{"status":"available","doknr":"OLD296780","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0727.8A4782.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-27","aktenzeichen":"8 A 4782/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 14. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und \nalevitischer Religionszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. wurde 19.. in Gaziantep \ngeboren, die Klägerin zu 2. im Jahre 19.. in Afsin. Der Kläger zu 3., geboren 19.. in \nGaziantep, ist das gemeinsame Kind der Kläger zu 1. und 2.\n\n3\n\nDie Kläger gelangten nach ihren Angaben auf dem Luftweg über Istanbul und \nBremen am 9. Februar 1998 in die Bundesrepublik Deutschland und stellten mit \nSchreiben vom 11. Februar 1998 Asylanträge. Zur Begründung führte ihr \nVerfahrensbevollmächtigter aus, der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. hätten sich in \nder Türkei für politische Organisationen eingesetzt, die sich mit Problemen der \nkurdischen Minderheit befassten. Aus diesen Gründen und wegen ihrer kurdischen \nVolkszugehörigkeit seien sie in der Türkei politisch verfolgt worden. In einer \nhandschriftlichen Erklärung gab der Kläger zu 1. an, die Familie sei auf dem Luftweg \nin Bremen angekommen; von dort habe er seinen Onkel H. C. angerufen, der ihn \ndann abgeholt habe. Sie hätten Asylanträge gestellt, weil sie in der Türkei als Kurden \nund Aleviten wie Menschen zweiter Klasse behandelt worden seien. Besonders die \nPolizei und einige \"kurdenfeindliche Banden\" hätten ihnen übel mitgespielt. Ihre \nWohnung sei immer wieder gestürmt worden; die Klägerin zu 2. und die Kinder seien \nhin und her geschubst worden und seine Schwiegermutter habe wegen dieser \nVorfälle einen Herzinfarkt erlitten und sei daran gestorben. Er selbst sei von vier \nPersonen an seinem Arbeitsplatz überfallen und weggebracht sowie verhört worden. \nEr habe sich zwar nicht an einer Aktion beteiligt, sei aber trotzdem geschlagen \nworden.\n\n4\n\nIn der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 18. Februar 1998 gab der Kläger zu 1. an, er habe bis \nEnde 1997 als freiberuflicher Steuerberater gearbeitet. Er habe sich etwa zwei \nMonate vor der Ausreise zur Flucht entschlossen, weil die Kurden wie Terroristen \nbehandelt würden. Er und seine Familie seien auch von der PKK verfolgt worden, \nweil er sie nicht habe unterstützen wollen. Er sei deshalb ein Verräter genannt \nworden; es seien Leute zu seinem Arbeitsplatz gekommen, die ihn entführt und \ngeschlagen hätten. Auf der anderen Seite gebe es türkische Gruppen, die mit \nUnterstützung der Behörden die Kurden unterdrückten. Auch von diesen seien sie \nbedroht worden. Schließlich werde man auch als Alevit religiös verfolgt, da die \nAleviten sich nicht an die Rituale der strenggläubigen Moslems hielten. Selbst die \nWohnungssuche sei für Aleviten schwierig. Dabei habe er sich in der Türkei in keiner \nWeise strafbar gemacht. Die Entführung vom Arbeitsplatz habe sich im Oktober 1994 \nereignet. Er sei auf den Kopf, auf den Rücken und auf die Seiten geschlagen \nworden, und seine Nase habe geblutet. Er sei etwa zweieinhalb Stunden \nfestgehalten worden, habe dann Anzeige erstattet, die jedoch noch nicht \nabschließend bearbeitet sei. Außerdem sei er einmal zusammen mit anderen von der \nPolizei für etwa eineinhalb Stunden festgehalten worden, nachdem eine Bombe \nexplodiert sei. Schließlich habe es Drohanrufe gegeben, und es seien Leute in die \nWohnung gekommen, die ihm und seiner Familie gedroht hätten, sie hätten nicht \nmehr lange zu leben. Er vermute, dass es sich bei diesen Leuten um diejenigen \ngehandelt habe, die auch die alevitischen Gotteshäuser beschmiert hätten. Aus \ndiesen Gründen habe er sich zur Flucht entschlossen. Er habe Kontakt mit den \nSchleppern aufgenommen, habe für sich selbst, seine Frau und das Kind jeweils \nzwei Fotos abgegeben und dann zwei Pässe erhalten. Die Namen in den Pässen \nwisse er nicht; der Flug sei von Istanbul über Ankara nach Bremen gegangen. Von \nGaziantep bis Istanbul sei die Familie mit dem Bus gefahren; dies habe wegen der \nStraßenglätte mehrere Tage gedauert.\n\n5\n\nDie Klägerin zu 2. gab in der Anhörung beim Bundesamt an, die Familie habe im \nWinter des Jahres 1997 erhebliche wirtschaftliche Probleme bekommen; ihr Mann \nhabe keine Arbeit mehr gehabt und man habe die Wohnung aufgeben müssen. \nAußerdem seien sie durch Drohanrufe von PKK-Leuten seit 1994 bis zum August \n1997 unter Druck gesetzt worden. Ihr Ehemann, der Kläger zu 1., sei mehrfach aus \ndem Steuerberaterbüro mitgenommen und geschlagen worden. Die Täter seien \nkeine staatlichen Sicherheitskräfte gewesen, sondern Leute aus dem Umfeld der \nPKK. Ihr Bruder sei 1993 ebenfalls von der PKK am Arbeitsplatz entführt worden, \nund seitdem sei seine Wohnung beobachtet worden. Auf der anderen Seite habe \nman ihrem Bruder immer Vorwürfe gemacht, wenn in seiner Nähe etwas passiert sei. \nEr sei als Terrorist beschuldigt und festgenommen worden, jedoch vom \nStaatssicherheitsgericht 1993 oder 1994 freigesprochen worden. Sie selbst habe \nauch ihre Religion nicht frei ausüben können. Man habe von ihr verlangt, ein \nKopftuch zu tragen. Schließlich sei die Familie etwa Ende Januar 1997 von \nGaziantep nach Istanbul aufgebrochen, habe dort drei Pässe erhalten und sei dann \nmit einem Direktflug von Istanbul nach Bremen ausgereist.\n\n6\n\nDie Beklagte lehnte die Asylanträge der Kläger durch Bescheid vom 25. Mai \n1998 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte die Kläger \nunter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, innerhalb eines Monats nach \nUnanfechtbarkeit des Bescheids auszureisen. Zur Begründung führt die Beklagte \naus, die von den Klägern vorgebrachten Beeinträchtigungen stellten ausschließlich \nÜbergriffe privater Dritter dar und seien nicht asylrelevant. Dem türkischen Staat \nseien diese Übergriffe nicht zuzurechnen. Die Kläger hätten auch keine \nasylerhebliche religiöse Verfolgung erlitten. Ihr Vorbringen enthalte keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Kläger über die allgemeinen Schwierigkeiten hinaus \nasylerheblich beeinträchtigt gewesen seien. Die Kläger seien keiner \nGruppenverfolgung als Kurden ausgesetzt gewesen. Sie hätten auch den Nachweis \nfür die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht erbracht. Der Bescheid wurde dem \nVerfahrensbevollmächtigten der Kläger am 22. Juni 1998 zugestellt.\n\n7\n\nDie Kläger haben am 1. Juli 1998 Klage erhoben und sich zur Begründung auf ihr \nVorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen. In der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 1. ergänzend darauf hingewiesen, dass er \nin der Türkei Mitglied der HADEP gewesen sei und an Veranstaltungen der Partei \nteilgenommen habe und dass er sich auch mit dem Gedankengut der PKK \nidentifiziert habe. Im Übrigen sei er exilpolitisch aktiv und habe sowohl in \nDeutschland als auch in Holland an Veranstaltungen teilgenommen.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamts für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai \n1998 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten,\n\n10\n\n1. die Kläger als Asylberechtigte \nanzuerkennen,\n\n11\n\n2. festzustellen, dass im Fall der Kläger die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt \nsind,\n\n12\n\n3. festzustellen, dass im Fall der Kläger die \nVoraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch Urteil vom 14. Oktober 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bestehe weder \nunter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung als Kurden oder als Aleviten noch \nauf Grund des individuellen Asylvortrags. Der Vortrag des Klägers zu 1. zu seiner \nHADEP-Mitgliedschaft und Identifikation mit dem Gedankengut der PKK sei als \ngesteigertes Vorbringen unglaubhaft. Im Übrigen habe den Klägern in der Türkei eine \ninländische Fluchtalternative offen gestanden. Auch unter dem Aspekt einer \nexilpolitischen Tätigkeit komme eine Asylanerkennung oder die Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz nicht in Frage, weil es sich jedenfalls nur um eine niedrig \nprofilierte exilpolitische Tätigkeit handle. Das Urteil wurde dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger am 22. Oktober 1999 zugestellt.\n\n16\n\nAuf den am 5. November 1999 gestellten Antrag der Kläger hat der Senat die \nBerufung durch Beschluss vom 18. Januar 2000 zugelassen.\n\n17\n\nDie Kläger verweisen zur Begründung der Berufung darauf, dass die in den \nAnhörungsprotokollen niedergelegten Angaben nicht zuverlässig seien. Der \nDolmetscher habe das Protokoll weder unterzeichnet noch die Richtigkeit seiner \nÜbersetzung genehmigt. Es habe aber bei der Befragung insbesondere der Klägerin \nzu 2. erhebliche Missverständnisse und Fehlinterpretationen gegeben. Die Kläger \nseien vorverfolgt geflüchtet, da sie als Aleviten vom türkischen Staat gedemütigt \nworden seien. Der Bruder des Klägers zu 1. sei 1993 wegen seiner \nReligionszugehörigkeit an seiner Arbeitsstelle entführt worden. Er habe seiner \nFamilie mitgeteilt, dass es bei der PKK eine Liste mit den Namen der Verwandten \ngebe. Dennoch sei es zu einem Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht gegen \nihn und die Verwandten gekommen. Der Kläger zu 1. sei im Übrigen wegen seiner \nMitgliedschaft bei der HADEP gefährdet. Auch deshalb bestehe für die Kläger keine \ninländische Fluchtalternative.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\ndas erstinstanzliche Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 25. Mai 1998 zu verpflichten, die \nKläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass hinsichtlich der Person der Kläger \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n19\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n20\n\nDer Beteiligte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nDer Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2002 angehört \nworden. Auf die Niederschrift vom 27. Juni 2002 wird Bezug genommen. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses \nVerfahrens und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nverwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl ein \nVertreter der Beklagten nicht erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese \nMöglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n24\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger \nist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nKläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a \nAbs. 1 GG, dazu A.) noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 51 \nAbs. 1 AuslG, dazu B.). Sie können auch die hilfsweise beantragte Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vorliegen, nicht verlangen (dazu \nC.).\n\n25\n\nA. Art. 16a Abs. 1 GG\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. \n16a Abs. 1 GG. Sie müssen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (dazu III.) \nbefürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei politisch verfolgt zu werden (dazu IV.). \nWeder droht ihnen politische Verfolgung allein wegen ihrer kurdischen \nVolkszugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Aleviten (IV.1.) \nnoch müssen sie Verfolgung in Anknüpfung an individuelle Umstände befürchten \n(IV.2.). Dies gilt - für den Kläger zu 1. - im Hinblick auf die Pflicht, in der Türkei den \nWehrdienst ableisten zu müssen (IV.2.a.), - für die Kläger zu 1. bis 3. - im Hinblick \nauf die Religionszugehörigkeit (IV.2.b.) und ihr eigenes Verhalten in der \nBundesrepublik Deutschland (IV.2.c.). Auch unter dem Aspekt der Sippenhaft \n(IV.2.d.) oder aus anderen Gründen, die bei einer Einreise in die Türkei eine \nasylerhebliche Gefährdung bewirken könnten (IV.2.e.), droht den Klägern keine \npolitische Verfolgung.\n\n26\n\nI. Drittstaatenregelung\nEine Anerkennung als Asylberechtigter kann nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a \nAsylVfG nicht beanspruchen, wer aus einem sicheren Drittstaat in die \nBundesrepublik Deutschland einreist. Dabei ist der Nachweis, aus welchem sicheren \nDrittstaat der Asylbewerber einreist, nicht erforderlich; infolgedessen entfällt der \nAnspruch auf Asyl auch dann, wenn der Ausländer in einem verschlossenen und \nverplombten Lkw über (irgend)einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist. \nDiese Regelung begrenzt den Kreis der Asylberechtigten von vornherein auf \ndiejenigen politisch Verfolgten, die bei der Einreise des Schutzes gerade in \nDeutschland bedürfen, weil sie noch an keinem anderen Ort vor Verfolgung sicher \nwaren. Soll der Ausländer allerdings in seinen Herkunftsstaat, der nicht sicherer \nDrittstaat ist, abgeschoben werden, so sind die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 \nund 53 AuslG stets zu prüfen.\n\n27\n\nBVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, \nBVerfGE 94, 49 (95 ff. und 99 ff.) zur Verfassungsgemäßheit \nder Drittstaatenregelung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31); Urteil \nvom 2. September 1997 - 9 C 5.97 -, BVerwGE 105, 194 ff. \n\n28\n\nBehauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle \nschriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen weder die damit \nmöglicherweise verbundene Verletzung der asylverfahrensrechtlichen \nMitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise \nzum Verlust des Asylrechts. Denn es ist trotz der im Asylverfahren bestehenden \nMitwirkungsobliegenheiten des Asylbewerbers (§ 15 und § 25 AsylVfG) Sache des \nGerichts, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Im \nAsylrechtsstreit besteht allerdings generell kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung, \nwenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten \nseine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe \ngenauer Einzelheiten schlüssig schildert.\n\n29\n\nBVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, \nNVwZ-RR 1991, 587; Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170; zu § 27 Abs. 3 Satz 1 \nAsylVfG BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 9 B \n1123.98 -.\n\n30\n\nSo kann bei der behaupteten Luftwegeinreise ein Anlass zu weiterer Aufklärung \nbeispielsweise dann zu verneinen sein, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren \nAngaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für \nweitere Ermittlungen fehlt; auch kann der Vortrag zu den Reisemodalitäten ein \nwichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals \nsein. Bei einer Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg (\"non \nliquet\") trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne \nBerührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf \ndem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.\n\n31\n\nBVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE \n109, 174; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. \nAugust 1999 - 1 A 237/96.A -; Urteil vom 3. Dezember 1998 \n- 25 A 361/98.A -, AuAS 1999, 66 f. \n\n32\n\nIm vorliegenden Falle kann offen bleiben, ob ein Asylanspruch schon wegen der \nDrittstaatenregelung ausgeschlossen ist, weil die Kläger auch unabhängig von \ndiesem Gesichtspunkt nicht von politischer Verfolgung bedroht sind.\n\n33\n\nII. Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16a GG\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist \ndann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, \n1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). \n\n35\n\nDie Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung \nherleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nzugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand \naufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa \ninfolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen \nLage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen.\n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, \n1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (335) m.w.N.; BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.). \n\n37\n\nDie in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer \nIntensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter \nFurcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland \nSchutz zu suchen. \n\n38\n\nDas Grundrecht auf Asyl gilt dem Schutz vor staatlicher politischer Verfolgung. \nVerfolgungsmaßnahmen Dritter können deshalb nur dann einen Asylanspruch \nbegründen, wenn sie dem Staat zurechenbar sind. Eine asylrechtlich relevante \nVerantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter ist anzunehmen, \nwenn die Verfolgungsmaßnahmen auf Anregung des Staates zurückgehen oder \ndoch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen.\n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, \n182/80 -, BVerfGE 54, 341 (358); BVerfG, Beschluss vom \n1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (169); \nBVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, \nBVerwGE 74, 160 (162 f.); BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139; BVerwG, Urteil vom 23. Juli \n1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 (371). \n\n40\n\nDie Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass dem \nBetroffenen in eigener Person politische Verfolgung droht. Diese Gefahr eigener \npolitischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer \nnach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet \n(Gruppenverfolgung).\n\n41\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 \nu.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar \n1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil \nvom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200. \n\n42\n\nVoraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist zum einen, dass \ndie festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen \ngerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche \nMerkmal treffen. Denkbar ist sowohl eine unmittelbare Anknüpfung an das die \nVerfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volkszugehörigkeit - als auch \neine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zu Grunde liegt. Dies kann etwa der \nFall sein, wenn sich die Verfolgung zwar eigentlich gegen eine tatsächlich oder \nvermeintlich separatistische Überzeugung richtet, der Staat aber einer ethnisch \ndefinierten Bevölkerungsgruppe pauschal eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten \noder gar generell deren Unterstützung unterstellt. Ein solcher pauschaler Verdacht \nkann eine \"Separatismus-Verfolgung\" je nach den Umständen des Falles als \n\"ethnische\" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.\n\n43\n\nBVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR \n1638/93 -, InfAuslR 1994, 105 (108); BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (205).\n\n44\n\nDie Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte \nVerfolgungsdichte oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines \nstaatlichen Verfolgungsprogramms voraus.\n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE \n85, 139 (142 f.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200 (204ff.); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C \n170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125). \n\n46\n\nFür die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist die Gefahr einer so \ngroßen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter \nerforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle \nÜbergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die \nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und \nVerfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich \nin quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich \ngreifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, \nsondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Die \nVoraussetzungen für eine Gruppenverfolgung, die von Dritten ausgeht, und einer \nunmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung sind hinsichtlich der erforderlichen \n\"Verfolgungsdichte\" im Grundsatz gleich.\n\n47\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE \n96, 200 (203 f.); BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 \n- 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 169 VwGO; BVerfG, \nBeschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, \n304 (306). \n\n48\n\nFür die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer \nGruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller \nVerfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. \nAllein die Feststellung \"zahlreicher\" oder \"häufiger\" Eingriffe ist unzureichend. Denn \neine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten \nmöglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe \nvergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der \nGruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der \nGruppe darstellt.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200 (206). \n\n50\n\nWegen der prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel und ihres \neffektiven Einsatzes zur Durchsetzung der jeweiligen Politikziele kann allerdings eine \nunmittelbar staatliche Gruppenverfolgung schon dann anzunehmen sein, wenn zwar \nReferenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum \nNachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden Wiederholungsgefahr nicht im \nerforderlichen Umfang oder überhaupt noch nicht festgestellt werden können, aber \nhinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm \nvorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, \nBVerwGE 96, 200 (204). \n\n52\n\nAus dem der Asylgewährung zu Grunde liegenden Zufluchtgedanken folgt, dass \nein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dann besteht, wenn der \nAsylsuchende in seinem Heimatstaat landesweit von politischer Verfolgung bedroht \nist. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Betroffene zwar in Teilgebieten \nseines Heimatstaates mit politischer Verfolgung in Form individueller oder \ngruppengerichteter Verfolgung rechnen muss, wenn er aber in anderen Regionen vor \nderartiger Verfolgung hinreichend sicher sein kann (inländische Fluchtalternative). \nAnlass zu näherer Prüfung dieser Frage besteht immer dann, wenn der Heimatstaat \ndes Asylbewerbers als ein so genannter \"mehrgesichtiger Staat\" nur in Teilen seines \nStaatsgebiets zu dem Mittel der politischen Verfolgung greift, etwa weil er nur dort \nseine Integrität bedroht sieht.\n\n53\n\nDer Schutzbereich des Asylgrundrechts wird durch den so genannten \n\"Terrorismusvorbehalt\" begrenzt. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts genießt ein \nasylsuchender Flüchtling den Schutz des Asylrechts nicht, wenn er von deutschem \nBoden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Dies \ngilt selbst dann, wenn ihm in seinem Heimatland eine übermäßig harte oder aus \nanderen Gründen menschenrechtswidrige Strafe oder etwa mit Folter verbundene \nBehandlung droht. Ob ein Asylbewerber von diesem Terrorismusvorbehalt betroffen \nist, beurteilt sich insbesondere danach, inwieweit sein Handeln in der Bundesrepublik \nDeutschland geprägt ist durch die Betätigung in oder für Organisationen, die die \nDurchführung oder Unterstützung terroristischer Aktivitäten zum Ziel haben. Wird die \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten erst in Deutschland aufgenommen, ist eine \nbesonders sorgfältige Prüfung erforderlich, inwieweit das Handeln des \nAsylbewerbers im vorstehenden Sinne insgesamt terroristisch geprägt ist. \nMaßgebend ist, ob das Verhalten des Asylbewerbers bei einer wertenden \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles sich als aktive \nUnterstützung terroristischer Aktivitäten darstellt.\n\n54\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 2 BvR 1280/99 \n-, DVBl 2001, 66; Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR \n958/86 -, BVerfGE 81, 142 (145, 152 f.) unter Bezugnahme auf \nden Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 339 ff; Beschluss \nvom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 508/86 -, InfAuslR 1991, 18 \n(19/20); Beschluss vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 -, \nInfAuslR 1991, 257, 260; BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 \n- 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175; Urteil vom \n30. März 1999 - 9 C 23.98 - NVwZ 1999, 1349 ff. \n\n55\n\nDie Konkretisierung dieser verfassungsimmanenten Schranke des Asylrechts \nfindet Ausdruck in § 51 Abs. 3 AuslG (in der durch Gesetz vom 9. Januar 2002 - \nBGBl I S. 361 - mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geänderten Fassung). Nach Satz 1 \ndieser Vorschrift bietet § 51 Abs. 1 AuslG keinen Schutz vor Abschiebung, wenn der \nAusländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit \nbedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens \nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. \nUnberührt hiervon bleibt allerdings ein etwaiger Anspruch auf anderweitigen \nausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG, der vor Eingriffen in die \nMenschenwürde, etwa durch Folter oder Todesstrafe, schützt.\n\n56\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der \nAsylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung droht.\n\n57\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, \nBVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. \n\n58\n\nIII. Prognosemaßstab (Vorfluchtgründe)\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Denn \ndie Kläger sind im Februar 1998 nicht als politisch Verfolgte aus der Türkei \nausgereist. Sie waren vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder in der Gefahr, Opfer \neiner Gruppenverfolgung zu werden, noch waren sie von individueller politischer \nVerfolgung betroffen oder bedroht.\n\n59\n\n1. Keine Gruppenverfolgung bei Ausreise\nDie Kläger waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Verfolgung wegen ihrer \nkurdischen Volkszugehörigkeit oder alevitischen Religionszugehörigkeit \nausgesetzt.\n\n60\n\nDass die Kläger dem kurdischen Volk angehören, unterliegt keinen \ndurchgreifenden Zweifeln. Die Zuordnung eines türkischen Asylbewerbers zu dieser \nVolksgruppe ist jedenfalls dann nicht weiter überprüfungsbedürftig, wenn dieser aus \neiner ausschließlich von Kurden bewohnten Provinz stammt oder die kurdische \nSprache beherrscht, da eine Kenntnis des Kurdischen bei Türken nur in seltenen \nFällen vorhanden ist. Beherrscht ein Asylbewerber die kurdische Sprache nicht oder \nnur mangelhaft, rechtfertigt dies jedoch noch nicht die Vermutung, dass er der \nethnischen Gruppe der Kurden nicht angehöre. Denn infolge der ausschließlichen \nVerwendung der türkischen Sprache im gesamten Bildungswesen hat das Türkische \netwa bei kurdischen Familien, deren Bildungsniveau über dem Durchschnitt liegt, das \nKurdische als Umgangssprache in vielen Fällen abgelöst.\n\n61\n\nRumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, \nS. 82 f.; Strohmeier / Yalcin-Heckmann, Die Kurden - \nGeschichte, Politik, Kultur, München, 2000, S. 28ff.; OVG \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -\n, S. 16ff. \n\n62\n\nIn derartigen Fällen muss gegebenenfalls Beweis über die ethnische \nZugehörigkeit erhoben werden, wenn diese entscheidungserheblich ist.\n\n63\n\nEine Verfolgung wegen kurdischer Volks- oder alevitischer \nReligionszugehörigkeit fand jedoch zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger aus der \nTürkei im Februar 1998 nicht statt.\n\n64\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, \ndass eine Gruppenverfolgung der Kurden und der Aleviten in \nder Südost-Türkei jedenfalls seit 1996 nicht festzustellen ist: \nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A \n1284/96.A -.\n\n65\n\n2. Keine Individualverfolgung bei Ausreise\nDie Kläger waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch keiner individuellen politischen \nVerfolgung ausgesetzt. Der Sachvortrag zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal \nist nicht glaubhaft.\n\n66\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten \nEreignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch \nlückenlos zu tragen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des \nAsylbewerbers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des \nGerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien \nBeweiswürdigung, gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher \nberechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Dabei \nmuss er insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, den Wissensstand und die \nHerkunft des Asylbewerbers berücksichtigen; auf sachverständige Hilfe ist er im \nAllgemeinen nicht angewiesen.\n\n67\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \nInfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nInfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n68\n\nVerwaltungs- und Oberverwaltungsgericht haben somit in eigener Verantwortung \nfestzustellen, ob die Darlegungen eines Asylbewerbers und etwa gehörter Zeugen \nglaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der Hilfe eines Sachverständigen (etwa: \nfür Aussagepsychologie) bedienen wollen, haben sie nach pflichtgemäßem \nErmessen zu entscheiden. In aller Regel werden sie sich die zur \nGlaubhaftigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die \nHinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten können. Etwas anderes gilt nur \ndann, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der \nBetroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen \nund die es deshalb geboten erscheinen lassen, sachverständige Hilfe in Anspruch zu \nnehmen. Es ist dabei grundsätzlich Sache des Asylbewerbers, derartige besondere \nUmstände aufzuzeigen, soweit ihm dies möglich ist. Wenn Anzeichen dafür \nerkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein Asylbewerber auf Grund \nerlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte mit der möglichen Folge, über \ndas Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar nicht berichten zu können, \nmuss das Gericht allerdings mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung \ndes Sachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt oder sachverständiger Hilfe \nbedarf.\n\n69\n\nBVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B 11247.82 -, \nInfAuslR 1985, 54 (56); Beschluss vom 12. Mai 1999 - 9 B \n264.99 -; Beschluss vom 7. Juli 1999 - 9 B 401.99 -; OVG \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A \n5585/99.A -. Vgl. auch Europäische Kommission für \nMenschenrechte, Bericht vom 23. April 1998 (Beschwerde \n32448/96), InfAuslR 1999, 49 (Erwägungsgründe 96ff.); Birck, \nZur Erfüllbarkeit der Anforderungen der Asylanhörung für \ntraumatisierte Flüchtlinge aus psychologischer Sicht, ZAR 2002, \n28 (zur Anhörung bei dem Bundesamt).\n\n70\n\nIm vorliegenden Fall hält der Senat den Vortrag der Kläger zu ihrem \nVorfluchtschicksal für unglaubhaft, so dass der Verfolgungsprognose der \ngewöhnliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen ist. \n\n71\n\nNach dem Inhalt der Akten und den Angaben des Klägers zu 1. in der \nmündlichen Verhandlung hält der Senat es zwar für möglich, dass die Kläger sich in \nder Türkei als Aleviten in einer überwiegend sunnitisch geprägten Umgebung \nunsicher gefühlt haben und deshalb sowie wegen der von der Klägerin zu 2. \nhervorgehobenen schwierigen Wirtschaftslage das Land verlassen haben. Der \nUmstand, dass einzelne Auftraggeber den Kläger zu 1. nach seinen Angaben als \nSteuerberater nicht mehr beauftragt haben, nachdem sie von seiner \nReligionszugehörigkeit erfahren haben, stellt keine politische Verfolgung dar, weil \ndadurch die Religionsausübung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen \nBereich nicht berührt wird. \n\n72\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403/84 \nund 2 BvR 1501/84 -, BVerfGE 81, 58; Beschluss vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urteil \nvom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31.\n\n73\n\nDasselbe gilt für die an die Klägerin zu 2. gerichtete Erwartung oder \nAufforderung, in der Öffentlichkeit ein Kopftuch zu tragen und für den Umstand, dass \nnach dem Vortrag der Kläger Gebetshäuser der Aleviten von Sunniten beschmiert \nworden sind.\n\n74\n\nIm übrigen ist der Senat davon überzeugt, dass die vom Kläger zu 1. als \nfluchtauslösend bezeichneten Vorkommnisse sich so, wie der Kläger zu 1. sie \ngeschildert hat, nicht ereignet haben; der diesbezügliche Vortrag der Kläger ist \ninsgesamt unglaubhaft.\n\n75\n\nDies gilt zunächst für die vom Kläger zu 1. behauptete Entführung von seinem \nArbeitsplatz im Oktober 1997. Die im Laufe des Verfahrens von den Klägern hierzu \nvorgetragenen Einzelheiten widersprechen sich in mehrfacher Hinsicht und derart \ngravierend, dass nicht anzunehmen ist, dass der Kläger zu 1. Opfer dieses Vorfalls \nwar; auch auf Vorhalt war der Kläger zu 1. nicht in der Lage, die aufgetretenen \nWidersprüche aufzulösen. Nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat ist der Kläger zu 1. von Zivilpolizisten an seinem Arbeitsplatz abgeholt \nund in den Wald gebracht worden; dort sei er sechs bis sieben Stunden verhört \nworden. Demgegenüber hatte er in der Anhörung bei dem Bundesamt davon \ngesprochen, die Entführung sei von PKK-Leuten durchgeführt worden und habe etwa \nzweieinhalb Stunden gedauert. Seine Ehefrau hatte wiederum ihren Bruder als Opfer \nder Entführung bezeichnet und den Vorfall auf das Jahr 1993 datiert; über ihren \nEhemann - den Kläger zu 1. - hatte sie lediglich berichtet, er sei mehrfach aus \nseinem Steuerberaterbüro mitgenommen und geschlagen worden. Der Kläger zu 1. \nselbst hatte zudem ausgeführt, er habe den Vorfall zur Anzeige gebracht, die noch \nbearbeitet werde. Diese Angaben lassen sich mit seinem Vortrag in der mündlichen \nVerhandlung, staatliche Sicherheitskräfte seien verantwortlich gewesen, nicht \nvereinbaren. Im Gerichtsverfahren hat der Kläger zu 1. außerdem durch seinen \nProzessbevollmächtigten vortragen lassen, sein Bruder - nicht der Bruder seiner \nEhefrau - sei Opfer der Entführung gewesen; die PKK habe Listen mit Namen u.a. \nder Kläger geführt. Selbst wenn diese Angabe zum Opfer der Entführung auf einem \nIrrtum des Prozessbevollmächtigten beruhen sollte, ist angesichts der im Übrigen \naufgezeigten vielfältigen Widersprüche davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. die \nvon ihm geschilderte Entführung nicht erlebt hat; hierfür spricht auch, dass der Kläger \nzu 1. bei der Schilderung des Vorfalls - wie auch bei allen anderen in der mündlichen \nVerhandlung angesprochenen Ereignissen - trotz vielfacher Nachfragen nicht in der \nLage war, Einzelheiten zu nennen.