{"status":"available","doknr":"OLD296706","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.1B130.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"1 B 130/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Fachsenat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, \n§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG, § 937 Abs. 2 ZPO sowie in entsprechender \nAnwendung von § 944 ZPO \n\n3\n\n- vgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. März \n1998 - 1 B 53/98.PVL -\n\n4\n\nohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter \nentscheidet, ist zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n5\n\nDer im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Antrag,\n\n6\n\nden Beteiligten durch Erlass einer einstweiligen \nVerfügung zu verpflichten, \n\n7\n\n1. zur Vorbereitung der \nAuswahlentscheidung betreffend die Besetzung \nder Amtsleiterposition des Amtes für \nEinwohnerwesen ein Assessment-Center \ndurchzuführen,\n\n8\n\n2. zur Vorbereitung der \nAuswahlentscheidung betreffend die Besetzung \nder Amtsleiterposition des \nRechnungsprüfungsamtes ein Assessment-\nCenter durchzuführen und\n\n9\n\n3. den weiteren internen Bewerber auf die \nStelle der Amtsleiterposition des \nRechnungsprüfungsamtes in die \nAuswahlentscheidung einzubeziehen,\n\n10\n\nist jedenfalls unbegründet. \n\n11\n\nNach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend anwendbaren \nVorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige \nVerfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt \noder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile \nnötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit \neiner Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind \nglaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). \n\n12\n\nFür das mit dem Antrag geltend gemachte Begehren fehlt es jedenfalls an der \nGlaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. \n\n13\n\nBei den im Antrag benannten Verfahrenshandlungen handelt es sich um solche, \ndie der Vorbereitung der Auswahlentscheidung über die Besetzung einzelner \nDienstposten dienen. Dies gilt sowohl für die Frage, ob ein Assessment-Center \ndurchgeführt wird, als auch für die Frage, welche Bewerber in die \nAuswahlentscheidung einzubeziehen sind. Mit Blick darauf lässt die Antragsschrift \nkeine Rechtsposition des Antragstellers hervortreten, auf deren Grundlage er die \nVornahme dieser Verfahrenshandlungen verlangen könnte. Eine solche \nRechtsposition erschließt sich insbesondere weder aus dem Antragsteller \nzustehenden Mitbestimmungsrechten noch aus den vom Dienststellenleiter in \nAbstimmung mit dem Gesamtpersonalrat erlassenen \"Richtlinien zur \nPersonalwirtschaft der Gesamtverwaltung\" vom 11. März 1998 - im Folgenden: \nRichtlinien zur Personalwirtschaft -. \n\n14\n\nHinsichtlich der dem Antragsteller in personellen Angelegenheiten zustehenden \nMitbestimmungsrechte folgt dies schon daraus, dass der Beteiligte für die in Rede \nstehenden Personalmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht anerkannt sowie \nentsprechende Mitbestimmungsverfahren eingeleitet und durch die Empfehlungen \nder Einigungsstelle in deren Sitzung am 25. Januar 2002 zum Abschluss gebracht \nhat. Damit hat der Beteiligte den personalvertretungsrechtlichen Anforderungen \nhinreichend Rechnung getragen und sind die dem Antragsteller zustehenden \nMitbestimmungsrechte ausgeschöpft. Darüber hinausgehende, im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes sicherungsfähige Rechtspositionen stehen dem \nAntragsteller nicht zu.\n\n15\n\nIm Übrigen dürfte dem Antragsteller auch vor Abschluss der \nMitbestimmungsverfahren keine derartige, aus den Mitbestimmungsrechten \nableitbare Rechtsposition zugestanden haben. Denn in personellen Angelegenheiten \nknüpft das Mitbestimmungsrecht, worauf das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich \nausdrücklich hingewiesen hat, \n\n16\n\nvgl. Beschluss vom 20. März 2002 - 6 P 6.01 -, \nS. 16 der Beschlussabschrift,\n\n17\n\nnicht an die Auswahl, sondern an die Auswahlentscheidung als deren Ergebnis \nan. Mit Blick darauf erscheint es zweifelhaft, ob das Mitbestimmungsrecht eine \nsicherungsfähige Rechtsposition zur Durchsetzung von Verfahrenshandlungen für \ndas Auswahlverfahren zu vermitteln vermag.\n\n18\n\nDie Richtlinien zur Personalwirtschaft vermögen schon deshalb keine im \nBeschlussverfahren selbständig durchsetzbaren Rechtspositionen des Antragstellers \nzu begründen, weil es sich bei ihnen um Verwaltungsvorschriften des Beteiligten als \nDienststellenleiter und nicht - wie es mehrfach im Vorbringen des Antragstellers \njedenfalls mittelbar anklingt - um eine Dienstvereinbarung zwischen dem Beteiligten \nund dem Gesamtpersonalrat handelt. Dass die Richtlinien zur Personalwirtschaft in \nAbstimmung mit dem Gesamtpersonalrat zustande gekommen sind, vermag daran \nnichts zu ändern. Dieser Umstand allein lässt den Richtlinien nicht den Charakter \neiner anspruchsbegründenden Regelung zukommen.\n\n19\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 92 Abs. 1 \nSatz 3 ArbGG unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/1-b-130-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/1-b-130-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296706","retrieved":"2026-07-09 03:19:31.510822+00:00"}}