{"status":"available","doknr":"OLD296840","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0724.6D.A4612.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-24","aktenzeichen":"6d A 4612/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 6. Dezember 1951 in A. -N. in U. ring geborene Beamte kam 1953 \nmit seinen Eltern und seinem fünf Jahre älteren Bruder nach C. , besuchte dort \nvon 1958 bis 1962 die Q. , anschließend bis 1967 die G. -vom-T. -\nRealschule und schließlich das St. D. -Gymnasium in X. , an dem er am \n15. Juni 1970 die Fachhochschulreife erlangte. Von Juli 1970 bis Dezember 1971 \nleistete er Wehrdienst. Nach dem anschließenden Studium an der Pädagogischen \nHochschule S. legte er am 30. Juni 1975 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt \nan der Grundschule und Hauptschule und nach Durchlaufen des \nVorbereitungsdienstes am 22. März 1977 die Zweite Staatsprüfung ab. Mit Wirkung \nvom 19. August 1978 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe \nzum Lehrer z.A. ernannt und der G. -von-L. -Grundschule in C. -\nS. zugewiesen. Mit Wirkung vom 19. August 1978 wurde er zum Lehrer ernannt \nund ist seit dem 19. Februar 1980 Beamter auf Lebenszeit. Seit September 1992 war \ner mit sechs Wochenstunden an die P. in C. -P. abgeordnet. Nach \nder letzten dienstlichen Beurteilung vom 16. Dezember 1986 entsprachen seine \nLeistungen den \"Anforderungen im allgemeinen\".\n\n4\n\nDer Beamte ist seit 1977 in zweiter Ehe verheiratet und Vater einer 1988 \ngeborenen Tochter. Er erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12. Nach \nAbzug der gegen ihn ausgebrachten Pfändungen werden ihm vom Landesamt für \nBesoldung und Versorgung NRW ca. 1.800,-- Euro monatlich ausgezahlt. Seine \nEhefrau ist ganztägig bei der Firma T. ring tätig und erhält durchschnittlich \n1.700,-- Euro monatlich. Der Mietzins für die Mietwohnung beläuft sich ohne \nNebenkosten auf 650,-- Euro monatlich. \n\n5\n\nDer disziplinarrechtlich und im Übrigen auch strafrechtlich nicht vorbelastete \nBeamte wurde wegen seines Verhaltens, das auch Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens ist, von der III. große Strafkammer des Landgerichts E. \n- Wirtschaftskam-mer - durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 18. Juli 1996 \n- KLs 73/3 Js 628/93 14 (III) St 1/95 - wegen Betruges in zwei Fällen zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten mit Bewährung und wegen Untreue zu einer \nGeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. In den Gründen des \nUrteils heißt es unter Gliederungspunkt II:\n\n6\n\n\"1. Untreue zum Nachteil der Zeugen S. und E. \n\n7\n\nDer Angeklagte war zunächst bei einer Firma P. nebenberuflich als \nAnlageberater tätig, bevor er seit 1989 bei der Firma \nG. b. U. D. (G. ) in E. ebenfalls nebenberuflich auf \nProvisionsbasis als Anlageberater tätig war. Die Kunden des Angeklagten \nerzielten nach Angaben es Angeklagten mit den über die G. vermittelten \nAnlagen Renditen von zehn bis fünfundzwanzig Prozent per anno. \n\n8\n\nBei der Firma G. lernte der Angeklagte einen Herrn N. kennen, \ndieser sprach den Angeklagten im Dezember 1991 auf eine andere \nAnlagemöglichkeit an. N. erklärte, es seien noch weit bessere Renditen \nmöglich, und empfahl dem Angeklagten ein Devisengeschäft in der \nSchweiz, bei dem Deutsche Mark gegen US-Dollar getauscht werden \nsollten. \n\n9\n\nDer Angeklagte hatte Interesse an dem Abschluss eines solchen \nGeschäfts und begann im Januar 1992, bei Freunden, Kollegen und auch \nbei Kunden Gelder einzusammeln. \n\n10\n\nAm 20.01.1992 erhielt der Angeklagte vom Zeugen S. , der über \nden Angeklagten bereits Gelder bei der G. angelegt hatte, einen Betrag \nvon 30.000,- DM, vom Bruder der Frau S. , dem Zeugen T. , erhielt \nder Angeklagte ebenfalls 30.000,- DM zur Anlage. Am 03.02.1992 zahlte \nder Zeuge E. an den Angeklagten 20.000,- DM, Frau C. übergab dem \nAngeklagten am 05.02.1992 40.000,- DM. Weiterhin erhielt der \nAngeklagte vom Zeugen H. 10.000,- DM.\nDen Zeugen S. erklärte der Angeklagte vor der Übergabe der Gelder \nim Januar in einem Gespräch, an dem auch der Zeuge T. , der Bruder \nder Zeugin S. , teilnahm, das Geld werde in die Schweiz transferiert, \ndort werde mit \"Top Ten\"- Banken zusammengearbeitet. Das Geld werde \nsicher angelegt. Der Angeklagte bestätigte Herrn S. mit schriftlicher \nBestätigung vom 20.01.1992 den Erhalt von 30.000,- DM und verpflichtete \nsich, ihm diese Summe zuzüglich 14 % Zinsen nach 2 Wochen \nzurückzuzahlen.\nDem Zeugen E. , der über den Angeklagten bereits einmal bei der G. \nGeld angelegt hatte, wobei das Kapital selbst über ein Wertpapierdepot \nabgesichert war, schlug der Angeklagte vor, unter Umgehung der G. \nGeld anzulegen, um die Provision der G. einzusparen. Der Angeklagte \nerklärte dem Zeugen, sein Geld werde bei einer T. Bank eingezahlt \nund dort angelegt. Dort sei das Anlagekapital ebenso wie die Anlagen \nüber die G. abgesichert, sodass lediglich die Rendite ausfallen könne. \nDas Kapital werde von Bank zu Bank transferiert. Es würden mit dem Geld \nTermingeschäfte mit italienischer oder amerikanischer Ware gemacht. Der \nZeuge E. zahlte an den Angeklagten 20.000,- DM, dies bestätigte der \nAngeklagte mit Schreiben vom 03.02.1992 und verpflichtete sich zur \nRückzahlung zzgl. einer Rendite von 14 %.\nInsgesamt gelang es dem Angeklagten auf Grund der Zahlungen dieser \nKunden und weiterer unbekannter Personen, einen Betrag von \n790.000,- DM in bar zusammenzubringen.\nAm 07.02.1992 begab sich der Angeklagte mit Herrn N. und einem \nweiteren Herrn nach Zürich, um das von N. angeregte Geschäft \nabzuschließen.\nDer Angeklagte zahlte zunächst den von ihm in bar mitgeführten Betrag \nvon 790.000,- DM, darunter auch die Gelder der Zeugen S. und E. , \nauf sein Konto bei der O. L. ein.\nIn einem Hotel in Zürich, dem T. I. , lernte der Angeklagte sodann \nden Zeugen J. kennen. Der J. stellte sich dem Angeklagten als \nVermittler des Geschäfts vor. Man begab sich in ein anderes Hotel. Dort \nwurde dem Angeklagten eine Anlagemöglichkeit von ihm unbekannten \nPersonen erläutert. Sowohl dem Angeklagten wie auch Herrn N. \nerschien das Geschäft nicht seriös, sie waren nicht bereit, sich an diesem \nGeschäft weiter zu beteiligen, zu einem Geschäftsabschluss kam es \ndeshalb an diesem Tag nicht, worüber der Zeuge J. verärgert war.\nWenige Tage nach diesem Gespräch trat der Zeuge J. telefonisch \nerneut an den Angeklagten heran. Er schlug dem Angeklagten eine \nKapitalanlage im \"Bankgarantiehandel\" vor. Hierzu stellte er dem \nAngeklagten, dem eine solche Anlageform zuvor unbekannt gewesen war, \nInformationsmaterialien zur Verfügung. J. erklärte dem Angeklagten, \neine Anlage in diesem Geschäft sei ab einem Kapitalbetrag von \n1.000.000,- DM möglich, dafür werde dem Anleger die \"Bankgarantie\" \npraktisch zu seinen Händen zur Verfügung gestellt. Der Zeuge J. \nnannte dem Angeklagten im Rahmen des Telefonats die Firma \nD. D. T. AG (D. ). Der J. bat zudem darum, dem Herrn \nN. nicht mitzuteilen, dass dieses Telefonat stattgefunden habe.\nZu Gunsten des Angeklagten nimmt die Kammer an, dass es einen \nHandel mit Bankgarantien zumindest im Ausland gibt.\nDer Angeklagte, der an einem Geschäftsabschluss interessiert war, \nbeschaffte von anderen unbekannt gebliebenen Anlegern weitere \n210.000,- DM, die er am 11.02.1992 auf sein Konto bei der O. \nL. überwies.\nEr informierte einige seiner Kunden nach der Rückkehr aus Zürich \ndarüber, dass nunmehr nach einer anderen Geldanlagemöglichkeit \ngesucht werde. Hierzu übersandte er diesen Kunden ein Schreiben, dem \ner in der Anlage einen Einzahlungsbeleg der O. L. sowie den \nÜberweisungsbeleg in Ablichtung beifügte. Mit diesem Schreiben \nerläuterte der Angeklagte den Kunden, dass das ursprünglich geplante \nGeschäft gescheitert war. Gleichzeitig führte er aus, dass dem Vermittler \nein anderes Geschäft \"vorliege\" und er bis zur Anlage der Kundengelder \ndiese auf einem Festgeldkonto angelegt habe. In der Einleitung des \nSchreibens sowie unter Ziffer 2 und 3 des Schreibens heißt es:\n\"Sehr geehrter Kunde,\nbezüglich der Abwicklung des Geschäfts mit ausländischer Ware \nsieht es momentan wie folgt aus:\n1. . . . \n2. Dem Vermittler lag ein anderes Geschäft vor, diesmal mit \nitalienischer Ware, abwickelbar mit 1 M. Nach ein paar Tagen \nüberwies ich die fehlenden 210 T. Eine Kopie beider Einzahlungen \nist beigefügt. Da der genaue Termin des Beginns noch nicht festlag, \nlegte ich das Geld auf ein Festgeldkonto (3 Monate bei lukrativen \nZinsen) bei der E. Bank in Luxemburg.\n3. Zurzeit werden parallel dazu 2 weitere Angebote überprüft, denn \nim Vordergrund steht die Sicherheit des Kapitals. Für uns kommt nur \neine Abwicklung über Banken in Frage.\"\nDieses Schreiben erhielten unter anderem die Zeugen S. wie auch der \nZeuge E. . Mit diesem Schreiben wollte der Angeklagte die Anleger, die \nbisher lediglich kurzzeitige Anlageverträge unterzeichnet hatten, \nberuhigen und die Sicherheit der von ihm anzulegenden Gelder durch \ndetaillierte Informationen über seine Geschäftspraxis belegen. Er - wollte \nden Kunden deutlich machen, dass er die ihm von Dritten \nvorgeschlagenen Anlagen sorgfältig prüfte und nur eine sichere Anlage \nder Kundengelder in Frage kam. Indem der Angeklagten seine finanziellen \nTransaktionen offen legte und mit geeigneten Urkunden belegte, wollte er \ndarüber hinaus seine Seriosität belegen.\nDer Angeklagte erhielt in der Folgezeit weitere Gelder. Am 05.03.1992 \nzahlten der Zeuge S. 10.000,- DM, der Zeuge V. 40.000,- DM, der \nZeuge X. bach 30.000,- DM, die Zeugin O. 30.000,- DM und am \n09.03.1992 der Zeuge I. 20.000,- DM an den Angeklagten. Die Zeugen \nS. , T. , E. , C. und H. beließen ihre Gelder beim \nAngeklagten.\nDer Angeklagte schlug den Eheleuten S. nunmehr eine Anlage des \nKapitals in der Schweiz vor. Er erläuterte den Zeugen die Anlage der \nKundengelder, wie diese nach seiner zu diesem Zeitpunkt vorhandenen \nVorstellung auch geplant war. Er erklärte, es sollten insgesamt 1.000.000,- \nDM gesammelt werden. Diese sollten in \"Bankgarantien\" angelegt werden. \nDas Geld befinde sich zunächst bei einer Treuhandgesellschaft, diese \nwerde die Anlage überwachen. Geld werde nur dann herausgegeben, \nwenn dafür ein Papier, eine \"Bankgarantie\" gestellt werde. Den Zeugen \nerschien die vom Angeklagten versprochene Rendite zwar recht hoch, sie \nvertrauten den Versprechungen des Angeklagten hinsichtlich der \nSicherheit der Anlage jedoch, weil der Angeklagte hauptberuflich \nGrundschullehrer war und in C. ansässig war und im Übrigen die \nSchwiegereltern des Angeklagten Nachbarn der Zeugen waren. Sie \nentschlossen sich daher, dem Angeklagten die Gelder weiterhin zur \nvermeintlich sicheren Anlage in der vom Angeklagten nunmehr \nvorgeschlagenen Weise zu überlassen.