{"status":"available","doknr":"OLD296752","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0731.15A1187.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-31","aktenzeichen":"15 A 1187/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nicht erst am 9. März - wie auf der Sendezeile des Faxes vermerkt -, sondern \nnach dem Fax-Eingangsprotokoll des Verwaltungsgerichts dort schon am 8. März \n2002 um 22.55 Uhr und damit innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG \neingegangene Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag ist bereits unzulässig, soweit mit ihm die Nichtdurchführung eines \nweiteren Asylverfahrens im Hinblick auf den Anspruch aus Artikel 16 a GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG angegriffen werden soll. Die Ausführungen in der Antragsschrift \nbetreffen allein die Frage der Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin wegen ihrer \nErkrankung in der Türkei und die rechtliche Einordnung der Suizidgefahr. Für den \nAnspruch aus Artikel 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG werden Zulassungsgründe \nentgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht dargelegt. Der Mangel kann auch nicht \nmehr behoben werden, nachdem die Frist abgelaufen ist, binnen derer die Gründe \nfür die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG \ndarzulegen sind.\n\n4\n\nIm Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift nicht \ndurch. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Den \nVortrag zu Art und Umfang der Krankheit, die der Klägerin durch die im Verfahren \nvorgelegten Atteste des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M. B. -L. vom \n27. August 2001 und 28. Januar 2002 bescheinigt wurde, hat das Verwaltungsgericht \nzur Kenntnis genommen und in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Den Vortrag \nder Klägerin im anwaltlichen Asylfolgeantrag vom 20. Oktober 1999, bei ihr liege eine \ndepressive Entwicklung vor, und sie sei wegen eines Selbstmordversuchs bereits \nmehrere Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen, hat das \nVerwaltungsgericht ausdrücklich in den Tatbestand des angefochtenen Urteils \naufgenommen. Weiterhin setzt sich das Urteil in den Entscheidungsgründen hiermit \nund mit den in der Türkei bestehenden Behandlungsmöglichkeiten ausdrücklich und \numfangreich auseinander (Urteilsabdruck S. 11 bis 17). Ebenso setzt es sich mit der \nvon der Klägerin geltend gemachten Suizidgefahr auseinander (Urteilsabdruck S. \n17).\n\n6\n\nSoweit in der Antragsschrift geltend gemacht wird, das Gericht habe die \nKrankheit der Klägerin nur abgeschwächt festgestellt und sei daher zu falschen \nSchlussfolgerungen gekommen, geht dieser Vorwurf fehl. Zwar hieß es in den \nAttesten des Arztes B. -L. vom 11. April und 2. Mai 2001, die in dem Verfahren \n17 L 211/01.A vorgelegt wurden, die Klägerin litte unter einer \"paranoiden Psychose\" \nbzw. einer \"paranoiden Psychose mit optischen und akustischen Halluzinationen\". \nJedoch im Attest des Arztes B. -L. vom 28. Januar 2002, das kurz vor der \nmündlichen Verhandlung vorgelegt wurde und damit erkennbar den aktuellen \nGesundheitszustand der Klägerin belegen soll, wird der Klägerin bescheinigt, dass \nsie unter \"depressiven Verstimmungen mit Angstzuständen und psychotischen \nPhänomenen\" leide und suizidale Gedanken nicht auszuschließen seien. Genau \ndieses aktuelle Krankheitsbild der Klägerin legt das Verwaltungsgericht seiner \nWürdigung zu Grunde. Ob es daraus die richtigen Folgerungen gezogen hat, wie die \nAntragsschrift im weiteren rügt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der \nTatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Fehler in der \nSachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts regelmäßig - so auch hier - zulassungsrechtlich nicht \ndem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Das gilt auch für \nden Asylrechtsstreit.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = \nDVBl. 1996, 108 = NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss \nvom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 \n§ 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11.\n\n8\n\nDie in der Antragsschrift aufgestellte Behauptung, die fachärztlichen Atteste \nkämen zu dem Ergebnis, dass eine Betreuung der Klägerin durch nahe Angehörige \nerforderlich sei, ist unzutreffend. Lediglich das Attest des Arztes B. -L. vom 2. \nMai 2001 äußert sich dahingehend, dass die Klägerin neben einer intensiven \nBehandlung und Betreuung auch auf die Unterstützung ihrer in Deutschland \nlebenden Verwandten angewiesen sei. Alle anderen Atteste, die die Klägerin im \nVerlauf der verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegt hat, \nverhalten sich nicht dazu, inwiefern ihr Gesundheitszustand eine Betreuung durch \nAngehörige erfordert.\n\n9\n\nAuch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, Ermittlungen \nanzustellen, ob eine Behandlung der Krankheit gewährleistet ist, wenn die kranke \nPerson nicht sozialversichert ist, trifft nicht zu. Das Gericht hat sich ausführlich damit \nauseinandergesetzt, in welchem Umfang Personen, die weder in den staatlichen \nVersicherungen krankenversichert sind noch eine sog. \"Grüne Karte\" (\"Yesil Kart\") \nerhalten können, Gesundheitsleistungen bzw. finanzielle Hilfe für solche erhalten \nkönnen (UA S. 13/14). Im Übrigen kann mit diesem Einwand nicht die Verletzung \nrechtlichen Gehörs gerügt werden. Im Kern zielt er darauf ab, dass das Gericht seine \nAufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe. Dieser Verstoß gehört \njedoch nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Er kann auch nicht mit einer Verletzung des \nrechtlichen Gehörs gleichgesetzt werden.\n\n10\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt auch nicht die weiter geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die in der \nAntragsschrift formulierte Frage, ob die Selbstmordgefahr inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis, das im asylgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen ist, oder \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ist, das im Rahmen des § 53 Abs. 6 \nAuslG zu prüfen ist, ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht \nzugänglich.\n\n11\n\nOb die (krankheitsbedingte) Gefahr eines Selbstmords bereits durch die \nAbschiebung als solche (dann inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das von \nder Ausländerbehörde zu prüfen ist) und nicht erst wegen der spezifischen \nVerhältnisse im Zielstaat der Abschiebung (dann zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) eintritt \n\n12\n\n- zur Abgrenzung vgl. BVerwG, Urteil vom \n21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 -, \n\n13\n\nlässt sich nur anhand des konkreten Krankheitsbildes, ggf. unter Einbeziehung \nfachärztlicher Begutachtung im Einzelfall klären. Maßgeblich sind insoweit also stets \ndie Umstände des Einzelfalles.\n\n14\n\nAuch die weiteren Ausführungen der Antragsschrift auf den Seiten 2 unten/3 \noben zeigen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern erschöpfen sich \ndarin zu rügen, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die \nSelbstmordgefahr in unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung stehe, \nwährend die medizinischen Befunde ergäben, dass sie Folge der diagnostizierten \nPsychose sei.\n\n15\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-31/15-a-1187-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-31/15-a-1187-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296752","retrieved":"2026-07-09 03:19:36.020214+00:00"}}