{"status":"available","doknr":"OLD296821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0725.6D.A5771.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"6d A 5771/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten mit der Maßgabe verworfen, \ndass dem Beamten auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe \nvon 75 % seines erdienten Ruhegehalts bewilligt wird. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 28. Juni 19 in S. - im heutigen Land B. - geborene Beamte \nbesuchte von 1950 bis 1954 die Volksschule in E. weg. Die anschließende \nAusbildung auf Gymnasien in E. weg, O. und B. S. -A. beendete er \n1962 in der Unterprima. Vom 7. Januar 1963 bis zum 6. Januar 1971 war er Soldat \nauf Zeit, zuletzt im Rang eines Feldwebels. Bereits während seiner Dienstzeit \nabsolvierte er eine Ausbildung zum Bürokaufmann; die Kaufmannsgehilfenprüfung \nbestand er am 25. Februar 1970 mit \"sehr gut\". Vom Sommersemester 1970 bis \nJanuar 1973 studierte er an der Fachhochschule D. - Fachbereich Wirtschaft -; \ndas Examen zum Betriebswirt bestand er am 11. Januar 1973 mit der Gesamtnote \n\"gut\". In der ersten Jahreshälfte 1973 war er als bezahlte Lehrkraft für insgesamt 14 \nUnterrichtsstunden an der Hansa-Berufsschule in U. tätig, was ihn beeinflusste, ab \ndem Wintersemester 1973 an der Ruhr-Universität B. das Studium des Lehramts \nfür berufsbildende Schulen aufzunehmen. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt \nan berufsbildenden Schulen der kaufmännischen Fachrichtung bestand er am 3. Mai \n1976. Nach dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen \nbestand er die Zweite Staatsprüfung am 14. Dezember 1977 mit \"gut\". Er erhielt die \nBefähigung zum Lehramt in den Fächern Wirtschaft/Verwaltung sowie \nGeschichte/Politik/Recht. Mit Wirkung vom 1. März 1978 wurde er zum Studienrat zur \nAnstellung ernannt und der F. -L. -Schule, kaufmännische Berufs- und \nBerufsfachschulen und Fachoberschule für Wirtschaft der Stadt H. , zugewiesen. \nDie Ernennung zum Studienrat erfolgte am 1. März 1980; gleichzeitig wurde er \nBeamter auf Lebenszeit. Am 28. Juni 1984 wurde er zum Oberstudienrat und nach \nseiner Versetzung im Dezember 1987 an die Hansa-Berufsschule U. dort mit \nWirkung vom 1. Mai 1990 zum Studiendirektor als ständiger Vertreter des Leiters \neiner Berufsschule ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 1994 wurde der Beamte an \ndie Beruflichen Schulen des Kreises U. in L. versetzt und mit Wirkung vom \n1. September 1994 zum Oberstudiendirektor als Leiter einer beruflichen Schule \nernannt. \n\n4\n\nAnlässlich der Bewerbung des Beamten um die Schulleiterstelle wurden seine \nLeistungen in der dienstlichen Beurteilung vom 17. Januar 1994 mit dem \nGesamturteil \"Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll (gut)\" bewertet. \nIm Leistungsbericht vom 7. August 1998 heißt es, dass der Beamte die komplexen \nAufgaben seines Amtes im Großen und Ganzen in zufrieden stellender Weise bisher \nwahrgenommen hat. \n\n5\n\nDer Beamte war außerhalb seines Hauptamtes beruflich und politisch engagiert. \nFür die Zeit vom 1. August 1994 bis 31. Juli 1998 ernannte ihn das Ministerium für \nWirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nstellvertretenden und für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 2002 zum \nMitglied des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und Handelskammer zu \nD. . Bereits seit 1974 war er als sachkundiger Bürger und ab der Kommunalwahl \nim Jahre 1979 als Ratsmitglied für die SPD im Rat der Stadt K. tätig, übernahm \nden Fraktionsvorsitz der Mehrheitspartei und arbeitete in einer Vielzahl von \nFachausschüssen, darunter dem Bauausschuss, mit. Anfang 1990 übernahm er \nnach der Umwandlung der Stadtwerke K. vom Eigenbetrieb zu einer GmbH die \nFunktion des Aufsichtsratsvorsitzenden dieser Gesellschaft. Als im Jahre 1991 ein \nstaatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Weitergabe \nvertraulicher Informationen aus seiner Ratstätigkeit an seine Ehefrau, die zu der Zeit \nein Immobiliengeschäft betrieb, gegen ihn eingeleitet wurde, legte er zunächst den \nFraktionssitz und schließlich auch das Ratsmandat nieder. Das Strafverfahren wurde \neingestellt.