\nAm 05.03.1992 schlossen der Zeuge S. und der Angeklagte einen \nschriftlichen Vertrag, in dem sich der Angeklagte zudem auch noch zur \nAbsicherung der Anleger persönlich zur Rückzahlung verpflichtete. In \ndiesem Vertrag heißt es wie folgt:\n\"Anleger: E. S. \nAnschrift: X. Str. 2 4709 C. \nAnlagesumme: 30.000,- DM\nLaufzeit: 180 Banktage\nRendite: 200%\nAuszahlung unmittelbar nach o.a. Laufzeit in bar in DM\nHiermit bestätige ich, 30.000,- DM (in Worten: dreißigtausend) von \no.a. Person in bar erhalten zu haben. Gleichzeitig verpflichte ich \nmich, an o.a. Person die Anlagesumme zuzüglich o.a. Rendite in DM \nbar zurückzuzahlen.\"\nDieses Schreiben ist vom Angeklagten unterzeichnet.\nLediglich bei der Übergabe des Geldes im Januar war der Zeuge T. \nanwesend. Anlässlich des Abschlusses des zweiten Vertrages wurde der \nZeuge T. von der Zeugin S. über die Versprechungen des \nAngeklagten informiert.\nAuch dem Zeugen E. erklärte der Angeklagte, der erste Anlageversuch \nhabe nicht geklappt. Er schlug dem Zeugen E. eine andere Anlage \nseiner Gelder vor, die gegenüber der zunächst geplanten Anlage eine \nnoch bessere Rendite bringen werde. Im Übrigen teilte der Angeklagte \ndem Zeugen nicht mit, dass sich hinsichtlich der Sicherheit des \nAnlagekapitals sowie der im Übrigen geplanten Anlage Änderungen \nergeben hätten. Er behauptete lediglich, innerhalb von 13 Monaten sei \nnunmehr eine Verdoppelung des Kapitals möglich. Deshalb ging der \nZeuge davon aus, dass sein Geld zur Durchführung der Anlage weiterhin \nbei einer T. Bank verblieb und dort sicher sei, wie der Angeklagte es \nbereits bei der im Februar vorgesehenen Anlage zugesagt hatte. Nach \nVorstellung des Zeugen war deshalb das Kapital auch derart gesichert, \ndass dem Anleger zumindest das eingesetzte Kapital bei einem Scheitern \nder Anlage erhalten blieb. Der Angeklagte, der sich über das \nVorstellungsbild des Zeugen im Klaren war, beließ den Zeugen in der \nVorstellung, eine Sicherheit sei ebenso wie bei der zunächst geplanten \nAnlage gegeben. Zu einer anderen Erklärung bestand im Übrigen im März \n1992 auch nach der Vorstellung des Angeklagten keine Veranlassung, da \nzu diesem Zeitpunkt das Geld tatsächlich noch bei einer T. Bank lag \nund in das vom Angeklagten geplante Geschäft eine Treuhandgesellschaft \nzur Sicherung und Kontrolle des Kapitaleinsatzes einbezogen werden \nsollte. \nDer Zeuge E. entschloss sich auf Grund dieser Darlegungen des \nAngeklagten, sein Geld zur Anlage weiterhin beim Angeklagten zu \nbelassen. \nEs wurde sodann zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten unter dem \n05.03.1992 ein schriftlicher Vertrag geschlossen, in dem sich der \nAngeklagte außerdem persönlich zur Zahlung von 200 % Rendite auf den \nAnlagebetrag von 20.000,- DM binnen 180 Banktagen verpflichtete. Dieser \nVertrag entsprach bis auf den Anlagebetrag dem mit dem Zeugen S. \nabgeschlossenen Vertrag. Ein eigenes Konto des Zeugen, von dem aus \nder Zeuge die Transaktionen steuern konnte, war nicht vorgesehen.\nDer Zeuge S. entschloss sich im März 1992, über den Angeklagten \n10.000,- DM anzulegen. Dem Zeugen war zuvor vom Angeklagten gesagt \nworden, dass der von ihm zur Verfügung gestellte Betrag in einen \ngrößeren \"Topf\" von 10.000.000,- DM fließen solle und die Anlage über \n180 Banktage laufen solle, wobei 4 Banktage einer Woche entsprächen. \nEbenfalls ging der Zeuge davon aus, dass das Geld auf ein \n\"Treuhandkonto\" eingezahlt wurde, jedoch erklärte der Angeklagte nicht, \ndass das Geld bei einer Bank eingezahlt werde. Wie ansonsten die \nAnlage im Einzelnen erfolgen sollte, ist zwischen dem Zeugen und dem \nAngeklagten vor und bei der Geldübergabe nicht im Einzelnen besprochen \nworden. Dem Zeugen war zwar die hohe Rendite, die im Anlagevertrag \nversprochen worden war, ins Auge gefallen. Das Rechenwerk an sich \nüberzeugte ihn jedoch, das Geld schien ihm gleichsam auf der Straße zu \nliegen. Der Zeuge entschloss sich zur Anlage letztlich deshalb, weil es \nsich bei dem Angeklagten um einen in C. ansässigen dort bekannten \nBeamten und Lehrer handelte, der am Ort in einem Eigenheim wohnte. \nDeshalb vertraute der Zeuge dem Angeklagten, ohne die Anlage im \nEinzelnen zu kennen und nach Sicherheiten zu fragen.\nDer Zeuge V. hörte über Bekannte vom Angeklagten. Der \nAngeklagte stellte ein Modell vor, das die Bildung eines Kapitalpools \nerforderte. Insgesamt sollten nach Darstellung des Angeklagten \n1.000.000,- DM aufgebracht werden. Es würden Geschäfte mit \n\"Bankgarantien\" gemacht, die den Banken untereinander verboten seien. \nDie Rendite ergebe sich aus dem Weiterverkauf der \"Bankgarantien\". \nDieses Geschäft sei nur über Privatleute abzuwickeln. Er verfüge über \neinen Partner in der Schweiz, der das Geld anlegen würde. Das Geld sei \nsicher, es werde auf einem Konto untergebracht und dort treuhänderisch \nverwaltet. Der Zeuge entschied sich letztlich zur Anlage seiner Gelder auf \nGrund des seriösen Eindrucks, den der Angeklagten auf ihn machte. \nDeshalb hätte der Zeuge dem Angeklagten auch dann Geld zur Verfügung \ngestellt, wenn der Angeklagte ihm eine Geldanlage über einen dem \nZeugen unbekannten Partner ohne Einschaltung eines Treuhänders \nangeboten hätte. Der Zeuge schloss daher mit dem Angeklagten den \nVertrag vom 05.03.1992, in dem sich der Angeklagte verpflichtete, auf \neinen Anlagebetrag von 40.000,- DM eine Rendite von 100 % für einen \nAnlagezeitraum von 180 Banktagen zu zahlen. Sodann zahlte der \nAngeklagte an den Zeugen 40.000,- DM.\nHinsichtlich etwaiger Straftaten zum Nachteil der Zeugin C. , H. , \nX. bach , O. und I. ist das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO \neingestellt worden.\nNachdem der Angeklagte die weiteren Gelder gesammelt hatte, begab er \nsich am 11.03.1992 erneut nach Zürich, er traf dort zunächst Herrn J. . \nIn den Räumlichkeiten der Firma X. F. ., W. , lernte der Angeklagte \nnoch den Herrn T. , der für die Firma X. als Verantwortlicher auftrat, \nsowie einen Herrn I. kennen. I. stellte sich als Vertreter der Fa. D. \nD. T. AG vor.\nDem Angeklagten wurde von I. das \"Bankgarantiegeschäft\" noch \neinmal erläutert. Er gab an, es könne erst ab einem Kapital von \n10.000.000,- DM das eigentliche \"Bankgarantiegeschäft\" abgewickelt \nwerden, ab einem Anlagebetrag von 1.000.000,- DM sei eine Beteiligung \nmöglich. Für das geplante Geschäft sei dann noch weiteres Kapital zu \nsammeln, bis 10.000.000,- DM bei einer Kapitalsammelstelle \nzusammengetragen worden seien. Sobald dann der Handel mit \n\"Bankgarantien\" aufgenommen sei, befinde sich entweder das Kapital auf \ndem Konto oder es stehe stattdessen eine \"Bankgarantie\" als Sicherheit \nzur Verfügung.\nAuf Grund der Darstellung des Zeugen I. , der der Angeklagte vertraute, \nschloss der Angeklagte an diesem Tag zunächst einen schriftlichen \nAbwicklungs- und Treuhandvertrag mit der Firma X. F. ., W. , die von \nHerrn T. vertreten wurde. Der Vertrag enthielt unter Ziffer 1 bis 4 \nfolgende Regelungen:\n\"l. Gegenstand des Vertrages\nX. F. . tätigt in eigenem Namen, jedoch Auftrags sowie auf \nRechnung und Gefahr des Anlegers, Anlagen. Der ANLEGER stellt \nX. F. . folgendes Kapital auf ein Treuhandkonto zur Verfügung.\nDM 1.002.673,20 (in Worten \neinemillionzweitausendsechshundertdreiundsiebzig 20/100)\nX. F. . überwacht die durch die D. D. T. AG \nvorgeschlagenen Anlagemodelle.\n2. Vorbereitungsphase\nDie Vorbereitungsphase dauert maximal so lange, bis die \nerforderliche Poolhöhe von je DM/SFR/US $ 10 Mio. erreicht ist. \nSofort nach Erreichen der Poolsumme wird der Betrag bei \nQ. -Banken angelegt. Die Vorbereitungsphase für die Poolanlage \ndauert maximal 8 Banktage, dann beginnt der Ein-/Anlagezeitraum \nvon 180 Banktagen.\n3. Anlage\nIn dem Anlagezeitraum überwacht die X. F. . alle notwendigen, \nvon der D. D. T. AG vorgeschlagenen Transaktionen, \ndamit für den Anleger die vereinbarte Ablaufsumme erreicht wird. Die \nlaufenden Transaktionen werden treuhänderisch überwacht, sodass \nfür den Anleger die Anlagesumme erhalten bleibt und durch \nBankgarantie abgesichert ist.\nNach der mit der D. D. T. AG vereinbarten Anlagedauer \nerhält der Anleger sein einbezahltes Kapital und Gewinn ausbezahlt.\nDer Anleger erhält eine Kopie der Bankgarantie zur Kenntnisnahme. \nDas Original der Bankgarantie bleibt in treuhänderischer \nVerwahrung.\n4. Sicherheiten\nIn jeder Phase der Anlage ist das eingelegte Kapital lückenlos mit \nBankgarantien (nach ICC 400) abgesichert.\"\nWeiter wurde entsprechend der Darstellung des Zeugen I. ein Anlage- \nund Abwicklungsvertrag zwischen dem Angeklagten und der Firma D. , \nvertreten durch den Zeugen I. , abgeschlossen. Dem Angeklagten \nwurde für eine Anlagedauer von 180 Banktagen auf die Anlagesumme von \n1.002.673,20 DM eine Rendite von 200 % bei einer vorausgehenden \nVorbereitungszeit von \"in der Regel\" 8 Tagen zugesagt. Der Vertrag \nenthielt unter Ziffer 1 bis 4 folgende Regelungen:\n\n11\n\n\"l. Gegenstand des Vertrages\nDer Anleger stellt der D. in eigener Verantwortung und auf eigene \nRechnung ein Anlagekapital in Höhe von DM 1.002.673,20 (in \nWorten: einemillionzweitausendsechs-hundertdreiundsiebzig 20/100) \nfür die vereinbarte Anlagedauer von 180 Banktagen auf ein \nTreuhandkonto (Unterkonto im Namen des Anlegers) der X. EST. \nzur Verfügung.\nDie D. legt das Anlagekapital laut Angebot und Vereinbarung, \ntreuhänderisch durch die X. F. . überwacht, an. Die D. führt für \nden Anleger alle Transaktionen durch, um das einbezahlte Kapital in \n180 Banktagen gemäß in der Anlage beigefügtem Angebot Gewinn \nbringend anzulegen.\nDie D. baut mit Hilfe des Anlagekapitals sichere Anlagedepots \ndurch sich wiederholende Einzelgeschäfte bei erstklassigen Banken \nauf, die dem Anleger eine überdurchschnittliche Rendite sichern.\n2.1 Vorbereitungsphase\nZiel der Vorbereitungsphase ist die Beschaffung und Anstellung von \nerstklassigen Banksicherheiten. Die Vorbereitungsphase beginnt mit \nder Einzahlung des Anlagekapitals.