{"status":"available","doknr":"OLD296890","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0719.6D.A2436.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-19","aktenzeichen":"6d A 2436/01.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die vorläufige \nDienstenthebung richtet.\n\nIm Übrigen wird unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses der \nBescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. Februar 1998 teilweise aufgehoben, \nund zwar hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung von 20 % der \nDienstbezüge.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 19. August 19 geborene Beamtin steht seit September 1974 im \nSchuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihren Dienst als Realschullehrerin \nverrichtete sie zuletzt an der H. -E. -Gesamtschule in K. .\n\n4\n\nMit Verfügung vom 31. Januar 1997 leitete die Bezirksregierung A. nach \nvorangegangenen Vorermittlungen das förmliche Disziplinarverfahren gegen die \nBeamtin ein. Der Beamtin wurde vorgeworfen, ihre Dienstpflichten verletzt zu haben, \nindem sie mehrfach Anordnungen zur Durchführung einer amtsärztlichen \nUntersuchung nicht befolgt habe und darüber hinaus schuldhaft dem Dienst \nferngeblieben sei. Hintergrund der Anordnungen zur amtsärztlichen Untersuchung \nwar der dringende Verdacht des Alkoholmissbrauchs.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Februar 1997 übersandte der Vertreter der \nEinleitungsbehörde dem Untersuchungsführer einen Bericht vom 27. Januar 1997 \nder F. H. , bei der die Beamtin damals tätig war, und beantragte \nausdrücklich, die Untersuchung gemäß § 61 Abs. 2 DO NRW auf die dem Bericht zu \nentnehmenden Vorwürfe auszudehnen. Aus diesem Bericht ergeben sich im \nWesentlichen folgende Vorwürfe: Unentschuldigtes Fehlen; verspätete Eintragung \nvon Noten; ständiger Alkoholgeruch; ständiges Verlassen des Unterrichts, \nmöglicherweise um heimlich zu trinken; falsche Notengebung sowie unterlassenes \nFühren von Kursheften.\n\n6\n\nDurch Verfügung vom 25. Februar 1997 enthob die Einleitungsbehörde die \nBeamtin gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes und führte dazu aus, dass \nkeine Bereitschaft mehr bestehe, die vermutlich durch Alkoholmissbrauch \nverursachten ständigen Störungen des Unterrichtsablaufs an der F. H. \nhinzunehmen; obwohl bereits ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden \nsei, erschwere die Beamtin weiterhin den Unterrichtsablauf durch verspätete \nKrankmeldungen, Versäumen von Aufsichten oder Vertretungsstunden; außerdem \ngefährde sie eine sichere Notengebung, indem sie Kursbücher nicht führe; zudem \nhätten sich bereits Eltern bei der Schulleitung gemeldet, die davon ausgingen, dass \ndie Beamtin alkoholisiert zum Dienst erscheine.\n\n7\n\nEine kurz darauf am 17. März 1997 ergangene für sofort vollziehbar erklärte \nschriftliche Aufforderung der Bezirksregierung A. an die Beamtin, sich \namtsärztlich untersuchen zu lassen, führte dazu, dass sie sich Anfang Juli 1997 bei \ndem Amtsarzt der Stadt H. , dem Medizinaldirektor M. , zur Untersuchung \nvorstellte. Dessen am 23. Juli 1997 erstelltes amtsärztliches Gutachten kam zu dem \nErgebnis, dass kein Hinweis auf einen chronischen Alkoholmissbrauch oder eine \nschwer wiegende psychische Erkrankung vorliege; insgesamt bestehe kein Anhalt für \neine Dienstunfähigkeit der Beamtin.