{"status":"available","doknr":"OLD296887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0719.9A1346.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-19","aktenzeichen":"9 A 1346/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 7. Juli 1977 in K. geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im Juni 2000 in die Bundesrepublik \nDeutschland zu ihrem bereits seit Februar 1997 dort lebenden Ehemann A. A. ein, \nzu dessen Gunsten durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 18. April 1997 das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden war. Am \n5. Juli 2000 beantragte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nBei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Juli 2000 gab die Klägerin im \nWesentlichen an: Sie gehöre dem kurdischen Stamm Jaf an, dessen Angehörige in \nder Gegend um K. lebten. Ihr Mann sei wegen politischer Betätigung \nfestgenommen worden und habe nach seiner Freilassung aus dem Irak fliehen \nmüssen. Anschließend habe sie sich bis zu ihrer Ausreise überwiegend im Haus ihrer \nEltern in K. aufgehalten, zwischenzeitlich aber auch bei ihren Schwiegereltern im \nselben Ort. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, ohne ihren Mann zurechtzukommen. \n\"Die\" hätten immer wieder nach ihrem Mann gesucht und sie belästigt, ihnen doch zu \nsagen, wo ihr Mann sei. Weil sie sie nicht in Ruhe gelassen hätten und sie keine \nAusrede mehr gehabt habe, sei sie gezwungen gewesen zu fliehen. Am 15./16. Juni \n2000 habe sie in Begleitung ihres Vaters innerhalb einer Gruppe von fünfzehn \nPersonen unter Führung eines Schleusers über S. und R. den Irak in \nRichtung Iran verlassen. Von dort aus seien sie weiter bis in die Türkei gebracht \nworden, wo sie sich bis zum 28. Juni 2000 aufgehalten hätten. Dann sei sie von \nIstanbul aus - ihr Vater sei dort zurückgeblieben - mit einem Lkw bis in die \nBundesrepublik Deutschland gereist, wo sie am 3. Juli 2000 eingetroffen sei. Warum \nihr Mann nicht in den kurdischen Autonomiegebieten geblieben sei, wisse sie nicht; \nsie selbst habe ihrem Mann folgen müssen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Juli 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Nr. 1 \ndes Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \n(Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3 des \nBescheides) nicht vorlägen; ferner forderte es die Klägerin zur Ausreise innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihr für den Fall der \nNichtbefolgung die Abschiebung \"in den Irak (Nordirak)\" an.\n\n5\n\nHiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und beantragt,\n\n6\n\n1. die Beklagte unter Änderung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 19. Juli 2000 zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen,\n\n7\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen,\n\n8\n\n2. die in dem vorgenannten Bescheid verfügte \nAbschiebungsandrohung aufzuheben, soweit sie sich \nauf den Irak bezieht. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit den \nHauptanträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, \ndass der Klägerin wegen der Asylantragstellung und des längeren \nAuslandsaufenthalts ohne offiziellen Grund die Gefahr politischer Verfolgung bei \neiner Rückkehr in den Irak drohe. Eine inländische Fluchtalternative in den \nkurdischen Autonomiegebieten stehe ihr als aus dem Zentralirak stammender Kurdin \nohne verwandtschaftliche oder sonstige Beziehungen im Nordirak nicht zur \nVerfügung, \n\n12\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung, zu \nderen Begründung er ausführt: Die nicht vorverfolgt ausgereiste Klägerin habe \nwegen der Ausreise aus dem Irak, der Asylbeantragung und dem unerlaubten \nAuslandsaufenthalt - wie Frauen und minderjährige Kinder generell - nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. \nSippenhaftmaßnahmen drohten ihr ebenfalls nicht, zumal ihr Ehemann nicht als \nhervorgehobener Oppositioneller angesehen werden könne. Schließlich sei die \nKlägerin - auch als ortsfremde und keine Bindungen in den Nordirak aufweisende \nKurdin aus dem Zentralirak - auf die inländische Fluchtalternative im Nordirak zu \nverweisen, wo ihre Existenz ggf. durch Hilfsorganisationen sichergestellt werden \nkönne.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n17\n\nohne erneut zur Sache Stellung zu nehmen.\n\n18\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht Stellung.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten - auch derjenigen betreffend \nihren Ehemann - und des Oberbürgermeisters der Stadt D. sowie der \nErkenntnisse, die in der den Beteiligten zugestellten Erkenntnismittelliste näher \nbezeichnet bzw. im Termin zur mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt \nworden sind.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die \nKlage ist abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks oder \nauf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO); auch die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid \nist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992\n- 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n24\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Begehrens - vorbehaltlich von \nBesonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen \nGrundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n25\n\nHierbei steht einer Berücksichtigung asylrelevanter Gründe nicht entgegen, dass \nder die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ablehnende Teil des streitigen \nBescheides bestandskräftig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kommt der rechtskräftigen \nAblehnung des Asylbegehrens keine Bindungswirkung im Hinblick auf § 51 Abs. 1 \nAuslG zu, weil weder die Streitgegenstände identisch sind noch die bestandskräftige \nAblehnung des Asylantrags für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorgreiflich ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 \n- 9 C 501.93 -, NVwZ 1994, 1115.\n\n27\n\nBei der Prüfung der Frage, ob der Klägerin Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist daher wie bei der Prüfung im Hinblick auf Art. 16a \nGG ebenfalls wesentlich, ob sie vor Verlassen seines Heimatlandes politische \nVerfolgung erlitten hat bzw. ihr solche unmittelbar drohte und ob ihr ein Ausweichen \ninnerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann ihr \nAbschiebungsschutz nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist \n(herabgestufter Prognosemaßstab). Hat sie ihr Heimatland nicht auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen, so kann ihr \nBegehren nur Erfolg haben, wenn ihr bei Rückkehr aufgrund von \nberücksichtigungsfähigen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht, was nach \ndem (gewöhnlichen) Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu \nbeurteilen ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503).\n\n29\n\nVorliegend ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats unverfolgt aus dem \nZentralirak ausgereist, so dass der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit anzuwenden ist. \n\n30\n\nDie Klägerin hat nicht glaubhaft - insbesondere substantiiert - davon berichtet, \ndass sie nach der Ausreise ihres Ehemannes bis zu ihrer eigenen Ausreise \nirgendwelchen asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanten Repressionen oder \nDrohungen staatlicher irakischer Stellen oder von Geheimdienstagenten wegen ihres \nEhemannes ausgesetzt gewesen wäre. Ihr Vortrag, \"die\" (gemeint sein sollen \noffenbar Angehörige zentralirakischer Institutionen) hätten \"immer wieder\" nach \nihrem Mann gesucht und sie damit \"belästigt\", kann nicht zur Annahme einer \nVorverfolgung führen; danach kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die \nzentralirakischen Behörden gelegentlich nach dem Verbleib ihres Ehemannes \ngefragt haben, was verdeutlicht, dass hinsichtlich der Klägerin kein eigenständiges \nVerfolgungsinteresse bestand.\n\n31\n\nDer danach unverfolgt ausgereisten Klägerin steht ferner kein nach Artikel 16a \nAbs. 1 GG unbeachtlicher, im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG aber gleichwohl \nberücksichtigungsfähiger (insbesondere subjektiver) Nachfluchtgrund zu.\n\n32\n\nVgl. zur Reichweite des § 51 Abs. 1 AuslG: \nBVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 \n- 2 BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, 1002.\n\n33\n\nDie Klägerin hat im Falle ihrer Rückkehr in den Zentralirak nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit abschiebungsschutzrelevante Maßnahmen zu befürchten. \n\n34\n\nDie Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt im Sinne einer \n\"qualifizierenden\" Betrachtungsweise voraus, dass nach einer Gewichtung und \nAbwägung aller festgestellten Umstände die für eine Verfolgung sprechenden \nTatsachen größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Umstände.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 \n- 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 (525).