\nDie Vorbereitungsphase dauert maximal so lange, bis die \nerforderliche Höhe des zu bildenden Kapitalpools in Höhe von DM, \nSFR, US $ 10 Mio. erreicht ist. Sofort nach Erreichen der \nPoolsumme wird das Kapital bei Q. -Banken angelegt. Die \nVorbereitungszeit beträgt i.d.R. maximal 8 Banktage, danach beginnt \nder Ein-/Anlagezeitraum von 180 Banktagen.\n2.2. Aufbau- und Anlagephase\nDie Aufbauphase beginnt mit dem Austausch des Anlegerguthabens \nim Verfahren \"Zug um Zug\" gegen erstklassige Banksicherheiten \neiner Q. Bank.\nDieser Vorgang wiederholt sich in einer nicht begrenzten Anzahl von \nFolgegeschäften. Die Aufbauphase ist abgeschlossen, sobald \nausreichende Anlagedepots aufgebaut sind, die die vertraglich \nvereinbarte Rendite sowie die Rückzahlung des Anlagekapitals zum \nvereinbarten Zeitpunkt garantieren.\nInnerhalb des Anlagezeitraums führt die D. alle notwendigen \nTransaktionen, durch die X. F. . überwacht, durch, damit für den \nAnleger die im Angebot vereinbarte Kredit-/Anlagesumme erreicht \nwird.\nAlle Transaktionen der D. sind durch Bankgarantien abgesichert \nund werden zudem treuhänderisch überwacht, sodass für den \nAnleger immer volle Sicherheit gewährleistet wird.\nNach Ablauf der vereinbarten Anlagedauer kann sich der Anleger \nsein eingezahltes Anlagekapital plus der erreichten Rendite bzw. den \nKreditbetrag ohne weitere Kündigung auszahlen lassen.\n2.3 Sicherheiten\nIn jeder Phase während der Anlagedauer ist das Kapital lückenlos \ndurch Bankgarantien (nach ICC 400) abgesichert, wobei die \nVerfügbarkeit der Bankgarantien in voller Höhe des Depotbetrages \nan die X. F. . zwecks entsprechender Anlage abgetreten sein \nmüssen.\"\nDer Angeklagte überwies sodann, um seinen Verpflichtungen aus diesen \nVerträgen nachzukommen, einen Betrag von 1.002.673,20 DM auf ein \nKonto der Fa. X. bei der T. Kreditanstalt, das als Treuhandkonto \ndienen sollte. \nDiese Verträge nebst einem Einzahlungsbeleg der T. \nKreditanstalt über 1.002.673,20 DM und einem Formular Geldanlage \n1992/1993 sowie einem Kreditangebot 1992 und der Visitenkarte des T. \nübersandte der Angeklagte in Ablichtung zumindest einem Teil der von \nihm geworbenen Kunden mit einem Anschreiben, in dem es unter \nanderem wie folgt heißt:\nSeit Mittwoch, 11.03.92, wird mit Ihrem Kapital gearbeitet, und zwar \näußerst effektiv.\nAnbei:\n1. Anlagevertrag\n2. Treuhandvertrag\n3. Einzahlungsbeleg\n4. Anschrift des Notars\nDer Notar wurde vom T. Bankverein empfohlen.\nEbenfalls beigefügt habe ich eine Beschreibung des Kreditangebots \nsowie der Geldanlage, der Sie bitte Ihre Rendite nach Ablauf von 180 \nBanktagen - ca. 11 Monate - entnehmen.\"\nIn dem oben genannten Prospekt Geldanlage heißt es abschließend:\n\"Geldeinstellung auf Treuhandkonto, Freigabe des Anlagekapitals \nerfolgt Zug um Zug gegen Bankgarantie, die dem Treuhänder \nausgehändigt wird. Somit ist jederzeit volle Sicherheit gewährleistet.\"\nDiese Schreiben dienten der Information der Kunden, außerdem wollte der \nAngeklagte seine mündlich gegebenen Erklärungen bekräftigen, dass das \nKapital von ihm lückenlos abgesichert sei. Der Angeklagte wusste, dass \nes seinen Anlegern insbesondere den Zeugen S. und E. , die neben \nanderen Kunden dieses Schreiben erhielten, auf eine solche Sicherheit \nankam. Diese lückenlos sichere Anlage wollte der Angeklagte durch die \nVerträge mit der D. und der X. erreichen.\nEinige Tage nach dem 11.03.1992 meldete sich telefonisch der T. und \nteilte dem Angeklagten mit, er wolle nicht mehr als Treuhänder tätig sein, \nder Angeklagte solle ihm mitteilen, wohin der auf dem Treuhandkonto \nbefindliche Betrag überwiesen werden solle. Der T. begründete dies \ndamit, dass er ein solches Geschäft zum ersten Mal durchführe, ihm \nerscheine es nicht möglich, Renditen in der versprochenen Höhe zu \nerzielen, wenngleich er grundsätzlich der Meinung sei, dass das \nBankgarantiegeschäft möglich sei; T. erklärte außerdem, ihm erscheine \nder Zeuge I. nicht seriös genug. Der Angeklagte hatte darüber hinaus \nden Eindruck, dass zwischen dem Zeugen I. und dem T. Differenzen \nbestanden. Eine weitere Begründung für seinen Ausstieg gab der T. \nnicht.\nIm weiteren Verlauf vereinnahmte der Angeklagte vom Zeugen T. am \n18.03.1992 20.000,- DM. Bei einem Treffen des Zeugen mit dem \nAngeklagten stellte der Angeklagte ein Anlagemodell über eine Fa. D. \nvor, es musste jedoch nach Darstellung des Angeklagten sehr schnell \ngehen. Der Zeuge erhielt vom Angeklagten den Treuhandvertrag wie auch \nden Anlagevertrag, den der Angeklagte am 11.03.1992 abgeschlossen \nhatte. Der Zeuge legte die Unterlagen seinem Anwalt zur Prüfung vor, der \ngrundsätzlich nicht ausschließen wollte, dass ein solches Geschäft \nmöglich sei, jedoch von der Anlage abriet. Der Zeuge zahlte dennoch an \nden Angeklagten 20.000,- DM. Der Angeklagte bestätigte dem Zeugen \nsodann mit Schreiben vom 18.03.1992 den Empfang von 20.000,- DM. \nDer Zeuge T. sah die Anlage über den Angeklagten als \nSpekulationsgeschäft an, für den Zeugen kam das Geschäft einem \nGlücksspiel, dem Besuch einer Spielbank gleich. Über eventuelle \nSicherheiten hatte der Zeuge deshalb auch keine Vorstellungen. \nTatsächlich erhielt der Zeuge nach 2 Monaten im Mai 1992 einen Betrag \nvon 2.000,- DM als Rendite vom Angeklagten ausgezahlt.\nNachdem die Durchführung der am 11.03.1992 abgeschlossenen \nVerträge auf Grund des Ausstiegs des T. gescheitert war, teilte der \nAngeklagte die neue Situation telefonisch dem I. mit. I. wollte das \nGeschäft dennoch machen, er behauptete gegenüber dem Angeklagten, \ner sehe keine Probleme hinsichtlich der Durchführung der Anlage. Er \nsagte dem Angeklagten, dem nunmehr auch Bedenken bezüglich des \nGeschäfts gekommen waren, zu, ihn mit einem \"Bänker\" \nzusammenzubringen, der bestätigen werde, dass das \n\"Bankgarantiegeschäft\" möglich sei. Der I. vermittelte sodann einen \nKontakt zu einem Herrn G. von der Allgemeinen Spar- und \nRentenkasse, Regionalsitz M. (B. ). Weiterhin informierte er den \nAngeklagten, dass die B. in Zukunft als Kapitalsammelstelle dienen \nsolle. Der Angeklagte eröffnete persönlich ein Konto bei der B. . \nAnlässlich der Kontoeröffnung behauptete G. gegenüber dem \nAngeklagten, ein Handel mit Bankgarantien sei möglich, auch über eine \nTeilanlage von 1.000.000,- DM könne eine Bankgarantie erstellt werden. \nDie B. leitete dem Angeklagten sodann ein Schreiben vom 02.04.1992 \nzu, dessen Text der Zeuge I. vorgegeben hatte. Darin bestätigt die B. \ndem Angeklagten, dass ein noch anzuweisendes Kapital von 992.000,- \nDM für eine Anlage erfolge, die folgende Bedingung erfülle:\n\"eine werthaltige Q. Bank Garantie nach ICC 400 der TOP 30 \nWesteuropa in Höhe des 2,6fachen des Anlagekapitals, Laufzeit 10 \nJahre und 1 Tag. Die Garantie wird zum Weiterverkauf freigegeben. \nDie Bankgarantie muss 10 Banktage nach konditionierter \nKapitaleinstellung geliefert werden.\"\nDieses Schreiben ist von Herrn G. , der sich dort als \nVorstandsbeauftragter bezeichnet, unterzeichnet worden. Erst nach \nEingang dieses Schreibens der B. wies der Angeklagte, der eine solche \nBestätigung von I. gefordert hatte, den T. schriftlich an, die auf dem \nTreuhandkonto befindliche Summe auf das Konto des Angeklagten bei der \nB. zu überweisen.\nDer Angeklagte wollte sich mit dieser Zusage der Bank die nötige \nSicherheit für die von ihm anzulegenden Kundengelder verschaffen. Nach \nseiner Vorstellung war damit das Geld, das sich auf dem Konto der B. \nbefand, auch ohne Einschaltung eines Treuhänders gegen eine \nmissbräuchliche Verwendung geschützt, da der Bank entweder eine \n\"Bankgarantie\" vorliegen müsse oder das Geld selbst auf dem Konto liege.\nNachdem der T. eine Provision in Höhe von 10.000,- DM für sich \nabgesetzt hatte, überwies er 992.000,- DM auf das Konto des \nAngeklagten bei der B. . Mit dieser Summe sollte nunmehr eine \n\"Bankgarantie\" erworben werden.\nDer Angeklagte, der dem Zeugen I. weiter vertraute und an die \nMöglichkeit glaubte, mit dem \"Bankgarantiehandel\" erhebliche Gewinne zu \nrealisieren, wollte zunächst in einem kurzen Anlagezeitraum testen, ob die \nAnlageform tatsächlich die zugesagte Rendite erbringen konnte. Noch vor \nder Überweisung des Anlagebetrages auf das Konto bei der B. \nschlossen der Angeklagte und der Zeuge I. , der seine Behauptungen \naus dem Gespräch vom 11.03.1992 nunmehr in einer konkreten Anlage \nbelegen sollte, unter dem 30.03.1992 eine Auftrags- und \nMandatsvereinbarung, bei der I. wiederum als Repräsentant der Fa. \nD. auftrat. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Anlage von \n1.000.000,- DM in \"Bankgarantien\" für 15 Banktage bei einer Rendite von \n30 %. Zur Unterzeichnung des Vertrags trafen sich I. und der \nAngeklagte auf einer Autobahnraststätte in der Nähe von G. . Auf die \nEinschaltung eines Treuhänders wurde nunmehr verzichtet. Dem \nAngeklagten erschien die schriftliche Zusage der B. wie auch die \nTatsache, dass das Geld auf einem Konto angelegt war, über das er die \nVerfügungsbefugnis hatte, ausreichend. Er teilte seinen Kunden weder \nmit, dass der zunächst eingeschaltete Treuhänder zwischenzeitlich \nabgesprungen war, noch dass nunmehr ein kürzerer Anlagezeitraum \ngeplant war und dabei gänzlich auf einen Treuhänder verzichtet werden \nsollte. Ebenso wenig teilte der Angeklagte mit, dass die Anlagegelder auf \nein Konto bei der B. überwiesen worden waren.\nIm Vertrag vom 30.03.1992 heißt es im Vertragseingang und unter Ziffer 1 \nwie folgt:\n\"Der Anleger beauftragt den Initiator, der hiermit diesen Auftrag \nvollinhaltlich annimmt, mit der Abwicklung der folgenden Anlage:\nWährung: DM\nAnlagebetrag: 1.000.000.- (eine Million)\nAnlageform: Bankgarantie gegen Anlagekapital, sofortiger \nVerkauf der Bankgarantie zu 50 % des \nNennwertes\nAnlagedauer: 15 Banktage\nRendite: 30 % auf Kapital, d.h. Auszahlung DM 1,3 Mio.\nKosten: 5 % ( fünf pro Hundert ) des Anlagebetrags. \nDiese Kosten beeinträchtigen die o. g. Verein-\nbarungen nicht.\n\n12\n\n1. Procedere\n1. Schritt\nUnterzeichnung der vorliegenden Auftrags- und \nMandatsvereinbarung, konditionierte Einzahlung bei einer \nwesteuropäischen Großbank (siehe Dokument 13/13).\nDer Initiator beschafft gegen diese Anlagesumme zu Gunsten des \nAnlegers eine auf dessen Namen lautende Bankgarantie bzw. eine \nInhabergarantie nach ICC 400 (unwiderruflich und ohne Einrede) von \neiner TOP 25 Bank in Westeuropa.\nDie Bankgarantie ist zahlbar nach Ablauf von 10 (zehn ) Jahren und \n1 (einem) Tag und hat einen Nennwert von DM 2.600.000,- \n(zweimillionensechshunderttausend); entsprechend dem 2,6fachen \nBetrag der Kapitaleinstellung.