{"status":"available","doknr":"OLD296892","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0719.9A292.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-19","aktenzeichen":"9 A 292/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 844.467,41 EUR (= früher \n1.651.634,74 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem Zulassungsvorbringen lässt sich weder entnehmen, dass die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \noder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch legt es besondere \ntatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder \naber einen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n4\n\nDie von der Klägerin im Rahmen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO aufgeworfene Frage,\n\n5\n\nob die Gebühren gemäß § 6 Abs. 3 KAG NRW \nnach dem Verhältnis von Leistung und \nGegenleistung (Leistungsprinzip) bemessen werden \nmüssen oder auch die Höhe der durch die \nInanspruchnahme verursachten Kosten \n(Kostenprinzip) ein zulässiger Gebührenmaßstab \nist,\n\n6\n\n \nzeigt einen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf von grundsätzlicher \nBedeutung, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte, nicht \nauf. Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 6 Abs. 3 Sätze 1, 2 KAG NRW ist die \nBenutzungsgebühr, mithin auch die hier streitige Entwässerungsgebühr, nach der \nInanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen, wobei als Maßstab für die \nErmittlung des Umfangs der Inanspruchnahme vorrangig auf einen \nWirklichkeitsmaßstab abzustellen ist oder - sofern dies besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist - auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgestellt \nwerden darf, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der \nInanspruchnahme stehen darf. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Bemessung der \nBenutzungsgebühr mit dem verwandten Begriff der „Inanspruchnahme\" an die jeweils \ngegenüber dem Gebührenschuldner erbrachte Leistung und nicht etwa an die von \nihm verursachten Kosten anknüpft; dies ist im Übrigen in der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts auch für den Bereich der Entwässerungsgebühren geklärt \nund erfordert nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990\n - 2 A 1124/86 -, S. 7 der Beschlussabschrift.\n\n8\n\nDas Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, dass die angegriffene \nEntscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nunterliegt.\n\n9\n\nSoweit die Klägerin zunächst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe trotz \nder Maßgeblichkeit des Leistungsprinzips ein in der hier einschlägigen \nGebührensatzung vom 14. Dezember 1990 i.d.F. der Änderungssatzung vom 28. \nDezember 1994 (im Folgenden: GebS) verankertes Kostenprinzip zu Unrecht als \nzulässigen Gebührenmaßstab angesehen, greift dieser Einwand nicht durch. \nInsofern ist schon nicht zutreffend, dass die vorgenannte Satzung auf ein - wie auch \nimmer geartetes - „Kostenprinzip\" als Gebührenmaßstab abstellt. Die \nGebührensatzung knüpft gemäß § 1 Abs. 1 GebS an die Inanspruchnahme der \nEinrichtung an und bestimmt als relevante Gebührenmaßstäbe gemäß § 2 GebS \nnicht etwa - wie die Klägerin meint - die durch die jeweilige Benutzung der \nEinrichtung verursachten Kosten, sondern vielmehr die Menge und den Grad der \nBelastung (Verschmutzung) des Abwassers, stellt mithin also auf die durch diese \nFaktoren bestimmte, im Einzelfall erbrachte Benutzungsleistung ab. Davon \nausgehend hat das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Rechtfertigung des von \nder Klägerin angefochtenen Starkverschmutzerzuschlags auch keineswegs darin \nerblickt, dass stark verschmutzte Abwässer höhere Kosten verursachten als geringer \nverschmutzte Abwässer. Es hat vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 - VII C \n4.76 -, Buchholz 401.84 Nr. 37,\n\n11\n\nausgeführt, die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages