{"status":"available","doknr":"OLD296820","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0725.1A2176.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"1 A 2176/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer jetzt als Rechtsanwalt tätige Kläger war in dem Zeitraum von Dezember \n1993 bis Januar 1996 als Rechtsreferendar Beamter auf Widerruf mit \nStammdienststelle in K. . Wohnort des Klägers war A. .\n\n3\n\nAuf Wunsch des Klägers wies der Präsident des Landgerichts K. diesen mit \nVerfügung vom 12. Juli 1995 zur Ausbildung in der Wahlstelle für den Zeitraum vom \n1. August bis 31. November 1995 den Rechtsanwälten A. , M. und C. in \nLondon zu. \n\n4\n\nAuf Antrag des Klägers gewährte der Präsident des Oberlandesgerichts K. \ndiesem mit Bescheid vom 27. Juli 1995 aus Anlass der Absolvierung der Wahlstelle \nTrennungsentschädigung in Form von Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld; \ndieses belief sich auf insgesamt 1.686,68 DM. \n\n5\n\nUnter dem 27. Februar 1996 beantragte der Kläger darüber hinaus die Erstattung \nseiner Reisekosten für die Hin- und Rückreise zu der Wahlstelle mit dem Pkw sowie \nfür eine Wochenendheimfahrt. Mit Auszahlungsanordnung vom 15. März 1996 wurde \ndem Kläger daraufhin ein Reisekostenbetrag von 83,25 DM angewiesen. Dieser \nbezog sich auf Tagegeld für eine mehrtägige Dienstreise sowie Übernachtungsgeld. \nFahrauslagen wurden darüber hinaus nicht erstattet.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 26. April 1996 legte der Kläger \"gegen die Höhe der \nErstattung Widerspruch ein\". Er rügte insbesondere, dass die unterbliebene \nFahrtkostenerstattung gegen Normen des EG-Vertrages verstoße. \n\n7\n\nDer Präsident des Oberlandesgerichts K. lehnte die Erstattung der vom Kläger \nbegehrten weiteren Reisekosten mit Bescheid vom 9. Mai 1996 mit der Begründung \nab, dass gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) \nbei Zuweisung zu einer Wahlstelle im Ausland die entstandenen Fahrauslagen nur \nbis zur Höhe der notwendigen Kosten für die niedrigste Klasse regelmäßig \nverkehrender Beförderungsmittel bis zum inländischen Grenzort und zurück erstattet \nwerden könnten. Da der Kläger in A. wohne und A. inländischer Grenzort im \nSinne der genannten Bestimmung sei, komme eine Erstattung von Fahrauslagen hier \nnicht in Betracht.\n\n8\n\nDer Kläger teilte darauf mit Schreiben vom 20. Mai 1996 mit, dass er gegen die \nablehnende Entscheidung Klage erheben wolle. Der Präsident des \nOberlandesgerichts K. fasste dies - der dem Bescheid vom 9. Mai 1996 \nbeigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprechend - als Widerspruch auf und wies \ndiesen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1996 aus den Gründen des \nangefochtenen Bescheides zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 15. Juni 1996 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen geltend gemacht: Die Verweigerung der Erstattung der begehrten \nweiteren Reisekosten verstoße gegen Art. 48 des EG-Vertrages (EGV). Die in dieser \nBestimmung geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit enthalte ein generelles \nDiskriminierungsverbot im Hinblick auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen \neines Beschäftigungsverhältnisses, wobei dies im weitesten Sinne auszulegen sei. \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstoße es auch \ngegen Art. 48 EGV, wenn ein Inländer sein Freizügigkeitsrecht wahrnehmen wolle \noder wahrgenommen habe und dabei objektiven Hindernissen ausgesetzt sei. Dabei \nseien auch nationale Regelungen unzulässig, wenn diese geeignet seien, die \nAusübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch \ndie Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. \nLetzteres sei hier der Fall. Denn unter der Voraussetzung, dass er seine Wahlstelle \nwährend der Referendarzeit in Deutschland absolviert hätte, wären ihm die \nFahrtkosten grundsätzlich in voller Höhe erstattet worden. Schließlich unterfalle ein \nRechtsreferendar auch dem Arbeitnehmerbegriff des Art. 48 EGV.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \ndes Präsidenten des Oberlandesgerichts K. vom \n9. Mai 1996 und dessen Widerspruchsbescheides \nvom 12. Juni 1996 zu verpflichten, ihm die \nFahrtkosten für die Hin- und Rückreise zu dem \nDienstort seiner Wahlortstation in London sowie für \neine Wochenendheimfahrt vom 3. bis 5. November \n1995 zu erstatten sowie 4% Zinsen seit dem 15. Juni \n1996 zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Dem vom Kläger geltend gemachten \nAnspruch stünden die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 7 Satz 2 TEVO \nentgegen. Auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn lasse sich ein \nsolcher Anspruch nicht herleiten. Auf Artikel 48 EGV könne das Klagebegehren \nebenfalls nicht gestützt werden. Es sei bereits zweifelhaft, ob Rechtsreferendare \nüberhaupt Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung seien, ob sie insbesondere \n- wie nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich - für den Dienstherrn \nLeistungen von einem gewissen