{"status":"available","doknr":"OLD296708","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.19B1316.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"19 B 1316/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ndie Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im \nRahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 13. Mai 2002 und dagegen \nbestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr \nein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.\n\n3\n\nEine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Fahrerlaubnisentziehung war jedenfalls \ngemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG entbehrlich. Zur Begründung wird auf die \nzutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Der Antragsteller \nhat mit seiner Beschwerde keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung \nrechtfertigen. Er vertritt lediglich einen gegenteiligen Standpunkt, ohne seine Auffassung \nnäher zu begründen.\n\n4\n\nSein Einwand, den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Begutachtungs-Leitlinien \nfür Kraftverkehr fehle eine Gesetzesgrundlage, geht ins Leere. Der Antragsteller verkennt, \ndass es sich bei den Begutachtungs-Leitlinien nicht um Rechtsvorschriften, sondern um eine \nsachverständige Stellungnahme handelt, die das Verwaltungsgericht als solche - zu Recht - \nseiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.\n\n5\n\nNr. 9. 1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, wonach die Eignung oder bedingte \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne \ndes Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) in der Regel nicht gegeben ist, \nwird entgegen der Auffassung des Antragstellers hinreichend durch die \nVerordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG abgedeckt. Nach dieser Vorschrift wird \ndas Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen ermächtigt, \nRechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des \nBundesrates zu erlassen über die Anforderungen an die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten sowie an die Feststellung und \nÜberprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 iVm \nAbs. 4, 7 und 8 StVG. Diese Verordnungsermächtigung umfasst nicht nur, wie der \nAntragsteller meint, die Befugnis, Anforderungen an die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen bei der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis durch Rechtsverordnung \noder allgemeine Verwaltungsvorschrift zu regeln. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG ist das \nBundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen auch ermächtigt, mit \nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung oder allgemeine \nVerwaltungsvorschrift zu bestimmen, in welchen Fällen derjenige, dem eine Fahrerlaubnis \nerteilt worden ist, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Regelung in § 3 StVG \nüber die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit oder mangelnder Befähigung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen wird zwar entsprechend dem zutreffenden Vortrag des \nAntragstellers in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG nicht (ausdrücklich) genannt. Einer solchen \nNennung bedurfte es aber nicht, weil die Formulierung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG, \n\"Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\", sowohl nach ihrem \nWortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck die Ermächtigung zum Erlass von Regelungen \nüber die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der erstmaligen \nErteilung der Fahrerlaubnis und bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erteilung \numfasst. Es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, \ndass der Gesetzgeber die Ermächtigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG allein auf die \nerstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis beschränken wollte. Für beide Fälle besteht ein \nverfassungsrechtlich und auch sonst nicht zu beanstandendes Bedürfnis dafür, den \nunbestimmten Rechtsbegriff \"Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\" durch \nRechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren. Dadurch wird im \nInteresse der Sicherheit des Straßenverkehrs eine einheitliche Handhabung und Anwendung \ndes unbestimmten Rechtsbegriffs bei der Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis \nsichergestellt, zumal nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass bei der Erteilung und \nEntziehung der Fahrerlaubnis unterschiedliche Anforderungen an die Eignung zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen zu stellen wären.\n\n6\n\nDie Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c FeV genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG. Danach müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, \nInhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Der Gesetzgeber soll \ninsbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst \ntreffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und \ndas Programm schon soweit umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der \nVerordnung bestimmen lassen. Die Vorgaben müssen sich nicht unmittelbar aus dem \nWortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner \nAuslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem \nSinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes. Geringere Anforderungen an die \nBestimmtheit der Verordnungsermächtigung sind vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten \nzu stellen.