{"status":"available","doknr":"OLD296779","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0729.7B831.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-29","aktenzeichen":"7 B 831/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.600,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nRücknahmebescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2002 in der Fassung der \nErgänzung vom 28. Februar 2002 zu Recht wiederhergestellt, weil der \nRücknahmebescheid offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n3\n\nMit dem strittigen Bescheid vom 15. Januar 2002 hat der Antragsgegner den der \nAntragstellerin erteilten Vorbescheid vom 25. Oktober 2000 gemäß § 48 VwVfG \nNRW zurückgenommen, \"weil die Zulassung des Vorhabens dem bestehenden \nRecht widersprach und noch widerspricht\". Dabei hat er mit dem ergänzenden \nSchreiben vom 28. Februar 2002 den Bescheid dahin \"präzisiert\", dass die \nRücknahme auf den Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids zurück wirkt, mithin \n'ex tunc' gilt.\n\n4\n\nDie Rücknahme ist nach der Begründung des strittigen Bescheides \nausschließlich damit begründet, durch die positive Beurteilung des Sachverhalts im \nVorbescheid würden aus bauordnungsrechtlicher Sicht Verhältnisse geschaffen, die \ngesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen. Im Baugenehmigungsverfahren sei \nfestgestellt worden, dass bei Realisierung des Vorhabens sich die Notwendigkeit \neiner Stützmauer ergäbe, die in Verbindung mit der geplanten Schallschutzwand - \nes handelt sich um die Schallschutzwand, die in dem der Voranfrage beigefügten \nLageplan an der Nordseite des Baugeländes zu der dort angrenzenden \nWohnbebauung hin eingetragen ist - Abstandflächen iSv § 6 BauO NRW auslöst; es \nlägen damit Verstöße gegen das Bauordnungsrecht, insbesondere § 6 BauO NRW, \nvor.\n\n5\n\nDiese Begründung vermag - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - \ndie Rücknahme des Vorbescheids schon deshalb nicht zu tragen, weil sie dessen \nRechtswidrigkeit aus bauordnungsrechtlichen Verstößen herleitet, Fragen des \nBauordnungsrechts jedoch gar nicht Regelungsgegenstand des Vorbescheids \nwaren.\n\n6\n\nDer Regelungsgehalt eines Vorbescheids, der gemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW \n\"zu Fragen des Bauvorhabens\" ergehen kann, beurteilt sich im Grundsatz nicht \nanders als bei einer Baugenehmigung iSv § 75 BauO NRW. Für deren Inhalt ist in \nerster Linie die im Bauschein getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein \nbestimmt insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Die nach § 69 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen haben \ndemgegenüber in aller Regel keine selbstständige Bedeutung, vielmehr eine \nkonkretisierende und erläuternde Funktion. Wenn und soweit der Text des \nBauscheins abschließende und erschöpfende Regelungen trifft, so hat es damit sein \nBewenden. Von ausdrücklichen Regelungen des Bauscheins abweichende \nDarstellungen und Angaben in den Bauvorlagen sind daher ohne rechtliche \nBedeutung und werden von der Baugenehmigung nicht erfasst, selbst wenn sie mit \neinem baurechtlichen Genehmigungsvermerk versehen sind.\n\n7\n\nVgl.: OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 1994 \n- 7 A 2127/92 - und vom 26. Juli 1995 - 7 A 2179/93, \njeweils m.w.N..\n\n8\n\nDementsprechend sind für den Regelungsgehalt eines Vorbescheids gleichfalls in \nerster Linie die im Bescheid selbst getroffenen Regelungen maßgebend, die durch \ndie zum Bestandteil des Vorbescheids gemachten Bauvorlagen lediglich konkretisiert \nund erläutert werden. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven \nBescheidung geklärten Aspekte der Voranfrage nehmen an der Bindungswirkung \ndes Vorbescheids teil, die sich im Übrigen nach Maßgabe der dem Vorbescheid \nentsprechenden Angaben in den vom Vorbescheid erfassten Bauvorlagen \nbeurteilt.