{"status":"available","doknr":"OLD296778","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0729.7B583.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-29","aktenzeichen":"7 B 583/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 21. Dezember 2000 - in der Fassung der \nNachtragsgenehmigungen vom 22. Februar 2001, 29. März 2001, 28. Mai 2001, 2. \nAugust 2001, 30. August 2001, 25. Oktober 2001 und 11. Januar 2002 - zu Recht \nabgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht \nerkennbar, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Baunachbarrechten \nverletzt.\n\n4\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass nur die \nnachbarlichen Auswirkungen des Vorhabens zu prüfen sind, das mit der strittigen \nBaugenehmigung zugelassen worden ist, mithin des Vorhabens \n\"Dienstleistungskomplex A. 1. Bauabschnitt\", dessen Umfang sich aus den \ngenehmigten Bauvorlagen ergibt. Der Umstand, dass die Beigeladene beabsichtigt, \nden Bereich zwischen R. (B 1), W.straße, B.straße und L.straße weiterer Bebauung \nzuzuführen, gebietet nicht, die potenziellen Auswirkungen dieser - in ihren \nDimensionen und bautechnischen Details ohnehin noch gar nicht feststehenden - \nweiteren Bauabschnitte in die Prüfung der Nachbarverträglichkeit des hier \ngenehmigten Vorhabens einzubeziehen.\n\n5\n\nUm eine \"Teilbaugenehmigung\" iSv § 76 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, mit der auf \nder Grundlage eines umfassenden Bauantrags der Beginn der Bauarbeiten für die \nBaugrube bzw. für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte schon vor Erteilung der \nBaugenehmigung gestattet werden kann, handelt es sich hier nicht. Der Bauantrag \nist vielmehr von Anfang an auf den 1. Bauabschnitt, mithin den parallel zur B 1 zu \nerrichtenden 7-geschossigen Baukörper mit Tiefgarage, beschränkt worden, der \nnach gewissen Umplanungen auch in vollem Umfang genehmigt worden ist.\n\n6\n\nDiese Beschränkung auf den 1. Bauabschnitt ergibt sich aus den genehmigten \nBauvorlagen. Schon der genehmigte Lageplan 1 : 500 legt eindeutig fest, dass nur \ndas mit Schrägschraffur gekennzeichnete \"gepl. Dienstleistungsgebäude 1. BA\" \neinschließlich der unterirdisch über die Gebäudeseiten deutlich hinausgreifenden \nTiefgarage genehmigt werden soll. Dabei läßt dieser genehmigte Lageplan zugleich \nerkennen, dass von den auf dem Areal bislang vorhandenen Gebäuden lediglich die \nehemalige Montage- und Kundendiensthalle mit eingeschossigem Verbindungstrakt \nzum 12-geschossigen A.-Hochhaus abgebrochen werden soll, während das \nHochhaus selbst, die Gaststätte und das Hausmeistergebäude - jedenfalls im Zuge \ndieses 1. Bauabschnitts - erhalten bleiben sollen. Des weiteren sieht der genehmigte \nLageplan - insoweit abweichend von den auf dem Areal bislang vorhandenen rd. 200 \nStellplätzen - unter Wegfall der bislang östlich der Montage- und Kundendiensthalle \nzwischen dieser und der L.straße vorhanden gewesenen Stellplätze eine \nNeuordnung der Stellplätze im nördlichen Bereich des Areals und an seiner \nWestgrenze vor, wobei es sich nach den Eintragungen im genehmigten Lageplan \n1 : 500, die insoweit durch die zum Gegenstand derr Nachtragsgenehmigung vom \n22. Februar 2001 genehmigten Bauvorlagen nur hinsichtlich der 5 unmittelbar südlich \ndes Hochhauses gelegenen Stellplätze geändert wurden, um insgesamt 111 \nStellplätze handelt. Der fortbestehende Stellplatzbedarf