\n\n76\n\nUnglaubhaft ist auch die Behauptung des Klägers zu 1., er sei mehrfach für \neinige Tage und einmal für insgesamt fünf Tage von staatlichen Sicherheitskräften \nfestgenommen worden. Zum einen haben die Kläger weder im Verwaltungsverfahren \nnoch vor dem Verwaltungsgericht derartige Verhaftungen auch nur erwähnt, ohne \ndass Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass der Kläger zu 1. etwa \nkrankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, hierzu vorzutragen. Zum anderen \nwar der Kläger zu 1. auch in diesem Zusammenhang nicht in der Lage, die \nbehaupteten Verhaftungen - und sei es nur in groben Umrissen - zu datieren und \nnach Anlass und Ablauf näher zu schildern. Trotz Nachfragen hat er bis auf die vage \nBehauptung, mehrfach und höchstens für fünf Tage festgehalten worden zu sein, \nkeine einzige nähere Angabe zu derartigen Verhaftungen gemacht. Vorhalten des \nSenats - etwa dazu, dass der Kläger zu 1. bis zur mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat nichts zu Verhaftungen vorgetragen hat - wich der Kläger zu 1. aus. \n\n77\n\nAuch die Angaben des Klägers zu 1. zu seinen politischen Aktivitäten in der \nTürkei sind insgesamt nicht glaubhaft. Dies gilt insbesondere für seine Behauptung, \ner habe als Parteimitglied für die HADEP gearbeitet, etwa Versammlungen und \nDemonstrationen organisiert. Gegen den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung spricht \nzum einen, dass der Kläger zu 1. eine Mitgliedschaft bei der HADEP erstmals im \nGerichtsverfahren hat vortragen lassen. Seine Einlassung, beim Bundesamt habe er \ndoch angegeben, er sei Kurde, so dass sich die Mitgliedschaft bei der HADEP von \nselbst verstehe, vermag sein Aussageverhalten nicht plausibel zu erklären. \nAngesichts seines Bildungsstandes musste ihm bewusst sein, dass bei weitem nicht \nalle Kurden Mitglied oder auch nur Sympathisanten der HADEP sind. Zum anderen \nwar er nicht in der Lage, Beispiele für organisatorische Tätigkeiten anzuführen, die er \nfür die HADEP geleistet haben will. Trotz vielfacher Nachfragen beschränkte er sich \nauf die Angabe, er habe sich an Demonstrationen und Newroz-Veranstaltungen \nbeteiligt; gezielte Fragen nach dem Sinngehalt des Begriffs \"organisieren\" \nverweigerte der Kläger zu 1. derart beharrlich und unter Hinweis auf seine \nHochschulbildung, dass der Senat sich veranlasst sah zu prüfen, ob es \nVerständigungsschwierigkeiten zwischen dem Kläger zu 1. und dem Dolmetscher \ngebe. Das Aussageverhalten des Klägers zu 1. war - trotz seines hohen \nBildungsstandes und trotz seiner offenkundig vorhandenen Fähigkeit, sich \ndifferenziert auszudrücken - bei allen angesprochenen Aspekten gleichermaßen von \neiner konsequenten Flucht in allgemein gehaltene, jegliche Einzelheiten \nvermeidende Antworten gekennzeichnet. \n\n78\n\nIV. Verfolgungsprognose\nDie Kläger müssen nicht befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politisch verfolgt zu werden; weder droht ihnen Verfolgung in \nAnknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit (dazu \nIV.1.) noch auf Grund individueller Umstände (dazu IV.2.).\n\n79\n\n1. Keine Gruppenverfolgung bei Rückkehr\nDen Klägern droht bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung in Anknüpfung an ihre kurdische \nVolkszugehörigkeit oder an ihre alevitische Religionszugehörigkeit. Zwar wurden in \nder Vergangenheit und werden nach wie vor zahlreiche Kurden in der Türkei Opfer \nasylerheblicher Verfolgung. Zum einen knüpfen diese Maßnahmen jedoch nicht an \ndie ethnische Zugehörigkeit der Opfer an (dazu a., Abschnitte aa. bis ee.). Zum \nanderen und hiervon unabhängig sind die Verfolgungsschläge nicht so zahlreich, \ndass jeder bisher nicht betroffene Kurde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die \nkonkrete Befürchtung hegen muss, in absehbarer Zeit selbst ebenfalls betroffen zu \nsein (dazu a., Abschnitt ff.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zum Opfer \nasylerheblicher Verfolgung zu werden, droht auch den Angehörigen der alevitischen \nReligion derzeit nicht (dazu b.).\n\n80\n\na. Keine Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit\nKurden müssen nicht befürchten, in der Türkei zum Opfer einer an ihre \nVolkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung zu werden.\n\n81\n\nEbenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. \nDezember 2001 - A 12 S 169/99 -; OVG Bremen, Urteil vom 30. \nMai 2001 - 2 A 346/99.A -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. \nOktober 2000 - 2 L 4591/94 -; OVG Sachsen, Urteile vom \n27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 28, 58; - A 4 S 434/96 -, \nS. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S \n155/97 -, S. 7; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. März \n2002 - 4 L 356/94 -; OVG Thüringen, Urteil vom 25. November \n1999 - 3 KO 165/96 (2) -; offengelassen: Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 31. Juli 1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. November 2001 - 3 L \n9/95 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2001 - 10 A \n11907/00 - (keine landesweite Gruppenverfolgung, Vorliegen \neiner örtlichen Gruppenverfolgung offen gelassen); OVG \nSaarland, Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 9 Q 56/00 -. \nTeilweise abweichend (keine regionale, aber eine örtlich \nbegrenzte Gruppenverfolgung): OVG Hamburg, Urteil vom 1. \nSeptember 1999 - 5 Bf 2/92.A -; Hessischer VGH, Beschluss \nvom 14. Dezember 2001 - 6 UE 3681/98.A -; Urteil vom 27. \nMärz 2000 - 12 UE 583/99.A -.\n\n82\n\naa. Verfolgungsgebiet, aktuelle Lage\nEine Gruppenverfolgung muss nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines \nStaates bezogen sein. Wo ein \"mehrgesichtiger Staat\" nur in Teilen seines \nStaatsgebiets die Verfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale \ngekennzeichneten Gruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), \nbesteht nur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr \npolitischer Verfolgung. Für die Kurden in der Türkei ist von vornherein lediglich eine \nregional begrenzte Gruppenverfolgung in bestimmten Provinzen im Südosten in \nBetracht zu ziehen, da es an aussagekräftigen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass auch \nim Westen der Türkei eine an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende \npolitische Verfolgung in der erforderlichen Dichte feststellbar sein könnte.\n\n83\n\nBVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE \n101, 134 (141 f.); Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \nBVerwGE 105, 204 (207 ff.); Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, BVerwGE 96, 200. \n\n84\n\nAls Gebiet einer denkbaren regionalen Gruppenverfolgung sieht der Senat in \nständiger Rechtsprechung diejenigen 22 türkischen Provinzen an, die zum \ntraditionellen Siedlungsgebiet der Kurden in der Türkei zählen und von kurdischen \nIntellektuellen und Journalisten als \"kurdische Provinzen\" bezeichnet werden \n(Adiyaman, Agri, Batman, Bingöl, Bitlis, Elazig, Diyarbakir, Erzincan, Erzurum, \nGaziantep, Hakkari, Igdir, Kahramanmaras, Kars, Malatya, Mardin, Mus, Sanliurfa, \nSiirt, Sirnak, Tunceli und Van). Das aus diesen 22 Provinzen bestehende Gebiet soll \nim Folgenden als Ostanatolien bezeichnet werden. Für die Abgrenzung dieses \nGebiets ist die Geltung des seit 1987 in zahlreichen Provinzen während \nunterschiedlicher Zeiträume gemäß Art. 120 der Türkischen Verfassung wegen \n\"Ausbreitung von Gewalthandlungen\" und \"ernsthafter Störung der öffentlichen \nOrdnung\" eingeführten Notstandsrechts - derzeit in den Provinzen Diyarbakir, \nHakkari, Sirnak und Tunceli bis einschließlich Juli 2002 verlängert - zweitrangig. \nDenn zum einen sind auch die an Notstandsprovinzen angrenzenden Provinzen der \nAufsicht durch den Notstandsgouverneur unterstellt, zum anderen waren kollektive \nVerfolgungsmaßnahmen wie Dorfräumungen nicht stets auf die dem Notstandsrecht \nunterstehenden Provinzen beschränkt; nach dem Bericht der parlamentarischen \nUntersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und \nSüdostanatolien, der der türkischen Nationalversammlung am 14. Januar 1998 \nvorgelegt wurde, haben solche Dorfräumungen bisher in insgesamt 20 Provinzen \nOstanatoliens stattgefunden.\n\n85\n\nKaya, Gutachten vom 4. November 1994 an OVG \nHamburg, S. 7f.; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an das OVG \nMecklenburg-Vorpommern; Gutachten vom 10. März 2001 an \nVG Sigmaringen; ähnlich Sen / Akkaya, Gutachten vom \n17. März 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 1; zur \nVerlängerung des Notstandsrechts IMK - \nWocheninformationsdienst 150 vom 8. März 2002 S. 1; \nParlamentarische Untersuchungskommission, \nKommissionsbericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 3.1. \n(S. 20); vgl. auch amnesty international, Gutachten vom \n21. August 1997 an VG Berlin, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 2; Lagebericht vom 20. März \n2002, S. 17; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG \nBerlin, S. 12 f. \n\n86\n\nDiese Beschränkung des Verfolgungsgebiets auf Ostanatolien rechtfertigt sich \naus der unterschiedlichen Bedrohungslage, in der sich die kurdische Bevölkerung \ndort einerseits und in den übrigen Teilen der Türkei andererseits befindet. Es handelt \nsich hierbei um diejenigen Provinzen, in denen in unterschiedlichem Maße die \nmilitärischen Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan \n= Partei der Arbeiter Kurdistans) und den türkischen Sicherheitskräften stattfanden \nund in denen die Behörden nach wie vor dazu neigen, das Verhalten der kurdischen \nBevölkerung in pauschaler Weise als separatistisch einzustufen. Im Wesentlichen auf \ndieses Gebiet erstrecken sich vor allem auch die Zwangsräumungen von Dörfern und \nWeilern mit den damit einhergehenden quantitativ und qualitativ bedeutsamen \nEingriffen in die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit sowie in die \nwirtschaftliche Existenz der Dorfbewohner.\n\n87\n\nDie türkischen Sicherheitskräfte gehen in Ostanatolien nach wie vor in \nasylerheblicher Weise gegen alle Bestrebungen vor, die von ihnen als Versuch \nverstanden werden, einen kurdischen Staat oder auch nur Ansätze einer kurdischen \nAutonomie zu etablieren. Das Ziel dieses Vorgehens ist es indes nicht, die Kurden \nals Volk zu treffen, sondern das in der türkischen Verfassung (Art. 3 Abs. 1) \nverankerte kemalistische Konzept der Staatsnation als unteilbare Einheit von \nStaatsgebiet und Staatsvolk durchzusetzen. Dementsprechend unterscheiden die \nSicherheitskräfte, wenn auch nach einem sehr groben Muster, bei ihrem Vorgehen \nzwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen; sie zielen mit ihren \nMaßnahmen einerseits nicht auf alle, sondern nur auf im weitesten Sinne verdächtige \nKurden, andererseits aber auch auf Verdächtige, die nicht Kurden sind. Anlass für \nkonkrete Aktionen der Sicherheitskräfte bietet jedes Ereignis, das einen auch nur \nvagen Verdacht separatistischer Bestrebungen zu wecken geeignet ist. Nicht jeder \nKurde, sondern nur wer - unabhängig von seiner ethnischen Zugehörigkeit - in einen \nderartigen Verdacht gerät, muss damit rechnen, zum Objekt der Ermittlungstätigkeit \noder Opfer asylerheblichen Vorgehens der Sicherheitskräfte zu werden.\n\n88\n\nZum kemalistischen Staatsverständnis: Sen / Akkaya / \nÖzbek, Länderbericht Türkei, Wissenschaftliche \nBuchgesellschaft 1998, S. 9ff., 185f.; Auswärtiges Amt, \nLageberichte vom 24. Juli 2001, S. 10f. und vom 20. März \n2002, S. 15f. \n\n89\n\nÜber Jahre hinweg stand in Ostanatolien die seit 1984 mit militärischen Mitteln \ngeführte Auseinandersetzung mit der PKK im Mittelpunkt. Dem rücksichtslosen \nVorgehen der PKK, deren Opfer vor allem Dorfschützer und deren Familien sowie \nSicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer sowie allgemein Angehörige \nstaatlicher Einrichtungen waren, entsprach eine vergleichbare Rücksichtslosigkeit der \nstaatlichen Kräfte, die bei einer überaus niedrigen Eingriffsschwelle und bereits bei \ngeringfügigen Verdachtsmomenten mit großer Härte und flächendeckend gegen als \nseparatistisch eingestufte Personen und Gruppen und ihre Sympathisanten \nvorgingen. Die Verhaftung und rechtskräftige Verurteilung von PKK-Chef Abdullah \nÖcalan im Jahre 1999 hat vorübergehend zu einer weiteren Zunahme der \nSpannungen geführt, insbesondere zu verschärften Repressionen gegen Mitglieder \nund Sympathisanten der HADEP bei den Parlaments- und Kommunalwahlen am 18. \nApril 1999. Seitdem hat sich die Lage indes wieder beruhigt. Maßgebliche Faktoren \nhierbei waren das Friedensangebot Öcalans mit einem weitgehenden Rückzug der \nPKK-Kräfte aus der Türkei, der Erlass des \"Reuegesetzes\" durch das türkische \nParlament am 26. August 1999, die Novelle zum Parteiengesetz vom 12. August \n1999 mit einer Verschärfung der Voraussetzungen für die Einleitung eines \nParteiverbotsverfahrens und das Amnestiegesetz vom 21. Dezember 2000; daneben \ndürfte es eine Rolle gespielt haben, dass die HADEP trotz vereinzelter Erfolge bei \nder Wahl mit einem Stimmenanteil von 4% landesweit an der 10%-Klausel \nscheiterte.\n\n90\n\nZur Situation nach der Verhaftung und Verurteilung von \nÖcalan Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz \n47ff., 112ff. m.w.N.; Auswärtiges Amt, ad hoc-Bericht vom \n25. Februar 1999; Lageberichte vom 7. September 1999, vom \n24. Juli 2001, S. 6, 16f., 22, und vom 20. März 2002, S. 10f. \nund 15ff.; Aydin, Verhandlungsniederschrift des VG Aachen \nvom 8. Dezember 1999, S. 7; zum Amnestiegesetz 2000 (und \nfrüheren Amnestien) Sözüer, Amnestien in der Türkei, ZAR \n2002, 100. \n\n91\n\nZunehmende Bedeutung gewinnt auch die internationale Öffentlichkeit, \ninsbesondere im Hinblick auf die Verurteilung von Menschenrechtsverletzungen \ndurch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Nach dem \nJahresbericht für 2001 der Menschenrechtsstiftung TIHV sind vor dem EGMR allein \nim Jahre 2001 über 1.000 neue Verfahren gegen die Türkei anhängig gemacht \nworden. In 169 in diesem Zeitraum abgeschlossenen Fällen wurden \nMenschenrechtsverletzungen durch die Türkei festgestellt, während 58 Fälle \nunstreitig erledigt wurden; nur zwei Fälle endeten ohne Feststellung einer \nRechtsverletzung. Daneben beeinflusst zunehmend der von der Türkei angestrebte \nBeitritt zur Europäischen Union auch die innenpolitischen Verhältnisse. Das \n\"Nationale Programm der Türkei für die Umsetzung der Richtlinien in nationales \nRecht\" zur Vorbereitung des EU-Beitritts aus dem Frühjahr 2001 hat bereits zu \nGesetzesänderungen geführt, ist allerdings wegen der Befürchtung, die Türkei werde \neine eigenständige und effektive Sicherheitspolitik nicht mehr betreiben können, \nauch nicht unumstritten.\n\n92\n\nZum EGMR: Menschenrechtsstiftung der Türkei, \nZusammenfassung des Jahresberichts 2001 (Januar 2002); \nzum \"Nationalen Programm\" für den EU-Beitritt vor allem: Rat \nder Europäischen Union, Reise der Delegation des Vereinigten \nKönigreichs, Bericht vom 30. August 2001 (im Anhang sind die \nBeitrittspartnerschaft sowie das Nationale Programm teilweise \nabgedruckt); sowie \"Fortschrittsbericht\" der EU-Kommission \nvom 13. November 2001 und BT-Ds 14/7689 vom 3. Januar \n2002. Nähere Einzelheiten siehe unten A. IV. 1. a. dd.\n\n93\n\nEine grundlegende Entspannung, die die Gefahr asylerheblicher Übergriffe der \nSicherheitskräfte in relevantem Ausmaß verringern würde, ist indes nicht \nfestzustellen. Die Menschenrechtspraxis, insbesondere die Situation in den \nPolizeiwachen in Ostanatolien und in den Großstädten der Westtürkei, hat sich trotz \nder genannten Bemühungen zur Vorbereitung des EU-Beitritts in den vergangenen \nJahren nicht wesentlich verbessert. Auch die von der Menschenrechtsstiftung TIHV \nin ihrem Jahresbericht für das Jahr 2001 genannten Zahlen belegen, dass sich die \nLage in der Türkei trotz der immer engagierter geführten Diskussion um Demokratie \nund Menschenrechte und trotz einzelner Verbesserungen der rechtlichen \nGrundlagen für einen effektiven Schutz der Menschenrechte noch nicht wesentlich \nverbessert hat. Nach wie vor kommt es zu gewaltsamen Evakuierungen von \nOrtschaften und Razzien mit zahlreichen Festnahmen sowie zu häufigen \nMisshandlungen und Folterungen in den Polizeiwachen, insbesondere während der \nersten Tage des Polizeigewahrsams; im Übrigen besteht weiterhin die Gefahr einer \nschnellen und nachhaltigen Eskalation der Lage je nach dem, wie sich das weitere \nSchicksal des PKK-Führers Öcalan gestalten wird. \n\n94\n\nDie Asylerheblichkeit der Aktionen der Sicherheitskräfte kann nicht mit der \nBegründung verneint werden, es handle sich um Exzesstaten. Denn die Annahme, \nPolizei und Jandarma würden ohne Duldung von Regierung, Staatsanwaltschaften \noder sonstigen höheren staatlichen Instanzen Folterungen durchführen, ist nicht \nrealitätsgerecht. Zudem ist die Folter, vor allem in den ersten Tagen des \nPolizeigewahrsams, noch derart weit verbreitet, dass von einer systematischen \nPraxis gesprochen werden muss, auch wenn dies in den vergangenen Jahren \nzunehmend als korrekturbedürftig angesehen wurde. Doch trotz der allmählich \nvoranschreitenden Bemühungen, die Ausbildung von Angehörigen der \nSicherheitskräfte zu verbessern und die Rechtsgrundlagen für eine Durchsetzung \ndes nach türkischem Verfassungsrecht und Internationalem Recht für die Türkei \nverbindlichen Folterverbots zu verbessern, ist nach wie vor festzustellen, dass der \ntürkische Staat nicht konsequent und umfassend gegen Folterer vorgeht. Die \nVerantwortlichkeit des türkischen Staates für die Folter wird zusätzlich durch den \nUmstand belegt, dass er die Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen \nwerden, aus seinem Haushalt finanziert; bis heute unterhält er Einrichtungen, die mit \nspeziellen, der Misshandlung von Menschen dienenden Geräten ausgestattet sind. \nDer Menschenrechtsausschuss der türkischen Nationalversammlung hat bei einer \nInspektionsreise in Vernehmungsräumen von Gefängnissen und Polizeistationen \nzahlreiche Folterinstrumente entdeckt.\n\n95\n\nRumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23; \nzu Art und Ausmaß der Folterpraxis: Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 20. März 2002, S. 37; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei 2001, Abschnitt 7; Rat der \nEuropäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten \nKönigreichs vom 30. August 2001, S. 49ff.; Oberdiek, \nGutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff.; \nzum mangelhaften Vorgehen gegen Folterer daneben u.a. FR \nvom 25. Februar 2002; amnesty international, Gutachten vom \n15. April 1998 an VG Hamburg, S. 3, 12; NZZ vom 4. Mai 2002 \n(Verurteilung eines Folteropfers bei gleichzeitiger Einstellung \ndes Verfahrens gegen die Folterer wegen Verjährung).\n\n96\n\nDie Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte lassen sich \nauch nicht mit der Begründung rechtfertigen, das staatliche Vorgehen diene der \nAbwehr des Terrorismus. Selbst wenn die Bekämpfung militanter Angehöriger der \nPKK dem Bestandsinteresse des türkischen Staates dienen sollte, so bietet das - \nauch durch die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - Vorgehen der türkischen \nSicherheitskräfte doch das Bild staatlichen Gegenterrors mit dem Ziel, auch die am \nKonflikt nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung unter den Druck brutaler Gewalt \nzu setzen. Zudem müssen separatismusverdächtige Personen in der Konfrontation \nmit den Sicherheitskräften mit Misshandlungen rechnen, die über das Maß dessen \nhinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die wegen krimineller Delikte \nverfolgt werden. Den vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass \nÜbergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und \nkurdenfreundliche Spektrum richten und dass der physische und psychische Druck \ndiejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen \nBewegung verdächtigt werden.\n\n97\n\nZum rechtlichen Ansatz BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (337 ff.); \nBeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, NVwZ-\nBeil. I/99, S. 81 ff. m.w.N.\n\n98\n\nAllerdings haben sich die Schwerpunkte im Vorgehen der staatlichen Kräfte in \nden vergangenen zwei Jahren erkennbar verschoben:\n\n99\n\nAuch wenn das türkische Militär nach wie vor gegen die PKK vorgeht, so ist diese \ndoch militärisch weitgehend besiegt und steht möglicherweise, jedenfalls was ihren \n\"militärischen Arm\" betrifft, vor der Selbstauflösung bzw. Überführung in \nnichtmilitärische Organisationsstrukturen. Dem von der PKK am 1. September 1998 \neinseitig verkündeten Waffenstillstand folgte der 7. Außerordentliche Parteikongress \nim Januar 2000, auf dem eine \"Strategie des demokratischen Wandels\" beschlossen \nwurde. Auf dem 8. Parteikongress vom 4. bis 10. April 2002 wurde schließlich \nbeschlossen, alle Aktivitäten im Namen der PKK einzustellen; als \"legitimer und \neinziger Nachfolger der PKK\" wurde eine Organisation mit der Bezeichnung KADEK \n(\"Kongrya Azadi u Demokrasiya Kurdistan = Freiheit und Demokratie Kongress \nKurdistan) gegründet, die nach der Wahl Abdullah Öcalans als Vorsitzenden und \nunter der (vorläufigen) Leitung des Bruders von Abdullah Öcalan die \"Einheit des \nkurdischen Volkes mit den Nachbarvölkern auf freiwilliger Basis\" erreichen soll (Zitate \nentstammen der Abschlusserklärung vom 15. April 2002). Nach Schätzungen der \ntürkischen Sicherheitskräfte ist die Zahl der aktiven Kämpfer auf weniger als 4.500 \nzurückgegangen, von denen sich nur noch etwa 10% auf türkischem Boden \naufhalten sollen, so dass das militärische Vorgehen gegen die PKK verstärkt auch \ndas nordirakische Grenzgebiet zur Türkei in die weiterhin stattfindenden Offensiven \neinbezieht. Demgegenüber ist die kurdische Zivilbevölkerung im übrigen in \nunvermindertem Ausmaß das Ziel von Aktionen der Sicherheitskräfte; allerdings \nhaben sich die Anlässe für ein Eingreifen von Polizei und Jandarma gegenüber \nfrüheren Jahren verändert. Im Jahre 2001 hat es nur wenige an einen pauschalen \nSeparatismus-Verdacht anknüpfende Dorfräumungen gegeben; in ähnlicher Weise \nist die Neigung der Sicherheitskräfte zurückgegangen, die Aufforderung zur \nÜbernahme des Dorfschützeramtes als Test für die Loyalität der Betroffenen gezielt \neinzusetzen.\n\n100\n\nLandesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, \nErscheinungsformen des Ausländerextremismus, März 2001, S. \n8ff. (S. 14 zum 7. Außerordentlichen Parteikongress); Kurdistan \nInformations-Zentrum Berlin, Abschlusserklärung des 8. \nParteikongresses vom 15. April 2002 (Internet: \nwww.nadir.org/nadir/initiativ/kiz/presseerkl/2002/04/03.htm; das \nKurdistan Informations-Zentrum publiziert im Rahmen eines \nPortals linksorientierter Initiativen und ist nach Auffassung des \nInnenministerium Nordrhein-Westfalen ein von der PKK \ngesteuertes Informationsangebot, vgl. Innenministerium \nNordrhein-Westfalen, Verfassungsschutzbericht 2001 S. 164); \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG Bremen; \nLagebericht vom 20. März 2002, S. 10f., 15ff.; NZZ vom 7. \nFebruar 2002, \"Die kurdische PKK ändert ihren Namen\"; FR \nvom 7. Februar 2002, \"PKK verabschiedet sich\".\n\n101\n\nDemgegenüber ist in den Vordergrund das Bemühen der Sicherheitskräfte \ngetreten, jegliche Versuche, der kurdischen Sprache und Kultur sowie einem wie \nauch immer gearteten kurdischen Selbstverständnis Ausdruck zu verleihen, schon \nweit im Vorfeld derartiger Bemühungen und so effektiv wie möglich zu unterbinden. \nLehrer, Schüler und Studenten, die derartige Forderungen artikulieren, Mitglieder, \nFunktionäre und Sympathisanten kurdisch orientierter Parteien sowie alle im Bereich \nder Medien Tätigen sind deshalb in besonderer Weise gefährdet, in das Blickfeld der \nSicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu \nwerden.\n\n102\n\nFR vom 26. und 28. Januar, 2. und 25. Februar 2002; SZ \nvom 30. Januar und 1. Februar 2002; NZZ vom 13. März 2002; \nKomitee zum Schutz von Journalisten, Bericht vom 1. April \n2002; IMK-Wocheninformationsdienste vom 4. März und 13. \nMai 2002; umfassend zu neueren Entwicklungen \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai \n2001, v.a. Abschnitte 2, 3, 7.9 bis 7.15.; Rat der Europäischen \nUnion, Reise der Delegation des Vereinigten Königreichs, \nBericht vom 30. August 2001, S. 41ff.; Rumpf, Gutachten vom \n23. Januar 2001 an VG Augsburg; vgl. auch Kaya, Gutachten \nvom 13. September 1999 an VG Darmstadt, S. 1; hierzu auch \nVG Berlin, Informationsaustausch mit Vertretern von \nRechtsanwaltskammern und Menschenrechtsorganisationen \naus den Südostprovinzen der Türkei am 28. Oktober 1999, \nS. 8 f. \n\n103\n\nbb. Dorfrazzien und Zwangsevakuierungen\nIn den ländlichen Regionen gingen die türkischen Sicherheitskräfte bislang einem \nVerdacht separatistischer Bestrebungen durch zahlreiche - zum Teil groß angelegte - \nDurchsuchungsaktionen (\"Razzien\") in den Dörfern nach. Diese von Misshandlungen \nund Folter begleiteten Maßnahmen sind asylerheblich, doch sind sie kein Indiz für \ndas Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung, da sie nicht an die \nVolkszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen.\n\n104\n\nBei derartigen Maßnahmen wurde zunächst das Dorf umstellt, so dass es nicht \nmehr ohne weiteres verlassen oder betreten werden konnte. Sodann drangen die \nSicherheitskräfte in Gruppen in die einzelnen Häuser ein und holten die Bewohner \nheraus. Diese wurden zumeist auf dem Dorfplatz, manchmal auch in der Dorfschule \noder in der Moschee, zusammengetrieben. Dort mussten sie stehend oder mit dem \nGesicht nach unten oder auf dem Rücken liegend warten. Währenddessen wurden \nihre Häuser nach Angehörigen der PKK-Guerilla und anderen Verdächtigen \ndurchsucht, oft auch beschädigt. Der Hausrat, Vorräte und Empfangseinrichtungen \nfür kurdischsprachige Sender wurden zerstört. Dasselbe geschah mit Traktoren, Vieh \nund anderen Transportmitteln, die der Beförderung von Unterstützungsgütern für die \nGuerilla dienen können. Nach dem Teilrückzug der PKK hat die Häufigkeit derartiger \nVorfälle deutlich abgenommen, doch werden Razzien nach wie vor zur \nEinschüchterung der Bevölkerung und zur Aufrechterhaltung der gegen \nseparatistische Bestrebungen bestehenden Drohung mit staatlicher Gewalt \neingesetzt. Einem Bericht des Norwegischen Flüchtlingsrates zufolge wurden \nbeispielsweise Ende August 2001 die Dörfer Salidere, Samandöken, German und \nBaris in der Provinz Van (Bezirk Baskale) in dieser Weise durchsucht, begleitet von \nzahlreichen Festnahmen. Im Juli 2001 wurden nach einer Minenexplosion, bei der \nein Soldat getötet und zwei weitere verletzt wurden, in der Provinz Sirnak (Bezirk \nBeytüssebap) die Dörfer Germav, Bezal (Ortali), Tivor (Dagalti) und Cemepire (Asat) \ndurchsucht sowie zahlreiche Personen festgenommen und gefoltert.\n\n105\n\nNorwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht vom 18. März \n2002; ebenso Human Rights Watch, Länderbericht für 2001; zu \nden Razzien und Dorfräumungen allgemein: Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 20. März 2002, S. 17; Bericht der (türkischen) \nparlamentarischen Untersuchungskommission 10/25 zu \nDorfräumungen vom 14. Januar 1998.\n\n106\n\nIm Zuge einer derartigen Razzia wurden häufig nicht nur einzelne Personen \ngezielt auf Grund eines konkreten Unterstützungsverdachts festgenommen, sondern \nes genügte oftmals die zufällige Nähe eines Dorfes beispielsweise zu einer \nbewaffneten Auseinandersetzung der Guerilla mit den Sicherheitskräften, um letztere \nzur Festnahme auch größerer Personengruppen eines Dorfes, vorzugsweise der \njungen Männer im wehrfähigen Alter, zu veranlassen. Bis zu 50 Personen waren \nmanchmal von derartigen Festnahmeaktionen betroffen. Mitunter wurden auch \nKinder verdächtigt, der Guerilla Nahrungsmittel bringen zu wollen oder für diese \nKurierdienste zu leisten, wenn sie in Gebieten, in denen die Guerilla operierte, \naußerhalb des Dorfes mit einem Proviantpaket angetroffen wurden oder wenn sie \nallein unterwegs waren oder an der Straße auf ein Fahrzeug warteten.\n\n107\n\nIn vielen Fällen wurden Dörfer, deren Bewohner sich in den Augen der \nSicherheitskräfte verdächtig gemacht hatten und diesen Verdacht nicht ausräumen \nkonnten, nicht nur durchsucht, sondern mit Gewalt vollständig geräumt. Dabei \nwurden häufig die Häuser der Bewohner in Brand gesetzt oder durch \nArtilleriebeschuss zerstört. Den Räumungen ging gelegentlich eine Belagerung der \nbetroffenen Ortschaft, verbunden mit einem Lebensmittelembargo, voraus. Ziel \ndieser Zwangsräumungen war es, der PKK die Operations- und \nVersorgungsstützpunkte in der Region zu entziehen bzw. Schwerpunkte \nseparatistischer Bestrebungen zu zerschlagen. Die Zwangsevakuierungen betrafen \nentsprechend dieser Zielsetzung im Regelfall Dörfer, die von der PKK als \nOperations- oder Versorgungsbasen genutzt wurden, meist am Rande der \nRückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am Fuße hoher Berge oder im \nGrenzgebiet zum Irak. Von den etwa 12.000 Dörfern im Notstandsgebiet bzw. 35.000 \nDörfern und weiteren 44.000 kleineren Siedlungen in den ländlichen Gebieten des \nSüdostens waren nach Schätzungen etwa 3.500 Dörfer mit zwischen 300.000 und 2 \nMillionen Menschen betroffen. Nach Angaben eines ehemaligen \nParlamentsabgeordneten sollen 560.000 Personen von den Evakuierungen betroffen \ngewesen sein, während die türkische Regierung die Zahl von 362.915 Personen \nnennt. Allerdings lassen sich Evakuierung und wirtschaftlich bedingte Landflucht \nnicht immer exakt voneinander trennen.\n\n108\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 14; \nLagebericht vom 20. März 2002, S. 17; zu Razzien und \nEvakuierungen neben den bereits genannten noch Aydin, \nGutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg; Kaya, Gutachten \nvom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 3ff.; Gutachten vom \n30. April 1997 an VG Berlin, S. 21 f., 27; Gutachten vom 11. Juli \n1997 an VG Hamburg; Gutachten vom 13. September 1999 an \nVG Darmstadt; Gutachten vom 13. Oktober 1999 an VG \nGelsenkirchen; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG \nBerlin, S. 2; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom \n14. März 1997 an VG Hamburg; Rumpf, Gutachten vom \n1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75.; Taylan, Gutachten vom \n1. Februar 1997 an OVG Schleswig-Holstein, S. 4 f.; \nSen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG \nMecklenburg-Vorpommern, S. 1.\n\n109\n\nAuch seit dem Teilrückzug der PKK sind weitere Zwangsevakuierungen bekannt \ngeworden, wenn auch in deutlich geringerem Ausmaß. So wurden im August 2001 in \nder Provinz Hakkari (Bezirk Yüksekova) die Ortschaften Sirangel (Tokagac), Memiste \n(Ikizli), Segizan (Cevizli) und Glort (Bostanici) durchsucht und anschließend geräumt. \nDie von der bereits erwähnten Minenexplosion betroffenen Dörfer Ortali und Asat \nwurden Ende Juli 2001 ebenfalls geräumt, während Tivor, Ilicak und Hisarkapi von \nder Außenwelt abgeschnitten und einem Lebensmittelembargo ausgesetzt wurden. \nMitarbeitern von Menschenrechtsorganisationen gelang es, die Situation vor Ort in \nAugenschein zu nehmen; allerdings berichteten die türkischen Medien kaum über \ndiese Vorfälle, und der Gouverneur von Sirnak versuchte, jedenfalls die Berichte über \ndie Verhängung eines Lebensmittelembargos zu verhindern. \n\n110\n\nNorwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht vom 18. März \n2002; Human Rights Watch, Human Rights Developments \n(Jahresbericht Türkei für 2001). \n\n111\n\nNach Einschätzung des Senats rechtfertigt der Umstand, dass Razzien und \nEvakuierungen an Häufigkeit abgenommen haben, nicht die Annahme, dass die \ntürkischen Sicherheitskräfte aus grundsätzlichen Erwägungen von diesen Mitteln der \nDisziplinierung vermeintlich oder tatsächlich separatistischer Bestrebungen Abstand \ngenommen hätten. Diese Einschätzung wird auch durch Rückkehrerprogramme der \ntürkischen Regierung für die von den Dorfräumungen betroffenen Personen nicht in \nFrage gestellt. Denn abgesehen von der geringen Zahl von Personen, die in den \nGenuss dieser Rehabilitierungsmaßnahmen gekommen sind - bis 1999 waren es \nnach Angaben der türkischen Regierung 26.481 Personen - , ist den Berichten \nteilweise zu entnehmen, dass die Rückkehrerlaubnis von der Bedingung \nnachträglicher Stellung von Dorfschützern abhängig gemacht wurde; auch haben \noffenbar nur wenige ehemalige Dorfbewohner überhaupt Entschädigungszahlungen \nerhalten. Hinzu kommt, dass die Rückkehrer häufig auf die Schwierigkeit stoßen, \ndass ihre Ländereien und Häuser, soweit diese nicht zerstört worden waren, von \nDorfschützern übernommen worden sind und nicht wieder freigegeben werden; \nstaatliche Hilfe steht den Rückkehrern in dieser Situation offenbar kaum zur \nVerfügung. Überdies zielt eines der beiden Rückkehrerprogramme nicht einmal \ndarauf, die von Evakuierungen Betroffenen in ihre Heimatdörfer zurückzuführen, \nsondern soll sie in neu errichteten \"Zentraldörfern\" oder \"Dorfstädten\" (\"merkez köy\") \nunter der engen Aufsicht der Sicherheitskräfte ansiedeln. Allerdings hat sich das seit \nNovember 1994 laufende Programm als Fehlschlag erwiesen, weil bis Ende 2000 \nlediglich 4.000 Personen umgesiedelt werden konnten. Im übrigen hat der \nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die Häuser \nder Beschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte niedergebrannt worden \nwaren, festgestellt, dass im Hinblick auf eine Wiedergutmachung die Anrufung \ntürkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als wirksamer Rechtsschutz \nangesehen werden kann. Zugleich hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 25 \n§ 1 EMRK festgestellt, weil die beschwerdeführenden Dorfbewohner von staatlicher \nSeite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde zurückzuziehen.