{"status":"available","doknr":"OLD296751","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0731.15B1286.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-31","aktenzeichen":"15 B 1286/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 886,75 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Rubrum auf der Passivseite berichtigt. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausführt, steht ein Anspruch auf Unterlassung der \nVollstreckung aus einem bestandskräftigen Beitragsbescheid oder ein Anspruch auf \nFeststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung in Streit, der im \nHauptsacheverfahren mit einer Leistungs- oder Feststellungsklage zu verfolgen \nwäre. In diesem wäre, da § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nfür solche Klagearten nicht gilt, nach dem Rechtsträgerprinzip die Körperschaft, nicht \nder Bürgermeister als deren Behörde, zu verklagen.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat nicht aus den in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz \nvom 25. Juli 2002 genannten, allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nGründen Erfolg. \n\n4\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es an einem \nAnordnungsanspruch fehle, weil ihm der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nentsprechend anwendbare § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) entgegensteht. \nNach dieser Vorschrift können die Abgabepflichtigen gegen Ansprüche aus dem \nAbgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten \nGegenansprüchen aufrechnen. Diese Beschränkung des Aufrechnungsrechtes \nschließt auch, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt und was von \nder Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines \nnicht unbestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenanspruchs aus, \nwobei der Senat offen lässt, ob die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zum \nZurückbehaltungsrecht gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Beitragsanspruch der \nAntragsgegnerin überhaupt entsprechend anwendbar sind.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann dem Schreiben der \nAntragsgegnerin vom 29. Juni 1995 nicht entnommen werden, dass sie eine \nGegenforderung über den in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2000 genannten Betrag \nhinaus anerkennt. Im Schreiben vom 29. Juni 1995 werden überhaupt keine \nGegenforderungen, jedenfalls nicht der Höhe nach, anerkannt. Das ergibt sich schon \ndaraus, dass es nicht die Klärung von Ansprüchen des Antragstellers, sondern nur \ndie teilweise Aussetzung der Vollziehung wegen der vom Antragsteller angemeldeten \nAnsprüche zum Gegenstand hat. Auch die Wortwahl, die von \"vermuteten \nErsatzansprüchen\" und \"möglicherweise auszugleichenden Flurschäden und \nErnteausfällen\" spricht und im Übrigen die Höhe ausdrücklich offen lässt, schließt es \naus, dass mit diesem Schreiben Ansprüche in bezifferter Höhe anerkannt werden \nsollen. Der Zweck dieses Schreibens besteht alleine darin, wegen auch von der \nAntragsgegnerin als möglich und zum Teil als dem Grunde nach sicher angesehener \nGegenansprüche in noch nicht endgültig bezifferter Höhe die Vollziehung aus dem \nseinerzeit noch nicht bestandskräftigen und angefochtenen Bescheid teilweise \nauszusetzen.\n\n6\n\nDie Anwendung des § 226 Abs. 3 AO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die \nAntragsgegnerin angeblich Unklarheiten über die Höhe der Gegenansprüche \nverschuldet habe. Hier maßgebliche Voraussetzung für eine Aufrechnung nach \ndieser Vorschrift ist alleine, dass es sich bei dem zur Aufrechnung gestellten \nGegenanspruch um einen unbestrittenen Anspruch handelt. Wer im Falle eines \nStreits über den Gegenanspruch die streitverursachende Unklarheit zu vertreten hat, \nist für die Anwendung der Vorschrift unerheblich. \n\n7\n\nDer weitere Einwand des Antragstellers, im Schreiben vom 29. Juni 1995 sei \nkeine nur vorläufige Aussetzung der Vollziehung ausgesprochen, führt nicht zum \nErfolg der Beschwerde. Darauf kommt es nämlich nicht an. Da der angegriffene \nBescheid zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist, hätte auch eine ohne jeden \nVorbehalt erlassene Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit \nBestandskraft des Verwaltungsaktes ihre Wirkung verloren (§ 80 b Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n8\n\nSchließlich steht der Vollstreckung nicht, wie der Antragsteller meint, der \nGrundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil die Antragsgegnerin die \nFeststellung der Höhe der Gegenansprüche verzögert haben soll. Wie bereits oben \nausgeführt, kommt es für die Anwendbarkeit der Regelung über die nur beschränkte \nAufrechnungsmöglichkeit nach § 226 Abs. 3 AO nicht darauf an, wer welche \nVerantwortung am Entstehen des Streites über den geltend gemachten \nGegenanspruch trägt. Die Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid soll nicht mit \nStreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis belastet werden, aus dem die \nGegenansprüche resultieren. Daher ist es nicht treuwidrig, wenn eine Aufrechnung \nmit einer aus welchen Gründen auch immer nicht unbestrittenen Forderung an § 226 \nAbs. 3 AO scheitert. Insbesondere greift nicht der vom Antragsteller genannte \nGrundsatz, dass derjenige treuwidrig handelt, der verlangt, was er sofort \nzurückgewähren muss. Denn es steht gerade nicht fest, dass der Antragsteller \nhöhere Gegenansprüche hat als die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom \n13. Juni 2000 anerkannten. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-31/15-b-1286-02","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-31/15-b-1286-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296751","retrieved":"2026-07-09 03:19:35.940683+00:00"}}