\n\n36\n\nDavon kann zunächst hinsichtlich der Möglichkeit zentralirakischer \nVerfolgungsmaßnahmen gegenüber der Klägerin wegen illegaler (d.h. ohne \nAusreisegenehmigung der Behörden erfolgter) Ausreise, der Asylantragstellung im westlichen \nAusland und einem längeren Aufenthalt dort - jeweils für sich allein oder in Verbindung \nmiteinander - nicht ausgegangen werden. \n\n37\n\nReferenzfälle für hieran anknüpfende politische Verfolgungsmaßnahmen gegenüber \nRückkehrern in den Zentralirak liegen nicht vor. Soweit von einzelnen auskunftgebenden \nStellen und Gerichten bislang gleichwohl eine beachtliche, also überwiegende \nWahrscheinlichkeit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblicher Übergriffe bei der Rückkehr \nnach einer illegalen Ausreise und/oder nachfolgender Asylantragstellung und längerem \nAufenthalt im westlichen Ausland angenommen worden ist bzw. wird, beruht(e) dies im \nWesentlichen auf der prognostisch-wertenden Einschätzung, der irakische Staat sehe ein \nsolches Verhalten generell als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als \nloyalitätsverletzende, verräterische Kritik am herrschenden System an; dementsprechend sei \ndavon auszugehen, dass die Asylantragstellung wegen der unterstellten regimefeindlichen \nBegründung unter die Straftatbestände „Verbreiten von Falschnachrichten über den Irak im \nAusland\" (Art. 180 des Irakischen Strafgesetzbuches) und „Kritik und Beleidigung von \nirakischen Staatsorganen\" (Art. 202 des Irakischen Strafgesetzbuches sowie Dekret Nr. 840 \nvom 4. Dezember 1986) subsumiert werde mit der Folge, dass deswegen sowie aufgrund des \nStraftatbestandes der illegalen Ausreise (Art. 25 des Strafgesetzes Nr. 111) eine schwere \nBestrafung (bis hin zur Todesstrafe) sowie gegebenenfalls sonstige menschenrechtswidrige \nÜbergriffe zu erwarten seien.\n\n38\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut (DOI), Auskünfte \nan das VG Frankfurt a.M. vom 30. April 1999 und \nvom 6. Dezember 1999 an das VG Ansbach; Monika \nKadur, Gutachten vom Oktober 2001; \nHajo/Savelsberg, Gutachten für das VG Leipzig vom \n3. Juni 2002; BayVGH, Urteil vom 30. April 2002 \n- 23 B 02.30161 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n4. Juni 2002 - 7 A 10365/02.OVG -.\n\n39\n\nDiese Einschätzung ist zur Überzeugung des Senats jedenfalls heute nicht mehr \ngerechtfertigt. Bei der anzustellenden Prognose sind objektive Anhaltspunkte, die für eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblicher \nVerfolgungsmaßnahmen wegen unerlaubter Ausreise und/oder Asylantragstellung verbunden \nmit einem längeren Aufenthalt im westlichen Ausland sprechen könnten, nicht feststellbar. \n\n40\n\nInsoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Asylantragstellung für sich genommen \nim Irak nicht strafbewehrt ist. Auch die illegale Ausreise mitsamt einem anschließenden \nunerlaubten Auslandsaufenthalt unterliegt derzeit zumindest formalrechtlich nicht zwingend \neiner Strafverfolgung, da für ein solches Verhalten mit dem Dekret Nr. 110 des \nRevolutionären Kommandorates vom 28. Juni 1999\n\n41\n\n- vgl. zum Inhalt die Auskunft des DOI vom \n24. Juli 2000 an das VG Arnsberg und den \nLagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 20. \nMärz 2002 (i.F.: Lagebericht), S. 14 -\n\n42\n\ngrundsätzlich eine mittlerweile - zum Jahrestag des Erlasses - für unbefristet erklärte \nAmnestie für alle Iraker verkündet worden ist, die das Land illegal verlassen und sich nicht \nanderweitig strafbar gemacht haben.\n\n43\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 15.\n\n44\n\nAngesichts dessen folgt nicht bereits aus einer zwingenden Strafbarkeit des genannten \nVerhaltens eine beachtliche Wahrscheinlichkeit daran anknüpfender \nStrafverfolgungsmaßnahmen bzw. hiermit in Zusammenhang stehender sonstiger \nmenschenrechtswidriger Übergriffe. \n\n45\n\nDabei verkennt der Senat nicht, dass das irakische Regime nach den vorliegenden \nErkenntnissen durch Willkür und Unberechenbarkeit gekennzeichnet und deshalb \nZurückhaltung gegenüber seinen angeblichen Zusagen geboten ist,\n\n46\n\nvgl. im Hinblick auf die Amnestieregelung: DOI, \nAuskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg,\n\n47\n\nweshalb insbesondere die praktische Handhabung der Strafgesetze bzw. der \nAmnestieregelung in den Blick zu nehmen ist. \n\n48\n\nGleichwohl ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, \ndass das zentralirakische Regime einen aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden \nAsylbewerber, der den Irak unerlaubt verlassen und im Ausland um Asyl nachgesucht hat, \nallein deshalb mit asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanten Maßnahmen überziehen wird. \nVerifizierbare Anhaltspunkte für eine derartige Annahme bestehen nicht.\n\n49\n\nIn der jüngeren Vergangenheit - von Juli 1999 bis März 2000 - sind rund 6.600 \nFlüchtlinge aus dem Iran in den Machtbereich Bagdads zurückgekehrt. Zudem finden täglich \nAbschiebungen irakischer Staatsbürger aus Jordanien (auch solcher, die einen Asylantrag \ngestellt haben) in den Irak statt. Weder dem AA selbst noch - wie es versichert hat - dem \nHohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) oder dem Internationalen \nRoten Kreuz (IKRK) sind indes Fälle bekannt geworden, in denen es dabei über kurze \nBefragungen bzw. Verhöre hinausgehend zu asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblichen \nÜbergriffen - etwa Bestrafungen - wegen illegaler Ausreise und/oder Asylantragstellung \ngekommen wäre. \n\n50\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 14 f. und 24, und \nAuskünfte vom 20. Juni 2001 an das VG Aachen \nsowie vom 28. Februar 2001 an das Bundesamt, z.T. \nunter Berufung auf den UNHCR in Bagdad; ferner: \nDOI, Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG \nArnsberg, S. 3; ähnlich Niederländisches Ministerium \nfür Auswärtige Angelegenheiten, ambtsbericht \ncentraal-irak, April 2001 (i.F.: ambtsbericht centraal-\nirak), Nr. 3.3.8 (auszugsweise Übersetzung durch \ndas Bundesamt).\n\n51\n\nAus diesem Verhalten der irakischen Behörden gegenüber Rückkehrern aus den \narabischen Nachbarländern, insbesondere der faktischen Beachtung der erwähnten \nAmnestieregelung, kann zwar nicht gleichsam zwingend gefolgert werden, ein entsprechend \nunproblematisches Verhalten sei auch im Falle der Rückkehr von ehemaligen Asylbewerbern \naus dem westlichen Ausland zu erwarten. Hieran wird jedoch deutlich, dass der irakische \nStaat das unerlaubte Verlassen des Landes wie auch die Asylantragstellung im Ausland \nverbunden mit einem längeren Aufenthalt dort nicht (mehr) schlechthin als feindlichen und \nilloyalen Akt des Verrats wertet. \n\n52\n\nÜberdies hat sich nach dem Inhalt jüngerer Stellungnahmen des DOI und des AA die \nEinschätzung des Regimes zu den genannten Umständen auch grundlegend gewandelt und ist \ndie Einschätzung, zurückkehrende Asylbewerber müssten mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mit Repressalien rechnen, nicht (mehr) gerechtfertigt. \n\n53\n\nVgl. nur: DOI, Auskünfte vom 5. September 2000 \nan das VG Sigmaringen und vom 24. Juli 2000 an \ndas VG Arnsberg sowie AA, Lagebericht, S. 14 f., 19. \n\n54\n\nEtwas Anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es sich bei der Mehrzahl der \nwesteuropäischen Staaten um solche handelt, die vom Zentralirak als „Feindstaaten\" \neingestuft werden. Auch dem irakischen Regime ist es nicht verborgen geblieben, dass die \nvornehmlich als Folge der beiden Golfkriege und des Internationalen Embargos stark \nverschlechterte wirtschaftliche Lage viele Iraker veranlasst hat, bessere Lebensbedingungen \nim Ausland zu suchen, weshalb das illegale Verlassen des Heimatlandes als solches nicht \nmehr zwangsläufig als \"Verrat\" angesehen wird. Das AA hat den Eindruck gewonnen, dass \nder irakische Staat gerade bei weniger qualifizierten Kräften das (auch) durch die \nwirtschaftliche Lage bedingte Verlassen des Landes hinnimmt.\n\n55\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 14.\n\n56\n\nDas gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Flucht irakischer Staatsangehöriger in das \nwestliche Ausland, insbesondere nach Deutschland, angesichts der Anzahl entsprechender \nAsylerstanträge (2000: 11.601; 2001: 14.747) \n\n57\n\n- vgl. Bundesamt, Irak-Information (Aktuelle \nLage; Entscheidungspraxis; Statistik; Prognose; \nKarten), November 2001, S. 15 -\n\n58\n\nmittlerweile ein Massenphänomen darstellt. Im Übrigen sind dem AA in jüngerer Zeit \nkeine Belegfälle über die Anwendung des Straftatbestandes \"illegale Ausreise\" bekannt \ngeworden. \n\n59\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 14; ähnlich ambtsbericht \ncentraal-irak, Nr. 3.3.8.\n\n60\n\nAuch das DOI hat ausdrücklich festgestellt, dass ihm noch kein einziger Fall bekannt sei, \nin dem es wegen illegaler Ausreise zu einer Bestrafung gekommen wäre. \n\n61\n\nVgl. Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG \nArnsberg. \n\n62\n\nDas wäre aber nicht erklärlich, wenn - wie Hajo/Savelsberg in ihrem Gutachten für das \nVG Leipzig vom 3. Juni 2002 behaupten -, tatsächlich Personen, die längere Zeit ohne \nGenehmigung im westlichen Ausland verbracht hätten, sofort bei ihrer Rückkehr in den \nZentralirak festgenommen und inhaftiert sowie vor Sondergerichte gestellt oder \n\"verschwinden\" würden; Referenzfälle für ihre bloßen Vermutungen legen die Gutachter auch \nselbst nicht dar. \n\n63\n\nHinzu kommt, dass für die Fälle der freiwilligen Rückkehr von Asylbewerbern aus dem \nwestlichen Ausland in den Zentralirak, z.T. nach erfolgter Anerkennung als Flüchtling, keine \nÜbergriffe berichtet werden, sondern vielmehr von einer insgesamt eher unproblematischen \nWiedereinreise die Rede ist. \n\n64\n\nambtsbericht centraal-irak, Nr. 3.3.8.\n\n65\n\nEntsprechendes gilt im Hinblick auf die Bedeutung der Asylantragstellung im westlichen \nAusland. Auch insoweit wird das irakische Regime wegen der überwiegenden \nAusreisemotivation im Regelfall davon ausgehen, dass ein Asylantrag nicht immer (schon gar \nnicht zwangsläufig) Ausdruck einer oppositionellen Haltung ist, sondern vielmehr regelmäßig \nallein oder absolut vorrangig der Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Ausland \n\n66\n\n- vgl. DOI, Auskunft vom 5. September 2000 an \ndas VG Sigmaringen -\n\n67\n\nmit dem Ziel der Verbesserung des Lebensstandards dient. Zugleich wird staatlichen \nirakischen Stellen bekannt sein, dass der längere Aufenthalt im gegenüber den arabischen \nNachbarstaaten wirtschaftlich attraktiveren westlichen Ausland im Regelfall die \nDurchführung eines Asylverfahrens mit entsprechender, eine politische Verfolgung im Irak \nbehauptender Begründung erfordert. Dem AA liegen keine Hinweise oder Beispielsfälle dafür \nvor, dass das alleinige Stellen eines Asylantrags im Ausland von irakischen Behörden in die \nNähe der oben genannten Straftatbestände gerückt worden wäre. Solche werden im Übrigen \nauch von anderen auskunftgebenden Stellen nicht benannt.