\n2. Schritt\nDer Initiator verpflichtet sich, die Bankgarantie im Nennwert von DM \n2.600.000,00 für den Anleger innerhalb von 8 Banktagen nach \nAusstellung der Bankgarantie zu einem Preis in Höhe von DM \n1.300.000,- (einemilliondreihunderttausend) zu verkaufen.\nDer Initiator verpflichtet sich, den ersten und den zweiten Schritt so \nlange und so häufig durchzuführen bzw. abzuwickeln, wie es \nnotwendig ist, um die Rendite in dem vorgegebenen Zeitrahmen \n-gemäß Seite 1/13 dieser Auftrags und Mandatsvereinbarung- zu \nerwirtschaften.\nDieser Vertrag endet mit der Auszahlung des eingestellten \nAnlagekapitals sowie der vom Initiator -gemäß Seite 1/13 dieser \nAuftrags- und Mandatsvereinbarungsgarantierten Rendite.\"\nDie Firma D. sandte dem Angeklagten sodann am 23.04.1992 ein \nTelefax zu, das vom Zeugen I. unterzeichnet ist. Dort wird Bezug \ngenommen auf den Vertrag vom 30.03.1992 und im Übrigen um Mitteilung \ngebeten, wohin die nunmehr 1.300.000,- DM überwiesen werden sollen. \nWeiter wird behauptet, die Mittel stünden ab \"morgen\" zur freien \nVerfügung.\nDer Angeklagte forderte Kontoauszüge oder andere Nachweise nicht an. \nEine \"Bankgarantie\" erhielt weder er selbst noch die B. . Nach seiner \nVorstellung war diese Rendite separat erwirtschaftet worden und war \ndaher auch nicht auf seinem Konto bei der B. verbucht. Dies glaubte der \nAngeklagte, weil der Zeuge I. dies so erklärt hatte. Der Angeklagte \nforderte den Zeugen I. auch nicht zur Auszahlung der erzielten Rendite \nauf.\nIm Vertrauen auf das Schreiben der Firma D. beließ er die Gelder auf \ndem Konto bei der B. und entschloss sich nunmehr, eine längerfristige \nAnlage im \"Bankgarantiegeschäft\" vorzunehmen, da nach seiner \nBeurteilung eine erste kurzzeitige Anlage erfolgreich abgeschlossen \nworden war.\nMit Geldern weiterer Kunden sollte ein Anlagebetrag von insgesamt \n2.000.000,- DM erreicht werden. Deshalb wurde nicht unmittelbar nach \ndem 23.04.1992 ein neuer Vertrag abgeschlossen. Der Angeklagte \nsammelte insgesamt weitere 580.000,- DM bei Kunden ein. Am 13.5.1992 \nlegte der Zeuge X. bach zusätzlich zur Anlage von bereits 30.000,- DM \nnoch weitere 50.000,- DM an. Am 20.05.1992 erhielt er von den Zeugen \nH. 20.000,- DM, vom Zeugen O. erhielt er 20.000,- DM, vom \nZeugen O. 5.000,- DM, von den Zeugen M. erhielt er 25.000,- DM, \nder Zeuge F. übergab 23.000,- DM, hierzu hatte er einen Betrag von \n3.000,- DM selbst beigetragen, die Zeugen X. , X. und H. hatten \n10.000,- DM, sowie je 5.000,- DM beigetragen. Der Zeuge B. , der bereits \nim April 1992 beim Angeklagten 16.500,- DM angelegt hatte, beließ diese \nGelder beim Angeklagten.\nHinsichtlich etwaiger Straftaten zum Nachteil des Zeugen X. bach , \nH. , O. , O. , M. , X. X. , H. und B. ist das Verfahren \ngem. 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.\nDem Zeugen F. , der den Angeklagten auf Grund verschiedener \nAnlagen, die er beim Angeklagten tätigte, schon vier Jahre kannte, bevor \ner die hier streitige Anlage vornahm, versicherte der Angeklagte lediglich, \ndas Geld sei in der Schweiz gut angelegt. Die Anlagegelder gingen \nzunächst zu einer T. Staatsbank. Er selbst, der Angeklagte, werde in \ndie Schweiz fahren und das Geld dort einzahlen. Was sodann mit den \nAnlagegeldern geschehen sollte, war dem Zeugen allerdings nicht klar. Es \nwurde vom Angeklagten auch von \"Bankgarantien\" gesprochen, ohne \ndass Einzelheiten der Erklärungen des Angeklagten hierzu aufzuklären \nwaren. Am 20.05.1992 unterzeichnete der Angeklagte einen vom Zeugen \nF. maschinenschriftlich vorgeschrieben Vertrag, in dem sich der \nAngeklagte verpflichtete, der Zeugin X. für eine Anlagesumme von \n23.000,- DM in einem Zeitraum von 180 Banktagen eine Rendite von 100 \n% zu zahlen und zudem bestätigte, 23.000,- DM erhalten zu haben. Auf \ndem Vertrag ist sodann unten in einem Vermerk festgehalten, dass sich \ndie Anlagesumme aus 10.000,- DM der Zeugin X. , je 5.000,- DM der \nZeugen X. und H. und 3.000,- DM des Zeugen F. zusammensetzt. \nDie Zeugin X. wählte der Zeuge F. als Partei des Vertrages aus, weil \ndiese den höchsten Teilbetrag zur Verfügung stellte. Die Übergabe des \nGesamtbetrages erfolgte durch den Zeugen F. .\nNoch während die überwiesene Summe auf dem Konto der B. lag, teilte \nI. dem Angeklagten telefonisch mit, eine hohe Rendite von 300 % \nkönne nur erzielt werden, wenn der gesamte Anlagebetrag von \n10.000.000,- DM, der zum Erwerb einer Bankgarantie erforderlich sei, auf \nein Konto überwiesen werde. Hierzu sei es nötig, die Anlagebeträge, die \nder Angeklagte beitragen könne, mit anderen Geldern auf einem Konto \nder D. zu sammeln. Als Kontoverbindung gab der I. ein Konto der \nFirma D. bei der Z. Bank in Zürich an.\nDer Angeklagte entschloss sich nunmehr, den bisher beibehaltenen \nSicherheitsstandard hinsichtlich des Kapitals der Anleger aufzugeben. Er \nwollte das Geld, um die Anlage entsprechend der Erklärung des I. \nüberhaupt noch tätigen zu können, dem I. bzw. der D. ohne \nAbsicherung überlassen.\nHierzu überwies er am 11.05.1992 von seinem Konto bei der B. in M. \n992.000,- DM auf das von I. angegebene Konto bei der Z. Bank in \nZürich. Aus nicht aufklärbaren Gründen wurde die Überweisung von der \nZ. Bank rückgängig gemacht und der Betrag auf das Konto des \nAngeklagten bei der B. zurücküberwiesen.\nZwischenzeitlich traf sich der Angeklagte am 24.05.1992 auf Verabredung \nmit I. auf der Autobahnraststätte bei E. /G. , es wurde erneut \neine Auftrags- und Mandatsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und \nder Firma D. abgeschlossen, die I. für die Firma D. \nunterzeichnete. Die Vertragsparteien vereinbarten eine Anlage von \n2.000.000,- DM für 90 Banktage bei einer Rendite von 400 %, dabei sollte \ndie Anlage im \"Bankgarantiehandel\" erfolgen. Die Einschaltung eines \nTreuhänders war nicht vorgesehen.\nIm Vertrag vom 24.05.1992 heißt es im Vertragseingang und unter Ziffer 1 \nund 2 wie folgt:\n\"Der Anleger beauftragt den Initiator, der hiermit diesen Auftrag \nvollinhaltlich annimmt, mit der Abwicklung der folgenden Anlage:\n\n13\n\nWährung: DM\nAnlagebetrag: 2.000.000.- (zwei Millionen)\nAnlageform: Bankgarantie gegen Anlagekapital, sofortiger \nVerkauf der Bankgarantie\nAnlagedauer: 90 Banktage nach Valuta Eingang des Anla-\ngekapitals auf dem benannten Anlagekonto,\nRendite: 400 % auf das Anlagekapital, d.h. Auszahlung \nin Höhe von 500 % \nKosten: 5 % (fünf pro Hundert ) des Anlagebetrags. \n Die Kosten beeinträchtigen die o. g. Vereinba-\nrungen nicht.\n\n14\n\n1.Procedere\n1. Schritt\nUnterzeichnung der vorliegenden Auftrags- und \nMandatsvereinbarung, Einzahlung - konditioniert über das Mandat \n-bei einer westeuropäischen Großbank.\nDer Initiator beschafft gegen diese Anlagesumme zu Gunsten des \nAnlegers eine auf dessen Namen lautende Bankgarantie bzw. eine \nInhabergarantie nach ICC 400 (unwiderruflich und ohne Einrede) von \neiner TOP 30 Bank in Westeuropa.\nDie Bankgarantie ist zahlbar nach Ablauf von 10 (zehn) Jahren und 1 \n(einem) Tag und hat einen Nennwert entsprechend dem 2,4 bis \n2,6fachen Betrag der Kapitaleinstellung.\n\n15\n\n2.Schritt\nDer Initiator verpflichtet sich, die o. g. Bankgarantie für den Anleger \nzu verkaufen.\nDer Initiator verpflichtet sich, den ersten und den zweiten Schritt so \nlange und so häufig durchzuführen bzw. abzuwickeln, wie es \nnotwendig ist, um die Rendite in dem vorgegebenen Zeitrahmen \n-gemäß Seite 1/13 dieser Auftrags- und Mandatsvereinbarung- zu \nerwirtschaften.\nDieser Vertrag endet mit der Auszahlung des eingestellten \nAnlagekapitals sowie der vom Initiator -gemäß Seite 1/13 dieser \nAuftrags- und Mandatsvereinbarung- garantierten Rendite.\"\nIn einer Quittung bestätigte der Angeklagte dem I. darüber hinaus den \nEmpfang von 1.300.000,- DM in bar in Erfüllung des Vertrages vom \n30.03.1992 mit der Firma D. erhalten zu haben. Der Zeuge J. \nbestätigte den Empfang von 120.000,- DM. Schließlich bestätigte der \nZeuge I. für die Firma D. den Empfang von 2.000.000,- DM. Die \ntatsächlichen Zahlungen entsprachen der Quittung nicht, weder erhielt der \nAngeklagte Geld, noch wurde an den Zeugen J. an diesem Tag Geld \nübergeben. Lediglich I. erhielt an diesem Tag eine Bargeldzahlung vom \nAngeklagten. Der Angeklagte ließ nämlich nunmehr alle vorher gewählten \nVorkehrungen zur Sicherung der Kundengelder fallen und übergab in bar \neinen Betrag von 580.000,- DM, den er nicht auf das Konto bei der B. \nüberwiesen hatte, an I. .\nEinige Tage danach, wahrscheinlich am 27.05.1992, hob der Angeklagte \nden auf sein Konto in M. zurücküberwiesenen Betrag von rund \n990.000,- DM, darunter die von den Zeugen S. und E. \nübergebenen Beträge, in bar ab.\nDer Angeklagte beging nun die der Verurteilung zugrunde liegende \nUntreuehandlung zum Nachteil der Zeugen S. und E. . Er traf sich \nAnfang Juni 1992 erneut mit I. und übergab ihm den in M. \nabgehobenen Betrag, den er von rund 990.000,- DM auf 1.000.000,- DM \naufgefüllt hatte. Der Angeklagte übergab I. also insgesamt in bar \n1.580.000,- DM.\nDer auf die bereits am 24.05.1992 quittierte Summe von 2.000.000,- DM \nnoch fehlende Betrag sollte sich aus der von I. behaupteten Rendite \nvon 300.000,- DM aus dem Aprilgeschäft sowie einem Provisionsbetrag \nvon 120.000,- DM, der angeblich an J. zu zahlen war und von I. \naufgebracht werden sollte, zusammensetzen. Diese Berechnung des \nAnlagebetrages durch I. erschien dem Angeklagten plausibel und \nnachvollziehbar, da er - wie bereits ausgeführt - der Zusage des I. \nGlauben schenkte, wonach eine Rendite tatsächlich erzielt worden war.\nDas bar übergebene Geld war nicht mehr durch Banken abgesichert. Der \nAngeklagte teilte den Kunden dies ebenso wenig mit wie die Tatsache, \ndass auf einen Treuhänder verzichtet worden war.\nDer Angeklagte wusste bei der Übergabe des Geldes an I. , dass er \nsich gegenüber S. und E. verpflichtete hatte, nur eine Abwicklung \nder Anlage über Banken oder einen Treuhänder vorzunehmen. Er wusste, \ndass die Übergabe des Geldes an I. in bar nicht der versprochenen \nAbwicklung der Anlage über Banken oder einen Treuhänder entsprach. \nDas bar übergebene Geld war vielmehr dem nicht verhinderbaren Zugriff \ndes I. , der weder in einer Bank tätig war noch als Treuhänder fungierte, \nausgesetzt. Der Angeklagte wollte diese nicht mit den Anlegern \nabgesprochene Abwicklung, um eine Anlage in Bankgarantien überhaupt \nnoch möglich zu machen. Der Angeklagte glaubte nämlich den \nErklärungen des I. , dass eine solche Anlage das freie \nZurverfügungstellen des Kapitals voraussetze.