\n\n8\n\nDaraufhin hob die Einleitungsbehörde mit Verfügung vom 18. August 1997 die \nvorläufige Dienstenthebung vom 25. Februar 1997 auf, und zwar unter \nausdrücklichem Hinweis auf die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens. Zugleich war \ndie Beamtin aufgefordert worden, sich am 21. August 1997 zur Dienstaufnahme an \nder F. in H. einzufinden. Weiterhin wurde ihr mitgeteilt, dass sie zum 25. \nAugust 1997 an die H. -E. -Gesamtschule in K. versetzt sei.\n\n9\n\nDa sie in der Folgezeit weder an ihrer alten noch an ihrer neuen Schule Dienst \nversah, teilte ihr die Bezirksregierung A. mit Schreiben vom 24. September 1997 \n- unter Berufung auf die Nichtvorlage ärztlicher Atteste über eine Dienstunfähigkeit - \nmit, dass die Bezüge der Beamtin gemäß § 9 BBesG ab dem 26. August 1997 \nwegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst einbehalten würden. Dieses Schreiben \nwurde der Beamtin unter ihrer neuen Anschrift in H. zugestellt.\n\n10\n\nNachdem die Einleitungsbehörde die Beamtin durch Schreiben vom 13. Januar \n1998 unter Hinweis auf eine beabsichtigte erneute vorläufige Dienstenthebung \nangeschrieben und ihr dabei ständige Störungen des Unterrichtsablaufs, mutmaßlich \nals Folge von Alkoholmissbrauch, Unterrichtsversäumnisse in der Zeit vom \n6. Oktober bis zum 28. November 1997 sowie Fehlverhalten gegenüber Schülern \nund die Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, vorgehalten hatte, \nstellte der Vertreter der Einleitungsbehörde unter dem 16. Januar 1998 den Antrag \nan den Untersuchungsführer, die Untersuchung auch auf Vorwürfe aus dem dem \nAntrag beigefügten Bericht der H. -E. -Gesamtschule K. vom 18. Dezember \n1997 auszudehnen. Diesem Bericht lagen folgende Vorwürfe zugrunde: Sehr \nhäufiges unpünktliches Erscheinen; Nichtgewährleistung eines geordneten \nUnterrichtsablaufs; Aufforderung an Schüler, andere Schüler mit Atlanten zu \nschlagen sowie unangemessene Äußerungen gegenüber Schülern. \n\n11\n\nDer Untersuchungsführer ist den Erweiterungsanträgen der Einleitungsbehörde \nvom 14. Februar 1997 und vom 16. Januar 1998 nicht nachgekommen.\n\n12\n\nMit Verfügung vom 9. Februar 1998 ordnete die Bezirksregierung A. erneut \ndie vorläufige Dienstenthebung der Beamtin an und zugleich die Einbehaltung von 20 \n% ihrer Dienstbezüge.\n\n13\n\nGegen diese Verfügung hat sich die Beamtin zunächst mit ihrem an das \nVerwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 12. Februar 1998 gewandt. Daneben \nhat sie durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Juni 1998 wegen \nder Suspendierungs- und Einbehaltungsanordnung die Entscheidung der \nDisziplinarkammer beantragt und zur Begründung - neben prozessualen \nAusführungen - im Wesentlichen vorgetragen, dass der Vorwurf unentschuldigten \nFehlens und der Verdacht einer alkoholbedingten Dienstunfähigkeit unbegründet \nseien.\n\n14\n\nDie Disziplinarkammer hat durch Beschluss vom 22. März 2001 die Anordnung \nder Bezirksregierung A. vom 9. Februar 1998 betreffend die vorläufige \nDienstenthebung aufrechterhalten sowie die Einbehaltungsanordnung dem Grunde \nnach aufrechterhalten und der Höhe nach aufgehoben.\n\n15\n\nGegen diesen der Beamtin am 19. April 2001 zugestellten Beschluss richtet sich \nihre am 10. Mai 2001 mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben \nTage bei der Disziplinarkammer eingegangene Beschwerde, die mit weiterem \nSchriftsatz vom 31. August 2001 begründet worden ist.