\n\n112\n\nEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom \n16. September 1996 (99 / 1995 / 605 / 693), insbesondere \nAbschnitte 81, 88, 96, 105; vgl. dazu Oberdiek, Gutachten vom \n14. März 1997 an VG Berlin, S. 57 ff.; Norwegischer \nFlüchtlingsrat, Länderbericht vom 18. März 2002; Human Rights \nWatch, Human Rights Developments (Jahresbericht Türkei für \n2001), S. 4.\n\n113\n\nDie von Misshandlungen und Folter begleiteten Dorfrazzien und die \nZwangsräumungen knüpfen nicht an die Volkszugehörigkeit der Betroffenen an. Sie \nwerden vielmehr jeweils durch konkrete, auf das einzelne Dorf bezogene Ereignisse \nausgelöst, etwa durch Auseinandersetzungen der Guerilla mit den Dorfschützern, \nÜberfälle der Guerilla auf Militärstationen, Streckenkontrollen der PKK nahe der \nOrtschaft, Denunziationen über Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines \ngetöteten Guerillakämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung flüchtiger \nPersonen oder Vorfälle wie die Minenexplosion im Bezirk Beytüssebap. Derartige \nEreignisse begründen bei den Sicherheitskräften in aller Regel den Verdacht, die \nDorfbevölkerung sympathisiere mit den Zielen der PKK oder sei in anderer Weise \nseparatistisch gesinnt. Kaya geht überdies davon aus, dass ein derartiger Verdacht \nauch nach Räumung des Ortes noch gegen die aus der betreffenden Ortschaft \nstammende Bevölkerung über Jahre hinweg aufrecht erhalten wird.\n\n114\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 14; \nKaya, Gutachten vom 10. März 2001 an VG Sigmaringen; \nkritisch dazu: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. März 2001 an \nVG Sigmaringen.\n\n115\n\nIst auf diese Weise ein pauschaler Separatismusverdacht gegen die Bevölkerung \neines Dorfes entstanden, besteht für die Sicherheitskräfte Anlass, den verdächtigen \nPersonenkreis näher einzugrenzen, im Dorf nach etwa versteckt gehaltenen PKK-\nKämpfern zu suchen, durch Festnahmen und Verhöre Näheres über die Kontakte zur \nGuerilla zu erfahren und so an die eigentlich Verantwortlichen heranzukommen. \nDabei werden nicht nur Kurden, sondern auch andere Volkszugehörige in diese \nMaßnahmen einbezogen, soweit ein Anlass dafür besteht. Insbesondere in den \nDörfern entlang der türkisch-syrischen und türkisch-irakischen Grenze besteht das \nvorrangige Ziel der Sicherheitskräfte darin, ein Eindringen aktiver PKK-Kämpfer auf \ntürkisches Staatsgebiet zu verhindern. Dort wird von Überfällen auch auf solche \nDörfer berichtet, die überwiegend arabisch besiedelt sind. Umgekehrt bleiben auch \nrein kurdisch besiedelte Dörfer verschont, soweit es deren Bewohnern gelingt, \neinerseits Distanz zur kurdischen nationalen Opposition zu wahren und andererseits \nauch nicht für den Staat Partei zu ergreifen. In diesen Dörfern finden Aktionen der \nGuerilla nicht oder nur in geringerem Ausmaß statt, weil diese aufgrund der \nEinstellung der Bevölkerung keine Chance sieht, dort Fuß zu fassen. Verschont \nbleiben auch die Angehörigen anderer Volksgruppen, wenn sie eine weitgehend \nneutrale Haltung im Kurdenkonflikt einzunehmen versuchen. Das gilt etwa für die \nAngehörigen bestimmter arabischer Stämme in der Provinz Bitlis.\n\n116\n\nKaya, Gutachten vom 20. Mai 1998 an VG Hamburg, \nS. 1 ff.; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen, S. 8; \netwas abweichend Oberdiek, Gutachten zur Situation arabisch-\nstämmiger Bewohner der Provinz Mardin vom 13. Janur \n2001.\n\n117\n\nDaneben ist das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern oftmals auch \ndarauf gerichtet, die Bevölkerung zu demütigen und einzuschüchtern, damit sich \ndiese künftig einer Unterstützung der Guerilla enthält, oder Rache an ihr zu üben für \nAngriffe der PKK auf staatliche Einrichtungen. Auch diese Zielrichtung wird \nunabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen verfolgt; Anlass für \ndas Tätigwerden der Sicherheitskräfte ist auch hier die den Betroffenen unterstellte \nSympathie mit der militanten kurdischen Bewegung. Es ist nicht das Kurdentum der \nBewohner, sondern ihre aus der Sicht des Staates vorwerfbare politische \nÜberzeugung, welche für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das jeweilige Dorf \nzu räumen, bestimmend ist. Diese Einschätzung des Senats wird auch durch den \nbereits erwähnten Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission zur \nErforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien vom 14. Januar 1998 \nbestätigt. Als Grund für die Dorfevakuierungen durch Sicherheitskräfte wird darin \nnicht etwa die kurdische Volkszugehörigkeit ihrer Bewohner, sondern vielmehr der \naus der Ablehnung des Dorfschützeramtes abgeleitete Verdacht der PKK-\nUnterstützung angegeben.\n\n118\n\nParlamentarische Untersuchungskommission zur \nErforschung der Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien \nvom 14. Januar 1998, Kommissionsbericht, Abschnitt 4.1.b. \n(S. 43f.). \n\n119\n\ncc. Dorfschützer\nAsylerhebliche Maßnahmen gegen separatismusverdächtige Personen werden in \nerheblichem Ausmaß im Zusammenhang mit dem 1924 in der Türkei eingeführten \nDorfschützersystem ergriffen. Auch diese Maßnahmen knüpfen jedoch nicht an die \nVolkszugehörigkeit der Betroffenen an und stützen deshalb nicht die Annahme einer \ngegen die Kurden gerichteten regionalen Gruppenverfolgung. \n\n120\n\nNach dem zu Grunde liegenden Gesetz Nr. 442 vom 18. März 1924 (DorfG) \nwerden durch den Ältestenrat mit Zustimmung des Landrats Dorfschützer eingestellt, \ndie \"die Ehre, das Leben und Hab und Gut aller Dorfbewohner schützen\" sollen (Art. \n68 DorfG). Zudem können \"freiwillige Dorfschützer\" mit Zustimmung des Landrats \nausgewählt werden, um das Dorf in der Erntezeit vor Plünderungen und Banden zu \nschützen (Art. 74 Abs. 1 DorfG). Seit 1985 besteht zusätzlich die Möglichkeit, in \ndurch den Ministerrat bestimmten Provinzen - es handelt sich um die (ehemaligen) \nNotstandsprovinzen - auf Vorschlag des Gouverneurs und mit Genehmigung des \nInnenministeriums \"vorübergehende Dorfschützer\" einzustellen, wenn im Dorf oder \nseiner Umgebung die Voraussetzungen für die Verhängung des Notstandes gegeben \nsind (Art. 74 Abs. 2 DorfG). Die Einzelheiten der Rekrutierung und Ausbildung der \nDorfschützer werden durch die Dorfschützerverordnung vom 1. Juli 2000 geregelt. \nWie die regulären Dorfschützer werden auch die \"vorübergehenden Dorfschützer\" \nvom Staat bewaffnet, von den Sicherheitskräften im Gebrauch der Waffen \nunterwiesen und aus dem Staatshaushalt bezahlt. Vorübergehende Dorfschützer \nsind in Ostanatolien in großem Umfang bestellt worden, und zwar nicht nur in den \ndörflichen Regionen, sondern auch in größeren Städten wie Midyat, Silopi und \nBaskale. Neben etwa 15.000 regulären Dorfschützern waren Mitte des Jahres 1998 \netwa 62.000 \"vorübergehende Dorfschützer\" im Einsatz; an freiwilligen Bewerbern für \ndieses Amt fehlt es in vielen Fällen nicht. Dorfschützer müssen ein Mindestalter von \n22 Jahren haben (Art. 71 Satz 1 DorfG); dies bewirkte früher, dass nur solche \nPersonen Dorfschützer werden konnten, die den Wehrdienst schon abgeleistet \nhatten. In der Praxis werden jedoch seit 1991 zunehmend auch Jugendliche als \nvorübergehende Dorfschützer eingestellt.\n\n121\n\nSen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, 1998, S. 195f.; \nKaya, Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1; \nGutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 8; \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, \nInformationszentrum Asyl, Türkei - Dorfschützerverordnung, \nNovember 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 \nan VG Freiburg; Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG \nRegensburg; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG \nHamburg, S. 15 f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an \nVG Berlin, S. 71ff.; amnesty international, Gutachten vom 26. \nAugust 1997 für VG Chemnitz; Thalheimer, Türkei: \nDorfschützer - Inländische Fluchtalternative für Dienstunwillige, \nin: Der Einzelentscheider-Brief 8/99, S. 3 f.\n\n122\n\nDie türkischen Sicherheitskräfte setzen die vorübergehenden Dorfschützer \ngezielt im Kampf gegen die als separatistisch eingestuften Kräfte in Ostanatolien ein. \nDies geschieht zum einen dadurch, dass Dorfschützer polizeiliche und militärische \nAufgaben übernehmen und - oft mit einem hohen Maß an Rücksichtslosigkeit und \nBrutalität - gegen die Zivilbevölkerung vorgehen. Dabei verfolgen sie häufig auch \nstammesorientierte Eigeninteressen; Straftaten bis hin zu Mord, Rauschgifthandel, \nEntführung und illegalem Waffenhandel sind nicht selten. Nach Angaben des \nInnenministeriums sind bis 1998 innerhalb von zehn Jahren über 23.000 \nvorübergehende Dorfschützer wegen Amtsmissbrauchs entlassen worden. \n\n123\n\nZum anderen und vor allem richten die Sicherheitskräfte im Rahmen von Razzien \nan die Bevölkerung des betroffenen Dorfes oder an separatismusverdächtige \nEinzelpersonen oder -familien die Aufforderung, eine ausreichende Anzahl von \nvorübergehenden Dorfschützern zu stellen, um aus der Reaktion auf diese \nAufforderung Erkenntnisse darüber abzuleiten, ob die Adressaten loyale \nStaatsbürger sind oder nicht. Wer diesen Loyalitätstest nicht besteht, muss damit \nrechnen, Opfer asylerheblicher Übergriffe zu werden, obwohl nach türkischem Recht \nniemand gezwungen ist, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen. Die Praxis \nsieht jedoch anders aus: Häufig wird die gesamte männliche Bevölkerung eines \nDorfes zusammengetrieben oder festgenommen, um diese zur Übernahme des \nDorfschützeramtes zu zwingen. Die Männer werden vor die Wahl gestellt, entweder \ndas Amt anzunehmen oder aber das Dorf zu räumen und die Gegend zu verlassen. \nUm der Forderung Nachdruck zu verleihen, werden die Wohnungen der Betroffenen \ndurchsucht, sie selbst werden verprügelt. Auch besteht die Gefahr, dass sie auf die \nPolizeiwache verbracht und dort misshandelt werden. Es kommt vor, dass ihre \nHäuser mit der Begründung, sie würden der Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel \ngewähren, zerstört werden. Ein weiteres Druckmittel zur Übernahme des \nDorfschützeramtes ist die Verhängung eines Lebensmittelembargos, das zugleich \nden Zweck verfolgt, die Weitergabe von Nahrung an die Guerilla zu verhindern. Eine \nbei den staatlichen Sicherheitskräften als Druckmittel weit verbreitete Praxis ist es, \njenen Personen, denen die Übernahme des vorläufigen oder freiwilligen \nDorfschützeramtes oder die Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften \nangeboten wurde, ihre Personalausweise fortzunehmen.\n\n124\n\nSen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, 1998, S. 195f.; \nKaya, Gutachten vom 22. April 1999 an VG Stuttgart; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 17; \nAuskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg; Auskunft vom \n4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; amnesty international, \nGutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz; Kaya, \nGutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen; Oberdiek, \nGutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 76ff.; Rumpf, \nGutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 74ff.\n\n125\n\nDennoch rechtfertigt auch dieses verbreitete und in jedem Einzelfall \nasylerhebliche Vorgehen der Sicherheitskräfte nicht die Annahme einer regionalen \nGruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien. Maßstab für das Verhalten der \ntürkischen Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden ist auch in diesem \nZusammenhang nicht ihre Volkszugehörigkeit, sondern ihre politische Überzeugung; \nein wichtiges Indiz hierfür ist der Umstand, dass zahlreiche Kurden freiwillig als \nbewaffnete Dorfschützer tätig sind. Die Bereitschaft oder Weigerung, das \nDorfschützeramt zu übernehmen, ist aus der Perspektive der Sicherheitskräfte \nlediglich ein entscheidendes Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen Staat \nloyal oder in Opposition gegenübersteht. Es gilt das Motto: \"Wer nicht für mich ist, ist \ngegen mich\". Das zeigt sich auch an der Behandlung derjenigen Dorfschützer, die \nihre Waffe(n) anlässlich von Überfällen der Guerilla auf das Dorf und dabei gegen die \neigene Person und gegen die Familie gerichteten Morddrohungen an die PKK \nübergeben haben. Ihnen wird durchweg eine Unterstützung der Guerilla aus eigenem \nEntschluss unterstellt, die eine Festnahme, Folter und vielfach auch eine Verurteilung \nnach sich zieht. Dasselbe gilt für Dorfschützer, die ihr Amt niederlegen, ohne den \nBehörden die vollständige Ausrüstung unter Angabe eines von diesen akzeptierten \nGrundes für den Rücktritt zurückzugeben.\n\n126\n\nKaya, Auskunft an das VG Bremen vom 2. Mai 2001, S. 4; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG \nRegensburg; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG \nBerlin, S. 76ff., 89 f.; vgl. auch den Bericht in: Strohmeier / \nYalcin, Die Kurden, 2000, S. 221ff.\n\n127\n\nAuch die Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien mit Waffen ist \nein wichtiger Hinweis darauf, dass der türkische Staat die dort siedelnden Kurden \nnicht pauschal verdächtigt, mit der PKK-Guerilla zu sympathisieren. Die \nSicherheitslage wird allerdings auch aus der Sicht des türkischen Staates durch die \nBestellung von Dorfschützern nicht nur verbessert, sondern in vielen Fällen sogar \nverschärft, weil die vom Staat bezahlten und bewaffneten Dorfschützer schwer zu \nkontrollieren sind und offenbar immer wieder ihre persönlichen Interessen und die \nihrer jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans mit Gewalt durchzusetzen \nversuchen.\n\n128\n\nTaylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an OVG \nSchleswig-Holstein; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 \nan VG Berlin, S. 71 und passim; Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 20. März 2002, S. 31; Auskunft vom 10. Januar 1997 an \nVG Würzburg; Aydin, Gutachten vom 13. April 1999 an VG \nBerlin.\n\n129\n\nDie Regierung Yilmaz hatte deshalb die Absicht bekundet, das \nDorfschützersystem grundlegend zu reformieren, allerdings ohne dass dies in die \nPraxis umgesetzt wurde. Auch nach Erlass der Dorfschützerverordnung vom 1. Juli \n2000 ist insbesondere eine nennenswerte Reduzierung der Anzahl der Dorfschützer \nnicht zu erkennen. Indes würde selbst eine erfolgreich durchgeführte Reform - vor \nallem eine Einschränkung - des Dorfschützersystems nichts daran ändern, dass \ndiejenigen, die den Loyalitätstest einer Aufforderung, das Dorfschützeramt zu \nübernehmen, nicht bestanden haben, bei den Behörden dauerhaft als \nseparatismusverdächtig angesehen werden.\n\n130\n\ndd. Polizeigewahrsam, Menschenrechtspraxis\nEin hohes Risiko, zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden, besteht für \njede Person, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerät, im türkischen \nPolizeigewahrsam; die weitaus meisten der dokumentierten Fälle von Folter betreffen \nden Polizeigewahrsam vor Einleitung eines Strafverfahrens. Dies gilt sowohl für die \nländlichen Gebiete Ostanatoliens als auch für die Städte im Osten und Westen der \nTürkei, und zwar unabhängig davon, aus welchem Anlass die Festnahme erfolgt \n(Razzia, Verteilung kurdischer Publikationen, Unterstützung verdächtiger Parteien \nund Organisationen). Dieses Risiko trifft auch Jugendliche und Kinder. Allerdings ist \nauch für die Polizeimaßnahmen festzustellen, dass sie nicht allein an die \nVolkszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen und deshalb keine Grundlage für die \nAnnahme einer die Kurden treffenden Gruppenverfolgung bieten. \n\n131\n\nVor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den \nInhaftierten, Opfer erheblicher körperlicher Misshandlungen bis hin zur Folter zu \nwerden, sehr hoch. Denn zum einen sind die Sicherheitskräfte bestrebt, mit allen \nMitteln Informationen über dritte Personen zu beschaffen und ein Geständnis über \ndie eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen, weil die \nBeweisführung türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte in hohem Maß auf \nGeständnissen beruht. Zum anderen ist die besondere Gefährdung der in \nGewahrsam genommenen Personen darauf zurückzuführen, dass es ihnen in den \nersten Tagen verwehrt ist, mit Familienangehörigen, Rechtsanwälten oder Vertretern \nvon Menschenrechtsorganisationen Kontakt aufzunehmen; diese Incommunicado-\nHaft ist als die wichtigste strukturelle Voraussetzung für Folter anzusehen. \n\n132\n\nDie verbreiteten Foltermethoden - Falaka, Misshandlung durch Schläge, \nElektroschocks, Druckwasser, \"palästinensisches Hängen\" - führen nicht selten zu \nschweren körperlichen und seelischen Schäden; auch folterbedingte Todesfälle und \nFälle des \"Verschwindenlassens\" kommen vor. Gefährdet sind auch Mädchen und \nFrauen, weil sie einem hohen Risiko sexueller Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung \nausgesetzt sind und die Täter in vielen Fällen davon ausgehen können, dass die \nOpfer aus Angst und Scham über diese Folter nicht sprechen werden. Hinzu \nkommen Bemühungen, Foltermethoden zu entwickeln, die bei medizinischen \nUntersuchungen weniger leicht festgestellt werden können; auch dies zeigt, dass \nFolter nach wie vor in erheblichem Umfang praktiziert wird und als unverzichtbares \nMittel im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt werden soll.\n\n133\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. März 2002, S. 34ff.; \nzu Organisation und Selbstverständnis der Polizei und zur \nFolter ausführlich Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an \nVG Augsburg, S. 12ff., 31ff.; vgl. derselbe, Gutachten vom \n12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, S. 27 ff.; Gutachten vom \n1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 36ff., 47ff., 64ff.; Gutachten \nvom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31ff.; \nFrauenRechtsBüro gegen sexuelle Folter e.V., Statistik per \n30.6.2001 des Istanbuler Büros; FR vom 16. Januar 2001, \n\"Wettlauf mit den Peinigern\"; amnesty international, Gutachten \nvom 19. Februar 1998 an VG Hamburg; Gutachten vom \n19. August 1998 an VG Frankfurt/Main; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, Abschnitte 7, \n8; Rat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des \nVereinigten Königreichs vom 30. August 2001, insbesondere \nAbschnitte 6 - 8.\n\n134\n\nDie Gefahr asylerheblicher Misshandlung im Polizeigewahrsam besteht trotz \neiniger Verbesserungen der Rechtslage und Menschenrechtspraxis fort.\n\n135\n\nDie Türkei hat im Jahr 2000 die Internationalen Pakte über bürgerliche und \npolitische sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gezeichnet. Sie ist \nMitglied des UN-Übereinkommens gegen Folter, des Europäischen Übereinkommens \nzur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder \nStrafe - die Protokolle Nr. 1 und 2 zu diesem Übereinkommen sind in der Türkei am \n1. März 2002 in Kraft getreten (Bek. vom 22. März 2002, BGBl. 2002 Teil II, 1019) - \nsowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der \nFrau. Am 18. April 2001 hat sie das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen \nMenschenrechtskonvention unterzeichnet, das in allgemeiner Form bei der \nAusübung von Rechten jede Diskriminierung u.a. wegen der Sprache, Religion, \nHerkunft oder der Zugehörigkeit zu einer Minderheit untersagt. Im Hinblick auf einen \nBeitritt zur Europäischen Union hat sie in einem Nationalen Programm (19. März \n2001) umfangreiche Reformen auch im Bereich der Menschenrechtspolitik \nangekündigt und u.a. durch Änderungen zahlreicher Verfassungsvorschriften im \nHerbst 2001 umzusetzen begonnen. Durch ein Gesetz vom April 2001 ist die \nAusbildung der Polizisten verlängert und um einen zweijährigen Unterricht über \nMenschenrechtsfragen ergänzt worden. Die höchstzulässige Dauer des \nPolizeigewahrsams ist verkürzt worden, und durch Rundschreiben vom 27. \nDezember 2001 wird auf die Bedeutung der Einhaltung dieser Fristen hingewiesen. \nAuch sind Bemühungen erkennbar, dem Folterverbot zur Durchsetzung zu verhelfen, \nu.a. durch die neu geschaffene Möglichkeit, Strafverfahren gegen Beamte \nunabhängig von einer Zustimmung des Dienstvorgesetzten einleiten zu können und \ndurch die Erhöhung der Strafandrohung für Folter, Beihilfe und Vertuschung von \nFolter; auch soll in Schulen, Universitäten und in der Aus- und Fortbildung von \nstaatlichen Bediensteten Menschenrechtsunterricht eingeführt werden. Seit 1998 \nbesteht zudem ein Hoher Rat für Menschenrechte, ein bei dem Ministerpräsidenten \nangesiedeltes Büro für Menschenrechtsfragen.\n\n136\n\nNach wie vor bleibt jedoch die Menschenrechtspraxis weit hinter den - \nverbesserten - rechtlichen Rahmenbedingungen zurück. Dies ist zum einen im \ngeltenden Recht angelegt, zum anderen und vor allem aber besteht weiterhin \nallgemein die Gefahr, dass die Sicherheitskräfte - wie schon bisher - vom geltenden \nRecht abweichen und Verbesserungen der Rechtslage daher zumindest partiell ins \nLeere gehen. So bestehen trotz der feststellbaren Verbesserungen im \nVerfassungsrecht und auf der Ebene des einfachen Rechts in vielen Bereichen \nGesetzesvorbehalte, die eine Fortführung der bisherigen Praxis erlauben, die \nWahrnehmung menschenrechtlicher Freiheiten als separatistische Aktivitäten \neinzustufen und zu verfolgen. Auch nach der Reduzierung der Frist, binnen derer ein \nin Polizeigewahrsam Genommener dem Richter vorgeführt werden muss, von 15 auf \nvier Tage bei Gruppendelikten bleibt die Möglichkeit bestehen, bei \nStaatsschutzdelikten den Zugang zu einem Rechtsanwalt während der ersten vier \nTage des Polizeigewahrsams zu unterbinden. Unabhängig davon, dass das geltende \ntürkische Verfassungs-, Straf- und Strafverfahrensrecht nicht alle strukturellen \nVoraussetzungen für die systematische Anwendung von Folter beseitigt hat, besteht \ndas Hauptproblem jedoch in der unzureichenden Umsetzung geltenden Rechts. So \nsind die strafrechtliche Verfolgung von Folter und die Verurteilung der Täter nach wie \nvor selten, obwohl die Strafandrohungen - wenn auch ohne Mindeststrafe - hoch \nsind. Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten mit dem Ziel einer Sensibilisierung der \nSicherheitskräfte und Gerichte für diese Probleme stoßen, wenn nicht ihr Urheber \naus anderen Gründen unangreifbar ist, auf Widerstände. Dies gilt beispielsweise für \nden Menschenrechtsausschuss des türkischen Parlaments, der Ende Mai 2000 einen \nkritischen Bericht über den Zustand in türkischen Polizeistationen und Haftanstalten \nvorlegte. Der Bericht hat nicht zu nennenswerten Verbesserungen geführt, doch ist \ndie Vorsitzende des Ausschusses, Sema Piskinsüt, wegen ihrer Tätigkeit in der \nÖffentlichkeit angegriffen und schließlich durch einen Abgeordneten der MHP ersetzt \nworden. Auch die Appelle von Justizminister Yücelen, Ministerpräsident Ecevit und \nStaatspräsident Sezer haben die Menschenrechtspraxis bisher offenbar nicht \nerkennbar beeinflusst. Nach dem Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission \nvom 13. November 2001 erfüllt die Türkei die Kopenhagener Kriterien, die u.a. zur \nWahrung der Menschenrechte und zum Schutz von Minderheiten verpflichten, nach \nwie vor nicht; die Kommission sieht das Hauptproblem darin, dass die \nVerbesserungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die \nVerfassungsänderungen, bisher nicht tatsächlich umgesetzt worden seien, und \nfordert die Türkei zu kurzfristigen und spürbaren Verbesserungen auf. Ein Indiz für \ndie Tragweite dieser Problematik ist es, dass in der Türkei anlässlich der \nperiodischen Fortschrittsberichte der EU-Kommission eine Diskussion darüber in \nGang gekommen ist, ob ein Beitritt zur EU letztlich überhaupt wünschenswert sei; \ndies rechtfertigt die Einschätzung, dass die (weitere) Verbesserung der \nMenschenrechtslage in der Türkei jedenfalls nicht nur eine Frage der Zeit, sondern \nderzeit noch offen ist.\n\n137\n\nNeben den bereits genannten Quellen vor allem: EU-\nKommission, \"Die Erweiterung erfolgreich gestalten\", KOM \n(2001) 700 endgültig, S. 11, 13f., 36, 81ff. (\"Fortschrittsbe-\nricht\"); NZZ vom 13. März 2002, \"Zeit des Schweigens in \nSüdostanatolien\"; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli \n2001, S. 24ff.; Lagebericht vom 30. März 2002, S. 35f.; zum \nZusammenhang zwischen Haftdauer und Folter Rumpf, \nGutachten vom 18. Februar 1999 an VG Ansbach, S. 39 ff. (die \nmeisten Folterfälle in den ersten drei Tagen); aus den älteren \nQuellen v.a. Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, \ninsbesondere S. 23ff.; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 \nan VG Berlin. Vgl. noch Alleweldt, Auf dem Wege zu wirksamer \nFolterprävention in der Türkei?, EuGRZ 2000, 193.\n\n138\n\nAuch die asylerhebliche Misshandlung von in Polizeigewahrsam genommenen \nPersonen knüpft jedoch nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen \nan, sondern an einen - wenn auch in vielen Fällen auf sehr groben \nUnterscheidungsmerkmalen beruhenden - Separatismusverdacht. Dieser kann auch \nan die Weigerung eines Betroffenen anknüpfen, der Aufforderung Folge zu leisten, \nfür die Polizei Spitzeldienste zu leisten.\n\n139\n\nRumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg; \nOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2002 - 8 A \n5008/98.A -.\n\n140\n\nDie Gefahr einer Misshandlung durch Sicherheitskräfte und Polizei erfasst weder \npauschal alle Kurden noch schließt sie Angehörige anderer Volksgruppen aus. Dies \nwird auch durch den Umstand bestätigt, dass Kurden in der Türkei auf allen Ebenen \nvon Staat und Gesellschaft repräsentiert sind. Es gibt viele hochrangige Kurden, die \nsich zum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische Herkunft zu \nverleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso \nvertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht \nes in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus; in der Armee gibt es \nKurden auf allen Kommandoebenen.\n\n141\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. September 1999, \nS. 8; Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 11; Lagebericht vom 20. \nMärz 2002, S. 15f.; Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an \nVG Augsburg, S. 5f.; abweichend Taylan, Gutachten vom 5. \nDezember 1997 an VG Koblenz, S. 4: Partizipation setze \nVerzicht auf Kurdentum voraus (vgl. Hinweis auf den \nkurdischen Parlamentspräsidenten Cetin in Fußnote 2). \n\n142\n\nDie Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter Hinweis darauf \nrelativiert werden, die Erlangung hoher Positionen in Staat und Gesellschaft setze \nAssimilation und Verzicht auf das Bekenntnis zum Kurdentum voraus. Mit der \nÜbernahme von Verantwortung im staatlichen Bereich wird nicht die kurdische \nHerkunft geleugnet, sondern vielmehr eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen \nStaat gegenüber zum Ausdruck gebracht. Nicht der Verzicht auf das Kurdentum, \nsondern der Verzicht darauf, aus der ethnischen Zugehörigkeit besondere politische \nForderungen wie diejenige nach einem unabhängigen Staat oder politischer oder \nkultureller Autonomie herzuleiten, macht jenen Eindruck von Loyalität in der \nÖffentlichkeit aus. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die enge \nZusammenarbeit einflussreicher kurdischer Stammesoberhäupter mit dem türkischen \nStaat; beispielhaft erwähnt seien Sedat Bucak oder der Chef des Adiyaman-\nStammes, der schon im Jahre 1993 publikumswirksam in kurdischer Sprache im \nFernsehen reden durfte, ohne deswegen strafrechtlich belangt zu werden.\n\n143\n\nRumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, \nS. 6; vgl. zur Familie Bucak u.a. Kaya, Gutachten vom 11. März \n1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 4ff; Oberdiek, \nGutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 76 ff., 84; \nTaylan, Gutachten vom 18. Mai 1997 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern, S. 4, und Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April \n1997 an VG Berlin, S. 1 f.\n\n144\n\nEin weiterer Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der kurdischen \nBevölkerung Ostanatoliens ist das Ergebnis der Wahl zur Großen \nNationalversammlung der Türkei vom 18. April 1999. Denn bei diesen Wahlen hat \nsich die Bevölkerung Ostanatoliens zum überwiegenden Teil für die etablierten - \nkonservativen, islamischen und sozialdemokratischen - türkischen Parteien \nentschieden. Die Stimmenanteile für die pro-kurdische HADEP lagen mit 4 % der \nStimmen landesweit deutlich unter der 10 %-Sperrklausel. Die HADEP stellt zwar \nnach den zeitgleich abgehaltenen Kommunalwahlen die Bürgermeister in vielen \nStädten des Südostens, doch zeigen die wiedergegebenen Fakten, dass die Kurden \nin der Türkei hinsichtlich ihrer politischen Überzeugung gespalten sind. Wer die \nTürkei als unteilbaren Einheitsstaat akzeptiert, kann ungeachtet einer evidenten \nkurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste Funktionen aufsteigen. Wer hingegen \nmit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen Grundstrukturen der Türkei in \nFrage stellt (\"Separatismus\"), muss mit Repressalien der beschriebenen Art rechnen. \nEs ist somit die politische Überzeugung, an die die Verfolgungsmaßnahmen \nanknüpfen. Da jene Überzeugung, der die Verfolgung gilt, von einem beachtlichen \nTeil der Kurden - auch in Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den \ntürkischen Staat bei der Verfolgung seiner Ziele unterstützt, ja selbst einen Teil des \ntürkischen Staates ausmacht, ist für die Annahme einer Gruppenverfolgung von \nKurden in Ostanatolien kein Raum.\n\n145\n\nee. Kurdische Sprache, politische Parteien\nAuseinandersetzungen um die Betätigung der als kurdenfreundlich oder politisch \nlinksgerichtet eingestuften politischen Parteien und Organisationen sowie um den \nGebrauch der kurdischen Sprache in Bildung, Erziehung und im kulturellen und \npolitischen Leben bilden seit mehreren Jahren einen Bereich, in dem Zivilpersonen in \nder Konfrontation mit Polizei und Sicherheitskräften ein hohes Risiko asylrelevanter \nMisshandlung eingehen. Das Vorliegen einer gruppengerichteten Verfolgung lässt \nsich daraus indes nicht ableiten, da die Maßnahmen unabhängig von der \nVolkszugehörigkeit der Betroffenen auf das vermeintlich separatistische \nGedankengut zielen, das nach der Überzeugung der türkischen Behörden mit dem \nGebrauch der kurdischen Sprache oder dem Werben für kurdische Kultur verbunden \nist.\n\n146\n\nDie kurdische Sprache wird - insbesondere nach dem weitgehenden Abflauen \nder militärischen Konfrontation mit den Kräften der PKK - vom türkischen Staat als \ngefährliches Symbol für die Abwendung vom kemalistischen Staatsprinzip der \nUnteilbarkeit von Staatsgebiet und Staatsnation angesehen. Diesem Verständnis \nliegt die Vorstellung zu Grunde, dass nicht erst der Einsatz von Gewalt den \ntürkischen Staat gefährde, sondern dass es zunächst die Idee sei, die den Menschen \nprovoziere, und dass es deshalb sinnvoll sei, die Meinungs- und \nMeinungsäußerungsfreiheit auf allen relevanten Feldern einzuengen, um eine \nAusbreitung potenziell staatsgefährdender Gedanken zu verhindern.\n\n147\n\nAus diesem Grunde besteht trotz einiger Veränderungen der rechtlichen \nRahmenbedingungen nach wie vor ein engmaschiges Netz restriktiver oder restriktiv \nhandhabbarer Vorschriften, die den Gebrauch der kurdischen Sprache bzw. \nallgemein pro-kurdische, als separatistisch verstandene Aktivitäten sanktionieren. \nAuch wenn in den vergangenen Jahren direkte Verbote zunehmend durch allgemein \nformulierte Schrankenbestimmungen ersetzt worden sind, lässt sich das geltende \ntürkische Recht weiterhin zur Kontrolle, Einschränkung und ggf. zum Verbot des \nGebrauchs der kurdischen Sprache und der Unterstützung von im weitesten Sinne \nkurdisch orientierten Gruppen oder Parteien einsetzen. So ist zwar schon im April \n1991 das Sprachenverbotsgesetz von 1983 aufgehoben worden. Das in jenem \nGesetz verankerte und auf die kurdische Sprache zielende direkte Verbot aller \nSprachen, die nicht zugleich erste Amtssprache eines durch die Türkei \nvölkerrechtlich anerkannten Staates sind, wurde jedoch durch die Bestimmungen des \nam 12. April 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes, vor allem durch § 8 ATG, \nersetzt. Nach dieser Vorschrift, die wie zuvor das Sprachenverbotsgesetz gezielt zur \nUnterdrückung der kurdischen Sprache eingesetzt wird, sind \"sämtliche schriftlichen \noder mündlichen Propaganda-Äußerungen, Versammlungen, Kundgebungen und \nDemonstrationen, die durch welche Mittel, aus welchen Gründen und aufgrund \nwelcher Gedanken auch immer zum Ziel haben, die Unteilbarkeit des Staates der \nRepublik Türkei und seiner Nation zu zerstören\", verboten. Dies hat sich auch mit der \nNeufassung des § 8 ATG durch das Gesetz Nr. 4744 - in Kraft getreten am 19. \nFebruar 2002 - nicht wesentlich geändert. In ähnlicher Weise wurden durch die \nVerfassungsreform vom 17. Oktober 2001 zwar die ausdrücklichen Sprachverbote in \nden Art. 26 Abs. 3 Satz 1 und Art. 28 Abs. 2 der türkischen Verfassung \n(Meinungsfreiheit und Pressefreiheit) aufgehoben, doch wurde gleichzeitig ein \nSchrankenvorbehalt eingefügt, nach dem der \"Gebrauch dieser Freiheiten \neingeschränkt werden kann, um die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung \nund Sicherheit, die Merkmale der Republik zu schützen sowie um die unteilbare \nEinheit des Staates mit seinem Gebiet und der türkischen Nation zu bewahren ...