\nDer Angeklagte erkannte in dieser Situation, dass nun die Verlustrisiken, \ndie er zuvor durch Einschaltung von Banken und Treuhändern \nausschließen wollte, auftraten. Das Geld war dem freien Zugriff des I. \nausgesetzt. Der Rückzahlungsanspruch der Anleger war daher gefährdet. \nDies erkannte der Angeklagte und billigte es, weil ihm an den \nversprochenen hohen Gewinnen gelegen war. Der Angeklagte schlug die \nBedenken in den Wind und führte das Geschäft unter Verzicht auf die \nSicherungen durch, die er selbst ursprünglich für nötig gehalten hatte.\nIn der Folgezeit traf der Angeklagte mit dem I. im Sommer 1992 in \nT. zu einem Besuch der dortigen Festspiele zusammen, I. erklärte \ndort, er habe das Geld an I. weitergegeben, eine Quittung habe er sich \nvon I. nicht geben lassen. Der Angeklagte glaubte ihm und ging von \neiner ordnungsgemäßen Anlage bei der D. aus.\nIm Oktober 1992 meldete sich der Angeklagte telefonisch bei I. und \nfragte an, wann es zur Auszahlung der Anlagen kommen werde. Der I. \nverwies im Antworttelefax darauf, dass eine Rücksprache mit dem Zeugen \nI. erforderlich sei. Der Angeklagte verspürte nunmehr erstmalig ein \n\"mulmiges Gefühl\". Am 20.11.1992 meldete sich der I. erneut per Fax \nund kündigte an, es werde voraussichtlich das Eigenkapital zzgl. \nbanküblicher Verzinsung in der Woche 07.11.-11.12.1992 ausgezahlt \nwerden können. Tatsächlich erfolgten keinerlei Zahlungen. Nunmehr \nwusste der Angeklagte, dass mit der Anlage etwas nicht in Ordnung war.\nMit einem weiteren Telefax vom 20.01.1993, von dem der Angeklagte eine \nDurchschrift erhielt, meldete sich I. bei I. und stritt ab, eine Summe \nvon 1.580.000,- DM erhalten zu haben. Daraus schloss der Angeklagte, \ndass der Verbleib des Geldes ungeklärt war.\nAm 24.01.1993 kam es zu einem Treffen zwischen I. und I. auf der \nAutobahnraststätte X. , während der Angeklagte mit dem Zeugen J. \nauf der gegenüberliegenden Raststätte wartete. I. und ein \nRechtsanwalt O. , der an einem Nebentisch das Gespräch zwischen \nI. und I. verfolgt hatte und sich erst zum Abschluss des Gesprächs \nzu erkennen gab, teilten dem Angeklagten mit, dass I. und I. sich \ngeeinigt hätten. I. habe danach bestätigt, dass er das Geld erhalten \nhabe und auch nicht an I. weitergegeben habe. I. habe sich \ngegenüber I. zur Rückzahlung von 1.000.000,- DM verpflichtet, mit \ndiesem Geld solle I. sodann über eine Geldanlage die Differenzsumme \nzum Betrag von 1.580.000,- DM erwirtschaften. Durch die Zahlung, die per \nScheck spätestens im April 1993 erfolgen sollte, sollte I. vollständig \nbefreit sein.\nIn der Folgezeit erhielt der Angeklagte ein Schreiben des Rechtsanwalts \nO. , der eine Auszahlung des angelegten Kapitals zuzüglich der \nvereinbarten Verzinsung in sechs monatlichen Raten durch den Zeugen \nI. für die Firma D. ab dem 01.04.1993 ankündigte.\nAm 06.02.1993 kündigte der J. aus nicht mehr nachzuvollziehenden \nGründen mit Schreiben der B. eine Auszahlung der Gelder in der Zeit vom \n16.02. bis 23.02.1993 an.\nMit Telefax vom 02.04.1993 an den Angeklagten kündigte I. an, er \nkönne den Zahlungstermin nicht einhalten, da er auf Reisen sein werde. \nMit Telefax vom 06.04.1993 kündigte der I. an, der Scheck sei bereits \nvorhanden oder werde innerhalb der nächsten Tage bereit sein.\nTatsächlich haben bis heute weder der I. noch I. noch J. eine \nRückzahlung der Kapitaleinlage geleistet. Soweit Rückzahlungen auf das \nAnlagekapital der Kunden erfolgten, leistete der Angeklagte diese aus \neigenem Vermögen. Die Zeugen S. und E. haben bis heute keine \nRückzahlung erhalten.\n2. Zweiter Komplex: Die Betrugstaten zum Nachteil der Zeugin I. \nIm Juni 1992 gründete der Angeklagte mit dem Zeugen J. die Firma B. \nW. Service AG, die ihren Firmensitz in der Schweiz hatte. Die Gründung \nerfolgte auf Initiative des Zeugen J. , der dem Angeklagten die \nFirmengründung damit erklärte, dass das Geschäft seriöser gemacht \nwerden müsse. Zur Firmengründung wurden aus Kundengeldern \n100.000,- DM beschafft, die als Gesellschaftskapital deklariert wurden. \nDer Angeklagte und der J. zahlten nichts.\nDie Gesellschaft verfügte am Firmensitz auch nicht über einen \neingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb, es handelte sich \nvielmehr um eine reine Briefkastenfirma. Mit dem J. war abgesprochen, \ndass auch die Gelder, die auf Grund von Verträgen der Anleger mit der \nB. gezahlt wurden, unmittelbar vom Angeklagten vereinnahmt und \ninvestiert wurden, ohne diese an die Firma B. weiterzuleiten. Außer \nKundengeldern verfügte die B. über keinerlei Kapital und war zu \nZahlungen nicht in der Lage.\nEbenfalls Mitte des Jahres 1992 lernte der Angeklagte dann über den \nZeugen J. den Zeugen K. , der damals noch H. hieß, kennen.\nK. , der gelernter Automechaniker ist, war dem Angeklagten als \nselbstständig im Anlagebereich Tätiger vorgestellt worden, was der \nAngeklagte auch glaubte. Weitere Erkundigungen über den Zeugen \nK. zog der Angeklagte, der erst auf Grund der Vernehmung des \nZeugen zur Person im Termin zur mündlichen Verhandlung von der \nBerufsausbildung des Zeugen erfuhr, nicht ein.\nDer Zeugen K. bot dem Angeklagten ein Geschäft an, das er selbst \nauch erstmalig durchführen wollte. Er behauptete dem Zeugen gegenüber, \ner habe jemanden kennen gelernt, der im \"Bankgarantiehandel\" als \nVermittler tätig sei. Dieser Vermittler habe Kontakt zu zwei Banken, eine \ndieser Banken werde einen Kredit zur Verfügung stellen, die andere Bank \nsei bereit, eine Sicherheit für diesen Kredit zu stellen, indem sie eine \n\"Bankgarantie\" bereit stelle. Diese \"Bankgarantie\" werde von der \nkreditierenden Bank akzeptiert. Die \"Bankgarantie\"\" könne von diesem \nVermittler günstig eingekauft werden. Aus der Wertdifferenz zwischen der \ngünstig erworbenen \"Bankgarantie\" und dem Kredit ergebe sich eine \nHandelsspanne, aus der Gewinne in Millionenhöhe zu erzielen seien. Zur \nDurchführung des Geschäfts, das in Deutschland nicht möglich sei, sei \neine Optionsgebühr zu entrichten.\nInsgesamt sei ein Betrag von mehreren Millionen DM als Optionsgebühr \nnötig. Damit könne eine \"Bankgarantie\" für einige Tage zurückgelegt \nwerden.\nAuf die Option hin werde ein Kredit aufgenommen werden, der von einer \nBank zu vergeben sei. Der Vermittler verfüge über Beziehungen zu einer \nBank, die zur Vergabe des Kredits bereit sei, obwohl die Sicherheit für \ndiesen Kredit, die Bankgarantie, erst noch zu beschaffen sei. Durch \nZusammenfassung des Kapitals mehrerer Anleger, die je 49.000,- DM \nzahlen sollten, solle ein Betrag beschafft werden, der die Beschaffung \neiner Option ermögliche.\nDer Zeuge K. verschwieg dem Angeklagten den Namen des \nVermittlers, der Dr. M. hieß und in Luxemburg eine Firma \nV. Kreditanstalt AG betrieb.\nDer Angeklagte, der eine solche Anlage mit diesen Renditen für möglich \nhielt, vermittelte dem Zeugen zwischen 15 und 20 Kunden, die einen \nBetrag von je 49.000,- DM anlegten. Diesen Kunden erläuterte der \nAngeklagte die Anlage so wie sie ihm vom Zeugen K. beschrieben \nworden war. Unter anderem legten die Zeugen H. , T. , W. und \nB. jeweils Anfang Juni 1992 je 49.000,- DM an.\nÜber die Vereinbarung im Einzelnen wurde ein „Beratervertrag\" zwischen \ndem Anleger und dem Zeugen K. , dort \"H. Finanzberatung\", \ngeschlossen. Im Vertrag ist ein Betrag von 49.000,- DM zur \"bankinternen\" \nAbwicklung vereinbart, der von den Anlegern zu zahlen war. Der \nschriftliche Vertrag entsprach dem tatsächlich Gewollten jedoch nicht, \ntatsächlich sollte keine Beratung erfolgen, sondern mit der oben \ndargestellten Anlage Renditen erzielt werden. Dies war sowohl den \nAnlegern wie auch dem Angeklagten klar. Letztlich sollte für jeden Anleger \nnach Abschluss der Anlage ein Auszahlungsbetrag von 1.000.000,- DM \nfür je 49.000,- DM verbleiben.\nDie Gelder, die der Zeuge K. von den Anlegern erhalten hatte, \nstellte er Dr. M. in bar zur Verfügung, der zum damaligen Zeitpunkt eine \nFa. in Luxemburg betrieb.\nEin halbes Jahr nach der Übergabe der Gelder behauptete Dr. M. \ngegenüber dem Zeugen K. , die zunächst vorgesehen Banken \nspielten nicht mit. Dies teilte der Zeugen wiederum dem Angeklagten mit, \nder Ende des Jahres 1992 den Anlegern erklärte, die Anlagegelder seien \nnoch nicht angelegt, es müsse noch eine andere Bankenkonstellation \ngefunden werden.\nIm Frühjahr 1993 erklärte der Zeuge K. dem Angeklagten, man sei \ndabei, mit Aussicht auf Erfolg mit anderen Banken abzuschließen, das \nGeschäft werde laufen. Auch jetzt verschwieg der Zeuge dem \nAngeklagten noch den Namen des Dr. M. .\nDer Angeklagte, dem aus dem vorangegangenen Geschäft mit der Firma \nD. erhebliche Schulden verblieben waren und der nach Möglichkeiten \nsuchte, sich erhebliche Kapitalmittel zu beschaffen, entschloss sich \nnunmehr auf eigene Rechnung mit dem Kapital einzelner Kunden über \nK. zu investieren.\nIn dieser Situation beging der Angeklagte folgende der Verurteilung zu \nGrunde liegende Taten zum Nachteil der Zeugin I. :\nDie Zeugin I. , eine Grundschullehrerin, beabsichtigte im Frühjahr 1993 \neine Summe von 100.000,- DM günstig anzulegen. Der Zeuge I. , ein \nMitarbeiter einer Anlageberatungsfirma, erklärte der Zeugin, dass der \nAngeklagte, der nebenberuflich im Bereich der Anlageberatung tätig sei, \neine Anlage im \"Bankgarantiehandel\" anbieten könne, es handele sich \ndabei um ein gutes Geschäft. Dieses Geschäft habe der Angeklagte, der \ndabei als \"Kapitalsammelstelle\" auftrete, schon häufiger durchgeführt. \nDem I. hatte der Angeklagte zuvor eine Erfolgsprovision von 3% der \nAnlagesumme für die Vermittlung eines Anlegers versprochen, sofern das \nGeschäft mit K. laufe. \nDie Zeugin I. suchte den Angeklagten am 26.03.1993 auf, das \nanzulegende Kapital brachte sie in bar mit. \nDer Angeklagte, der der Zeugin gegenüber als nebenberuflich in der \nAnlageberatung tätiger Berufskollege auftrat, bot der Zeugin eine \nKapitalanlage in \"Bankgarantien\" an. Hierzu erläuterte er der Zeugin, es \nhandele sich bei dem geplanten Geschäft um einen Handel mit \"T. , \nt. m. p. d. \". Eine Bank benötige einen Kredit, für den eine andere \nBank eine Garantie vergebe. Das Kapital der Zeugin solle dabei, so \nerklärte der Angeklagte, ein Teil des Kapitals sein, dass zum Ankauf der \n\"Bankgarantie\" diente. Der Angeklagte versicherte der Zeugin, es gebe \nkein Risiko, das Kapital sei sicher, es werde auf einem Bankkonto mit \nanderen Anlagegeldern gesammelt und von diesem Konto würden auch \ndie Anlagen getätigt.