entspreche dem \nGrundsatz der Leistungsproportionalität - knüpfe mithin also an die erbrachte \nLeistung an -, weil die Ableitung erheblich verschmutzter Abwässer regelmäßig eine \nstärkere Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung darstelle (S. 8/9 der \nUrteilsabschrift). Soweit es in diesem Zusammenhang darüberhinaus die \nentstehenden Kosten angesprochen hat, beziehen sich die entsprechenden \nErwägungen zunächst darauf, dass die jeweils verursachten Kosten als Indiz für das \nMaß der Inanspruchnahme herangezogen werden könnten, weil höhere verursachte \nKosten den Rückschluss auf ein höheres Maß der Inanspruchnahme zuließen (S. 9 \nder Urteilsabschrift). Auch insofern hat das Verwaltungsgericht folglich auf die in \nAnspruch genommene Leistung abgestellt und nicht etwa angenommen, die \nentstehenden Kosten könnten für sich genommen einen zulässigen \nGebührenmaßstab darstellen. Die anschließende weitere Erwägung, dieses „Mehr\" \nan Inanspruchnahme sei mit den durch den erhöhten Reinigungsbedarf ausgelösten \nKosten auch „messbar\" und erlaube von daher eine verursachergerechte Zuordnung, \nverhält sich nicht mehr zum Aspekt des Gebührenmaßstabes, hier gemäß §§ 1 Abs. \n1 und 2 GebS die Menge und den Belastungsgrad der Abwässer, sondern betrifft \nbereits die nachgelagerte Frage des Gebührensatzes und der seiner Ermittlung \nzugrunde zulegenden ansatzfähigen Kosten. Angesichts dessen kann keine Rede \ndavon sein, die maßgebliche Gebührensatzung verwende entgegen § 6 Abs. 3 KAG \nNRW einen durch die jeweils verursachten Kosten definierten Gebührenmaßstab und \ndem folgend habe das Verwaltungsgericht ein solches Kostenprinzip als zulässigen \nGebührenmaßstab angesehen.\n\n12\n\nAuch im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass gegen die \nverwaltungsgerichtliche Annahme der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin für das \nJahr 1995 verlangten Starkverschmutzerzuschlages ernstliche Richtigkeitszweifel \nbestehen. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht ist - wie bereits dargelegt - davon ausgegangen, die \nAbleitung stark verschmutzter Abwässer stelle eine stärkere Inanspruchnahme der \nöffentlichen Einrichtung „Abwasserentsorgung\" dar und rechtfertige von daher \ngrundsätzlich die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags. Es hat hiervon \nausgehend weiter ausgeführt, der Parameter CSB sei jedenfalls für das Jahr 1995 \nein geeignetes Kriterium für die Bestimmung des Verschmutzungsgrades des \nAbwassers bzw. das damit korrespondierende Maß der Inanspruchnahme der \nAbwassereinrichtungen des Beklagten gewesen. Angesichts der vom Beklagten \nermittelten durchschnittlichen Belastung des gewöhnlichen (häuslichen) Abwassers \nin Q. mit einem Wert von 525 mg/l CSB begegne auch die Festsetzung des \nGrenzwertes von 700 mg/l (700 g/cbm) CSB, ab dessen Überschreitung gemäß § 2 \nNr. 1. b) GebS der Zuschlag erhoben worden sei, keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. \nDiesen Ausführungen tritt die Klägerin nur insofern entgegen, als sie rügt, der \ndurchschnittliche Verschmutzungsgrad gewöhnlicher (häuslicher) Abwässer sei nicht \nordnungsgemäß ermittelt worden und zudem sei der Parameter CSB bei organisch \nverunreinigten Abwässern, wie den ihren, nicht aussagekräftig für eine damit \neinhergehende stärkere Inanspruchnahme der Abwasseranlagen. Denn der - vom \nVerwaltungsgericht angenommenen und von der Klägerin insofern nicht in Zweifel \ngezogenen - grundsätzlich erhöhten Belastung der Kläranlage als Folge einer \nerhöhten Schadstofffracht stünden im Falle organischer Verunreinigungen zugleich \ngünstige Auswirkungen dieser Verunreinigungen auf die vom Beklagten in seiner \nKläranlage durchzuführende Reinigung der gesamten anfallenden Abwässer \ngegenüber, so dass kein Zuschlag, sondern eher ein Abschlag zu gewähren sei.