\". Im \nübrigen wurden die weiteren Verfassungsbestimmungen zur Sprache nicht verändert, \netwa der grundlegende und einem Abänderungsverbot unterliegende Art. 3 Abs. 1 \nSatz 2 der türkischen Verfassung, wonach die Sprache - nicht nur die Amtssprache - \nder Türkei türkisch ist, und Art. 42 Abs. 9 Satz 1 der Verfassung, der für türkische \nStaatsbürger \"in den Erziehungs- und Lehranstalten als Muttersprache keine andere \nSprache erlaubt als Türkisch\". Entsprechende Vorschriften bestehen auch in \nzahlreichen anderen Rechtsgebieten fort. Beispielsweise sind - obwohl in der Praxis \nnicht gegen alle kurdischen Rundfunk- oder Fernsehsendungen vorgegangen wird - \ndie in Rundfunk und Fernsehen erlaubten Sprachen auf das Türkische und auf \nsolche \"ausländischen\" Sprachen beschränkt, die einen \"Beitrag zur universellen \nKultur\" geleistet haben.\n \nVgl. zum Antiterrorgesetz Moser / Weithmann, Die Türkei, 2002, \nS. 231f.; Sen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, 1998, S. \n80ff., 92; Steinbach, Die Türkei im 20. Jahrhundert, 1996, S. \n208f.; Rumpf, Das türkische Verfassungssystem, 1996, S. 148 \nmit Fn 1, ebda. S. 105 zur Rolle der Sprache in der türkischen \nVerfassung, S. 143ff.; S. 219ff. zu Parteien und \nGrundrechtsschranken; Text der neu gefassten \nVerfassungsbestimmungen: Rumpf, Die Verfassung der \nRepublik Türkei, Stand 31. 12. 2001; amnesty international, \nPresseerklärung / urgent action vom 27. März 2002; NZZ vom \n28. März 2002, \"Die Türkei verabschiedet neues Reformpaket\"; \nim Übrigen noch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März \n2002, S. 18f. \n\n148\n\nDass die fortbestehenden Restriktionen ernst genommen und umgesetzt werden, \nbelegt die Reaktion der türkischen Behörden auf die seit Mitte des Jahres 2001 \nlaufende Kampagne von Studenten, Schülern und Eltern, die in Versammlungen und \nPetitionen die Möglichkeit einfordern, Unterricht, Vorlesungen, Diskussionen und \nkulturelle Veranstaltungen in kurdischer Sprache abhalten zu können; allein im Jahre \n2001 sollen etwa 5.000 entsprechende Petitionen bei den Behörden eingegangen \nsein. Gegen die Teilnehmer dieser Aktion wird auf Anweisung des Innenministeriums \nstrafrechtlich und disziplinarisch vorgegangen. Nach jüngsten Berichten sind bis zu \n2000 Studenten - meist kurzfristig - verhaftet worden; gegen 17 Studenten wurden \nVerfahren vor dem Staatssicherheitsgericht eingeleitet. Die Teilnehmer an der \nKampagne sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, von der PKK gesteuert zu werden; \nauch die HADEP wird beschuldigt, die Sprach-Initiative organisiert zu haben. Mit \nvergleichbaren Vorwürfen und derselben Zielrichtung - Ausschaltung vermeintlich \nseparatistischer Äußerungen - haben trotz der verfassungsrechtlichen Garantie der \nMeinungs- und Pressefreiheit Verfahren gegen Journalisten, Verleger und Rundfunk- \nund Fernsehanstalten stark zugenommen, weil sie in kurdischer Sprache oder über \nkurdische Belange berichtet haben. Die Grundlage für Anklagen und Verurteilungen \nbildet häufig ebenfalls Art. 8 des Antiterrorgesetzes, daneben auch Art. 159 \n(öffentliche Beleidigung der türkischen Justiz, der türkischen Republik, der türkischen \nGesetze und des Türkentums), 169 tStGB (Unterstützung illegaler Organisationen); \nzusätzlich werden in erheblichem Ausmaß Sendeverbote verhängt. \n\n149\n\nDazu und zum Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 20. März 2002, S. 18f., 19ff.; NZZ vom 13. März 2002, \n\"Zeit des Schweigens in Südostanatolien\"; IMK - \nWocheninformationsdienst 133/134 vom 15. November 2001 \nund 156 vom 13. Mai 2002; SZ vom 30. Januar 2002, \"Der \nAufschrei der Sprachlosen\"; FR vom 26. Januar 2002, FR vom \n28. Januar 2002, \"Im Streit um das Kurdische greift Ankara hart \ndurch\"; CPJ vom 1. April 2002 mit dem Text der Anklageschrift \ngegen den Verleger Abdullah Keskin; Oberdiek, Gutachten vom \n28. Mai 2001 an VG Sigmaringen; ausführlich zur \nSprachenkampagne: BT-Ds 14/8705 vom 26. März 2002; zum \nneuen türkischen Mediengesetz IMK - \nWocheninformationsdienst Nr. 156 vom 13. Mai 2002. \n\n150\n\nBeispielsweise wurde ein lokaler Fernsehsender in Diyarbakir (\"Gün TV\"), der im \nJanuar 2000 den Sendebetrieb mit kurdischen Texten aufgenommen hatte, mit \neinem einjährigen Sendeverbot belegt, weil er Musikstücke mit kurdischen Versen \ngesendet und damit die Bevölkerung auf Grund ethnischer Differenzen zu \nSeparatismus angestachelt haben soll. Nach Angaben des Senders soll es sich um \nGedichte aus dem 19. Jahrhundert gehandelt haben. Das ebenfalls der \nMediengruppe Gün Media zuzuordnende \"Radio Gün\" wurde am 31. Oktober 2001 \nverboten, weil es angeblich den Polizeifunk gestört habe. Nach den Anschlägen in \nden USA am 11. September 2001 sind offenbar zahlreiche weitere kurdische \nSendeanstalten verboten bzw. mit Sendeverboten von erheblicher Dauer belegt \nworden. Mit vergleichbarer Härte und Intoleranz gehen die Behörden auch gegen die \nPrintmedien und die dort Beschäftigten vor. Linksgerichtete oder \"kurdenfreundliche\" \nZeitungen werden durch eine engmaschige Kontrolle faktisch einer Zensur \nunterworfen, durch Werbeboykott wirtschaftlich unter Druck gesetzt oder \ngeschlossen. Gegen Buchautoren und ihre Verleger kommt es zu Anklagen. Die zur \nAnklage führenden Texte beschränken sich dabei teilweise auf die bloße Erwähnung \ndes Begriffs \"türkische Kurden\"; dies wird als Indiz dafür gewertet, dass das \nVorhandensein einer \"Kurdischen Nation und auch eines Kurdischen Staates \ninnerhalb der Grenzen der Türkischen Republik\" behauptet werde. Eine wirksame \nKontrolle durch die Justiz findet nicht statt, weil die Gerichte ihre Rolle weniger in \neiner grundrechtsorientierten Auslegung der vorhandenen, von zahlreichen \nunbestimmten Rechtsbegriffen geprägten restriktiven Normen sehen, sondern in \nerster Linie darin, diese im Sinne eines effektiven Schutzes schon vor ersten \nAnsätzen staatskritischer, vermeintlich separatistischer Bestrebungen nutzbar zu \nmachen.\n\n151\n\nWie bei der Kontrolle und Verfolgung von Bestrebungen zur Aufwertung der \nkurdischen Sprache gehen die Sicherheitskräfte auch gegen als kurdenfreundlich \noder linksgerichtet eingestufte Parteien und Organisationen flächendeckend und mit \nHärte vor. Allerdings ist auch hier festzustellen, dass die rechtlichen \nRahmenbedingungen sich mit der Verabschiedung eines Reformpakets im März \n2002, das u.a. die Voraussetzungen für das Verbot politischer Parteien verschärft \nund das Vereins- und Versammlungsrecht gelockert hat, jedenfalls aus der Sicht der \nbetroffenen Parteien verbessert haben. Dennoch ist eine spürbare Liberalisierung \nder behördlichen Praxis bisher nicht festzustellen.\n\n152\n\nDas im Januar 1999 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die pro-kurdische \nPartei HADEP ist nach wie vor nicht abgeschlossen; der von den türkischen \nSicherheitskräften gegen diese Partei erhobene Vorwurf, sie habe Hungerstreiks als \nSympathiekundgebungen für Öcalan organisiert und arbeite als ein Zweig der PKK \nzur Rekrutierung des PKK-Nachwuchses, besteht weiter und wird ergänzt durch den \nVorwurf, die Partei organisiere nun die kurdische Sprachenkampagne als scheinbar \nfriedliche Fortsetzung der PKK-Aktivitäten. Bei dem Vorgehen gegen Parteien und \nOrganisationen vor allem in den städtischen Siedlungsgebieten in Ostanatolien und \nin der Westtürkei bedienen sich die Sicherheitskräfte teilweise anderer Methoden als \nim ländlich-dörflichen Bereich. An die Stelle der Razzien, von denen die gesamte \nBevölkerung der Siedlung betroffen ist, und der Evakuierungen sowie der Versuche, \nDorfschützer zu rekrutieren, tritt hier der Versuch, jede vermeintlich gegen den \ntürkischen Staat gerichtete Propaganda durch gezielte Durchsuchungs- und \nFestnahmeaktionen zu vereiteln.\n\n153\n\nDazu und zum Folgenden vgl. noch Zentrum für \nTürkeistudien, Auskunft an VG Schleswig vom 1. November \n2001; Kaya, Auskunft an VG Schleswig vom 14. August 2001 \n(TKEP); Auskunft vom 25. Juli 2001 an VG Köln (HADEP); \nAuskunft vom 4. März 2001 (KKP); Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 23. Mai 2001 an VG Augsburg (HADEP); Rumpf, \nGutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, S. 10. \n\n154\n\nAktionen dieser Art richten sich entweder gegen Einzelpersonen, die einen \nVerdacht auf sich gezogen haben, etwa gegen politisch oder sonst exponierte \nPersonen wie Funktionäre und Mitglieder pro-kurdischer Parteien oder Mitarbeiter \nvon Menschenrechtsorganisationen, oder kollektiv gegen Gruppen von - \ninsbesondere öffentlich, auf Demonstrationen auftretenden - Sympathisanten \nkurdischer Ideen oder linksextremer Anschauungen. In den Jahren seit 1998 und mit \nbesonderem Nachdruck seit dem Teilrückzug der PKK sind insbesondere \nFunktionäre und Sympathisanten der HADEP in das Blickfeld der Sicherheitskräfte \ngeraten, aber auch Anhänger linksextremer Parteien und Gruppierungen. So \nberichtete amnesty international im Frühjahr 1999 über eine Zunahme der \nRepressalien gegenüber tatsächlichen oder vermeintlichen Mitgliedern oder \nSympathisanten kurdischer und prokurdischer Organisationen nach der Festnahme \ndes PKK-Chefs Abdullah Öcalan in Italien. Nach diesem Bericht wurden bereits im \nNovember 1998 landesweit mehr als 3000 Mitglieder der HADEP - überwiegend, \naber nicht ausschließlich kurzfristig - festgenommen, zahlreiche HADEP-Büros von \nder türkischen Polizei durchsucht und Parteibüros bei Polizeiaktionen zerstört. Nach \nder Festnahme Öcalans am 15./16. Februar 1999 und seiner Inhaftierung in der \nTürkei kam es erneut zu einer Welle von Festnahmen im ganzen Land. \nHauptsächlich davon betroffen waren Mitglieder und Anhänger der HADEP sowie \nverschiedener Gewerkschaften (Kesk, Egitem Sen) und Berufsverbände.\n\n155\n\nDer Menschenrechtsverein IHD geht davon aus, dass wiederum ca. 3.000 \nPersonen in vorübergehenden Polizeigewahrsam genommen wurden, davon allein in \nder Provinz Diyarbakir ca. 1.000 Personen (nach anderen Quellen 500). Ihnen wurde \n\"Unterstützung einer illegalen Vereinigung\" vorgeworfen; der HADEP wurde \nvorgehalten, sie arbeite als ein Zweig der PKK und organisiere die Rekrutierung des \nPKK-Nachwuchses. Diese Entwicklung hat sich weiter fortgesetzt; nach dem \nJahresbericht der Menschenrechts-Stiftung TIHV sind im Jahre 2001 fast 3.500 \nFunktionäre oder Mitglieder von Parteien verhaftet worden, davon etwa 3.250, die \nder HADEP angehören.\n\n156\n\nNeben Parteien und Gewerkschaften geraten auch die türkischen \nMenschenrechtsorganisationen - vor allem IHD und TIHV sowie der islamisch \nausgerichtete Menschenrechtsverband Mazlum Der - zunehmend unter Druck. Die \nSicherheitskräfte gehen gegen sie in ähnlicher Weise vor wie gegen \nseparatismusverdächtige pro-kurdische oder linksgerichtete Parteien. Die hierbei \neingesetzten Maßnahmen reichen von Durchsuchungen der Geschäftsräume über \ndie Einleitung von Strafverfahren wegen Unterstützung illegaler Organisationen (Art. \n169 tStGB) bis zu einer zumindest vorübergehenden Schließung von Filialen. Als \nbesonders gravierend sind Beschlagnahmen von Unterlagen einzuschätzen, \ninsbesondere die Beschlagnahme von Patientenakten bei der Durchsuchung des \nZentrums für Folteropfer des TIHV in Diyarbakir am 7. September 2001, weil dies das \nVertrauen der Betroffenen in die Arbeit der Organisationen zerstört und die weitere \nArbeit der Organisation erschwert oder unmöglich macht. Inzwischen ist gegen das \nZentrum für Folteropfer Anklage wegen Ungehorsams gegen behördliche \nAnordnungen (Art. 526 tStGB) erhoben worden. Andererseits hat das türkische \nParlament im Februar 2002 die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die \ntürkische Zweigstelle von amnesty international, die sich 1980 aus dem Land \nzurückgezogen hatte, wieder eröffnet werden kann.\n\n157\n\nSZ vom 1. Februar 2002, \"Hoffnung für Istanbuls \nIntellektuelle\"; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März \n2002, S. 22ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht \nTürkei, Mai 2001, S. 119ff.; NZZ vom 28. März 2002, \"Die \nTürkei verabschiedet ein neues Reformpaket\"; TIHV, \nJahresbericht für 2001, Zusammenfassung, Januar 2002; \nNorwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht; amnesty \ninternational, Presseerklärung vom 11. September 2001; \nspeziell zur Verfolgung von HADEP-Anhängern vgl. u.a. \nOberdiek, Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin, S. 2ff.; \nSen / Akkaya, Gutachten vom 16. April 1999, S. 5ff.; eine \nAuflistung der meisten bisher verbotenen Parteien in: Rat der \nEuropäischen Union, Bericht der Delegation des Vereinigten \nKönigreichs vom 30. August 2001, S. 25f.\n\n158\n\nAuch die gegen linksorientierte oder \"kurdenfreundliche\" Parteien, \nOrganisationen, Medien und Einzelpersonen gerichteten staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen sind jedoch kein Beleg dafür, dass in Ostanatolien eine die \nKurden als Gruppe treffende Verfolgung praktiziert wird. Dies gilt selbst dann, wenn \nes unmittelbar um die Forderung geht, die kurdische Sprache als (zusätzliche) \nUnterrichtssprache zu etablieren. Denn auch insoweit ist Anknüpfungspunkt für das \nVorgehen der Sicherheitskräfte nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen, \nsondern die bei ihnen vermutete \"separatistische\" politische Überzeugung. Auch die \nThese, die verfolgte Gruppe sei nicht durch das Kurdentum allgemein, sondern \ndadurch definiert, dass es sich um \"nicht assimilierte\" Kurden handle, lässt sich \nanhand der dem Senat vorliegenden Informationen nicht verifizieren, weil \nunterschiedlos Kurden und Angehörige anderer ethnischer Gruppen ins Blickfeld der \nBehörden geraten, wenn sie vermeintlich separatistische Meinungen äußern oder \nverbreiten; besonders deutlich ist dies bei dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen \nEinrichtungen und Angehörige der in der Türkei tätigen \nMenschenrechtsorganisationen und gegen linksorientierte Personen, Gruppen oder \nMedien.\n\n159\n\nff. Verfolgungsdichte\nUnabhängig von den vorstehenden Gesichtspunkten unterliegen Kurden in \nOstanatolien auch deshalb keiner regionalen Gruppenverfolgung, weil es an der \nerforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Diese Voraussetzung für eine \nGruppenverfolgung wäre nur dann entbehrlich, wenn hinreichend sichere \nAnhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorlägen, also etwa wenn \nder Heimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus \nseinem Staatsgebiet vertreiben wollte.\n\n160\n\nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE \n96, 200 (204); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \nBVerwGE 101, 123 (125). \n\n161\n\nVon einer derartigen Extremsituation für Kurden in der Türkei kann angesichts \nder oben zu aa. bis ee. getroffenen Feststellungen indes nicht die Rede sein.\n\n162\n\nDie für die Bejahung einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist \nweder in Ostanatolien insgesamt noch in den verbliebenen vier Provinzen erreicht, \ndie unter der Geltung des Notstandsrechts stehen. Die Kurden bilden in der Türkei \nnach den ethnischen Türken die zweitstärkste Bevölkerungsgruppe mit etwa einem \nFünftel bis einem Viertel der Bevölkerung. Verlässliche Zahlen für die \nkurdischstämmige Bevölkerung gibt es nicht, weil bei statistischen Erhebungen nur \nnach der Muttersprache gefragt wird, die bei vielen Kurden mittlerweile Türkisch ist. \nSchätzungen schwanken zwischen 5 und 15 Millionen; realistisch ist ein Wert \nzwischen 13 und 14 Millionen, von denen etwa 6 Millionen in der Ost- und \nSüdosttürkei (davon 2/3 im Notstandsgebiet zur Zeit seiner größten Ausdehnung) \nleben. Der Anteil der kurdischen Bevölkerung dort beträgt zwischen 40% und etwa \n90%, in den noch unter Notstandsrecht stehenden Provinzen zwischen etwa 60% \nund etwa 90%.\n\n163\n\nAngesichts dieser Zahlen muss im Südosten der Türkei nicht jeder Kurde \njederzeit damit rechnen, auch in eigener Person zum Opfer von Übergriffen zu \nwerden. Zwar war und ist insbesondere von den gewaltsamen Dorfräumungen eine \ngroße Anzahl von Kurden betroffen. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass \nin den in diesem Zusammenhang genannten und teilweise erheblich divergierenden \nZahlen ein hoher, wenn auch schwer bezifferbarer Anteil an Landflüchtigen enthalten \nist, die ihre Heimatdörfer nicht auf Grund der Gewaltanwendung durch \nSicherheitskräfte, Dorfschützer oder PKK-Einheiten, sondern aus wirtschaftlichen \nGründen verlassen haben. Außerdem lag der Schwerpunkt der flächendeckenden \nDorfräumungen in der zweiten Hälfte der Achtziger bis zum Beginn der Neunziger \nJahre des 20. Jahrhunderts. Seit dem Abflauen der militärischen Konfrontation \nzwischen staatlichen und PKK-Kräften ist die Zahl der Dorfräumungen weiter stark \nzurückgegangen, während umgekehrt die Gründe für die Landflucht aus Ostanatolien \nweiterhin vorliegen. Schließlich haben die Rücksiedlungsprogramme der türkischen \nRegierung nach Angaben des türkischen Innenministeriums zwischen Juni 2000 und \nDezember 2001 zur Rückkehr von etwa 35.000 Betroffenen und zu entsprechenden \nAnträgen weiterer 400.000 Personen geführt. Selbst wenn man eine hoch geschätzte \nAnzahl der von Verfolgungsmaßnahmen anderer Art Betroffenen hinzurechnet, \nrechtfertigt die sich ergebende Anzahl im Verhältnis zur Gesamtheit der in \nOstanatolien lebenden kurdischen Bevölkerung die Annahme einer der gesamten \nBevölkerungsgruppe der Kurden drohenden Verfolgung nicht. Bei derartigen \nGrößenordnungen besteht nicht für jeden Kurden ein signifikantes Risiko, Opfer \nmenschenrechtswidriger Behandlung im Zusammenhang mit Dorfrazzien sowie \ndamit einhergehender Verhaftung und Polizeigewahrsam zu werden, zumal sich - wie \ndargestellt - der Schwerpunkt bei den Aktivitäten der Sicherheitskräfte verschoben \nhat und jetzt nicht mehr bei den große Personengruppen treffenden \nDorfevakuierungen liegt.\n\n164\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 15f; \nStrohmeiner / Yalcin-Heckmann, Die Kurden, 2000, S. 30 und \n239ff. mit Auszügen aus dem türkischen Statistischen \nJahrbuch; Sen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, \nWissenschaftliche Buchgesellschaft, 1998, S. 194ff.; \nNorwegischer Flüchtlingsrat, Länderbericht, 18. März 2002; vgl. \nim übrigen die oben zu A. IV. 1. a. bb. nachgewiesenen \nQuellen.\n\n165\n\nb. Keine Anknüpfung an die alevitische Religionszugehörigkeit\nEine staatliche oder dem türkischen Staat zuzurechnende Gruppenverfolgung der \nAleviten in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit findet in der Türkei derzeit \nnicht statt.\n\n166\n\nZur Gruppenverfolgung der Aleviten ebenso: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 22. November 1999 - A 12 S 1013/97 -\n; OVG Niedersachsen, Urteil vom 9. Juli 1998 - 11 L 3061/98 -; \nOVG Saarland, Urteil vom 7. Februar 1996 - 9 R 168/93 -; \ndemgegenüber geht der Senat in ständiger Rechtsprechung \nvon einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden aus: \nUrteil vom 24. November 2000 - 8 A 4.99.A -; Urteil vom 22. \nJanuar 2001 - 8 A 4154/99.A -.\n\n167\n\nDie Aleviten sind die größte muslimische Minderheit in der Türkei. Abweichend \nvon den sunnitischen Muslimen praktizieren sie weder das fünfmalige tägliche Gebet \ngen Mekka noch halten sie den Fastenmonat Ramadan ein oder pilgern nach Mekka. \nSie sind nicht an ein Alkoholverbot gebunden; Männer und Frauen beten \ngleichberechtigt gemeinsam. Aleviten finden sich sowohl unter den kurdischen als \nauch unter den türkischen Volkszugehörigen. Sie leben in der gesamten Türkei mit \nSchwerpunkten in Istanbul, im Küstengebiet von Antalya und Iskenderun, Adana, \nTarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in Corum, Amasya, Tokat und Yozgar, \nkurdische Aleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli, Elazig, Malatya und Kahramanmaras. \nNach Schätzungen sind 99% der türkischen Bevölkerung moslemischen Glaubens, \nvon denen etwa 20% der alevitischen Glaubensrichtung angehören; dies entspricht \neiner Einwohnerzahl von etwa 12 Millionen. Die Aleviten selbst unterstützen den von \nAtatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von \nStaat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten \npolitischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Der türkische Staat hingegen \nsieht die Aleviten nicht als eigenständige Religionsgemeinschaft an, sondern als dem \nsunnitischen Islam verwandte Strömung. Die Eintragung der Religionszugehörigkeit \nin den Personalausweis unterscheidet deshalb nicht zwischen Aleviten und \nsunnitischen Muslimen; weder im obligatorischen Religionsunterricht an den \nstaatlichen Schulen noch bei der Förderung des Baus von Moscheen - sogar in \nalevitischen Ortschaften - wird die alevitische Identität berücksichtigt, obwohl die \nAleviten nicht in Moscheen, sondern in Gebetshäusern (Cemevleri) oder zu Hause \ngemeinsam beten. Im Gegenteil sind Bemühungen alevitischer Organisationen um \nEinbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen an dem \ndurch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich \ndabei um eine Form von religiösem Separatismus. Auch wegen ihrer politischen \nOrientierung sehen sich Aleviten dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung \nausgesetzt.\n\n168\n\nCen / Akkaya, Länderbericht Türkei, 1998, S. 164f.; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 26f.; \nRumpf, Gutachten vom 19. Juni 2000 an VG Darmstadt, S. \n12ff., 20f. m.w.N.; Rat der Europäischen Union, Länderbericht \nTürkei der Niederländischen Delegation vom 3. September \n2001 (CIREA 46), S. 74ff.; Minderjahn, \"Cem-Häuser statt \nMoscheen ...\", Das Parlament, 18. Januar 2002, S. 10. \n\n169\n\nVon radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, \nund auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen \nihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu \ngewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte \nmit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten. Im September 1967 führte ein \nFußballspiel zwischen Mannschaften aus dem alevitischen Sivas und aus dem \nsunnitischen Kayseri zu schweren Ausschreitungen, Brandstiftungen und Überfällen \nauf alevitische Wohnviertel in Sivas mit 40 Toten. Im September 1978 starben bei \nvon Rechtsradikalen organisierten Überfällen auf alevitische Viertel in Corum und \nKahramanmaras 110 Menschen, Hunderte wurden verletzt und Tausende verhaftet. \nIm Dezember 1978 kam es in Kahramanmaras zu einem Massaker, bei dem \nzahlreiche Aleviten - die Angaben reichen von über 100 bis etwa 2.000 Personen - \nvon sunnitischen Fanatikern umgebracht, die Geschäfte von Aleviten geplündert und \nihre Häuser angezündet wurden. Im Juli 1993 starben in Sivas 37 Menschen, \nnachdem sunnitische Fundamentalisten ein Hotel angezündet hatten, in welchem \nsich viele alevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und \nIntellektuelle aufhielten. 124 Menschen wurden vor Gericht gebracht; 33 von ihnen \nwurden zum Tode verurteilt. Jüngstes Ereignis dieser Art waren die Vorgänge in \nIstanbul-Gaziosmanpasa. Dort beschossen am 12. März 1995 Unbekannte aus \neinem Taxi heraus vier Teestuben von alevitischen Kurden, töteten dabei eine \nPerson und erstachen anschließend den Taxifahrer. Am 13. März 1995 \ndemonstrierten etwa 20.000 Menschen vor der Polizeiwache gegen das aus ihrer \nSicht zu laxe Vorgehen der Polizei; diese setzte Schusswaffen ein. Am 15. März \n1995 kam es auch in Istanbul-Ümraniye zu Zusammenstößen zwischen \nDemonstranten und Sicherheitskräften. Insgesamt wurden bei jenen Vorgängen 24 \nMenschen getötet. Bei einer weiteren Demonstration am 20. Mai 1995 wurden im \nIstanbuler Stadtteil Kagithane etwa 50 Personen verletzt und ebenso viele \nfestgenommen, nachdem drei angebliche MHP-Angehörige die Gäste eines \nRestaurants, das einem Aleviten gehörte, verprügelt hatten. Der \nSonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen \nvertrat in einem Zwischenbericht im August 2000 die Ansicht, dass es innerhalb der \ntürkischen Gesellschaft, aber auch innerhalb des Staatsapparats, zunehmend zu \neiner diskriminierenden Behandlung von Aleviten komme. Ein Beispiel hierfür ist das \n- noch nicht rechtskräftige und von hochrangigen Vertretern des türkischen Staates \nkritisierte - Verbot des Verbandes der alevitischen Vereine durch Urteil des \nAmtsgerichts Ankara vom 13. Februar 2002 unter Berufung auf Art. 5 des \nVereinsgesetzes, der die \"Verunglimpfung der Einheit des türkischen Volkes mit \nseinem Land und seines Volkes durch Aktivitäten im Namen einer Sprache, einer \nRasse, einer Religion oder einer Ethnie\" unter Strafe stellt.\n\n170\n\nRat der Europäischen Union, Bericht der Delegation des \nVereinigten Königreichs über die Informationsreise in die Türkei \nvom 30. August 2001 (CIREA 45), S. 47f.; Rumpf, Gutachten \nvom 19. Juni 2000 an VG Darmstadt, S. 16ff.; Steinbach, Die \nTürkei im 20. Jahrhundert, 1996, S. 373ff., 375ff.; Lorenzi, \nGutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, S. \n21f., 24ff.; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG \nMünchen, S. 53f; Kaya, Gutachten vom 9. Juli 1997 an VG \nWürzburg; Moser / Weithmann, Die Türkei, 2002, S. 188, 280f; \nBT-Ds 14/8746 vom 5. April 2002 zum Verbot des alevitischen \nVerbandes durch das Amtsgericht Ankara. \n\n171\n\nGleichwohl erreichen jene Vorfälle nicht ein solches Ausmaß und - auch unter \nBerücksichtigung anderer weniger gravierender Ausschreitungen - eine solche \nHäufigkeit, dass angesichts der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe davon \nauszugehen wäre, Aleviten müssten in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nmit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen \nzuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Zudem haben \nsich gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten, wie sie Anfang 1995 \nstattgefunden haben, seitdem nicht wiederholt.\n\n172\n\nRat der Europäischen Union, Länderbericht Türkei der \nNiederländischen Delegation vom 3. September 2001 (CIREA \n46), S. 76.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Dezember 1999 \nan VG Arnsberg; Rumpf, Gutachten vom 19. Juni 2000 an VG \nDarmstadt, S. 22. Zur (erlaubten) Tätigkeit alevitischer Vereine \nin der Türkei etwa Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juli 1996 \nan VG Wiesbaden. \n\n173\n\n2. Keine Individualverfolgung bei Rückkehr\nDie Kläger müssen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei \neiner Rückkehr in die Türkei in Anknüpfung an individuelle Merkmale oder Aktivitäten \nin asylerheblicher Weise verfolgt zu werden. Dies gilt im Hinblick auf die Pflicht, in \nder Türkei den Wehrdienst ableisten zu müssen (a.), im Hinblick auf die \nReligionszugehörigkeit (b.) sowie unter Berücksichtigung politischer Aktivitäten der \nKläger in der Bundesrepublik Deutschland (c.). Auch unter dem Aspekt der \nSippenhaft (d.) oder aus anderen Gründen, die bei einer Einreise in die Türkei eine \nasylerhebliche Gefährdung bewirken könnten (e.), droht den Klägern keine politische \nVerfolgung.\n\n174\n\na. Wehrdienst\nDer Kläger zu 1. hat keine politische Verfolgung im Zusammenhang mit der Erfüllung \nseiner Wehrpflicht zu befürchten. Kurden droht im Allgemeinen weder bei Erfüllung \nder Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen \nWehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei.\n\n175\n\nEbenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2001 \n- A 12 S 199/00 -; OVG Hamburg, Urteil vom 1. September \n1999 - 5 Bf 2/95.A -; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. \nDezember 2001 - 6 UE 3681/98.A -; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Urteil vom 22. April 1999 - 3 L 3/95 -; OVG \nSachsen, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2001 - 10 A 11907/00 -; \nOVG Saarland, Beschlüsse vom 22. November 2000 - 9 Q \n178/99 -, und vom 27. Oktober 2000 - 9 Q 56/00 -.\n\n176\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die \nzwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst ohne die Möglichkeit einer \nWehrdienstverweigerung keine politische Verfolgung dar, wenn sie nicht zielgerichtet \nin Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale eingesetzt wird; dies gilt auch für die \nBestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht.\n\n177\n\nBVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 9 C 76.91 -; \nvom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274 f.; vom \n6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41 (44); vom \n19. August 1986 - 9 C 322.85 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, \nNr. 54; Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 216. \n\n178\n\nDer Wehrpflicht in der Türkei unterliegen Männer vom Beginn des Jahres, in dem \nsie das 20. Lebensjahr vollenden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie das 40. \nLebensjahr vollenden; allerdings endet die Wehrpflichtzeit nicht, so lange der \nWehrdienst noch nicht angetreten worden ist. Neben Befreiungen gibt es \nRückstellungsmöglichkeiten, insbesondere zur Durchführung einer \nHochschulausbildung, sowie für Wehrpflichtige im Ausland die Möglichkeit, nach \nAbleistung eines verkürzten Grundwehrdienstes von der Ableistung des restlichen \nWehrdienstes gegen Zahlung einer Geldsumme befreit zu werden; eine derartige \nMöglichkeit bestand nach den Erdbeben des Jahres 1999 vorübergehend auch für \nWehrpflichtige im Inland. Der 18monatige Wehrdienst wird in den Streitkräften oder \nbei der Jandarma abgeleistet; ein ziviler Ersatzdienst nach Wehrdienstverweigerung \nist nach türkischem Recht nicht vorgesehen. Das unentschuldigte Nichterscheinen \nzur Musterung oder zum Wehrdienst wird nach Art. 63 des türkischen \nMilitärstrafgesetzbuchs bestraft.\n\n179\n\nRumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, \nS. 41ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. \n30f.; dpa-Meldung vom 3. September 1999: \"Neues Gesetz: \nTürken können gegen Gebühr Wehrdienst verkürzen\"\n\n180\n\nKurden werden in der Türkei bei der Heranziehung zum Wehrdienst oder bei der \nAbleistung des Dienstes nicht in asylerheblicher Weise benachteiligt. Bei der \nHeranziehung zum Wehrdienst handelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche \nPflicht, der alle männlichen türkischen Staatsangehörigen ungeachtet ihrer \nethnischen Zugehörigkeit in gleicher Weise unterworfen werden. Auch bei der \nAusgestaltung und Durchführung des Wehrdienstes werden Kurden im Allgemeinen \nnicht in asylerheblicher Weise anders behandelt als andere Wehrpflichtige, auch \nwenn im Laufe der jahrelangen militärischen Auseinandersetzungen mit der PKK \nkurdenkritische Tendenzen aufgetreten sein mögen. Zwar ist der Dienst in den \ntürkischen Streitkräften hart und schließt auch körperliche Züchtigungen in \nerheblichem Ausmaß ein, doch betrifft dies alle Wehrpflichtigen unabhängig von ihrer \nVolkszugehörigkeit. Vereinzelte Berichte über gegen Kurden gerichtete \nMisshandlungen, unangemessene oder abfällige Behandlung oder über die \nAuferlegung von Mehrarbeit können deshalb nicht ohne weiteres als gezielte \nkurdenfeindliche Akte interpretiert werden. Jedenfalls gibt die geringe Zahl bekannt \ngewordener Belegfälle keinen Anlass zu der Annahme, Kurden würden während der \nAbleistung ihres Wehrdienstes in der türkischen Armee generell schlechter behandelt \nals nichtkurdische Soldaten und müssten in nennenswertem Umfang Maßnahmen \nhinnehmen, die über das beim türkischen Militär Übliche hinausgehen. Auch eine \ndem Wehrdienst vorausgegangene Bestrafung wegen Fahnenflucht oder \nNichtantritts des Wehrdienstes beeinflusst den Charakter des Wehrdienstes \nnicht.\n\n181\n\nTaylan, Gutachten vom 23. Juni 2001 an VG Saarlouis; \nGutachten vom 12. Mai 2001 an VG Ansbach; Auswärtiges \nAmt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 30; Auskunft vom \n25. Juli 1994 an VG Kassel; Auskunft vom 7. März 1996 an VG \nRegensburg; Auskunft vom 7. April 1997 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern, S. 7f.; Rumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 \nan VG Augsburg, S. 44; Gutachten vom 20. März 1997 an OVG \nMecklenburg-Vorpommern, S. 14 f.; Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Militärdienst in der \nTürkei, 1997, S. 11ff.; teilweise abweichend Kaya, Gutachten \nvom 6. November 1996 an VG Gera, S. 4 ff.; vgl. auch die \nBerichte der Betroffenen in: Nadire Mater, Mehmets Buch, \ntürkische Soldaten berichten über ihren Kampf gegen kurdische \nGuerillas, 2001 (die türkische Ausgabe erschien 1999 und \nwurde verboten; die Autorin wurde wegen Beleidigung der \nArmee angeklagt, jedoch freigesprochen). \n\n182\n\nDer Umstand, dass wehrpflichtige Kurden auch im Osten der Türkei eingesetzt \nwerden, ist ebenfalls nicht asylerheblich. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass sie \ngegen ihren Willen und in Anknüpfung an ihre ethnische Zugehörigkeit gezielt im \nKampf gegen Kurden eingesetzt werden. Abgesehen davon, dass Wehrpflichtige in \nder Türkei grundsätzlich eher heimatfern eingesetzt werden, um ihnen eine \nunerlaubte Rückkehr zu ihren Familien zu erschweren, sprechen Gründe militärischer \nEffektivität dagegen, sie in größerem Umfang im Osten der Türkei und - aus ihrer \nSicht - im Kampf gegen ihr eigenes Volk einzusetzen; überdies verfügt die Armee auf \nallen Kommandoebenen über kurdische Berufssoldaten und Freiwillige, die mit der \nWahl ihrer Laufbahn zugleich ein Bekenntnis zum türkischen Staat abgelegt haben. \nHinzu kommt, dass seit 1927 die Regel gilt, den Anteil der Wehrpflichtigen kurdischer \nHerkunft in der Armee nicht über 10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird bei der \nEinberufung und Verteilung der Soldaten auf die Einheiten befolgt. Dies betrifft auch \nden Einsatz von Wehrpflichtigen in der Osttürkei. Allerdings mag es sein, dass \nwährend der Zeit der intensiven militärischen Auseinandersetzungen mit der PKK \nteilweise deutlich mehr Kurden in der Osttürkei eingesetzt waren, doch muss dabei \nberücksichtigt werden, dass darunter auch zahlreiche kurdische Zeitsoldaten \nwaren.\n\n183\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 30; \nAuskunft vom 11. November 1998 an VG Gelsenkirchen; \nAuskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Auskunft vom \n13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden, S. 3; Auskunft vom \n7. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 7f.; Rumpf, \nGutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern, S. 14; zur Änderung der Praxis angesichts \nverstärkter militärischer Auseinandersetzungen in der Osttürkei \namnesty international, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG \nWiesbaden; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG \nMecklenburg-Vorpommern, S. 74 ff.; nach Sen/Akkaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern, S. 18, werden die Einsatzorte für Wehrpflichtige \ndurch Losentscheid festgelegt; kritisch dazu: Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Militärdienst in der \nTürkei, 1997, S. 6, zur Situation der Kurden noch S. 11ff.\n\n184\n\nDie gegenteilige Behauptung des Vereins der Kriegsgegner von Izmir (Savas \nKarsitlari Dernegi Izmir / ISKD), wonach \"Kurden massiv als Rekruten unterster Stufe \nin Gefechten eingesetzt\" würden, steht im Widerspruch zu den Erklärungen \ndesselben Vereins, dass \"Kurden innerhalb der Armee generell nicht als \nvertrauenswürdig angesehen werden\" und \"dass der Einsatz von Kurden als \nSoldaten im Kriegsgebiet weder besonders vermieden noch besonders forciert wird, \nsondern ein Ergebnis der gewöhnlichen Prozedur ist\". Es liegen auch keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass Soldaten kurdischer Herkunft gezielt zu \"besonderen\" \noder besonders gefährlichen Einsätzen herangezogen werden.\n\n185\n\nConnection e.V., Schreiben vom 27. Oktober 1995 an VG \nWiesbaden; amnesty international, Gutachten vom 24. Juli 1998 \nan VG Wiesbaden; Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n11. November 1998 an VG Gelsenkirchen S. 2. \n\n186\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen werden bei der Bestrafung von \nWehrdienstflüchtigen Kurden mit Rücksicht auf ihr Volkstum nicht in asylerheblicher \nWeise benachteiligt. In der Praxis verhängen die türkischen Militärstrafgerichte weit \nüberwiegend - dies betrifft Kurden und nichtkurdische Wehrpflichtige - die \nMindeststrafe, die nach den Regeln des allgemeinen Strafrechts häufig zusätzlich \nnoch gemildert wird, insbesondere durch Umwandlung einer Freiheits- in eine \nGeldstrafe. Einer der Gründe für diese Strafzumessungspraxis dürfte in dem \nUmstand zu sehen sein, dass Wehrdienstentziehung ein Massendelikt geworden ist, \ndas sich auch mit Hilfe exemplarisch strenger Bestrafung nicht eindämmen ließe; \nnach Angaben des türkischen Generalstabes waren Ende 1998 in der Türkei etwa \n200.000 Wehrflüchtige zu verzeichnen, zu denen weitere 226.000 ins Ausland \nGeflüchtete hinzukamen. Entscheidend für das Strafmaß ist offenbar weder die \nethnische Zugehörigkeit des Betroffenen noch eine Tatbegehung durch Flucht ins \nAusland, sondern vielmehr die Frage, ob ein größerer Kreis von Personen durch die \nkonkreten Tatumstände beeinflusst wurde oder nicht.\n\n187\n\nRumpf, Gutachten vom 23. Januar 2001 an VG Augsburg, \nS. 44; Gutachten vom 20. März 1997 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern, S. 13 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Juli \n1999 an VG Kassel, S. 1; ähnlich Kaya, Gutachten vom \n9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 3, Taylan, Auskunft vom 23. \nJuni 2001 an VG Saarlouis; Nadire Mater, Mehmets Buch, \n2001, S. 414. \n\n188\n\nEine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird offenbar ohne \nweitere Verdachtsmomente auch nicht als Sympathie für separatistische \nBestrebungen ausgelegt, weil Hauptursache für die große Zahl von \nWehrdienstflüchtigen in der Türkei die Angst der Betreffenden ist, bei \nAuseinandersetzungen mit der kurdischen Guerilla getötet zu werden.\n\n189\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 1994 an VG \nFrankfurt; Auskunft vom 16. August 1994 an VG Freiburg; Max-\nPlanck-Institut, Gutachten vom 7. August 1995 an VG \nWiesbaden. \n\n190\n\nEs liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Wehrpflichtige, die ihre \nStrafe wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt \nwerden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu \nerleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Wehrdienstflüchtiger im Inland \nstellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise \naus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und \nfestgenommen wird. Entgegenstehende Vermutungen werden nicht durch \nhinreichende Referenzfälle belegt, obwohl sich das Auswärtige Amt, soweit in \nEinzelfällen erforderlich, um die Aufklärung des Verbleibs Wehrdienstflüchtiger auch \nüber die erfolgte Abschiebung hinaus bemüht.\n\n191\n\namnesty international, Gutachten vom 23. November 2000 \nan VG Augsburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juli 1994 \nan VG Würzburg; Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG \nAnsbach; ähnlich auch Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 \nan VG Gelsenkirchen, S. 7; Kaya, Gutachten vom 17. März \n1997 an VG Stuttgart, S. 6; anders noch Gutachten vom \n16. März 1994 an VG Braunschweig. \n\n192\n\nEine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht ist auch nicht \nals politische Verfolgung zu qualifizieren, wenn die Betroffenen zur Teilnahme an \nvölkerrechtswidrigen militärischen Operationen der türkischen Armee in Ostanatolien \noder im Grenzgebiet zum Irak und zu Syrien gezwungen werden sollten. Insoweit \nkann offen bleiben, ob und inwieweit das militärische Vorgehen des türkischen \nStaates völkerrechtswidrig ist. Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst ist \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der \nMotivation für die Wehrdienstentziehung des Betroffenen allein dann asylerheblich, \nwenn sie in Anknüpfung an ein in seiner Person vorliegendes asylerhebliches \nMerkmal erfolgt.\n\n193\n\nBVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 B 7.99 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 216 m.w.N.; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2000 - 5 A 4916/00.A -\n.\n\n194\n\nAus demselben Grund ist auch die nach Art. 25c des türkischen Gesetzes \nNr. 403 (Staatsangehörigkeitsgesetz) mögliche Ausbürgerung als Konsequenz einer \nWehrdienstentziehung mit Flucht ins Ausland nicht als asylerhebliche Verfolgung zu \nbetrachten. Derartige Fälle sind nicht eben selten - für das Jahr 1996 ergibt eine \nAuswertung des Staatsanzeigers als Publikationsorgan eine Zahl von 1.127 \nPersonen für das Jahr 1996 -, im Vergleich zu der sehr viel höheren Zahl der im \nAusland lebenden Wehrdienstflüchtigen (226.000 für das Jahr 1998) indes bei \nweitem nicht die Regel. Eine Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal ist aber \nwie bei der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung im Übrigen auch hier nicht \nerkennbar. Art. 25 c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes knüpft nach seiner \nobjektiven Gerichtetheit nicht an asylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale an. Er hebt \nweder auf die Ethnie noch auf die Religionszugehörigkeit oder gar auf politische \nÜberzeugungen des Wehrpflichtigen ab. Zudem ist eine Wiedereinbürgerung nach \ntürkischem Recht ohne Ausschlussfristen möglich, wenn der Betroffene erklärt, den \nWehrdienst ableisten zu wollen.\n\n195\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 28. September 1998 an VG \nStuttgart; Lagebericht vom 20. März 2002, S. 30f.; zur \nAusbürgerung als Maßnahme politischer Verfolgung: BVerwG, \nUrteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3/95 -, NVwZ-RR 1996, \n602 f. m.w.N.; Stiehl / Wenzl, Türkei: Ausbürgerung bei \nWehrdienstentziehung, Der Einzelentscheider-Brief Heft \n6/2000. \n\n196\n\nb. Alevitische Religionszugehörigkeit\nDie Kläger müssen auch wegen ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten. Zwar kann nicht \nausgeschlossen werden, dass es in der Türkei in Einzelfällen zu Übergriffen Dritter \ngegen Aleviten kommt, und gelegentlich mag die Schutzbereitschaft des türkischen \nStaates zweifelhaft sein. Anlass zu näherer Prüfung besteht indes nur, wenn ein \nAsylsuchender substantiiert vorträgt, ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei eine \nderartige Gefahr, ohne dass ihm ein Ausweichen in andere Teile des Landes möglich \nwäre. \n\n197\n\nDie Kläger haben indes nichts dafür vorgetragen, dass in ihrem Fall besondere \nAnhaltspunkte für eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bestehen. Im \nHinblick auf das von ihnen geltend gemachte Vorfluchtschicksal (dazu A. III. 2.) ist \ndies nicht zu befürchten; eine staatliche oder dem türkischen Staat zuzurechnende \nGruppenverfolgung der Aleviten in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit findet \nin der Türkei derzeit nicht statt (dazu oben A. IV. 1. b.).\n\n198\n\nc. Exilpolitische Betätigung\nDen Klägern droht in der Türkei auch keine politische Verfolgung wegen der \nexilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. im Bundesgebiet. Einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter können diese Aktivitäten bereits deshalb nicht \nbegründen, weil der Kläger zu 1. in der Türkei keine feste politische Überzeugung \nbetätigt hat, als deren Fortsetzung sich die exilpolitischen Aktivitäten darstellen \nkönnten (§ 28 AsylVfG); sein Vorbringen zu politischen Aktivitäten in der Türkei ist - \nwie dargestellt - insgesamt unglaubhaft. Abgesehen davon ist der Kläger zu 1. nicht \ngefährdet, weil seine exilpolitischen Aktivitäten - Teilnahme an Demonstrationen - als \nniedrig profiliert zu bewerten sind. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland begründen nämlich ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko \nfür türkische Staatsangehörige im Allgemeinen nur, wenn sich der Betreffende \npolitisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der \nbreiten Masse abhebt.\n\n199\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2001 \n- A 12 S 228/99 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Jui \n1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni \n2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Hamburg, Urteil vom 1. September \n1999 - 5 Bf 2/92 -; Hessischer VGH, Urteil vom 28.Mai 2001 \n- 12 UE 2104/99.A -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil \nvom 29. November 2001 - 3 L 9/95 -; OVG Niedersachsen, \nUrteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 9. März 2001 - 10 A 11679/00.OVG -; OVG \nSachsen, Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 434/96 -; OVG \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. November 2000 - A 3 S \n657/98 -; OVG Saarland, Beschluss vom 18. Sepember 2000 - \n9 Q 107/98 -; Urteil vom 29. März 2000 - 9 R 10/98 -; OVG \nThüringen, Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 (2) -; \nOVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 2001 - 4 L \n294/94 -; die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung bei \nbestimmten niedrig profilierten Tätigkeiten betont: OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A \n1142/98.OVG -, S. 9 ff. \n\n200\n\naa. Keine Gefährdung bei niedrig profilierter Tätigkeit\nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit \nWorten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei \ndenjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der \nexilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft \nübernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im \norganisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen \nGrundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht \nunmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es \nweniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen \nabgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, \nsondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen \nÄußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam \norganisieren. Die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen exilpolitischer \nAktivitäten setzt allerdings nicht voraus, dass gegen den Betroffenen in der Türkei ein \nErmittlungsverfahren anhängig ist oder nach ihm gefahndet wird.\n\n201\n\nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 8 \nA 1017/01.A -.\n\n202\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von \nuntergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des \nEinzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch \nindividualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer \nPersonen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden \nWortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, \nder damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von \nSpenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, \nAutobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, \nVerteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Auch die \nGesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten \nkann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein \nAnlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können. \n\n203\n\nLediglich in seltenen Ausnahmefällen mag es nicht auszuschließen sein, dass es \ntrotz einer die Schwelle der niedrig profilierten exilpolitischen Tätigkeit nicht \nüberschreitenden Aktivität des Betroffenen nach seiner Rückkehr zu dem Verdacht \nstaatsfeindlicher Betätigung und zu asylerheblicher Misshandlung kommt. Die Anzahl \nder hierfür in Frage kommenden Verdachtsfälle ist indes - gemessen an der \nGesamtzahl niedrig profiliert exilpolitisch Tätiger bzw. an der Gesamtzahl \nabgeschobener Asylbewerber - zu niedrig, um die Annahme einer allgemein bei \nniedrig profilierter exilpolitischer Tätigkeit bestehenden beachtlichen \nVerfolgungswahrscheinlichkeit zu tragen. Nur wenn in einem Einzelfall gewichtige \nAnhaltspunkte für eine Gefährdung des Betroffenen trotz einer nur niedrig profilierten \nexilpolitischen Tätigkeit vorgetragen oder erkennbar sind, muss dieser Frage anhand \neiner sorgfältigen Würdigung und Gewichtung aller maßgeblichen Faktoren \nnachgegangen werden, ohne dass sich insofern noch allgemeine Leitlinien aufstellen \nließen.\n\n204\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 1999 - 10 A \n1142/98.OVG -, S. 9 ff. \n\n205\n\nFür die Annahme, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei \nexponierter exilpolitischer Tätigkeit besteht, sind mehrere Gründe maßgebend: Zum \neinen konzentriert sich die Überwachung exilpolitischer Tätigkeiten in Deutschland \ndurch türkische Sicherheitskräfte im Wesentlichen auf den Personenkreis der \nexponiert Tätigen; schon dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass nur diese Zielgruppe \nals potenziell staatsgefährdend angesehen wird. Zum anderen ist keine hinreichende \nZahl von Referenzfällen belegt, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine \nasylerhebliche Verfolgung und Bestrafung auch niedrig profilierter exilpolitischer \nTätigkeiten nach einer Rückkehr in die Türkei nahelegen könnte.\n\n206\n\nDie türkischen Sicherheitskräfte überwachen die exilpolitischen Aktivitäten \ntürkischer Staatsangehöriger in Deutschland mit hoher Aufmerksamkeit, weil alle \nmaßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten als auch \nder radikalen Linken und der kurdischen Separatisten von deutschem Boden aus auf \ndie türkische Innenpolitik Einfluss zu nehmen versuchen. Auch die extremistischen \ntürkischen politischen Gruppierungen finden unter den mehr als 2,5 Mio. türkischen \nStaatsbürgern oder türkisch-stämmigen Bürgern in Deutschland ein beachtliches \nPotenzial für die Rekrutierung neuer Mitglieder. Die wichtigste Organisation zur \nÜberwachung der Exilszene ist der unter militärischer Leitung stehende Nationale \nNachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati = MIT), der im gesamten \nBundesgebiet eigene Dienststellen unterhält, die ihren Sitz an Generalkonsulaten \nhaben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind. Er \nverfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen \nAuslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen \nKontakt zu Landsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch \nAuswertung von Bildmaterial und Publikationen. Grundsätzlich ist davon \nauszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer \nStaatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen \neine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur \nfür den Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen kann. Die Aufgabe eingeschleuster \nGewährsleute besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran \nteilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die \nGeheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. Auch die kurdischen \nSatellitensender Med-TV und nachfolgend Medya-TV unterliegen einer umfassenden \nÜberwachung.\n\n207\n\nDazu und zum Folgenden Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n2. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2 f.; Auskunft vom 10. \nApril 2001 an VG Schleswig; Kaya, Gutachten vom 30. Juli \n1996 an VG Darmstadt; Gutachten vom 30. Oktober 1996 an \nVG Bremen, S. 1; Gutachten vom 18. März 1998 an VG \nFrankfurt (Oder), S. 2; Gutachten vom 5. Mai 2001 an VG \nSchleswig; Innenministerium Schleswig-Holstein, Auskunft vom \n23. Februar 2001 an VG Schleswig; Landesamt für \nVerfassungsschutz Baden-Württemberg, Auskunft vom \n9. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Taylan, Gutachten vom \n25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; \nTellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG \nNeustadt an der Weinstraße; Rumpf, Gutachten vom \n12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3; Gutachten vom \n22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 5; Gutachten vom 24. Juli \n1998 an VG Berlin, S. 17; zu Med-TV: Der Spiegel vom 7. Juni \n1999, Heft 23, S. 120; Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 \nan VG Gelsenkirchen, S. 2; Gutachten vom 16. Juni 1998 an \nVG Stuttgart, S. 1, 14 f.; Verfassungsschutzbericht des Landes \nNordrhein-Westfalen für 2001, 2002, S. 164; \nVerfassungsschutzbericht des Bundes für 2001, 2002, S. 246. \n\n208\n\nNicht realitätsgerecht wäre indessen die Annahme einer lückenlosen Erfassung \naller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Schon aus praktischen Gründen ist es \nausgeschlossen, etwa bei Großveranstaltungen, in welchen der Einzelne in der \nanonymen Masse untertaucht, auch nur den überwiegenden Teil der \nVeranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu identifizieren, die \neinen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall \nermöglicht. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu \ndem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in \nder Presse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist \nein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz \nzusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. \nGleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen \ngefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst dann häufig nicht möglich, \nwenn die Presseberichterstattung Vor- und Zunamen des Betreffenden erwähnt und \nes sich dabei um in der Türkei gebräuchliche, vielfach verwandte Namen handelt. \nEiner gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind nach den \nverfügbaren Quellen die einfachen Mitglieder der in Deutschland aktiven \nOrganisationen, ebenso wenig diejenigen, die solche Organisationen aufsuchen oder \nsich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen \nbeteiligen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall \nexilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa \nwenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten \nteilnehmen und dabei von der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser \nUmstand gebietet es jedoch nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der \nbeschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko unabhängig vom Vorliegen \nderartiger Besonderheiten im Einzelfall allgemein als beachtlich wahrscheinlich \neinzustufen.\n\n209\n\nNeben den bereits genannten Quellen: Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum \nAsyl, Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT in \nDeutschland, August 2000; Rumpf, Gutachten vom 29. \nDezember 1997 an VG Augsburg, S. 16; Kaya, Gutachten vom \n18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 6. \n\n210\n\nAuch der nach Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe \nin Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 \nII S. 1799) praktizierte gegenseitige Strafnachrichtenaustausch rechtfertigt nicht die \nAnnahme, dass niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten in Deutschland zu einer \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Verfolgung nach der Rückkehr in die \nTürkei führen. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass türkische \nStaatsangehörige allein deshalb einem höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, \nweil sie wegen einer auf deutschem Boden begangenen Straftat mit exilpolitischem \nHintergrund durch ein deutsches Strafgericht verurteilt worden sind. Allerdings gibt \ndas Bundesministerium der Justiz in diesen Fällen dem türkischen Justizministerium \ndie entscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten (persönliche \nDaten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit, Gerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, \nTatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Strafe) bekannt; diese Daten \nwerden von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfasst, und die örtlich \nzuständige Polizeibehörde und im Fall der Ausschreibung des Betreffenden zur \nFahndung auch das örtlich zuständige Personenstandsamt werden benachrichtigt. \nWenn die türkische Seite jedoch nach Art. 4 des Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk \nvom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) um die Übermittlung \nzusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses Ersuchen \nnach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach \nArt. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung \nbezieht, die vom ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird. Möglich \nist auch, dass vor der Versendung des Urteils - politisch - belastende Passagen \nunkenntlich gemacht werden. Ähnlich wird verfahren, soweit die türkische Seite auf \nkriminalpolizeilicher Ebene um Auskunft ersucht. Wird ein politischer Hintergrund der \ndem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat erkennbar, erteilt das Bundeskriminalamt \nAuskunft nicht oder nur nach Rücksprache mit dem Bundesministerium der \nJustiz.\n\n211\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG \nFreiburg, S. 1; Bundesministerium der Justiz, Auskünfte vom \n8. August 1997 und vom 11. Dezember 1997 an VG Gießen; \nAuskunft vom 26. Februar 1998 an VG Köln; Auskunft vom \n22. Mai 1998 an VG Freiburg; Generalbundesanwalt, Auskunft \nvom 27. Juni 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 16. April 1998 \nan VG Freiburg, S. 2 f.; Bundeskriminalamt, Auskunft vom \n17. März 1998 an VG Berlin. Vgl. auch Senatsbeschluss vom \n31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -, NVwZ-Beilage 9/1998, 93. \n\n212\n\nDas Verhalten der türkischen Seite beim Austausch von Strafnachrichten deutet \ndarauf hin, dass sie kein Interesse an der Verfolgung niedrig profilierter exilpolitischer \nAktivitäten hat; eine niedrig profilierte exilpolitische Betätigung erlangt nicht allein \ndeshalb ein die Schwelle der Exponiertheit überschreitendes Gewicht, weil sie der \nTürkei im Wege des Strafnachrichtenaustauschs bekannt werden kann. Die \ntürkischen Stellen bringen dem Strafnachrichtenaustausch bei politischen Delikten \nohnehin nur vergleichsweise geringes Interesse entgegen. Es ist davon auszugehen, \ndass die anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten (Spitzel vor Ort, Auswertung von \nPresse und Fernsehen) einen erheblich unbürokratischeren Zugang zu den unter \nStaatsschutzgesichtspunkten interessanten Informationen erlauben. Denn der \nStrafnachrichtenaustausch ist als Informationsquelle selbst dann nicht sonderlich \nergiebig, wenn der exilpolitische Hintergrund aus der übermittelten Strafnachricht \nersichtlich oder zumindest der Schluss auf einen derartigen Hintergrund nahe liegend \nist (z. B. Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch), weil neben \ndem Tatdatum lediglich die abstrakte Deliktsbezeichnung angegeben ist, die einen \nAufschluss über die staatsschutzbezogene Gefährlichkeit der Tathandlung nicht \nerlaubt. Einen derartigen Aufschluss könnten allenfalls Bestandteile der Strafakten \n(Anklageschrift, Urteil) liefern, die jedoch von der türkischen Seite in Fällen mit \nexilpolitischem Hintergrund offenbar häufig gar nicht erst angefordert werden, weil \ndie Erfolglosigkeit eines derartigen Ersuchens wegen des Ablehnungsrechts nach \nArt. 2 Buchst. a) EuRHÜbk auf der Hand liegt.\n\n213\n\nIm übrigen gibt es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch \nniedrigprofilierte exilpolitische Aktivitäten in Deutschland ausgelöste Strafverfolgung \nin der Türkei. Eine konsequente Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung aller \nexilpolitischen Aktivitäten in Deutschland würde die Ermittlungsbehörden angesichts \nder in die Hunderttausende gehenden Zahl von solchermaßen tätigen Personen \nebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung dieser Tätigkeiten; eine \naussagekräftige Zahl von Entscheidungen türkischer Gerichte über die Strafbarkeit \nderartiger niedrig profilierter Aktivitäten liegt nicht vor.\n\n214\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 33; \nRumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, \nS. 65. Zur Anwendbarkeit türkischen Strafrechts auf (in \nDeutschland begangene) Auslandstaten Rumpf, Gutachten \nvom 12. Januar 1999 an VG Berlin, S. 14 ff (35 ff.); vgl. zur \nStrafbarkeit von Meinungsäußerungen in der Presse auch \nRumpf, Gutachten vom 12. April 1999 an VG Gelsenkirchen, \nS. 5 ff. \n\n215\n\nEine Gefährdung von Asylsuchenden, die in Deutschland niedrig profiliert \nexilpolitisch tätig gewesen sind, lässt sich auch aus der praktischen Umsetzung des \ndeutsch-türkischen Briefwechsels vom 10. März 1995 nicht ableiten. Denn jener \nBriefwechsel findet nur Anwendung auf türkische Staatsangehörige, \"die sich an \nStraftaten im Zusammenhang mit der PKK und anderen Terrororganisationen in der \nBundesrepublik Deutschland beteiligt haben\", so dass die meisten niedrig profilierten \nexilpolitischen Aktivitäten ohnehin nicht erfasst sein dürften. Zudem wird das in dem \nBriefwechsel vereinbarte Verfahren nur relativ selten und mit sinkender Tendenz \nüberhaupt eingeleitet. Von den insgesamt bis Mai 2001 an die türkische Seite \ngerichteten 404 Anfragen wurden nur 260 beantwortet; in insgesamt 36 Fällen kam \nes zur Abschiebung, während zwei Betroffene freiwillig ausreisten.\n\n216\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 44; \nvgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG \nFreiburg, S. 2; Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom \n5. Juni 1997 an VGH Baden-Württemberg, S. 2; Kaya, \nGutachten vom 11. Juni 1997 an VGH Baden-Württemberg, \nS. 1; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG \nAugsburg, S. 60 ff. \n\n217\n\nBestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses bei \nniedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten dadurch, dass es praktisch keine \nhinreichenden Belege für eine allein durch solche Betätigung ausgelöste \nmenschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer ausreichenden Anzahl von \neinschlägigen Referenzfällen gibt. Diese Feststellung ist deshalb aussagekräftig, weil \nsich regelmäßig Tausende von Personen an niedrig profilierten exilpolitischen \nVeranstaltungen aller Art beteiligen, dabei gefilmt und fotografiert werden bzw. mit \nBild in der Presse erscheinen, so dass angesichts der hohen Zahlen von \nAbschiebungen in die Türkei - 27.880 Personen in den Jahren 1997 bis 2001 - mit \neiner signifikanten Vielzahl von Referenzfällen zu rechnen wäre, wenn schon eine \nniedrig profilierte exilpolitische Betätigung zu einer beachtlichen \nVerfolgungswahrscheinlichkeit führen würde. Außerdem muss berücksichtigt werden, \ndass zahlreiche niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten aus der Sicht des \ntürkischen Staates ungefährlich sind, weil sie erkennbar nur der Förderung laufender \nAsylverfahren dienen; diese Annahme liegt insbesondere dann nahe, wenn die \nbetreffenden Asylsuchenden ihre politische Tätigkeit nach ihrer Rückkehr in die \nTürkei nicht fortsetzen.\n\n218\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 44; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1997 an VG \nWeimar, S. 2; Auskunft vom 22. Dezember 1998 an VG \nSigmaringen, S. 1 ff., Dokumentation zu mehreren \nAbschiebungsfällen; Auskunft vom 13. März 1997 an VG \nHamburg, S. 2; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Aachen, \nS. 2; Oberdiek, Gutachten vom 22. September 1998 an VG \nSigmaringen, S. 1 ff., 34 ff.; Kaya, Gutachten vom 18. März \n1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 5 f.; Rumpf, Gutachten vom \n22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 6; Taylan, Gutachten vom \n25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße. \n\n219\n\nDie demgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, \nmenschenrechtswidrige Behandlung drohe allein aufgrund von Tätigkeiten, die nach \nden dargelegten Maßstäben als niedrig profiliert einzustufen sind, ist mangels \nDarlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen nicht plausibel. Als \nReferenzfälle aussagekräftig wären dabei nur konkrete Einzelfälle, die ausreichend \nrecherchiert sind und bei denen die Recherche ergeben hat, dass der Betreffende \nallein wegen seiner niedrig profilierten exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet \nfestgenommen und misshandelt worden ist. Indes erweisen sich viele der in diesem \nZusammenhang diskutierten Fälle nicht als derartige Referenzfälle, weil es sich bei \nden abgeschobenen Asylsuchenden nicht um Personen handelte, die ausschließlich \nniedrig profiliert exilpolitisch tätig gewesen waren, sondern um Vorverfolgte, \nexponiert exilpolitisch tätige oder um solche Personen, die nach ihrer Rückkehr in die \nTürkei dort ihre politische Tätigkeit fortsetzen.\n\n220\n\nAusführlich zu diesen Fallgruppen und ihrer Bewertung \nneben den bereits zitierten Quellen m.w.N. Senatsurteil vom 25. \nJanuar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 283 bis 304. Zur \nBehauptung der Asylrelevanz auch niedrig profilierter \nexilpolitischer Tätigkeit vgl. vor allem PRO ASYL und \nFörderverein Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., Von \nDeutschland in den türkischen Folterkeller, Zur \nRückkehrgefährdung von Kurdinnen und Kurden, 2. Auflage \nJuni 2000; Dietert-Scheuer, Dokumentation, Oktober 1998; \nKaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 für VG Gelsenkirchen, \nS. 6 ff. \n\n221\n\nbb. Einzelne Tätigkeitsbereiche\nFür die einzelnen Bereiche exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik \nDeutschland ergibt sich danach Folgendes:\n\n222\n\nEine exponierte exilpolitische Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlichen \nVeranstaltungen liegt vor, wenn der Asylsuchende bestimmenden Einfluss auf \nZeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den politischen Inhalt der Veranstaltung \nhat, also in den Augen der türkischen Sicherheitskräfte in der Rolle des \"Aufwieglers\" \nund Anstifters zum Separatismus agiert. Dies ist etwa anzunehmen für Leiter von \ngrößeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie \nRedner auf solchen Veranstaltungen, nicht aber schon für denjenigen, der bei der \nAnmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter \naufgeführt ist. Als exponiert können auch Personen einzustufen sein, die zwar nicht \nunmittelbar durch politische Reden auf derartigen Veranstaltungen für kurdische \nPositionen werben, die aber eine hervorgehobene Tätigkeit etwa in einer kurdischen \nFolkloregruppe ausüben; dabei kommt es auf Größe und Bekanntheitsgrad dieser \nGruppe, die Stellung des Betreffenden in ihr und den politischen Inhalt ihrer Lieder \nan.\n\n223\n\nZum letztgenannten Aspekt Kaya, Gutachten vom 16. Juni \n1998 an VG Stuttgart, S. 16 f.; vgl. auch VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 27. Juli 2001 - A 12 S 228/99 -.\n\n224\n\nNicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber die einfachen Teilnehmer an \nexilpolitischen Veranstaltungen sowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben \nwahrnehmen (Ordner, Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, \nFlugblattverteiler usw.); denn das politische Gewicht dieser Tätigkeiten ist gering. \n\n225\n\nNach denselben Grundsätzen ist auch die Teilnahme an einem \nWanderkirchenasyl zu bewerten. Den türkischen Behörden ist bekannt, dass viele \ntürkische Staatsbürger aus wirtschaftlichen Gründen mit dem Mittel der \nAsylantragstellung versuchen, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Sie \nwissen, dass der Weg vor allem über die Behauptung politischer Verfolgung führt. \nNur weil der Betroffene in Deutschland um politisches Asyl gebeten hat, wird er nicht \nstaatlichen Repressionen ausgesetzt. Das hat auch für das Wanderkirchenasyl zu \ngelten, das von den Beteiligten vielfach als letztes Mittel eingesetzt wird, der \ndrohenden Abschiebung nach erfolglosem Asylverfahren zu entgehen. Ein hohes \nund eine Gefährdung der Betroffenen begründendes politisches Gewicht kommt der \nTeilnahme am Wanderkirchenasyl auch nicht unabhängig von den Umständen des \nEinzelfalles allein deshalb zu, weil ein Asylbewerber im Rahmen einer \nFernsehsendung - WDR, MED-TV oder Medya-TV - zu Wort gekommen ist.\n\n226\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. 24, 36; \nOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. November 1998 \n- 25 A 5031/98.A -; noch stärker eingeschränkt: OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 9. März 2001 - 10 A \n11679/00.OVG -; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juni 2000 \nan VG Neustadt; ad-hoc-Bericht vom 30. November 2000; die \ngegenteilige Ansicht von Kaya, Gutachten vom 22. Mai 1999 an \nVG Gießen, S. 2 f., zu einem Hungerstreik in der Dortmunder \nPetri-Kirche beruht auf bloßen Vermutungen; zu den mit dem \nKirchenasyl zusammenhängenden Rechtsfragen Baldus, NVwZ \n1999, 716 ff. und Fessler, NWVBl. 