{"status":"available","doknr":"OLD296733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0801.18B1063.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-08-01","aktenzeichen":"18 B 1063/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR (Wertstufe bis \n4.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in II. Instanz ist \nmangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 \nVwGO iVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner \nanderen Beurteilung. Es ist insbesondere nicht geeignet, die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts zur unbefristeten Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2) und zur befristeten \nVerlängerung nach §§ 23 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs 3 iVm 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG \nbzw. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nAuslG), in Frage zu stellen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass der \nAntragsteller kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §§ 23 Abs. 3 iVm 19 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG in der seit dem 1. Juni 2000 geltenden und auch auf eine - wie \nmöglicherweise hier - vor dem Inkrafttreten der Norm aufgehobene eheliche \nLebensgemeinschaft anzuwendende Fassung (BGBl. I S. 742),\n\n5\n\n- vgl. Beschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 \n-, NVwZ-Beil. I 2001,83 = EZAR 023 Nr. 23 = DVBl. \n2001, 1547 (Ls) -\n\n6\n\nerworben hat. Der Antragsteller erfüllt in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis nicht die Voraussetzungen der \nVorschrift. Dabei kann es offen bleiben, ob die von dieser Norm geforderte \nbesondere Härte, die das Verwaltungsgericht mit beachtenswerten Gründen verneint \nhat, vorliegend gegeben ist. Hierzu sei lediglich klarstellend hervorgehoben, dass \nnach der Senatsrechtsprechung\n\n7\n\n- vgl. Beschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 \n-, a.a.O. -\n\n8\n\njetzt alle - erheblichen - Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange \nberücksichtigungsfähig sind, die durch die Ausreise des Ausländers aus Deutschland \ninfolge der Beendigung des ehebedingten Aufenthalts einzutreten drohen. Hierzu \ngehört Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auch - was hier in Betracht \nkommen könnte - das Wohl eines mit dem Ausländer in familiärer \nLebensgemeinschaft lebenden Kindes, bei dem es sich nicht um ein gemeinsames \nKind der Ehegatten zu handeln braucht.\n\n9\n\nVgl. Renner, AuslR, Nachtrag zur 7. Auflage, \n2000, § 19 AuslG, Rn. 18\n\n10\n\nDies gilt - wie bereits der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG und die \nStreichung des zweiten Halbsatzes in der Legaldefinition des Abs. 1 Satz 2 \nverdeutlichen - grundsätzlich unabhängig von der Dauer des rechtmäßigen \nBestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. \nBerücksichtigungsfähig sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen, die während \nder Gültigkeitsdauer der nach § 19 AuslG zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis \nentstanden sind oder zumindest in dieser Zeit ihre wesentliche Prägung erhalten \nhaben. Ein solches Erfordernis folgt bereits aus der systematischen Zuordnung des § \n19 AuslG zum Ehegattennachzug. Darüber hinaus erfordert insbesondere die \nZielsetzung der Norm einen derartigen Zusammenhang. Mit ihr sollen die in Folge \nder Beendigung des ehebedingten Aufenthaltsrechts verursachten Schwierigkeiten \nzu Gunsten des ausreisepflichtigen Ausländers erfasst werden.\n\n11\n\nVgl. hierzu Renner, a.a.O., Rn. 20.\n\n12\n\nVorliegend bedarf es keiner näheren Erörterung dazu, ob in Ansehung der \naufgezeigten Grundsätze mit Blick auf das Wohl der Kinder des Antragstellers, die \nimmerhin in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind oder jedenfalls nicht \nabgeschoben werden sollen, eine besondere Härte vorliegt. Denn es kann bereits \nnicht, was § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG für die Entstehung eines eigenständiges \nAufenthaltsrecht ebenfalls voraussetzt, davon ausgegangen werden, dass die \neheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau, \nH. B. , überhaupt jemals rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift bestanden \nhat. Der Antragsteller führte nämlich nach dem derzeitigen Sachstand keine eheliche \nLebensgemeinschaft (mehr), als ihm zu diesem Zweck im Anschluss an seinen nach \nAbschluss seines Asylverfahrens bis dahin geduldeten Aufenthalt erstmals eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Rechtmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang, \ndass der Aufenthalt des Ehegatten nach den ausländerrechtlichen Vorschriften \nrechtmäßig war. Das ist im Falle einer Duldung, die die Ausreisepflicht eines \nAusländers unberührt lässt (vgl. § 56 Abs. 1 AuslG), nicht der Fall. \n\n13\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. August 1995 \n- 18 B 317/94 -.