\n\n68\n\nVor diesem Hintergrund ist es für den Senat nachvollziehbar und überzeugend, wenn das \nDOI in Abkehr von früheren Einschätzungen nunmehr feststellt, der irakische Staat lege \nhinsichtlich der unerlaubten Ausreise mit nachfolgender Asylantragstellung im westlichen \nAusland nicht mehr die gleichen strengen Maßstäbe an wie in der Vergangenheit; er wisse, \ndass die Absatzbewegung in die westlichen Staaten regelmäßig nicht auf politischen, sondern \nauf wirtschaftlichen Motiven beruhe, und unterliege nicht länger der \"Illusion\", dass damit \nvornehmlich politische Zwecke verfolgt würden. \n\n69\n\nVgl. DOI, Auskünfte vom 23. Januar 2002 an das \nVG Regensburg und vom 24. Juli 2000 an das VG \nArnsberg.\n\n70\n\nIm Übrigen wird nach Auffassung des DOI die Bedeutung der Asylantragstellung für das \nirakische Regime ohnehin überschätzt. \n\n71\n\nVgl. DOI, Auskunft vom 24. Juli 2000 an das \nVG Arnsberg.\n\n72\n\nHiervon ausgehend ist für den Senat nur folgerichtig und teilt er auch insofern die weitere \nEinschätzung des DOI, dass der irakische Staat die Ausreise ins „feindliche\" westliche \nAusland sowie die vermutete regimekritische Begründung des Asylantrages nicht (mehr) \ngenerell als illoyalen, bei Rückkehr grundsätzlich durch strafrechtliche oder sonstige \nAhndung zu verfolgenden Akt des Verrats wertet und eine andere Beurteilung allenfalls für \nsolche Personen in Betracht kommt, die entweder aufgrund ihrer gesellschaftlichen und/oder \nberuflichen Stellung - etwa als ehemalige hochrangige Militärs bzw. Beamte, Beschäftigte im \nmilitärisch-industriellen Bereich oder wirtschaftliche Leistungsträger - gesteiger-ten \nLoyalitätspflichten unterliegen oder die bereits in ihrer Heimat in erheblicher Weise unter \ndem Verdacht der Regimegegnerschaft in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten \nsind.\n\n73\n\nVgl. AA, Lagebericht S. 15; DOI, Auskunft vom \n24. Juli 2000 an das VG Arnsberg sowie \nStellungnahme der Frau Hogg (UNHCR), wie sie aus \nder Niederschrift über die mündliche Verhandlung \ndes OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in \nden Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht. \n\n74\n\nAuf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kann folglich nicht (mehr) mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, das irakische Regime werte die \nunerlaubte Ausreise mitsamt nachfolgender Asylantragstellung im westlichen Ausland \ngenerell als verräterisches, regimefeindliches Verhalten, das schon deshalb regelmäßig eine \nasyl- oder abschiebungsschutzerhebliche Bestrafung bzw. sonstige menschenrechtswidrige \nÜbergriffe erwarten lasse.\n\n75\n\nAber auch ein mehrjähriger Aufenthalt im westlichen Ausland bietet dem irakischen \nRegime nicht beachtlich wahrscheinlich einen Anlass für asyl- bzw. \nabschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, \ndass der irakische Staat, der keine Auswanderungstradition hat, einen langjährigen \nAuslandsaufenthalt argwöhnisch betrachtet und deshalb die Behörden einen gewissen \n\"Erläuterungsbedarf\" sehen.\n\n76\n\nVgl. DOI, Auskünfte vom 5. September 2000 an \ndas VG Sigmaringen und vom 24. Juli 2000 an das \nVG Arnsberg. \n\n77\n\nUnabhängig von der Frage, ob den zentralirakischen Behörden der Umstand, dass der \nAsylbewerber sich im westlichen und nicht etwa im arabischen Ausland (z.B. Jordanien) \naufgehalten hat, überhaupt bekannt wird, was jedenfalls derzeit, solange Abschiebungen aus \nder Bundesrepublik Deutschland in den Irak nicht stattfinden, ohne entsprechende Angaben \ndes Asylbewerbers selbst nicht der Fall sein wird, folgt aus einem etwaigen \nErläuterungsbedarf jedoch noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit damit in \nZusammenhang stehender asyl- bzw. abschiebungsschutzrelevanter Übergriffe. Eine derartige \nGefahr lässt sich auch nicht aus der Einschätzung des DOI herleiten, wonach es im Falle einer \nvon staatlichen Stellen geforderten „Erläuterung\" eines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes \n\"möglich\" sein könne, dass hierbei „Druck\" ausgeübt werde und in diesem Zusammenhang \nÜbergriffe stattfänden\n\n78\n\n- vgl. DOI, Auskunft vom 24. Juli 2000 an das \nVG Arnsberg - \n\n79\n\nbzw. die Gefahr politischer Verfolgung \"nicht auszuschließen\" sei. \n\n80\n\nStellungnahme des Herrn Brocks (DOI), wie sie \naus der Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung des OVG Sachsen-Anhalt am \n6. Dezember 2001 in den Verfahren A 1 S 29/99 und \n1 L 2/01 hervorgeht.\n\n81\n\nAbgesehen davon, dass das DOI in seinen neueren Auskünften (etwa an das VG \nRegensburg vom 23. Januar 2002) eine solche Feststellung nicht mehr getroffen, sondern \nvielmehr eine Gefährdung wegen der Ausreise und anschließender Asylantragstellung, die \nregelmäßig mit einem längeren Auslandsaufenthalt einhergeht, im Ergebnis verneint hat, \nrechtfertigt auch die angesprochene frühere Prognose jedenfalls nicht die Annahme einer \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit asyl- bzw. abschiebungsschutzerheblicher Übergriffe im \nFalle der Rückkehr nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt. \n\n82\n\nDas DOI hat in der zitierten Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG Arnsberg, die in der \nmündlichen Verhandlung vor dem OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 der Sache \nnach lediglich bekräftigt worden ist, bereits die Wahrscheinlichkeit eines derartigen \n\"Erläuterungsverhörs\" stark eingeschränkt, indem es mitgeteilt hat, „wenn überhaupt\" sei \nallenfalls eine solche Maßnahme bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Betracht zu \nziehen. Das AA hat darüber hinaus mitgeteilt, dass sich das Interesse der zentralirakischen \nBehörden vornehmlich darauf richtet, ob die betreffende Person im Ausland einer \noppositionellen exilpolitischen Tätigkeit nachgegangen ist.\n\n83\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 19. \n\n84\n\nFerner hat das DOI in den genannten Stellungnahmen das Ergreifen erheblicher \nRepressionen im Zusammenhang mit derartigen Verhören lediglich für möglich gehalten bzw. \nnicht ausschließen wollen. Eine solche bloß nicht auszuschließende Möglichkeit, während \neines - ohnehin nicht in jedem Fall zu erwartenden - Verhörs relevanten Übergriffen \nausgesetzt zu werden, reicht jedoch für die Annahme einer mit beachtlicher, d.h. \nüberwiegender, Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung nicht aus.\n\n85\n\nDie dargestellte Überzeugung des Senats wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass kein \nnachvollziehbarer Beweggrund für ein generelles Interesse des irakischen Regimes ersichtlich \nist, die Ausreise in das westeuropäische Ausland durch Drohung mit von ansonsten bei \nRückkehr zu erwartenden Strafen zu verhindern. Es kann vielmehr umgekehrt ein deutliches \nInteresse des irakischen Regimes angenommen werden, durch im westlichen Ausland lebende \nStaatsangehörige, sei es in Form von ihnen geleisteter Unterstützungszahlungen für in der \nHeimat gebliebene Angehörige, sei es durch das Mitbringen entsprechender Geldbeträge bei \neiner Rückkehr, dringend benötigte Devisen in den Irak gelangen zu lassen, nachdem diese \nDevisen als Folge der Sanktionen nicht bzw. zumindest nicht mehr in früherer Höhe allein \ndurch Ölverkäufe beschafft werden können. Es ist sogar denkbar, dass das Regime die \nAusreise zumindest von Angehörigen der weniger qualifizierten Bevölkerungsschichten \ndeshalb nicht ungern sieht, weil dies die wirtschaftlich und sozial äußerst angespannte \nSituation im Zentralirak \"entlastet\". \n\n86\n\nVgl. auch dazu: DOI, Auskunft an das VG \nRegensburg vom 23. Januar 2002.\n\n87\n\nHinsichtlich solcher Personen, die - wie die Klägerin - dem zuvor ausgereisten Ehemann \nin das Ausland gefolgt sind, kommt hinzu, dass aus Sicht der irakischen Sicherheits- und \nJustizorgane alles dafür spricht, dass die Ausreise und die nachfolgende Asylantragstellung \nim (ggf. westlichen) Ausland vorrangig von dem Motiv bestimmt war, mit dem Angehörigen \nzusammen zu leben, so dass die Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt \nschwerlich als grobe Akte der Illoyalität gegenüber dem irakischen Staat oder als Ausdruck \neiner regimefeindlichen, oppositionellen Haltung angesehen würden. Auch das DOI hat \nbereits im Jahr 2000 ausgeführt, dass niemand im Irak politisch unauffällig gewesenen Frauen \nund minderjährigen Kindern (jedenfalls bis zu einem Alter von fünfzehn oder sechszehn \nJahren) \n\n88\n\n- vgl. zu dieser Altersgrenze: DOI, Auskunft vom \n5. September 2000 an das VG Sigmaringen -\n\n89\n\neinen \"ernst gemeinten\" Asylantrag unterstellen werde. Nach dortigem Verständnis sei \neinfach klar, dass Ehefrauen sich dem Manne unterordneten und dementsprechend auch in \ndessen Asylverfahren einbezogen seien, so dass in der Stellung des Asylantrages i.d.R. keine \neigene persönliche, politisch-oppositionelle Initiative gesehen werde. \n\n90\n\nVgl. Auskunft vom 24. Juli 2000 an das VG \nArnsberg. \n\n91\n\nNach alledem ist davon auszugehen, dass die illegale Ausreise, die Asylantragstellung als \nsolche und ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt weder für sich allein noch in \nKombination miteinander beachtlich wahrscheinlich bei einer Rückkehr in das \nzentralirakische Gebiet zu einer Gefahr politischer Verfolgung eines unverfolgt ausgereisten, \npolitisch unauffälligen bzw. nicht hervorgehoben tätig gewesenen irakischen Asylsuchenden \nführen. \n\n92\n\nBesondere individuelle Umstände im oben bezeichneten Sinne, die dazu führen könnten, \ndass hier ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein könnte, sind nicht gegeben. \nDie Klägerin unterlag im Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen gesteigerten Loyalitätspflichten. \nEbenso wenig ist sie in ihrer Heimat in erheblicher Weise unter dem Verdacht der \nRegimegegnerschaft in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten. Über eine eigene \npolitische Betätigung hat sie nichts berichtet. Ihr Vortrag, nach der Ausreise ihres Ehemannes \nhätten \"die\" \"immer wieder\" nach ihrem Mann gesucht und sie damit \"belästigt\", ist - wie \nschon dargelegt - völlig pauschal und oberflächlich geblieben; jedenfalls rechtfertigt er nicht \ndie Annahme, die Klägerin sei als Regimegegnerin angesehen worden.