wirtschaftlichen Wert erbrächten. Des Weiteren \nnehme § 7 TEVO keine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Beschäftigung \nund Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen vor, welche an die \nStaatsangehörigkeit anknüpfe. Ebenso wenig werde bewirkt, dass der Kläger als \nInländer von dem Genuss der in dem EG-Vertrag verbürgten Rechte auf \nFreizügigkeit ausgeschlossen werde. Die Beschränkung der Erstattung der \nFahrauslagen auf die Kosten für Hin- und Rückfahrt bis zum inländischen Grenzort \nund zurück stelle eine sachgerechte Maßnahme dar, die im Interesse der Einsparung \nvon Haushaltsmitteln gerechtfertigt sei. Es sei schließlich auch keine \nUngleichbehandlung des Klägers mit den Rechtsreferendaren festzustellen, die ihre \nWahlstelle im Inland absolvierten. Auch bei den im Ausland tätigen Referendaren \nerfolge nämlich eine Erstattung der im Inland bis zum Grenzort angefallenen \nFahrauslagen. Es unterbleibe bei ihnen dementsprechend nur die Erstattung von \nMehrkosten, und zwar solchen, die bei einem im Inland tätigen Rechtsreferendar \nnicht anfielen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf \nErstattung der Fahrauslagen betreffend die Hin- und Rückfahrt zur Ausbildungsstelle \nfolge nicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TEVO, weil dem in dem hier gegebenen Fall einer \nWahlstelle im Ausland die Sonderregelung des § 7 Abs. 4 Satz 5 TEVO -\n Begrenzung der Erstattung auf die bis zum inländischen Grenzort entstandenen \nnotwendigen Kosten - entgegenstehe. Entsprechendes gelte in Bezug auf die \nGewährung einer Reisebeihilfe für die Heimfahrt im November 1995. Insoweit werde \nder Anspruch aus § 5 TEVO durch die ebenfalls an den inländischen Grenzort \nanknüpfenden spezielleren Regelungen in § 7 Abs. 7 Satz 2, Abs. 6 TEVO ersetzt \nbzw. ergänzt. Die hiernach innerstaatlich normierte Begrenzung der \nFahrtkostenerstattung verstoße auch nicht gegen Art. 48 EGV. Fraglich sei bereits, \nob Rechtsreferendare dem gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfielen \nund ob ggf. der Ausschlusstatbestand des Art. 48 Abs. 4 EGV - Beschäftigung in der \nöffentlichen Verwaltung - greife. Unabhängig davon liege hier eine Beschränkung \ndes Rechts auf Freizügigkeit nicht vor. Das Gemeinschaftsrecht verlange nicht die \naktive Förderung der Wahrnehmung dieses Rechts etwa in Form der Übernahme von \nReisekosten durch den jeweiligen Mitgliedstaat. Vorliegend gehe es indes allein um \ndie Vorenthaltung derartiger Vergünstigungen, nicht hingegen um einen belastenden \nEingriff in eine erworbene Rechtsposition. Davon abgesehen sei der Kläger aber \nauch nicht schlechter behandelt worden als die Gruppe von Referendaren, die ihre \nWahlstelle im Inland absolviert hätten. Lediglich die im Falle einer Auslandsstage \nanfallenden Mehrkosten seien nicht erstattet worden. Dies stelle im Übrigen auch \nkeinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Das Anknüpfungsmerkmal \n\"innerstaatliche Grenze\" sei in diesem Zusammenhang auch mit Blick auf Art. 48 \nEGV kein unzulässiges Differenzierungskriterium. Schließlich könne der Kläger den \ngeltend gemachten Anspruch auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des \nDienstherrn nach § 85 LBG NRW herleiten. Ansprüche, welche über die gesetzlich \nabschließend festgelegten Leistungen hinaus gingen, könnten nur dann unmittelbar \naus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden, wenn ansonsten deren Wesenskern \nverletzt werden. Das sei hier aber nicht der Fall, zumal wenn man berücksichtige, \ndass die Reise zu der ausländischen Ausbildungsstelle nicht im ausschließlichen \nInteresse des Dienstherrn bzw. der Ausbildungsstelle, sondern ganz überwiegend im \neigenen Ausbildungsinteresse des Referendars - hier des Klägers - gelegen \nhabe.\n\n16\n\nHiergegen richtet sich die vom 12. Senat zugelassene Berufung des Klägers, \nwelche dieser unter ergänzender Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfahren auf \nZulassung der Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das \nVerwaltungsgericht gehe rechtlich unzutreffend davon aus, die \nFreizügigkeitsregelung des EG-Vertrages sei vorliegend deshalb nicht verletzt, weil in \nseinem Falle keine belastende Regelung, sondern die bloße Nichtgewährung einer \nVergünstigung in Rede stehe. Diese zu enge Auslegung des Schutzbereichs des \nArt. 48 EGV werde dem durch eine Reihe von Entscheidungen des EuGH bereits in \nanderer Weise konkretisierten Gewährleistungsgehalt der Grundfreiheiten des EG-\nVertrages nicht gerecht. Eine Behinderung der Freizügigkeit sei im Unterschied zur \nAuffassung des Verwaltungsgerichts bereits dann anzunehmen, wenn eine \nLeistungsgewährung, die im Inland erfolgen würde, bei Ausübung der Freiheit in \neinem anderen Mitgliedstaat nicht mehr gewährt werde. Ferner liege ein Verstoß \ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG insofern vor, als \nein Referendar, der seine Wahlstation im Inland ableiste, Fahrtkosten erstattet \nerhalte, während ein Referendar, der seine Wahlstation im europäischen Ausland \nableiste, Fahrtkostenerstattung nicht einmal in Höhe der im Inland maximal \nmöglichen Höhe einer solchen Erstattung erhalte. Gerade im Lichte des Art. 48 EGV \nfehle es hierfür an einem vor dem Willkürverbot standhaltenden \nDifferenzierungskriterium. Schließlich sei auch die an die Überlegung, die \nAbsolvierung einer Auslandswahlstelle liege ganz überwiegend im eigenen \nAusbildungsinteresse des Referendars, anknüpfende Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die Nichterstattung der streitigen Fahrauslagen begründe keine \nVerletzung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht tragfähig. \nAnsonsten dürfte nämlich auch an Referendare, die ihre Wahlstation im Inland \nableisteten, keine Kostenerstattung erfolgen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen \nentgegen. Insbesondere führt er aus: Auf die vom Kläger angeführten \nEntscheidungen des EuGH könne sich dieser im vorliegenden Zusammenhang nicht \nmit Erfolg berufen. Den betreffenden Entscheidungen lägen nämlich Sachverhalte \n- Erschwerung der Ausnutzung der Freizügigkeit gegenüber dem \"Normalzustand\", \nnicht aber Vorenthaltung einer freiwillig gewährten Vergünstigung - zu Grunde, \nwelche mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht vergleichbar seien.\n\n22\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \njedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nweitere Erstattung von Fahrauslagen betreffend die Zeit der in London absolvierten \nWahlstelle seiner Referendarausbildung. Für den geltend gemachten Zinsanspruch \nist demnach ebenfalls kein Raum.\n\n25\n\nDie Ablehnung der vom Kläger begehrten Fahrtkostenerstattung findet ihre \nrechtliche Grundlage in §§ 7 Abs. 4 Satz 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 der aufgrund \ndes § 3 Abs. 1 des Landesumzugskostengesetzes und § 22 des \nLandesumzugskostengesetzes erlassenen (nordrhein-westfälischen) \nTrennungsentschädigungsverordnung -TEVO - vom 29. April 1988 (GV. NRW. S. \n226). Ausgehend vom innerstaatlichen Recht besteht über die Auslegung dieser \n- inhaltlich eindeutigen - Ausschluss- bzw. Begrenzungsregelungen zwischen den \nBeteiligten kein Streit. Der Senat nimmt deshalb insoweit zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem \nangefochtenen Urteil Bezug (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers vermögen auch Bestimmungen des \nEuropäischen Gemeinschaftsrechts - insbesondere die Gewährleistung der \nFreizügigkeit -, für deren Prüfung hier noch die im Folgenden als \"ex-Art.\" \nbezeichneten Regelungen des EG-Vertrages (EGV) vom 25. März 1957 in der \nFassung des Vertrages über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 zu Grunde \nzu legen sind - inzwischen sind die hier für eine rechtliche Prüfung in Betracht \nkommenden Reglungen des Gemeinschaftsrechts auf der Grundlage des Art. 12 \nAbs. 1 des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997, ohne dass sie eine ins \nGewicht fallende inhaltliche Änderung erfahren hätten, umnummeriert worden -, den \ngeltend gemachten Anspruch nicht zu begründen.\n\n27\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus einem unmittelbar aus dem \nGemeinschaftrecht folgenden Teilhaberecht an den erstrebten Leistungen des \nInhalts, dass die an das Tatbestandsmerkmal des \"inländischen Grenzortes\" \nanknüpfenden Ausschluss- bzw. Begrenzungsregelungen des § 7 Abs. 4 Satz 5 \nsowie Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 TEVO unanwendbar wären und - jedenfalls bis zu \neiner eventuellen Neuregelung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber - die \nFahrauslagen nach den allgemeinen Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 \nTEVO erstattungsfähig blieben. \n\n28\n\nVgl. zu diesem rechtlichen Ansatz etwa \nBorchardt, Der sozialrechtliche Gehalt der \nUnionsbürgerschaft, NJW 2000, 2057 (2058).\n\n29\n\nZunächst ist in der vorliegenden Fallkonstellation ex-Art. 48 Abs. 1 EGV (dem \nentspricht nach der oben angesprochenen Umnummerierung jetzt im Wesentlichen \nArt. 39 EGV) nicht geeignet, ein derartiges Teilhaberecht für den Kläger zu \nbegründen.\n\n30\n\nNach ex-Art. 48 Abs. 1 EGV wird spätestens bis zum Ende der - inzwischen \nabgelaufenen (vgl. ex-Art. 7 EGV; Ablauf: 31.12.1969) - Übergangszeit innerhalb der \nGemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt. Letztere umfasst \ngemäß ex-Art. 48 Abs. 2 EGV (insbesondere) die Abschaffung jeder auf der \nStaatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer \nder Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige \nArbeitsbedingungen.