\n\n7\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR \n1033/82 und 174/84 -, BVerfGE 80, 1 (20 f.) und vom 20. \nOktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (277 f.), \njeweils m. w. N.\n\n8\n\nDiesen Anforderungen genügt § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG. Nach dieser Vorschrift muss die \nRechtsverordnung - oder allgemeine Verwaltungsvorschrift - Regelungen über die \nAnforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen enthalten, damit im \nInteresse der Sicherheit des Straßenverkehrs eine einheitliche Handhabung und Anwendung \ndes unbestimmten Rechtsbegriffs \"Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\" gewährleistet \nist. Von der Ermächtigung darf nur zu diesem Zweck und in den durch § 2 Abs. 4 Satz 1 \nStVG vorgegebenen Grenzen Gebrauch gemacht werden. In § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sind \nnämlich gesetzlich und damit für den Verordnungsgeber bindend die Anforderungen an die \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen näher umschrieben. Danach ist geeignet zum \nFühren von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen \nerfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder \ngegen Strafgesetze verstoßen hat. Auf eine weiter gehende Vorgabe der Anforderungen an \ndie Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hat der Gesetzgeber angesichts der \nVielgestaltigkeit der Sachverhalte, die der Begriff \"Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\" \numfasst, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verzichtet.\n\n9\n\nDer Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, dass \"eine mindere Stufe\" dadurch \n\"erreicht\" worden sei, dass die nähere Regelung der Anforderungen an die Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen in einer \"beliebig austauschbaren\" Anlage zur \nFahrerlaubnisverordnung geregelt worden sei. Die Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist Teil \nder Fahrerlaubnisverordnung und kann als solche nur in dem Verfahren geändert werden, in \ndem eine Änderung der Verordnung selbst zulässig ist.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller ohne nähere Begründung geltend macht, es sei \"sachlich weder \ngeboten noch gesetzgeberisch zwingend\", dass bei anderen Betäubungsmitteln als \nHaschisch und Marihuana \"in jedem Fall und immer\" die Entziehung der Fahrerlaubnis zu \nerfolgen habe, wird die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung durch den \nAntragsgegner ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Gefährlichkeit von \nAmphetaminen, die der Antragsteller nachweislich eingenommen hat und Grundlage der \nFahrerlaubnisentziehung sind, ergibt sich unter anderem aus dem von der \nKreispolizeibehörde D. eingeholten Gutachten von Prof. Dr. med. S. , Direktor des \nInstitutes für Rechtsmedizin der Universität K. , vom 18. März 2002 über die Untersuchung \neiner beim Antragsteller am 11. Februar 2002 entnommenen Blutprobe. Dort wird \nsachverständig ausgeführt: \n\n11\n\n\"Bei Amphetamin handelt es sich um einen starken \nStimulator des zentralen Nervensystems. Kurzfristig wird ein \nüberwacher Zustand bewirkt, in dem die Leistungsfähigkeit \ngesteigert erscheint. Das Selbstwertgefühl nimmt zu. Bei \nhäufiger Einnahme und Toleranzentwicklung nimmt die \neuphorisierende Wirkung ab. Dies kann zu exzessiven \nDosissteigerungen führen. Folgen können z. B. \nSchlaflosigkeit und Verfolgungswahn sein. Im akuten \nAmphetaminrausch ist die Fahrtüchtigkeit aufgehoben. Nach \neinem Amphetaminkonsum sind 3 Phasen zu unterscheiden: \neuphorische Phase, Rauschphase, depressive Phase. In \nallen 3 Phasen kann die Fahrtüchtigkeit relevant \nbeeinträchtigt bzw. aufgehoben sein\".\n\n12\n\nAuch in Nr. 3.12 der Begutachtungs-Leitlinien, Stand: Februar 2000, wird sachverständig \ndargelegt, dass bei der Einnahme von Betäubungsmitteln, soweit es sich nicht um \nCannabisprodukte handelt, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist. \nDer Senat hat - zumal im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren - keine \nVeranlassung, die Richtigkeit dieser sachverständigen Aussagen in Zweifel zu ziehen.\n\n13\n\nDer Antragsteller beruft sich schließlich ohne Erfolg darauf, dass er sich auf \nAmphetamine habe untersuchen lassen und die Untersuchung keinen Nachweis auf \nAmphetaminkonsum ergeben habe. Diese Untersuchung ist schon deshalb nicht \naussagekräftig, weil die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht erkennen lässt und der \nAntragsteller auch nicht vorgetragen hat, wann die Untersuchung erfolgte. Hinzu kommt, \ndass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Untersuchung zu einem für den \nAntragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgte. Außerdem ist allein mit einer \neinmaligen Untersuchung der erforderliche Nachweis nicht geführt, dass der Antragsteller in \nder Lage ist, auch künftig (weiterhin) auf den Konsum von Amphetaminen zu verzichten. Die \nBeurteilung dieser Frage setzt regelmäßig eine verkehrspsychologische Untersuchung \nvoraus. Einer solchen Untersuchung hat sich der Antragsteller bislang nicht unterzogen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/19-b-1316-02","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/19-b-1316-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296708","retrieved":"2026-07-09 03:19:31.700331+00:00"}}