\n\n6\n\nDer Beamte ist seit dem 7. Oktober 1966 verheiratet. Seine beiden aus dieser \nEhe stammenden Kinder sind inzwischen erwachsen. Seine Ehefrau nahm im Jahre \n1991 ein Immobiliengeschäft auf, mit dem sie nur in den Jahren 1991 und 1992 \ngeringe Gewinne und ab 1993 Verluste erwirtschaftete. Zwischenzeitlich hat sie das \nGeschäft aufgegeben und arbeitet nun als Angestellte im \nTelekommunikationsbereich mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von \n767,- EUR (= 1.500,-- DM). Der Beamte erhält um 25 % gekürzte Dienstbezüge nach \nder Besoldungsgruppe A 16. Diese sind von mehreren Gläubigern zur Befriedigung \nvon Forderungen in einer Gesamthöhe von ca. 378.356,- EUR (= 740.000,-- DM) bis \nzur Pfändungsfreigrenze in Höhe von monatlich ca. 1.769,07 EUR (= 3.460,-- DM) \nnetto gepfändet. \n\n7\n\nDurch Urteil des erweiterten Schöffengerichts D. vom 27. November 1996 \n- 76a Ls 47 Js 151/96 - wurde der disziplinarrechtlich und im Übrigen auch \nstrafrechtlich nicht vorbelastete Beamte wegen Meineids in Tateinheit mit versuchtem \nBetrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Strafe, deren \nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, ist zwischenzeitlich nach Ablauf der \nBewährungszeit erlassen worden. In dem Urteil heißt es unter der \nGliederungsnummer II: \n\n8\n\n\"Der Angeklagte hatte im Jahre 1991 im Rahmen des von \nseiner Ehefrau betriebenen Immobiliengewerbes unter eigenem \nNamen mit dem Zeugen H. S. -S. ein \nImmobiliengeschäft getätigt, indem er ihm die Rechte und \nNutzungen an mehreren Garageneinstellplätzen einer \nbestimmten Tiefgarage für 50.000,-- DM verkaufte. Der Zeuge \nS. -S. hat diese 50.000,-- DM an den Angeklagten \nbezahlt. Später stellte sich heraus, dass der Angeklagte diese \nRechte gar nicht mehr verkaufen konnte, weil die Firma, von \nder er die Rechte bezogen hatte, vor Wirksamwerden der \nÜbertragung bereits in Konkurs gefallen war, was der \nAngeklagte wohl nicht wusste. In einem deswegen vom Zeugen \nS. -S. gegen den Angeklagten angestrengten Zivilprozess \n5 O 426/93 Landgericht D. erstritt der Zeuge S. -S. \nam 06.12.1993 ein Urteil über die Rückzahlung der \nKaufsumme, nämlich über 50.000,-- DM nebst Zinsen. Die \nBerufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \nwurde durch Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts in H. \n(19 U 64/94) am 23. September 1994 zurückgewiesen. \n\n9\n\nUm sein Vermögen bzw. sein Gehalt vor Zugriff durch die \nvom Angeklagten befürchtete Vollstreckung seitens seines \nGläubigers S. -S. zu schützen, hat der Angeklagte zu \neinem ihm geeignet scheinenden Zeitpunkt eine schriftliche \nGehaltsabtretungserklärung bezogen auf seine Dienstbezüge \naufgesetzt, die auf den 03.01.1991 datiert wurde und vom \nAngeklagten unterschrieben ist. Hiernach hat der Angeklagte \nseine Dienstbezüge, und zwar den pfändbaren bzw. \nübertragbaren Teil davon an seine Mutter Frau E. R. \nabgetreten und die Abtretung begrenzt auf 392.506,50 DM. Im \nText der Urkunde ist genannt, dass die Abtretung zur Sicherung \nder Forderungen der Frau E. R. aus einem \nDarlehensvertrag zwischen Frau R. und ihm vom \n01.01.1991 über 341.310,-- DM sowie aus Anlass des \nDarlehensvertrages entstandener und mit dem \nDarlehensvertrag in Zusammenhang stehender Forderungen \nherrührt. \n\n10\n\nUm die Jahreswende 1993/94, als es für den Angeklagten \nmit der Vollstreckung durch den Zeugen S. -S. \"brenzlig\" \nwurde, denn die Aussichten, im Berufungsverfahren damals zu \nobsiegen, waren schlecht, wurde die Abtretungserklärung offen \ngelegt und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen eingesandt, das daraufhin die pfändbaren \nTeile des Gehaltes des Angeklagten einbehielt und damit \nbegonnen hat, diesen einbehaltenen Teil an die Zeugin E. \nR. , die Mutter des Angeklagten, zu überweisen. \n\n11\n\nDies durchkreuzte nun wiederum der Zeuge H. S. -\nS. mit einer Anfechtungsklage gegen die Zeugin E. R. , \nMutter des Angeklagten, mit der begehrt wurde, die Zeugin \nE. R. zu verurteilen, zu Gunsten des Klägers bis in die \nHöhe von 55.730,51 DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung \nin die künftig pfändbaren Bezugsforderungen gegen das \nLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW in Düsseldorf \nzu dulden. \n\n12\n\nIn diesem beim Landgericht D. unter 5 O 354/95 \nanhängigen Zivilprozessverfahren wurde die Mutter des \nAngeklagten durch Rechtsanwälte vertreten, mit denen aber in \nerster Linie der Angeklagte den Kontakt hergestellt und auch \ngehalten hatte. In diesem Verfahren wurde nunmehr der \nAngeklagte durch prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden \nzu einem Verhandlungstermin vor der V. Zivilkammer des \nLandgerichts D. auf den 20. März 1995 geladen. In diesem \nTermin wurde der Angeklagte, für ihn überraschend, als Zeuge \nvernommen. \n\n13\n\nEr erklärte unter anderem das Folgende:\n\n14\n\nEr habe von ca. 1966 bis 1981 von seiner Mutter \nregelmäßige Beträge von 600,-- DM monatlich erhalten. \nZusätzlich habe er Einzelzuwendungen erhalten. Über die \nGröße der Beträge wisse er nichts mehr. Er habe keine \nGeschwister. Seine Mutter habe alle Zuwendungen minutiös \naufgezeichnet und er habe sie mit ihr zusammen eines Tages \ndurchgesehen. Ohne Zinsen habe sich eine Summe in der \nGrößenordnung von 180-200.000,-- DM ergeben. Die \nZuwendungen seien von seinen Eltern gekommen, sein Vater \nsei 1978 verstorben. Seine Eltern hätten ihm das Geld nicht \ngeschenkt, sondern es ihm geliehen und sinngemäß erklärt, er \nsolle es zurückzahlen, wenn es ihm wirtschaftlich besser gehe. \nSeine