\n\n16\n\nMit weiterem Beschluss vom 22. März 2001 hat die Disziplinarkammer in dem \nVerfahren 13 K 307/01.O auf Antrag der Einleitungsbehörde den \nUntersuchungsführer aus wichtigem Grund abberufen. Gegen diesen Beschluss hat \ndie Beamtin Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage \nverworfen hat (6d A 2435/01.O).\n\n17\n\nEbenfalls am 22. März 2001 hat die Disziplinarkammer in dem Verfahren 13 K \n447/01.O beschlossen, dass die Einleitungsbehörde innerhalb von sechs Monaten \nnach Rechtskraft des Beschlusses die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das \nVerfahren einzustellen habe.\n\n18\n\nMit Verfügung der Einleitungsbehörde vom 8./13. August 2001 wurde Frau \nRegierungsdirektorin H. bei der Bezirksregierung A. zur \nHilfsuntersuchungsführerin bestellt. Diese hat mit Schreiben vom 13. September \n2001 die Vorwürfe gegen die Beamtin, die Gegenstand des \nUntersuchungsverfahrens sein sollten, zusammengefasst und die Beamtin über ihre \nBevollmächtigten zur Anhörung geladen. Der Anhörungstermin wurde von der \nBeamtin und ihren Bevollmächtigten nicht wahrgenommen. In der Folgezeit hat die \nHilfsuntersuchungsführerin Zeugen vernommen und die Beamtin zur abschließenden \nAnhörung geladen - auch dieser Termin wurde von der Beamtin und ihren \nBevollmächtigten nicht wahrgenommen - und ihren Abschlussbericht der \nEinleitungsbehörde vorgelegt. \n\n19\n\nDie anschließend gefertigte Anschuldigungsschrift vom 31. Oktober 2001 ist am \n6. November 2001 bei der Disziplinarkammer eingegangen (13 K 2541/01.O) und \nvon der Disziplinarkammer der Beamtin zur Stellungnahme zugeleitet worden. Der \nBeamtin wird danach vorgeworfen, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem \nsie\n\n20\n\n1. am 29. Oktober 1996 unentschuldigt dem Dienst fernblieb, d.h. \nnicht zum Unterricht an der F. in H. erschienen sei, obwohl \nsie den Termin der für diesen Tag angesetzten amtsärztlichen \nUntersuchung, für den sie freigestellt gewesen sei, nicht \nwahrgenommen habe,\n\n21\n\n2. in der Zeit vom 7. Januar bis 10. Januar 1997 zunächst \nunentschuldigt dem Dienst an der F. in H. ferngeblieben sei \nund nach abgebrochener telefonischer Kontaktaufnahme sowie \nKrankmeldung am 9. Januar 1997 für dringend anstehende Fragen \nhinsichtlich der Noten für die Konferenz unerreichbar gewesen sei,\n\n22\n\n3. am 16. Januar 1997 die ihr aufgegebenen zwei \nUnterrichtsstunden an der F. in H. unentschuldigt versäumt \nhabe,\n\n23\n\n4. sich an der H. -E. -Gesamtschule in K. für den 16. \nSeptember 1997 zwar krank gemeldet, sich jedoch ohne ärztliches \nAttest am 17. September 1997 sowie weiter am 18. September 1997 \nder für diesen Tag angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nicht \nunterzogen habe und dem Dienst ferngeblieben sei,\n\n24\n\n5. dem Dienst an der H. -E. -Gesamtschule in K. \nunentschuldigt ferngeblieben sei, d.h. den ihr aufgegebenen \nUnterrrichtsverpflichtungen an dieser Schule am 6. Oktober 1997 in der \n9. Stunde nicht,\n\n25\n\n6. am 8. Oktober 1997 erst ab der dritten,\n\n26\n\n7. am 22. Oktober 1997 ebenfalls erst ab der dritten,\n\n27\n\n8. am 30. Oktober 1997 erst ab der vierten,\n\n28\n\n9. am 27. November 1997 ebenfalls erst ab der vierten und\n\n29\n\n10. am 28. November 1997 nochmals erst ab der vierten \nUnterrichtsstunde nachgekommen sei,\n\n30\n\n11. sich bei ihrer Tätigkeit an der F. in H. über \nvorgegebene Regeln der Benotung schulischer Leistung hinweggesetzt \nhabe, indem sie diese willkürlich festgesetzt und/oder geändert habe, \n\n31\n\n12. am 27. Oktober 1997 zum Vertretungsunterricht in der Klasse \n9a/a (G-Kurs) der H. -E. -Gesamtschule in K. zu spät \ngekommen sei und die Schülerinnen/Schüler mit dem Satz „Seid ihr die \nChaoten, bei denen ich jetzt Unterricht habe?