{"status":"available","doknr":"OLD296838","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0724.11A3073.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-24","aktenzeichen":"11 A 3073/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Er genügt nicht den Darlegungserfordernissen des \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.\n\n3\n\nDiese Feststellung gilt zunächst in Bezug auf die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Der Senat hat sich zeitlich \nnachfolgend zu den im Zulassungsantrag zitierten Erkenntnisquellen mit einer \nmöglichen Gefährdung guineischer Staatsangehöriger bei einer Rückkehr in ihr \nHeimatland befasst und diese Frage, insbesondere in Auseinandersetzung mit den \nzitierten Berichten der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), im \nSinne des angefochtenen Urteils verneint.\n\n4\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai \n2001 - 11 A 1941/01.A - und vom 17. September \n2001 \n- 11 3483/01.A -.\n\n5\n\nAn dieser Rechtsprechung hat der Senat seither festgehalten. \n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 11 A \n4767/01.A -.\n\n7\n\nAnhaltspunkte für einen weitergehenden Klärungsbedarf sind nicht ersichtlich. \n\n8\n\nMit dem klägerischen Vorbringen im Zusammenhang mit der Ablehnung der in \nder mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge wird kein durchdringender \nVerfahrensverstoß gegen das rechtliche Gehör(§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 \nVwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) dargetan. Die Beweisanträge wurden formell im Einklang \nmit der prozessrechtlichen Vorgabe des § 86 Abs. 2 VwGO durch begründeten \nBeschluss des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Die im Termin zur mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Kläger hatten nach \nAblehnung der Beweisanträge hinreichend Gelegenheit, in geeigneter Weise \nprozessual zu reagieren und sich hierdurch schon in erster Instanz das nunmehr als \nverletzt bezeichnete rechtliche Gehör zu verschaffen. Deshalb kann jetzt im \nZulassungsverfahren eine behauptete Gerhörsverletzung nicht mehr mit Erfolg \ngeltend gemacht werden. \n\n9\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n11\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-24/11-a-3073-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-24/11-a-3073-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296838","retrieved":"2026-07-09 03:19:43.234987+00:00"}}