Eltern hätten immer die Ausbildung ihrer Enkelkinder, \nalso seiner Kinder, im Auge. Einmal im Jahr sei er nach \nE. weg, an den damaligen Wohnort seiner Mutter, gefahren, \num diese zu besuchen. Bei einem solchen Besuch habe sie ihm \neines Tages die fix und fertig geschriebene \nAbtretungserklärung vorgelegt und diese hätte nur noch seiner \nUnterschrift bedurft. Seine Mutter habe sich offensichtlich an \nanderer Stelle \"schlau gemacht\" gehabt. Weiter hat er erklärt, \ndass es einen schriftlichen Darlehensvertrag gäbe, der mit der \nMaschine geschrieben sei. Die Urschrift liege bei seiner Mutter, \ner besitze aber eine Abschrift, die er Zuhause aufbewahre und \nheute nicht mitgebracht habe. Die Abtretungserklärung habe er \n1993 oder 1994 an das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung geschickt. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte, \nals Zeuge vernommen, weiter, der Darlehensvertrag sei von \n1989, so ungefähr. Daraufhin wurde ihm ein in der \nAbtretungserklärung angegebenes Datum des \nDarlehensvertrages mit 01.01.1991 vorgehalten, woraufhin der \nAngeklagte erklärte, dass das wohl richtig sei. \n\n15\n\nAuf Beschluss der Kammer wurde der Angeklagte im \nAnschluss an seine Vernehmung auf diese Aussage vereidigt. \nEr leistete auch den Zeugeneid. \n\n16\n\nDiese Aussage des Angeklagten war falsch. Denn im \nZeitpunkt der Vorlage der Abtretungserklärung existierte kein \nschriftlicher Darlehensvertrag. Dieser ist später angefertigt \nworden. Als der Angeklagte die Aussage tätigte, gab es den \nerwähnten Darlehensvertrag noch nicht, er ist später aufgesetzt \nworden. Auch ist es auf seinen Vorschlag erst zu der \nAbtretungserklärung gekommen. \n\n17\n\nAber auch dieses Bemühen des Angeklagten, sein Gehalt \nvor dem Zugriff zu schützen, schlug fehl, das Landgericht \nD. gab durch Urteil vom 20. März 1995 der Klage des \nZeugen S. -S. statt und verurteilte die Mutter des \nAngeklagten, zu Gunsten des Zeugen S. -S. bis zur Höhe \nvon 55.730,51 DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in die \nkünftig pfändbaren Bezugsforderungen usw. zu dulden. Die \nBerufung des Angeklagten gegen dieses Urteil ist schließlich \ndurch Urteil des 27. Zivilsenats des OLG H. vom \n28. September 1995 verworfen worden.\"\n\n18\n\nWeiter heißt es unter Gliederungsnummer V:\n\n19\n\n\"Bei der Strafzumessung hat das Gericht die bisherige \nUnbestraftheit des Angeklagten berücksichtigt. Es hat weiter \nberücksichtigt, dass der Angeklagte sich in der heutigen \nHauptverhandlung im Gegensatz zu derjenigen vom \n20.09.1996 zu einem Geständnis durchgerungen hat, was ihm \noffensichtlich zunächst sehr schwer gefallen ist. Schließlich war \nnicht zu übersehen, dass jedem Gericht auch eine gewisse \nFürsorgepflicht obliegt, einen Zeugen, der ersichtlich eine \nfalsche Aussage macht, nicht \"ins offenes Messer rennen\" zu \nlassen. Auch war die Vereidigung und wohl auch die \nVernehmung für den Angeklagten unerwartet und überraschend \ngekommen. Er befand sich deshalb in einer gewissen \nZwangslage. Zwar hatte er den Prozess angefangen in der \nHoffnung, dass tatsächlich auf Grund der jahrelang geflossenen \nBeträge, die möglicherweise auch gesprächsweise zwischen \nseinen Eltern bzw. später seiner Mutter und ihm als Darlehn \nbezeichnet worden waren, den Anfechtungsprozess des \nZeugen S. -S. abwehren zu können. Dass das Gericht \nhartnäckig die Vorlage der Urkunden verlangte und ihn noch \ndazu eidlich als Zeuge vernahm, hat er möglicherweise bei \nEinreichung der Abtretungserklärung noch nicht bedacht. Diese \nUmstände rechtfertigen zur Überzeugung des Schöffengerichts \ndie Annahme eines minderschweren Falles des Meineides im \nSinne von § 154 Abs. II StGB.\"\n\n20\n\nDurch Verfügung vom 21. November 1996 leitete die Bezirksregierung A. gegen \nden Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Der Beamte wurde zu Beginn \ndes anschließenden Untersuchungsverfahrens gehört und erhielt auch nach \nAbschluss der Untersuchung Gelegenheit, sich zu äußern. \n\n21\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 26. Februar 1999 wird dem Beamten zur Last \ngelegt, dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 \nAbs. 3 (Zu Nr. 1 und 2) und in Verbindung mit § 68 (zu Nr. 3) LBG NRW begangen \nzu haben, dass er \n\n22\n\n1. am 20.03.1995 vor Gericht in D. falsch \nschwor und versuchte, seinen Gläubiger H. S. -\nS. zu betrügen, \n\n23\n\n2. die Abtretungserklärung vom Jan. 1991 offen \nlegte, um - über den Einzelfall seines Gläubigers \nS. -S. hinaus - bevorstehende Lohnpfändungen \nverschiedener Gläubiger zu vereiteln, \n\n24\n\n3. ohne Genehmigung Nebentätigkeit ausübte, \nindem er sich ab Anfang 1990 an \nImmobiliengeschäften beteiligte. \n\n25\n\nDie Disziplinarkammer hat das Verfahren in der Hauptverhandlung mit Zustimmung \ndes Vertreters der Einleitungsbehörde gemäß § 15 b DO NRW auf den \nAnschuldigungspunkt 