{"status":"available","doknr":"OLD296712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.3A2642.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"3 A 2642/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Stundung von Vorausleistungen auf \nErschließungsbeiträge.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Grundstückskomplexes im Zentrum der \nGemeinde Weilerswist, der aus den Grundstücken Gemarkung Weilerswist Flur 13 \nFlurstücke 514, 515, 533, 534 und 535 besteht; diese aus dem Flurstück 352 \nhervorgegangenen Grundstücke hatte der Kläger sämtlich von der Gemeinde \nWeilerswist erworben. Am 19. Juli 1983 schlossen der Kläger und die Gemeinde \nWeilerswist zwei Ablösungsverträge; in dem auf die Teilfläche des Flurstücks 352 \nbezogenen Vertrag wurd die Ablösung des Erschließungsbeitrages durch Zahlung \nvon 160.000 DM vereinbart. Durch notariellen Kaufvertrag vom 24. Oktober 1985 trat \nder Kläger Straßenland für die anzulegende Carqueiranner Straße ab und \nvereinbarten die Parteien die wechselseitige Übertragung weiterer Grundstücke. \nUnter IV Ziffer 4 dieses Vertrages heißt es:\n\"Die Gemeinde Weilerswist verpflichtet sich, die dem \nDeutschen Platz am nächsten liegenden 30 \nStellplätze ohne weitere Gegenleistung in fertigem \nZustand aus dieser vorgesehenen Zentralparkfläche \nzur Verfügung zu stellen. \nDer bezüglich der Parzellen 439 und 477 zwischen \nder Gemeinde und Herrn Thelen abgeschlossene \nWerkvertrag sowie die beiden Ablösungsverträge \nvom 19. Juli 1983 werden aufgehoben.\"\n\n4\n\nUnter V Ziffer 4 heißt es weiter:\n\"Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen \ngelten die gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung \nmit dem Satzungsrecht der Gemeinde Weilerswist.\" \n\n5\n\nDurch drei Bescheide vom 12. und 13. April 1989 zog der Beklagte den Kläger zu \nVorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die Flurstücke 514, 515, 533, 534 \nund 536 wegen der erstmaligen Herstellung der Konrad-Adenauer-Straße und der \nCarqueiranner Straße in Höhe von insgesamt 450.000 DM heran; durch \nnachfolgende Änderungsbescheide reduzierte er die Vorausleistungen auf insgesamt \n410.000 DM.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 6. Juni 1989 stundete der Beklagte den Gesamtbetrag von \n450.000 DM bis zum 16. Juni 1989 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs \nund mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen; er \nverlängerte unter dem 11. Juli 1989 diese Stundung bis zum 31. August 1989 (für \nden inzwischen reduzierten Gesamtbetrag von 410.000 DM). Mit Bescheid vom \n5. September gewährte er eine zinslose Stundung bis zum 30. September 1989; er \nverlängerte die Stundung unter dem 4. Oktober und 11. Dezember 1989, und zwar \nzuletzt bis zum 31. Januar 1990. Durch Formularbescheid vom 19. Januar 1990 \ngewährte der damalige Gemeindedirektor Schlösser die zinslose Stundung des \nBetrages bis zum 1. September 1990 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. In \neinem Schreiben mit dem Briefkopf der Gemeinde Weilerswist vom selben Tage - in \nder Stundungsakte nur als mit Bestätigungsvermerk an die Gemeindeverwaltung \nzurückgesandte Telekopie des Klägers vorhanden - teilte er dem Kläger mit, \n\"entsprechend unserer Vereinbarung\" solle der Erschließungsvertrag für den \nDeutschen Platz in einem separaten Vertrag aufgehoben werden; daher werde dem \nKläger \"der Betrag von 410.000 DM - eine Korrektur der Höhe dieses Betrages bleibt \nvorbehalten - bis zu einer rechtskräftigen Klärung oder einvernehmlichen Regelung \nder Parteien über den Inhalt des notariellen Vertrages vom 24. Oktober 1985 und \ndamit über eventuell verschuldete Erschließungsbeiträge zinslos gestundet. Insoweit \nverzichtet die Gemeinde Weilerswist auf den Widerruf der gewährten Stundung in \ndem als Anlage beigefügten Stundungsbescheid vom 19.01.1990\". Der Kläger zahlte \nam 28. Februar 1990 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Teilbetrag von \n160.000 DM.