des Hochhauses wie auch \nder Gaststätte soll danach ersichtlich durch diese neu geordneten Stellplätze sowie \nggf. auch die über den Neubedarf hinausgehenden Stellplätze in der Tiefgarage \ngedeckt werden. Auch die weiteren genehmigten Bauvorlagen enthalten - abgesehen \nvon dem seitens der Antragstellerin angesprochenen mit Genehmigungsvermerk \nversehenen Lageplan \"Aussenanlagen\" (letztes Datum 27.07.00) - keine Hinweise \nauf spätere Bauabschnitte. Angesichts dessen ist die Eintragung weiterer \nBauabschnitte in dem letztgenannten Lageplan nur als nachrichtliche Wiedergabe \nkünftiger Planvorstellungen zu werten, nicht aber als Angabe von Baumaßnahmen, \ndie zum Gegenstand der hier strittigen Baugenehmigung gemacht werden \nsollten.\n\n7\n\nAuch der Hinweis der Antragstellerin auf die Unzulässigkeit einer \"Salami-Taktik\" \ngeht fehl. Um die in der angeführten Rechtsprechung\n\n8\n\n- BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 \n- 4 B 175.92 - BauR 1993, 200 = BRS 54 Nr. 71 -\n\n9\n\nangesprochene Fallgestaltung - fehlende Angemessenheit einer in mehreren \nSchritten vorgenommenen Betriebserweiterung nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 6 BauGB - geht es hier nicht. Wenn ein Bauherr von mehreren beabsichtigten \nBaumaßnahmen, die bei einer Gesamtbetrachtung möglicherweise nicht \nnachbarverträglich sind, zunächst nur eine zur Genehmigung stellt, geht er selbst das \nRisiko ein, dass sich die weiteren Maßnahmen ggf. unter Aspekten des \nNachbarschutzes nicht als genehmigungsfähig erweisen und es daher bei der \nZulassung nur der zunächst zur Genehmigung gestellten ersten Maßnahme \nverbleiben muss.\n\n10\n\nAus der von der Antragstellerin behaupteten Unvereinbarkeit der mit der strittigen \nBaugenehmigung zugelassenen Geländeerhöhung mit § 9 Abs. 3 BauO NRW als \nsolcher lassen sich nachbarliche Abwehrrechte der Antragstellerin nicht herleiten. \nZwischen dem Baugrundstück der Beigeladenen und dem bereits bebauten \nGrundstück der Antragstellerin liegt die L.straße. Diese weist nach den vorliegenden \nUnterlagen im Bereich des Gehwegs neben dem Baugrundstück der Beigeladenen \npraktisch durchgehend ein Niveau auf, das sogar über dem Niveau von 112,28 m \nüber NN liegt, auf das das Gelände um den neuen Baukörper der Beigeladenen nach \ndem genehmigten Plan des Erdgeschosses festgelegt ist. Hiernach ist unter \nBerücksichtigung der Breite der zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und \nder Beigeladenen gelegenen L.straße von mehr als 15 m auch nicht ansatzweise \nerkennbar, dass die Anhebung des Geländeniveaus im weiter westlich gelegenen \nBereich um maximal rd. 1 m auf das Niveau des im Osten angrenzenden Gehwegs \nals solche nachbarliche Belange der Antragstellerin als Eigentümerin eines jenseits \nder Straße gelegenen Grundstücks tangiert.\n\n11\n\nSoweit die Beschwerde die Einschätzung des Verwaltungsgerichts angreift, ein \nzu Lasten der Antragstellerin gehender Verstoß gegen die Regelungen über \nAbstandflächen nach § 6 BauO NRW sei nicht feststellbar, können die näheren \nModalitäten einer genauen Berechnung der erforderlichen Abstandfläche \ndahinstehen. Insoweit ist nur die Abstandfläche von Bedeutung, die von der zur \nL.straße und dem jenseits der Straße gelegenen Hotelgrundstück der Antragstellerin \nausgerichteten Südostwand des genehmigten Gebäudes ausgelöst wird. Hier ist \ngemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW ein Abstandmaß von 0,4 H - bei Lage beider \nbetroffener Grundstücke in einem faktischen Kerngebiet sogar nur von 0,25 H - \neinzuhalten. Da insoweit bis zur Mitte der L.straße (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO \nNRW) ein Abstand von deutlich über 15 m zur Verfügung steht, kann die genannte \nWand eine Höhe von weit über 30 m erreichen, ohne dass sie sogar gegen das der \nAntragstellerin günstigere Abstandmaß von 0,4 H verstößt. Eine solche Wandhöhe \nergibt sich jedoch selbst dann nicht, wenn man bei der hier genehmigten Höhe der \nAttika von 138,275 m über NN auf das von der Antragstellerin für zutreffend \nerachtete ursprüngliche Geländeniveau im Bereich von etwas über 111 m über NN \nabstellt.\n\n12\n\nAus dem mit der Beschwerde vertieften Einwand, das strittige Vorhaben sei zu \nUnrecht als Gebäude mittlerer Höhe (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW) genehmigt \nworden, sondern vielmehr als Hochhaus (§ 2 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW) zu \nqualifizieren, lassen sich ebenso wenig nachbarliche Abwehrrechte der \nAntragstellerin herleiten.\n\n13\n\nInsoweit kann letztlich dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu Recht die Höhe \ndes Geländes um den genehmigten Baukörper mit einem, das bislang vorhandene \nNiveau um maximal rd. 1 m übersteigenden Niveau von 112,28 m über NN festgelegt \nhat. Diese Erhöhung ist letztlich erfolgt, damit das um das Gebäude herum \nbefindliche Gelände durchgehend auf einer einheitlichen Höhe liegt, um so die \nErreichbarkeit mit Rettungsgeräten der Feuerwehr, insbesondere die Anlage von \nAnleiterflächen für die Feuerwehr an der Nordseite des Gebäudes, zu erreichen, \nwobei - wie bereits angesprochen - in etwa das Niveau der angrenzenden \nStraßenanlagen der L.straße eingehalten wurde. Ob hierin ein Verstoß gegen § 9 \nAbs. 3 BauO NRW\n\n14\n\n- zu den Voraussetzungen für die Vorgabe von \nGeländeveränderungen nach § 9 Abs. 3 BauO NRW \nvgl.: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1997 \n- 7 B 79/97 -\n\n15\n\nliegt, erscheint zumindest zweifelhaft. Letztlich bedarf dies jedoch keiner \nabschließenden Erörterung. Selbst wenn man von einer Unzulässigkeit dieser \nVorgabe einer Geländeerhöhung mit der Baugenehmigung und hieran anknüpfend \nvon einer Hochhauseigenschaft des strittigen Gebäudes ausgeht, verletzt dies die \nAntragstellerin nicht in ihren Rechten.\n\n16\n\nAus der Eigenschaft eines Gebäudes als Hochhaus als solcher folgt noch nicht, \ndass damit nachbarliche Belange berührt werden. Näher zu erwägen ist allenfalls die \nvon der Beschwerde auch nur thematisierte Frage eines eventuellen Verstoßes \ngegen nachbarschützende Vorschriften, die sich auf den Brandschutz beziehen. \nDabei geht die Beschwerde schon insoweit von einem unzutreffenden Ansatz aus, \nwenn sie meint, die Vorschriften über den Brandschutz seien generell \nnachbarschützend. Zutreffend weist der Antragsgegner vielmehr darauf hin, dass ein \nnachbarschützender Charakter bei solchen Vorschriften ausscheidet, die ersichtlich \nnur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen (etwa die \nAnforderungen an die Rettungswege für die Nutzer des Gebäudes). \nNachbarschützender Charakter kommt vielmehr nur den brandschutzbezogenen \nRegelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück \nhinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen.\n\n17\n\nVgl.: Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen \nRecht, RdNr. 1629; vgl. ferner zum fehlenden \nnachbarschützenden Charakter der Vorschriften über \ndie Errichtung von Brandwänden innerhalb \nausgedehnter Gebäude: VGH BW, Urteil vom 26. \nFebruar 1992 \n- 3 S 2947/91 - VGHBW-Ls 1992, Beilage 5, B 10 \nsowie JURIS-Dokumentation.\n\n18\n\nHiervon ausgehend spricht bereits alles dagegen, dass die Antragstellerin überhaupt \nnoch zu den geschützten Nachbarn gehört. Ihr Grundstück liegt jenseits der über \n15 m breiten L.straße, wobei der geringste Abstand zwischen ihrem Hotel und dem \nhier genehmigten neuen Gebäude sogar 28 m beträgt.\n\n19\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin gleichwohl noch zum Kreis \ngeschützter Nachbarn gehören mag, lässt sich jedenfalls ein zu ihren Lasten \ngehender Verstoß gegen nachbarschützende Brandschutzvorschriften für \nHochhäuser nicht feststellen. Dem - nachvollziehbaren - Vortrag des \nAntragsgegners, die Anforderungen der insoweit zu erwägenden §§ 3 bis 6 der \nHochhausverordnung vom 11. Juni 1986 (GV. NW. S. 522) - HochVO - seien \neingehalten, ist die Antragstellerin lediglich unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 HochVO \nentgegengetreten. Dieser Vorschrift kommt jedoch entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin nachbarschützender Charakter zu ihren Gunsten nicht zu. Bei den \nRegelungen hinsichtlich der Ausgestaltung begehbarer Flachdächer von \nHochhäusern geht es ersichtlich um den Schutz der Personen, die sich im Brandfall \nauf dem begehbaren Flachdach befinden. Diese Regelungen sollen dafür Vorsorge \ntragen, dass ein Brand nur erschwert auf das begehbare Flachdach übergreift, und \ndort befindlichen Personen im Brandfall einen längeren Aufenthalt bis zur Rettung \ndurch die Feuerwehr ermöglichen, wie namentlich aus den Anforderungen an die \nGeschlossenheit und den Feuerwiderstand der Brüstungen folgt.\n\n20\n\nHinsichtlich der Anzahl der notwendigen Stellplätze gemäß § 51 Abs. 1 BauO \nNRW hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass diese Vorschrift \nnicht nachbarschützend ist. Lediglich unter besonderen Umständen kann der Mangel \nan Stellplätzen eines Bauvorhabens im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche \nRücksichtnahmegebot verstoßen.\n\n21\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 \n- 11 A 7238/95 - BRS 60 Nr. 123.\n\n22\n\nFür einen solchen Mangel liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Die von der \nAntragstellerin auch in diesem Zusammenhang betonte Auffassung, es sei auf den \nStellplatzbedarf bei Realisierung aller Bauabschnitte der von der Beigeladenen \ninsgesamt in Aussicht genommenen Baumaßnahmen abzustellen, trifft aus den \nbereits genannten Gründen nicht zu. Abzustellen ist vielmehr auf den Stellplatzbedarf \nder baulichen Nutzungen, die in dem Gebäude des 1. Bauabschnitts genehmigt sind. \nDer hierfür erforderliche Stellplatzbedarf ist im Baugenehmigungsverfahren mit 95 \nermittelt worden, wobei konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser \nErmittlung weder dargetan noch sonst ersichtlich sind. Angesichts dessen kann bei \nder Gesamtzahl von 20 überirdischen Stellplätzen, die mit der 1. \nNachtragsgenehmigung im Bereich um das neue Gebäude genehmigt wurden, sowie \n183 Stellplätzen in der Tiefgarage (87 Stellplätze im 1. Untergeschoss und 96 \nStellplätze im 2. Untergeschoss) nach den gleichfalls mit der 1. \nNachtragsgenehmigung genehmigten Plänen von einer Unterdeckung auch dann \nnoch nicht einmal ansatzweise die Rede sein, wenn - wie bereits angesprochen - \ndavon auszugehen ist, dass auch der fortbestehende Stellplatzbedarf des \nHochhauses und der Gaststätte, soweit er die 111 im Norden und Westen des Areals \nneu geordneten Stellplätze übersteigt, in der Tiefgarage mit zu decken ist.