1. beschränkt und den Beamten durch das angegriffene Urteil \nwegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Dabei hat die Disziplinarkammer \ndie Feststellungen unter Gliederungsnummer I. im Urteil des erweiterten \nSchöffengerichts D. für sich gemäß § 18 DO NRW als bindend angesehen und \nunter Darstellung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom \n6. November 1990 (- 1 D 3.90 -, DokBer. B 1991, 40) ausgeführt, dass gegen \nBeamte, die sich des Meineides schuldig gemacht haben, regelmäßig auf die \ndisziplinare Höchstmaßnahme zu erkennen sei. Milderungsgründe, die ein Absehen \nvon der Höchstmaßnahme ausnahmsweise rechtfertigen könnten, seien nicht zu \nerkennen. Selbst wenn man - was schwer falle - der Bewertung des Strafgerichts \nfolge, es liege ein minderschwerer Fall des Meineids (§ 154 Abs. 2 StGB) vor, gebe \ndies keine Veranlassung, dem Beamten zur Fortführung des Beamtenverhältnisses \neinen Rest an Vertrauen zuzubilligen. Für einen Lehrer und Schulleiter sei auch der \nMeineid in einem minderschweren Fall von solchem Gewicht, dass im \nDisziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst in aller Regel als \nunausweichliche Folge dieser Straftat auszusprechen sei. Dabei habe der Beamte \naus eigennützigen Motiven in betrügerischer Absicht gehandelt. Hinzu komme, dass \nder Beamte den gegen ihn gerichteten Vorwurf auch im Strafverfahren zunächst \nnoch in Abrede gestellt habe und vor diesem Hintergrund ein Durchsuchungs- und \nBeschlagnahmebeschluss habe ergehen müssen. Nichts anderes gelte mit Blick auf \nden - insgesamt beeindruckenden - Werdegang des Beamten, seine dienstlichen \nLeistungen und sein besonderes kommunalpolitisches Engagement; angesichts der \nSchwere des dem Beamten zu Last zu legenden Dienstvergehens könne den \ngenannten Gesichtspunkten entscheidende Bedeutung nicht zukommen. Auch dass \ndie Einleitungsbehörde - was schlicht unverständlich erscheine - von einer \nvorläufigen Dienstenthebung abgesehen habe und das Ministerium für Wirtschaft \nund Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen den \nBeamten noch am 2. Juli 1998 zum Mitglied des Berufsbildungsausschusses der \nIndustrie- und Handelskammer zu D. ernannt habe, sei nicht geeignet, von der \nHöchstmaßnahme abzusehen. Die Beurteilung der Frage, ob das \nVertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn endgültig zerstört \nsei, falle allein in die Kompetenz der Disziplinargerichte. \n\n26\n\nDaraufhin hat die Bezirksregierung A. den Beamten durch Verfügung vom \n27. Oktober 2000 vorläufig des Dienstes enthoben und durch Verfügung vom \n21. November 2000 die Einbehaltung der Hälfte seiner Dienstbezüge angeordnet. \nDem Antrag des Beamten auf Aufhebung der Anordnung über die Einbehaltung der \nDienstbezüge hat der Senat durch Beschluss vom 27. April 2001 - 6d B 94/01.O - mit \nder Begründung stattgegeben, dass die Einleitungsbehörde von dem ihr \neingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht habe. Daraufhin hat die \nBezirksregierung A. durch Verfügung vom 17. August 2001 für die Zeit ab dem \n1. September 2001 die Einbehaltung eines Viertels der Dienstbezüge des Beamten \nangeordnet. Den Antrag des Beamten auf Aufhebung auch dieser Anordnung hat der \nSenat durch Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 6d B 1382/01.O - zurückgewiesen. \n\n27\n\nMit seiner am Montag, den 18. Dezember 2000 rechtzeitig eingelegten Berufung \nmacht der Beamte geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Bindungswirkung des \n§ 18 Abs. 1 DO NRW, die sich auch auf die Feststellungen zur Schuldfähigkeit bzw. \nzum Vorsatz und zur Fahrlässigkeit beziehe, verkannt. Insbesondere habe das \nVerwaltungsgericht die in dem Strafurteil unter der Gliederungsnummer V. \naufgenommenen Feststellungen zur Strafzumessung und zum Vorliegen eines \nminderschweren Falles des Meineides nicht für sich als bindend angesehen. \nAußerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Beamte die \nAussage in dem Zivilprozess, in dem er vereidigt worden sei, hätte verweigern \nkönnen, weil seine Mutter die Beklagte gewesen sei. Auch dies zeige, dass die \nVereidigung nicht sachgerecht gewesen sei. Im Übrigen solle ein Gericht nur dann \ndie Vereidigung des Zeugen vornehmen, wenn keine anderen Beweismittel gegeben \nseien und wenn die Entscheidung von der Aussage des Zeugen abhänge. Das sei in \ndem Zivilverfahren aber gerade nicht der Fall gewesen. Das Gericht habe ihm in \nseiner Eigenschaft als Zeugen nicht geglaubt und der Klage des Herrn S. -S. \ngegen seine Mutter stattgegeben. Die Vereidigung diene allein der Wahrheitsfindung \nund nicht dem Zweck, einen Zeugen in ein Strafverfahren zu treiben. Die \nDisziplinarkammer habe den Sachverhalt im Übrigen unrichtig ermittelt. Es sei nicht \nrichtig, dass der Beamte in dem ersten Termin des Strafprozesses die Unwahrheit \ngesagt habe. Das Gericht habe in der Strafakte die