\n\n14\n\nDiese Rügen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Bewertung zu begründen. Bei dem Vorbringen im \nZulassungsantrag, die Belastung gewöhnlicher (häuslicher) Abwässer sei nicht an \nden jeweiligen Einleitungsstellen, d.h. vor der Vermischung mit anderen Abwässern, \ngemessen worden und daher sei schon die für die Festlegung des Grenzwertes in § \n2 Nr. 1. b) GebS maßgebliche Vergleichsgröße nicht ordnungsgemäß ermittelt \nworden, handelt es sich um eine bloße Behauptung. Anhaltspunkte, die diese \nBehauptung stützen könnten, zeigt die Klägerin nicht auf. Einer entsprechenden \nsubstantiierten Darlegung hätte es jedoch schon deshalb bedurft, weil der Beklagte \nim Rahmen der Erwiderung auf den Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die \nauszugsweise wiedergegebene, bereits vom Verwaltungsgericht herangezogene \nSitzungsvorlage Nr. 1191/90 vom 27. November 1990 nachvollziehbar ausgeführt \nhat, dass die besagten Messungen an repräsentativen, den üblichen Benutzungsfall \nwiedergebenden Stellen, etwa größeren Wohngebäudeeinheiten, einem \nKrankenhaus, einem Altenzentrum, einer Kaserne und Abwasserzuflüssen aus ganz \nüberwiegend durch Wohnbebauung geprägten Bereichen, durchgeführt worden sind. \nDass diese Angaben nicht zutreffend sein könnten, ist von der Klägerin auch im \nweiteren Zulassungsvorbringen nicht dargelegt worden. Unabhängig hiervon zeigt \nder Zulassungsantrag ohnehin auch nicht ansatzweise auf, dass der \ndurchschnittliche Benutzungsfall in Q. \n- bezogen auf das Jahr 1995 und den Parameter CSB - in einem Bereich von über \n700 mg/l CSB gelegen hätte und dass deshalb das Überschreiten dieses in § 2 \nNr. 1. b) GebS festgelegten Grenzwertes nicht als die Erhebung eines Zuschlages \nrechtfertigende, besonders starke Inanspruchnahme der Abwasseranlagen bestimmt \nwerden durfte.\n\n15\n\nAuch mit den weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag zu den positiven \nEinflüssen des Abwassers der Klägerin auf die vom Beklagten vorzunehmende \nAbwasserreinigung werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangegriffenen Entscheidung aufgezeigt.\n\n16\n\nSoweit die Klägerin positive Effekte der besagten Art geltend macht, wird \nentweder schon nicht hinreichend dargelegt, dass solche im Jahre 1995 überhaupt \nbestanden oder aber jedenfalls nicht dargelegt, dass sie in einem solchen \nerheblichen Maß gegeben waren, dass sie die bei stark verschmutztem Abwasser \noberhalb 700 mg/l CSB ansonsten anzunehmende überdurchschnittliche \nInanspruchnahme der Kläranlage hätten aufwiegen und damit die Rechtfertigung für \nden Zuschlag hätten entfallen lassen können.\n\n17\n\nDies gilt zunächst für die vorgetragene günstige Wirkung der organischen \nBestandteile im Abwasser der Klägerin auf die Vorklärung im GKW Q. In dem \ninsoweit von der Klägerin herangezogenen Gutachten des Prof. Dr. Dahmen aus \ndem Jahre 1992 ist ausgeführt worden, dass aus einer Vorbehandlung der Abwässer \ndurch die Klägerin in Form eines als Ausschwemmreaktors ohne Biomassenrückhalt \nbetriebenen, über die Intensität der Belüftung grob gesteuerten Misch- und \nAusgleichbeckens ein gesteigerter Wirkungsgrad für die Vorklärung in der genannten \nKläranlage resultieren könne. Dieser Effekt könne sich daraus ergeben, dass die \nnach einer solchen Vorbehandlung im Abwasser der Klägerin enthaltene Biomasse \nwährend der Fließzeit im Kanal die angelagerte Substratfracht zum Teil aufzehre und \ndamit eine erhöhte Aufnahmekapazität für neues Substrat in der Kläranlage besitze. \nAbgesehen davon, dass der Gutachter eine derartige Steigerung im Wirkungsgrad \nder Vorklärung in der Kläranlage nur für möglich nicht aber als zwingend erachtet hat \n- der Beklagte hat im Übrigen hierzu ausgeführt, nach seinen tatsächlichen \nBeobachtungen sei dieser Effekt nicht eingetreten -, fehlt es bereits an jeglichen \nsubstantiierten Darlegungen der Klägerin dazu, dass sie im Jahre 1995 überhaupt \nein Misch- und Ausgleichbecken der im Gutachten beschriebenen Art betrieben hat. \nDie