\n\n14\n\nNach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge bestehen \nauch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers \nzumindest erhebliche Zweifel daran, dass zwischen dem Antragsteller und seiner \nEhefrau bei Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis am 13. November 1995 eine \neheliche Lebensgemeinschaft bestand. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass \nzwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau vormals eine eheliche \nLebensgemeinschaft bestanden haben sollte, so geben doch konkrete Umstände \nerheblichen Anlass, am beiderseitigen ernsthaften Willen zur Führung einer \nehelichen Lebensgemeinschaft, wie sie Art. 6 GG schützt, jedenfalls im Anschluss an \ndie am 30. Juni 1995 vorgenommene räumliche Trennung zu zweifeln.\n\n15\n\nEine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, \nwenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre \ntatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In \nder Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsamen \nLebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum \nAusdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur \ndurch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer \naufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber \nhinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. \nKennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen \ndurch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Leben die Eheleute \nräumlich getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine \neheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30 Januar \n2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, \nUrteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR \n1998, 272; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1999 - \n18 B 1190/98 -; Sächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar \n2002 - 3 B 603/00 -, InfAuslR 2002, 297.\n\n17\n\nSolche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Eheleute gegenseitig \nBeistandsleistungen erbringen, eine gemeinsame Wirtschaftsführung betreiben, sich \ngegenseitig häufig besuchen und gemeinsame Kontakte zu Dritten wahrnehmen. \n\n18\n\nEs ist dem unstreitig seit dem 1. Juli 1995 von seiner Ehefrau räumlich getrennt \nlebenden Antragsteller nicht gelungen, das Vorliegen der aufgezeigten \nVoraussetzungen hinreichend aufzuzeigen und zu belegen. Überzeugend hat das \nVerwaltungsgericht dargelegt, dass die nach dem Vorbringen der Eheleute am 30. \nJuni 1995 angeblich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte räumliche Trennung \nanlässlich des erneuten Wohnungswechsels der Ehefrau am 15. November 1995 \nhätte aufgehoben werden können und eine Beibehaltung der Trennung gerade \nwegen der angespannten wirtschaftlichen Situation der Eheleute und der höheren \nfinanziellen Belastung durch das Halten von zwei in derselben Gemeinde liegenden \nWohnungen nicht nachvollziehbar ist. Schon deshalb kommt dem Zeitpunkt der \nWohnungsauflösung am 30. Juni 1995 eine wesentlich erheblichere Bedeutung zu, \nals ihm das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Zudem \nwird in besonders eindrucksvoller Weise die Trennung der Eheleute zum damaligen \nZeitpunkt durch den Verzicht auf Steuervorteile für Ehepaare deutlich. Denn die \nEhefrau des Antragstellers hatte zum 20. September 1995 - also noch vor Erteilung \nder ersten Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller am 13. November 1995 (!) - ihre \nSteuerklasse von \"vier\" in \"eins\" ändern lassen, was bei Eheleuten die Abgabe einer \nGetrenntlebenderklärung voraussetzt.\n\n19\n\nZu alledem hat sich der Antragsteller entweder gar nicht oder im wesentlichen \nnur unsubstantiiert eingelassen. Insbesondere sind die von ihm in Bezug genommen \nebenfalls unsubstantiierten Einlassungen seiner Ehefrau im Scheidungsverfahren \nzum Trennungszeitpunkt (Februar 1999) nicht geeignet, die oben aufgezeigten \nZweifel am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft im Jahre 1995 zu beseitigen. Der \nAntragsteller war aber gehalten, die konkreten Feststellungen des Antragsgegners \nund des Verwaltungsgerichts nicht nur zu bestreiten, sondern die bestehenden \nZweifel auszuräumen. Der Aufenthaltszweck ist vom antragstellenden Ausländer \ndarzutun und ggf., wenn nicht nachzuweisen, so doch glaubhaft zu machen. Dies gilt \nnicht nur bei der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch anlässlich \neiner Verlängerung, wenn - wie hier - nachträglich bekannt gewordene erhebliche \nBedenken schon gegen das anfängliche Vorliegen des geltend gemachten \nAufenthaltszwecks bestehen. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt werden, darf \ndie Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. \n\n20\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. November 1996 - \n18 B 2037/96 -, NWVBl. 1997, 222 = EStT NRW \n1997, 130.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 , 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 \nGKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-01/18-b-1063-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-08-01/18-b-1063-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296733","retrieved":"2026-07-09 03:19:34.273604+00:00"}}