\n\n31\n\nDie Arbeitnehmer-Freizügigkeit konkretisiert - in engem Zusammenhang mit der \nNiederlassungsfreiheit - für einen Teilbereich die vom EG-Vertrag angestrebte \nRealisierung eines freien Personenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Sie soll die \nMobilität der abhängig beschäftigten Unionsbürger im gesamten \nGemeinschaftsgebiet fördern. Zu diesem Zweck enthält ex-Art. 48 (jetzt Art. 39) EGV \nverschiedene Gewährleistungen, welche - soweit hier von Relevanz - in den \nMitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und demzufolge auch von den \ninnerstaatlichen Gerichten zu beachten sind;\n\n32\n\nvgl. etwa EuGH, Urteil vom 26. Januar 1999 - Rs. \nC-18/95 - (\"Terhoeve\"), Slg. 1999 I, 345 (Rn. 55); \nBVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 2 C 6.90 -, \nBVerwGE 90, 147; Schwarze, EU-Kommentar, \nArt. 39 Rn. 2;\n\n33\n\ngemäß Art. 24 Abs. 1 GG gehen sie entgegenstehenden nationalen \nRechtsvorschriften vor. \n\n34\n\nDie Anwendbarkeit des ex-Art. 48 EGV scheidet hier auch nicht schon von \nVornherein deshalb aus, weil sich mit dem Kläger ein deutscher Staatsangehöriger \ngegenüber seinem eigenen Herkunftsmitgliedstaat auf das Freizügigkeitsrecht beruft. \nZwar ist in solchen Fällen das Kernstück des Freizügigkeitsrechts, nämlich das \nVerbot jeder Diskriminierung von Arbeitnehmern der Staatsangehörigkeit eines \nanderen Mitgliedstaats gegenüber den Staatsangehörigen des eigenen \nMitgliedstaats auf Grund der Staatsangehörigkeit, ersichtlich nicht betroffen. Jedoch \nentfaltet die gemeinschaftsrechtliche Garantie der Arbeitnehmer-Freizügigkeit in \nbestimmten Konstellationen auch Schutzwirkungen gegenüber den eigenen \nStaatsangehörigen.\n\n35\n\nZum einen ist dies dann der Fall, wenn ein Inländer, welcher bereits einmal in \neinem anderen Mitgliedstaat gewohnt und gearbeitet und damit von seinem \nFreizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, von seinem Rückkehrrecht in den \nHeimatstaat Gebrauch macht (sog. \"Rückkehrer\") und in diesem Zusammenhang \ndurch nationale Vorschriften in Bezug auf die Wahrnehmung \ngemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten im Verhältnis zu anderen Unionsbürgern, \netwa denjenigen, die von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht \nhaben, benachteiligt wird. In diesem Fall befindet sich der Inländer nämlich \ngegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat in einer Lage, die mit derjenigen aller \nanderen Personen, die in den Genuss der durch den EG-Vertrag garantierten Rechte \nund Freiheiten kommen, vergleichbar ist. \n\n36\n\nVgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 31. März 1993 \n- Rs. C-19/92 - (\"Kraus\"), Slg. 1993 I, 1663 = \nDVBl. 1993, 1307; Geiger, EUV/EGV, 3. Auflage, \n2000, Art. 39 Rn. 17; Lenz, EG-Vertrag, 2. Auflage \n1999, Art. 39 Rn. 36; jeweils m.w.N.\n\n37\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, befand sich der Kläger \nindes in keiner solchen Lage. Ihm wurde - insbesondere im Zusammenhang mit \nseiner Rückkehr nach Deutschland nach Abschluss seiner Auslandswahlstelle - nicht \netwas vorenthalten, worauf andere Unionsbürger aufgrund des Gemeinschaftsrechts \neinen Anspruch gehabt hätten. Wenn diese nach Wahrnehmung ihres Rechts auf \nArbeitnehmer-Freizügigkeit aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland \neinreisen, besteht keineswegs - gegen wen auch immer - notwendigerweise ein \nAnspruch auf (volle) Erstattung ihrer Fahrtkosten.\n\n38\n\nZum anderen haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - also auch \nInländer - das unmittelbar aus dem EG-Vertrag abgeleitete Recht, ihr Herkunftsland \nzu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet \neines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten. (Nationale) \nBestimmungen, die einen Staatsangehörigen daran hindern oder ihn davon abhalten, \nsein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch \nzu machen, stellen daher Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie \nunabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung \nfinden.\n\n39\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 15. Dezember 1995 - Rs. \nC-415/93 - (\"Bosman\"), Slg. 1995 I, 4921 = NJW \n1996, 505, vom 26. Januar 1999 - Rs C-18/95 - \n(\"Terhoeve\"), a.a.O., und vom 27. Januar 2000 - Rs. \nC 190/88 - (\"Graf\"), Slg. 2000 I, 493.\n\n40\n\nInsofern erschöpft sich der Gewährleistungsgehalt des ex-Art. 48 EGV nicht in \ndem - insbesondere in seinem Absatz 2 konkretisierten - Diskriminierungsverbot. \nDarüber hinaus umfasst er - und zwar abgeleitet aus Absatz 1 - nach nicht nur vom \nEuGH vertretener, sondern inzwischen auch in der Literatur weitgehend anerkannter \nAuffassung vielmehr auch ein Beschränkungs- bzw. Behinderungsverbot des zuvor \ndargestellten Inhalts.\n\n41\n\nVgl. dazu etwa Schwarze, a.a.O., Art. 39 Rn. 41 \nff.; Lenz, a.a.O., Art. 39 Rn. 35; Grabitz/Hilf, \nEUV/EGV, Art. 39 Rn. 164 ff.