\n\n93\n\nAuch eine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Zentralirak durch Maßnahmen der \nirakischen Sicherheitskräfte im Wege der sog. Sippenhaft ist nicht mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. \n \nZwar ist davon auszugehen, dass im Irak Verfolgungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt \nder Sippenhaft generell möglich sind. So soll es zu Festnahmen und Benachteiligungen bzw. \nRepressionen (z.B. in Form des Entzuges von Lebensmittelmarken oder der Entlassung aus \ndem Arbeitsverhältnis) von Familienangehörigen von Oppositionellen und Flüchtlingen, die \nden Irak illegal verlassen haben, gekommen sein, um so letztlich diese zu treffen.\n\n94\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 13; vgl. auch Monika \nKadur, a.a.O.\n\n95\n\nDass derartige Behelligungen allerdings in einem solchen Ausmaß vorkommen, dass \nschon von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefährdung der Klägerin bei \neiner Rückkehr die Rede sein könnte, lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen nicht \nentnehmen. Im Gegenteil spricht angesichts der dargelegten gewandelten Auffassung des \nzentralirakischen Regimes zur Bedeutung der illegalen Ausreise wie der Asylantragstellung \nim westlichen Ausland und des längeren Aufenthalts dort alles dafür, dass eine politische \nVerfolgung von Ehefrauen (und auch Kindern oder sonstiger Angehöriger) Ausgereister im \nRegelfall nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Anderes dürfte allenfalls angenommen \nwerden, wenn der Angehörige, an den die Sippenhaftverfolgung anknüpft, über die Faktoren \nder illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts hinaus \ndurch eine hervorgehobene (exil)oppositionelle oder anderweitig hervorgehobene und dem \nirakischen Regime missliebige Betätigung in dessen Blickfeld geraten ist. Zu diesem \nPersonenkreis gehört der Ehemann der Klägerin nicht, der sich - er will Mitglied einer PUK-\nGruppe in K. gewesen sein - jedenfalls nicht hervorgehoben oppositionell betätigt hat. \nAbgesehen davon hat die Klägerin selbst für die Zeit von der Ausreise ihres Ehemannes im \nJanuar 1997 bis zu ihrer eigenen Ausreise im Juni 2000 über die geschilderten \n\"Belästigungen\" hinaus keinerlei Repressalien behauptet.\n\n96\n\nDrohen der Klägerin mithin bei einer Rückkehr in den Zentralirak nicht mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, kann ihr \nAbschiebungsschutzbegehren keinen Erfolg haben. \n\n97\n\nUnabhängig davon hat die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil sie jedenfalls auf die \nautonomen Kurdengebiete in den Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaymaniya als \ninländische Fluchtalternative verwiesen werden kann. Diese genügen den \nAnforderungen, die an eine die Asylanerkennung bzw. den Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen \nsind,\n\n98\n\nvgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die \nautonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ \n1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 \n- 9 A 4671/98.A -,\n\n99\n\nund zwar auch hinsichtlich aus dem Zentralirak stammender Personen (gleich \nwelcher Ethnie oder Religionszugehörigkeit), die - wie die Klägerin nach ihren \nAngaben - nicht über Beziehungen im Autonomiegebiet verfügen.\n\n100\n\nSo auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n11. April 2002 - A 2 S 712/01 -.\n\n101\n\nEine inländische Fluchtalternative ist gegeben, wenn der Asylsuchende auf \nGebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist und wo ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nauch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und \nSchwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern \ndiese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.\n\n102\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(342 ff.) und vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 -, \nInfAuslR 1997, 273; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai \n1999 - 9 B 1032.98 -, und Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 (1259), und vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 \n(145),\n\n103\n\nDem liegt der Grundsatz der Subsidiarität zugrunde, wonach derjenige des \nSchutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedarf, dem auf dem Territorium \nseines Heimatstaates eine verfolgungsfreie Zuflucht offen steht.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998, \na.a.O.\n\n105\n\nNach der Überzeugung des Senats ist die Klägerin im autonomen Kurdengebiet \nim Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher. Soweit eine \npolitische Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, fehlt es diesen \nan der hierfür erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine \nÄnderung dieser Situation in absehbarer Zeit als reale Möglichkeit erscheinen lassen, \nsind nicht gegeben.\n\n106\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 5. Mai \n1999, a.a.O., und vom 8. März 2001 - 9 A 2993/98 -, \nferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April \n2002, a.a.O. und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom \n6. Dezember 2001 - 1 L 2/01 - sowie ergänzend DOI, \nStellungnahme vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg, \nwonach nicht abgeschätzt werden könne, wie lange der \n\"status quo\" noch andauere, und Voraussagen, wann der \nirakische Staat in die kurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen werden könnten. Vgl. \nweiter: DOI, Stellungnahmen vom 30. Juni 1999 an das \nVG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden könne, \nwann die Iraker sich des autonomen Kurdengebiets \nwieder bemächtigen würden, und vom 6. Dezember 1999 \nan das VG Trier, wonach der militärische Zugriff der Iraker \nebenso wie die Schutzgewährung durch die Alliierten in \nder Schwebe seien, das eine ebenso wahrscheinlich wie \ndas andere sei, so dass die Zukunft schlecht zu \nprognostizieren sei.\n\n107\n\nDies gilt um so mehr, als in dem aktuellen Lagebericht des AA vom 20. März \n2002 ausgeführt wird, dass derzeit konkrete politische Machtverschiebungen im Irak \nnicht erkennbar seien und die im Gefolge der Terroranschläge vom 11. September \n2001 veränderte politische Lage einen erneuten Vorstoß der irakischen Bagdader \nZentralregierung in die Kurdengebiete sogar \"in hohem Maße unwahrscheinlich\" \nmachen dürfe, da jegliche Verletzung des status quo mit großer Wahrscheinlichkeit \nVergeltungsaktionen mit dem Ziel des Regimewechsels auslösen würden (S. 10 des \nBerichts). Angesichts dessen gibt es derzeit keinen objektiven Anhaltspunkt, der für \neine reale Möglichkeit der Änderung der Situation in absehbarer Zeit sprechen \nkönnte. Eine z.T. geäußerte Vermutung eines US-Angriffs auf den Irak mit der Folge \neines Schlages des irakischen Regimes gegen die autonomen Kurdengebiete und \nderen Rückeroberung ist zu vage, als dass sie als reale Möglichkeit angesehen \nwerden könnte. Dies wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass - wie allgemein \nbekannt ist - ein großer Teil der Verbündeten der USA erhebliche Vorbehalte gegen \neinen Angriff auf das zentralirakische Regime hegt und auch jene Staaten, die als \npotentielles Aufmarschgebiet oder Nachschubbasis in Betracht kämen, einem Angriff \nauf den Irak jedenfalls z.T. ablehnend gegenüber stehen. Vor allem aber ist gänzlich \nungewiss, ob ein solcher Angriff überhaupt zu einer Rückeroberung der autonomen \nKurdengebiete durch das irakische Regime führen würde.\n\n108\n\nEs bestehen auch keine Zweifel, dass die Klägerin vor einem Anschlag irakischer \nGeheimdienstagenten hinreichend sicher ist. Wie der Senat schon in seinem Urteil \nvom 5. Mai 1999, a.a.O., in Bezug auf kurdische Volkszugehörige entschieden hat, \nkann nur solchen Personen, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-\noppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen \nwahrgenommen haben, sowie Mitarbeitern westlicher Hilfsorganisationen oder der \nUN in den kurdischen Autonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages \ndes irakischen Geheimdienstes drohen.\n\n109\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999, \na.a.O., und vom 8. März 2001, a.a.O.; ferner \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2002 \n- A 2 S 712/01-; ferner: Niederländisches Ministerium \nfür Auswärtige Angelegenheiten, ambtsbericht noord-\nirak, 11. April 2001 - auszugsweise Übersetzung \ndurch das Bundesamt - (i.F.: ambtsbericht noord-\nirak) Nr. 4.2.