{"status":"available","doknr":"OLD296854","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0723.15A590.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-23","aktenzeichen":"15 A 590/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der \nAntragsbegründung aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass im Allgemeinen nur \nexponierte exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko \nfür türkische Staatsangehörige zu begründen vermögen und dass eine solche \nexponierte exilpolitische Aktivität in der Regel vorliegt bei Rednern auf größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen.\n\n4\n\nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nS. 62 ff., S. 71.\n\n5\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlass, einen weiteren \nKlärungsbedarf in Bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.\n\n6\n\nDie Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift ebenfalls nicht durch. \nSie bezieht sich ausschließlich auf die Bewertung der exilpolitischen Aktivitäten der \nKläger als niedrigprofiliert. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts (Seiten 6 ff. \ndes Urteilsabdrucks) betrifft aber nur eine der insgesamt drei Voraussetzungen des \nAnspruchs auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 \nAsylVfG, zu denen das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil Stellung \ngenommen hat. Die beiden anderen Voraussetzungen, die zur Bejahung dieses \nAnspruch kumulativ vorliegen müssen, nämlich die (fehlende) Präklusion nach § 51 \nAbs. 2 VwVfG und die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG, hat das \nVerwaltungsgericht ebenfalls verneint. Zulassungsrügen, die sich auf diese beiden \nrechtlichen Feststellungen beziehen, enthält die Antragsschrift nicht.\n\n7\n\nAbgesehen davon liegt die gerügte Abweichung auch nicht vor. Das \nangefochtene Urteil weicht nicht von der eingangs erwähnten Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts zur Gefährdung von Rednern auf größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen ab, sondern legt \ndiese Rechtsprechung seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde. Das belegt die \nausführliche Wiedergabe der maßgeblichen Obersätze auf den Seiten 6 und 7 des \nUrteilsabdrucks. Dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung dieser Obersätze \nauf den vorliegenden Einzelfall des Klägers zu 2. zu dem Ergebnis kommt, seine \nRedebeiträge seien aus den im Einzelnen dargelegten Gründen hier ausnahmsweise \nals niedrigprofilierte Tätigkeiten einzustufen, stellt keine Divergenz dar.\n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der Versagung des Rechts auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.\n\n9\n\nDie mit dem Attest Dr. D. vom 23. August 2001 geltend gemachte \nTraumatisierung der Klägerin zu 3. hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis \ngenommen und in seine Erwägungen einbezogen. Das belegt die Erwähnung dieses \nAttestes im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils \n(Seiten 4, 9). Aus der knapp gehaltenen Würdigung dieses Attestes in den \nEntscheidungsgründen kann nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden, \nweil auch das Attest knapp und allgemein gehalten ist, insbesondere die \nangewandten Diagnosemethoden nicht erkennen lässt. Ob das Gericht dem Attest \ndie richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen \nhat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und \nBeweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nIm Kern zutreffend zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen \neinbezogen hat das Verwaltungsgericht auch die Angaben, die der Kläger zu 2. in \nder mündlichen Verhandlung zum Inhalt seiner Rede beim 15. Gründungstag der \nATIK am 22. Dezember 2001 in der Stadthalle Offenbach gemacht hat. Wenn das \nVerwaltungsgericht auf Seite 8 des Urteilsabdrucks seine Äußerungen dahin \ngewertet hat, der Kläger zu 2. selbst stufe seinen Redebeitrag als gegenüber den \nReden anderer nachrangig ein, so kann daraus entgegen der Antragsschrift nicht \ngeschlossen werden, das Verwaltungsgericht habe die Angaben des Klägers zu 2. in \nder mündlichen Verhandlung im Kern missverstanden. Ungeachtet der Frage, welche \nThemen die anderen Redner auf dieser Veranstaltung angesprochen haben, lässt \nsich die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 2. selbst stufe seinen \nRedebeitrag als gegenüber den Reden anderer nachrangig ein, schon allein auf \ndessen Formulierung stützen, er habe sich in seiner Rede \"lediglich\" mit dem \nHungerstreik befasst.\n\n11\n\nUnbegründet ist schließlich auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei \nim Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen \nversehen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn dem Tenor der \nEntscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder wenn die Begründung \nvöllig unverständlich und verworren ist, sodass sie in Wirklichkeit nicht erkennen \nlässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. \nLetzteres liegt immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht \nnachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar \nsind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet \nsind, den Urteilstenor zu tragen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 \n- 9 B 412.98 -, DVBl. 1998, 1085.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht durfte \nsich, wie oben zur Gehörsrüge bereits dargelegt, angesichts des allgemein \ngehaltenen Inhalts des Attestes Dr. D. vom 23. August 2001 auf eine \nentsprechend knappe Würdigung beschränken.\n\n14\n\nDie ergänzenden Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 25. Juni 2002 \nmüssen für das Berufungszulassungsverfahren außer Betracht bleiben, weil sie nach \nAblauf der Darlegungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG eingegangen sind und \nunabhängig davon kein auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG \nbezogenes Vorbringen, sondern ein Vorbringen nach Art einer Berufungsbegründung \nenthalten. Abgesehen davon sind die mit diesem Schriftsatz geltend gemachten \nweiteren exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 2. entweder schon thematisch \nnicht einschlägig (Flugblatt vom 13. März 2002 mit Kritik am militärischen Vorgehen \nIsraels gegen das palästinensische Volk) oder aber ebenfalls niedrigprofiliert \n(Flugblatt vom 4. Juni 2002). Das die Klägerin zu 3. betreffende weitere Attest Dr. \nD. vom 11. Juni 2002 geht inhaltlich nicht maßgeblich über das bereits erwähnte \nAttest vom 23. August 2001 hinaus und vermag daher eine \nAbschiebungsschutzrelevanz ebenso wenig zu begründen wie dieses.\n\n15\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-23/15-a-590-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-23/15-a-590-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296854","retrieved":"2026-07-09 03:19:44.539033+00:00"}}