\n\n42\n\nAuch unter diesem Gesichtspunkt ist der Kläger jedoch durch die in § 7 Abs. 4 \nSatz 5, sowie Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 TEVO enthaltenen \nLeistungsbeschränkungen nicht in seinem Recht auf Arbeitnehmer-Freizügigkeit \nverletzt, ja schon - ohne dass sich die Frage einer Rechtfertigung stellen würde - in \ndiesem Recht nicht beeinträchtigt. \n\n43\n\nDie Tätigkeit, die der Kläger während seiner Auslandswahlstelle im Rahmen \nseines juristischen Vorbereitungsdienstes als Rechtsreferendar bei einer \nAnwaltssozietät in Großbritannien ausgeübt hat, unterfällt zum einen nicht dem \npersönlich-sachlichen Anwendungsbereich des ex-Art. 48 EGV; sie betrifft vielmehr \neinen rein internen Sachverhalt des Herkunftsstaats. Zum anderen würde selbst \ndann, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, der Anwendungsbereich dieser \naus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Grundfreiheit wäre hier betroffen, das \nangesprochene Beschränkungs- bzw. Behinderungsverbot von seiner Reichweite her \nnicht eingreifen. \n\n44\n\nDer Senat braucht, was den Anwendungsbereich der Gewährleistung der \nArbeitnehmer-Freizügigkeit betrifft, hier nicht die umstrittene Frage abschließend zu \nentscheiden, ob Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst im Verhältnis \nzu ihrer Anstellungskörperschaft \"Arbeitnehmer\" im Sinne des ex-Art. 48 Abs. 1 EGV \nsind. Zwar ist der Arbeitnehmerbegriff gemeinschaftsrechtlicher Natur und nach der \nRechtsprechung des EuGH weit auszulegen. \n\n45\n\nVgl. etwa Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - \n(\"Lawrie-Blum\"), Slg. 1986, 2121, und vom \n26. Februar 1992 - Rs.C-3/90 - (\"Bernini\"), Slg. 1990 \nI, 1071.\n\n46\n\nArbeitnehmer ist hiernach derjenige, welcher während einer bestimmten Zeit \nLeistungen für einen anderen erbringt, dessen Weisungen er untersteht, und der als \nGegenleistung eine Vergütung erhält. Hiervon ausgehend wurden vom EuGH etwa \nStudienreferendare für das Lehramt im Vorbereitungsdienst als Arbeitnehmer im \nSinne des Gemeinschaftsrechts angesehen.\n\n47\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 1986 - Rs.66/85 - \n(\"Lawrie-Blum\"), a.a.O., Rn. 18 ff.\n\n48\n\nDies geschah ohne Rücksicht auf die Art des Rechtsverhältnisses zwischen \nihnen und dem Arbeitgeber (öffentlich-rechtlicher Status oder privatrechtlicher \nVertrag), auf den im Vordergrund stehenden Ausbildungszweck und auf den \nBeschäftigungsumfang (Zahl der Unterrichtswochenstunden). Es kann auf sich \nberuhen, ob Rechtsreferendare eine der Unterrichtserteilung durch \nStudienreferendare vergleichbare Dienstleistung erbringen (z.B. durch Fertigen von \nverwertbaren Entscheidungsentwürfen, durch Sitzungstätigkeit o.ä.) und ob auch im \nÜbrigen die Tätigkeit eines Rechtsreferendars bei einer Gesamtbetrachtung letztlich \nden Anforderungen des gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs genügt. \n\n49\n\nVgl. hierzu einerseits BVerwG, Beschluss vom \n24. Januar 1985 - 2 C 98.81 -, DVBl. 1985, 742, 743; \nOVG NRW, Urteil vom 10. August 1995 \n- 6 A 195/94 -, NVwZ-RR 1996, 472; Hessischer \nVGH, Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 UE 2717/89 -, \nZBR 1995, 76; Ziekow, Die Freizügigkeit nach \nEuropäischem Gemeinschaftsrecht im Bereich des \nöffentlichen Dienstes, DÖD 1991, 11 (14); \nandererseits Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 39 Rn. 14; \nSchotten, Der Zugang von Unionsbürgern zum \ndeutschen Beamtenverhältnis, DVBl. 1994, 567 \n(570); Weber, Berufsausübung und Berufszugang für \nJuristen im EG-Binnenmarkt, NVwZ 1990, 1 (4); \nAvenarius, Zugangsrechte von EG-Ausländern im \nBildungswesen der Bundesrepublik Deutschland, \nNVwZ 1988, 385 (392); offen lassend: OVG NRW, \nUrteil vom 10. März 2000 - 12 A 2129/98 -.\n\n50\n\nDenn selbst dann, wenn Rechtsreferendare - im Grundsatz - \"Arbeitnehmer\" im \nSinne des ex-Art. 48 Abs. 1 EGV sein sollten, würde aus den nachfolgend \naufgezeigten Gründen in Fällen der vorliegenden Art der nötige \ngemeinschaftsrechtliche Bezug fehlen, um dessen Streitgegenstand an der \nGrundfreiheit der Arbeitnehmer-Freizügigkeit messen zu müssen:\n\n51\n\nDer Kläger blieb auch während der Absolvierung seiner Wahlstelle in \nGroßbritanien Beamter auf Widerruf im juristischen Vorbereitungsdienst des \nBeklagten. Die sog. Referendarzeit wurde hier nicht etwa für eine \ndazwischengeschaltete (Sonder-)Ausbildung im Ausland unterbrochen, sie wurde \nvielmehr auch für die Zeit der Wahlstelle programmgemäß fortgesetzt. Bei der \ngebotenen Gesamtbetrachtung war der juristische Vorbereitungsdienst für den \nKläger deshalb ein Ausbildungs- und ggfls. (im Sinne des Gemeinschaftsrechts) \nArbeitsverhältnis, und zwar ein solches in und mit seinem Herkunftsstaat. Als \nRechtsreferendar unterlag er während seines gesamten Vorbereitungsdienstes dem \nRegime innerstaatlicher Rechtsvorschriften (JAG NRW, JAO NRW). Dass er \nzusätzlich zu der nach Maßgabe dieser Vorschriften auch in Bezug auf \nAuslandswahlstellen bestehen bleibenden (Gesamt-)Zuständigkeit und \nLeitungsverantwortung des der Stammdienststelle im Herkunftsmitgliedstaat \nzugeordneten Präsidenten des Oberlandesgerichts - seine unmittelbare \nAufgabenerfüllung vor Ort betreffend - den Weisungen seiner Ausbilder in der \nLondoner Anwaltskanzlei unterstand, ändert an der maßgeblichen Prägung des \ngesamten juristischen Vorbereitungsdienstes als innerstaatliches \nBeschäftigungsverhältnis nichts.