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 8. Mai 1991 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für den Fall, \ndass er den Standpunkt einnehme, mit dem Schreiben der Gemeinde vom \n19. Januar 1990 sei ihm eine zinslose Stundung über den 1. September 1990 hinaus \ngewährt worden, beabsichtige er \"- wie vorsorglich ohne Anerkennung eines solchen \nStandpunktes - diese zinslose Stundung mit Wirkung vom 01.09.1990 gemäß § 130 \nAbgabenordnung zurückzunehmen bzw. hilfsweise diese gemäß § 131 \nAbgabenordnung zum 01.06.1991 zu widerrufen\"; eine zinslose Stundung von \nErschließungsbeiträgen sei nach § 12 KAG i.V.m. §§ 222, 234 AO grundsätzlich nicht \nmöglich; eine unbillige Härte, die nach § 234 Abs. 2 AO Voraussetzung für einen \nZinsverzicht sei, könne er im Falle des Klägers nicht erkennen; um eine \nsachgerechte Entscheidung treffen zu können, bitte er den Kläger gemäß § 91 AO \nzur Stellungnahme bis zum 17. Mai 1991 zu dem von ihm beabsichtigten Vorhaben. \nUnter dem 31. Juli 1991 richtete der Beklagte folgenden mit Rechtsbehelfsbelehrung \nversehene Bescheid an die Prozessbevollmächtigten des Klägers:\n\n8\n\n\"wie ich bereits in meinem Schreiben vom 08.05.1991 \nausgeführt habe, enthält das Schreiben des früheren \nGemeindedirektors der Gemeinde Weilerswist vom 19.01.1990 \nnur einen Verzicht auf einen Widerruf der mit Bescheid vom \ngleichen Tage gewährten zinslosen Stundung der \nVorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die Zeit bis zum \n01.09.1990. Für die Zeit danach ist weder eine Stundung \nausgesprochen noch auf Stundungszinsen verzichtet \nworden.\n\n9\n\nFür den Fall, daß die Vorausleistungen auch für die Zeit \nnach dem 01.09.1990 zinslos gestundet worden sein sollten, \nnehme ich die Stundung, hilfsweise den Verzicht auf \nStundungszinsen, mit Wirkung vom 01.09.1990 zurück.\"\n\n10\n\nZur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für eine Stundung der \nVorausleistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NW mit § 222 AO seien nicht erfüllt, \nda keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Einziehung der \nVorausleistungen bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kläger bedeuten würde; \njedenfalls seien aber die Voraussetzungen für einen Zinsverzicht nach § 234 Abs. 2 \nAO nicht erfüllt, da für eine Unbilligkeit nichts dargetan oder sonst ersichtlich sei; die \nVoraussetzungen des § 130 AO für eine Rücknahme der Stundung, jedenfalls aber \ndes Verzichts auf Stundungszinsen, seien gegeben; schließlich spreche die \nInteressenabwägung, die bei der Ermessensausübung gemäß § 130 Abs. 1 AO \nvorzunehmen sei, für eine Rücknahme der Stundung und des Verzichts auf \nStundungszinsen. \n\n11\n\nGegen den Bescheid vom 31. Juli 1991 erhob der Kläger unter dem 6. August \n1991 Widerspruch mit der Begründung, nach dem bisherigen Schriftwechsel sei eine \nzinslose Stundung des Betrages von 410.000 DM bis zu einer rechtskräftigen \nKlärung oder einvernehmlichen Regelung der Parteien vereinbart worden. Diesen \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1995 als \nunbegründet zurück.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 1. Juli 1995 Klage erhoben und zur Begründung geltend \ngemacht: Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Stundungsbescheides vom \n19. Januar 1990 seien nicht gegeben. Das Schreiben des damaligen \nGemeindedirektors vom 19. Januar 1990 modifiziere nicht nur die \nWiderrufsmöglichkeit, sondern ergebe nach seinem gesamten Inhalt, dass die \nStundung so lange habe gelten sollen, bis feststehen würde, dass er, der Kläger, das \nihm aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 24. Oktober 1985 gegenüber dem \nBeklagten zustehende Rücktrittsrecht nicht ausübe. In diesem Vertrag, welcher die \nErschließung mit geregelt habe, habe sich der Beklagte