\" angeredet habe,\n\n32\n\n13. ferner im Unterricht am 27. Oktober 1997 an der H. -E. -\nGesamtschule in K. den Schüler D. P. nach seinem Namen \ngefragt und nach dessen Nennung ihm „So siehst du auch aus!\" \nentgegnet habe, danach dem Schüler S. K. auf dessen \nNamensnennung „Kotzki heisst du also!\" erwidert habe,\n\n33\n\n14. in der Vertretungsstunde am 11. Dezember 1997 an der H. -\nE. -Gesamtschule in K. gegenüber dem Schüler M. P. \ngeäußert habe, sie könne seine „Scheiss-Visage\" nicht mehr sehen und \nebenfalls in dieser Vertretungsstunde Schüler aufgefordert habe, auf \ndrei Mitschüler mit Büchern und Atlanten „draufzuschlagen\".\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nausführliche Sachverhaltsschilderung in der angefochtenen Entscheidung, den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Disziplinarvorgänge und Beiakten Bezug \ngenommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen ein Verfahren anhängig ist (1 K 3100/99), in dem die Beamtin gegen \ndie mit Verfügung vom 17. Februar 1999 angeordnete Zurruhesetzung wegen \nDienstunfähigkeit klagt.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDie gemäß §§ 95 Abs. 2 Satz 3, 78 DO NRW zulässige Beschwerde der Beamtin \nist teilweise unbegründet, teilweise begründet. Die von der Einleitungsbehörde mit \nVerfügung vom 9. Februar 1998 angeordnete vorläufige Dienstenthebung der \nBeamtin ist rechtmäßig. Die mit derselben Verfügung ausgesprochene \nEinbehaltungsanordnung, die die Disziplinarkammer dem Grunde nach \naufrechterhalten hat, ist hingegen aufzuheben.\n\n37\n\n1. Nach § 91 DO NRW kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des \nDienstes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt und das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Diese \nVoraussetzungen liegen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats \nvor.\n\n38\n\na) Das förmliche Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ist durch Verfügung der \nBezirksregierung A. vom 31. Januar 1997 eingeleitet worden. Bedenken gegen \ndie Wirksamkeit der Einleitungsverfügung, die der Beamtin persönlich zugestellt \nworden ist, bestehen nicht.\n\n39\n\nb) Als weitere - ungeschriebene - Voraussetzung für die vorläufige \nDienstenthebung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass gegen den Beamten der \nVerdacht eines Dienstvergehens bestehen muss, das geeignet ist, eine allein in die \nZuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, also zumindest \neine Gehaltskürzung, nach sich zu ziehen.\n\n40\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2001 \n - 6d A 1505/00.O -; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht \ndes Bundes und der Länder, Loseblattkommentar, Stand \nJanuar 2000, §§ 91/93 DO NRW Rdnr. 6.\n\n41\n\nAuch diese Voraussetzung ist hier erfüllt.