\n\n52\n\nHiervon ausgehend erstrebte der Kläger für die Zeit seiner Auslandswahlstelle \nkeinen wirklichen Wechsel eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, insbesondere \nkeinen solchen in Bezug auf seinen - die Vergütung weiter zahlenden - Arbeitgeber, \nhier den Beklagten. Das vorausgesetzt, fehlt es aber an dem nötigen \nAnknüpfungspunkt für eine mögliche Beeinträchtigung des aus ex-Art. 48 Abs. 1 \nEGV abzuleitenden Beschränkungs- bzw. Behinderungsverbots (Verbots von \nBeschränkungen der \"Wegzugsfreiheit\"). Denn der Kläger wollte nicht, wie es der \nGewährleistungsgehalt der in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen \nGrundfreiheit voraussetzt, \n\n53\n\nvgl. in diesem Zusammenhang besonders \ndeutlich EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Rs. \nC-1900/98 - (\"Graf\"), a.a.O., Rn. 24,\n\n54\n\nseinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, um dort - nach \nBeendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses - eine unselbstständige \nwirtschaftliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auszuüben. Der Umstand, \ndass seine ggfls. im gemeinschaftsrechtlichen Sinne als Arbeitsleistung zu \nbewertende Tätigkeit für die Londoner Anwaltssozietät nicht der \nAnstellungskörperschaft als Arbeitgeber, sondern einem \"Dritten\" (unmittelbar) zu \nGute kam, ändert an dieser Bewertung nichts.\n\n55\n\nHat es demnach hier an der nötigen Anknüpfung im Gemeinschaftsrecht gefehlt, \nso reduziert sich der Fall (insoweit) auf einen sog. \"rein internen Sachverhalt\" \ninnerhalb des einzelnen Mitgliedstaats, gegenüber dem sich der Kläger nicht auf ex-\nArt. 48 EGV berufen kann.\n\n56\n\nVgl. EuGH, z.B. Urteil vom 28. Januar 1992 - Rs. \nC-332/90 - (\"Steen\"), Slg. 1992 I, 341; BVerwG, \nUrteil vom 30. April 1992 - 2 C 6.90 -, a.a.O.; Geiger, \na.a.O., Art. 39 Rn. 2; Lenz, a.a.O., Art. 39 Rn. 3; \njeweils m.w.N.\n\n57\n\nFolgende Kontrollüberlegung bestätigt dieses Ergebnis: Bei einer Ausbildung \nzum Erwerb eines - herkunftsmitgliedstaatlichen - Berufsabschlusses, wie dies im \nFall der zweiten juristischen Staatsprüfung der Fall ist, ist grundsätzlich allein der \nHerkunftsmitgliedstaat bzw. die innerstaatlich zuständige staatliche Untergliederung \nwie hier das Bundesland befugt, die Inhalte und den Gang der Ausbildung näher zu \nbestimmen. Der Herkunftsmitgliedstaat wäre infolge dessen auch nicht gehindert, die \nAusbildung so zu gestalten, dass für einen im europäischen Ausland zu \nabsolvierenden Ausbildungsabschnitt kein Raum bliebe. Hiergegen könnten sich \nbetroffene inländische Auszubildende nicht unter Berufung auf die \ngemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit aus ex-Art. 48 (jetzt Art. 39) EGV wenden, da \nes - jedenfalls sie betreffend - ersichtlich um die Regelung einer rein innerstaatlichen \nAngelegenheit ginge. Entschließt sich demgegenüber der Herkunftsmitgliedstaat \ndazu, einen Ausbildungsabschnitt fakultativ in einem anderen Mitgliedstaat bzw. - wie \nhier - allgemein im Ausland zuzulassen, so bleibt auch dies eine Entscheidung im \nRahmen der Festlegung des Ausbildungsgangs durch den dafür zuständigen \njeweiligen Mitgliedstaat und kann dies nicht automatisch zum \"Einfallstor\" für das \nGemeinschaftsrecht unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der \n(Arbeitnehmer-)Freizügigkeit werden.\n\n58\n\nUnterstellt, der Kläger würde trotz alledem wegen der von ihm absolvierten \nAuslandswahlstation in Großbritannien dem Anwendungsbereich des sich aus ex-\nArt. 48 Abs. 1 EGV auch betreffend Inländer ergebenden Beschränkungs- und \nBehinderungsverbots der \"Wegzugsfreiheit\" grundsätzlich unterfallen, könnte sein \nKlagebegehren selbst in diesem Falle auf einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage \nkeinen Erfolg haben. Es wäre dann nämlich - zusätzlich - Folgendes zu \nberücksichtigen:\n\n59\n\nAngesichts seiner grundsätzlichen Weite und der damit verbundenen Gefahr \neiner ausufernden Kontrolle des nationalen Rechts durch den EuGH im Bereich der \ngemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten bedarf die Reichweite gerade des aus ex-\nArt. 48 Abs. 1 EGV abgeleiteten Beschränkungs- und Behinderungsverbots zur \nVerhinderung exzessiver Inanspruchnahme einer sachgerechten Begrenzung, \n\n60\n\nvgl. in diesem Zusammenhang: Grabitz/Hilf, \na.a.O., Art. 39 Rn. 167 ff., Schwarze, a.a.O., Art. 39 \nRn. 44 und 45, \n\n61\n\nwas inzwischen auch in der (neueren) Rechtsprechung des EuGH so gesehen \nwird. Nach letzterer ist es keineswegs so, dass jeder nationalen Regelung, die auf \nirgendeine erdenkliche Weise die Entscheidung des Arbeitnehmers zur \nWahrnehmung seines Freizügigkeitsrechts beeinflussen kann, die erforderliche \nEignung zukommt, ihn am Gebrauch dieses Rechts \"zu hindern\" bzw. ihn davon \n\"abzuhalten\". Vielmehr muss die Regelung den Zugang der Arbeitnehmer zum \nArbeitsmarkt beeinflussen (Hervorhebung durch den Senat). Hieran kann es \ninsbesondere fehlen, wenn der Einfluss einer Regelung \"zu indirekt\" ist bzw. wenn \ndie Regelung an ein \"zu ungewisses\" Ereignis anknüpft.\n\n62\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - Rs. \nC-190/98 - (\"Graf\"), a.a.O., Rn. 23 und 24; dazu auch \nSchwarze, a.a.O., Art. 39 Rn. 45.