{"status":"available","doknr":"OLD296770","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0730.6D.A2670.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-30","aktenzeichen":"6d A 2670/02.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Beamten verworfen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. \n\n3\n\nDer Beamte hat zwar die Beschwerdefrist des § 121 Abs. 5 der \nDisziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) versäumt. Die \nAusfertigung des mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen \nBeschlusses der Disziplinarkammer ist ihm am 10. Mai 2002 ordnungsgemäß gegen \nPostzustellungsurkunde durch Niederlegung bei der Postanstalt 47533 K. \nzugestellt worden. Demgemäß lief die einmonatige Beschwerdefrist am 10. Juni 2000 \n(Montag) ab. Die durch seinen Verteidiger eingereichte Beschwerdeschrift ist jedoch \nerst am 11. Juni 2002 und damit verspätet bei Gericht eingegangen. \n\n4\n\nDaran ändert nichts der Umstand, dass eine beglaubigte Abschrift des \nangefochtenen Beschlusses dem Verteidiger des Beamten (mit dem Hinweis: \"Eine \nAusfertigung der Entscheidung wurde dem Beamten... persönlich zugestellt\") erst am \n13. Mai 2002 zugestellt worden ist. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die \ngegenüber den allgemeinen Zustellvorschriften spezielle und deshalb in ihrem \nAnwendungsbereich vorrangige Regelung des § 121 Abs. 4 Satz 2 DO NRW. \nDanach ist die Entscheidung dem Antragsteller (dem Beamten) und der Behörde, die \nden Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Das ist geschehen, und diese Zustellung, \nalso auch deren Zeitpunkt, ist für die Berechnung der Beschwerdefrist maßgeblich. \nDie Übermittlung einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses an den Verteidiger \ndes Beamten erfolgte nur nachrichtlich und nicht im Wege der durch § 40 Satz 2 DO \nNRW eröffneten Möglichkeit einer wirksamen Zustellung der Beschlussausfertigung \nallein an den Verteidiger. \n\n5\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. Februar \n1994 - 6d A 4119/93.O - und vom 2. März 1994 \n- 6d A 218/94.O -.\n\n6\n\nDem Beamten ist jedoch auf seinen Antrag gemäß § 25 DO NRW i.V.m. § 44 Abs. 1, \n§ 45 der Strafprozessordnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, \nda das Fristversäumnis nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist. Allerdings \noblag es ihm, das für ihn unter dem Aspekt einer Beschwerdeeinlegung wichtige \nDatum der Zustellung des Beschlusses, nachdem diese an ihn erfolgt war, seinem \nVerteidiger mitzuteilen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 1994 \n- 6d A 4119/93.O -.\n\n8\n\nDem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass er das getan hat. \n\n9\n\nNach den Umständen des vorliegenden Falles ist aber dennoch kein für eine \nVersäumung der Beschwerdefrist ursächliches eigenes Verschulden des Beamten \nerkennbar. Eine dahin gehende Mitteilung hätte an der Fristversäumung nichts \ngeändert. Sein Verteidiger war (und ist, wie aus der Begründung des \nWiedereinsetzungsantrages vom 8. Juli 2002 hervorgeht), der irrigen Auffassung, \nentscheidend sei der Zeitpunkt der Zustellung der Beschlussabschrift an ihn. Das \nkann dem Beamten nicht persönlich angelastet werden. \n\n10\n\nDie Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat den \nBescheid der Bezirksregierung D. vom 5./21. Februar 2002, mit welchem in \nAnwendung des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes der Verlust der Dienstbezüge \ndes Beamten seit Ablauf des 18. August 2001 festgestellt worden ist, zu Recht \naufrechterhalten. Der Senat tritt den Ausführungen der Disziplinarkammer in dem \nangefochtenen Beschluss bei und nimmt auf sie Bezug. \n\n11\n\nDie Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Sicht. Der Beamte macht \ngeltend, er sei schuldlos dem Dienst ferngeblieben, da er einen (bislang erfolglosen) \nAntrag auf \"Altersurlaub bis zum Ruhestand nach § 78 e\" gestellt habe. Er halte \ndiesen Antrag sowie demzufolge auch sein Fernbleiben vom Dienst für berechtigt. \nSomit könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, zumal es voraussichtlich noch lange \ndauern werde, bis das Verwaltungsgericht über seine Klage gegen die Ablehnung \nseines Beurlaubungsgesuchs entscheide. Diesen Argumenten ist nicht zu folgen. \nDem Beamten musste klar sein und war nach Auffassung des Senats auch klar, dass \nes, um Urlaub zu nehmen, nicht ausreicht, diesen zu beantragen, und dass er sich \nerst recht nicht über die Ablehnung des Urlaubsgesuchs hinwegsetzen durfte, auch \nwenn er dagegen Klage erhoben hat. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-30/6d-a-2670-02-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-30/6d-a-2670-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296770","retrieved":"2026-07-09 03:19:37.518615+00:00"}}