{"status":"available","doknr":"OLD296705","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.1A2987.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"1 A 2987/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts - für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 2.483,77 EUR \n(entspricht 4.857,84 DM) und für das Zulassungsverfahren auf 2.483,78 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, da die Antragsschrift die geltend gemachten \nZulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und einer der Rechtssache zukommenden grundsätzlichen \nBedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) nicht hervortreten lässt. \n\n3\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die es \nerwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige \nZweifel lässt das Antragsvorbringen nicht erkennen. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers reicht es zur Erfüllung der sich aus der \nNr. 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B \nergebenden tatbestandlichen Voraussetzungen des Merkmals \"bei \nJustizvollzugseinrichtungen\" nicht aus, wenn die Tätigkeit des Beamten in einer \nJustizvollzugseinrichtung lediglich mittelbar dem Strafvollzug dient. Vielmehr ist - wie \ndas Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 1.97 - und das \nBundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. Oktober 2001 - 10 AZR 178/01 - festgestellt \nhaben - eine Tätigkeit in einem Bereich erforderlich, der gegen die Außenwelt \nabgeschirmt ist (\"hinter Mauern und Gittern\"). Anders als das Verwaltungsgericht \nArnsberg in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 - 2 K 318/00 -, auf das der Kläger sich im \nWesentlichen stützt, angenommen hat, spricht gerade die gesetzessystematische \nAuslegung der Norm für die vom Bundesverwaltungsgericht und vom \nBundesarbeitsgericht vertretene Meinung. Insbesondere die Gleichstellung mit \nBeamten in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen \nAbteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich \ndem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in \nAbschiebehafteinrichtungen spricht dafür, dass mit Beamten \"bei \nJustizvollzugseinrichtungen\" nur solche gemeint sein können, die in vergleichbarer \nWeise verwendet werden. \n\n5\n\n2. Hinsichtlich der Grundsatzrüge hat der Kläger einen Klärungsbedarf nicht \nhinreichend dargetan. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Auslegung des \nBegriffs \"bei Justizvollzugseinrichtungen\" ist durch das Bundesverwaltungsgericht in \nder zuvor genannten Entscheidung geklärt. Einen darüber hinausgehenden \nKlärungsbedarf lässt die Antragsschrift nicht hervortreten. Insbesondere wird das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts nach den unter 1. gemachten Ausführungen \nnicht durch den Verweis auf die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nArnsberg in Frage gestellt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 \nGKG. In beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus, wie er hier \nmit der Frage der Gewährung einer Zulage in Rede steht, bemisst sich der Wert des \nStreitgegenstands entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags (26-fachen \nMonatsbetrags) der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und \ndem Teilstatus, den er erstrebt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September \n1999 - 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 \n= NWVBl. 2000, 176 = NVwZ-RR 2000, 188 = \nSchütz/Maiwald, ES/F II 3 Nr. 9.\n\n9\n\nDaraus ergibt sich - ausgehend davon, dass die Höhe der im Streit stehenden \nZulage zum Zeitpunkt der Klageerhebung 186,84 DM und zum Zeitpunkt der \nEinleitung des Verfahrens über die Zulassung der Berufung 95,53 EUR betrug - für \ndas erstinstanzliche Verfahren ein Wert von 2.483,77 EUR (entspricht 4.857,84 DM = \n26 x 186,84 DM) und für das Zulassungsverfahren ein Wert von 2.483,78 EUR (= 26 \nx 95,53 EUR).\n\n10\n\nDie Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung \ndes § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/1-a-2987-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/1-a-2987-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296705","retrieved":"2026-07-09 03:19:31.424245+00:00"}}