{"status":"available","doknr":"OLD296734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0801.8A2403.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-01","aktenzeichen":"8 A 2403/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 21. März 2000 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM = 5.112,92 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht hinreichend dargelegt sind \noder aber nicht vorliegen. Maßgeblich für die Zulassungsprüfung ist insoweit gemäß \n§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung durch das RmBereinVpG vom \n20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) das bis zum 31. Dezember 2001 geltende \nRecht.\n\n3\n\nDie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F. erfolgten \nDarlegungen des Klägers geben zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Anlass (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nNamentlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei als Natur- \nund Landschaftsbehörde berechtigt, den Betrieb mit Modellflugzeugen unter \nlandschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln und ggf. zu untersagen, \nbegegnet keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit der \nZulassungsschrift insoweit lediglich seinen bisherigen Vortrag wiederholt und es \ndeshalb an der für die Darlegung ernstlicher Zweifel erforderlichen \nAuseinandersetzung mit der beachtenswerten Argumentation des \nVerwaltungsgerichts fehlt. \n\n5\n\nVgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 3. Dezember 2001 - 8 S 2385/01 -, NVwZ-RR \n2002, 472; Thüringer OVG, Beschluss vom 15. Juni \n1999 - 4 ZEO 1283/98 -, Thür. VGRspr. 2000, 14; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 1997 \n- 12 M 5470/97 u.a. -, InfAuslR 1998, 123; \nOVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 - 13 B \n1800/97 -, NWVBl 1998, 285; Beschluss vom 9. Juli \n1997 - 12 A 2047/97 -, NVwZ 1998, 193.\n\n6\n\nJedenfalls greifen die Vorbehalte des Klägers, der Beklagte sei nicht befugt, den \nBetrieb des Modellflughafens zu verbieten, nicht durch. Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG \nund § 34 Abs. 2 LG NRW sind in Landschaftsschutzgebieten nach Maßgabe näherer \nBestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes \nverändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Damit ist es dem \nTräger der Landschaftsplanung auch aufgegeben, bei der Festsetzung von \nLandschaftsschutzgebieten näher zu bestimmen, welche Handlungen verboten sind. \nMaßgebliches Kriterium ist die Wirkung der jeweiligen Handlung für das Gebiet und \nden dort verfolgten Schutzzweck. Eine irgendwie geartete begrenzende \nInbezugnahme des Bereichs, dem die zu verbietende Handlung zuzuordnen ist oder \nin dem sich das Verbot auswirkt, ist weder dem Naturschutzrecht und \nLandschaftsschutzrecht noch der grundgesetzlichen Kompetenzzuordnung für diese \nMaterie zu entnehmen. Es stellt sich insoweit lediglich die Frage, ob es für bestimmte \nSachgebiete Befugnisverleihungen gibt, die auch gegenüber naturschützenden und \nlandschaftsschützenden Anforderungen gesichert sind.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September \n2000 - 20 A 722/00 -, NuR 2001, 343.\n\n8\n\nDass dies für das Luftverkehrsrecht zu verneinen ist, hat das \nBundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die im Luftverkehrsgesetz selbst - wenn \nauch in anderem Zusammenhang (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG) - enthaltene Öffnung für \ndie Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege wiederholt geklärt, \n\n9\n\nvgl. Beschluss vom 29. Juli 1986 - 4 B 73.86 -, \nNVwZ 1987, 493; Beschluss vom 4. Juni 1986 - 4 B \n94.86 - NVwZ 1987, 130,\n\n10\n\nund zwar auch und gerade in Auseinandersetzung mit dem vom Kläger \nhervorgehobenen Kompetenzaspekt. Die Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts \nist überzeugend, weil sie zu einer Einbindung der Gewährleistung des § 1 Abs. 1 \nLuftVG in allgemein geltende Regelungen zum Schutz anderer Rechtsgüter führt. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September \n2000, a.a.O.\n\n12\n\nDass die Luftfahrtbehörden, auch wenn eine Erlaubnispflicht nach dem \nLuftverkehrsrecht nicht gegeben ist, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des \nLuftverkehrs sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 29 \nAbs. 1 Satz 1, 2 LuftVG Verfügungen erlassen können, vermag die \nNaturschutzbehörden nicht zu hindern, in dieser Konstellation die \nnaturschutzrechtlichen Bestimmungen selbst gegenüber den Modellfliegern zu \nvollziehen.\n\n13\n\nVgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 13. Juni \n1986 - 2 R 13/85 -, NuR 1987, 134; VGH München, \nBeschluss vom 7. Juni 1977 - 14 IX 77 -, NuR 1980, \n25.