\n\n23\n\nAuch ein zu Lasten der Antragstellerin gehender Verstoß gegen § 51 Abs. 7 \nBauO NRW ist hinsichtlich der hier nur in Rede stehenden genehmigten Stellplätze \nnicht erkennbar. Insgesamt erhöht sich das Stellplatzaufkommen auf dem \nGesamtareal der Beigeladenen, das auch bislang bereits mit verkehrsträchtigen \nNutzungen (12-geschossiges Bürohaus, eingeschossige Montage- und \nKundendiensthalle, zweigeschossiges Gebäude mit Gaststätte und \nHausmeisterwohnung) belegt war und in seinem früheren Zustand bereits rd. 200 \nStellplätze aufwies, durch die hier genehmigten Maßnahmen allenfalls um rd. 100. \nDabei fallen die bislang am ehesten nachteilig auf die Antragstellerin einwirkenden \nStellplätze im östlichen Bereich des Areals neben der L.straße, wie dargelegt, \nweitgehend weg. Die neu genehmigten Stellplätze wirken im Übrigen nicht \nunmittelbar auf das Hotel der Antragstellerin ein. Die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage \nist über die B.straße abzuwickeln, wie aus der zum Gegenstand der \nBaugenehmigung gemachten Stellungnahme des Tiefbauamts vom 21. August 2000 \nfolgt. Hiernach ist die verkehrsmäßige Erschließung \"ausschließlich über die B.straße \nals gesichert anzusehen\". Ob die von der Nachtragsgenehmigung vom 22. Februar \n2001 erfassten 20 überirdischen Stellplätze an der Nordseite des neuen Gebäudes \nunmittelbar an die L.straße angebunden werden können, von der aus nach den \ngenehmigten Bauvorlagen nur die Feuerwehrzufahrt erfolgen soll, kann letztlich \ndahinstehen. Sie ersetzen die entfallenden bisherigen Stellplätze im Nahbereich zum \nHotel der Antragstellerin nur zu einem Bruchteil. Zudem muss die Antragstellerin mit \nLärmeinwirkungen an den straßenseitigen Gebäudefronten ihres Hotels ebenso \nrechnen wie mit einer Zunahme des Verkehrs auf der angrenzenden Straße. Eine \nUnzumutbarkeit von Stellplätzen iSv § 51 Abs. 7 BauO NRW kann daher - nicht \nanders als bei den im Nachfolgenden noch anzusprechenden Anforderungen der TA \nLärm - nicht allein daraus hergeleitet werden, dass jedenfalls das \nVerkehrsaufkommen der Straßen, auf denen der Zufahrtverkehr als Bestandteil des \nallgemeinen Verkehrsaufkommens abgewickelt wird, erhöht wird und deshalb \nzusätzliche Lärmimmissionen auftreten. Dafür, dass die Nutzung der hier \ngenehmigten Stellplätze - sowohl auf der Geländeoberfläche als auch in der \nTiefgarage - in den Bereichen, die der Beigeladenen noch individuell zuzurechnen \nsind, nennenswert nachteilige Auswirkungen auf den jenseits der L.straße gelegenen \nHotelbetrieb der Antragstellerin haben kann, liegt jedoch kein Anhalt vor.