\n\n42\n\naa) Die Disziplinarkammer hat dazu ausgeführt, dass Grundlage der vorläufigen \nDienstenthebung der wirksam in das förmliche Disziplinarverfahren einbezogene \nSachverhalt sei. Dies sei der Sachverhalt, der entweder in der Einleitungsverfügung \nenthalten oder durch Ausdehnung des Untersuchungsverfahrens Gegenstand des \nförmlichen Disziplinarverfahren geworden sei. Vorliegend würden dazu auch die \nVorwürfe gehören, die Gegenstand der Erweiterungsanträge der Einleitungsbehörde \nvom 14. Februar 1997 und vom 16. Januar 1998 seien. Da es sich um förmliche \nAnträge des Vertreters der Einleitungsbehörde handele, denen der \nUntersuchungsführer gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 DO NRW ohne eigene \nErmessensentscheidung entsprechen müsse, sei die Ausdehnung des förmlichen \nDisziplinarverfahrens auf diese Vorwürfe wirksam vollzogen. Dass der \nUntersuchungsführer diese Anträge nicht an die Beamtin zur Kenntnis und \nStellungnahme weitergeleitet habe, verstoße zwar gegen die in § 61 Abs. 2 Satz 3 \nDO NRW ausdrücklich normierte Gewährung des rechtlichen Gehörs, berühre aber \ndie Wirksamkeit der Ausdehnung nicht. Es handele sich um einen behebbaren \nVerfahrensmangel. Bezüglich der Vorwürfe aus der Einleitungsverfügung, in welcher \nder Beamtin vorgeworfen werde, vier angeordnete Untersuchungstermine beim \nAmtsarzt nicht wahrgenommen zu haben, sei zwar zweifelhaft, ob angesichts der \nRegelung in § 80 Abs. 1 VwGO die Vorausssetzungen für das Vorliegen eines \nDienstvergehens überhaupt gegeben seien. Da die Beamtin jedoch speziell für die \namtsärztliche Untersuchung vom 29. Oktober 1996 vom Unterricht freigestellt worden \nsei, aber weder den Untersuchungstermin wahrgenommen noch den Schuldienst \ngeleistet habe, sei jedenfalls dieser Vorfall auch weiterhin für das \nDisziplinarverfahren relevant. Darüber hinaus ergebe sich ein schwer wiegender \nVerdacht von Dienstvergehen aus den durch die genannten Erstreckungsanträge in \ndas Disziplinarverfahren eingeführten Berichten der betroffenen Schulen. Zwar sei \nnicht zu verkennen, dass möglicherweise sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit \neiner vermuteten Alkoholerkrankung der Beamtin stehen könnten. Deshalb bedürfe \ndie Frage der Verantwortlichkeit der Beamtin im weiteren Verfahren einer sorgfältigen \nPrüfung. Dies ändere aber nichts daran, dass im derzeitigen Verfahrensstadium der \nVerdacht eines Dienstvergehens bestehe, das im Falle der Bestätigung der Vorwürfe \nvoraussichtlich mit der Entfernung der Beamtin aus dem Dienst zu ahnden sein \nwerde.\n\n43\n\nbb) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer, \ndass Grundlage der vorläufigen Dienstenthebung der wirksam in das förmliche \nDisziplinarverfahren einbezogene Sachverhalt sei. Dahinstehen kann in diesem \nZusammenhang jedoch die Frage, ob der Auffassung der Disziplinarkammer zu \nfolgen ist, dass auch der Sachverhalt der Erweiterungsanträge der \nEinleitungsbehörde vom 14. Februar 1997 (i.V.m. dem Bericht der F. H. \nvom 27. Januar 1997) und vom 16. Januar 1998 (i.V.m. dem Bericht der H. -E. -\nGesamtschule in K. vom 18. Dezember 1997) zu berücksichtigen war, obwohl bis \nzur Entscheidung der Disziplinarkammer beide Erweiterungsanträge der Beamtin \nnicht zur Stellungnahme zugeleitet worden waren und hinsichtlich der Vorwürfe des \nErweiterungsantrages vom 16. Januar 1998 der Beamtin mit Schreiben der \nBezirksregierung vom 13. Januar 1998 lediglich angekündigt worden war, man werde \nden Vertreter der Einleitungsbehörde insoweit bitten, die Ausdehnung der \nUntersuchung zu beantragen. Denn im weiteren Verfahren hat die \nHilfsuntersuchungsführerin alle Vorwürfe, die noch Gegenstand des \nDisziplinarverfahrens sein sollten, mit Schreiben vom 18. September 2001 \nzusammengefasst und der Beamtin dazu rechtliches Gehör gewährt. Sodann