1999, S. 449 ff. m.w.N. \n\n227\n\nAls exilpolitisch exponiert ist regelmäßig das Auftreten in Rundfunksendungen \neinzustufen, wenn der Inhalt des jeweils betroffenen Beitrags nach türkischem \nStrafrecht strafbar sein kann, vor allem wenn er als Anstiftung einer breiten \nÖffentlichkeit zu separatistischen Handlungen gewertet werden kann. Besonders \nbetroffen hiervon sind prominente kurdische Parteifunktionäre, \nParlamentsabgeordnete, Schriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, \nderen Äußerungen in Gesprächsrunden oder ähnlichen Sendungen als Beweis für \nBeziehungen zur PKK oder ähnlichen Bestrebungen angesehen werden. Nicht \nverfolgungsgefährdet sind demgegenüber auch bei Fernsehsendungen diejenigen \nPersonen, die nur die Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also \ninsbesondere diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag in \nMED-TV pro-kurdisch äußern oder bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio \nanwesende Zuschauer ins Bild kommen. Bei Personen, die nicht selbst mit einem \neigenen Redebeitrag zu Wort kommen, sondern nur Gegenstand der \nBerichterstattung durch andere sind, hängt die Verfolgungsgefährdung vom Inhalt \ndes Berichteten ab. Sie ist nur zu bejahen, wenn über eine exponierte exilpolitische \nAktivität in einer Weise berichtet wird, die hinreichende konkrete tatsächliche \nAnknüpfungspunkte für eine Strafverfolgung erkennen lässt. Erkenntnisse über eine \nStrafverfolgung von Interpreten kurdischer Lieder und Gedichte ohne \nherausgehobenes politisches Gewicht liegen nicht vor.\n\n228\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Juni 1997 an \nVG Karlsruhe; Auskunft vom 8. Januar 1999 an VG Stuttgart, \nS. 2; Rumpf, Gutachten vom 7. September 1999 an VG \nOldenburg; Gutachten vom 22. Oktober 1998 an VG Stuttgart, \nS. 28 ff.; Kaya, Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Karlsruhe; \nGutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15 ff.; zur \nVerurteilung des stellvertretenden HADEP-Vorsitzenden Satan \nauf Grund einer Podiumsdiskussion bei MED-TV: Gutachten \nvom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 4. \n\n229\n\nDie exilpolitische Betätigung durch namentlich gezeichnete Zeitungsartikel, \nZeitungsannoncen und Leserbriefe, durch individuelle Schreiben an Konsulate oder \ntürkische Behörden sowie durch Selbstbezichtigungsschreiben im Rahmen der so \ngenannten \"Identitätskampagne\" der PKK ist nach denselben Maßstäben zu \nbeurteilen. Derartige Aktivitäten gehören in der Regel zu den exilpolitischen \nAktivitäten niedrigen Profils, weil es sich hierbei um eine Massenerscheinung \nhandelt, die nur in Ausnahmefällen als Anstiftung zu konkreten separatistischen \nAktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet \nwerden können. Dies gilt etwa für Proteste gegen die Verhaftung kurdischer Politiker, \ndas brutale Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in Ostanatolien oder das \nVerbot von Publikationen, aber auch für kollektive oder individuelle \nSympathiekundgebungen für kurdische Organisationen oder für die Verweigerung \ndes Wehrdienstes unter Hinweis auf den \"schmutzigen Krieg\" in Anatolien. Die \nSchwelle zu einer geistigen Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die \nBeweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung \nexilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik ist, wird nur von demjenigen \nüberschritten, der als Auslöser solcher Aktivitäten, als Organisator von \nVeranstaltungen, als Anstifter, Aufwiegler oder wertvoller Informant angesehen wird. \nDies kann der Fall sein, wenn eine Publikation die Vermutung nahelegt, der \nVerfasser verfüge über besondere Kenntnisse der exilpolitischen Szene, über \nhervorgehobene Autorität bei den Adressaten der Publikation - wenn er \nbeispielsweise ein ständiger und beliebter Kolumnist einer Zeitung ist - oder \nbeabsichtige mit Hilfe der Publikation, eine Kampagne anzustoßen oder zu \nlenken.\n\n230\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. August 2001 an \nVG Sigmaringen; Auskünfte vom 1. März 2001, 10. April und \n21. September 2001 an VG Schleswig; Auskunft vom 4. Juni \n1999 an VG Bremen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG \nKarlsruhe; Auskunft vom 12. September 1997 an VG Ansbach; \nZentrum für Türkeistudien, Gutachten von September 2001 und \nAuskunft vom 1. November 2001 an VG Schleswig; Oberdiek, \nGutachten vom 28. Mai 2001 an VG Sigmaringen; teilweise \nabweichend Kaya, Gutachten vom 15. Juni 2001 an VG \nSigmaringen; Gutachten vom 24. August 2001 an VG Stade; \nGutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe; Gutachten vom \n8. August 1997 an VG München; Taylan, Auskunft vom 30. April \n1997 an VG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 \nan VG Aachen; Auskunft vom 19. September 1997 an VG \nAachen; Auskunft vom 20. Oktober 1997 an VG Karlsruhe. \n\n231\n\nAus diesem Grund ist auch die bloße Unterzeichnung einer im Rahmen der \n\"Identitätskampagne\" oder \"Zweiten Friedensinitiative\" der PKK verfassten Erklärung \n\"Auch ich bin ein PKK'ler\" nicht als exponierte exilpolitische Aktivität einzustufen, \nauch wenn dem Wortlaut der Erklärung eine Identifikation mit den Zielen der PKK zu \nentnehmen ist. Gefährdet sind auch hier nur die Initiatoren dieser Kampagne; in der \nBundesrepublik Deutschland sind im Jahr 2001 über 40.000 derartige Erklärungen \nabgegeben worden, europaweit sollen es etwa 120.000 sein.\n\n232\n\nZur \"Identitätskampagne\" der PKK: Oberdiek, Gutachten \nvom 4. Oktober 2001 an VG Greifswald; Innenministerium \nNordrhein-Westfalen, Auskunft vom 30. Oktober 2001 an OVG \nNordrhein-Westfalen; Bundesamt für Verfassungsschutz, \nAuskunft vom 23. April 2002 an OVG Nordrhein-Westfalen; \nKurdistan-Rundbrief Nr. 18/01 vom 14. September 2001; \nVerfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für \n2001, S. 166; Verfassungsschutzbericht des Bundes für 2001, \nS. 245; VG Stuttgart, Beschluss vom 7. September 2001 - A 18 \nK 11954/01 -. Zu einer vergleichbaren Selbstbezichtigung vgl. \nnoch: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Juni 1998. \n\n233\n\nAuch die Betätigung in Exilorganisationen kann nur dann als exponierte \nexilpolitische Tätigkeit eingestuft werden, wenn sie nach den dargestellten \nMaßstäben und aus der Sicht des türkischen Staates die Schwelle einer \nEinflussnahme auf die türkische Innenpolitik überschreitet oder wenn der betreffende \nAsylsuchende von den Sicherheitskräften wegen vermuteter Kenntnisse über die \nExilszene als wertvoller Informant eingestuft werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt \nim wesentlichen davon ab, welche politischen Ziele die jeweilige Exilorganisation \nverfolgt und welche Stellung der Asylsuchende dort innehat. Im Blickpunkt der \ntürkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpolitischen \nVereinigungen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten oder die von \ntürkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Dazu sind \ninsbesondere Vereine zu zählen, die der in der Türkei illegalen und als terroristisch \neingestuften TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie etwa der ATIF \n(Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zuzurechnen sind. Dasselbe \ngilt für die Mitglieder oder Delegierten des von 1995 bis 1999 bestehenden \nkurdischen Exilparlaments in Brüssel bzw. des seit 1999 bestehenden kurdischen \nNationalkongresses. Ferner kommen die in den Verfassungsschutzberichten des \nBundes bzw. der Länder oder die in behördlichen Auskünften als extremistisch \neingeschätzten Gruppen in Betracht.\n\n234\n\nEin Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick \nauf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise. Ein solches \nInteresse ist ohne weiteres, also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, nur im \nHinblick auf Vorstandsmitglieder eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung \nanzunehmen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende \nVereinsregister Auskunft gibt. Die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins \ndeutet auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von \nBestrebungen hin, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst \nals in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Gegenteilige Anhaltspunkte \nkönnen sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied \neines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur \nuntergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete \nStellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen \noder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen \nist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft \nim Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so \nhinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass \nvon einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.\n\n235\n\nVerfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-\nWestfalen für 1998, S. 192 ff., für 1999, S. 200ff., für 2000, S. \n205ff., für 2001, S. 148ff., 156ff.; Verfassungsschutzbericht des \nBundes für 2001, S. 229ff., 241ff.; zum Exilparlament noch \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Dezember 1995 an VG \nGelsenkirchen; vgl. zu einzelnen Vereinen und \nDachorganisationen beispielhaft Bayerisches Landesamt für \nVerfassungsschutz, Auskunft vom 10. Mai 1999 an VG \nAnsbach; Landesamt für Verfassungsschutz Stuttgart, Auskunft \nvom 29. Januar 1999 an VG Stuttgart; Innenministerium \nSchleswig-Holstein, Auskunft vom 23. Februar 2001 an VG \nSchleswig; Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG \nFrankfurt (Oder); Gutachten vom 21. August 2000 an VG \nOldenburg; Innenministerium Nordrhein-Westfalen, Auskunft \nvom 27. Juli 2000 an VG Düsseldorf; Landesamt für \nVerfassungsschutz Hessen, Auskunft vom 8. August 2001 an \nVG Darmstadt; Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, \nAuskunft vom 24. November 1997 an VG Gelsenkirchen. \n\n236\n\nOb Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren \nVerfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer \nAusrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit \nbedeutsamen Umständen des Einzelfalles ab. Handelt es sich um einen Verein, \ndessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann es für die \nEinschätzung des Verfolgungsriskos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein \neiner Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich \ngilt.\n\n237\n\nNicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen sind in der Regel die der \nKOMKAR angeschlossenen kurdischen Vereine zu rechnen. Die 1979 gegründete \nKOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen \nArbeitervereine in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und \nkulturelle Aktivitäten sowie auf Sprachunterricht für die in Deutschland ansässigen \ntürkischen Staatsangehörigen legen; neben Kurden arbeiten nach Angaben der \nKOMKAR auch deutsch-kurdische Vereine sowie türkische Volkszugehörige mit. \nKOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen sich daneben aber auch \nals Interessenvertretung der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, \ndie sich im Gegensatz zur Linie der PKK vor den so genannten \"Friedensinitiativen\" \nin ihren Publikationen immer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt bekennt. \nAllerdings streben jedenfalls Teile der PSK nach Einschätzung einzelner Gutachter - \nwenn auch auf friedlichem Wege - eine Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts \ndes kurdischen Volkes im Rahmen eines kurdischen Staates oder eines \nZusammenlebens mit dem türkischen Volk in einer Föderation gleichberechtigter \nTeilstaaten an. Aufgrund dieser Zielsetzung werden KOMKAR und die ihr \nangeschlossenen Vereine von den Auslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst \nder Türkei beobachtet, wenn auch nicht mit derselben Intensität wie andere \nOrganisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen Opposition. Eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Mitglieder von KOMKAR-Vereinen nach \neiner Rückkehr allein wegen ihrer KOMKAR-Aktivitäten in asylerheblicher Weise \nverfolgt werden, besteht indes nicht; Referenzfälle in hinreichender Zahl sind nicht \nbekannt geworden.\n\n238\n\nVgl. Senatsurteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A -, \nS. 22ff.; Oberdiek, Gutachten vom 28. Oktober 1998 an das \nOVG Hamburg; Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an das \nVG Bremen; Gutachten vom 7. April 1999 an OVG Hamburg; \nPolizeipräsidium Köln, Vermerk vom 18. Dezember 1997; \nRumpf, Gutachten vom 9. März 1999 an OVG Hamburg; \nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Dezember 1998 an OVG \nHamburg; ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 1. September \n1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 49ff., S. 63 f.; zu demselben Ergebnis \nkommt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 1999 \n- 10 A 12219/98.OVG -, S. 14 ff.; als Beispiel für die \nÜberwachung von KOMKAR-Aktivitäten: Schreiben des \nGeneralkonsuls Hürth an die Stadt Troisdorf vom 17.12.1996, \nin: Hess, Schreiben an das OVG Nordrhein-Westfalen vom \n8.9.2000. Eine Liste der Mitgliedsvereine von KOMKAR enthält \ndie Auskunft des Internationalen Vereins für Menschenrechte \nder Kurden (IMK) e.V. vom 22. September 1999 an VG \nDüsseldorf. \n\n239\n\ncc. Terrorismus\nAusgeschlossen ist der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, wenn sich die exponierte \nexilpolitische Tätigkeit als aktive Unterstützung des Terrorismus darstellt. Dies kommt \ninsbesondere bei der Tätigkeit als hochrangiger Funktionär in der Exilorganisation \neiner mit terroristischen Mitteln agierenden Organisation wie der PKK in Betracht. \nAngesichts der Bedeutung dieses Ausschlussgrundes reicht es allerdings nicht aus, \ndass der Ausländer einfaches Mitglied einer derartigen terroristischen Organisation \nist oder sie finanziell oder durch Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt. \nAndererseits greift § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG aber auch nicht erst dann ein, wenn der \nbetroffene Ausländer eigene Gewaltbeiträge leistet. Vielmehr reicht es aus, wenn er \nfür die gefährliche Organisation strukturell wichtige Funktionen ausübt, was nicht nur \nauf der Führungsebene, sondern schon auf örtlicher Ebene der Fall sein kann. Der \nFührungskader kann seine für die Bundesrepublik Deutschland \nsicherheitsempfindlichen Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll gestalten, weil ihm \nauf unterer Ebene Funktionäre zur Verfügung stehen, die die Aktivitäten organisieren \nund die notwendigen finanziellen Mittel beschaffen. Maßgebend ist eine wertende \nGesamtbetrachtung aller Umstände des einzelnen Falles. Die Anwendung des § 51 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG hat das Bundesverwaltungsgericht für eine Kadertätigkeit für die \nPKK/ERNK ebenso bejaht wie für das Mitglied eines örtlichen Komitees der PKK mit \nder Aufgabe, Spendenunwillige und Abtrünnige an die zuständigen Kader zu melden. \nIn einem weiteren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die \nUnterstützung der PKK/ERNK, die über die Teilnahme an Demonstrationen und \nsonstigen Veranstaltungen ohne erheblichen eigenen Gewaltbeitrag sowie die \nZahlung von Spenden nicht hinausgeht, in aller Regel nicht die Voraussetzungen des \nAusschlusses von Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte nach § 51 Abs. 3 Satz \n1 1. Alternative AuslG erfüllt.\n\n240\n\nBVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ \n1999, 1346 ff.; - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, 1353 f.; - 9 C 23.98 -, \nNVwZ 1999, 1349 ff.\n\n241\n\nAus dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nTerrorismusvorbehalt sowie der Rechtsprechung des Senats zur Asylunerheblichkeit \nniedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten ergeben sich somit insgesamt nicht \nunerhebliche Einschränkungen bei der Zuerkennung von Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 AuslG. Niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten, die \nim Hinblick auf den Terrorismusvorbehalt und § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG unverdächtig \nsind, begründen nach der Senatsrechtsprechung keine Gefährdung im Fall der \nRückkehr in die Türkei. Herausgehobene exilpolitische Aktivitäten, die eine politische \nVerfolgung nach sich ziehen, erfüllen nicht selten die Voraussetzungen des \nTerrorismusvorbehalts und des § 51 Abs. 3 AuslG, zumal das \nBundesverwaltungsgericht die PKK bislang als terroristisch bewertet. Hingegen kann \nAsyl oder die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG beispielsweise derjenige \nbeanspruchen, der sich durch inhaltlich gewichtige Reden auf bedeutsamen \nVeranstaltungen exilpolitisch exponiert hat, ohne als Funktionär in die \nOrganisationsstruktur der PKK in Deutschland eingebunden zu sein. Bei \nVorstandsmitgliedern von PKK-gesteuerten Exilvereinen ist einzelfallbezogen \nsorgfältig zu prüfen, ob der Betroffene im Sinne der zitierten Urteile vom 30. März \n1999 in die Organisationsstruktur der PKK in der Weise eingegliedert ist, dass er für \ndie Umsetzung der PKK-Ziele unerlässliche Funktionen wahrnimmt. Dabei sind die \nterroristische Gesamtprägung und die Wiederholungsgefahr, die in jedem Fall zu \nprognostizieren ist, besonders sorgfältig zu prüfen.\n\n242\n\nUnter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist das exilpolitische \nEngagement des Klägers zu 1. - soweit es überhaupt glaubhaft ist - als lediglich \nniedrig profiliert einzustufen. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat angegeben, als Organisator von Demonstrationen aufgetreten zu sein, doch \nhat er auf Nachfrage - wie schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - \nausgeführt, sich an Demonstrationen lediglich beteiligt zu haben.\n\n243\n\nd. Sippenhaft\nDen Klägern droht in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die \nEinbeziehung in die politische Verfolgung von Angehörigen (Sippenhaft).\n\n244\n\nIn der Türkei ist es Bestandteil polizeilicher Ermittlungstaktik, dass nahe \nAngehörige bestimmter politisch Verfolgter von den Sicherheitskräften in der \nWohnung überfallen, nach Durchsuchung - häufig auch des Arbeitsplatzes - zur \nWache genommen und unter Folter XE \"Folter\" verhört werden, obwohl sie selbst \nnicht im Verdacht stehen, in eigener Person separatistische Strömungen zu \nunterstützen oder sich sonst staatsfeindlich zu verhalten. Häuser von Familien \nwerden wegen gesuchter Angehöriger niedergebrannt, der Hausrat zerstört und die \nGetreidefelder angezündet. Mit diesem Vorgehen verfolgen die staatlichen \nSicherheitskräfte mehrere Ziele: Zum einen soll erreicht werden, dass die Familie \ndem Druck nicht länger standhält und dafür sorgt, dass die gesuchte Person sich \nstellt, oder dass diese sich selbst stellt, weil sie die Misshandlung ihrer Angehörigen \nXE \"Angehörigen\" nicht länger erträgt. Zum Zweiten wird das Ziel verfolgt, \nInformationen sowohl über die Straftat und die gesuchte Person (Aufenthaltsort, \nTätigkeiten, Kontakte) als auch über die Unterstützung des Gesuchten durch die \nFamilienangehörigen zu erhalten. Drittens schließlich sollen die Familienangehörigen \nso eingeschüchtert werden, dass sie sich von der kurdischen nationalen Opposition \nfern halten; zu diesem Zweck erfolgt die menschenrechtswidrige Behandlung der \nFamilienangehörigen oft vor den Augen der übrigen Dorfbewohner.\n\n245\n\namnesty international, Gutachten vom 15. April 1998 an VG \nHamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 16. März 1997 an VG \nGießen, S. 3; Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, \nS. 3; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 24 ff.; \nGutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3 f.; Rumpf, \nGutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 12; \nGutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 19 f.; Oberdiek, \nGutachten vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 ff.; \nGutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 58 ff. mit \nzahlreichen Fallbeispielen. \n\n246\n\nEine derartige Einbeziehung nicht verdächtiger Angehöriger in die Verfolgung \ngesuchter Personen ist politische Verfolgung, weil sie an asylerhebliche Merkmale \ndes Gesuchten anknüpft. Die regelmäßigen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, eine \nSippenhaftpraxis in der Türkei sei deshalb zu verneinen, weil eine Strafverfolgung \nXE \"Strafverfolgung\" von Personen, deren Angehörige sich nach türkischem Recht \nstrafbar gemacht haben, allein wegen der verwandtschaftlichen Beziehung in der \nTürkei nicht stattfinde, besagen in der Sache nichts Abweichendes. Denn sie \nbestätigen gleichzeitig - in diplomatisch zurückhaltendem Ton -, dass türkische \nSicherheitsbehörden im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen üblicherweise Kontakt \nmit Verwandten eines Verdächtigen aufnehmen, dass Familienangehörige zu \nVernehmungen über den Aufenthalt des Verdächtigen geladen werden können und \ndass es bei diesen Vernehmungen zu asylerheblichen Vorfällen kommen könne.\n\n247\n\nVgl. etwa Auskünfte vom 18. Februar 2002 an VG Bremen; \nvom 21. Januar 2002 an VG Schleswig; vom 23. Mai 2001 an \nVG Sigmaringen; Lagebericht vom 20. März 2002, S. 29. \n\n248\n\nDie Gefahr, in asylerheblicher Weise in die Verfolgung von Angehörigen \neinbezogen zu werden, droht nach den von dem Senat ausgewerteten Quellen in der \nTürkei jedoch nicht jedem Verwandten jedes aus politischen Gründen gesuchten \nVerdächtigen. Vielmehr droht Sippenhaft im Allgemeinen nur nahen Angehörigen \nXE \"Angehörigen\" (Ehegatten XE \"Ehegatten\" , Eltern, Kindern ab 13 Jahren und \nGeschwistern) von XE \"Haftbefehl\" landesweit gesuchten Aktivisten XE \n\"Aktivisten\" einer militanten staatsfeindlichen Organisation.\n\n249\n\nIm wesentlichen ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 24. Februar 2000 - A 12 S 1825/97 -; Urteil vom \n17. Dezember 2001 - A 12 S 169/99 -; OVG Bremen, Urteil vom \n13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Sachsen, Urteil vom \n27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 17; OVG Niedersachsen, \nUrteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; teilweise \nabweichend (Sippenhaft nur ausnahmsweise zu befürchten) \nHessischer VGH, Urteil vom 28. Mai 2001 - 12 UE 2104/99.A -. \nVgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. März 2002 \n- 4 L 356/94 - (Sippenhaftgefahr schon für Kinder ab 11 Jahren) \nund OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. August 2001 - 10 A \n10746/01.OVG - (Sippenhaft auch bei Kleinkindern). \n\n250\n\naa. Sippenhaftvermittler\nAbgeleitet werden kann Sippenhaft im Allgemeinen nur von einer Person, die als \nAktivist XE \"Aktivist\" einer militanten staatsfeindlichen Organisation eingestuft und \nlandesweit XE \"Haftbefehl\" gesucht wird. In erster Linie handelt es sich um solche \nPersonen, gegen die der türkische Staat im Zeitpunkt der Entscheidung über das \nAsylbegehren des klagenden Asylbewerbers eine Strafverfolgung XE \n\"Strafverfolgung\" wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder \ndiesbezüglicher Aktivitäten oder gar wegen Hochverrats betreibt. Das alles \nüberragende Interesse, die als terroristisch eingestuften Organisationen zu \nzerschlagen, umfasst das Bestreben, jenes Personenkreises habhaft zu werden, und \nzwar auch, soweit die Betreffenden sich ins Ausland abgesetzt haben.\n\n251\n\nDieses Bestreben wird häufig durch den Erlass eines richterlichen Haftbefehls \ndokumentiert sein. Es ist denkbar, dass ein solcher Haftbefehl XE \"Haftbefehl\" im \nVerfahren des klagenden Asylbewerbers präsentiert werden kann. Zwar wird die \nUrschrift eines Haftbefehls Privatpersonen nicht ausgehändigt, und Angehörige eines \nBeschuldigten, gegen den ein Haftbefehl erlassen wurde und dessen Haus zum \nZweck seiner Ergreifung durchsucht wird, erhalten keine Ausfertigung des \nHaftbefehls. Erst bei der Verhaftung XE \"Verhaftung\" erhält der Betroffene einen \nDurchdruck, dessen Empfang er auf dem Original - in der Regel auf der Rückseite - \nbestätigen muss. Das Original wird in den Akten der Untersuchungshaftanstalt \naufbewahrt. Ein Haftbefehl, der in Abwesenheit des Beschuldigten erlassen wurde, \nwird mit der zusätzlichen Angabe \"Giyabi\" (\"In Abwesenheit\") als solcher bezeichnet \nund kommt in die Akten der ermittelnden Staatsanwaltschaft. Gleichwohl kann ein \nAsylbewerber in den Besitz einer Kopie eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls \ngelangen, indem er einen in der Türkei ansässigen Rechtsanwalt mit der \nWahrnehmung seiner Interessen beauftragt, dieser Einsicht in die Ermittlungsakte \nnimmt, sich eine Kopie des Haftbefehls anfertigen lässt und sie dem Asylbewerber \nübersendet. Das gilt nicht nur für Haftbefehle, sondern auch für andere Dokumente \nwie zum Beispiel Beschlagnahmeprotokolle, Strafurteile usw., mit denen der \nNachweis eines Strafverfahrens geführt werden kann. \n\n252\n\nZu Verfahrensfragen bei Haftbefehlen und \nBeschlagnahmeprotokollen: Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n10. April 2001 an VG Stutgart; Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG \nMainz, S. 1; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG \nHamburg, S. 6; Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, \nS. 4 f.; vgl. im Übrigen Rumpf, Gutachten vom 16. Oktober \n2000 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Kaya, Gutachten \nvom 14. Oktober 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nS. 73; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3; \namnesty international, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG \nHamburg, S. 3. \n\n253\n\nFalls jedoch ein Haftbefehl oder ein ähnlich aussagekräftiges Dokument im \nAsylverfahren nicht vorgelegt wird, muss anhand aller maßgeblichen Umstände des \nEinzelfalles beurteilt werden, ob hinreichend verlässlich davon auszugehen ist, dass \nnach dem Betreffenden landesweit gefahndet wird. Dies ist im Allgemeinen ohne \nweiteres anzunehmen bei Angehörigen XE \"Angehörigen\" der Militärorganisation \nder PKK XE \"PKK\" und ihrer politischen Kader, also Personen mit \nFührungsaufgaben bzw. Weisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und \nSympathisanten XE \"Sympathisanten\" . Ob anzunehmen ist, dass auch gegen \neinen sonstigen Aktivisten der PKK, einer als vergleichbar militant geltenden \nOrganisation oder einer nicht militanten Organisation oder Partei wie beispielsweise \nder HADEP landesweite Fahndung betrieben wird, beurteilt sich anhand aller \nmaßgeblichen Umstände des Einzelfalles.\n\n254\n\nDemgegenüber ist den zitierten Erkenntnissen nicht zu entnehmen, dass die in \nder Türkei praktizierte Sippenhaft XE \"Sippenhaft\" auch von Personen abgeleitet \nwird, die lediglich der Sympathie für die militante kurdische Bewegung verdächtigt \nwerden, aber selbst keiner Strafverfolgung XE \"Strafverfolgung\" wegen \nMitgliedschaft in einer bewaffneten Bande ausgesetzt sind. Der türkische Staat hat \noffensichtlich kein Interesse daran, solcher - insbesondere im Ausland lebender - \nSympathisanten aus dem unterstützenden Umfeld habhaft zu werden, so dass er \nauch auf deren Verwandte keinen landesweiten Zugriff nimmt. Zur Bejahung der \nVerfolgungsgefahr für einen Verwandten reicht es insbesondere nicht aus, dass der \nAngehörige, von dem er sie herleitet, als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt. Denn der Asylschutz setzt \nnach der Senatsrechtsprechung nicht erst dann ein, wenn anzunehmen ist, dass ein \nAsylsuchender von den türkischen Sicherheitskräften als militant oder extremistisch \nlandesweit gesucht wird, sondern weit unterhalb dieser Schwelle. Nicht jeder, der \nwegen seiner Vorfluchtaktivitäten vom türkischen Staat in asylerheblicher Weise \nverfolgt worden ist oder dem dies wegen exponierter exilpolitischer Tätigkeit droht, ist \nzugleich als mutmaßlicher Separatist oder Informant so wichtig, dass die \nSicherheitskräfte auch auf seine Verwandten Zugriff nehmen, um seiner habhaft zu \nwerden.\n\n255\n\nAuch ein exilpolitisch tätiger Verwandter kommt als Sippenhaftvermittler in Frage. \nEs genügt allerdings nicht bereits, dass seine exilpolitischen Aktivitäten als exponiert \neinzustufen sind und für ihn deshalb die Gefahr eigener politischer Verfolgung \nbesteht. Die Annahme, der Betreffende werde als Aktivist einer militanten \nstaatsfeindlichen Gruppierung landesweit gesucht, ist in einer derartigen \nKonstellation nur im Ausnahmefall gerechtfertigt, nämlich nur dann, wenn die \nexilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist \nwie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. Davon ist nur dann auszugehen, \nwenn der Betreffende eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des \nkurdischen Widerstandes in Deutschland ausübt. Fälle, in denen nahe Angehörige \nvon exilpolitisch in herausgehobener Weise tätigen Personen bei der Rückkehr XE \n\"Rückkehr\" einer menschenrechtswidrigen Behandlung wegen des \nVerwandtschaftsverhältnisses ausgesetzt gewesen wären, sind in dem dem Senat \nvorliegenden Erkenntnismaterial nicht dokumentiert. Sollte dennoch ein Exilpolitiker \nausnahmsweise Sippenhaft vermitteln, scheitert die Ableitung von Sippenhaft nicht \nam Terrorismusvorbehalt oder an § 51 Abs. 3 AuslG. Denn der durch Sippenhaft \ngefährdete Angehörige überschreitet in Deutschland nicht selbst die Grenze, jenseits \nderer das Individualgrundrecht auf Asyl im Falle der Kollision mit gleichrangigen \nVerfassungswerten weichen muss.\n\n256\n\nBVerwG, Beschluss vom 28. März 2002 - 1 B 7.02 -; vgl. \nauch Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A - \nund vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A -; Taylan, \nAussage vor dem VG Gießen am 15. Mai 1997. \n\n257\n\nDie Gefahr von Sippenhaft droht nicht mehr, wenn der gesuchte Aktivist \nfestgenommen oder tot und das Ermittlungsinteresse der Polizei demgemäß entfallen \nist. Gleichwohl kann es im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer \nFestnahme XE \"Festnahme\" zu Festnahmen von Angehörigen und Übergriffen auf \ndiese kommen, um Rache zu üben und diese einzuschüchtern. Ebenso wird über \nFestnahmen XE \"Festnahmen\" naher Angehöriger im unmittelbaren zeitlichen \nZusammenhang mit Ermordungen von PKK XE \"PKK\" -Aktivisten XE \"Aktivisten\" \ndurch die Sicherheitskräfte berichtet, die ebenfalls mit dem Ziel der Einschüchterung \nerfolgen, damit die Angehörigen XE \"Angehörigen\" keine Angaben über das \nGeschehen machen, insbesondere nicht gegenüber der Presse XE \"Presse\" .\n\n258\n\nKaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 23ff.; \nGutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Beispiele \nbei amnesty international, Gutachten vom 19. Februar 1998 an \nVG Hamburg, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an \nVG Hamburg, S. 48; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar \n1997 an VG Hamburg, S. 66. \n\n259\n\nDiese Berichte rechtfertigen indes nicht die generelle Annahme, Sippenhaft XE \n\"Sippenhaft\" finde auch geraume Zeit nach der Inhaftierung oder dem Tod des \nHauptverdächtigen aus einer Familie, mithin nach dem Wegfall des polizeilichen \nErmittlungsinteresses, noch statt.\n\n260\n\nbb. Sippenhaftgefährdete\nDer Kreis der von Sippenhaft XE \"Sippenhaft\" betroffenen Personen ist auf nahe \nAngehörige beschränkt. Dazu gehören Ehegatten XE \"Ehegatten\" , Eltern, Kinder \nXE \"Kinder\" ab 13 Jahren und Geschwister des politisch Verfolgten. Diese \nBegrenzung der Sippenhaft auf die so genannte Kleinfamilie XE \"Kleinfamilie\" \nerklärt sich zum Teil schon daraus, dass sich eine etwaige Verwandtschaft ersten \nGrades zu einer landesweit XE \"Haftbefehl\" gesuchten Person anhand der \nEintragungen im Personalausweis XE \"Personalausweis\" sofort erkennen lässt, da \ndaraus die Namen von Vater und Mutter des Ausweisinhabers hervorgehen. Für \nEhegatten gilt im Ergebnis Entsprechendes, weil die Personenstandsregistrierung \nXE \"Personenstandsregistrierung\" einer Frau mit der Eheschließung XE \n\"Eheschließung\" an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann gemeldet ist.\n\n261\n\namnesty international, Gutachten vom 13. März 1995 an VG \nMünchen; Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart; Dinc, \nGutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 7; Kaya, \nGutachten vom 7. Dezember 1996 an VG Hamburg; Gutachten \nvom 16. März 1997 an VG Gießen; Oberdiek, Gutachten vom \n17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 59 ff.; Taylan, Gutachten \nvom 25. Mai 2001 für die Prozessbevollmächtigten eines \nAsylbewerbers. \n\n262\n\nGrundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten XE \"Ehegatten\" einer gesuchten \nPerson ist die zwischen Eheleuten typischerweise bestehende besondere \npersönliche Beziehung, die sich der Verfolger zur Ergreifung des gesuchten \nEhepartners zunutze macht. Deshalb sind in den durch Sippenhaft gefährdeten \nPersonenkreis grundsätzlich auch Partner einer Lebensgemeinschaft einzubeziehen, \ndie lediglich auf eine religiöse Zeremonie gegründet ist (\"Imam-Ehe\" XE \"Imam-Ehe\" \n ). Eine entsprechende Verfolgungsgefahr ist in einem solchen Fall aber nur \nanzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor einer staatlichen \nRegistrierung in der Türkei nicht anerkannt wird, türkischen Stellen bekannt ist.\n\n263\n\nKinder XE \"Kinder\" sind der Gefahr, als nahe Angehörige in die Verfolgung \neines landesweit XE \"Haftbefehl\" gesuchten Aktivisten XE \"Aktivisten\" \neinbezogen zu werden, generell erst ab einem Alter von etwa 13 Jahren ausgesetzt. \nZwar liegen auch Berichte über Verhaftung XE \"Verhaftungen\" und \nmenschenrechtswidrige Behandlung noch jüngerer Kinder vor, doch rechtfertigen sie \nnicht die Annahme, Kindern unter 13 Jahren drohe generell mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Einbeziehung in die politische Verfolgung naher Angehöriger, \nda es für eine solche Annahme an ausreichenden Referenzfällen fehlt. Bei den \nbisher berichteten Fällen handelt es sich durchweg nicht um solche, die mit der \nSuche nach einem Verwandten aus politischen Gründen zusammenhingen. \nEntweder lag ein gegen den betreffenden Jugendlichen selbst gerichteter Verdacht \nzu Grunde oder es handelte sich um Opfer von Kollektivmaßnahmen der \nSicherheitskräfte im Rahmen einer Dorfrazzia oder um Festnahmen XE \n\"Festnahmen\" jüngerer Kinder XE \"Kinder\" gemeinsam mit ihren Eltern.