\n\n110\n\nZu dieser Gruppe gehören - wie dargelegt - weder die Klägerin noch ihr \nEhemann.\n\n111\n\nEine politische Verfolgung der Klägerin durch die KDP oder die PUK ist ebenfalls \nnicht zu befürchten. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche bereits deswegen \nausgeschlossen ist, weil die KDP als in ihrem Herrschaftsgebiet tonangebende \nOrganisation ebenso wie die PUK in ihrem Einflussbereich nach wie vor keine \nhinreichende Gebietsgewalt ausübt,\n\n112\n\nso OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999 und vom \n8. März 2001, jeweils a.a.O.\n\n113\n\noder ob eine solche grundsätzlich in Betracht kommt, weil die KDP ebenso wie \ndie PUK jedenfalls inzwischen in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet als quasi-\nstaatliche Organisation anzusehen ist.\n\n114\n\nVgl. zur politischen Verfolgung durch quasi-\nstaatliche Organisationen: BVerfG, Beschluss vom \n10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 - NVwZ \n2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 \n- 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815; vgl. zur Stellung der \nPUK bzw. KDP im Nordirak: AA, Lagebericht, S. \n7 f.\n\n115\n\nUnabhängig hiervon kann dem Vorbringen der Klägerin nichts dafür entnommen \nwerden, dass eine politische Verfolgung durch eine der beiden Parteien (hinsichtlich \nder PUK wäre dies angesichts der behaupteten langjährigen Mitgliedschaft ihres \nMannes in dieser Partei ohnehin nicht nachvollziehbar) zu befürchten wäre. \n\n116\n\nDer Klägerin drohen zur Überzeugung des Senats im nordirakischen \nAutonomiegebiet auch keine verfolgungsunabhängigen sonstigen Nachteile oder \nGefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen und die am Herkunftsort in den von der \nirakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht bestünden.\n\n117\n\nDas gilt zunächst in Bezug auf das notwendige Existenzminimum. Hierzu gehört \ndas zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendige wirtschaftliche \nExistenzminimum, das gewährleistet ist, wenn der Asylsuchende am Ort der \nFluchtalternative bei generalisierender Betrachtungsweise (die eine Berücksichtigung \nvon Einzelfallaspekten nicht ausschließt) nicht auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, \ndas zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt.\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2000 \n- 9 B 255.00 -, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(i.F.: Buchholz), 402.240 § 51 AuslG Nr. 34 , und \nUrteil vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145.\n\n119\n\nDiese Voraussetzung ist sicher erfüllt, wenn er am Ort der Fluchtalternative das \nfür das wirtschaftliche Existenzminimum Notwendige aus eigener Kraft - etwa \naufgrund zumutbarer Beschäftigung - beschaffen kann. Ausreichend ist aber auch, \nwenn die wirtschaftliche Existenz auf sonstige Weise - etwa durch Hilfe Dritter - \nsichergestellt ist. \n\n120\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. März \n1997 - 2 BvR 1024/95 -, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse \nvom 16. Juni 2000 - 9 B 255.00 -, a.a.O., vom \n8. Januar 1998 - 9 B 566.97 - und vom 28. Juni 1989 \n- 9 B 193.89 -, Urteil vom 15. Juli 1997 - 9 C 2.97 -, \nBayVBl 1998, 250.\n\n121\n\nSoweit ein solcher Verweis auf Hilfe durch Dritte z.T. grundsätzlich abgelehnt \nwird, sofern sie nicht auf familiären, gesellschaftlichen oder politischen Beziehungen \nberuht, sondern durch außerhalb dieser Gruppen Stehende (wie internationale \nHilfsorganisationen) erbracht wird, \n\n122\n\nvgl. UNHCR, Auskunft vom 23. November 2001 \nan das OVG Sachsen-Anhalt; UNHCR, \nStellungnahme vom Januar 2001 zur Situation im \nNordirak,\n\n123\n\nliegt dem offensichtlich ein Verständnis des Flüchtlingsbegriffs zugrunde, das \nnicht dem deutschen Asylrecht bzw. § 51 Abs. 1 AuslG und der obergerichtlichen \nRechtsprechung zur \"inländischen Fluchtalternative\" entspricht. So scheint der \nUNHCR eine Gewährleistung des Existenzminimums durch Integration, \ninsbesondere eigene Arbeitsmöglichkeiten, für erforderlich zu halten. \n\n124\n\nVgl. UNHCR, Auskunft vom 23. November \n2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; vgl. auch \nStellungnahme zur Relevanz der Anwesenheit von \nBinnenvertriebenen für die Frage des internen \nRelokationsprinzips vom März 2002:\"... der \nSchutzsuchende muss Zugang zu wesentlichen \nwirtschaftlich-sozialen Menschenrechten haben. ... \nauch Arbeitsmöglichkeiten ... sind wichtige \nFaktoren\"; ähnlich: WADI, Verband für Krisenhilfe \nund solidarische Entwicklungszusammenarbeit, \nAuskunft vom 27. Januar 2002 an das \nVG Magdeburg.\n\n125\n\nDen einschlägigen Normen lässt sich indes kein Grundsatz der Art entnehmen, \nVoraussetzung für die Annahme der Sicherstellung des Existenzminimums sei die \nMöglichkeit, dass sich der Flüchtling durch eigene Kontakte oder Aufnahme einer \nBeschäftigung \"selbst\" müsse helfen können. \n\n126\n\nSelbst wenn in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze eine existentielle \nNotlage am Zufluchtsort möglich erscheinen würde, führte dies nicht zwangsläufig \nzum Ausschluss der Fluchtalternative. Wirtschaftliche Not an einem \nverfolgungssicheren Ort des Heimatstaats macht einen solchen nämlich nur dann als \ninnerstaatliche Fluchtalternative ungeeignet, wenn die Not am Herkunftsort - ohne die \ndortige Verfolgung - so nicht bestünde, sie also ihre Ursache in der Verfolgung \nhat.\n\n127\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, und Beschluss \nvom 19. Mai 1999, a.a.O.\n\n128\n\nDas Asyl- bzw. Flüchtlingsrecht will nicht allgemein Jedem, der in seiner Heimat \nmaterielle Not leiden muss, die Möglichkeit eröffnen, in der Bundesrepublik seine \nLebenssituation zu verbessern,\n\n129\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1984 \n- 9 CB 191.83 -, DVBl. 1984, 570,\n\n130\n\nund vor der Rückführung in ein verfolgungsfreies Gebiet schützen, wenn die dort \nherrschende (verfolgungsunabhängige) Notlage keine gravierendere ist als die am \nHerkunftsort.\n\n131\n\nDabei hängt der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüber zu \nstellenden wirtschaftlichen Situationen am Zufluchts- und am Herkunftsort davon ab, \nfür welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative \nzu klären ist. Geht es um einen unverfolgt Ausgereisten, muss (anders als bei der \nFrage, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist) die wirtschaftliche Lage im \nverfolgungsfreien Gebiet mit derjenigen verglichen werden, die im Zeitpunkt der \nRückkehr in den Heimatstaat am Herkunftsort besteht. \n\n132\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997, \na.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n11. April 2002, a.a.O.\n\n133\n\nEin dem wirtschaftlichen Existenzminimum genügendes menschenwürdiges \nLeben ist für aus dem Zentralirak stammende Flüchtlinge - gleich welcher Volks- oder \nReligionszugehörigkeit - in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak \ngrundsätzlich gewährleistet, auch wenn sie dort über keine familiären, \ngesellschaftlichen oder politischen Verbindungen verfügen. Unabhängig davon ist bei \ngeneralisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass dort etwa bestehende \nmissliche Lebensumstände sich jedenfalls als nicht gravierender als im \nHerkunftsgebiet - dem Zentralirak - darstellen und auch allein deshalb der Annahme \neiner inländischen Fluchtalternative nicht entgegenstehen. \n\n134\n\nIm Rahmen der Beurteilung der existentiellen Lage von Flüchtlingen im Nordirak \nist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die generelle sozial-ökonomische Lage im \nNordirak seit 1999 kontinuierlich \"sehr deutlich\" verbessert hat, die allgemeinen \nLebensumstände dort inzwischen \"weit besser\" als im Zentralirak sind und von einem \n\"beträchtlichen wirtschaftlichen Aufschwung\" gesprochen werden kann. Das \n\"Wohlstands\"-Niveau im Nordirak ist sichtbar höher als im Zentralirak. \n\n135\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 23; DOI, Auskünfte vom \n6. Mai 2002 an das VG Leipzig, vom 3. April 2002 an \ndas VG Greifswald und vom 20. November 2001 an \ndas OVG Sachsen-Anhalt; ambtsbericht noord-irak, \nNr. 2.5.\n\n136\n\nAls Grund dafür wird übereinstimmend angegeben, dass die Lieferungen im \nRahmen des \"Oil-for-Food\"-Programms im Norden eine wesentlich höhere Quote pro \nKopf der Bevölkerung zulassen als im Zentral- und Südirak (Bevölkerungsan-teil der \nNordprovinzen ca. 13 % - bereitgestellte Quote aus den \"Oil-for-Food\"-Erlösen ca. 13 \n%; Bevölkerungsanteil des Zentral- und Südiraks ca. 87 % - bereitgestellte Quote aus \nden \"Oil-for-Food\"-Erlösen seit Dezember 2000 etwa 59 %), dass die Nordiraker \nzudem direkt von den UN-Organisationen und kleineren ausländischen sog. Non-\nGovernment-Organisationen (ngo's) betreut werden sowie dass im Nordirak \nerhebliche Gewinne aus Transitgebühren und Schmuggelaktivitäten hinzukommen. \nDie UN-Aktivitäten, finanziert aus dem proportional gesehen hohen Anteil an den \nErlösen aus den irakischen Ölverkäufen, umfassen im Gegensatz zum Zentralirak \nauch den Bildungs-, Wirtschafts- und Wohnbausektor.\n\n137\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 23, und Auskunft vom \n20. Juni 2001 an das VG Aachen; DOI, Auskünfte \nvom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig, vom 3. April \n2002 an das VG Greifswald und vom 20. November \n2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; Hajo/Savelsberg, \nGutachten vom 1. April 2002 an den BayVGH; \nambtsbericht noord-irak, Nr. 2.5.