ist der \nGegenstand des Disziplinarverfahrens weiter beschränkt worden, und zwar auf die in \nder Anschuldigungsschrift vom 31. Oktober 2001 enthaltenen Vorwürfe, zu deren \nInhalt der Beamtin ebenfalls rechtliches Gehör gewährt worden ist. Eventuelle \nVerletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör, die vor Übernahme des \nUntersuchungsverfahrens durch die Hilfsuntersuchungsführerin im \nUntersuchungsverfahren entstanden sein könnten, sind jedenfalls inzwischen durch \ndie vorgenannten Gewährungen rechtlichen Gehörs geheilt worden. Denn bei einer \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs im Disziplinarverfahren handelt es \nsich um einen behebbaren Verfahrensmangel,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1973 - 1 D \n15.72 -, BVerwGE 46, 116, 119,\n\n45\n\ndessen Heilung auch noch nach Abschluss des Verfahrens über die vorläufige \nDienstenthebung vor der Disziplinarkammer möglich ist.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1985 - 1 \nDB 45.85 -, DVBl. 1986, 153, 154.\n\n47\n\ncc) Dass nach der durch den Beschluss der Disziplinarkammer vom 22. März \n2001 erfolgten Abberufung des Untersuchungsführers (13 K 307/01.O) eine \nHilfsuntersuchungsführerin bestellt worden ist, die die Untersuchung weitergeführt \nund innerhalb der von der Disziplinarkammer mit Beschluss vom selben Tage \ngesetzten Frist (13 K 447/01.O) abgeschlossen hat, begründet keinen \nVerfahrensfehler, der zur Unwirksamkeit der Handlungen der \nHilfsuntersuchungsführerin führt. \n\n48\n\nAllerdings dient ein nach § 55 Abs. 2 Satz 2 DO NRW bestellter \nHilfsuntersuchungsführer lediglich der Unterstützung des Untersuchungsführers, der \nseinen Einsatz regelt und dem allein die Entscheidung obliegt, ob das Ziel der \nUntersuchung erreicht ist.\n\n49\n\nVgl. Schütz, a.a.O., § 55 DO NRW Rdnr. 8.\n\n50\n\nAbweichend davon ist vorliegend die Hilfsuntersuchungsführerin - wie sich den \nAkten entnehmen lässt - selbständig tätig geworden - also wie ein \nUntersuchungsführer - und hat sich nicht etwa mit dem abberufenen \nUntersuchungsführer ins Benehmen gesetzt. Dies ist jedoch bei der vorliegenden \nbesonderen Fallgestaltung sachlich nicht zu beanstanden. Der ursprüngliche \nUntersuchungsführer war wirksam abberufen. Der Senat hat die gegen die \nAbberufung eingelegte Beschwerde im Verfahren 6d A 2435/01.O durch Beschluss \nvom heutigen Tage zurückgewiesen. Die Beschwerdeeinlegung als solche und der \nUmstand, dass die Hilfsuntersuchungsführerin während des Beschwerdeverfahrens \ntätig geworden ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn § 25 S. 1 DO NRW \ni.V.m. der entsprechend anwendbaren Regelung in § 307 Abs. 1 StPO\n\n51\n\nvgl. Schütz, a.a.O., § 25 DO NRW Rdnr. 3, § 78 DO \nNRW Rdnr. 20,\n\n52\n\nist zu entnehmen, dass die Beschwerde den Vollzug der Entscheidung über die \nAbberufung nicht gehemmt hat, mithin keine aufschiebende Wirkung besaß.\n\n53\n\nVgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., \n§ 307 Rdnr. 1.\n\n54\n\nAllein der Umstand, dass die Einleitungsbehörde bei diesen rechtlichen \nGegebenheiten keinen neuen Untersuchungsführer, sondern lediglich eine \nHilfsuntersuchungsführerin bestellt hat (die ihre Tätigkeit jedoch wie ein \nUntersuchungsführer ausgeübt hat), begründet keinen Verfahrensfehler. Zur Zeit der \nBestellung war der Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen. Die Bestellung eines \nneuen Untersuchungsführers anstelle des bisherigen Untersuchungsführers barg die \nGefahr in sich, dass die Untersuchungshandlungen bei einem Erfolg der Beschwerde \nim Nachhinein als unwirksam hätten beurteilt werden müssen. \n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1978 \n- V 7/77 -, DÖD 1979, 40, 41; BVerwG, Urteil vom \n4. September 1991 - 1 D 35.90 -, DokBer B 1992, 7, \n12.