{"status":"available","doknr":"OLD296819","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0725.18B1136.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"18 B 1136/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den von den Antragstellern dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vom Senat \nnur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Verfügung \ndes Antragsgegners vom 26. April 2002 durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nerfolgt ist. \n\n3\n\nSoweit die mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. April 2000 verfügte \nVersagung von Aufenthaltserlaubnissen im Streit steht, ist der Antrag der \nAntragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 \nAbs. 5 VwGO) bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt diesbezüglich das \nRechtsschutzinteresse, denn ihr Aufenthaltsgenehmigungsantrag hat eine insoweit \nerforderliche und hier allein in Betracht kommende Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 \nSatz 1 AuslG, die im Übrigen nur durch die Aufhebung der angefochtenen \nOrdnungsverfügung wieder aufleben könnte, \n\n4\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2001 - \n18 B 241/01 - m.w.N.,\n\n5\n\nnicht ausgelöst, weil die Antragsteller unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist sind (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). Ihre Einreise war unerlaubt, weil sie \nnicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besaßen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). \nEine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in diesem Sinne ist bei allen Ausländern, \ndie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, das vor der Einreise \nmit förmlicher Zustimmung der Ausländerbehörde zu dem beabsichtigten \nAufenthaltszweck eingeholte Visum (§ 11 Abs. 1 DVAuslG).\n\n6\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2001 - \n18 B 2025/99 -, DVBl. 2001, 1007 = NWVBl. 2001, \n302 = NVwZ-RR 2001, 538 und vom 26. November \n2001 - 18 B 242/01 -, NWVBl. 2002, 183.\n\n7\n\nDaran fehlt es hier. Als marokkanische Staatsangehörige hätten die Antragsteller \ngemäß § 11 Abs. 1 DVAuslG für ihre Einreise zum Zwecke eines länger als drei \nMonate dauernden Aufenthalts eines mit Zustimmung der zuständigen \nAusländerbehörde erteilten Visums bedurft. Ein solches besaßen sie jedoch nicht. \n\n8\n\nHinsichtlich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung zugleich enthaltenen \nAbschiebungsandrohung ist der Aussetzungsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. \nDie Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig. Sie entspricht den \nrechtlichen Anforderungen des § 50 AuslG. Die Antragsteller sind vollziehbar \nausreisepflichtig, da sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzen und \nunerlaubt eingereist sind (§§ 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG).\n\n9\n\nSoweit die Antragsteller den Beschwerdeantrag formuliert haben, \n\n10\n\n\"dem Antrag auf einstweilige Anordnung \nstattzugeben\",\n\n11\n\nist ihr Antrag - sofern die Formulierung nicht auf einem Versehen beruht - unzulässig, \ndenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in erster Instanz nicht \ngestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht \nbeschieden worden. Da eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie die Gründe \ndarlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sie sich \nmit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzt (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 \nund 4 VwGO), ist im Beschwerdeverfahren ebenso wie vor der Neufassung des \n§ 146 Abs. 4 VwGO durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in \neinem auf die Zulassung der Beschwerde gerichteten Verfahren \n\n12\n\nvgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 17. August \n2000 - 18 B 1043/99 -, vom 19. November 2001 \n- 18 B 1458/01 - und vom 17. Dezember 2001 - 18 B \n1424/01 -\n\n13\n\nfür den in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung zu \nverfolgenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum, denn das \nBeschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten \nerstinstanzlichen Entscheidung. \n\n14\n\nLediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die dargelegten \nBeschwerdegründe den Antragstellern nicht zu einer Verpflichtung des \nAntragsgegners zur Unterlassung einer Abschiebung während des \nAufenthaltsgenehmigungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung hätten \nverhelfen können. Da gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG gegen die Versagung der \nAufenthaltsgenehmigung nach § 8 AuslG - wie hier - vor der Ausreise des \nAusländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden können, dass der - hier von \nden Antragstellern eingeräumte - Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht \nvorliegt, steht nach der Senatsrechtsprechung \n\n15\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2001 \na.a.O.\n\n16\n\nin solchen Fällen auch bei offensichtlichem Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung \neiner Aufenthaltsgenehmigung § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG einer gerichtlichen \nAnspruchsüberprüfung vor der Ausreise des Ausländers entgegen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296819","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-25/18-b-1136-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296819","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296819","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-25/18-b-1136-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296819","retrieved":"2026-07-09 03:19:41.492723+00:00"}}