\n\n9\n\nHiervon ausgehend beschränkt sich der Regelungsgehalt des Vorbescheids vom \n25. Oktober 2000 ausschließlich auf die Aussage, dass das zum Gegenstand der \nVoranfrage gemachte Vorhaben \"Errichtung eines Schnellrestaurants mit \nAutoschalter\", wie es in dem durch Grünstempelung \"Zum Bescheid - 63/2 - vom 25. \nOkt. 2000\" zum Bestandteil des Vorbescheids gemachten Lageplan \"Variante A03\" \nvom April 2000 näher konkretisiert ist, planungsrechtlich zulässig ist. Eine Aussage \ndarüber, dass dem dort dargestellten Vorhaben andere rechtliche Regelungen, \nnamentlich auch solche des Bauordnungsrechts, nicht entgegenstehen, enthält der \nVorbescheid nicht. Dies wird durch die in den ausdrücklich als \"Hinweise\" \nbezeichneten weiteren Ausführungen bestätigt, wonach u.a. die \nbauordnungsrechtliche Prüfung und die Prüfung von gesetzlichen Bestimmungen \ndes Baunebenrechts dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.\n\n10\n\nDer Vorbescheid hat damit lediglich die Fragen 1 und 2 der Voranfrage vom \n24./26. April 2000 - \"Ist das o.g. Bauvorhaben in der Variante A03 auf dem \nGrundstück grundsätzlich möglich?\" und \"Ist das o.g. Bauvorh. in der Variante 03 wie \nauf beiliegendem Lageplan vorgestellt möglich?\" - in planungsrechtlicher Hinsicht \npositiv beantwortet. Dabei folgt aus den Hinweisen im Vorbescheid auch, dass die \ngenaue Detailplanung im Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz noch insoweit \noffen war, als die Einhaltung der Immissionswerte dem Nachweis durch Gutachten \nim Baugenehmigungsverfahren vorbehalten blieb, und auch die Detailplanung der \nverkehrlichen Andienungen noch nicht abschließend gebilligt war. Aussagen zu der \nVariante 03 gemäß Frage 2 sowie zu der Frage 3 - \"Ist die dargestellte \nSchallschutzwand als Grenzbebauung genehmigungsfähig?\" -, die mit der \nBezugnahme auf die Genehmigungsfähigkeit als Grenzbebauung ersichtlich auch \nbauordnungsrechtliche Aspekte, nämlich solche des § 6 BauO NRW, zum \nGegenstand hatte, enthält der Vorbescheid hingegen nicht.\n\n11\n\nKonsequenz dieses zulässigerweise nur beschränkten Regelungsgehalts des \nVorbescheids\n\n12\n\n- dazu, dass ein Vorbescheid auch nur über die \ngrundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung eines \nGrundstücks mit einem Vorhaben ergehen kann, vgl.: \nBVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 - BRS \n47 Nr. 63 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Februar \n1995 - 7 A 1957/92 -\n\n13\n\nist, dass der Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren nicht gehindert ist, die \nErteilung der Baugenehmigung zu versagen, wenn sich bei der weiteren Prüfung \nherausstellt, dass das Vorhaben in der hier zur Prüfung vorgelegten Ausgestaltung - \nmithin mit einer Schallschutzanlage an der Nordgrenze des Baugrundstücks - mit \nbauordnungsrechtlichen Regelungen, etwa des § 6 BauO NRW, nicht vereinbar \nist.\n\n14\n\nZur abstandrechtlichen Beurteilung von \nLärmschutzwänden vgl. im übrigen: OVG NRW, \nBeschluss vom 2. Februar 1999 - 10 B 2558/98.\n\n15\n\nEine dahingehende Bindung, dass der Antragsgegner auf der Grundlage des \nVorbescheids eine abstandrechtlich unzulässige Schallschutzanlage genehmigen \nmüsste, entfaltet der Vorbescheid gerade nicht.\n\n16\n\nIst die vom Antragsgegner zur Grundlage des Rücknahmebescheids gemachte \nFrage der bauordnungsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit der Schallschutzanlage nach \nalledem nicht Regelungsgehalt des Vorbescheids, kann der Antragsgegner hieraus \nauch keine Rechtswidrigkeit des Vorbescheids herleiten; auf den in der \nBeschwerdebegründung angesprochenen Gesichtspunkt, das in den Lageplänen \nverzeichnete Vorhaben sei planungsrechtlich nicht zulässig, ist die Rücknahme \ngerade nicht gestützt. Wenn sich ein Vorbescheid - wie hier - ausschließlich auf die \nPrüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der zur Prüfung gestellten Vorhabens \nbeschränkt, hat die Baugenehmigungsbehörde anderen rechtlichen Bedenken \nuneingeschränkt von der Bindungswirkung des Vorbescheids im \nBaugenehmigungsverfahren Rechnung zu tragen. Das Risiko, ggf. einen nicht \numsetzbaren Vorbescheid erhalten zu haben, trägt ausschließlich der Bauherr, wenn \ner sich - wie die Antragstellerin im vorliegenden Fall - mit einem auf die Prüfung der \nplanungsrechtlichen Aspekte beschränkten Vorbescheid zufrieden gibt.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-29/7-b-831-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-29/7-b-831-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296779","retrieved":"2026-07-09 03:19:38.318684+00:00"}}