verpflichtet, den \nBebauungsplan zu ändern, um ihm, dem Kläger, ein Bauvorhaben zu ermöglichen. \nSolange der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe er, der \nKläger, ein Rücktrittsrecht gehabt, welches auch die Zahlung von \nErschließungskosten betroffen hätte. Im übrigen sei die Datierung des genannten \nSchreibens unzutreffend, da es erst aufgesetzt worden sei, nachdem er den \nStundungsbescheid vom 19. Januar 1990 erhalten und den ehemaligen \nGemeindedirektor telefonisch auf das ihm zustehende Rücktrittsrecht hingewiesen \nhabe. Der Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 1991 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 1995 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt, sich \nzur Begründung auf die angefochtenen Bescheide bezogen und vorgetragen: Die \nInhalte des Stundungsbescheids und des anschließenden Schreibens des \nehemaligen Gemeindedirektors, beide vom 19. Januar 1990, seien nur unter der \nAnnahme miteinander vereinbar, dass durch das Schreiben lediglich die \nWiderrufsmöglichkeit modifiziert worden sei. Für den Fall, dass durch dieses \nSchreiben doch eine zinslose Stundung über den 1. September 1990 hinaus \nausgesprochen worden sein sollte, habe er diese Stundung nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 \nAO zurücknehmen könnnen, weil die Zahlung der Vorausleistungen für den Kläger \nkeine erhebliche Härte bedeutet hätte. Schließlich sei die Erhebung von \nStundungszinsen nicht unbillig i.S.des § 234 Abs. 2 AO.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug benommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. \n\n16\n\nZur Begründung seiner Berufung, die der Senat durch Beschluss vom 25. Juli \n2000 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, trägt der Beklagte vor: \n\n17\n\nDer Bescheid vom 31. Juli 1991 enthalte als Regelung zunächst die Feststellung, \ndass das Schreiben des früheren Gemeindedirektors vom 19. Januar 1990 nur den \nVerzicht auf einen Widerruf der mit Bescheid vom selben Tage gewährten zinslosen \nStundung für die Zeit bis zum 1. September 1990 enthalte. Diese Feststellung habe \ner zulässigerweise und zutreffend vorgenommen. Zum anderen enthalte der \nBescheid die Rücknahme der Stundung, hilfsweise des Verzichts auf \nStundungszinsen mit Wirkung vom 1. September 1990. Die im angefochtenen Urteil \nerhaltene Auslegung des Schreibens - zinslose Stundung über den 1. September \n1990 hinaus - führe zu einem nicht zu lösenden und deshalb kaum gewollten \nWiderspruch zwischen den beiden mit Datum vom selben Tag verfassten \nSchriftstücken und sei deshalb abzulehnen; werde hingegen das Schreiben nur als \nVerzicht auf die Ausübung des im Bescheid festgelegten Widerrufsrechts aufgefasst, \nstünden beide Schriftstücke im Einklang miteinander. Die Rücknahme der Stundung \nbzw. des Verzichts auf Stundungszinsen sei rechtmäßig erfolgt. Die Rücknahme sei \nnicht unter einer \"Bedingung\", sondern zulässigerweise (\"hilfsweise\") unter einer \n\"Rechtsbedingung\" erfolgt. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend \nfestgestellt habe, wäre eine über den 1. September 1990 hinaus gewährte zinslose \nStundung rechtswidrig, weil die Zahlung der Vorausleistungen bei Fälligkeit für den \nKläger keine erhebliche Härte i.S. des § 222 AO dargestellt habe und die Erhebung \nvon Stundungszinsen nicht unbillig i.S. des § 234 Abs. 2 AO gewesen sei. Des \nweiteren sei der Annahme des angefochtenen Urteils zu widersprechen, bei Erlass \ndes Bescheides vom 31. Juli 1991 sei die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 Satz 1 AO \nverstrichen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nämlich nicht festgestellt, dass \nder für eine Rücknahmeentscheidung zuständige Beamte die Rechtswidrigkeit einer \nunbefristeten zinslosen Stundung über ein Jahr vor Erlass des Bescheides vom \n31. Juli 1991 positiv gekannt habe; die vom Gericht aus den Aktenvermerken