\n\n14\n\nDavon geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus, wenn es die Möglichkeit einer \n\"doppelten Zuständigkeit\" unterstellt, die keine Beschwer bedeute, und auf die \nunterschiedlichen Zielsetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen \nhinweist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1986, \na.a.O.\n\n16\n\nDie Zuständigkeit des Beklagten als der für den Naturschutz und die \nLandschaftspflege zuständigen Behörde ergibt sich aus der in den Ländern \nunmittelbar geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 BNatSchG a.F., soweit in \nRechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige \nZuständigkeitsbestimmung besteht in Bezug auf Sachverhaltsgestaltungen der \nvorliegenden Art aber nicht. Für die Fälle eines Eingriffs in Natur und Landschaft \nräumt § 6 Abs. 1 LG NRW der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen \nBehörde eine Einschreitensbefugnis nur unter der Voraussetzung ein, dass nach den \nfremden Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, \nZustimmung, Planfestellung, sonstige Entscheidung (behördliche Erstattung) oder \neine Anzeige vorgeschrieben ist. Bei der hier streitigen Grundstücksnutzung handelt \nes sich aber - mangels Einschlägigkeit eines der Genehmigungstatbestände des \nLuftverkehrsgesetzes oder der Vorschrift des § 16 Abs. 4 bis 6 LuftVO - nicht um ein \nder luftverkehrsrechtlichen Zulassungspflicht unterliegendes Vorhaben. Soweit - wie \nhier - keiner Gestattung nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bedürfende \nModellsportflugplätze bzw. ihr Betrieb mit naturschutzrechtlichen Normen kollidieren, \nergibt sich aus dem nordrhein-westfälischen Naturschutzrecht mithin nicht, dass die \nLandschaftsschutzbehörden sachlich nicht zuständig wären, Maßnahmen zur \nBehebung des Gesetzesverstoßes zu ergreifen. Etwas anderes folgt nicht aus der \ndie grundsätzliche Befugnis zur Überwachung der Luftfahrt auch in \nnaturschutzrechtlicher Hinsicht begründenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 LuftVG. \nIndem sie die Luftfahrtbehörden allgemein mit der Abwehr von Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung beauftragt, enthält diese Regelung eine (auf das \nLuftverkehrsrecht bezogene) Generalermächtigung. Als solche ist sie nach \nallgemeinen Grundsätzen jedoch subsidiär, greift also nur ein, wenn und soweit \nkeine spezielle Norm Anwendung findet.\n\n17\n\nVgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 13. Juni 1986, \na.a.O., m.w.N.\n\n18\n\nIn § 6 Abs. 4 und 5, § 69 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 34 Abs. 2 LG \nNRW sind derartige speziellere Vorschriften für den Fall der Berührung natur- bzw. \nlandschaftsschutzrechtlicher Bestimmungen vorhanden. Die Annahme des Klägers, \nder nach dem Luftverkehrsrecht genehmigungsfreie Modellflugbetrieb sei nach dem \nWillen des Gesetzgebers einer Einschränkung unter umwelt- bzw. \nnaturschutzrechtlichen Gesichtspunkten entzogen, würde demgegenüber eine \nKonzentrationwirkung des Luftverkehrsrechtes voraussetzen und ist nach der \ndargestellten Rechtslage und der hierzu ergangenen ober- und höchstrichterlichen \nRechtsprechung abwegig.\n\n19\n\nMit dem Zulassungsvorbringen wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts \nnicht in Frage gestellt, der Betrieb des Modellflugplatzes sei nach der Ordnung zum \nSchutze von Landschaftsteilen im Kreis Büren vom 1. November 1994 verboten. \nSoweit durch Auslegung zu ermitteln ist, ob eine Landschaftsschutzverordnung, die \nden Flugmodellsport nicht ausdrücklich verbietet, durch das generelle Verbot, die \nLandschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu \nbeeinträchtigen (vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung), dennoch den Flugmodellsport in \ndem betreffenden Gebiet untersagt, \n\n20\n\nvgl. VGH Mannheim, Urteil vom 6. April 1990 - 8 \nS 744/89 -, NVwZ 1991, 82 (83) mit Hinweis auf \nBVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1986 - 4 B 73.86 -, \nNVwZ 1987, 493,\n\n21\n\nist das Verwaltungsgericht dem ausweislich der Seite 9 unten und 10 des \nUrteilsabdrucks nachgekommen. Dass die diesbezügliche - u.a. mittels Verweisung \nauf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO erfolgte \n- ausführliche Begründung Wertungsfehler beinhaltet, legt der Zulassungsantrag \nnicht dar und ist auch sonst wie nicht ohne weiteres ersichtlich. \n\n22\n\nEbenso wenig vermag der Senat festzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 2 \nAbs. 1 GG vorliegen könnte. Der vom Kläger aufgezeigte angebliche \nWertigkeitsunterschied zwischen der grundgesetzlich geschützten allgemeinen \nHandlungsfreiheit, die nur unter dem