\n\n138\n\nÜberdies werden Kaufanträge des zentralirakischen Regimes häufig deshalb \nnicht genehmigt, weil die gewünschten Güter auch militärisch eingesetzt werden \nkönnten. Die Lieferwünsche des Nordiraks werden hingegen in aller Regel \nunproblematisch erfüllt, wobei das Office for the Iraq Program der UNO die \nVerteilung der den Kurden zustehenden Gelder im Namen des irakischen Regimes \nübernimmt.\n\n139\n\nVgl. DOI, Auskünfte vom 3. April 2002 an das VG \nGreifswald und vom 20. November 2001 an das \nOVG Sachsen-Anhalt.\n\n140\n\nDer zunehmende Wohlstand kommt zwar der Bevölkerung im Nordirak nicht in \ndurchgängig gleichem Maß zugute. Personen, die im Nordirak nicht über \nVerbindungen - sei es in Form verwandtschaftlicher Beziehungen, sei es in \nKontakten zu einer der Kurdenparteien - oder eine Arbeitsstelle verfügen, werden \nvon den lokalen Machthabern keine Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht zur freien \nWohnsitznahme erhalten. \n\n141\n\nVgl. UNHCR, Stellungnahme vom 23. November \n2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; WADI, \na.a.O.\n\n142\n\nAuch diese Personen haben indes einen Vorteil von den verbesserten \nsozialökonomischen Umständen im Nordirak, mag auch ihr Lebensstandard unter \ndem durchschnittlichen Lebensstandard im Nordirak liegen. \n\n143\n\nSo UNHCR, Stellungnahme vom März 2002, \na.a.O.\n\n144\n\nFür diese Gruppe der - je nach Begriffsdefinition - auf eine Zahl von 250.000 bis \nca. 800.000 geschätzten Binnenvertriebenen bzw. Flüchtlinge (im Folgenden \neinheitlich als Heimatlose bezeichnet)\n\n145\n\n- vgl. AA, Lagebericht, S. 18 ; ambtsbericht \nnoord-irak, Nr. 4.3; UNHCR, Stellungnahme vom \n23. November 2001 an das OVG \nSachsen-Anhalt -\n\n146\n\nist im Nordirak eine Vielzahl von Hilfsorganisationen tätig. Insbesondere \nUnterorganisationen der Vereinten Nationen (UN) - etwa das United Nations Office \nfor Project Services (UNOPS), das United Nations Center for Human Settlements \n(Habitat), das WFP und das IKRK -, \n\n147\n\nvgl. AA, Lagebericht, S. 18, und UNHCR, \nStellungnahme vom 23. November 2001 an das \nOVG Sachsen-Anhalt,\n\n148\n\naber auch lokale (Hilfs)-Organisationen unter kurdischer Verwaltung sowie \nngo's\n\n149\n\n- vgl. ambtsbericht noord-irak, Nr. 4.3; WADI, \na.a.O. -\n\n150\n\nbetreuen die Heimatlosen, die ihr Existenzminimum nicht durch familiäre oder \ngesellschaftliche Kontakte sicherstellen können, in Form der Unterbringung in Lagern \nsowie der Bereitstellung von Lebensmittelpaketen, Decken, Heizkörpern u.ä. Im \nÜbrigen gibt es noch eine Vielzahl karitativer Einrichtungen im Nordirak. Für nahezu \njede Bedürfnislage existiert eine spezielle Institution.\n\n151\n\nVgl. DOI, Auskunft vom 3. April 2002 an das \nVG Greifswald. \n\n152\n\nAngesichts dessen trifft die früher z.T. im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums im Nordirak vertretene Einschränkung, dass allein \ndiejenigen eine wirtschaftliche Überlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über familiäre, \ngesellschaftliche oder politische Verbindungen verfügten, die - etwa im Rahmen des \ndort herrschenden Clanwesens und Familienverbandes, einer politischen \nGruppierung, einer Religionsgemeinschaft oder der Nachbarschaft - die Hilfe in \nNotlagen gewährleisten, zur Überzeugung des Senats jedenfalls für die aktuelle Lage \nnicht (mehr) in dieser Allgemeinheit zu. Dem entspricht auch die Auskunft des DOI \nvom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig, wonach es derzeit „... nicht mehr auf familiäre \nBeziehungen in den Nordirak ankommt\". \n\n153\n\nDurch die geschilderte Betreuung ist im Nordirak zunächst eine ausreichende \nUnterbringung sichergestellt. Die Heimatlosen, die sich nicht aus eigener Kraft eine \nUnterkunft beschaffen können, sind in Lagern untergebracht, in denen sie Aufnahme \nfinden ungeachtet dessen, ob sie aus dem Zentral- oder dem Nordirak stammen, \nwelche Volks- oder Religionszugehörigkeit sie besitzen sowie ob sie aus dem \narabischen Ausland oder aber aus Westeuropa zurückkehren.\n\n154\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 17 f. und Auskunft vom \n20. Juni 2001 an das VG Aachen; Stellungnahme \nder Frau Hogg, Vertreterin des UNHCR, wie sie aus \nder Niederschrift über die mündliche Verhandlung \ndes OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in \nden Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht; \nUNHCR, Stellungnahme vom Januar 2001 \"zur \nSituation im Nordirak - Bietet der Nordirak für \nirakische Schutzsuchende eine interne \nRelokationsmöglichkeit?\"; Hajo/Savelsberg, \nGutachten vom 1. April 2002 an den BayVGH (\"es \ngibt weder ethnische noch sonstige Kriterien für die \nAufnahme\").\n\n155\n\nDie Lagerunterbringung und die dort erfolgende Versorgung genügen den \nAnforderungen, die an ein menschenwürdiges wirtschaftliches Existenzminimum zu \nstellen sind. \n\n156\n\nEine Unterbringung in Zelten erfolgt allenfalls noch in einem geringen Umfang. \nDie Heimatlosen sind überwiegend in festen \"Lagern\" (alten Schulen, Fabriken, \nHotels, verlassenen Kasernen, Forts, Baracken oder Notwohnungen - z.T. aus Gips \nund Blech, sog. Prefabs -) untergebracht. Sie sind dort weitgehend vor den \nEinflüssen der Witterung geschützt. Zudem haben internationale Organisationen in \nden vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen im Nordirak neue Unterkünfte \ngebaut, um Heimatlosen ein besseres Obdach zu bieten. Für aus dem Zentralirak \ngeflüchtete kurdische Familien, die sich dort nicht wieder ansiedeln können, werden \nsogar ständig neue Siedlungen mit massiven Häusern errichtet, was zugleich die \nLagerbelegung entspannen dürfte. \n\n157\n\nVgl. ambtsbericht noord-irak, Nr. 4.3; DOI, \nAuskunft vom 3. April 2002 an das VG Greifswald. \n\n158\n\nZudem hat die große Zunahme von verfügbaren Fonds aus dem Oil-for-Food-\nProgramm für einen (weiteren) Aufschwung an neuen Bauprojekten gesorgt. Auf dem \nGebiet der Unterkünfte konnte deshalb ein substantieller Fortschritt verbucht werden. \nSoweit noch Heimatlose in Zelten untergebracht werden, wird ein Schutz vor Kälte \ndurch die Zurverfügungstellung von Heizkörpern und Brennstoff oder Decken \ngewährleistet.\n\n159\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 18; ambtsbericht noord-\nirak, Nrn. 2.5 und 4.3.; UNHCR, Auskunft vom \n23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; \nvgl. auch DOI, Auskunft vom 6. Mai 2002 an das VG \nLeipzig: \"... erfrieren muss in den kurdischen \nGebieten niemand ...\". \n\n160\n\nAuch im Übrigen ist für den Senat bei der gebotenen generalisierenden \nBetrachtung nicht ersichtlich, dass die Lagerunterbringung den Anforderungen an ein \nmenschenwürdiges wirtschaftliches Existenzminimum nicht genügen könnte. \n\n161\n\nSoweit Hajo/Savelsberg in ihrem Gutachten vom 18. April 2002 an das \nVG Leipzig davon berichten, es sei \"üblich\", dass sich \"bis zu\" zehn Personen einen \nRaum von \"etwa 15\" qm teilten, bleiben sie Belege für diese Annahme schuldig. Im \nÜbrigen ist schon angesichts der Unterschiedlichkeit der o.g. \"Lagertypen\" - über \nfeste Gebäude, Baracken, Gips- oder Blechwohnungen bis hin zu Zelten - eine derart \nallgemeine Aussage nicht plausibel. \n\n162\n\nDie erforderliche Versorgung aller Heimatlosen mit Lebensmitteln erfolgt durch \nMitarbeiter des WFP in Form von monatlichen Lebensmittelpaketen (sog. food \nbaskets), die eine durchschnittliche tägliche Ration von 2.229 Kilokalorien (kcal) und \n50,24 g Protein pro Person gewährleisten. Der den Paketen zugrunde liegende sog. \nWarenkorb enthält eine Grundversorgung mit Trocken-Nahrungsmitteln \n(Weizenmehl, Reis, Hülsenfrüchten, Speiseöl, Milchpulver, Tee, Zucker, Salz; für \nKleinkinder bis zu einem Jahr auch Baby-Milchpulver), allerdings kein Fleisch, keine \nEier, kein Obst, kein frisches Gemüse. \n\n163\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 18 (unter Berufung auf \ndas WFP); DOI, Auskünfte vom 6. Mai 2002 an das \nVG Leipzig, vom 3. April 2002 an das VG Greifswald \nund vom 20. November 2001 an das OVG \nSachsen-Anhalt; UNHCR, Stellungnahme vom \n23. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt, \na.a.O.; UN Security Council, Report of the Secretary-\nGeneral pursuant to paragraph 5 of resolution 1360 \n(2001) Rn. 32; \n\n164\n\nDies ist ausreichend, um die Betroffenen vor Hunger und einer Verelendung, die \nsicher zum Tode führen würde, zu schützen. Entsprechend hat es das DOI in seiner \nAuskunft vom 6. Mai 2002 an das VG Leipzig ausgedrückt: \"Verhungern ... muss in \nden kurdischen Gebieten niemand ...\". Davon gehen auch der KDP-Premierminister \nBarzani nach seiner im ambtsbericht noord-irak, Nr. 4.3 zitierten Aussage \"... every \nsingle citizen in Kurdistan received his adequate share of food under the program ...\" \nsowie das WFP nach seiner dort ebenfalls wiedergebenen Äußerung vom Februar \n2001 \"(The) food need (of the internally displaced persons) is fully met through the \nWFP safety food basket net\" aus.\n\n165\n\nVgl. dazu auch das Urteil des Senats vom \nheutigen Tage in dem Verfahren 9 A 4596/01.A. \n\n166\n\nSoweit der UNHCR \n\n167\n\nin seiner Auskunft vom 23. November 2001 an \ndas OVG Sachsen-Anhalt\n\n168\n\nausführt, mit den Lebensmittelpaketen könnten nur 90 % bzw. 84 % des \n\"normalen Bedarfs\" an kcal bzw. Protein abgedeckt werden, bleibt er die Grundlage \nfür diese Annahme schuldig. Nach dem Selbstverständnis des UNHCR und aufgrund \nseiner Aufgabenstellung kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die \nvon ihm bereitgestellten Lebensmittelrationen nicht ausreichen, um - was allein \nVoraussetzung für die Gewährung des wirtschaftlichen Existenzminimums ist - \nHunger, Verelendung und den sicheren Tod zu verhindern. In dem in der zitierten \nAuskunft des UNHCR in Bezug genommenen \n\n169\n\nReport of the Secretary-General pursuant to \nparagraph 5 of resolution 1360 (2001) des UN \nSecurity Council\n\n170\n\nfinden sich die genannten Prozentzahlen unter Rn. 32 zwar wieder, allerdings \nbezogen auf die selbst gesteckten Versorgungsziele, die nichts über die \nNotwendigkeit aussagen. Überdies spricht auch alles dafür, dass die oben \nwiedergegebene Angabe wiederum auf ein grundlegend anderes Verständnis des \nFlüchtlingsbegriffs zurückzuführen ist, wonach eine Gewährleistung des \nExistenzminimums durch Integration, insbesondere eigene Arbeitsmöglichkeiten mit \nentsprechend höherem Energiebedarf, als erforderlich angesehen wird. Hiervon ist \naber, wie dargelegt, gerade nicht auszugehen. \n\n171\n\nGegen ein Ausreichen der Lebensmittelversorgung durch die von dem WFP zur \nVerfügung gestellten Pakete sprechen auch nicht die Berichte, wonach die \nLebensmittelrationen meist in weniger als einem Monat verbraucht sind.