\nDiese Erklärungen des Angeklagten waren falsch. Tatsächlich hatte der \nAngeklagte von Anfang an vor, diese Beträge nicht in das der Zeugin \ngeschilderte \"Bankgarantiegeschäft\" zu investieren, er wollte vielmehr die \nvon der Zeugin I. übergebenen Gelder in eine Anlage über den Zeugen \nK. investieren. Das Geld der Zeugin sollte nicht dem Ankauf von \nBankgarantien dienen, vielmehr wollte der Angeklagte in eigenem Namen \nund im Namen von ihm zugeordneten Strohleuten mit dem Geld der \nZeugin und weiteren Beträgen von anderen Anlegern mehrere \nBeraterverträge mit K. entsprechend der oben dargestellten Art \nzum Preise von je 49.000,- DM abschließen. Mit den aus diesem Geschäft \nerhofften Gewinnen beabsichtigte der Angeklagte, sowohl die Zeugin I. \nauszuzahlen, als auch die Kunden aus dem Geschäft mit der Firma D. , \ndie ihre Anlage noch nicht zurückerhalten hatten, zu befriedigen, um damit \ndie ihm aus diesem Geschäft entstandenen Schulden zu tilgen.\nDie Zeugin I. glaubte den Erklärungen des Angeklagten. Sie hatte auf \nGrund seiner Angaben die Vorstellung, dass im Austausch für ihr Geld \nBankgarantien als Wertpapiere gekauft werden. Sie wusste nichts davon, \ndass der Angeklagte in eigenem Namen und im Namen von Strohleuten \nso genannte Beraterverträge mit K. abschließen und hierbei jeweils \n49.000,- DM je Vertrag aus dem von der Zeugin zur Verfügung gestellten \nKapital an K. zur Weitergabe an einen Dritten zahlen würde.\nAuf Grund der falschen Vorstellung war die Zeugin I. bereit, am \n26.03.1993 100.000,- DM an den Angeklagten zu übergeben. Hätte sie \ngewusst, dass der Angeklagte nicht Bankgarantien kauft, sondern das \nGeld im Rahmen der oben dargestellten Beraterverträge an K. \nübergibt, wäre sie nicht zur Übergabe der Gelder bereit gewesen. Die am \n26.03.1993 erfolgte Übergabe quittierte der Angeklagte am 26.03.1993 auf \neinem Formular der B. /W. AG. Die Quittung unter dieser \nFirmenbezeichnung hatte für den Angeklagten keine Bedeutung. Er wollte \ndas Geld nicht an diese Firma weiterleiten, sondern in eigenem Namen \nund im Namen von Strohleuten an K. weitergeben. Die B. /W. \nsollte bei der Abwicklung des Geschäfts nicht mitwirken. In der \nschriftlichen Erklärung vom 26.03.1993 sicherte der Angeklagte der \nZeugin eine Rendite von 4 % monatlich bei einer Laufzeit von ca. 1 Jahr \nbis April 1994 zu. Die Auszahlung des Kapitals einschließlich der Rendite \nversprach er der Zeugin für April 1994. Die Zeugin erlitt durch die \nÜbergabe des Geldes einen Vermögensschaden. Die Rückgabe ihres \nKapitals war durch die Weitergabe an K. im Rahmen der oben \ngenannten Beraterverträge in hohem Maße gefährdet. Es war offen, ob \neine Rückzahlung erfolgen wird. \nDer Angeklagte war auf Grund der 1992 entstandenen Verluste \ngegenüber Anlegern hoch verschuldet und zu einer Rückzahlung nicht in \nder Lage. Die B. /W. war vermögenslos. Der Zeuge K. war als \ngelernter Automechaniker, der sich erstmals in seinem Leben als \nKapitalanleger versuchte, zu einer Rückzahlung nicht in der Lage.\nOb der dem Angeklagten unbekannte Dritte das Geld zurückgeben würde, \nwar offen. Weder der Angeklagte, noch die Zeugin konnten ihn in \nAnspruch nehmen, da sie ihn nicht kannten. Einen Grund, den \nunbekannten Dritten als vertrauenswürdigen Anleger anzusehen, gab es \nnicht. Die bereits 1992 erfolgten Zahlungen von jeweils 49.000,- DM \nhatten nicht zu einem Anlageerfolg geführt. In der Folgezeit hat die Zeugin \nbis heute ihr Geld nicht zurückerhalten.\nDem Angeklagten war bei der Verhandlung mit der Zeugin I. bewusst, \ndass er ihr die beabsichtigte Art der Anlage falsch darstellte. Er erkannte \nauch, dass die Zeugin sich auf Grund seiner falschen Darstellung in einem \nIrrtum befand. Ihm war klar, dass die Zeugin das Geld nicht zur Verfügung \ngestellt hätte, wenn sie erfahren hätte, dass es der Angeklagte in eigenem \nund im Namen von Strohleuten für Beraterverträge mit K. ausgeben \nwollte. Der Angeklagte wollte so vorgehen, da es ihm um die Übergabe \ndes Geldes ging. Er wollte sich die Möglichkeit verschaffen, mit K. \nmöglichst viele Beraterverträge abzuschließen, um aus den erhofften \nGewinnen in Millionenhöhe die 1992 verloren gegangenen Anlagegelder \nzu ersetzen und darüber hinaus, auch nach Auszahlung der \nversprochenen Rendite an die Zeugin I. , noch einen Gewinn für sich zu \nmachen. Er wusste, dass er keinen Anspruch gegen die Zeugin hatte, ihm \nfür diesen Zweck Geld zur Verfügung zu stellen. Er rechnete damit, dass \nder Rückzahlungsanspruch der Zeugin gefährdet war und billigte diese \nSituation.\nDer Angeklagte bewahrte den von der Zeugin übergebenen Betrag bis \nJuni 1993 in bar in seinem Hause auf.\nAm 04.05.1993 suchte die Zeugin I. den Angeklagten auf eigene \nVeranlassung erneut auf und übergab ihm weitere 15.000,- DM zur \nAnlage. Die Zeugin hatte unerwartet diesen Betrag frei bekommen. Der \nAngeklagte einigte sich mit der Zeugin über eine Anlage dieses Geldes für \n6 Monate und einer Rendite von 24 % für diese Zeit. Dies sicherte er der \nZeugin in einer schriftlichen Erklärung auf einem Formular der B. /W. AG \nzu. Tatsächlich wollte der Angeklagte, wie am 26.03.1993, für sich und \nnicht für die T. Gesellschaft handeln. Die vom Angeklagten \nunterschriebene Vertragserklärung enthielt abschließend folgende \nVereinbarung:\n\"Das Kapital darf nur im Handel mit Bankwertpapieren eingesetzt \nwerden.\"\nDer Angeklagte erkannte, dass die Zeugin, wie bereits am 26.03.1993, \ndamit die Vorstellung verband, das im Austausch mit ihrem Geld \nWertpapiere einer Bank erworben werden. Der Angeklagte wusste, dass \ndiese Vorstellung falsch war, da er tatsächlich das Geld für die oben \ndargestellten Beraterverträge ausgeben wollte. Er wusste weiter, dass die \nZeugin, wie schon am 26.03.1993, nur auf Grund ihrer falschen \nVorstellung zur Überlassung des Geldes bereit war. Schließlich rechnete \ner damit, dass auf Grund der gegebenen und seit dem 26.03.1993 \nunveränderten Situation der Rückzahlungsanspruch gefährdet war. Dies \nnahm der Angeklagte billigend in Kauf. Es kam ihm nach wie vor darauf \nan, möglichst viele Beraterverträge mit K. abzuschließen, um für die \nbereits am 26.03.1993 vorgestellten Zwecke Gewinne zu erzielen.\nEtwa Mitte 1993 teilte der Zeuge K. dem Angeklagten mit, dass der \nMittelsmann über zwei Banken verfüge, die zum Abschluss des Geschäfts \nbereit waren. Das Geschäft laufe jetzt. Obwohl anlässlich eines Treffens \nim Hotel X. in E. , bei dem der Angeklagte und weitere Anleger \nanwesend waren, die bereits im Juni 1992 49.000,- DM angelegt hatten, \nvon K. eingeräumt wurde, dass Anlegergelder zeitweilig eingefroren \ngewesen waren, wurden im Juni 1993 neue \"Beraterverträge\" \nunterzeichnet, von denen der Angeklagte einen im eigenen Namen und \nvier weitere Verträge unter dem Namen von Strohleuten abschloss. Der \nAngeklagte zahlte die Gelder der Zeugin und weitere Kundengelder in \nHöhe von insgesamt 250.000,- DM im Juni 1993 an den Zeugen K. .\nInsgesamt belief sich die Zahl der Verträge inklusive der Altverträge auf \nca. 15 bis 20. Von diesen Verträgen vermittelte der Angeklagte ca. 14 bis \n15 Verträge, ca. 4 bis 5 Parteien schlossen unmittelbar mit dem Zeugen \nK. ab.\nIm Jahre 1993 sollte das Geschäft auf Vorschlag des Zeugen K. , \nder seine Informationen wiederum vom Dr. M. bezog, in etwas \nveränderter Form wie folgt ablaufen:\nEs sollte von den einzelnen Kunden ein Großkredit von 8.000.000,- DM für \ndie Finanzierung eines Immobilienerwerbs bzw. Grundstückskaufs oder \neiner Betriebserweiterung aufgenommen werden, insgesamt sollte so eine \nSumme von 100.000.000,- DM zusammengebracht werden, die nunmehr \nim Bankgarantiehandel investiert werden sollte.\n\n16\n\nTatsächlich war ein Immobilienerwerb jedoch nicht vorgesehen. Diese \nKlausel im Vertrag sollte, wie dem Angeklagten von K. erklärt \nworden war, lediglich den Banken ein der Kreditierung zugrunde liegendes \nHauptgeschäft vorspiegeln. \n\n17\n\nDie im Juni 1993 neu vereinnahmten Gelder, darunter auch die Gelder \nder Frau I. , wurden vom Zeugen K. erneut in bar an Dr. M. \nausgezahlt. Entgegen der Zusage des Dr. M. kam es nicht zur Anlage \nder Gelder, es kam zu Verzögerungen der Anlage, bis heute wurden die \nGelder nicht in der geplanten Form angelegt. Diese Verzögerungen \nbegründete Dr. M. damit, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Bank zu \nbeschaffen, die bereit war, dieses Geschäft mitzutragen. \n\n18\n\nEine Rückzahlung der Anlagegelder ist bisher nicht erfolgt, auch nicht \nan die Zeugin I. .\"\n\n19\n\nUnter Gliederungspunkt V. des angefochtenen Urteils heißt es u.a.:\n\n20\n\n\"Im Hinblick darauf, dass § 51 Abs. 1 NRWBG im Falle der \nVerurteilung des Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem \nJahr für eine vorsätzliche Tat die schwerwiegende Folge des \nVerlustes der Beamtenrechte zwingend vorschreibt, hat die \nKammer von der Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe für \ndie Straftaten, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt \nhaben, abgesehen. Eine solche schwere Folge erschien unter \nBerücksichtigung auch gerade der hier geahndeten Untreue \nund aufgrund der Tatsache, dass die hier zur Verurteilung \ngelangten Taten in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur \nTätigkeit des Angeklagten im Schuldienst standen, nicht mehr \nangemessen.\"\n\n21\n\nNachdem dieser Vorgang an beiden Schulen, an denen der Beamte unterrichtete, \ndurch Flugblätter bekannt geworden war und die Bezirksregierung B. erwogen \nhatte, den Beamten mit einem vorläufigen Verbot der Dienstgeschäfte zu belegen, \nwurde er auf seinen Antrag in Anwendung von § 85a LBG NRW für die Zeit vom \n1. Juni 1993 bis (letztlich) 31. Juli 1999 ohne Dienstbezüge beurlaubt. \n\n22\n\nDurch Verfügung vom 21. März 1997 leitete die Bezirksregierung B. gegen \nden Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Im Rahmen des \nUntersuchungsverfahrens wurde der Beamte gehört und erhielt Gelegenheit, \nabschließend Stellung zu nehmen. \n\n23\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 11. März 1998 wurde dem Beamten zur Last \ngelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er \n\n24\n\n1. zum Nachteil der Geschädigten F. S. und \nH. E. Gelder veruntreut hat,\n\n25\n\n2. die Geschädigte I. betrogen hat,\n\n26\n\n3. ungenehmigt eine genehmigungspflichtige \nNebentätigkeit ausgeübt hat.