vom \n19. und 22. Januar 1990 hergeleiteten Zweifel der Sachbearbeiterin Seifert reichten \nhierfür nicht aus; eine (im angefochtenen Urteil allerdings nicht festgestellte) Kenntnis \ndes früheren Gemeindedirektors würde die Jahresfrist nicht in Gang setzen, da \ndieser Beamte über die Frage der Rücknahme nicht mehr zu entscheiden gehabt \nhabe. Angesichts der zweifelhaften Umstände, unter denen die Stundung unmittelbar \nvor dem Ausscheiden des früheren Gemeindedirektors zustande gekommen sei, sei \ndem Kläger auch grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO anzulasten, \nfalls er die Rechtswidrigkeit der gewährten zinslosen Stundung über den \n1. September 1990 hinaus nicht erkannt haben sollte. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nZur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil, insbesondere hinsichtlich \nseiner Auslegung der beiden Schriftstücke vom 19. Januar 1990 und der \nAusführungen zum Ablauf der Jahresfrist des § 130 Abs. 3 Satz 1 AO, und trägt \nergänzend vor: \n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten hätten sowohl die Voraussetzungen des \n§ 222 als auch des § 234 Abs. 2 AO vorgelegen. In dem mit ihm am 24. Oktober \n1985 geschlossenen notariellen Vertrag habe die Gemeinde Weilerswist sich vor \nallem verpflichtet, ihm durch eine Änderung des Bebauungsplanes die Errichtung \neines zweiten Gebäudes in bestimmter Anordnung auf dem durch den Vertrag \nerworbenen Grundstück zu ermöglichen. Er wäre zwar zur Zahlung der vereinbarten \nBeträge finanziell in der Lage gewesen. Die Zahlung der nicht unbeträchtlichen \nErschließungskosten habe für ihn aber nur bei einer Änderung des Bebauungsplanes \nwirtschaftlich einen Sinn gemacht. Da die Durchführbarkeit des geplanten \nBauvorhabens am 19. Januar 1990 noch völlig unsicher gewesen sei und ein \nAndauern dieser Unsicherheit über den 1. September 1990 hinaus abzusehen \ngewesen sei, hätte es für ihn eine erhebliche Härte dargestellt, Erschließungskosten \nan die Gemeinde zu zahlen, die bei der eventuell vorzunehmenden Rückabwicklung \ndes notariellen Vertrages an ihn hätten rückerstattet werden müssen. Wenn er \nschließlich die Rechtswidrigkeit der über den 1. September 1990 hinaus gewährten \nStundung nicht erkannt habe, beruhe dies nicht auf grober Fahrlässigkeit; für ihn als \nMathematiker und Bauunternehmer sei es angesichts der dargestellten Situation im \nJanuar 1990 eine nicht zu reflektierende Selbstverständlichkeit gewesen, dass der \nBeklagte die Zahlung der Erschließungskosten zurückgestellt habe. \n\n24\n\nDie vom Kläger angestrengten Klageverfahren gegen die \nVorausleistungsbescheide blieben im wesentlichen ohne Erfolg. Eine \nVorausleistungspflicht wegen der Carqueiranner Straße wurde in der geltend \ngemachten Höhe von 70.000,-- DM für die Flurstücke 515 und 533 durch Urteil des \nSenats vom 15. Dezember 1997 bestätigt (3 A 3571/92 - VG Aachen 4 K 282/91 -). \nDie Vorausleistungserhebung wegen dieser Straße wurde für das Flurstück 534 \ngleichfalls in der geltend gemachten Höhe von 145.342,68 DM bestätigt, jedoch für \ndas Flurstück 535 in der geforderten Höhe von 24.657,32 DM aufgehoben \n(Senatsurteil vom 15. Dezember 1997 in 3 A 3570/92 - VG Aachen 4 K 281/92 -). Die \nKlage gegen die Erhebung von Vorausleistungen für die Flurstücke 534 und 535 \nwegen der Konrad-Adenauer-Straße (zusammen 170.000 DM) blieb in erster Instanz \nerfolglos (VG Aachen 4 K 152/91); das Berufungsverfahren wurde durch Beschluss \nvom 22. Dezember 1997 eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt hatten (3 A 3569/92).