\n\n172\n\nVgl. DOI, Auskunft vom 3. April 2002 an das VG \nGreifswald und vom 20. November 2001 an das \nOVG Sachsen-Anhalt sowie Hajo/Savelsberg, \nGutachten vom 1. April 2002, a.a.O.\n\n173\n\nDenn dies kann unterschiedliche Gründe haben, etwa darauf zurückzuführen \nsein, dass die Heimatlosen Teile der Rationen gegen andere von ihnen als wichtig \nangesehene Bedarfsgegenstände tauschen, \n\n174\n\nvgl. UNHCR, Stellungnahme vom 23. November \n2001 an das OVG Sachsen-Anhalt,\n\n175\n\noder dass sie die Rationen nach Erhalt in einem das notwendige, aber auch \nausreichende durchschnittliche tägliche Quantum überschreitenden Maß verzehren. \nAngesichts dessen ist die hieran anknüpfende Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, \ndie Lebensmittelrationen seien unzureichend.\n\n176\n\nDass bei der Ernährung mit Hilfe des Inhalts der Lebensmittelpakete in Folge des \nFehlens frischer Nahrungsmittel zwangsläufig solche erheblichen Vitamin- oder \nEiweißmangelerscheinungen eintreten müssten, die schwere \nGesundheitsbeeinträchtigungen nach sich zögen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im \nÜbrigen kann davon ausgegangen werden, dass akute Mangelerscheinungen \nnotfalls durch medikamentöse Maßnahmen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen \nzur medizinischen Versorgung) beseitigt werden könnten. \n\n177\n\nIm Übrigen kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Food and Agricultur \nOrganization (FAO) Landbaugrundstoffe importiert und zu niedrigen Preisen an die \nBauern im Nordirak geliefert hat und dass auch aus dem \"Oil-for-Food\"-Programm \nAgrarprojekte unterstützt werden. Das hat in zunehmendem Maße dafür gesorgt, \ndass Landbauern ihre Arbeit wieder aufnehmen konnten und die Landbauproduktion \ngestiegen ist. \n\n178\n\nVgl. UN Security Council, a.a.O, Nr. 55.; \nambtsbericht noord-irak, Nr. 2.5.\n\n179\n\nDies kann in absehbarer Zeit zusätzlich zu einer Entspannung der \nVersorgungssituation beitragen.\n\n180\n\nIrrelevant ist, ob die Versorgung dem sozialen Mindeststandard in \nwesteuropäischen Ländern genügen würde. Das Asyl- bzw. Flüchtlingsrecht dient \nnicht dazu, einen solchen Standard zu garantieren, sondern allein dem Schutz der \npolitisch Verfolgten vor Hunger und Elend. \n\n181\n\nAber selbst wenn man eine nicht in jeder Hinsicht ausreichende \nLebensmittelversorgung im Nordirak annähme, wäre doch zu beachten, dass bei \ngeneralisierender Betrachtungsweise im Zentralirak nicht anders gälte. Auch die dort \nvon den Lebensmittelpaketen abhängigen Bevölkerungsteile - insgesamt soll etwa \n2/3 der irakischen Bevölkerung ausschließlich von den Lebensmittelpaketen leben - \nleiden am Mangel. \n\n182\n\nVgl. DOI, Auskünfte vom 3. April 2002 an das \nVG Greifswald und vom 20. November 2001 an das \nOVG Sachsen-Anhalt. \n\n183\n\nAuf Grund der insgesamt günstigeren Verhältnisse im Nordirak gestalten sich \ndort die allgemeinen Verhältnisse für die Teile der irakischen Bevölkerung, die auf \nden \"Warenkorb\" des Oil-for-Food-Programms zur Deckung ihres Nahrungs-\nGrundbedarfs angewiesen sind, eher besser als im Zentralirak, \n\n184\n\nso ausdrücklich.: DOI, Auskunft vom \n20. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt; \nauch Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 1. April 2002, \na.a.O. (\"Allerdings ist festzuhalten, dass das Oil-for-\nFood-Programm im Nordirak bessere Ergebnisse \nerzielt als im Zentralirak\"),\n\n185\n\nobwohl die im \"Warenkorb\" zusammengefassten Nahrungsmittel nach einem \nzwischen der irakischen Regierung und dem Sanktionskomitee ausgehandelten Plan \nfür den gesamten Irak, also auch für den Nordirak, auf Veranlassung des Bagdader \nRegimes einheitlich eingekauft werden. Denn die Verteilung der Rationen im \nZentralirak erfolgt durch die irakische Regierung, die diese Möglichkeit auch zur \nDisziplinierung und Diskriminierung benutzt, etwa hierdurch gezielt vermeintliche \nGegner zur Umsiedlung zwingt, \n\n186\n\nvgl. AA, Lagebericht, S. 22,\n\n187\n\nwährend die Verteilung im Nordirak dem WFP obliegt, wobei die \nLebensmittelpakete in den von UN-Organisationen betriebenen Lagern direkt oder \nmit Hilfe der lokalen Behörden übergeben werden.\n\n188\n\nVgl. DOI, Auskunft vom 20. November 2001 an \ndas OVG Sachsen-Anhalt und die Erläuterung der \nUNHCR-Stellungnahme vom 23. November 2001 \ndurch Frau Hogg, wie sie aus der Niederschrift über \ndie mündliche Verhandlung des OVG \nSachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in den \nVerfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht.\n\n189\n\nSoweit vereinzelt darauf hingewiesen wird, dass in den Lagern verunreinigtes \nWasser ein immer noch verbreitetes Problem darstelle, rechtfertigt dies nicht die \nAnnahme einer gesundheitsbedrohenden Existenzgefährdung. Nach dem Inhalt der \nAuskunft des DOI vom 3. April 2002 an das VG Greifswald gibt es in den kurdischen \nProvinzen kein grundsätzliches Wasserproblem, vielmehr scheine dort allgemein der \nZugang zu Trinkwasser in dem nötigen Umfang vorhanden zu sein, was im \nWesentlichen auf die insoweit vorhandenen besseren natürlichen Quellen \nzurückzuführen sei. Auch Hajo/Savelsberg sprechen in ihrem Gutachten vom \n18. April 2002 an das VG Leipzig lediglich davon, dass die Wasserversorgung \"nicht \nimmer gewährleistet\" sei bzw. das Wasser aus Flüssen und Brunnen zu holen sei. \nSoweit der UNHCR angibt, in den Stadtzentren von Arbil und Dohuk sei das Wasser \nzum Konsum ungeeignet und in den Kleinstädten und ländlichen Gebieten des \nNordiraks gehe die bakteriologische Verunreinigung über die von der WHO \nfestgesetzten Grenzwerte hinaus, \n\n190\n\n- vgl. in diesem Zusammenhang UNHCR, \nStellungnahme vom 23. November 2001 an das \nOVG Sachsen-Anhalt, a.a.O. -\n\n191\n\nist zu berücksichtigen, dass zum Einen die Lager nicht in den benannten \nStadtzentren liegen und zum Anderen eine Grenzwertüberschreitung nicht \nzwangsläufig eine Gesundheitsgefahr zur Folge haben muss (wenn man ihr nicht \nohnehin anderweitig abhelfen kann). \n\n192\n\nIm Übrigen gibt es im Nordirak durch UN-Organisationen und ngo's \ndurchgeführte Projekte auf dem Gebiet der Bewässerung bzw. \nTrinkwasserversorgung und der Sanitäranlagen,\n\n193\n\nvgl. ambtsbericht noord-irak, Nr. 2.5,\n\n194\n\ndie zu einer kontinuierlichen Verbesserung führen und führen werden. \n\n195\n\nUnabhängig davon stellt sich jedenfalls die Wasserversorgungssituation im \nZentralirak - und allein diese und nicht etwa die Lage der Bevölkerung im Nordirak \n\"im Durchschnitt\", ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen - u.a. embargobedingt \nals keineswegs besser dar. \n\n196\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 7; vgl. auch die \ndiesbezüglichen Ausführungen in dem Gutachten \nvon Hajo vom 18. Juni 2000 an das VG Oldenburg \n(zu dem Aktenzeichen 3 A 3427/99).\n\n197\n\nIm Zentralirak fehlt häufig sauberes Wasser (der Zugang fiel in den ländlichen \nGebieten insbesondere im Süden des Iraks von 71 % auf 41 %), etwa für die \nZubereitung von Babynahrung. Das ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass das \nSanktionenkomitee - anders als im Autonomiegebiet - den Einkauf von \nWasseraufbereitungsanlagen verhindert.\n\n198\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 7; DOI, Auskünfte vom \n3. April 2002 an das VG Leipzig und vom \n20. November 2001 an das OVG Sachsen-\nAnhalt.\n\n199\n\nNeben dem damit im Nordirak gesicherten wirtschaftlichen Existenzminimum \ndrohen der Klägerin dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere, nach \nihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung \ngleichkommende, d.h. existenzgefährdende Nachteile oder Gefahren, die am \nHerkunftsort in den von der irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht \nbestünden.\n\n200\n\nEs mag zwar mit Hajo/Savelsberg, Auskunft vom 1. April 2002, a.a.O., davon \nauszugehen sein, dass alleinstehende Frauen - wie die Klägerin für den Fall ihrer \nRückkehr ohne ihren Ehemann - in den Lagern eher selten sind und ihnen dort keine \nseparaten Bereiche zur Verfügung stehen. Dafür aber, dass ihnen aufgrund dessen - \nund wegen der traditionellen Rolle der Frau in der irakischen (auch kurdischen) \nGesellschaft - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe oder Benachteiligungen \nerheblicher Art drohen, fehlt es an Anhaltspunkten.\n\n201\n\nFerner spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Heimatlosen \nin den Lagern die für ein menschenwürdiges Dasein erforderliche Bewegungsfreiheit \nnicht gewährleistet wird. Zwar sollen nach der Auskunft des UNHCR vom 23. \nNovember 2001, a.a.O., die Lager nicht ohne Einwilligung der für \nSicherheitsangelegenheiten zuständigen Beamten verlassen werden dürfen. Es ist \njedoch gleichwohl generell davon auszugehen, dass tatsächlich in einem noch \nausreichenden Umfang Bewegungsfreiheit gewährt wird; Entsprechendes berichtet \ndas AA selbst in anderem Zusammenhang.