\n\n24\n\nSchließlich geht die Antragstellerin bei ihrer gegenteiligen Wertung zu Unrecht \ndavon aus, dass ihre Hotelnutzung besonders schutzwürdig ist. Hotelbetrieben \nkommt nicht etwa generell eine der Wohnnutzung vergleichbare Schutzwürdigkeit \nund Schutzbedürftigkeit namentlich etwa im Hinblick auf die Nachtruhe zu. \nMaßgeblich ist vielmehr der konkrete Charakter des jeweiligen \nBeherbergungsbetriebs. So handelt es sich bei größeren Hotels mit kurzer \nVerweildauer der Gäste um Beherbergungsbetriebe, die selbst in einem \nGewerbegebiet, in dem lediglich betriebsbezogenes Wohnen ausnahmsweise \nzulässig ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), zulässig sein können,\n\n25\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C \n43.89 - BRS 54 Nr. 53,\n\n26\n\nwobei gerade Großhotels wegen ihres Umfangs selbst in einem Dorfgebiet, in dem \nBetriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 \nBauNVO), im Einzelfall unzulässig sein können.\n\n27\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1995 \n- 4 B 258/95 - BRS 57 Nr. 70.\n\n28\n\nHiernach ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag \n(S. 2 der Antragsschrift vom 11. Januar 2002) ein Großhotel mit 228 Betten und \neigener Tiefgarage betreibt, das ersichtlich jedenfalls kerngebietstypisch ist und \ndemgemäß in solchen Gebieten typische Beeinträchtigungen auch selbst \nhinzunehmen hat. Die Antragstellerin hat sich zudem nicht nur in einem Bereich \nangesiedelt, der maßgeblich durch gewerbliche und kerngebietypische Nutzungen \n(weiteres Großhotel, Diskothek, Bürohochhaus, Montage- und Kundendiensthalle, \nBürokomplex des Westfalen-Center u.a.m.) geprägt ist, sondern zudem im \nunmittelbaren Einwirkungsbereich der außerordentlich hoch belasteten B 1 (DTV im \nBereich um 100.000 Kfz/24 h) liegt. In dieser Situation musste die Antragstellerin \nschon bei Errichtung ihres Hotels selbst dafür sorgen, dass die für einen Hotelbetrieb \nerforderliche Nachtruhe im Gebäude durch Maßnahmen am Gebäude \n(Schallschutzfenster u.a.m.) gewährleistet ist. Eine marginale Erhöhung des \nVerkehrsaufkommens auf der angrenzenden L.straße durch neue gewerbliche \nNutzungen in der Nachbarschaft, die im allgemeinen Verkehrsaufkommen der \nLindemannstraße aufgeht, ist hiernach nicht als iSv § 51 Abs. 7 BauO NRW \nunzumutbar zu werten.\n\n29\n\nAuch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht lässt sich ein zu Lasten der \nAntragstellerin gehender Verstoß des strittigen Vorhabens gegen \nnachbarschützende Vorschriften nicht feststellen.\n\n30\n\nHinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kann letztlich dahinstehen, ob das hier \nbetroffene Umfeld nördlich der B 1 und östlich der W.straße als faktisches Kerngebiet \nzu qualifizieren ist, wie der Antragsgegner meint.\n\n31\n\nGeht man von einer solchen faktischen Gebietsart aus, lässt sich eine Verletzung \ndes Gebietsgewährleistungsanspruchs der Antragstellerin\n\n32\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. September \n1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110 -\n\n33\n\nnicht feststellen. Geschäfts- und Bürogebäude sind im Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 \nNr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Dass das strittige Vorhaben mit Rücksicht auf die \nEigenart der Umgebung bzw. die von ihm ausgehenden Belästigungen oder \nStörungen gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO gleichwohl unzulässig wäre, lässt sich nicht \nfeststellen.\n\n34\n\nAuch insoweit verkennt die Antragstellerin bei ihrer gegenteiligen Wertung \nbereits, dass im vorliegenden Verfahren allein auf die Dimensionen und \nAuswirkungen des hier genehmigten 1. Bauabschnitts abzustellen ist und dass ihrer \neigenen Hotelnutzung gerade keine besondere Schutzwürdigkeit zukommt. \nKerngebietstypische Hotelbetriebe müssen vielmehr grundsätzlich die Auswirkungen \nanderer kerngebietstypischer Nutzungen - hier von Läden und Büros - \nhinnehmen.