Vorbehalt der Wahrung der \nverfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet wird, und dem Natur- und Umweltschutz \nexistiert so nicht. Durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) ist Art. 20 a \nin das Grundgesetz aufgenommen worden, wonach der Staat auch in Verantwortung \nfür die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der \nverfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung nach Maßgabe von Gesetz \nund Recht durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung schützt. Danach \nkommt auch dem Natur- und Umweltschutz Verfassungsrang zu. Durch den mit \nGesetz vom 19. März 1985 (GV NRW S. 255) eingefügten Artikel 29 a der \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen hat auch der Landesgesetzgeber den \nSchutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Umwelt einen ähnlich hohen \nStellenwert eingeräumt. Bei der Abwägung, ob die Einschränkung des \nModellflugsports, der als hobbymäßige Betätigungsform des menschlichen Handelns \nzwar in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fällt, aber nicht zum Kernbereich \nprivater Lebensgestaltung gehört, durch die Regeln des Naturschutzes eine dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Einschränkung erfährt, \n\n23\n\nvgl. zur Einschränkung des Reitens in der Natur: \nBVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 CN 2.99 -, \nmit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 \n- 1 BvR 921.85 -, BVerfGE 80, 137 (154 f.),\n\n24\n\nist die sich so darstellende Wertigkeit des Naturschutzes zu beachten. Erweist \nsich die von der Sportausübung betroffene Natur und Landschaft als so \nschützenswert, dass die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung erfüllt sind, und \nführt der Sportbetrieb zu nicht unerheblichen und nachhaltigen Schädigungen der \nschützenswerten Natur und Landschaft, hat der Natur- und Landschaftsschutz \nregelmäßig Vorrang. Seine Belange sind in jedem Fall geeignet, der nicht zum \nKernbereich der privaten Lebensgestaltung gehörenden Hobbyausübung durch den \nSchutzzweck eines Landschaftsschutzgebietes gebotene Grenzen zu setzen. \n\n25\n\nVgl. zum Gleitflugsport in der freien Landschaft: \nVGH Mannheim, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 5 S \n1765/95 -, NuR 1998, 312.\n\n26\n\nVor diesem Hintergrund unterliegen auch die vom Verwaltungsgericht angewandten \nMaßstäbe keinen ernstlichen Bedenken. Die Abwägung vermag nicht deshalb anders \nauszufallen, weil die Vereinsmitglieder keine Möglichkeit haben, ihren Sport \nanderweitig auszuüben. Der Kläger ist der Behauptung des Beklagten, dass dem \nVerein in der Region andere zugelassene Modellflugplätze als geeignete \nAusweichgelände zur Verfügung stehen würden, nicht entgegen getreten.\n\n27\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. \nDahinstehen kann, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen, oder solche, deren Schwierigkeiten \nsich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBerufungsverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n28\n\nZum Meinungsstand vgl. näher Seibert, in: \nSodan-Ziekow, VwGO, 3. Ergänzungslieferung (Juli \n2000), § 124 Rdnr. 152 ff.\n\n29\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt - bezogen auf die hier zu \nbeurteilenden Rügen - keine dieser Alternativen vor. Die Schwierigkeiten des \nvorliegenden Verfahrens bewegen sich im Rahmen eines normalen Maßes und \nlassen sich ohne Weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären. Namentlich \nder vermeintliche Mangel an juristischer Befassung mit der - jenseits des üblichen \nliegenden - Materie ist kein Indiz für die besondere Problemträchtigkeit, sondern \nkann seine Ursache außer in der fehlenden Breitenwirkung der Fragen gerade auch \nin einer bereits erfolgten Klärung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht haben. \nAngesichts der vorhandenen Rechtsprechung und vorliegender Beiträge auch zur \nökologischen Problematik der Freizeitaktivität Modellfliegen \n\n30\n\nvgl. zu Letzterem: Stollmann in NuR 1997, 476 \nm.w.N.\n\n31\n\nlassen sich jedenfalls keine besonderen Schwierigkeiten erkennen, die relevanten \nFragen einer Lösung zuzuführen. \n\n32\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers stützt sich der Beklagte bei der \nUntersagung nicht nach 15 Jahren Modellflugbetrieb immer noch auf Hypothesen, \nUnterstellungen, Vermutungen und vage Möglichkeiten. Wie aus dem \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 12. Januar 1999, Seite 4, \nhervorgeht, ist dem Kläger vielmehr bereits mit Schreiben der Unteren \nLandschaftsbehörde vom 3. Dezember 1986 mitgeteilt worden, dass der \nModellflugbetrieb nicht mit geltendem Landschaftsrecht vereinbar sei. Im Übrigen \nliegen den Maßnahmen laut Widerspruchsbescheid, dessen Ausführungen sich das \nangefochtene Urteil insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen macht, die - durch \nÄußerungen in der Fachliteratur abgesicherten - Ergebnisse einer längerfristigen \nBeobachtung durch das Fachpersonal des Beklagten und entsprechende \nFelduntersuchungen, wie z.B. die Ornithologische Untersuchung der Almaue \nzwischen C. und C. durch Dr. M. aus dem Jahre 1998, zu Grunde. Vor \ndiesem Hintergrund lässt sich ein zusätzlicher besonderer Klärungsbedarf nicht \nerkennen.