\n\n264\n\nZur Bewertung der Referenzfälle vgl. Senatsurteil vom 25. \nJanuar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 379ff.; abweichend VG Köln, \nUrteil vom 15. September 1997 - 18 K 4018/93.A -, S. 6: \nSippenhaft ab einem Alter von 7 Jahren denkbar. Vgl. dazu \nOberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, \nS. 59 ff.; Kaya, Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, \nS. 16 f.; amnesty international, Gutachten vom 13. März 1995 \nan VG München; Gutachten vom 15. April 1998 an VG \nHamburg, S. 4 ff.; Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG \nBerlin, S. 31 ff. \n\n265\n\nAllerdings kann ein substantiierter widerspruchsfreier Vortrag, mit welchem der \nAsylbewerber Verfolgungsmaßnahmen im Rahmen der Sippenhaft gegen ein noch \nnicht 13 Jahre altes Kind schildert, nicht schon deswegen als unglaubhaft eingestuft \nwerden, weil bisher keine Referenzfälle belegt sind. Nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 \ntStGB XE \"Art. 54 Abs. 1 Satz 1 TStGB\" können Minderjährige XE \"Minderjährige\" \n im Alter zwischen 11 und 15 Jahren ausnahmsweise als strafmündig betrachtet \nwerden. Diese Vorschrift ist ein Indiz dafür, dass unter Umständen auch jüngere \nKinder Ermittlungsmaßnahmen und damit der Gefahr menschenrechtswidriger \nBehandlung ausgesetzt sein können. Zudem ist das Verhalten der türkischen \nSicherheitskräfte gegen die örtliche Zivilbevölkerung in Ostanatolien XE \n\"Ostanatolien\" nicht von der Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln geprägt, sondern \norientiert sich allein am Ziel einer erfolgreichen Bekämpfung der separatistischen und \nextremistischen Kräfte einschließlich des unterstützenden Umfeldes. Deshalb sind \nRepressalien auch gegen jüngere Kinder XE \"Kinder\" im Einzelfall für möglich zu \nhalten.\n\n266\n\nKaya, Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg; \nRumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. \n3ff. \n\n267\n\nZudem ist zu berücksichtigen, dass das Alter eines in ländlichem Gebiet \ngeborenen Minderjährigen häufig nicht allein anhand der Eintragungen im \nPersonenstandsregister bestimmt werden kann. Denn viele Eltern, insbesondere \nsolche, die eine Geburt erst nach Ablauf der vom Personenstandsgesetz hierfür \nvorgesehenen Frist haben registrieren lassen, geben das Alter ihrer Kinder jünger an, \num der für die Fristüberschreitung vorgesehenen Geldstrafe zu entgehen und um \ndem Kind in Schule und Militärdienst XE \"Militärdienst\" Vorteile zu \nverschaffen.\n\n268\n\nGenerell in die Verfolgung eines landesweit gesuchten Aktivisten XE \"Aktivisten\" \n einbezogen werden darüber hinaus auch dessen Eltern und Geschwister. Soweit in \nden Sachverständigengutachten hierzu einschlägige Referenzfälle beschrieben \nwerden, betreffen diese Eltern und Geschwister des eigentlich Gesuchten nicht \nsignifikant weniger häufig als etwa Ehegatten XE \"Ehegatten\" und Kinder XE \n\"Kinder\" . Das ist angesichts der Erkennbarkeit dieser Verwandtschaftsbeziehungen \naus dem Personalausweis XE \"Personalausweis\" , auf die oben schon hingewiesen \nwurde, auch ohne weiteres plausibel. Erwähnt werden insbesondere auch \nReferenzfälle für verheiratete Geschwister mit anders lautendem Ehenamen und vom \nHeimatdorf entfernt liegendem Wohnort.\n\n269\n\namnesty international, Gutachten vom 19. Februar 1998 an \nVG Hamburg, S. 3 f.; Gutachten vom 15. April 1998 an VG \nHamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an \nVG Hamburg, S. 6; Gutachten vom 16. März 1997 an VG \nGießen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG \nBerlin, S. 101.\n\n270\n\nDemgegenüber vermag der Senat der gelegentlich anzutreffenden Einschätzung, \nauch Cousinen und Cousins oder andere entferntere Verwandte seien generell \nsippenhaftgefährdet, nicht zu folgen. Denn bei sonstigen Verwandten dritten und \nvierten Grades (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) sowie bei angeheirateten \n\"Verwandten\" kann die Verwandtschaftsbeziehung nicht ohne weiteres über \nPersonaldokumente oder das Personenstandsregister festgestellt werden wie bei \nden zuvor genannten Verwandten ersten und zweiten Grades. Außerdem fehlen \neinschlägige Referenzfälle in ausreichender Anzahl. Die wenigen bekannt \ngewordenen Einzelfälle, in denen offenbar auch entferntere Verwandte in die \nVerfolgung gesuchter Personen einbezogen wurden, rechtfertigen nicht die Annahme \neiner auch insoweit generell bestehenden beachtlich wahrscheinlichen \nVerfolgungsgefahr. Lediglich im Einzelfall können auch entferntere Verwandte von \nRepressalien betroffen sein; derartigen Einzelfällen ist bei entsprechend \nsubstantiiertem Vortrag und bei Vorliegen gewichtiger Indizien sorgfältig \nnachzugehen.\n\n271\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG \nHamburg, S. 59, 65 und passim; amnesty international, \nGutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Gutachten \nvom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya, Gutachten \nvom 20. Mai 1995 an VG Mainz; Gutachten vom 16. März 1997 \nan VG Gießen, S. 5.\n\n272\n\nDie Einschätzung des Senats, dass sich Sippenhaft XE \"Sippenhaft\" in der \nTürkei insbesondere auch auf Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten \nerstreckt, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang, \nwonach eine Verfolgungsvermutung ausschließlich für Ehegatten XE \"Ehegatten\" \nund minderjährige Kinder XE \"Kinder\" Platz greift.\n\n273\n\nUrteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244; \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1985 - 9 C 35.84 -, \nInfAuslR 1985, 274; Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, \nBVerwGE 75, 304; Beschluss vom 15. Januar 1992 - 9 B \n239.91 -.\n\n274\n\nDenn in diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 16 a \nAbs. 1 GG lediglich die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer \nSippenhaftgefahr abgeleitet, nicht aber die auf die Türkei bezogenen tatsächlichen \nVoraussetzungen festgestellt. Die unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende \nherkunftslandübergreifende Vermutung, dass mit dem Begriff der Sippenhaft eine \nEinbeziehung von Ehegatten und minderjährigen Kindern in die Verfolgung des \nSippenhaftvermittlers verknüpft ist, ändert nichts an der Notwendigkeit, dass \nzusätzlich für jedes Verfolgerland eine tatsächliche Basis für die Annahme \nfestgestellt werden muss, dass Sippenhaft praktiziert wird und auf welche \nFamilienangehörigen sie sich - über den Kreis von Ehegatten und minderjährigen \nKindern hinaus - gegebenenfalls bezieht. Für das Herkunftsland Türkei bedeutet dies \n- wie im einzelnen dargestellt -, dass nach der vom Senat vorgenommenen \nAuswertung des Erkenntnismaterials im Sinne einer generalisierten \nTatsachenfeststellung davon auszugehen ist, dass Sippenhaft praktiziert wird, dass \nsie sich aber einerseits im Allgemeinen auf minderjährige Kinder erst ab 13 Jahren, \nzusätzlich aber auf Eltern und Geschwister eines politischen Verfolgten \nerstreckt.\n\n275\n\nBei der Feststellung, dass sich in der Türkei Sippenhaft im Allgemeinen nur auf \nnahe Angehörige von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen erstreckt, \ndie dort landesweit gesucht werden, handelt es sich um einen Grundsatz, der \nAbweichungen nicht ausschließt. Einerseits kann trotz Vorliegens sämtlicher generell \nfür die Annahme einer Sippenhaftgefahr relevanter Umstände wegen der \nbesonderen Verhältnisse des Einzelfalles eine Sippenhaftgefahr ausgeschlossen \nsein, etwa dann, wenn zwischen der Tat des Sippenhaftvermittlers, seiner oder des \nAsylbewerbers Ausreise und dem heutigen Zeitpunkt ein ganz erheblicher zeitlicher \nAbstand liegt. Die Gefahr von Sippenhaft XE \"Sippenhaft\" ist auch dann nicht \ngenerell zu bejahen, wenn mehrere Angehörige einer als \"patriotisch\" bekannten \nFamilie politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder \nAbschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden \nErkenntnisquellen besteht kein Anlass für die Annahme, die türkischen \nSicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch \nengagierten Familie oder Großfamilie XE \"Großfamilie\" angehört, in der die \neinzelnen Angehörigen XE \"Angehörigen\" für sich genommen Sippenhaft nicht zu \nvermitteln imstande sind. Andererseits können im Einzelfall auch Berichte über \nsonstige atypische Konstellationen von Sippenhaft XE \"Sippenhaft\" glaubhaft sein. \nDeshalb muss substantiiertem Vortrag, wonach eine Sippenhaftgefahr etwa \ngegenüber Kindern unter 13 Jahren oder innerhalb einer besonders prominenten \npolitisch aktiven Familie droht, im Einzelfall sorgfältig nachgegangen werden.\n\n276\n\nDen Klägern droht nach diesen Maßstäben keine Sippenhaft in der Türkei. Nach \ndem Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde \nbzw. wird zwar gegen den Bruder und Vater seiner Ehefrau - der Klägerin zu 2. - \nstrafrechtlich ermittelt. Doch selbst wenn dies als wahr unterstellt wird, ergibt sich \ndaraus schon deshalb nicht die Gefahr, dass die Kläger in die Verfolgung jener \nAngehörigen einbezogen werden könnten, weil beide Betroffenen nach den Angaben \ndes Klägers zu 1. bereits inhaftiert sind; ein Ermittlungsinteresse der \nSicherheitskräfte, das einen Zugriff auf die Kläger nahe legen könnte, besteht damit \nnicht mehr. Hiervon unabhängig hält der Senat die Angaben des Klägers zu 1. zur \nVerhaftung seines Schwagers und Schwiegervaters für unglaubhaft. Die als \nBeweismittel vorgelegte Zeitung, aus der sich nach dem Vortrag des Klägers \nergeben soll, dass die Betroffenen Ende 2000 inhaftiert worden seien, stammt \noffenbar aus dem Jahr 1993 und ist schon deshalb nicht geeignet, den Vortrag des \nKlägers zu 1. zu stützen. Im übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass der \nKläger zu 1. nicht in der Lage war, Angaben zu den näheren Umständen der \nVerhaftung und etwa zu befürchtenden Auswirkungen auf ihn und seine Familie zu \nmachen. Auch dies stützt die Einschätzung seiner diesbezüglichen Angaben als \nunglaubhaft.\n\n277\n\ne. Gefährdung bei Einreise\nDie Kläger müssen auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei ihrer \nEinreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Insbesondere ist die \nAsylantragstellung als solche kein Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach \nsich zieht.\n\n278\n\nEin derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer \nAsylbewerber, denen politische Verfolgung nicht schon aus einem der oben im \nEinzelnen dargestellten Gründe droht, für den Regelfall ausgeschlossen. Das gilt \nsowohl für türkische als auch für kurdische Volkszugehörige. Rückkehrer müssen \nsich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an der Grenze einer \nPersonenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer Staatsangehöriger, \nder ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzt, die \nGrenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren. Diese \nVerfahrensweise betrifft nicht nur solche Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in \ndie Türkei über einen gültigen türkischen Reisepass verfügen, sondern auch \ndiejenigen, denen vom zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke der Rückkehr \nein Passersatzpapier ausgestellt worden ist. Nach den einschlägigen passrechtlichen \nBestimmungen der Türkei werden Pässe derjenigen Personen, deren weiterer \nAufenthalt im Ausland im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit bedenklich erscheint, \nweder erneuert noch verlängert. Sie erhalten statt dessen eine Reisebescheinigung \nfür die Rückkehr in die Türkei.\n\n279\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. Juli 2001, S. \n30f.; Lagebericht vom 20. März 2002, S. 43f.; Auskunft vom 26. \nFebruar 1997 an VG Regensburg, S. 2; Oberdiek, Gutachten \nvom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 1.\n\n280\n\nWenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, dass es sich um eine \nabgeschobene Person handelt, wird diese einer Routinekontrolle unterzogen, die \neine Abgleichung des Fahndungsregisters nach strafrechtlich relevanten Umständen \nund eine eingehende Befragung beinhaltet. Hintergrund dafür ist, dass \nAbschiebungen nach allgemeinem Ausländerrecht häufig wegen erheblicher \nStraffälligkeit im Ausland erfolgen. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der \nEinreise regelmäßig nicht verborgen bleiben, doch ist den türkischen Behörden \nbekannt, dass viele Türken aus wirtschaftlichen Gründen den Weg der \nAsylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes \nAufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Wegen der hohen \nArbeitslosigkeit in der Türkei und der begrenzten Devisenreserven wird der \nAuslandsaufenthalt türkischer Staatsbürger auch durchaus begrüßt.\n\n281\n\nNur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische Reisedokumente, also \nauch nicht über vom zuständigen Konsulat ausgestellte Passersatzpapiere, verfügt, \noder eine mit deren Ausstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei \nim Einzelfall unterblieben ist, wird der Betreffende in den Diensträumen der \njeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der Befragung festgehalten. Die Fragen der \nVernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf Personalienfeststellung \n(Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem Fahndungsregister), Grund und \nZeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuelle Vorstrafen \nin Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen Organisationen. \nWar die Ausreise der betreffenden Person durch Gerichtsbeschluss verboten worden \noder wird sie durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so kann die \nGrenzbehörde dies ohne weitere Nachforschungen feststellen, weil die Namen jener \nPersonen den an den Landesgrenzen tätigen Sicherheitskräften mitgeteilt und in die \ndort vorhandenen Computer eingespeichert werden.\n\n282\n\nKaya, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6; \nGutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten \nvom 11. Februar 1998 an VG Augsburg; Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 20. März 2002, S. 43f.; Auskunft vom \n6. Februar 1997 an VG Mainz; Auskunft vom 13. März 1997 an \nVG Aachen, S. 3f.; Auskunft vom 2. März 1998 an VG Frankfurt \n(Oder), S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 5. Mai 1999 an VG \nStuttgart.\n\n283\n\nBei nicht im Computer als gesucht gespeicherten Personen werden \nNachforschungen bei der Zentralen Datenerfassungsstelle, der Staatsanwaltschaft \noder den Sicherheitsbehörden des Registrierungs- und Heimatortes sowie bei der \nBehörde zur Bekämpfung des Terrors und beim Präsidium der Sicherheitsbehörde \nangestellt. Bei diesen Nachforschungen wird festgestellt, ob gegen die rückkehrende \nPerson Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, insbesondere auch, ob \nder Betreffende wehrdienstflüchtig ist. Ferner ist davon auszugehen, dass die \nGrenzbehörde durch Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des Heimatortes \nauch erfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. \nDenn Polizei, Jandarma und Geheimdienst führen Datenblätter (\"Fisleme\" oder \"Fis\") \nüber derartige Personen, die zum Beispiel auch Angaben über Verfahren, die mit \nFreispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht \nwurden, enthalten können. Eine gesetzliche Grundlage für diese Datenblätter gibt es \nnicht, auch werden sie von Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen. Hinweise \ndafür, dass die \"Fisleme\" in einem zentralen Computer abrufbar sind, gibt es \nnicht.\n\n284\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 14. Oktober 1997 an VG \nBremen; Auskunft vom 13. März 1997 an VG Gießen; Auskunft \nvom 7. Januar 1999 an VG Freiburg; amnesty international, \nAuskunft vom 23. November 2000 an VG Augsburg; \nGesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 22. Juni 1998 \nan VG Kassel; Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG \nBerlin, S. 20ff. \n\n285\n\nNur dann, wenn sich Anhaltspunkte für einen aus der Zeit vor der Ausreise \nfortbestehenden Separatismusverdacht ergeben, muss der Betroffene mit einer \nintensiveren Befragung, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger \nBehandlung rechnen. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt \n(nachts, am Wochenende) und Geburtsort (nur dort werden alle Eintragungen \nzusammengefaßt, es gibt kein Zentralregister), anders Kaya970305) zwischen \neinigen Stunden und mehreren Tagen dauern. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass \nabgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie \neingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt \nsind, bestehen indes nicht, da die Situation zurückkehrender Asylbewerber mit \nderjenigen von Personen, die unter dem Verdacht staatsfeindlicher Aktivitäten \nverhaftet und im Polizeigewahrsam verhört werden, nicht zu vergleichen ist.\n\n286\n\nZu den bisher Genannten noch: Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 10. Juni 1998 an VG Stuttgart (514-516.80 / 31 233), S. 2; \nAuskunft vom 2. September 1999 an VG Kassel; amnesty \ninternational, Auskunft vom 27. Juli 1999 an VG Oldenburg, S. \n1f.; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG \nHamburg, S. 39-46; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, \nS. 15f; Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, \nS. 5. \n\n287\n\nDie sich daraus ergebende Feststellung, dass abgelehnte Asylbewerber allein \nwegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit, wegen der Durchführung eines \nAsylverfahrens oder wegen niedrig profilierter exilpolitischer Betätigungen bei ihrer \nEinreise in die Türkei nicht beachtlich wahrscheinlich asylrelevanter staatlicher \nVerfolgung ausgesetzt sind, beruht auf einer differenzierten Untersuchung der \nEinreisemodalitäten abgeschobener Asylbewerber und einer gründlichen \nAuseinandersetzung mit so genannten Referenzfällen.\n\n288\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2001 \n- A 12 S 169/99 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Jui \n1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni \n2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Hamburg, Urteil vom 1. September \n1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 68 ff; Hessischer VGH, Urteil vom \n27. März 2000 - 12 UE 583/99.A -; Beschluss vom 14. \nDezember 2001 - 6 UE 3681/98.A -; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Urteil vom 29. November 2001 - 3 L 9/95 -; OVG \nNiedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; \nOVG Thüringen, Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 \n(2) -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2000 - 10 A \n11821/98.OVG -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April \n1999 - A 1 S 155/97 -, S. 19 ff. (21); Beschluss vom 8. \nNovember 2000 - A 3 S 657/98 -; OVG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 4. März 2002 - 4 L 356/94 -; OVG Saarland, \nBeschluss vom 18. September 2000 - 9 Q 107/98 -; zu den \nReferenzfällen noch Senatsurteile vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rz 405ff., 277ff., und vom 22. August 2001 - 8 A \n753/00.A -.\n\n289\n\nDie vorliegenden Berichte über die Misshandlung abgeschobener kurdischer \nAsylbewerber im Zusammenhang mit der Einreise in die Türkei betreffen im \nwesentlichen Einzelfälle, denen überwiegend Besonderheiten bestimmter \nPersonengruppen - etwa eine aktive exilpolitische Arbeit in der Bundesrepublik \nDeutschland - zu Grunde liegen; eine Bedrohung nahezu jedes zurückkehrenden \nkurdischen Asylbewerbers ist danach nicht beachtlich wahrscheinlich.\n\n290\n\nZu den Referenzfällen im einzelnen: Auswärtiges Amt, \nLageberichte vom 7. September 1999, S. 25ff., vom 24. Juli \n2001, S. 31-39, vom 20. März 2002, S. 44f.; Auskunft vom 21. \nAugust 1998 an VG Neustadt; Auskunft vom 22. Dezember \n1998 an VG Sigmaringen, S. 1 ff. (Dokumentation zu \nzahlreichen Abschiebungsfällen); Oberdiek, Gutachten vom \n22. September 1998 und Zusatzgutachten vom 20. Oktober \n1998; Gutachten vom 29. April 1999 an VG Berlin; Pro Asyl / \nNiedersächsischen Flüchtlingsrat, von Deutschland in den \ntürkischen Folterkeller, Oktober 1999 und 2. Auflage Juni 2000; \nDietert-Scheuer, Dokumentation über die Gefährdung von \nabgeschobenen kurdischen Füchtlingen in der Türkei, Oktober \n1998; amnesty international, Auskunft vom 3. Februar 1999 an \nVG Sigmaringen.\n\n291\n\nSie ist auch deshalb zu verneinen, weil die Zahl der diskutierten Referenzfälle - \nihre Eignung für den vorliegenden Zusammenhang unterstellt - schon im Hinblick auf \ndie hohe Zahl der in den vergangenen Jahren in die Türkei abgeschobenen \nPersonen von insgesamt 27.880 in den Jahren 1997 bis 2001 zu gering ist. \n\n292\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 44; \nvgl. auch BT-Ds 14/8560 vom 15. März 2002; BT-Ds 14/734 \nvom 7. April 1999; BT-Ds 14/4724 vom 23. November \n2000.\n\n293\n\nIm übrigen rechtfertigen Schwierigkeiten türkischer Asylbewerber im \nZusammenhang mit ihrer Abschiebung die Gewährung politischen Asyls auch \ndeshalb nicht, weil einem türkischen Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung \nseines Asylantrag zumutbar ist, sich einen türkischen Nationalpass ausstellen oder \nverlängern zu lassen und damit freiwillig auszureisen. Denn des Schutzes vor \npolitischer Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch eigenes zumutbares \nVerhalten die Gefahr politischer Verfolgung abwenden kann. Jedenfalls in einem \nderartigen Fall besteht kein Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die Türkei.\n\n294\n\nZu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 \n- 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486. \n\n295\n\n3. Inländische Fluchtalternative\nSelbst wenn derzeit der kurdischen Bevölkerung in Ostanatolien entgegen der \nAnnahme des Senats eine regionale Gruppenverfolgung drohte, käme die \nZuerkennung politischen Asyls an türkische Staatsangehörige allein wegen ihrer \nkurdischen Volkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb \nOstanatoliens vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch \nkeine anderen existentiellen Nachteile drohen. Eine inländische Fluchtalternative \nhaben auch diejenigen, die zwar - vor allem durch asylerhebliche Übergriffe bei \nDorfrazzien und Zwangsevakuierungen - politische Verfolgung erlitten haben, die \naber dabei von den Sicherheitskräften nicht als eine des Separatismus verdächtige \nPerson individualisiert oder registriert worden sind. Wer hingegen im Zuge derartiger \nMaßnahmen in einen individuellen Verdacht geraten ist, mit der militanten kurdischen \nBewegung zu sympathisieren, muss damit rechnen, auch in der Westtürkei bei \nroutinemäßigen Personenkontrollen festgenommen und menschenrechtswidrig \nbehandelt zu werden. Für diesen Personenkreis, der in der bisherigen \nRechtsprechung als \"vorbelastet\" bezeichnet worden ist, entfällt die inländische \nFluchtalternative ebenso wie für individuell Vorverfolgte, die bei ihrer Rückkehr aus \nanderen Gründen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nbefürchten müssen.\n\n296\n\nEine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass dem Asylsuchenden in den \nin Betracht kommenden Gebieten keine politische Verfolgung droht und dass er dort \nauch nicht anderen existenziellen Gefahren, insbesondere in wirtschaftlicher \nHinsicht, ausgesetzt ist, sofern diese am Herkunftsort so nicht bestünden. Bei der \nPrüfung dieser Voraussetzungen ist hinsichtlich der Sicherheit vor politischer \nVerfolgung bei allen hier in Frage kommenden Fallgruppen der herabgestufte \nPrognosemaßstab anzuwenden, denn der Prüfung einer inländischen \nFluchtalternative bedarf es nur, wenn der Asylsuchende bei Rückkehr von regionaler \nGruppenverfolgung oder aus anderen Gründen von Verfolgung bedroht ist. \nHinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen \nFluchtalternative gilt dieser Prognosemaßstab nur dann, wenn einem vor regionaler \nVerfolgung geflüchteten Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen auf \nandere Landesteile gerade aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war.\n\n297\n\nZur inländischen Fluchtalternative einschließlich des \nPrognosemaßstabs vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 150ff. m.w.N.; BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315 (342 ff.); BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C \n43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 f., 211 f.). \n\n298\n\na. Politische Sicherheit\nIn den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete (im Folgenden \nzur Vereinfachung: Westtürkei) sind Kurden vor politischer Verfolgung allein wegen \nihrer Volkszugehörigkeit hinreichend sicher; dies gilt auch dann, wenn es sich um \nPersonen handelt, die in Ostanatolien in asylerheblicher Weise von \nKollektivmaßnahmen der Sicherheitskräfte betroffen waren, ohne in einen \nindividualisierten Verdacht geraten zu sein. Nach dem Maßstab der hinreichenden \nVerfolgungssicherheit genügt für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr nicht bereits \njeder auch entfernt liegende Zweifel an der künftigen Sicherheit des Verfolgten, \nsondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen. Eine \ntheoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, reicht nicht aus; es ist \nerforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und \ndamit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen.\n\n299\n\nBVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, \nBuchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 37; Urteil vom 9. April 1991 \n- 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, 270, 271; Urteil vom \n8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191, 192; Urteil \nvom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99). \n\n300\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden oder dort \nhinzugewanderten Kurden, die sich für ihr Volkstum nicht politisch eingesetzt haben, \nnicht vor.\n\n301\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. \nDezember 2001 - A 12 S 169/99 -; Bayerischer VGH, Beschluss \nvom 31. Jui 1997 - 11 BA 96.33483 -; OVG Bremen, Urteil vom \n13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A -; OVG Hamburg, Urteil vom \n1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Urteil vom 29. November 2001 - 3 L 9/95 -; OVG \nNiedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 -; \nOVG Thüringen, Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 \n(2) -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2000 - 10 A \n10077/00 -; OVG Saarland, Beschluss vom 27. Oktober 2000 \n- 9 Q 56/00 -; Urteil vom 29. März 2000 - 9 R 3/99 -; OVG \nSachsen, Urteile vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, \nS. 58 ff.; - A 4 S 434/90 -, S. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil \nvom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7 ff.; Beschluss vom 8. \nNovember 2000 - A 3 S 657/98 -; OVG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 4. März 2002 - 4 L 356/94 -; Hessischer VGH, Urteil \nvom 27. März 2000 - 12 UE 583/99.A -; Beschluss vom 14. \nDezember 2001 - 6 UE 3681/98.A -.\n\n302\n\nZwar ist die Sicherheitslage auch im Westen der Türkei nicht befriedigend; es \nkam in der Vergangenheit und kommt in verringertem Umfang auch weiterhin zu \nungeklärten Morden, zu Fällen von \"Verschwindenlassen\" und besonders in den \nPolizeiwachen der westlichen Großstädte in erheblichem Umfang zu Misshandlung \nund Folter. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die \nOpfer - soweit es sich überhaupt um Kurden handelt - allein wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit betroffen sind. Vielmehr ergibt eine Auswertung des vorliegenden \nErkenntnismaterials, dass derartige Taten zum einen schon nicht durchweg einen \npolitischen Hintergrund haben und zum anderen, falls dies der Fall ist, an konkrete \nBesonderheiten der Opfer über ihre Volkszugehörigkeit hinaus anknüpfen. \nBesonders betroffen sind alle diejenigen, die zum politisch linken oder zum \n\"kurdenfreundlichen\" politischen Spektrum zählen - vor allem Funktionäre und \nMitglieder der HADEP - sowie Mitarbeiter der prokurdischen Medien.\n\n303\n\nVgl. zunächst die oben A. IV. 1. a. (insbes. Abschnitte aa., \ndd., ee.) angegebenen Quellen; Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 20. März 2002, S. 32f. und 19ff.; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Länderbericht Türkei, Mai 2001, Abschnitt 7. \n(insbes. 7.2.); von den älteren Quellen etwa Oberdiek, \nGutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 46ff.; \nGesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 1. Februar \n1995 an VG Köln; amnesty international, Stellungnahme vom \nOktober 1995; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an \nVG Koblenz (S. 6: Medienvertreter); Rumpf, Gutachten vom \n1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 47ff.\n\n304\n\nDieser Personenkreis ist durch Festnahmen und Folter, Zensurmaßnahmen \n(Sendeverbote, Einziehung von Publikationen) stark gefährdet. Die HADEP gilt in \nden Augen der Sicherheitskräfte als verlängerter Arm der PKK; dementsprechend \nwird auch die von der HADEP unterstützte Kampagne zur Einführung des Kurdischen \nals Unterrichtssprache in Schule und Universität als Aktion der PKK angesehen. Die \nGefahr politischer Verfolgung ist auch mit einer Betätigung für kurdenfreundliche \nMedien verbunden; die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV berichtet für 2001 \nüber Sendeverbote an insgesamt 3786 Tagen für 28 Fernseh- und 32 \nRundfunkstationen, über entsprechende Warnungen an weitere 36 Fernseh- und 69 \nRundfunkstationen sowie über die Einziehung von 51 Büchern und über 300 \nperiodischen Druckwerken. Die als kurdenfreundlich geltende Tageszeitung Özgür \nPolitika (Freie Politik) - Nachfolgeblatt der verbotenen Zeitungen Özgür Gündem, \nÖzgür Ülke und Yeni Politika - darf seit Ende 1996 nicht mehr in die Türkei eingeführt \nwerden, und auch die Zeitung Günlük Evrensel tritt als Nachfolgeblatt für eine ganze \nReihe verbotener Vorgängerzeitungen auf (Ülkede Gündem, Özgür Bakis, Yeni \nGündem, Yeni Evrensel). Mindestens 80 Journalisten wurden im Jahre 2001 wegen \npolitischer Aktivitäten verhaftet. Neben diesen asylerheblichen Maßnahmen, die \neindeutig auf politisch missbilligte Aktivitäten zurückzuführen sind, gibt es weitere \nVorfälle, bei denen dies nicht in jedem Einzelfall sicher festgestellt werden kann; dies \nbetrifft insbesondere die nach wie vor vorkommenden extralegalen Tötungen, Fälle \nvon \"Verschwindenlassen\" nach Festnahme und Morde durch unbekannte Täter mit \nvermutetem politischen Hintergrund. Der türkische Menschenrechtsverein IHD hat für \ndie Jahre 1997 bis 2000 von 658 Morden durch unbekannte Täter berichtet, \nallerdings mit zuletzt abnehmender Tendenz (109, 192, 212, 145), während die \ntürkische Menschenrechtsstiftung TIHV für das Jahr 2001 die Zahl von 83 nennt. \nHinzu kommen die Fälle der \"Verschwundenen\", die der IHD für 1999 mit 36, für \n2000 mit sieben und für die Zeit bis September 2001 mit vier, die TIHV für 2001 \ninsgesamt mit zwei angibt. Allerdings ist anzunehmen, dass auch und gerade diese \nFälle von Ermordung und \"Verschwindenlassen\" nicht lediglich an die kurdische \nVolkszugehörigkeit der Opfer anknüpfen, da häufig Politiker und Journalisten \nbetroffen sind, die sich - unabhängig von ihrer eigenen ethnischen Stellung - mit der \nKurdenfrage besonders befasst haben.\n\n305\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. März 2002, S. 20ff., \n24ff., 34ff., 40; TIHV, Jahresbericht 2001; amnesty international, \nGutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/ Main; vgl. im \nÜbrigen die oben A. IV. 1. a. ee. genannten Quellen. \n\n306\n\nAuch soweit kulturelle Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente \nkurdische Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter) im Westen der Türkei von \nstaatlichen Stellen in asylerheblicher Weise unter Druck gesetzt werden, kann dies \nnicht als Indiz für eine allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Gefährdung \nangesehen werden. Dies gilt auch für polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen \nim Zusammenhang mit Hochzeits- und Beschneidungsfeiern, die am 27. November \n(Jahrestag der PKK-Gründung) oder 15. August (Jahrestag der Aufnahme des \nbewaffneten Kampfes durch die PKK) stattfinden, und erst recht für Veranstaltungen \nim Umfeld von Newroz, dem kurdischen Neujahrsfest am 21. März. Solche \nVeranstaltungen sind ausdrücklich oder sinngemäß Solidaritätskundgebungen für die \nmilitante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser Einstellung gelten die \npolizeilichen Maßnahmen.\n\n307\n\nKaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG \nMecklenburg-Vorpommern, insbesondere S. 55ff.; amnesty \ninternational, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, \nS. 11f.; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, \nS. 5f.; Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 31 ff. \n\n308\n\nDie Zahl der Fälle, in denen es zu von der Rechtsordnung nicht gedeckten \npolizeilichen Tötungen von Personen gekommen sein kann, ist allerdings hiervon \nunabhängig im Verhältnis zur Größe der hier in Rede stehenden Personengruppe \nnicht derart hoch, dass eine entsprechende Gefahrenlage für einen allein durch die \nethnische Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bestimmten Personenkreis \nanzunehmen wäre. Dasselbe gilt für die Fälle von Misshandlung und Folter im \nPolizeigewahrsam. Die Gefahr, Opfer derartiger Übergriffe zu werden, ist zwar \ngerade in zahlreichen Städten des Westens offenbar besonders groß, doch bestehen \nkeine hinreichenden Anzeichen dafür, dass die Gefahr für einen beliebigen in der \nWesttürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick auf sein Volkstum als \nAngehöriger oder Sympathisant einer \"terroristischen\" Vereinigung verhaftet und \nunter Folter verhört zu werden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit ist.