\n\n25\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im \nübrigen wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern \nund die Klage ist abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n29\n\nZunächst vermag der Senat nicht der im Urteil des Verwaltungsgerichts \ndargelegten (und auch von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten vertretenen) \nAuffassung zu folgen, der angefochtene Bescheid vom 31. Juli 1991 enthalte neben \nder Rücknahme der Stundung als weitere rechtliche Regelung die Feststellung, \ndurch den \"zweiten Stundungsbescheid\" vom 19. Januar 1990 sei für die Zeit nach \ndem 1. September 1990 weder eine Stundung ausgesprochen noch auf \nStundungszinsen verzichtet worden. Vielmehr enthält der erste Absatz dieses \nBescheides - für den Kläger erkennbar - lediglich eine Erläuterung der im zweiten \nAbsatz des Bescheides getroffenen Rücknahmeentscheidung. Insoweit fehlt \nzunächst jeder Ausdruck (\"Feststellung\" o. dgl.), der auf einen Feststellungswillen \nhindeuten würde. Außerdem spricht der zwischen dem ersten und dem zweiten \nAbsatz des Bescheides bestehende Zusammenhang dafür, dass der erste Absatz \ndes Bescheides nicht als (selbständige) Feststellung gemeint war, die bei Eintritt der \nBestandskraft den Streit der Beteiligten verbindlich beilegen würde, sondern als \nErläuterung der im zweiten Absatz für die Rücknahmeentscheidung gemachten \nVoraussetzung. Ohne eine solche Erläuterung wäre nämlich diese Voraussetzung \nunverständlich geblieben, zumal der Beklagte seinen in erster Linie eingenommenen \nRechtsstandpunkt im Anhörungsschreiben vom 8. Mai 1991 nur sehr knapp \nangedeutet hatte (\"wie vorsorglich ohne Anerkennung eines solchen Standpunktes\"). \nDes weiteren spricht für den Charakter des ersten Absatzes als Erläuterung (und \ndamit, materiell gesehen: als Bestandteil der Begründung) der Umstand, dass der \nBeklagte in seinem Anhörungsschreiben vom 8. Mai 1991 als \"beabsichtigtes \nVorhaben\" lediglich die Rücknahme bzw. den Widerruf einer über den 1. September \n1990 hinausreichenden zinslosen Stundung angekündigt hatte, nicht jedoch eine \nverbindliche Feststellung über den beim Kläger vermuteten Rechtsstandpunkt; im \nZweifel ist aber nicht anzunehmen, dass eine Behörde die von ihr erkannte \nAnhörungspflicht nur unvollständig erfüllen will. Gegen den Charakter des ersten \nAbsatzes als selbständige Feststellung spricht schließlich der Umstand, dass die als \n\"Begründung\" gekennzeichneten Teile des Bescheides sich nur auf die \nRücknahmeentscheidung beziehen und jegliche Ausführung zu einer feststellenden \nRegelung vermissen lassen. Eine Begründung wäre insoweit schon deswegen \ngeboten gewesen (§ 121 AO), weil die Abgabenordnung streitentscheidende \nVerwaltungsakte nicht als allgemein zu gebrauchende Handlungsform kennt, \nsondern nur für einen (hier nicht vorliegenden) Streit über die Abrechnung vorsieht \n(\"Abrechnungsbescheid\" nach § 218 Abs. 2 AO). Dass der Beklagte eine solche \nBegründungspflicht verkannt hätte, ist angesichts der detaillierten Normzitate in den \nBescheiden wenig wahrscheinlich.\n\n30\n\nDie Rücknahmeentscheidung, die demnach als einzige im Bescheid vom 31. Juli \n1991 getroffene rechtliche Regelung anzusehen ist, ist zunächst unter den \nabgabenverfahrensrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, die bei ihrem Erlass \naußer der Ermächtigungsgrundlage des § 130 AO zu beachten waren. Diese \nEntscheidung enthält weder eine Bedingung oder sonstige Nebenbestimmung noch \neine andersartige Modifikation. Der ihr beigefügte Zusatz, die Stundung werde \"für \nden Fall ...\" zurückgenommen, macht die Wirksamkeit der Entscheidung nicht \nabhängig \"von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses\" (etwa: der \nRechtskraft eines dahin lautenden Urteils) und stellt damit nicht eine Bedingung i.S.v. \n§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO dar. Mangels Anknüpfung an die künftige Entscheidung einer \ndritten Stelle kennzeichnet dieser Zusatz die Entscheidung auch nicht als \n\"vorsorglichen Verwaltungsakt\", so dass unerörtert bleiben kann, wann ein solcher \nVerwaltungsakt ergehen dürfte und wie er dogmatisch einzuordnen wäre. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 \n- 5 C 67.85 -, JZ 1989, 843 (m. Anm. Püttner) sowie \nP. und U. Stelkens in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, \n6. Aufl., § 35 Rn. 182 (m.w.N.).\n\n32\n\nVielmehr bringt dieser Zusatz nur zum Ausdruck, dass der Beklagte nicht vom \nVorliegen der Grundvoraussetzung einer Rücknahmeentscheidung - der Existenz \ndes zurückzunehmenden Verwaltungsakts - überzeugt ist, sondern dies lediglich für \nmöglich hält, und drückt somit die Meinung des Beklagten aus, seine Entscheidung \nsei wahrscheinlich ein \"substratloser Verwaltungsakt\"; damit ist dieser Zusatz Teil der \nBegründung der Rücknahmeentscheidung. Auch der weitere Zusatz, \"hilfsweise\" \nwerde der \"Verzicht auf Stundungszinsen\" zurückgenommen, enthält keine \nNebenbestimmung oder sonstige Modifikation der Rücknahmeentscheidung: Da mit \neiner wirksamen Stundungsrücknahme der Zinsverzicht \"automatisch\" fällt, kann \ndieser Zusatz nur als Ausdruck des \"Reservewillens\" des Beklagten verstanden \nwerden, die getroffene Regelung ggf. auch eingeschränkt aufrechtzuerhalten in dem \nSinne, dem Kläger jedenfalls die Wohltat einer zinslosen Stundung zu entziehen für \nden denkbaren Fall, dass die Rücknahme des Fälligkeitsaufschubs sich aus \nirgendwelchen Gründen (etwa wegen ernster Zahlungsschwierigkeiten des Klägers) \nals ermessensfehlerhaft erweisen würde. Unter dem Gesichtspunkt der \"Rücknahme \neines nichtigen Verwaltungsakts\" ist die Befugnis des Beklagten, die zweite \nStundung vom 19. Januar 1990 zurückzunehmen, gleichfalls nicht in Zweifel zu \nziehen. \n\n33\n\nVgl. - diese Befugnis für § 48 VwVfG bejahend - \nSachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 67 \n(m.w.N., auch zur abweichenden Ansicht). \n\n34\n\nDie vom Verwaltungsgericht angesprochene und offengelassene Möglichkeit, \ndieser Bescheid könne wegen Verstoßes gegen § 56 GO (F. 1984) nichtig sein, ist \nnämlich auszuschließen, weil mit diesem Bescheid lediglich eine Verfügung über \nRechte der Gemeinde getroffen, nicht jedoch eine Verpflichtung der Gemeinde \neingegangen wird, was Voraussetzung für eine Anwendung des § 56 GO ist.\n\n35\n\nVgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n27. September 1988 - 2 A 2433/86 -. NWVBl. 1989, \n280. \n\n36\n\nUnter dem Stichwort \"subtratloser Verwaltungsakt\" wirft die Rücknahmeentscheidung \nvom 31. Juli 1991 keine prozessrechtlichen Fragen (insbesondere zu Klageart und \nKlageantrag) auf, die zu weiterer Erörterung Anlass gäben. Denn entgegen der vom \nBeklagten bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen und im Berufungsverfahren \nnäher ausgeführten Auffassung hat der frühere Gemeindedirektor dem Kläger durch \ndas Schreiben vom 19. Januar 1990 eine Stundung \"bis zu einer rechtskräftigen \nKlärung oder einvernehmlichen Regelung der Parteien über den Inhalt des \nnotariellen Vertrages vom 24. Oktober 1985\" gewährt, und zwar unabhängig von der \ndurch den Bescheid vom selben Tage bis zum 1. September 1990 befristeten \nStundung. Insoweit folgt der Senat der im angefochtenen Urteil enthaltenen, vor \nallem durch den Wortlaut nahegelegten Auslegung, zumal er den für eine solche \nAuslegung vom Beklagten angenommenen Widerspruch zwischen Schreiben und \nBescheid nicht zu erkennen vermag: Das Schreiben vom 19. Januar 1990 stellt sein \nVerhältnis zum Bescheid zwar nur insofern klar, als es auf den dort \nausgesprochenen Widerrufsvorbehalt verzichtet und den Bescheid insoweit ändert. \nHinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs beider Schriftstücke war aber eine \nKlarstellung nicht erforderlich, weil insoweit nicht einander widersprechende, sondern \neinander (zum Teil) überlagernde Regelungen getroffen wurden. Während der \nStundungsbescheid eine Stundung bis zum fixen Datum des 1. September 1990 \ngewährte, begünstigte das Schreiben den Kläger durch eine weitere Stundung, die \nnicht mit einem fixen Datum, sondern mit einem zukünftigen, noch nicht zu \ndatierenden Ereignis enden sollte. Die Zeitbestimmung des Schreibens sollte für den \nKläger demnach erst dann Bedeutung bekommen, wenn eine Einigung mit der \nGemeinde nicht bis zum 1. September 1990 erreicht wurde. Eine derartige \n\"Überlagerung\" des zeitlichen Geltungsbereichs zweier Stundungsregelungen ist \nweder durch eine geschriebene noch durch eine ungeschriebene Norm des \nAbgabenverfahrensrechts ausgeschlossen.