\n\n63\n\nAn einem hinreichend direkten Einfluss auf die Entscheidung des Arbeitnehmers, \nsein Herkunftsland zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat eine \nunselbstständige Tätigkeit ausüben zu wollen, fehlt es in aller Regel (u.a.) dann, \nwenn nicht der Zugang zum Arbeitsmarkt in dem betreffenden Mitgliedstaat als \nsolcher ganz oder teilweise beschränkt wird, sondern der Arbeitnehmer lediglich \nBestimmungen des Aufnahmestaates oder auch seines Herkunftslandes unterworfen \nist, welche die rechtlichen \"Rahmenbedingungen\" der Ausübung der erstrebten \nTätigkeit näher festlegen, es sei denn, derartige Rahmenbedingungen enthielten \nzugleich spezifische Hindernisse für die Aufnahme der Tätigkeit in dem anderen \nMitgliedstaat.\n\n64\n\nVgl. dazu näher Grabitz/Hilf, a.a.O., Art. 39 \nRn. 183 i.V.m. Rn. 178.\n\n65\n\nHiervon ausgehend stellen sich die in § 7 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 7 Satz 2 i.V.m. \nAbs. 6 TEVO enthaltenen Beschränkungen für die Erstattung von Fahrauslagen, \nsoweit die Fahrstrecke im Ausland liegt, nicht als spezifische, hinreichend \"direkt\" \ngreifende und damit relevante Hinderungsgründe für die Entscheidung eines \nRechtsreferendars, innerhalb des juristischen Vorbereitungsdienstes eine \nAuslandswahlstelle an einem bestimmten Ort zu absolvieren, sondern im obigen \nSinne lediglich als (einfache) Rahmenbedingungen der Ableistung der Wahlstelle \ndar. Maßgebend für die Entscheidung des Referendars für eine Auslandswahlstelle \nsind in der Regel spezielle fachliche und/oder persönliche Motive (z.B. Sammeln von \nErfahrungen über die Rechtskultur eines fremden Landes, Erwerb von praktischen \nKenntnissen in Bezug auf eine ins Auge gefasste spätere Tätigkeit mit \nAuslandsbezug); wirtschaftliche Belange dürften demgegenüber eher selten \nentscheidend sein. Im Übrigen ist es nicht etwa so, dass denjenigen \nRechtsreferendaren, die von der eröffneten Möglichkeit der Ableistung ihrer \nWahlstelle im Ausland Gebrauch machen möchten, Trennungsentschädigung nach \nMaßgabe der nordrhein-westfälischen Trennungsentschädigungsverordnung \nvollständig versagt wird. Derartige Leistungen werden vielmehr, wie auch der \nvorliegende Fall zeigt, durchaus in bedeutsamem Umfang erbracht. Lediglich für \neinen begrenzten Teilbereich (Fahrauslagen der Hin- und Rückreise sowie für \nHeimfahrten) und auch insoweit nur teilweise (Strecken im Ausland) werden in \ndiesem Zusammenhang Erstattungsleistungen nicht in vollem Umfang gewährt. In \npauschalierender und generalisierender Weise werden dabei in derartigen Fällen \nüblicherweise entstehende Mehrkosten gekappt, die bei einer Inlandswahlstelle unter \nBerücksichtigung der auch für diese geltenden höhenmäßigen Begrenzungen (vgl. \n§ 7 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 TEVO), darunter insbesondere der Anknüpfung an die \n\"nächstgelegene entsprechende Ausbildungsstelle\", in aller Regel nicht anfallen. \nDies dient nicht zuletzt dazu, die Kostenlast für die Anstellungskörperschaft \nüberschaubar zu halten. Der Umstand, dass der Kläger betreffend die \nstreitgegenständlichen Fahrauslagen gänzlich leer ausgegangen ist, ist vor allem \nFolge seines Wohnsitzes (Grenzort) gewesen. Gewisse Unvollkommenheiten, \nUnebenheiten und Friktionen sind bei generalisierenden leistungsgewährenden bzw. \n-begrenzenden Regelungen aber nahezu zwangsläufig und von den Betroffenen \nhinzunehmen, ohne dass diese Regelungen bereits deshalb als \nfreizügigkeitshindernd oder -erschwerend im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu \nbewerten wären. \n\n66\n\nDie vorstehenden Erwägungen zur Reichweite der Grundfreiheit auf \nArbeitnehmer-Freizügigkeit gelten sinngemäß gleichermaßen in Bezug auf die - im \nVerhältnis zu ex-Art. 48 EGV subsidiäre - allgemeine Freizügigkeitsgewährleistung \nfür Unionsbürger nach ex-Art. 8a (jetzt: Art.18) EGV, und zwar ggfls. auch in \nVerbindung mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot nach ex-Art. 6 Satz 1 (jetzt \nArt. 12) EGV. Denn den in Rede stehenden Beschränkungen hinsichtlich der \nErstattung von Fahrauslagen bei Absolvierung der Wahlstelle des juristischen \nVorbereitungsdienstes im Ausland fehlt eine hinreichend \"direkte\" Regelungswirkung \nauch mit Blick auf das Recht der Unionsbürger (Nicht-Arbeitnehmer), sich - \nunbenachteiligt - innerhalb der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Vor \ndiesem Hintergrund ist es letztlich unerheblich, dass in ex-Art. 126 (jetzt: Art. 149) - \njeweils Abs. 2 zweiter Spiegelstrich - EGV die \"Förderung der Mobilität von \nLehrenden und Lernenden\" ausdrücklich angesprochen ist und diese Thematik \nmithin noch in den zugleich den Geltungsbereich des allgemeinen \nDiskriminierungsverbots nach ex-Art. 6 Satz 1 EGV markierenden \n\"Anwendungsbereich dieses Vertrags\" (des EG-Vertrags) fällt. Unmittelbar aus ex-\nArt. 126 Abs. 2 EGV kann der Kläger keine konkreten subjektiven Rechte, z.B. auf \nbestimmte Leistungen, herleiten, weil es sich bei den dortigen Regelungen lediglich \num - der Umsetzung z.B. durch entsprechende Programme bedürftige - \nZielumschreibungen bestimmter Gemeinschaftsaufgaben handelt.