{"status":"available","doknr":"OLD296818","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0725.10B385.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"10 B 385/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nfür beide Instanzen auf jeweils 46.655,38 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAllerdings ist der Rechtsschutzantrag des Antragstellers, mit dem er die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. August 2001 begehrt, entgegen der \nvom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung statthaft. Legt jemand einen \nRechtsbehelf gegen einen an eine andere Person gerichteten Verwaltungsakt ein, \nder diese andere Person begünstigt, ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich nach \nden §§ 80, 80 a VwGO zu gewähren, sodass für einen Antrag nach § 123 VwGO \nregelmäßig kein Raum ist. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann im Regelfall nicht mit der \nBegründung abgelehnt werden, der Antragsteller hätte durch einen Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung bereits die Erteilung der Baugenehmigung verhindern \nmüssen. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht herangezogene \nRechtsprechung zu den beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen lässt sich auf den \nFall des Drittwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung nicht übertragen. Bei einem \nStreit um die Besetzung einer Beamtenstelle muss der übergangene Bewerber \nzwangsläufig die Ernennung des erfolgreichen Konkurrenten im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verhindern suchen, da die einmal \nerfolgte Ernennung wegen beamtenrechtlicher Grundsätze nicht deshalb rückgängig \ngemacht werden kann, weil sich später herausstellt, dass eigentlich der übergangene \nBewerber hätte ernannt werden müssen. Die Konstellation bei einem \nDrittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung ist gänzlich anders. Zum einen kann \nund muss die Baugenehmigung nachträglich aufgehoben werden, wenn sie \nsubjektiv-öffentliche Rechte des Dritten verletzt, zum anderen lässt sich ihre \nAusnutzung durch einen erfolgreichen Antrag gemäß den §§ 80, 80 a VwGO \nverhindern.\n\n4\n\nDer Rechtsschutzantrag des Antragstellers ist jedoch unbegründet.\n\n5\n\nBei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die im Rahmen der §§ 80 \nAbs. 5, 80 a \nAbs. 1 und 3 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Da \nsich der Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens nach Lage der Akten nicht \nmit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, ist die Interessenabwägung \nunabhängig von den Erfolgsaussichten einer späteren Klage gegen die \nBaugenehmigung vorzunehmen. Angesichts des geplanten Investitionsvolumens von \netwa \n1 Mill. EUR ist das Interesse der Beigeladenen an einer alsbaldigen Ausnutzung der \nBaugenehmigung im Hinblick auf die Beschaffung von Finanzmitteln und die letztlich \nbeabsichtigte Gewinnerzielung offensichtlich und von beträchtlichem Gewicht. \nAnhaltspunkte dafür, dass das gegenläufige Interesse des Antragstellers, nämlich zu \nverhindern, dass die Beigeladene die genehmigte Windkraftanlage vor Abschluss \neines möglichen Hauptsacheverfahrens auf dem Grundstück Gemarkung Kirchspiel \nS. , Flur 407, Flurstück 27, errichtet, gleichwohl überwiegt, sind dem \nBeschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und nach Aktenlage auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n6\n\nEs kann offen bleiben, ob die Beigeladene - wie der Antragsteller meint - mit der \nVerschiebung des für die geplante Windkraftanlage im ursprünglichen Bauantrag \nvorgesehenen Standorts einen neuen Bauantrag gestellt hat und sich deshalb die \nErteilung der Baugenehmigung an die Beigeladene als eine Verletzung des in Art. 3 \nGG verankerten Gleichheitsgrundsatzes zu Lasten des Antragstellers darstellt, weil \nder Antragsgegner die Bauanträge der Beigeladenen und des Antragstellers nicht in \nder Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet hat und ohne sachlichen Grund vom \nPrioritätsprinzip abgewichen ist.\n\n7\n\nDass sich die behauptete Rechtsverletzung auch auf materielle Rechtspositionen \ndes Antragstellers auszuwirken vermag, ist nicht in einer Weise offensichtlich, dass \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme eines überwiegenden \nInteresses zu Gunsten des Antragstellers unter Zurückstellung der Interessen der \nBeigeladenen gerechtfertigt ist. Bei der Interessenabwägung ist zu beachten, dass \nein schützenswertes Interesse des Antragstellers daran, die Errichtung der \nWindkraftanlage der Beigeladenen auf Dauer zu verhindern, allenfalls dann bejaht \nwerden könnte, wenn das eigene zur Genehmigung gestellte Vorhaben baurechtlich \nzulässig wäre und seiner Verwirklichung die Windkraftanlage der Beigeladenen im \nHinblick auf die Standsicherheit beider Anlagen entgegenstehen würde. Das ist \nfraglich, denn das Vorhaben des Antragstellers ist - auch wenn man von der Frage \nder Standsicherheit absieht - nicht ohne Weiteres genehmigungsfähig. Vielmehr \nspricht Einiges gegen seine baurechtliche Zulässigkeit. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB ist im Außenbereich ein nach dieser Bestimmung privilegiertes Vorhaben - \nwozu auch ein Vorhaben zählt, das der Nutzung der Windenergie dient (§ 35 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 6 BauGB) - nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. \nÖffentliche Belange stehen einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann \nentgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele \nder Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB). Letzteres ist hier der Fall. Der Gebietsentwicklungsplan - Teilabschnitt \nM. - legt Eignungsbereiche für Windenergieanlagen fest, wobei der für das \nVorhaben des Antragstellers vorgesehene Standort außerhalb dieser \nEignungsbereiche in einem als Agrarbereich gekennzeichneten Gebiet liegt. Die \nBezirksregierung Münster hat mit ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2001 das \nVorhaben des Antragstellers unter Bezugnahme auf die geltenden Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung, wie sie am 16. September 1998 durch das \nMinisterium für Umwelt, Raumordnung und Land-wirtschaft genehmigt worden seien, \nund den Windenergieerlass (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen \nund Wohnen, des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und \nSport, des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr - Grundsätze für Planung und Genehmigung \nvon Windenergieanlagen -) vom 3. Mai 2000 als raumbedeutsam und mit den Zielen \nder Raumordnung als nicht vereinbar eingestuft und die landesplanerische \nZustimmung versagt. Ob die Einschätzung der Bezirksregierung Münster zutrifft, \nhängt von einer Reihe von Rechts- und Tatsachenfragen ab, deren Klärung dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.\n\n8\n\nÜberdies kann die Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers nicht \nabschließend beurteilt werden, weil wesentliche Bauvorlagen fehlen. Im Hinblick \ndarauf, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 \nAbs. 3 Satz 1 \nNr. 3 BauGB), bedarf es beispielsweise eines schallschutztechnischen Gutachtens \nund einer Schattenwurfprognose. Darüber hinaus sieht die Untere \nLandschaftsbehörde das Vorhaben laut Stellungnahme vom 17. September 2001 als \nEingriff in Natur und Landschaft an und fordert einen landschaftspflegerischen \nBegleitplan auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens von W. N. \n\"Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe\".\n\n9\n\nSchließlich werden durch die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung \nauch keine unumkehrbaren Fakten geschaffen. Sofern die Beigeladene die \ngenehmigte Windkraftanlage errichten sollte, geschieht dies angesichts des gegen \ndie Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs auf eigenes Risiko. Sollte sich \nletztlich herausstellen, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist und den \nAntragsteller in eigenen Rechten verletzt, kann er die Beseitigung der \nWindkraftanlage verlangen und durchsetzen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. \n2 Satz 2 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des \nAntragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen. Bei der Bewertung des Interesses, das die Rechtssache für den \nAntragsteller hat, folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach \nes dem Antragsteller nicht - wie es bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig \nder Fall ist - um die Abwehr von Störungen geht, die von der genehmigten baulichen \nAnlage ausgehen. Im Vordergrund seines Begehrens steht vielmehr die \nVerwirklichung des eigenen Bauwunsches, der die angefochtene Baugenehmigung \nmöglicherweise entgegensteht. Es ist daher sachgerecht, den Streitwert an dem \nInteresse zu orientieren, das der Antragsteller mit dem eigenen Bauantrag vom 12. \nJanuar 2001 verbindet, der die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück \nGemarkung S. , Flur 407, Flurstück 24, zum Gegenstand hat. Bei einem Streit \nauf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage bewerten die \nBausenate des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts\n\n12\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 \nC 3/01 -, BauR 2002, S. 751 -\n\n13\n\ndas Interesse des Klägers im Klageverfahren mit 10 % der für die \nWindkraftanlage anfallenden Herstellungskosten. Da hier nicht die vom Antragsteller \nbeantragte Baugenehmigung selbst erstritten werden soll und die angegriffene \nBaugenehmigung mit der damit verbundenen Standsicherheitsfrage nicht das einzige \nernsthafte Hindernis für die Verwirklichung des eigenen Bauwunsches darstellt, ist es \nangemessen, die Hälfte des Streitwertes anzusetzen, der bei einer Klage auf \nErteilung der Baugeneh-migung anzusetzen wäre, mithin 5 % der \nHerstellungskosten, die für die von dem Antragsteller geplante Windkraftanlage \nanfallen würden. Der Antragsteller hat im Bauantrag die Herstellungskosten der von \nihm geplanten Windkraftanlage mit 3.650.000,00 DM beziffert. Daraus ergäbe sich \nfür das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 93.310,75 EUR, der im Hinblick auf \ndie Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung auf die Hälfte zu reduzieren ist.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-25/10-b-385-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-25/10-b-385-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296818","retrieved":"2026-07-09 03:19:41.409696+00:00"}}