Klägerin hat hierzu lediglich angegeben, das Abwasser werde zunächst in zwei \ngroßen Tanks von je 1700 cbm Fassungsvermögen zwischengelagert und täglich in \nfestgelegten Mengen zum Klärwerk abgeleitet. Dass diese Tanks, und zwar im hier \nrelevanten Jahr 1995, die Voraussetzungen eines kontrolliert belüfteten, als \nAusschwemmreaktor ohne Biomassenrückhalt betrieben Misch- und \nAusgleichbeckens im Sinne des vorgelegten Gutachtens erfüllt hätten, ist jedoch \nweder offensichtlich noch - wie dann aber erforderlich - von der Klägerin substantiiert \naufgezeigt worden. Unabhängig davon legt der Zulassungsantrag auch nicht dar, \ndass die behauptete Steigerung des Wirkungsgrades der Vorklärung in der \nKläranlage durch die Abwasser der Klägerin überhaupt ein mit Blick auf den \nZuschlag gebührenrechtlich relevantes Maß erreicht haben könnte. Dies wäre nur \ndann der Fall, wenn damit eine solche erhebliche Entlastung der Kläranlage bewirkt \nworden wäre, dass die bei besonders starker Verunreinigung der Abwässer - die \nAbwässer der Klägerin wiesen im Jahr 1995 einen über 9-fach höheren CSB-Wert \nals die ermittelte gewöhnliche Belastung auf - anzunehmende überdurchschnittliche \nInanspruchnahme der Kläranlage im Übrigen nennenswert kompensiert worden \nwäre. Hierfür benennt der Zulassungsantrag jedoch keinerlei substantiierte \nAnhaltspunkte. \n\n18\n\nÄhnliches gilt für das Vorbringen der Klägerin, durch ihr stark organisch \nbefrachtetes Abwasser sei insofern ein positiver Einfluss auf den Klärprozess in der \nKläranlage bewirkt worden, als das unbehandelte Abwasser ausweislich der \nFeststellungen im Gutachten des Prof. Dr. Mudrack aus dem Jahre 1990 einen \nvermehrten Einbau von Stickstoff und Phosphor in den Überschussschlamm habe \nerwarten lassen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das genannte \nGutachten zu der Frage erstellt worden ist, welche Auswirkungen eine betriebliche \n(anaerobe) Vorbehandlung der Abwässer der Klägerin auf die Reinigungsprozesse in \nder zur Erweiterung anstehenden Kläranlage hätte. Die in dem Gutachten getroffene \nAussage eines zu erwartenden vermehrten Einbaus von Stickstoff und Phosphor in \nden Überschussschlamm ist angesichts dessen lediglich eine vergleichende \nFeststellung in dem Sinne, dass dem unbehandelten Abwasser der Klägerin \ngegenüber einem anaerob vorbehandelten Abwasser den besagten Effekt in einer \nPhase der Abwasserreinigung haben soll. Hieraus ergibt sich folglich nicht ohne \nWeiteres, dass dem unbehandelten Abwasser schlechthin bei der anzustellenden \nGesamtbetrachtung eine positive, weil im Ergebnis entlastende Auswirkung auf die \nAbwasserreinigung in der Kläranlage zugekommen wäre. Dementsprechend hat der \nBeklagte auch substantiiert ausgeführt, dass der geltend gemachte günstige Effekt in \nForm eines ohnehin nicht allzu erheblichen vermehrten Einbaus der genannten \nStoffe in den Überschussschlamm an anderer Stelle, nämlich in der Faulung, wieder \naufgehoben wird und sich insofern im Ergebnis nicht auswirkt. Dass diese Angaben \nunzutreffend wären, wird vom Zulassungsvorbringen weder behauptet noch in der \ngebotenen Weise aufgezeigt. Überdies legt der Zulassungsantrag auch unter dem \nvorbezeichneten Aspekt ebenfalls nicht ansatzweise dar, dass der behauptete \npositive Einfluss des stark organisch belasteten Abwassers in einer Teilstufe der \nKlärung die ansonsten durch diese Verunreinigungen bedingte überdurchschnittliche \nInanspruchnahme der Klägerin in einem gebührenrechtlich relevanten Umfang hätte \nkompensieren können.