\n\n56\n\nDie Einleitungsbehörde durfte aber im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsene \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2001 - 13 K 447/01.O -, durch \ndie ihr die Vorlage der Anschuldigungsschrift innerhalb von sechs Monaten \naufgegeben worden war, auch nicht länger zuwarten. Zwar wäre auch ein \nFristverlängerungsantrag in Frage gekommen. Die Bestellung eines \nHilfsuntersuchungsführers war aber in dieser Situation eine sachangemessene und \nnäherliegende Alternative, weil sie dem Beschleunigungsgebot des § 15 a DO NRW \nbesser gerecht wurde. Bei einem Erfolg der Beschwerde hätte eine Billigung der \nUntersuchungshandlungen durch den Hauptuntersuchungsführer deren \nVerwertbarkeit gewährleisten können; zugleich wäre ein weiterer Zeitverlust \nvermieden worden. \n\n57\n\ndd) Die Vorwürfe, die nach alledem aufgrund wirksamer Einbeziehung jetzt noch \nGegenstand des Disziplinarverfahrens sind, rechtfertigen den Verdacht eines \nDienstvergehens, welches zumindest eine Gehaltskürzung nach sich ziehen kann. \nAuch wenn einzelnen der angeschuldigten Verfehlungen bei isolierter Betrachtung \nkein besonderes Gewicht zukommt, deuten sie in ihrer Gesamtheit auf eine \nhartnäckige Pflichtwidrigkeit von nicht unerheblichem Gewicht hin. Der Verdacht \nergibt sich auf der Grundlage der von der Hilfsuntersuchungsführerin durchgeführten \nZeugenvernehmungen sowie aufgrund weiterer Umstände, etwa des Berichtes der \nF. H. vom 27. Januar 1997 und des Berichtes der H. -E. -\nGesamtschule vom 18. Dezember 1997. Zu Recht hat die Disziplinarkammer \nausgeführt, dass die Frage der Verantwortlichkeit der Beamtin im Hinblick auf eine \neventuelle Alkoholerkrankung im weiteren Verfahren besonderer Prüfung bedarf. \nDies steht jedoch dem Verdacht eines Dienstvergehens im gegenwärtigen \nVerfahrensstadium nicht entgegen. Auch soweit sich die Beamtin pauschal darauf \nberuft, sie habe ärztliche Atteste vorgelegt, ist eine detaillierte Auseinandersetzung \nmit dieser Frage jedenfalls im vorliegenden Verfahrensstadium nicht geboten, wobei \ndarauf hinzuweisen ist, dass sich eine Pflichtwidrigkeit - auch bei objektiver \nDienstunfähigkeit - daraus ergeben kann, dass keine rechtzeitige Krankmeldung \nerfolgt, so dass der Dienstherr keine ausreichende Möglichkeit hat, sich \norganisatorisch auf das Fehlen des Beamten einzustellen.\n\n58\n\nc) Ein dienstliches Bedürfnis für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung \nist ebenfalls zu bejahen. Insoweit ist stets erforderlich, dass die Ordnung des \nDienstbetriebes, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder die Durchführung des \ndisziplinarischen Untersuchungsverfahrens wesentlich beeinträchtigt würden, wenn \nder Beamte weiterhin Dienst versehen würde. Ob vorliegend die letztgenannte \nAlternative erfüllt ist, kann dahinstehen, da jedenfalls die anderen Gesichtspunkte die \nMaßnahme der vorläufigen Dienstenthebung tragen. Die Einleitungsbehörde hat sich \ninsoweit in nicht zu beanstandender Weise darauf berufen, dass die ständigen \nStörungen eines ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs das notwendige \nVertrauensverhältnis zwischen Schülern, Eltern und der Beamtin als Lehrkraft \nbeeinträchtigten und ihr weiterer Einsatz auf Unverständnis auf Seiten der Lehrer \nund Schüler treffen würde, womit auch die Gefahr einer Ansehensschädigung des \nöffentlichen Dienstes gegeben sei. Das damit zutreffend begründete dienstliche \nBedürfnis an der vorläufigen Dienstenthebung ist nicht deshalb entfallen, weil - was \nhier keiner abschließenden Entscheidung bedarf - der zuerst berufene \nUntersuchungsführer den Grundsatz der beschleunigten Behandlung von \nDisziplinarverfahren verletzt hat (§ 15 a DO NRW) und auch der Einleitungsbehörde \nmöglicherweise Versäumnisse vorzuwerfen sind. Die sich daraus ergebende Folge \nbesteht nicht zwingend darin, dass eine Suspendierung aufzuheben ist, sondern in \neiner Fristbestimmung nach § 65 Abs. 2 DO NRW, von der die Disziplinarkammer \nGebrauch gemacht hat. Zwar ist der Gesichtspunkt der Dauer des Verfahrens bei der \nFrage der Aufrechterhaltung der Suspendierung unter dem Gesichtspunkt der \nVerhältnismäßigkeit stets im Auge zu behalten. Er rechtfertigt jedoch im vorliegenden \nEinzelfall keine Abänderung der Entscheidung.\n\n59\n\nd) Die Einleitungsbehörde hat schließlich von ihrem unter Beachtung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuübenden Ermessen, das nur auf \nErmessensfehler und Willkür zu überprüfen ist, in nicht zu beanstandender Weise \nGebrauch gemacht. Die Behörde hatte die Belange der Beamtin, insbesondere ihr \nInteresse, ihre Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des \nDisziplinarverfahrens fortzusetzen, abzuwägen mit den dienstlichen Interessen der \nBehörde, die ihrer Weiterbeschäftigung entgegenstehen können.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1994 - 1 \nDB 7/94 -, BVerwGE 103, 116, 119.\n\n61\n\nDies ist in der Verfügung vom 9. Februar 1998 in ausreichender Weise \ngeschehen und bedarf auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Verfahrens und \nder zwischenzeitlichen Beschränkung der Vorwürfe keiner Abänderung.\n\n62\n\n2. Die in der Verfügung vom 9. Februar 1998 enthaltene Anordnung über die \nEinbehaltung von Dienstbezügen ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 92 \nAbs. 1 DO NRW nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die Einleitungsbehörde \ngleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten ein \nTeil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Bezüge einbehalten wird, wenn im \nDisziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst oder \nAberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.\n\n63\n\nAuch wenn danach eine nur summarische Überprüfung der Sach- und \nRechtslage ohne endgültige Abwägung aller Umstände ausreicht, muss die \nVerhängung der Höchstmaßnahme wahrscheinlicher sein als eine geringere \nMaßnahme.\n\n64\n\nVgl. Schütz, a.a.O., §§ 91, 92, 93 Rdnr. 18.\n\n65\n\nFür eine solche Annahme besteht nach Auffassung des Senats derzeit jedenfalls \ndeshalb keine ausreichende Grundlage, weil die Frage, ob und wie sich eine \neventuelle Alkoholerkrankung der Beamtin auf ihr Verschulden ausgewirkt hat, noch \nendgültiger Klärung bedarf.\n\n66\n\n3. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-19/6d-a-2436-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-19/6d-a-2436-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296890","retrieved":"2026-07-09 03:19:47.613299+00:00"}}