\n\n37\n\nDie angefochtene Rücknahme genügt zunächst der in § 130 Abs. 1 AO \nnormierten Voraussetzung, dass sie sich auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt \nbezieht. Der Senat stimmt insoweit der im angefochtenen Urteil dargelegten, vom \nKläger aber bekämpften Auffassung zu, dass die Einziehung der Vorausleistungen \nbei Fälligkeit keine \"erhebliche Härte\" für den Kläger bedeutet hätte und dass \ndeshalb nach § 222 Satz 1 AO eine Stundung nicht gewährt werden durfte; auch auf \ndie Zinsen durfte nach § 234 Abs. 2 AO nicht verzichtet werden, weil ihre Erhebung \nnach Lage des vorliegenden Falles nicht unbillig war. Wie der Kläger selber vorträgt, \nkam eine Verschiebung der geschuldeten Vorausleistungszahlungen und ein \nAbsehen von Zinszahlungen wegen persönlicher Härte unter dem Gesichtspunkt \nvon Liquiditätsproblemen nicht in Betracht. Aber auch unter dem vom Kläger \ndargestellten Gesichtspunkt, er habe die Vorausleistungen nur \"Zug um Zug\" gegen \ndie Änderung des Bebauungsplanes als vertraglich geschuldete Leistung der \nGemeinde erbringen wollen, war ein Grund für eine Stundung der Vorausleistungen \nnicht ersichtlich. Die Parteien hatten nämlich im notariellen Kaufvertrag vom \n24. Oktober 1985 vereinbart, dass für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen die \ngesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Satzungsrecht der Gemeinde \nWeilerswist gölten (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. September 1992 \n- 4 K 282/91 -, bestätigt durch Urteil des Senats vom 15. Dezember 1997 \n- 3 A 3571/92). Hierdurch hatte der Kläger das Risiko auf sich genommen, \nunabhängig vom Fortschreiten des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes \nAbgabenforderungen der Gemeinde innerhalb der gesetzlichen Fristen jedenfalls so \nlange erfüllen zu müssen, als er Eigentümer der für eine Beitragserhebung in \nBetracht kommenden Grundstücke war. Die Realisierung eines solchen, durch \nVertrag übernommenen und in die Gesamtkalkulation des Grundstücksgeschäfts \neinzustellenden Risikos stellt aber keine \"besondere Härte\" i.S. des § 222 Satz 1 AO \ndar. \n\n38\n\nDie angefochtene Rücknahmeentscheidung erfüllte auch den zu ihrer \nRechtfertigung herangezogenen Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO, dass die \nRechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheides \"dem Begünstigten bekannt \noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war\". Dem Kläger war als \nBauunternehmer und Bauträger die soeben angesprochene vertragliche \nRisikoverteilung, nach der er verpflichtet war, Erschließungsbeiträge gemäß den \ngesetzlichen Bestimmungen und damit grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der \nErbringung vertraglich vereinbarter Gegenleistungen zu zahlen, ohne weiteres \nerkennbar. Damit lag für ihn aber zugleich auf der Hand, dass die Zahlung von \nErschließungsbeiträgen oder darauf bezogenen Vorausleistungen etwa vor einer \nvertraglich geschuldeten Änderung des Bebauungsplans nicht als \"erhebliche Härte\" \ni.S.v. § 222 Satz 1 AO gewertet werden konnte, sondern sich lediglich als Vollzug der \nvertraglich vorgesehenen \"Lastenverteilung\" darstellte. Ebenso drängten auch die \nUmstände, die zum Erlass der beiden Stundungsregelungen vom 19. Januar 1990 \nführten, dem Kläger die Erkenntnis auf, dass es hierbei \"nicht mit rechten Dingen \nzugegangen war\". Während die vor dem 19. Januar 1990 ausgesprochenen \nStundungen