\n\n27\n\nDie disziplinarrechtliche Verfolgung der in der Anschuldigungsschrift erhobenen \nVorwürfe hat die Disziplinarkammer in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2000 mit \nZustimmung des Vertreters der Einleitungsbehörde gemäß § 15 b DO NRW auf die \nAnschuldigungspunkte 1. und 2. des Tenors der Anschuldigungsschrift beschränkt. \n\n28\n\nIn tatsächlicher Hinsicht hat sich die Disziplinarkammer gemäß § 18 Abs. 1 Satz \n1 DO NRW an die oben unter Gliederungspunkt II. genannten Feststellungen des \nStrafurteils gebunden gesehen und den Beamten durch das angegriffene Urteil \n- unter Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der \nUrteilsfällung erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von einem Jahr - wegen \nDienstvergehens aus dem Dienst entfernt. In den Urteilsgründen hat die \nDisziplinarkammer ausgeführt: Auch wenn die Verfehlungen im außerdienstlichen \nBereich lägen, seien sie doch so schwer, dass sie in besonderem Maße geeignet \nseien, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Lehrers bedeutsamen \nWeise zu beeinträchtigen. Der Beamte habe durch die Begehung von mehreren \nVermögensdelikten bei den Geschädigten Verluste von insgesamt 165.000.-- DM \n(84.363,16 EUR) verursacht. Außerdem habe er die Betrugstat zum Nachteil von \nFrau I. erst begangen, nachdem der durch die vorangegangene Untreue \nverursachte Schaden in Höhe von 50.000,-- DM (25.564,59 EUR) bereits eingetreten \ngewesen sei. In Anbetracht der Intensität und des Umfangs seines kriminellen \nVorgehens, das das Landgericht mit Maßnahmen geahndet habe, die von der Höhe \nher der zum Amtsverlust kraft Gesetzes führenden Freiheitsstrafe von mindestens \neinem Jahr sehr nahe kämen, sei der Beamte als Lehrer untragbar geworden. Die \nÖffentlichkeit habe kein Verständnis für sein Verbleiben im Dienst. \n\n29\n\nGegen das ihm am 8. August 2000 zugestellte Urteil hat der Beamte am \n6. September 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Urteil der \nDisziplinarkammer stehe im Widerspruch zum Urteil des Landgerichts E. , das \neinen Verlust der Beamtenstellung als unangemessene Folge der außergerichtlichen \nStraftaten angesehen habe. Auch der Vertreter der Einleitungsbehörde habe in \nseinem Schlussvortrag beantragt, ein mildes Urteil zu fällen. Dass das \nVertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht zerstört sei, zeige sich auch daran, dass \ner ihn - den Beamten - nach Beendigung der Beurlaubung im August 1999 wieder \nhabe Dienst verrichten lassen. Durch die lange Dauer des Verfahrens seit Juli 1993 \nsei er auch bereits bestraft. Durch seine Beurlaubung ohne Dienst- und Sachbezüge \nhabe er sein berufliches Umfeld entlastet. Zwischenzeitlich habe er auch rund \n350.000,-- Euro an seine Gläubiger zurückgezahlt, sodass sich der Schuldenstand \nauf rund 325.000,-- Euro verringert habe. Die Zeit der Beurlaubung ohne \nDienstbezüge habe er finanziell mit Hilfe seiner Eltern und Schwiegereltern sowie mit \nNachhilfestunden in geringem, nicht regelmäßigem Umfang überbrückt. Für die \nVerringerung der Schulden habe er rund 105.000,-- Euro aus dem Verkaufserlös \nseines Hausgrundstücks eingesetzt. Der übrige Betrag sei von seinen Eltern und \nSchwiegereltern aufgebracht worden. \n\n30\n\nDer Beamte beantragt,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und auf eine \nmildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. \n\n32\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n33\n\ndie Berufung zu verwerfen. \n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDie zulässige Berufung des Beamten ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer \nhat zu Recht auf seine Entfernung aus dem Dienst erkannt. \n\n36\n\nDie Berufung ist entsprechend der Klarstellung der Verteidigerin des Beamten in \nder Hauptverhandlung auf das Disziplinarmaß beschränkt und so hinreichend \nbestimmt. Danach sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Urteils der \nDisziplinarkammer und die darin vorgenommene Würdigung des Verhaltens des \nBeamten als Dienstvergehen für das Rechtsmittelgericht bindend. Die \ndahingehenden Feststellungen sind unanfechtbar geworden und vom Senat nicht \nmehr zu überprüfen. Der Senat hat nur noch darüber zu entscheiden, welche \nDisziplinarmaßnahme wegen des festgestellten Dienstvergehens angemessen \nist.\n\n37\n\nDanach steht fest, dass der Beamte gegen die in § 57 Satz 3 LBG NRW \nnormierte Pflicht verstoßen hat, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes \nso einzurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf \nerfordert. Er hat gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ein außerdienstliches \nDienstvergehen begangen, weil der Betrug in zwei Fällen und die Untreue in einem \nFall nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sind, \nAchtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen \nDienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dazu hat die Disziplinarkammer \nzutreffend darauf hingewiesen, dass ein Lehrer, dem es unter Berücksichtigung der \nin § 1 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande \nNordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GS NRW S. 430/SGV NRW S. 223) \nnormierten Aufgabe obliegt, die Jugend sittlich zu bilden und sie im Rahmen der \nstaatsbürgerlichen Erziehung zum Respekt vor den staatlichen Gesetzen anzuhalten, \ndas Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lehrerschaft beeinträchtigt und der \nFunktionsfähigkeit sowie dem Ansehen des öffentlichen Dienstes erheblichen \nSchaden zufügt, wenn er selbst vorsätzlich strafbare Handlungen begeht. \n\n38\n\nDas festgestellte - einheitlich zu bewertende - Dienstvergehen wiegt schwer und \nführt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Dem stehen die Ausführungen \nunter Gliederungspunkt V. in den Gründen des Urteils des Landgerichts vom 18. Juli \n1996, nach denen die große Strafkammer eine Beendigung des \nBeamtenverhältnisses für unangemessen angesehen und im Hinblick auf § 51 Abs. 1 \nLBG NRW von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen hat, nicht entgegen. Nach \n§ 18 Abs. 1 DO NRW sind für Disziplinargerichte nur die tatsächlichen Feststellungen \neines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das Urteil beruht und das \ndenselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Aus der Beschränkung der \nBindungswirkung auf Tatsachen folgt zunächst, dass Rechtsansichten des \nStrafgerichts als Ergebnis eines rechtlichen Beurteilungsvorgangs, der als solcher \nkeine Tatsache darstellt, keine Bindungswirkung entfalten. \n\n39\n\nVgl. Weiß in GKÖD Band II, K § 18 Rdn. 16; \nKöhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 18 Rdn. 7; \nClaussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 Rdn. 10 b \njeweils m.w.N.\n\n40\n\nAus dem Relativsatz, \"auf denen das Urteil beruht\", folgt weiter, dass nur solche \nFeststellungen des Strafgerichts Bindungswirkung entfalten, die zu den äußeren und \ninneren Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen strafbaren Handlungen gehören. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1998 \n- 1 D 59.97 -; Weiss, a.a.O., § 18 Rdn. 19, \nClaussen/Janzen a.a.O., § 18 Rdn. 10 c, Köhler/Ratz \na.a.O., § 18 Rdn. 7 m.w.N.\n\n42\n\nAußerdem erstreckt sich die Bindungswirkung weder auf Feststellungen zur \nZubilligung mildernder Umstände, weil solche Erwägungen für die \ndisziplinarrechtliche Beurteilung keine Bedeutung haben, noch auf Feststellungen, \ndie nur Neben- oder Begleitumstände der Tat betreffen, solche also, die für die \nAnnahme der einzelnen Straftatbestandsmerkmale nicht erforderlich sind. Denn der \nZweck von Kriminalstrafen ist auf Vergeltung und Sühne, der Zweck von \nDisziplinarmaßnahmen dagegen auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Dienstes gerichtet. \n\n43\n\nVgl. Weiss, a.a.O., § 18 Rdn. 23; Köhler/Ratz, \na.a.O., § 18 Rdn. 7, Claussen/Janzen, a.a.O., § 18 \nRdn. 10 c.\n\n44\n\nDie strafgerichtlichen Bewertungen können die Entscheidungen der \nDisziplinargerichte auch nicht im weiteren Sinne präjudizieren. Unter Umständen \nkönnen sie das Gewicht des festgestellten Verhaltens als Disziplinarvergehen nicht \neinmal zutreffend kennzeichnen. Dem steht nicht nur die unterschiedliche \nEntscheidungskompetenz der jeweils zuständigen Gerichte, sondern auch die aus \nden jeweiligen Rechtsgebieten abgeleitete Erfahrung entgegen, dass \nbeamtenrechtliches Verhalten auch dann nach der Rechtsprechung aller \nDisziplinargerichte durchaus zur Disziplinarhöchstmaßnahme führen kann, wenn es \nstrafrechtlich kaum oder gar nicht von Belang ist. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1983 \n- 3 D 55.82 -, BVerwGE 76, 98, 100.\n\n46\n\nMag der Beamte hier in seiner Eigenschaft als bloßes Mitglied der Gesellschaft - als \nBürger - genügend bestraft sein, über die sich daran anschließenden tatsächlichen \nund rechtlichen Folgen ist damit nichts gesagt, insbesondere auch nichts über die \nFrage des Verlustes oder des Fortbestehens der Vertrauenswürdigkeit als Beamter. \n\n47\n\nDementsprechend hat die Disziplinarkammer zutreffend darauf hingewiesen, \ndass bei der Auswahlbemessung der gegen den Beamten zu verhängenden \nDisziplinarmaßnahme vom Zweck der disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen \nauszugehen ist. Das Disziplinarverfahren dient der Funktionsfähigkeit und dem \nAnsehen des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß ist \ndaher, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, \ndas Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der \nDienststelle, des Amtes und des Beamten selbst beeinträchtigt ist. Reinigende oder \nerzieherische Disziplinarmaßnahmen lässt das Disziplinarrecht nur unter \nBerücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zu, dass \ner für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Hat dagegen ein Beamter durch das \nDienstvergehen das Ansehen und das Vertrauen in der Öffentlichkeit verloren, deren \ner zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bedarf, oder ist das unabdingbare \nVertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn endgültig und unheilbar \nzerstört, so ist das Beamtenverhältnis zu lösen. \n\n48\n\nDer disziplinarrechtliche Schwerpunkt des vorliegenden Dienstvergehens liegt in \nden beiden Betrugshandlungen gegenüber Frau I. . Ein Beamter, der sich \naußerhalb des Dienstes eines Betruges schuldig macht, verletzt nicht nur in \nschwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen \ngerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, sondern er beeinträchtigt damit zugleich \nsein Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele \nauf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in \nbesonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber \nobliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde \nBeamte setzt sich durch ein solches Verhalten auch erheblichen Zweifeln in seine \nVertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht \njedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und \nRedlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwerwiegenden \nStraftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht, \nerschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig \nund stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 \n- 1 D 8.99 -, vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -, \nDok.Ber. B 1998, 52 und vom 10. März 1992 \n- 1 D 50.91 -, Dok.Ber. B 1992, 249.