\n\n309\n\nZur rechtlichen und tatsächlichen Bewertung der Relation \nzwischen der Zahl der Vorfälle und der Größe der betroffenen \nGruppe vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, \nBVerwGE 101, 123, 131, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 183ff., 194ff. \nAus den Quellen vgl. insbesondere die Dokumentationen von \nOberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, \nS. 28 ff., 46 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, \nS. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an OVG \nSchleswig-Holstein, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 50 ff.; im Übrigen \namnesty international, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG \nMünchen, S. 3; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an \nOVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 57 ff.; Rumpf, Gutachten \nvom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 32 ff.; \nGesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar \n1997 an OVG Schleswig-Holstein, S. 2f.; Sen/Akkaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern, S. 17.\n\n310\n\nEine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden ist auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der mittelbaren Staatsverfolgung zu verneinen. Die Gefahr für Kurden \nin der Westtürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt geduldeten - \nÜbergriffen der türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden, ist gering. Zwar ist es \nseit Herbst 1992 in der Westtürkei verschiedentlich zu Ausschreitungen gegen die \nortsansässige kurdische Bevölkerung gekommen, etwa in den Provinzen Mugla, \nIzmir, Antalya, Canakkale und Mersin. Anlass waren häufig die Trauerfeiern für bei \nden Kämpfen in Ostanatolien gefallene Soldaten und Polizisten; es wurden \nantikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische Bewohner sowie deren \nGeschäfte und Wohnungen angegriffen. Dabei wurden Häuser und Läden \nbeschädigt oder zerstört und Personen verletzt, in einigen Fällen schwer; allerdings \nhat sich die Lage jeweils schnell wieder beruhigt. Es wird beklagt, dass die Polizei \nnicht oder nicht angemessen eingeschritten sei. Andererseits ist für einen Teil der \nnäher beschriebenen Fälle belegt, dass sie nicht untätig geblieben ist, sondern unter \nden Angreifern Verhaftungen vorgenommen, zu antikurdischen Demonstrationen \nangereiste Personen an der Weiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere \nAusschreitungen verhindert hat.\n\n311\n\nSeit 1994 hat es indes ethnisch bedingte Unruhen zwischen Türken und Kurden \nnicht mehr gegeben; zudem waren von den dokumentierten Übergriffen türkischer \nZivilisten gegen Kurden in der Westtürkei keine größeren Menschengruppen \nbetroffen. In einigen Fällen waren Opfer Funktionäre der DEP bzw. HEP bzw. ihnen \nnahe stehende Personen; dieser Personenkreis ist aus den bereits oben \nbeschriebenen Gründen häufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten \noder Zivilisten. Täter waren zum Teil ausgewiesene Rechtsradikale, deren \nantikurdischer Fanatismus nicht repräsentativ für die Einstellung der Mehrheit der \ntürkischen Bevölkerung ist. Nach Zahl und Inhalt rechtfertigen die dokumentierten \nVorfälle nicht die Annahme einer nennenswerten aktuellen Gefährdung von Kurden \nin der Westtürkei, wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen der türkischen \nBevölkerung ausgesetzt zu sein, ohne Schutz durch die Sicherheitskräfte finden zu \nkönnen.\n\n312\n\nKaya, Gutachten vom 15. September 1997 an OVG \nSchleswig-Holstein; Gutachten vom 22. Juni 1998 an VG \nFreiburg, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 \nan VG Köln, insbesondere S. 80ff.; Gutachten vom 20. \nDezember 1996 an OVG Schleswig-Holstein; Rumpf, \nGutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 31ff.; \nAuswärtiges Amt, Lageberichte vom 30. Juni 1995, S. 4; vom \n7. Dezember 1995, S. 4f.; vom 10. April 1997, S. 6; vom 24. Juli \n2001, S. 11.\n\n313\n\nEine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei steht auch denjenigen \nKurden offen, die in Ostanatolien zwar von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen \nbetroffen waren - insbesondere im Zuge von kollektiven Maßnahmen wie Razzien \nund Dorfräumungen -, dabei aber nicht in einen auf ihre Person bezogenen \nindividualisierten Verdacht der Unterstützung separatistischer Bestrebungen geraten \nsind. Zwar steht es außer Zweifel, dass die bei derartigen Kollektivmaßnahmen \nhäufigen erheblichen Misshandlungen ebenso wie die Vernichtung der materiellen \nExistenzgrundlage durch Zerstörung der Häuser und Ernten sowie Vertreibung aus \ndem Heimatdorf asylerheblich und dass die hiervon Betroffenen deshalb Opfer \n(regionaler) politischer Verfolgung sind. Wer jedoch im Zuge derartiger Maßnahmen \nnicht in irgend einer Weise über die anonym gebliebene Zugehörigkeit zu der \nangegriffenen Gruppe - etwa der kurdischen Bevölkerung eines \nseparatismusverdächtigen Dorfes - hinaus für die Sicherheitskräfte individuell \nauffällig ist und deshalb gesondert registriert wird, kann sich im Westen der Türkei \nansiedeln, ohne befürchten zu müssen, dort allein auf Grund seiner Zugehörigkeit zu \nder von den erwähnten Maßnahmen betroffenen Gruppe erneut in asylerheblicher \nWeise verfolgt zu werden.\n\n314\n\nWer hingegen bei einer Kollektivmaßnahme individuell auffällig geworden ist, so \ndass der zunächst nur pauschal gegen die gesamte (kurdische) Dorfbevölkerung \ngerichtete Verdacht sich zu einem seine Person individuell treffenden \nSeparatismusverdacht verdichtet hat, muss davon ausgehen, dass seine Identität bei \nden Sicherheitskräften bekannt und registriert ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, \nwenn ein Dorfbewohner zunächst nur als anonymes Mitglied der Dorfbevölkerung \nvon einer Razzia oder der Aufforderung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, \nbetroffen ist, dann aber auf Grund seiner Reaktionen oder wegen einer Denunziation \noder auch nur zufällig ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerät. Fehlt es an einer \nderartigen Individualisierung, so steht den Betroffenen eine inländische \nFluchtalternative im Westen der Türkei offen, wo sie einer Wiederholungsgefahr in \nBezug auf menschenrechtswidrige Eingriffe nicht ausgesetzt sind.\n\n315\n\nUnter welchen Umständen die Annahme einer Individualisierung gerechtfertigt \nist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Hausdurchsuchung beim Betroffenen oder bei \nseiner Familie kann Ausdruck hinreichender Individualisierung sein, wenn von \ngleichartigen Maßnahmen nicht zugleich auch die gesamte übrige Dorfbevölkerung \noder doch zumindest erhebliche Teile davon betroffen waren. Erst recht werden eine \nnicht nur kurzfristige Festnahme des Betroffenen und eine ihm im Polizeigewahrsam \nwiderfahrene menschenrechtswidrige Behandlung in der Regel den Schluss auf eine \nRegistrierung seiner Person und der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente \nrechtfertigen. Anders kann es bei der Festnahme mehrerer hundert Personen liegen, \nvon denen die meisten schon am Tag der Festnahme wieder freigelassen und nur \neinige wenige für mehrere Tage in Haft behalten werden, wenn der Betroffene zu \nden Freigelassenen zählt.\n\n316\n\nIn ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten, die wegen ihrer \nWeigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen oder fortzuführen, bei den \nSicherheitskräften ihres Heimatortes in einen PKK-Verdacht geraten sind und \ndeswegen Repressalien ausgesetzt waren. Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf \ndem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung geweigert hat, das Dorfschützeramt zu \nübernehmen, und deshalb misshandelt worden ist, ist deswegen noch nicht einem \nindividuell gegen seine Person gerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Wer jedoch im \nGefolge derartiger Kollektivmaßnahmen festgenommen worden ist und sich dann im \nPolizeigewahrsam erneut (oder auch erstmalig) geweigert hat, das Dorfschützeramt \nzu übernehmen, gerät im Regelfall in einen individualisierten PKK-Verdacht und wird \ndauerhaft registriert. Dieser Verdacht entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die \ntürkische Regierung möglicherweise bestrebt ist, die Anzahl der Dorfschützer zu \nreduzieren oder das Dorfschützersystem insgesamt in Frage stellt. Denn zum einen \nändert ein derartiger Politikwechsel nichts an der Funktion der früheren \nAufforderungen, das Dorfschützeramt zu übernehmen, als Loyalitätstest; ein einmal \naufgetauchter Verdacht wird deshalb bestehen bleiben. Zum anderen ist es \nzweifelhaft, ob das Dorfschützersystem tatsächlich überprüft oder gar abgeschafft \nwerden soll. Berichte darüber, dass im Rahmen von Rückkehrerprogrammen die \nWiederansiedlung in ehemals geräumten Dörfern von der nachträglichen Stellung \nvon Dorfschützern abhängig gemacht worden sei, stellen eine derartige Annahme \nnachhaltig in Frage.\n\n317\n\nEbenso schon OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom \n30. Januar 2001 - 8 A 5803/00.A -; zur Dorfschützerproblematik \nvgl. die Nachweise oben A. IV. 1. a., cc. Zu der abweichenden \nRechtsprechung - vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 31, 40 mit Verweis auf \nUrteil vom 2. Dezember 1996 - A 12 S 3481/95 -; Hessischer \nVGH, Urteil vom 5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 33 f.; OVG \nNiedersachsen, Urteil vom 26. November 1998 - 11 L \n3099/96 -, S. 12ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April \n1999 - A 1 S 155/97 -, S. 15ff. - m.w.N. OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A, Rz \n251ff. \n\n318\n\nWenn ein in der geschilderten Weise individualisierter Verdacht entstanden ist - \nder in der Senatsrechtsprechung bisher mit dem Begriff der Vorbelastung \ngekennzeichnet worden ist -, ist im Regelfall eine inländische Fluchtalternative nicht \ngegeben, da die Daten des Betroffenen auch bei Kontrollen in anderen Landesteilen \nfür die Sicherheitskräfte verfügbar sind. Bei einer der zahlreichen Kontrollen etwa an \nden Zugangsstraßen zu von Kurden bewohnten Stadtvierteln in der Westtürkei \nlassen sich diese Daten durch Stichproben abrufen; wird auf diese Weise bekannt, \ndass der von der Kontrolle betroffene Kurde schon in seiner Heimatregion als \nverdächtig registriert ist, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen neuerlichen \nAufenthalt im Polizeigewahrsam mit Verhören und Misshandlung.\n\n319\n\nb. Wirtschaftliche Voraussetzungen\nEine inländische Fluchtalternative für Kurden in der Westtürkei ist grundsätzlich auch \nnicht wegen fehlender Existenzvoraussetzungen ausgeschlossen.\n\n320\n\nIn Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen \nFluchtalternative ist entscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei \ngeneralisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu \nerwarten hat. Das ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall, wenn es \nihnen trotz Bereitschaft zur Ausübung auch wenig attraktiver Tätigkeiten selbst \nlängerfristig nicht gelingen wird, ein Einkommen zu erzielen, das, mag es auch im \nunteren Bereich des am Ort der Fluchtalternative Üblichen liegen, das wirtschaftliche \nÜberleben gewährleistet.\n\n321\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1999 - 9 B 167.99 \nund 9 B 168.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 25, und \nvom 9. Januar 1998 - 9 B 1130/97 -; Urteil vom 15. Juli 1997 - \n9 C 2.97 -, BayVBl 1998, 250; Urteil vom 9. September 1997 - 9 \nC 43.96 -; Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 30.87 -, Buchholz \n402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 104. \n\n322\n\nNach diesen Maßstäben sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer \ninländischen Fluchtalternative für in die Westtürkei zuwandernde Kurden im \nAllgemeinen gegeben. Zwar weisen alle gebräuchlichen Indikatoren - \nArbeitslosenquote, Pro-Kopf-Einkommen, Bruttosozialprodukt pro Kopf, \nTeuerungsrate, soziale Sicherungssysteme usw. - aus, dass die wirtschaftliche Lage \nder Türkei trotz hoher Stützungszahlungen insbesondere von Seiten des \nInternationalen Währungsfonds katastrophal schlecht ist. Hinzu kommt, dass die \nTürkei nach dem Bericht einer international tätigen Wirtschaftsprüfungs- und \nBeratungsgesellschaft weltweit an vierter Rangstelle von Misswirtschaft und \nKorruption steht, so dass nicht anzunehmen ist, dass ein gezielter Abbau der \nUrsachen für die wirtschaftlichen Probleme auf breiter Basis in absehbarer Zeit \ngelingen wird. Zudem drängen kurdische Zuwanderer im Westen der Türkei fast \nausschließlich in solche Gebiete, die wegen ihres hohen kurdischen \nBevölkerungsanteils ohnehin mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben; \nferner betreffen die anhaltenden wirtschaftlichen Folgen der verheerenden Erdbeben \nvon August und November 1999 vorwiegend den Westen der Türkei.\n\n323\n\nZur Wirtschaftslage Moser / Weithmann, Die Türkei, 2002, \nS. 203ff., 310ff., 330ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. \nMärz 2002, S. 32f., 45ff.; Archiv der Gegenwart vom 17. August \n1999, S. 43724ff. (Erdbebenschäden).\n\n324\n\nDennoch hat der anhaltende Migrationsdruck von Kurden aus Ostanatolien, der \ndie Zahl der im Westen der Türkei lebenden Kurden auf mindestens 7 - 8 Millionen \nPersonen hat ansteigen lassen, auch in jüngster Zeit nicht nachgelassen. \nVerantwortlich hierfür ist nicht nur die gegen alle als separatistisch eingestuften \nBestrebungen gerichtete türkische Politik in Ostanatolien, sondern in erster Linie das \nauch weiterhin extreme wirtschaftliche West-Ost-Gefälle. Die wirtschaftlichen \nBedingungen in Ostanatolien sind selbst vor dem Hintergrund der schlechten \nWirtschaftslage im Westen der Türkei nochmals wesentlich schlechter als dort, so \ndass Kurden aus Ostanatolien nach einer Übersiedlung in die Westtürkei keinen \nwirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht \nbestehen. Denn auch unabhängig von dem Umstand, dass mit 7 - 8 Millionen Kurden \nschon mehr als die Hälfte dieser Bevölkerungsgruppe im Westen der Türkei lebt, \nsprechen alle maßgeblichen Indikatoren dafür, dass sich die wirtschaftliche Situation \neiner in den Westen zuwandernden Familie nach Anfangsschwierigkeiten im \nVergleich zu ihrem Lebensstandard im Osten eher verbessern als verschlechtern \nwird.\n\n325\n\nHierzu und zum Folgenden ausführlich und m.w.N. OVG \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rz 207ff.; Türkischer Menschenrechtsverein (IHD \n)Sektion Istanbul, Über die Lebensbedingungen kurdischer \nFlüchtlinge in Istanbul, Dezember 1998; Auswärtiges Amt, \nAuskunft vom 5. Juni 2000 an OVG Hamburg; Auskunft vom 28. \nFebruar 1997 an OVG Schleswig-Holstein; Auskunft vom 8. Juli \n1998 an VG Mainz; Oberdiek, Gutachten vom 27. April 2000 an \nOVG Hamburg; Gutachten vom 2. April 1997 an OVG \nMecklenburg-Vorpommern; Kaya, Gutachten an OVG Hamburg \nvom 29. April 2000; Taylan, Gutachten vom 13. Mai 2000 an \nOVG Hamburg.\n\n326\n\nIn den Westen der Türkei zuwandernde oder zurückkehrende Kurden finden dort \n- regelmäßig mit anfänglicher Unterstützung durch Angehörige oder Freunde - im \nAllgemeinen eine Existenzmöglichkeit, wenn auch auf äußerst niedrigem Niveau und \nin erheblicher wirtschaftlicher Unsicherheit. Die Zuwanderer siedeln sich in aller \nRegel in vorhandenen kurdisch geprägten Stadtvierteln an, meist in gar nicht oder \nnur unzureichend an Strom- und Wasserversorgung angeschlossenen und ohne \nbehördliche Genehmigung errichteten \"Gecekondu\"-Siedlungen in den Vorstädten, \ndaneben auch in stark abgewohnten Innenstadtquartieren, in deren Erhaltung nicht \nmehr investiert wird, doch sind sie weit überwiegend nicht darauf angewiesen, in \nZelten oder ähnlichen Notunterkünften zu leben.\n\n327\n\nZu den Wohnverhältnissen Rumpf, Gutachten vom 1. \nFebruar 1998 an VG Berlin, S. 102ff.; Oberdiek, Gutachten vom \n27. April 2000 an OVG Hamburg; Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 73ff., 96ff.; Kaya, Gutachten vom \n15. September 1997 an OVG Schleswig-Holstein, S. 45ff.; \nabweichend amnesty international, Auskunft vom 21. August \n1997 an VG Berlin S. 11. \n\n328\n\nIn dieser Umgebung haben die Zuwanderer, wenn sie nicht über ein \naußergewöhnliches Bildungs- und Ausbildungsniveau verfügen, zwar nur eine \ngeringe Chance, einen dauerhaften und sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und \nRentenversicherungsschutz zu finden. Abhängig von saisonalen und anderen \nEinflüssen besteht jedoch ein Markt für ungelernte Arbeitskräfte u.a. im Baugewerbe, \nim Gastronomie- und Tourismussektor sowie in der Landwirtschaft; diese Tätigkeiten \nwerden tageweise auf dem so genannten \"Arbeitermarkt\" oder für längere Zeiträume \nvergeben. Schließlich verdient ein zahlenmäßig nicht unerheblicher Teil der \nZuwanderer seinen Lebensunterhalt auf dem Marginalsektor (Straßenverkauf ohne \ngewerbliche Lizenz, Dienstleistungen auf der Straße wie Schuhputzer, Lastträger, \nParkplatzwächter usw.). Dies stellt keine lukrative oder gar sichere Möglichkeit dar, \nden Lebensunterhalt für eine oder mehrere Personen zu erzielen, zumal gerade die \nTätigkeiten auf dem Marginalsektor durch Polizei oder Verwaltung behindert werden \nkönnen. Dennoch lässt sich den vorliegenden Quellen - die teilweise auf Umfragen \nberuhen - entnehmen, dass der Arbeitslosenanteil unter den Zuwanderern nicht \nsignifikant höher ist als im Landesdurchschnitt und jedenfalls nicht höher als in \nOstanatolien.\n\n329\n\nKaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG \nMecklenburg-Vorpommern, S. 36ff., 40ff., 79ff.; Sen/Akkaya, \nGutachten vom 17. März 1997 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern, S. 11ff.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember \n1996 an OVG Schleswig, S. 63, 73ff., 79ff.; vgl. noch BVerwG, \nBeschluss vom 9. Januar 1998 - 9 B 1130/97 -; Urteil vom 8. \nFebruar 1989 - 9 C 30/87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n104.\n\n330\n\nDiese Feststellungen stützen die Annahme, dass die in Ostanatolien \nbeheimateten Kurden nach einer Übersiedlung in die Westtürkei im Allgemeinen dort \neine - wenn auch unsichere - wirtschaftliche Existenz auf niedrigem Niveau finden \nkönnen. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung von \nAnfangsschwierigkeiten, welche zumeist durch Hilfe von Verwandten oder den \nEinsatz von Ersparnissen überbrückt werden, ihren Lebensunterhalt durch \nselbstständige oder unselbstständige Erwerbsarbeit zu sichern; es gibt weder \nHungersnot noch eine sonstige generelle Existenzbedrohung.\n\n331\n\nEtwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Umsiedlung oder Rückkehr allein \nstehender Frauen - ggf. mit minderjährigen Kindern - in den Westen der Türkei in \nRede steht, ohne dass diese dort die Möglichkeit vorfinden, bei Verwandten Schutz \nund Hilfe zu finden. In solchen Ausnahmefällen ist genau zu prüfen, ob die \nbetreffende Asylsuchende voraussichtlich in der Lage sein wird, insbesondere die \nAngebote des Arbeitsmarktes, aber auch staatlicher Stellen oder wohltätiger \nStiftungen in Anspruch zu nehmen. Anlass hierzu besteht vor allem dann, wenn es \num Arbeitsstellen geht, die aus körperlichen Gründen, weil ein Kind oder Kinder zu \nversorgen sind oder wegen der in den kurdischen Wohngebieten häufig \nanzutreffenden traditionellen und religiös geprägten Vorstellungen über die Rolle der \nFrau in der Gesellschaft von allein stehenden Frauen nicht wahrgenommen werden \nkönnen. Eine derartige Prüfung muss alle Umstände des Einzelfalles - Alter und \nfamiliäre Situation der Frau, ihren Bildungs- und Ausbildungsstand einschließlich \netwaiger Sprachkenntnisse, Anzahl und Alter der Kinder - sorgfältig würdigen und \ngewichten, ohne dass sich im Übrigen weitergehende allgemeine Leitlinien dafür \naufstellen lassen.\n\n332\n\nAuskünfte an OVG Hamburg von Oberdiek (27. April 2000), \nKaya (29. April 2000), Taylan (13. Mai 2000) und Auswärtigem \nAmt (5. Juni 2000) für den Fall einer Mutter mit drei Töchtern; \ndaneben Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Februar 1998 an \nVG Bremen; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz. Vgl. im \nÜbrigen zu vergleichbaren Fragestellungen für Ostanatolien: \nKaya, Gutachten vom 13. Juli 1999 an VG Schleswig, S. 4f.; \nOberdiek, Gutachten vom 23. Juni 1999 an VG Schleswig, \nS. 4f.\n\n333\n\nB. § 51 Abs. 1 AuslG\nDas Begehren der Kläger auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG ist ebenfalls unbegründet. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen \nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind. \nDeshalb ist bei der Prüfung eines Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 \nAuslG - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbst \ngeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für \ndie Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n334\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und \n§ 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer \nKonvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C \n48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). \n\n335\n\nDer Tatbestand des § 51 Abs. 1 AuslG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, wie \nsich aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch \nergibt.\n\n336\n\nC. § 53 AuslG\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein \nAusländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er \nabgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nunmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter oder die \nTodesstrafe, droht. § 53 AuslG erfasst nicht nur verfolgungsunabhängige, sondern \nauch verfolgungstypische Gefahren, die in den Anwendungsbereich des Art. 16a GG \nund des § 51 Abs. 1 AuslG fallen. Für den Fall, dass der Ausländer schon vor seiner \nAusreise einer derartigen Gefahr ausgesetzt war, ist nicht der herabgestufte, sondern \nder allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anwendbar. \nDie Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird durch den \nTerrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG nicht ausgeschlossen.\n\n337\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, \nBVerwGE 99, 331, 333 ff.; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, BVerwGE 104, 265, 269; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf \nverfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom \n3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, \nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \n329; Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerfG, Beschluss vom 20. \nDezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142, 155; \nBVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, \n1346. \n\n338\n\nDen Klägern drohen in der Türkei weder Folter oder die Todesstrafe (§ 53 Abs. 1 \nund 2 AuslG) noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 53 Abs. 4 \nAuslG i.V.m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950, EMRK). Dies ergibt sich im einzelnen aus den Ausführungen \nzur Verfolgungsprognose (oben A. IV.). Auch soweit hinsichtlich des Klägers zu 1. die \nEinziehung zum Wehrdienst, eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder die \nBehandlung von Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes in Rede stehen, besteht \nkein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 und Art. 9 EMRK. \nDenn weder ist ein Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus \nGewissensgründen völkerrechtlich universell anerkannt noch ist erkennbar, dass bei \nder Bestrafung von Wehrdienstentziehung und Behandlung von kurdischen \nWehrpflichtigen in der Türkei der für die Annahme einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erforderliche besondere \nSchweregrad überschritten wird. Zudem fehlt es an ernsthaften Hinweisen auf eine \ngerade den Kläger zu 1. - im Unterschied zu anderen Wehrpflichtigen - treffende \nkonkrete Gefahr, bei Ableistung des Wehrdienstes einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.\n\n339\n\nVgl. zu Fragen des Wehrdienstes OVG Saarland, \nBeschluss vom 22. November 2000 - 9 Q 178/99 -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 1998 - A 12 S 2806/96 \n-; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2001, § 53 \nAuslG Rz 39ff., 47ff., 70a, jeweils m.w.N. \n\n340\n\nSchließlich ist auch der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben. \nEine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger besteht in \nder Türkei nicht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet zwar § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie \nhervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen \nWahrscheinlichkeit\" angelegte. Allerdings statuiert das Element der \"Konkretheit\" der \nGefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, \nindividuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation.\n\n341\n\nBVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. \n1996, 1257; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. \n\n342\n\nDie wirtschaftliche Lage in der Türkei rechtfertigt im Allgemeinen die \nZuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. \nVielmehr ist davon auszugehen, dass Rückkehrer - wenn auch in vielen Fällen nicht \nohne anfängliche Schwierigkeiten - den notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere \nUnterkunft, Ernährung und Grundversorgung, finden können. Vor allem in den ersten \nMonaten werden sie auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von Freunden, \nBekannten und Menschen aus ihrer Heimatregion zählen können. Es ist diese \nSolidarität innerhalb der Großfamilie, aber auch von Seiten sonstiger \nBezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden weiten Verwandtenbegriffs, \ndie es in den allermeisten Fällen verhindert, dass die unzähligen - aus \nwirtschaftlichen oder politischen Gründen - zur Migration innerhalb der Türkei \ngezwungenen Menschen Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, \ndass sich die Lage zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt als diejenige der \nsonstigen Migranten, die jene an Zahl weit übertreffen, bestehen nicht; eine \nhinreichende Zahl von Referenzfällen ist nicht feststellbar. Auch bei allein stehenden \nFrauen und minderjährigen Kindern kommt die Zuerkennung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allein aufgrund Fehlens \neiner Versorgungsperson nicht ohne weiteres in Betracht. Bei diesem Personenkreis \nist davon auszugehen, dass sie in die Gemeinschaft derjenigen zurückkehren, die \nbereits vor der Ausreise ihre Versorgung sichergestellt haben. Der Senat teilt nicht \ndie nicht weiter begründete Annahme im Länderbericht der schweizerischen \nFlüchtlingshilfe (S. 112), eine Ansiedlung von Kurden im Westen der Türkei sei nicht \nmehr realistisch; der Bericht setzt sich nicht mit den vorhandenen Erkenntnisquellen \nauseinander und berücksichtigt insbesondere nicht, dass nach wie vor allein nach \nIstanbul täglich mehrere Hundert Menschen aus wirtschaftlichen Gründen \nzuwandern. Allerdings können substantiiert vorgetragene Umstände im Einzelfall \neine genaue Prüfung der Frage erfordern, ob ausnahmsweise die Annahme einer \nerheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinn des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG in Betracht kommt; diese Prüfung muss alle Aspekte des einzelnen \nFalles ausschöpfen, ohne dass dies einer verallgemeinernden Formulierung von \nPrüfungsmaßstäben zugänglich wäre.\n\n343\n\nZu den Anforderungen an eine solche Prüfung vgl. \nAuskünfte an OVG Hamburg von Oberdiek (27. April 2000), \nKaya (29. April 2000), Taylan (13. Mai 2000) und Auswärtigem \nAmt (5. Juni 2000) für den Fall einer Mutter mit drei Töchtern. \nVgl. im Übrigen oben IV. 3.b. und Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 28. Februar 1997 an OVG Schleswig-Holstein \n(Zuwanderung von täglich etwa 500 Personen allein nach \nIstanbul); Sen / Akkaya / Özbek, Länderbericht Türkei, 1998, S. \n213 (jährliche Zuwanderung nach Istanbul bis 1997: 400.000 \nPersonen).\n\n344\n\nDerartige Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar hat \ninsbesondere die Klägerin zu 2. von wirtschaftlichen Schwierigkeiten als (einem) \nGrund für die Ausreise aus der Türkei berichtet. Doch ist angesichts des hohen \nBildungs- und Ausbildungsstandes der Kläger zu 1. und 2. nicht anzunehmen, dass \ndie Kläger bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben werden, die \ndenjenigen kurdischer Migranten ohne Ausbildung und ohne türkische \nSprachkenntnisse gleichkämen.\n\n345\n\nEbenso wenig kann im Allgemeinen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen einer bei Rückkehr notwendig werdenden \nmedizinischen Behandlung angenommen werden. Die medizinische \nGrundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche Gesundheitssystem und \nden sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht \nauf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch \nsubstantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei \nschwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische \nBehandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene \ndetaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen \nVersorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht. In einem \nsolchen Fall kann ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nvorliegen.\n\n346\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ \n1998, 973; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \nBVerwGE 105, 383; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. \nMärz 2002, S. 46f. und Anhang zur medizinischen Versorgung \npsychisch kranker Menschen; Auskunft vom 5. Juli 2001 an VG \nStuttgart; kritisch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Länderbericht \nS. 112. \n\n347\n\nEine nähere Sachverhaltsaufklärung ist allerdings im Allgemeinen nicht allein \ndeshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vorträgt, die Kosten einer medizinischen \nBehandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn bei Mittellosigkeit besteht die \nMöglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die \"Grüne Karte\" (yesil kart) \nausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im \nstaatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur \nAusstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern \nkann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen \nGesundheitssystem möglich; die \"Stiftung für Sozialhilfe\" kann zudem eintreten, \nwenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die \"yesil kart\" nicht \ngedeckt sind. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert \nvorgetragen ist, dass mit Hilfe der Grünen Karte eine medizinisch erforderliche \nBehandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt \nwerden kann und der Betroffene auch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch \nFamilie oder Freunde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich nicht in der Lage sein wird. \nDasselbe kann in seltenen Ausnahmefällen gelten, wenn dem Betroffenen die \nInanspruchnahme des staatlichen oder privatwirtschaftlichen Gesundheitssystems \naus medizinischen Gründen - etwa wegen einer dadurch zu befürchtenden \nVerschlimmerung psychischer Leiden - nicht zuzumuten ist. Allerdings ist auch die \nBehandlung psychischer Erkrankungen grundsätzlich möglich; nach Auskunft des \nGeneralkonsulats in Istanbul sind außerdem Verfahrensweisen mit der \nFlughafenpolizei und dem medizinischen Dienst am Flughafen Istanbul \nabgesprochen, die nötigenfalls eine sofortige Übernahme der Behandlung \nsicherstellen.\n\n348\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 2002 an VG \nGelsenkirchen; Auskunft vom 26. September 2000 an \nLandeshauptstadt München; Auskunft vom 21. Februar 2001 an \nVG Bremen; Auskunft vom 1. Dezember 2000 an VG Mainz; \nAuskunft vom 5. Juni 2000 an OVG Hamburg; Deutsche \nBotschaft Ankara, Auskunft vom 24. Oktober 2001 an VG \nGelsenkirchen; Auskunft vom 16. März 2001 an VG Stuttgart \n(Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen); kritisch \nzur Grünen Karte: Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nLänderbericht S. 112; Kaya, Gutachten vom 10. Februar 2001 \nfür VG Bremen; Gutachten vom 29. April 2000 an OVG \nHamburg; Taylan, Gutachten von 13. Mai 2000 an OVG \nHamburg; zur Beschlagnahme von Patientenakten im \nBehandlungszentrum für Folteropfer Diyarbakir vgl. Human \nRights Watch, Länderbericht Türkei 2001.\n\n349\n\nHinweise auf eine erhebliche konkrete Gefahr wegen einer bei Rückkehr \nnotwendig werdenden medizinischen Behandlung sind für die Kläger weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n350\n\nD. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des \nangefochtenen Bescheides vom 25. Mai 1998 sind nicht zu beanstanden. Sie finden \nihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.\n\n351\n\nE. Nebenentscheidungen\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \nDer Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n352\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n353\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n354\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n355\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n356\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n357\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n358","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-27/8-a-4782-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":15},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-27/8-a-4782-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296780","retrieved":"2026-07-09 03:19:38.431012+00:00"}}