\n\n67\n\nDen vom Kläger im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Entscheidungen \ndes EuGH in den Verfahren \"Kohll\" und \"Decker\"\n\n68\n\nUrteile vom 28. April 1998 - Rs. C-158/96 -, Slg. \n1998 I, 1931, und vom gleichen Tage - Rs. C-120/95 \n- , Slg. 1998 I, 1831\n\n69\n\nmag schließlich zu entnehmen sein, dass relevante Hindernisse für die \nGrundfreiheiten des EG-Vertrags grundsätzlich auch in Form der Vorenthaltung oder \nErschwerung von Leistungen wie etwa einer Kostenerstattung aufgestellt werden \nkönnen. Die Beurteilung der Wirkungsweise solcher potentieller Hindernisse ist \njedoch Sache des Gerichts in dem jeweils zur Entscheidung stehenden Einzelfall. \nInsofern weisen unter Berücksichtigung der vorstehenden, speziell auf Fälle der \nvorliegenden Art bezogenen Erwägungen die jenen Entscheidungen zugrunde \nliegenden Sachverhalte, die im Übrigen nicht unmittelbar das Recht auf Freizügigkeit \nbetreffen, aber keine hinreichende Entsprechung zu dem Fall des Klägers auf.\n\n70\n\nDie in Rede stehenden Erstattungsbegrenzungsregelungen der \nTrennungsentschädigungsverordnung verstoßen darüber hinaus auch nicht gegen \nden Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist schon nicht ersichtlich, \ninwieweit in diesem Zusammenhang ein Rechtsreferendar, der seine Wahlstelle im \nAusland ableistet, gegenüber demjenigen, der dies im Inland tut, wesentlich ungleich \nbehandelt wird. Denn angesichts der auch für sie geltenden Begrenzungen (§ 7 \nAbs. 4 Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 6 \"höchstens\" TEVO) werden bei Referendaren, \ndie ihre Wahlstelle im Inland ableisten, keineswegs immer sämtliche entstandenen \nKosten erstattet. Davon abgesehen liegt hier aber jedenfalls eine ausreichende \nRechtfertigung in Bezug auf die im Zuge der näheren Ausgestaltung der Begrenzung \nder Höhe der Fahrtkostenerstattung erfolgte Differenzierung zwischen der Ableistung \neiner Wahlstelle im Inland und einer solchen im Ausland vor. Soweit in § 7 Abs. 4 \nSatz 5, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 TEVO diesbezüglich an den inländischen Grenzort \nangeknüpft wird, ist dies in Ansehung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetz- \nund Verordnungsgebers ein (noch) zulässiges Differenzierungskriterium, um eine \nsachgerechte und überschaubare Leistungspflicht des Dienstherrn unter der zugleich \ngebotenen Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots sicherzustellen. Wie bereits \ndargelegt, ergeben sich in diesem Zusammenhang auch mit Blick auf die \nFreizügigkeitsgewährleistungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts keine \ndurchgreifenden Bedenken.\n\n71\n\nEin Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 LBG NRW) liegt hier \n- unabhängig von der Beantwortung der Frage, in wessen Interesse die Ausbildung \nvon Rechtsreferendaren in einer Auslandswahlstelle hauptsächlich erfolgt - \nersichtlich nicht vor. Der zutreffenden Erwägung des Verwaltungsgerichts in der \nangefochtenen Entscheidung, dass die Fürsorgepflicht in aller Regel durch die \nbestehenden gesetzlichen Regelungen abschließend konkretisiert wird und hier für \neine etwaige Betroffenheit des Wesenskerns dieser Pflicht nichts ersichtlich ist, ist \naus der Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.\n\n72\n\nZu einer Vorlage an den EuGH zur Einholung einer Vorabentscheidung nach ex-\nArt. 177 bzw. - jetzt - Art. 234 EGV besteht für den Senat keine Veranlassung, da die \nsich in dem Verfahren stellenden Fragen des Europäischen Gemeinschaftsrechts \nentweder bereits durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt sind oder aber keine \nvernünftigen Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts \naufwerfen.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nDer Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 \nBRRG zugelassen, weil die im Spannungsfeld des Verhältnisses nationaler \nRechtsvorschriften des Landesrechts zu Bestimmungen des Europäischen \nGemeinschaftsrechts angesiedelte Komplexität des vorliegenden Verfahrens - auch \nunabhängig von dem isolierten Blick auf die Auslegung bestimmter \ngemeinschaftsrechtlicher Regelungen - rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft, deren \nBedeutung über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgeht.\n\n75\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n76\n\nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das \nBundesverwaltungsgericht zu.\n\n77\n\nDie Revision ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, \nwenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nHardenbergstraße 31, 10623 Berlin, eingelegt wird. Die Revision muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen.\n\n78\n\nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, \nHardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.\n\n79\n\nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können \nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-25/1-a-2176-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-25/1-a-2176-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296820","retrieved":"2026-07-09 03:19:41.581104+00:00"}}