\n\n50\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist \ndeshalb in schweren Fällen außerdienstlichen Betruges - was in entsprechender \nWeise auch für die Untreue zu gelten hat - grundsätzlich auf Entfernung aus dem \nDienst und nur in minderschweren Fällen auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu \nerkennen. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000, \n8. September 1997 und 10. März 1992, jeweils \na.a.O.; Senatsurteile vom 6. Dezember 2000 \n- 6d A 1320/99.O - und vom 22. April 1997 \n- 6d A 1412/96.O -.\n\n52\n\nDabei kann sich die Annahme eines schweren Falles unter anderem aus der Höhe \ndes Schadens, der Dauer des Fehlverhaltens und/oder der Verletzung einer \nbesonderen Vertrauensstellung ergeben.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 \n- 1 D 27.92 -, Dok.Ber. B 1994, 95.\n\n54\n\nEntsprechende Umstände liegen hier vor und ergeben sich insbesondere aus der \nHöhe des Schadens. Die erste Betrugshandlung des Beamten gegenüber der \nGeschädigten I. war auf einen Geldbetrag von 100.000,-- DM (51.129,-- Euro) und \ndie zweite Betrugshandlung auf 15.000,-- DM (7.669,-- Euro) gerichtet, so dass sich \ndie Gesamtsumme auf 115.000,-- DM (57.919,-- Euro) beläuft und damit das \nJahresnettoeinkommen eines Lehrers aus seinem Dienstverhältnis deutlich \nübersteigt. Hinzu kommt noch der vorangegangene Untreueschaden gegenüber den \nGeschädigten S. (30.000,-- DM/15.339,-- Euro) und E. (20.000,-- DM/ \n10.226,-- Euro). Dabei ist allerdings der den Geschädigten S. und E. \nzugefügte Schaden nicht nur von der Schadenssumme her geringer zu bewerten. \nIhnen gegenüber hatte sich der Beamte schriftlich zur persönlichen Haftung \nverpflichtet und war durch immer weiter führende falsche Versprechungen Dritter, \ninsbesondere des I. , in eine Lage manöveriert worden, in der er die \nUntreuehandlung beging, um das begonnene Geschäft noch retten zu können. Auch \nist zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er die Anlagegeschäfte für die \nGeschädigten E. und S. nicht aus Gewinnsucht, sondern ohne Provision aus \nGefälligkeit durchgeführt hat. Dagegen wird der Betrug in zwei Fällen zu Lasten der \nGeschädigten I. durch solche Milderungsgründe nicht gekennzeichnet. Weder ist \nder Beamte zu diesen Betrugshandlungen durch Dritte verleitet worden noch \ngeschah die Tat uneigennützig. Entsprechend den Feststellungen der großen \nStrafkammer des Landgerichts E. waren dem Beamten aus dem \nvorangegangenen Geschäft mit der Firma D. erhebliche Schulden verblieben. Um \nsich entsprechende Mittel zu verschaffen, entschloss sich der Beamte, auf eigene \nRechnung mit dem Kapital einzelner Kunden über K. zu investieren. Dazu \nversprach er der Geschädigten I. eine Rendite von 4 % monatlich bei Anlage ihres \nKapitals im \"Bankgarantiehandel\" mit gesichertem Kapital. Tatsächlich investierte er \ndas Kapital seiner Absicht entsprechend über K. ohne Sicherheiten und \nerhoffte sich für je 49.000,-- DM einen Rückzahlungsbetrag von 1.000.000,-- DM, um \ndamit zwar auch die Ansprüche der Geschädigten I. , insbesondere aber seine \nVerbindlichkeiten aus früheren Geschäften tilgen zu können. \n\n55\n\nNeben der außergewöhnlichen Höhe des Schadens, den der Beamte durch sein \nDienstvergehen insbesondere gegenüber der Geschädigten I. verursacht hat, \nliegen noch weitere Erschwernisgründe vor. So handelt es sich bei dem \nDienstvergehen des Beamten nicht um eine einmalige Entgleisung in einem kurzen \nAugenblick, sondern um eine Verfehlung in mehreren Teilakten über einen \nbeträchtlichen Zeitraum. Anfang Juni 1992 übergab er unter anderem die Gelder der \nGeschädigten S. und E. abredewiderig, weil ohne Sicherheiten, an I. und \nbeging damit die Untreuehandlung. Im März 1993 nahm er dann in betrügerischer \nAbsicht 100.000,-- DM/151.129,-- Euro und im Mai 1993 15.000,-- DM/7.669,-- Euro \nvon der Geschädigten I. entgegen, obwohl er bereits im Oktober 1992 wegen des \nGeschäfts mit I. ein \"mulmiges Gefühl\" hatte und im April 1993 klar war, dass die \nGelder der Geschädigten S. und E. verloren waren.\n\n56\n\nErschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beamte zur Begehung insbesondere \nder Betrugshandlungen seine Vertrauensstellung als Lehrer missbraucht hat und \ndamit dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lehrerschaft schweren Schaden \nzugefügt hat. Zwar kann nicht übersehen werden, dass sich die Geschädigten \nleichtfertig verhalten und geradezu unglaublichen Gewinnversprechungen vertraut \nhaben. Maßgeblich ist im vorliegenden Disziplinarverfahren aber, dass sie diese \nRisiken unter anderem gerade deshalb eingegangen sind, weil der Beamte Lehrer \nwar. Das gilt nicht nur für die Geschädigten S. und E. , sondern insbesondere \nauch für die Hauptgeschädigte I. , eine Grundschullehrerin, der der Beamte \ngegenüber als nebenberuflich in der Anlageberatung tätiger Berufskollege \naufgetreten war. \n\n57\n\nDer bei zusammenfassender Betrachtung danach gegebene schwere Fall eines \naußerdienstlichen Betruges wird durch nachträgliches Verhalten des Beamten nicht \nentscheidungserheblich gemildert. Zwar hat der Beamte ein beabsichtigtes Verbot \nder Führung der Dienstgeschäfte durch die Beantragung eines Urlaubs ohne \nDienstbezüge vermieden und dadurch den Dienstherrn für längere Zeit von \nBesoldungsaufwendungen freigestellt. Eine Schädigung seines öffentlichen \nAnsehens wurde dadurch aber nicht vermieden, denn die Vorgänge waren bereits \nbreit in der Presse besprochen und in Flugblättern an beiden Schulen bekannt \ngemacht worden. Auch ein Schadensausgleich führt hier nicht \nzu einer maßgeblich anderen Bewertung des Dienstvergehens. Zwar hat der Beamte \nin der Hauptverhandlung darlegt, zwischenzeitlich rund 350.000,-- Euro von seinen \nGesamtschulden zurückgezahlt zu haben, so dass nur noch ein Schuldenstand von \nrund 325.000,-- Euro verbleibe. Aber unabhängig davon, dass nur der geringere Teil \nder Tilgungssumme, nämlich 105.000 Euro, von ihm selbst und der Hauptteil von \nDritten, nämlich seinen Eltern und Schwiegereltern, aufgebracht wurde, hat er \njedenfalls die hier maßgeblichen Opfer S. , E. und I. bei verständiger \nWürdigung seiner Darlegungen in der Hauptverhandlung offensichtlich bis heute \nnicht entschädigt. \n\n58\n\nHat der Beamte danach durch sein Dienstvergehen das zu ihm bestehende \nVertrauensverhältnis seines Dienstherrn endgültig und unwiderruflich zerstört, kann \ner dem nicht entgegenhalten, der Vertreter der Einleitungsbehörde habe in der \nHauptverhandlung vor der Disziplinarkammer ein mildes Urteil beantragt und die \nBezirksregierung habe ihn nach der Beendigung seiner Beurlaubung wieder Dienst \nverrichten lassen. Die Frage, ob das Vertrauen des Dienstherrn zum Beamten restlos \nzerstört ist, ist nicht allein auf Grund von Einzelreaktionen verschiedener \nVorgesetzter des Beamten, sondern aus der objektiven Sicht der Disziplinargerichte \nzu entscheiden, die die weitere Tragbarkeit des Beamten im öffentlichen Dienst allein \nzu bewerten haben.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 \n- 1 D 12.94 -, BVerwGE 103, 248 = Dok.Ber. B 1995, \n315, 317; Senatsurteil vom 17. August 1999 \n- 6d A 910/98.O -.\n\n60\n\nDer eingetretene Ansehens- und Vertrauensverlust besteht auch unabhängig davon, \nob der Beamte innerhalb der Landesverwaltung anderweitig eingesetzt werden \nkönnte. Die Prüfung, ob der eines Dienstvergehens schuldige Beamte im \nBeamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als ganzes und nicht nur auf \neinen begrenzten Tätigkeitsbereich zu beziehen. Das Disziplinargericht kann einer \nBehörde nicht eine eingeschränkte Verwendung eines disziplinar in Erscheinung \ngetretenen Beamten vorschreiben. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1996 \n- 1 D 72.95 -, Dok.Ber. 1996, 245, 249; Senatsurteil \nvom 28. September 1999 - 6d A 2952/98.O -. \n\n62\n\nAuch der Hinweis des Beamten auf die Dauer des Disziplinarverfahrens und damit \ndarauf, dass sich die angeschuldigten Vorgänge in einem länger zurückliegenden \nZeitraum ereignet haben, kann nicht zu einer Milderung der von der \nDisziplinarkammer ausgesprochenen Maßnahme führen. Durch diesen Umstand wird \ndie eingetretene Zerstörung des Vertrauens in den Beamten nicht aufgehoben. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1989 \n- 1 D 65.88 -, Dok.Ber. B 1990, 79, 82; Senatsurteil \nvom 27. Oktober 1999 - 6d A 3135/98.O -.\n\n64\n\nEine lange Dauer des Disziplinarverfahrens kann sich deshalb allenfalls bei unterhalb \nder Höchstmaßnahme liegenden Disziplinarmaßnahmen auswirken. Art. 6 Abs. 1 \nSatz 1 EMRK ist auf Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht anwendbar.\n\n65\n\nVgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 \n- 6d A 1905/00.O -.\n\n66\n\nNach alledem hält der Senat - wie auch schon die Disziplinarkammer - eine \nEntfernung des Beamten aus dem Dienst für erforderlich. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. \n\n68\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). \n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-24/6d-a-4612-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-24/6d-a-4612-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296840","retrieved":"2026-07-09 03:19:43.323432+00:00"}}