Originalunterlagen zum \nKreditvertrag und der Abtretungserklärung vermisst. Da er dazu keine Angaben habe \nmachen können, sei die Hausdurchsuchung erfolgt. Er habe nicht erst in dem \nzweiten Termin des Strafprozesses die falsche Aussage zugegeben, sondern schon \nvor der Hauptverhandlung in einem Anhörungstermin vor dem ermittelnden \nStaatsanwalt. Dieser Umstand sei in der Strafverhandlung positiv bewertet worden, \nwas die R. und Staatsanwälte, die an der Verhandlung teilgenommen hätten, \nbezeugen könnten. Die Disziplinarkammer habe darüber hinaus nicht ausreichend \ngewürdigt, dass die Straftaten nichts mit seinen dienstlichen Obliegenheiten zu tun \ngehabt hätten. Dementsprechend sei bei der disziplinaren Bewertung zu seinen \nGunsten ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass es sich bei der Straftat um einen \nminderschweren Fall des Meineides gehandelt und die Falschaussage keinen \ndienstlichen Bezug gehabt habe. Wegen dieses doppelten Milderungsgrundes wäre \nallenfalls eine Gehaltskürzung gerechtfertigt, die aber dann gemäß § 14 DO NRW zu \neiner Einstellung des Verfahrens führen müsse. Das Vertrauensverhältnis zu seinem \nDienstherrn sei auch nicht zerstört. Die Bezirksregierung habe von einer vorläufigen \nDienstenthebung abgesehen, und das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, \nTechnologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen habe ihn noch am 2. Juli \n1998 zum Mitglied des Berufsbildungsausschusses für die Industrie- und \nHandelskammer zu D. ernannt. Nach der strafgerichtlichen Verurteilung habe er \nseinen Dienst korrekt verrichtet und sei allen seinen damit verbundenen \nVerpflichtungen nachgekommen. Nachdem er nach seiner rechtskräftigen \nstrafgerichtlichen Verurteilung über vier Jahre im Dienst verblieben sei, könne \nschwerlich seine Untragbarkeit im Dienst begründet werden. \n\n28\n\nDer Beamte beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und das \nVerfahren nach §§ 75 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 7 und 14 DO NRW einzustellen, \n\n30\n\nhilfsweise,\n\n31\n\nunter Aufhebung des angefochtenen Urteils \ngegen ihn eine mildere Maßnahme zu verhängen als \ndie Entfernung aus dem Dienst. \n\n32\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDie Berufung des Beamten hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag \nErfolg. Die Disziplinarkammer hat zu Recht auf Entfernung des Beamten aus dem \nDienst erkannt.\n\n36\n\nDie Berufung ist umfassend eingelegt und nicht auf das Disziplinarmaß \nbeschränkt. Der Beamte macht - auch wenn er insoweit im Ergebnis lediglich eine \nfalsche rechtliche Bewertung des Sachverhalts rügt - ausdrücklich die Verkennung \nder Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 DO NRW durch das Verwaltungsgericht \ngeltend, weil sich dieses nicht an die Ausführungen des erweiterten Schöffengerichts \nzur Annahme eines minderschweren Falles des Meineides gebunden gesehen habe. \nAußerdem greift er in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts \nan, er - der Beamte - habe den gegen ihn gerichteten Vorwurf auch im Strafverfahren \nzunächst noch in Abrede gestellt und dadurch den Durchsuchungsbeschluss \nveranlasst. \n\n37\n\nDie danach auch im Berufungsverfahren zunächst erforderliche \nTatsachenfeststellung wird maßgeblich durch die Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 \nDO NRW bestimmt. Nach dieser Regelung sind für Disziplinargerichte die \ntatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf \ndenen das Urteil beruht und das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, \nbindend. Tatsächliche Feststellungen in diesem Sinne sind allein Tatsachen, also \nGeschehnisse der Lebenswirklichkeit, über die sich Beweis erheben lässt. Dabei \nkann es sich um äußere sowie um innere Tatsachen handeln. Aus der Beschränkung \nder Bindungswirkung auf Tatsachen folgt zunächst, dass Rechtsansichten des \nStrafgerichts als Ergebnis eines rechtlichen Beurteilungsvorgangs, der als solcher \nkeine Tatsache darstellt, keine Bindungswirkung entfalten. \n\n38\n\nVgl. Weiß in GKÖD Band II, K § 18 Rnd. 16; \nKöhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 18 Rdn. 7; \nClaussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 Rnd. 10 b \njeweils m.w.N.\n\n39\n\nAus dem Relativsatz, \"auf denen das Urteil beruht\", folgt weiter, dass nur solche \nFeststellungen des Strafgerichts Bindungswirkung entfalten, die zu den äußeren und \ninneren Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen strafbaren Handlungen gehören. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1998 \n- 1 D 59.97 -; Weiss, a.a.O., § 18 Rdn. 19, \nClaussen/Janzen a.a.O., § 18 Rnd. 10 c, Köhler/Ratz \na.a.O., § 18 Rnd. 7 m.w.N.\n\n41\n\nDabei können unter den Feststellungen des inneren Tatbestandes nur diejenigen \nverstanden werden, welche die Schuld in ihrem innersten Wesen und Kern berühren \noder auf das Engste mit ihr verknüpft sind.