{"status":"available","doknr":"OLD296709","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0802.16B1212.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-02","aktenzeichen":"16 B 1212/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig. Nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO muss \nsich in einem Beschwerdeverfahren der hier vorliegenden Art jeder Beteiligte, soweit \ner einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer \ndeutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes vertreten lassen. \nDiesem Erfordernis genügt die vom Antragsteller persönlich erhobene Beschwerde \nnicht. Der Mangel kann nicht mehr ausgeräumt werden, schon weil die \nBeschwerdefrist mittlerweile abgelaufen ist und auch die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nicht in Rede steht.\n\n3\n\nDer angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller mit einer einwandfreien \nRechtsmittelbelehrung am 8. Juni 2002 zugestellt worden. Damit lief die \nBeschwerdefrist (vgl. § 147 Abs. 1 VwGO) am 24. Juni 2002 ab. Ein Mangel der \nRechtsmittelbelehrung, der die Geltung der Jahresfrist zur Folge hätte (vgl. § 58 Abs. \n2 VwGO), liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht, soweit es das \nVertretungserfordernis betrifft, lediglich Folgendes ausgeführt hat:\n\n4\n\n\"Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, gemäß § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung vertreten lassen.\"\n\n5\n\nDiese recht knapp gehaltene Rechtsmittelbelehrung begegnet schon deshalb keinen \nBedenken, weil eine Belehrung über den Vertretungszwang nicht zwingend \nvorgeschrieben ist.\n\n6\n\nBVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - 4 C 3.74 -, \nBVerwGE 52, 226 (232); OVG Sachsen, Beschluss \nvom 30. März 1999 - 1 S 185/99 -, NVwZ 1999, 784; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai \n1997 - 9 S 458/97 -, NJW 1997, 2698.\n\n7\n\nSelbst wenn man aber einen Hinweis auf den bestehenden Vertretungszwang im \nHinblick auf den Zweck der Rechtsmittelbelehrung als erforderlich ansehen wollte \n\n8\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - 4 A \n1.93 -, BVerwGE 98, 126 (127 f.) -,\n\n9\n\nwäre keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung gerechtfertigt. Von dem \nzitierten Absatz der Rechtsmittelbelehrung geht eine dem Belehrungserfordernis \n(§ 58 Abs. 1 VwGO) genügende Anstoßwirkung aus. Der Antragsteller hätte sich \nveranlasst sehen müssen, von einer Beschwerde ohne Hilfe eines Vertreters \nAbstand zu nehmen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat und weder einen \nVertreter im Sinne von § 67 Abs. 1 VwGO noch wenigstens die Rechtsantragsstelle \naufgesucht hat, schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (§ 60 Abs. \n1 und 2 VwGO).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat \nVerfahren der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung zum Sachgebiet der \nJugendhilfe (§ 188 Satz 1 VwGO) gerechnet, für die Gerichtskostenfreiheit besteht (§ \n188 Satz 2 VwGO). \n\n11\n\nZ.B. Urteil vom 11. September 2001 - 16 A \n1260/99 -.\n\n12\n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat zur Wahrung der Einheit der \nRechtsprechung nicht mehr fest. Er folgt der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n13\n\n- vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 \n-,\n\n14\n\ndas diese Streitigkeiten dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der \nJugendhilfe zurechnet.\n\n15\n\nUnabhängig von § 188 Satz 2 VwGO sind im vorliegenden Verfahren wegen § 8 \nAbs. 1 Satz 3 GKG keine Gerichtskosten zu erheben. Im Hinblick auf die Begründung \nder erstinstanzlichen Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Einklang mit der \nbisherigen Rechtsprechung des Senats steht, muss zugunsten des Antragstellers in \nBetracht gezogen werden, dass er das Beschwerdeverfahren in unverschuldeter \nUnkenntnis anfallender Gerichtskosten betrieben hat. Der Senat weist vorsorglich \ndarauf hin, dass der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG künftig nur in \nsolchen Fällen tragen kann, in denen der Verfahrensbeteiligte noch keine \nGelegenheit hatte, sich auf die geänderte Rechtsprechung des Senats \neinzustellen.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-02/16-b-1212-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296709","retrieved":"2026-07-09 03:19:32.202201+00:00"}}