\n\n19\n\nNichts anderes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten „Vorteile\" ihres \nAbwassers im Bereich der Denitrifizierung. Die hierzu von der Klägerin vorgelegten \nGutachten enthalten zwar die Feststellungen, das stark organisch verunreinigte \nAbwasser „sei für die biologische Stickstoffelimination gut geeignet und verbessere \nauf der Kläranlage die Bedingungen der Denitrifikation\" (Gutachten Prof. Dr. \nDahmen) bzw. „könne durch die leicht abbaubare Fracht BSB für die Denitrifikation \nhilfreich sein\" (Gutachten Prof. Dr. Mudrack). In diese Richtung gehen auch der von \nder Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Arbeitsbericht der \nATV- Arbeitsgruppe 7.4.1, in dem ausgeführt ist, Abwasser mit leicht abbaubarem \norganischen Substrat bewirke Einsparungen bei der Denitrifikation, sowie der Aufsatz \nvon König „ Abwassergebühren: Gerechtigkeit der Berechnung\" in der Zeitschrift „ \nErfrischungsgetränk - Mineralwasserzeitung\", wonach sich das Abwasser der \nLebensmittel-/Getränkeproduktion im Hinblick auf die Reinigungsziele Stickstoff- und \nPhosphorelimination positiv auf das Bauvolumen der biologischen Stufe von \nKläranlagen auswirkten. Bezüglich der letztgenannten Aspekte hat bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die angesprochenen \nKostenvorteile durch organisch belastetes Abwasser für die Denitrifikation - sei es mit \nBlick auf den Bau der Kläranlage, sei es hinsichtlich einzelner \nBehandlungsmaßnahmen zur Denitrifizierung - jedoch nur dann entlastend auswirken \nkönnen und gegebenenfalls gebührenrechtlich zu berücksichtigen sein können, wenn \nüberhaupt eine mit entsprechenden Kosten verbundene gezielte Denitrifikation in der \nKläranlage vorgenommen wird. Eine derartige, spezifische Kosten bei der Errichtung \nund/oder den Betrieb der Kläranlage verursachende gezielte Denitrifikation ist aber in \nder hier betroffenen Kläranlage Q. im maßgeblichen Jahr 1995 wie auch in den \nVorjahren unstreitig nicht vorgenommen worden. Angesichts dessen ist unabhängig \nvon der weiteren Frage der gebührenrechtlichen Relevanz eines solchen \nSachverhalts schon eine durch das Abwasser der Klägerin eingetretene \nKostenersparnis des Beklagten im Bereich der kommunalen Abwasserreinigung für \ndas Jahr 1995 ersichtlich nicht gegeben.\n\n20\n\nDer weitere Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren, im Jahre 1995 habe \nzwar keine gezielte, aber doch eine ungeregelte Denitrifikation in der Kläranlage \nstattgefunden und auch hierauf habe sich ihr Abwasser angesichts der in den \nGutachten enthaltenen Aussagen vorteilhaft ausgewirkt, ist ebenfalls nicht geeignet, \nernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zuschlags zu \nbegründen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit ein unterstellter positiver \nEinfluss organischer Verunreinigungen auf einen in der Kläranlage zwangsläufig \nablaufenden bio-chemischen Prozess, der nicht im Hinblick auf einzuhaltende Werte \nüberwacht und gezielt gesteuert wird, mit Blick auf die vom Kläranlagenbetreiber \nerbrachte Leistung überhaupt gebührenrechtlich im Sinne einer insofern \nanzunehmenden verminderten Inanspruchnahme der Einrichtung Berücksichtigung \nfinden kann. Jedenfalls fehlt es auch insoweit an jeglichen Darlegungen im \nZulassungsantrag, dass mit den geltend gemachten positiven Auswirkungen auf die \nungesteuerte Denitrifikation Entlastungseffekte für die in der Kläranlage erbrachte \nReinigungsleistung verbunden gewesen wären, die die durch die starken \norganischen Verunreinigungen ansonsten bedingte überdurchschnittliche \nInanspruchnahme der Kläranlage durch die Klägerin in einem nennenswerten \nUmfang hätten ausgleichen können. Die Erforderlichkeit einer solchen Darlegung \nbestand hier um so mehr angesichts der unbestritten gebliebenen Ausführungen des \nBeklagten im Zulassungsverfahren, wonach selbst bei der mittlerweile \ndurchgeführten gezielten Denitrifikation in der Kläranlage die nunmehr erfolgende \nZuführung organisch vorgeklärter Abwässer durch die Klägerin lediglich zur Folge \nhabe, dass für die gezielte Denitrifizierung Methanol in einer Größenordnung von ca. \n9.000,- DM (Jahr 1999) zugeführt werden müsse. Hieraus wird deutlich, dass die \nfrüher zugeleiteten stark organisch belasteten Abwässer keinen - gegenüber der \nansonsten gegebenen überdurchschnittlichen Inanspruchnahme der Kläranlage \ndurch die Klägerin - gebührenrechtlich relevanten, nämlich erheblichen positiven \nEntlastungseffekt für die 1995 geleistete Abwasserreinigung entfaltet haben.