\n\n42\n\nVgl. Urteil des BDH vom 25. April 1956 \n- 1 D 63.55 -, BDH 3, 172, 177; Weiss, a.a.O., § 18 \nRnr. 23. \n\n43\n\nDie Bindungswirkung erstreckt sich weder auf Feststellungen zur Zubilligung \nmildernder Umstände, weil solche Erwägungen für die disziplinarrechtliche \nBeurteilung keine Bedeutung haben, noch auf Feststellungen, die nur Neben- oder \nBegleitumstände der Tat betreffen, solche also, die für die Annahme der einzelnen \nStraftatbestandsmerkmale nicht erforderlich sind. Denn der Zweck von \nKriminalstrafen ist auf Vergeltung und Sühne, der Zweck von Disziplinarmaßnahmen \ndagegen auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gerichtet. \n\n44\n\nVgl. Weiss, a.a.O., § 18 Rnd. 23; Köhler/Ratz, \na.a.O., § 18 Rnd. 7, Claussen/Janzen, a.a.O., § 18 \nRnd. 10 c.\n\n45\n\nDanach war die Disziplinarkammer und ist hier der Senat zunächst an die \nFeststellungen unter Gliederungspunkt I. des Urteils des erweiterten \nSchöffengerichts, aus denen sich die Tatbestandsvoraussetzungen des versuchten \nBetrugs und des Meineids ergeben, gebunden. Die weiteren Ausführungen des \nerweiterten Schöffengerichts unter Gliederungspunkt V. zur Strafzumessung sind, \nsoweit sie Tatsachenfeststellungen enthalten, unstreitig und auch von der \nDisziplinarkammer nicht bezweifelt worden. An die daran anknüpfenden \nstrafrechtlichen Bewertungen war die Disziplinarkammer und ist der Senat \nentsprechend der oben dargestellten Rechtswirkung des § 18 Abs. 1 DO NRW \ndagegen nicht gebunden. \n\n46\n\nSoweit der Beamte in tatsächlicher Hinsicht über die unter Gliederungspunkt II. in \ndas Urteil des erweiterten Schöffengerichts aufgenommenen Feststellungen hinaus \ngeltend macht, er habe die Falschaussage schon vor der zweiten Hauptverhandlung \nin einem Anhörungstermin vor der ermittelnden Staatsanwaltschaft eingeräumt und \nnicht - wie die Disziplinarkammer ausgeführt habe - den gegen ihn gerichteten \nVorwurf auch im Strafverfahren zunächst noch in Abrede gestellt, so dass vor diesem \nHintergrund ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss habe ergehen \nmüssen, ist das Vorbringen des Beamten nicht nachvollziehbar. In der ersten \nHauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht am 20. September 1996 hat \ner die Tat ausweislich des dazu erstellten Protokolls bestritten. Die von der \nDisziplinarkammer erwähnte Durchsuchung und Beschlagnahme fand am 9. Oktober \n1996 statt, und die Verteidiger des Beamten nahmen im Schriftsatz vom 15. Oktober \n1996 an die Staatsanwaltschaft auf eine mündliche Unterredung mit dem \nDezernenten Bezug, in der sie - allerdings erst am 14. Oktober 1996 und damit nach \ndem Durchsuchungstermin - angedeutet hätten, dass sich der Beamte in der \nnächsten Hauptverhandlung zur Sache geständig einlassen werde, so dass seine \nentsprechende Einlassung in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung am \n17. Oktober 1996 als erstes Eingeständnis der Tat zu werten ist. Dem entsprechen \nauch die Ausführungen des erweiterten Schöffengerichts zur Strafzumessung im \nspäteren Urteil: \"Es hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in der \nheutigen Hauptverhandlung im Gegensatz zu derjenigen vom 20.09.1996 zu einem \nGeständnis durchgerungen hat, was ihm offensichtlich zunächst sehr schwer gefallen \nist\". \n\n47\n\nAber auch wenn man den zuletzt erörterten Geschehensablauf zugunsten des \nBeamten unberücksichtigt lässt bzw. das späte Geständnis zu seinen Gunsten \nwertet, hat er bei einer Gesamtwürdigung des so festgestellten Sachverhalts ein so \nschwer wiegendes Dienstvergehen begangen, dass seine Entfernung aus dem \nDienst unausweichlich ist. Nach § 57 Satz 3 LBG NRW hat ein Beamter sein \nVerhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der \nAchtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Gemäß § 83 \nAbs. 1 Satz 2 LBG NRW ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein \nDienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem \nMaße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen \ndes öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese \nVoraussetzungen hat der Beamte durch den versuchten Betrug und den Meineid \nerfüllt. \n\n48\n\nEin Beamter, der sich außerhalb des Dienstes eines Betruges schuldig macht, \nbeeinträchtigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der auf \nZwangsmaßnahmen weit gehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in \nbesonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit \nobliegenden Aufgaben zweckgerichtet erfüllen will. Der betrügerisch handelnde \nBeamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an \nseiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die \nnicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit \nund Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwer \nwiegenden Straftat, die sich gegen das Eigentum und Vermögen anderer richtet, \nschuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine \nIntegrität nachhaltig und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. \nIn schweren Fällen außerdienstlich begangener Betrügereien ist deshalb in der \nRegel die Höchstmaßnahme verwirkt. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 \n- 1 D 8.99 - und vom 8. September 1997 \n- 1 D 32.96 -, DokBer. B 1998, 52; Urteil des Senats \nvom 6. Dezember 2000 - 6d A 1320/99.O -.\n\n50\n\nFür einen entsprechenden Fall schwerer außerdienstlicher Betrügerei spricht hier die \nHöhe des angestrebten Betrugsschadens von 25.564,59 bzw. 28.494,56 EUR (= \n50.000 bzw. 55.730,51 DM) und dass der Beamte als Mittel zur Durchführung seines \nBetruges ein Gericht instrumentalisiert hat und damit sein Treueverhältnis gegenüber \nseinem Dienstherrn und den für diesen und das Staatswesen insgesamt handelnden \nOrganen auf das Schwerste verletzt hat. Dabei ist von besonderer Bedeutung die \nherausgehobene Amtsstellung des Beamten als Schulleiter. Diese ist verbunden mit \neiner besonderen Verantwortung für eine Vielzahl von Schülern und Lehrern, der \nPflicht zu besonders vorbildlichem und fürsorglichem Verhalten und einem weiten, \nnur eingeschränkt kontrollierbaren Handlungsspielraum. Durch den Betrugsversuch \nhaben sein für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliches Ansehen und sein \nVertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn schweren Schaden genommen, zumal \nseine früher exponierte Stellung in der Kommunalpolitik die Aufmerksamkeit der \nÖffentlichkeit für seine Tat erhöht und damit den Vertrauensschaden noch vergrößert \nhat. \n\n51\n\nOb deshalb schon allein der versuchte Betrug, der Ausgangspunkt des \nDienstvergehens war und dies zunächst allein prägte, auch ohne das Hinzutreten \ndes Meineids zur Entfernung aus dem Dienst geführt hätte, bedarf hier keiner \nabschließenden Entscheidung. Der Beamte hat jedenfalls das für seine \nDienstausübung erforderliche Vertrauen zu seinem Dienstherrn endgültig dadurch \nzerstört, dass er zur Durchsetzung seiner betrügerischen Absichten auch noch einen \nMeineid beging. Dieses Verhalten prägt von da ab auf Grund seines disziplinarischen \nGewichts das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen. Die Disziplinarkammer hat \nbereits zutreffend darauf hingewiesen, dass Meineid zu denjenigen Delikten gehört, \ndie als Verbrechen ausgewiesen und bei der dem Strafgesetz eigenen Zweiteilung \nstrafbaren Verhaltens schon wegen ihres grundsätzlichen schweren Grades der \nschwerst wiegenden Deliktsgruppe zugeordnet sind. Das wirkt sich zwar in erster \nLinie straf- und straf-\nverfahrensrechtlich aus, ist aber auch disziplinarrechtlich keineswegs ohne \nBedeutung, schon weil es zumindest den Anhalt für das Ausmaß von Achtungs- und \nVertrauenseinbuße gibt, das mit der betreffenden Straftat in der Regel verbunden ist. \nDer Meineid wird in der Bevölkerung als unehrenhaft angesehen mit der Folge, dass \nein Beamter, der sich des Meineids schuldig macht, regelmäßig an Achtung verliert. \nDas bedeutet, dass er nicht mehr das Ansehen in der Öffentlichkeit für sich in \nAnspruch nehmen kann, dessen ein Beamter notwendigerweise bedarf. Über dies \nerschüttert er durch eine solche Tat der Unwahrhaftigkeit tiefgreifend das Vertrauen, \ndas seine Verwaltung in ihn setzt und auch setzen muss. Er zeigt, dass er in einem \nentscheidenden Augenblick der Bewährung nicht gewillt ist, zwingenden Geboten der \nRechtsordnung zu folgen, zu denen insbesondere auch die gerichtliche Zeugenpflicht \nund die Verpflichtung gehören, als Zeuge vor Gericht die Wahrheit zu sagen. Er \nbeweist im Gegenteil, dass er, wenn es um die Wahrheit geht, nicht einmal davor \nzurückschreckt, mit einer als Verbrechen qualifizierten Tat straffällig zu werden. \nDeshalb ist regelmäßig gegen Beamte, die sich des Meineids schuldig gemacht \nhaben, auf Entfernung aus dem Dienst und nur in Ausnahmefällen auf eine geringere \nDisziplinarmaßnahme zu erkennen.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1987 \n- 1 D 34.87 -, RiA 1988, 252 und vom 6. November \n1990 - 1 D 3.90 -, DokBer. B 1991, 40, jeweils \nm.w.N.\n\n53\n\nVon einem disziplinarisch minderschweren Fall des Meineids ist hier nicht \nzwangsläufig deshalb auszugehen, weil das erweiterte Schöffengericht einen \nminderschweren Fall i.S.d. § 154 Abs. 2 StGB angenommen und keine Strafe \nverhängt hat, die schon von Gesetzes wegen mit dem Verlust der Beamtenrechte \nverbunden ist. Die Annahme eines minderschweren Falles und der Verzicht auf \nzwingende beamten - wie versorgungsrechtliche Folgen durch ein Strafgericht \nkönnen - wie zur Bindungswirkung oben bereits im Grundsatz dargelegt - für das \nDisziplinarverfahren weder verbindlich sein noch die Entscheidung des \nDisziplinargerichts präjudizieren. Unter Umständen können sie das Gewicht des \nfestgestellten Verhaltens als Dienstvergehen nicht einmal zutreffend kennzeichnen. \nDem steht nicht nur die unterschiedliche Entscheidungskompentenz der jeweils \nzuständigen Gerichte, sondern auch die aus unterschiedlicher Aufgabe und \nZielsetzung der jeweiligen Rechtsgebiete abgeleitete Erfahrung entgegen, dass \nbeamtenrechtliches Verhalten auch dann nach der Rechtsprechung aller \nDisziplinargerichte durchaus zur Disziplinarhöchstmaßnahme führen kann, wenn es \nstrafrechtlich kaum oder gar nicht von Belang ist. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1983 \n- 1 D 55.82 -, BVerwGE 76, 98, 100.\n\n55\n\nMag der Beamte hier in seiner Eigenschaft als bloßes Mitglied der Gemeinschaft - als \nBürger - genügend bestraft sein, über die sich daran anschließenden tatsächlichen \nund rechtlichen Folgen ist damit nichts gesagt, insbesondere auch nichts über die \nFrage des Verlustes oder des Fortbestehens der Vertrauenswürdigkeit als Beamter. \n\n56\n\nOb hier das Vertrauensverhältnis allein schon durch den Meineid bei dessen \nisolierter Betrachtung als endgültig zerstört anzusehen wäre, oder ob hier das Fehlen \neines dienstlichen Bezuges und die Strafzumessungserwägungen des erweiterten \nSchöffengerichts - der Beamte habe sich zu einem Geständnis durchgerungen sowie \ndie Vereidigung sei prozessual ungewöhnlich gewesen und für den Beamten \nüberraschend und unerwartet gekommen - auch bei disziplinarrechtlicher Würdigung \nzur Annahme eines disziplinarrechtlich minderschweren Falles führen würden, bedarf \nkeiner Klärung. Denn jedenfalls bei der hier aufgrund der Einheit des \nDienstvergehens gebotenen Zusammenschau beider Delikte besteht kein Zweifel \ndaran, dass der Beamte auch bei Annahme eines disziplinarrechtlich \nminderschweren Falles von Meineid das für seinen Dienst erforderliche Vertrauen \nder Öffentlichkeit und seines Dienstherrn auf Grund seines Dienstvergehens \nendgültig und unwiderbringlich zerstört hat. Er hat versucht, planvoll und mit hoher \nkrimineller Energie die zivilgerichtliche Entscheidung über seine Verurteilung zur \n(Rück-)Zahlung einer großen Geldsumme zu vereiteln, hat dazu in einem \nzivilgerichtlichen Verfahren das Gericht durch falsche Angaben zu täuschen versucht \nund schließlich noch einen Meineid geschworen. Wer sich mit solcher Hartnäckigkeit \ngegen die Rechtsordnung auflehnt und die den Staat tragenden Organe wiederholt \nfür die Durchsetzung seiner Zwecke zu missbrauchen versucht, kann nicht in \nherausgehobener Stellung wie der Beamte als Schulleiter den Staat repräsentieren \nund aufgrund einer mit hoher Verantwortung für eine Vielzahl von Lehrern und \nSchülern sowie einem weiten Ermessensspielraum ausgestatteten Amtsstellung \nstaatliche Aufgaben wahrnehmen und die Machtmittel des Staates ausüben. Das \ndafür erforderliche Vertrauen hat der Beamte durch sein Dienstvergehen endgültig \nund unwiderruflich zerstört. \n\n57\n\nIst das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, kann dem der Beamte \nnicht entgegen halten, dass ihn die Bezirksregierung nach der strafgerichtlichen \nVerurteilung zunächst im Dienst belassen und erst nach vier Jahren vorläufig des \nDienstes enthoben hat, dass er dem im Disziplinarverfahren angeforderten \nLeistungsbericht nach seinen Dienst in dieser Zeit beanstandungsfrei geleistet hat \nund dass ihn das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und \nVerkehr des Landes Nordrhein-Westfalen auch nach der strafgerichtlichen \nVerurteilung noch zum Mitglied des Berufsbildungsausschusses der Industrie- und \nHandelskammer zu D. ernannt hat. Die Frage, ob das Vertrauen des Dienstherrn \nzu dem Beamten restlos zerstört ist, ist im Grundsatz nicht anhand von \nEinzelreaktionen verschiedener Vorgesetzter des Beamten, sondern aus der \nobjektiven Sicht der Disziplinargerichte zu entscheiden, die die weitere Tragbarkeit \ndes Beamten im öffentlichen Dienst allein zu bewerten haben. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 D \n12.94 - BVerwGE 103, 248 = DokBer. 1995, 315, \n317; Senatsurteil vom 17. August 1999 - 6d \nA 910/98.O -.\n\n59\n\nNach alledem hält der Senat - wie auch schon die Disziplinarkammer - eine \nEntfernung des Beamten aus dem Dienst für erforderlich. \n\n60\n\nEine Einstellung des Verfahrens mit Rücksicht auf die strafgerichtliche \nVerurteilung kam gemäß §§ 14 Abs. 1 DO NRW angesichts dieser \nDisziplinarmaßnahme nicht in Betracht. \n\n61\n\nDer Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag nach den §§ 87 Abs. 2 \nSatz 1, 76 Abs. 1 Satz 1 DO NRW bewilligt, weil er dieser Maßnahme nicht unwürdig \nerscheint und angesichts seiner finanziellen Lage auch bedürftig ist. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. \n\n63\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-25/6d-a-5771-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-25/6d-a-5771-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296821","retrieved":"2026-07-09 03:19:41.679591+00:00"}}