\n\n202\n\nVgl. Auskunft vom 20. Juni 2001 an das \nVG Aachen.\n\n203\n\nHajo/Savelsberg sprechen sogar davon, dass weder Anwesenheitskontrollen \ndurchgeführt würden noch die Freizügigkeit der Bewohner begrenzt sei, vielmehr \nkönne jeder die Lager \"nach Belieben betreten oder verlassen\".\n\n204\n\nVgl. das Gutachten vom 1. April 2002, a.a.O.\n\n205\n\nAuch die medizinische Grundversorgung in den Lagern ist gewährleistet.\n\n206\n\nSo ausdrücklich Frau Hogg, die Vertreterin des \nUNHCR in ihrer Stellungnahme, wie sie aus der \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung des \nOVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in den \nVerfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht; vgl. \nauch DOI, Auskunft vom 6. Mai 2002 an das \nVG Leipzig. \n\n207\n\nHeimatlose haben im Nordirak den gleichen Zugang zur Gesundheitspflege wie \ndie dort ansässige Bevölkerung; die meisten Medikamente sind in den öffentlichen \nKrankenhäusern kostenlos erhältlich. \n\n208\n\nVgl. ambtsbericht noord-irak, Nr. 4.3. \n\n209\n\nAbgesehen davon ist medizinische Versorgung im Nordirak jedenfalls weitaus \nbesser als im Einflussbereich des zentralirakischen Regimes, in dem sie nur als \n\"äußerst schlecht\" bezeichnet werden kann. Den staatlichen Krankenhäusern fehlt es \n- u.a. aufgrund des Verfalls der Infrastruktur - an der notwendigsten \nGrundausstattung. Dagegen ist im Nordirak die medizinische Versorgung jedenfalls \nin den Städten gewährleistet. \n\n210\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 22.\n\n211\n\nDarauf, dass Sanitäranlagen und Kanalisation in den Lagern - möglicherweise - \nin einem schlechteren Zustand sein mögen als sie \"dem Durchschnitt der dort \nansässigen Bevölkerung\" zur Verfügung stehen,\n\n212\n\nvgl. UNHCR, Stellungnahme vom 23. November \n2001 an das OVG Sachsen-Anhalt,\n\n213\n\nkommt es, wie dargelegt, ebenso wenig an wie darauf, ob eine Müllentsorgung \nnach westlichen Maßstäben erfolgt.\n\n214\n\nHinsichtlich der Elektrizitätsversorgung - ob sie für ein menschenwürdiges \nwirtschaftliches Existenzminimum unabdingbar erforderlich ist, mag schon bezweifelt \nwerden - ist nicht ersichtlich, dass sich die Lage im Nordirak (im Norden des Gebiets \nfunktioniert die Stromversorgung zwischen ca. sechs und ca. zwanzig, im Süden \nzwischen ein und zwei Stunden täglich) \n\n215\n\n- vgl. DOI, Auskunft vom 3. April 2002 an das \nVG Greifswald; vgl. auch ambtsbericht noord-irak, \nNr. 2.5. -\n\n216\n\nals schlechter darstellt als im Zentralirak, \n\n217\n\nvgl. hierzu: Report of the Secretary-General \npursuant to paragraph 5 of resolution 1360 (2001) \ndes UN Security Council Rnrn. 57 ff.,\n\n218\n\nweshalb etwaige Probleme dieser Art jedenfalls mangels Verfolgungsbedingtheit \n- rechtlich - unmaßgeblich wären.\n\n219\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin über \ndie abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen oder iranischen \nTruppeneinmärschen in die kurdischen Provinzen berührt zu werden, konkret im \nSinne einer \"realen\" Möglichkeit betroffen sein wird, lassen sich ebenfalls nicht \nerkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen \nKurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische \nStreitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht \nzu befürchten.\n\n220\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n221\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling \nauch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland oder \neinen langjährigen Auslandsaufenthalt. \n\n222\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.; \nambtsbericht noord-irak, Nr. 4.1.\n\n223\n\nDie danach für die Klägerin verfolgungsfreien und auch im Übrigen \nberücksichtigungsfähige unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht \naufweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für sie ohne Weiteres zu \nerreichen.\n\n224\n\nVgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes \nder inländischen Fluchtalternative innerhalb des \nVerfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai \n1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n225\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die \nnordirakischen Autonomiegebiete zu gelangen, muss die Klägerin zentralirakisches \nHerrschaftsgebiet nicht durchqueren; sie kann vielmehr etwa unmittelbar über die \ntürkische Grenze in den Nordirak einreisen.\n\n226\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n227\n\nFerner bestehen auch die hilfsweise geltend gemachten \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht, so dass auch insoweit der \nangefochtene Bescheid des Bundesamtes (Nr. 3 des Bescheides) rechtmäßig ist und \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.\n\n228\n\nHinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und \nAbs. 4 AuslG fehlt es nach den obigen Darlegungen sowohl im Hinblick auf den \nZentralirak als auch auf den Nordirak an Anhaltspunkten für eine konkret-individuelle \nGefährdung der Klägerin. \n\n229\n\nDer Klägerin drohen bei einer Rückkehr in den Irak - sei es in den Zentral-, sei es \nin den Nordirak - auch keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Auch insoweit sind Anhaltspunkte dafür, dass die \nKlägerin im Zentralirak oder im Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nindividuell-konkreten Gefahren für eines der genannten Rechtsgüter ausgesetzt \nwäre, auf der Grundlage der oben gemachten Ausführungen nicht ersichtlich.\n\n230\n\nDas Gleiche gilt für solche Gefährdungen, die - wie etwa eine generell schlechte \nVersorgungslage - der Bevölkerung allgemein drohen und deshalb an sich der \nSperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unterfallen, aber dann, wenn durch die \nAbschiebung der jeweiligen Asylsuchende extrem bzw. hochgradigen Gefahren \nausgesetzt wäre, dieser also quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert würde, in verfassungskonformer Auslegung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein Abschiebungshindernis begründen können.\n\n231\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nund VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April \n2002, a.a.O., jeweils m.w.N.\n\n232\n\nHinsichtlich des Nordiraks ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen, dass \nderartige der Klägerin drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahren nicht zu \nbesorgen sind. Dass für den Zentralirak etwas Anderes gelten könnte, ist nicht \nersichtlich. \n\n233\n\nSchließlich hat die Klägerin auch keine Gefahr auf dem Reiseweg in den Irak zu \nbefürchten. Insoweit wird auf die entsprechenden o.g. Ausführungen verwiesen. \n\n234\n\nAbgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im Übrigen - mit oder \nohne Pass - völlig problemlos, wie die oft monatelangen Aufenthalte irakischer \nAsylbewerber im Nordirak und insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in \nder Bundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als asylberechtigt \nanerkannten Irakern nachdrücklich belegen. \n\n235\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.\n\n236\n\nDie derzeit fehlende Abschiebungsmöglichkeit in den Irak hindert die Versagung \ndes Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Denn der Klägerin \nkann eine freiwillige Einreise angesonnen werden, da hierbei unzumutbare \nBeeinträchtigungen offenkundig nicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen \nRückkehrerfälle belegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr in \nseinen Heimatstaat (hier: Irak) etwaige Gefahren abwehren kann, bedarf des \nSchutzes durch die Bundesrepublik Deutschland nicht.\n\n237\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., \nm.w.N.\n\n238\n\nDie Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ist nach § 34 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da die Klägerin \nweder als Asylberechtigte anerkannt noch ersichtlich ist, dass sie im maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung eine Aufenthaltsgenehmigung \nbesaß. Die der Klägerin gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 \nAbs. 1 AsylVfG. In der Abschiebungsandrohung ist zwar entgegen § 50 Abs. 2 AuslG \nnicht der eigentlich zutreffende Zielstaat \"Irak\", sondern nur ein - hinreichend \nbestimmtes - Teilgebiet des Staates Irak, hier: \"Irak (Nordirak) \", bezeichnet worden. \nDies rechtfertigt es jedoch nicht, die Berufung des Beteiligten insoweit \nzurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob hierdurch die \nAbschiebungsandrohung schon rechtswidrig ist, kann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes nur erfolgen, soweit der Kläger durch \ndie Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt ist. Hatte ein Kläger - wie hier - in \nErmangelung von auf den Staat Irak bezogenen Abschiebungshindernissen eine auf \nden Staat Irak bezogene uneingeschränkte Abschiebungsandrohung zu gewärtigen, \n\n239\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 \n- 9 C 4.99 -,\n\n240\n\nkann eine die Abschiebung auf ein Teilgebiet dieses Staates beschränkende \nAbschiebungsandrohung sich lediglich zu seinen Gunsten auswirken und eine \nRechtsverletzung i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO naturgemäß nicht \nbegründen.\n\n241\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n242\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n243","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-19/9-a-1346-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-19/9-a-1346-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296887","retrieved":"2026-07-09 03:19:47.326802+00:00"}}