\n\n33\n\nSchon wegen des in den Jahren 1985/86 negativ verlaufenen \nGenehmigungsverfahrens lassen sich ferner keine rechtlichen Ansatzpunkte dafür \nfinden, aus dem jahrelangen illegalen Betrieb des Modellflugplatzes könne eine \nfiktive Zustimmung des Beklagten abgeleitet werden oder der Kläger könne sich auf \nVertrauens- bzw. Bestandsschutz berufen.\n\n34\n\nSoweit der Kläger sich darauf beruft, das Gericht habe die Voraussetzungen für \ndie Erteilung einer Ausnahmegenehmigung insoweit fehlerhaft bewertet, als die \n15jährige ununterbrochene Tätigkeit des Vereins und das Fehlen eines \nAusweichgeländes bei der Feststellung des Vorliegens einer besonderen Härte nach \n§ 69 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) aa) LG NRW unberücksichtigt geblieben seien, \nverkennt der Kläger, dass persönliche Gründe im Rahmen der bodenbezogenen \nHärteregelung von vornherein nicht berücksichtigungsfähig sind. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 8 \nA 198/01 -; Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 850/99 -\n; Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 1668/99 -, \nm.w.N.\n\n36\n\nNach gefestigter Rechtsprechung ist das Tatbestandsmerkmal der \"im Einzelfall nicht \nbeabsichtigten Härte\" durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts \ngekennzeichnet. Eine Befreiung wegen nichtbeabsichtigter Härte kommt nur in \nBetracht, wenn die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand \nnach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt \"passt\", wenn mithin die \nAnwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, dass \ndem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 1999 - 10 A \n1609/99 -, NVwZ-RR 2000, 210 f; Urteil vom \n19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 -, m.w.N., vgl. zu § 31 \nAbs. 1 Nr. 1 a BNatG a.F. auch: BVerwG, Beschluss \nvom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, \n583.\n\n38\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist \nschon nicht ausreichend im Sinne vom § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. dargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, \nderen im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Einhaltung \nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung \ndes Rechts geboten erscheint. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, \n\n39\n\n\"ob ein Modellflugplatz, der lediglich aus einer \nkurzgemähten Wiese besteht, eine wesentliche \nBeeinträchtigung des Naturhaushaltes herbeiführen \nkann,\"\n\n40\n\nlässt sich jedoch nur anhand der individuellen Umstände beantworten und ist als \nEinzelfallproblematik keiner der Generalisierung fähigen Klärung zugänglich. \nEntsprechendes gilt für die mit dem Zulassungsantrag ferner sinngemäß \naufgeworfene Frage,\n\n41\n\n\"ob ein Verbot des Luftverkehrs mit Flugmodellen \nangesichts des geringen räumlichen und zeitlichen \nAusmaßes gegen das Übermaßverbot verstößt\".\n\n42\n\nDass ein Verbot des Modellflugsports aus landschaftsschutzrechtlichen Gründen \ngenerell möglich ist, ist in der Rechtsprechung sowohl des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n43\n\nvgl. Beschluss vom 29. Juli 1986 - 4 B 73.86 - \na.a.O.; Beschluss vom 4. Juni 1986 - 4 B 94.96 -, \na.a.O.\n\n44\n\nals auch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen\n\n45\n\nvgl. Urteil vom 5. September 1985 - 7 A \n2523/84 -, NuR 1986, 213 \n\n46\n\nbereits geklärt. Inwieweit dabei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit \ndas Übermaßverbot verletzt sein könnte, ist eine Frage der Abwägung der sich \nkonkret gegenüberstehenden Rechtsgüter im Einzelfall. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt dem erstinstanzlichen Ansatz und beruht auf § 13 \nAbs. 1 GKG in der hier maßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 GKG) sowie \nauf § 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n49\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-01/8-a-2403-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-01/8-a-2403-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296734","retrieved":"2026-07-09 03:19:34.358499+00:00"}}