durchweg vom Sachbearbeiter herrührten, auf ausstehende Rats- oder \nAusschußsitzungen hinwiesen, auf etwa einen oder zwei Monate Dauer begrenzt \nwaren und erst nach Ablauf der vorangegangenen Stundung ergingen, wurden beide \nStundungen vom 19. Januar 1990 vom damaligen Gemeindedirektor persönlich an \nseinem letzten Tag im Dienst verfügt, obgleich die zuletzt bis zum 31. Januar 1990 \ngewährte Stundungsfrist noch nicht abgelaufen war; zudem erhielt der Kläger eine \ngeräumige Stundungsfrist von etwa sieben Monaten bzw. ein Frist, deren Ende er \nweitgehend selber bestimmen konnte. Wenn der Kläger ungeachtet dieser Umstände \ndas Stundungsschreiben vom 19. Januar 1990 als rechtmäßig ergangen angesehen \nhat, so beruht auch diese Verkennung der Rechtslage auf grober Fahrlässigkeit i.S. \nvon § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO. \n\n39\n\nDer Senat vermag allerdings nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu \nfolgen, der angefochtene Rücknahmebescheid sei deshalb rechtswidrig, weil der \nBeklagte die Rücknahme nicht innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt erklärt \nhabe, als er von Tatsachen Kenntnis erhalten habe, welche die Rücknahme des \nrechtswidrigen begünstigenden Stundungsbescheides rechtfertigten (§ 130 Abs. 3 \nSatz 1 AO). Das Verwaltungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon \nausgegangen, dass der Fristenlauf beginnt, wenn der für die \nRücknahmeentscheidung zuständige Beamte die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes erkannt hat und ihm die für die Rücknahmeentscheidung \naußerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. \n\n40\n\nVgl. zu der § 130 Abs. 3 Satz 1 AO \nentsprechenden Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des \nGroßen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr.Sen. 1, \n2.84 -, DVBl. 1985, 522, und Urteil vom \n19. Dezember 1995 - 5 C 10.94 -, DVBl. 1996, 867; \nvgl. zu § 130 AO BFH/NV 94, 751, sowie Kruse in \nTipke/Kruse, AO, 16. Aufl., Stand: Oktober 2001, \n§ 130 Rn. 51.\n\n41\n\nZu den für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen gehören \naber auch die Auswirkungen für den Betroffenen, welche die Behörde i.d.R. erst \ndurch Anhörung abschätzen kann. \n\n42\n\nVgl. (zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG) \nBundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. Januar \n2001 - 8 C 8.00 -, NJW 2001, 1440, und vom \n20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485, \nsowie Beschluss vom 7. November 2000 \n- 8 B 137.00 -, NVwZ-RR 2001, 198.\n\n43\n\nAuch im vorliegenden Fall bedurfte es vor Erlass der Rücknahmeentscheidung noch \neiner Anhörung des Klägers. Eine solche Anhörung erschien vor allem vor dem \nHintergrund angezeigt, dass der Inhalt der zwischen dem Kläger und dem früheren \nGemeindedirektor im Januar 1990 geführten Unterredungen und der dabei \ngetroffenen Vereinbarung angesichts des insofern nichts sagenden Vermerks des \nKlägers auf der Telekopie vom 22. Januar 1990 und mangels entsprechender \nAktenvermerke des damaligen Gemeindedirektors aus den Akten des Beklagten dem \ndamals zur Entscheidung berufenen Beamten nicht nachvollziehbar war und dass \ninsofern vom Kläger eine Aufklärung erwartet werden konnte, welche für die vom \nBeklagten zu treffende Ermessensentscheidung Bedeutung gewinnen konnte. \nZudem hatte der Beklagte - gerade auch im Interesse des Klägers - sich vor einer \nRücknahmeentscheidung zu vergewissern, ob sie nicht (z.B. wegen inzwischen \neingetretener Zahlungsschwierigkeiten infolge der verschlechterten Wirtschaftslage) \nzur Unzeit erfolgen würde. \n\n44\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/3-a-2642-98","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":13},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/3-a-2642-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296712","retrieved":"2026-07-09 03:19:32.464458+00:00"}}