\n\n21\n\nSoweit die Klägerin ferner einwendet, der Beklagte erhebe von anderen \nStarkverschmutzern entgegen seiner Gebührensatzung keinen Zuschlag, mag die \nsachliche Richtigkeit dieses Vorbringens dahinstehen. Die Erhebung der \nEntwässerungsgebühren steht nicht im Ermessen des Beklagten, so dass das \nVerhalten des Beklagten gegenüber anderen Gebührenschuldnern ohne Bedeutung \nfür die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin verlangten Gebühr ist.\n\n22\n\nDem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass dem \nVerwaltungsgericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein Verfahrensmangel \nunterlaufen ist, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit die Klägerin hierzu \ngeltend macht, das Verwaltungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO \nobliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Sachverhalt im Hinblick auf den \nalleinigen Bemessungsfaktor Sauerstoffbedarf, den Grenzwert und die \nvorgetragenen günstigen Auswirkungen ihres Abwassers nicht ausreichend \naufgeklärt habe, wird damit ein für die Entscheidung erheblicher Verfahrensmangel \nnicht aufgezeigt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt \nnur dann vor, wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen \nbzw. geboten gewesen wären. Hiervon ausgehend wären weitere \nAufklärungsmaßnahmen durch das Verwaltungsgericht zu den vorgenannten \nAspekten nur dann zwingend vorzunehmen gewesen, wenn sich dem Vorbringen der \nKlägerin (im erstinstanzlichen Verfahren) greifbare Anhaltspunkte dafür hätten \nentnehmen lassen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochten Zuschlags wegen der \nkonkreten Ermittlung des Vergleichswertes für gewöhnlich belastetes Abwasser (und \ndes daraus abgeleiteten Grenzwertes) oder der geltend gemachten positiven \nAuswirkungen des Abwassers der Klägerin begründeten Zweifeln unterliegen könnte. \nDass das Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren hierfür keine \ngenügenden Anhaltspunkte im Sinne einer Aufdrängung weiterer Ermittlungen bot, \nfolgt schon daraus, dass sie entsprechend den obigen Ausführungen selbst im \nZulassungsverfahren, in dem sie ihre erstinstanzliche Klagebegründung noch weiter \nergänzt hat, keine Umstände aufgezeigt hat, die unter den besagten Aspekten \nernsthafte, durch zusätzliche Ermittlungen aufzuklärende Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Zuschlags begründen könnten. Aus dem \nVorstehenden ergibt sich zugleich, dass mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht \nhinreichend dargelegt worden ist, dass und weshalb die angegriffene Entscheidung \nauf dem behaupteten Aufklärungsmangel beruhen kann, die Entscheidung also \nanders ausgefallen wäre, wenn weitere, ohnehin nicht näher konkretisierte \nErmittlungen durchgeführt worden wären. \n\n23\n\nSchließlich lassen sich dem Zulassungsantrag auch nicht die geltend gemachten \nbesonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. \n2 Nr. 2 VwGO entnehmen. Wie oben im Einzelnen dargelegt, ergeben sich aus dem \nVorbringen der Klägerin zur ungenügenden Ermittlung des Vergleichswertes der \ndurchschnittlichen CSB-Belastung und der positiven Auswirkungen ihrer Abwässer \nauf die Kläranlage keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit \ndes angefochtenen Zuschlags und bedarf es insofern keiner weitergehenden, \ngegebenenfalls besondere tatsächliche Schwierigkeiten begründenden Ermittlungen, \ndie die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnten. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-19/9-a-292-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-19/9-a-292-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296892","retrieved":"2026-07-09 03:19:47.835956+00:00"}}