\n\n35\n\nAllerdings macht die Antragstellerin geltend, die vorhandene \nUmgebungsbelastung mit Lärmimmissionen - namentlich durch die B 1 - sei bereits \nso hoch, dass jede weitere Zunahme der verkehrsbedingten Lärmimmissionen ihrem \nHotelbetrieb nicht mehr zuzumuten sei. Hinsichtlich der Zurechenbarkeit des \nVerkehrslärms, der von betriebsbedingtem An- und Abfahrtverkehr ausgeht, lassen \nsich der hierfür einschlägigen TA Lärm 1968 jedenfalls deutliche Anhaltspunkte \nentnehmen. So sollen nach Nr. 7.4 Geräusche des an- und abfahrenden Verkehrs \nauf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von 500 m von dem \nBetriebsgrundstück nur dann durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie \nmöglich vermindert werden, als u.a. keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr \nerfolgt ist. Damit wird zutreffend dem Grundsatz Rechnung getragen, dass mit \nVeränderungen des allgemeinen Verkehrsaufkommens auf den der Öffentlichkeit zur \nVerfügung stehenden Straßen jederzeit zu rechnen ist und Anlieger von öffentlichen \nStraßen sich daher darauf einrichten müssen, dass sich dieses Verkehrsaufkommen \n- aus welchen Gründen auch immer - im Rahmen der allgemeinen Aufnahmefähigkeit \nder jeweiligen Straße auch erhöht. Nur dann, wenn betriebsbedingter Zu- und \nAbfahrtverkehr bereits bzw. noch individualisierbar und als aus dem allgemeinen \nVerkehrsaufkommen abtrennbar erscheint, haben gewerbliche Nutzungen mit \nzusätzlichem Verkehrsaufkommen auf die Anlieger der öffentlichen Straße Rücksicht \nzu nehmen.\n\n36\n\nHiervon ausgehend sind Veränderungen des Verkehrsaufkommens jedenfalls auf \nder L.straße - erst Recht auf der B 1 - den der Beigeladenen genehmigten \ngewerblichen Nutzungen nicht mehr individuell zuzurechnen. Die L.straße weist \nbereits für sich betrachtet ein hohes Verkehrsaufkommen auf, das in den dem Senat \nvorgelegten Unterlagen mit einen DTV von 8.500 Kfz/24 h veranschlagt ist. Die \nAntragstellerin hat hiergegen nichts Substanzielles vorgetragen. Eine hohe \nBelastung der L.straße leuchtet auch ohne weiteres ein, da sie unmittelbar an die B 1 \nangebunden ist und Verkehr von dieser Ost-West-Achse in Richtung auf das nördlich \nder B 1 gelegene Zentrum der Stadt D. aufnimmt. Hinzu kommt, dass die L.straße \nneben der Durchgangsfunktion auch - in Verbindung mit der B.straße - \nErschließungsfunktion für mehrere gewerbliche Komplexe aufweist, die jeweils \nerheblichen Zu- und Abfahrtverkehr verursachen. Hierzu zählen neben dem Hotel der \nAntragstellerin, das mit seinen 228 Zimmern - wie dargelegt - bereits als Großhotel \nzu qualifizieren ist, auch die bisherigen Nutzungen auf dem von der Beigeladenen \nzur Bebauung vorgesehenen Areal (u.a. 12-geschossiges Bürohaus) und die \nNutzungen in dem von der Antragstellerin selbst als \"gigantisch\" bezeichneten W-\nCenter sowie dem mit 166 Zimmern gleichfalls als Großhotel zu qualifizerenden S. M. \nHotel, dem ein Konferenzcenter sowie eine Diskothek angegliedert sind. In dieser \nSituation wird sich durch den - nur mittelbaren - Anschluss des hier strittigen Objekts \nan die L.straße weder deren Charakter verändern noch ließe sich feststellen, \nwelchen der angebundenen Großnutzungen die einzelnen Zu- und Abfahrtverkehre \nindividuell zuzurechnen sind, die sich mit dem durchgehenden Verkehr im Zuge der \nL.straße vermischen. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, welchen \nkonkreten Einfluss der Zusatzverkehr, der durch die hier genehmigten Nutzungen \nbedingt ist, auf die Gesamtbelastung des Hotels der Antragstellerin durch alle auf es \neinwirkenden Verkehrswege im weiteren Umfeld hat. Die Antragstellerin kann \nvielmehr Zusatzbelastungen, die im allgemeinen Verkehrsaufkommen aufgehen, \nnicht zu Lasten der Beigeladenen abwehren und dieser eine Ausnutzung der \nLagegunst verwehren, die sie selbst für ihren eigenen gewerblichen Großbetrieb in \nAnspruch genommen hat.\n\n37\n\nScheidet bei Annahme eines faktischen Kerngebiets ein Abwehranspruch der \nAntragstellerin wegen fehlender Unvereinbarkeit des strittigen Vorhabens mit § 15 \nAbs. 1 BauNVO aus, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes, wenn der betroffene \nBereich als diffuser Innenbereich ohne eindeutigen Gebietscharakter zu qualifizieren \nwäre. Insoweit könnte die Antragstellerin - bezogen auf die Art der Nutzung \neinschließlich der insoweit zu berücksichtigenden Immissionen - ein nachbarliches \nAbwehrrecht nur aus einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme herleiten. \nDieser wäre jedoch aus denselben Gründen zu verneinen, aus denen im \nVorstehenden eine Verletzung des in § 15 BauNVO gleichfalls verankerten \nRücksichtnahmegebots abgelehnt worden ist.\n\n38\n\nSchließlich scheidet auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme im \nHinblick auf die Auswirkungen des Baukörpers als solchem aus. Insoweit gibt es \nbezogen auf das Maß der baulichen Nutzung - anders als hinsichtlich der Art der \nbaulichen Nutzung - gerade keinen Gebietsgewährleistungsanspruch. \nNachbarschutz besteht insoweit allein nach Maßgabe der Anforderungen des \nRücksichtnahmegebots.\n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 \n- 4 B 52.95 - BRS 57 Nr. 209.\n\n40\n\nEin diesbezüglicher Verstoß liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter \nBezugnahme auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung ausgeführt hat, \nregelmäßig nicht vor, wenn - wie hier - die abstandrechtlichen Erfordernisse gewahrt \nsind. Eine erdrückende Wirkung des strittigen Vorhabens, die eine Ausnahme von \ndiesem Grundsatz rechtfertigen könnte, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Der \nhier nur zu betrachtende Baukörper des 1. Bauabschnitts wendet dem Hotel der \nAntragstellerin nur seine etwas über 16 m lange Südostwand zu und dies auch nur \nim Bereich des südlichen Schenkels des Hotelkomplexes der Antragstellerin, der hier \nseinerseits mit seiner deutlich längeren Westwand von gut 20 m in Richtung auf das \nGrundstück der Beigeladenen weist. Die relativ geringe Höhendifferenz von allenfalls \ngut 5 m fällt angesichts dessen nicht ins Gewicht. Auf die potenziellen Auswirkungen \nder von der strittigen Baugenehmigung nicht erfassten künftigen Bauabschnitte des \nProjekts der Beigeladenen kommt es auch insoweit aus den bereits genannten \nGründen nicht an.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n42\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-29/7-b-583-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-29/7-b-583-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296778","retrieved":"2026-07-09 03:19:38.231405+00:00"}}