{"status":"available","doknr":"OLD296889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0719.6D.A2435.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-19","aktenzeichen":"6d A 2435/01.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Bezirksregierung B. als Einleitungsbehörde hat mit Verfügung vom 31. \nJanuar 1997 gegen die Beamtin das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und \nzugleich Regierungsdirektor C. bei der Bezirksregierung B. zum \nUntersuchungsführer bestellt.\n\n4\n\nMit dem am 8. Februar 2001 bei der Disziplinarkammer eingegangenen \nSchriftsatz hat die Einleitungsbehörde beantragt, den Untersuchungsführer \nabzuberufen. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass ein wichtiger Grund für \ndessen Abberufung vorliege. Dieser habe das Verfahren nicht sachgerecht, vor allem \naber unter Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes und des Anspruchs der \nBeamtin auf rechtliches Gehör betrieben. Im Übrigen sei er seiner Verpflichtung zur \numfassenden Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, habe insbesondere die \nbenannten Zeugen nicht vernommen und einen Untersuchungsbericht erstellt, der \nsich in der tabellarischen Wiedergabe des Akteninhalts erschöpfe und keine \ntaugliche Grundlage für die Entscheidung der Einleitungsbehörde über das weitere \nVorgehen darstelle.\n\n5\n\nDer Untersuchungsführer hat erklärt, dem Antrag im Ergebnis nicht zu \nwidersprechen. Er hat ergänzend ausgeführt, dass die Einleitungsbehörde auf von \nihm vorgetragene Bedenken nicht reagiert habe; seine Erwartung, dass die \nEinleitungsbehörde das Disziplinarverfahren auf den verwertbaren Kern beschränken \nund im Übrigen die parallel laufende und seiner Meinung nach Erfolg versprechende \nFeststellung der Dienstunfähigkeit infolge krankhaften Alkoholmissbrauchs der \nBeamtin in den Vordergrund stellen werde, habe sich nicht erfüllt.\n\n6\n\nDer Verteidiger der Beamtin hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die \nAbberufung des Untersuchungsführers in Zweifel gezogen.\n\n7\n\nDie Disziplinarkammer hat durch den angefochtenen Beschluss den \nUntersuchungsführer abberufen. Zur Begründung hat sie im einzelnen ausgeführt, \ndass nach den von der Einleitungsbehörde glaubhaft gemachten Umständen ein \nwichtiger Grund für die Abberufung vorliege.\n\n8\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die von der Beamtin mit Schriftsatz ihres \nVerteidigers vom 10. Mai 2001 eingelegte und mit weiterem Schriftsatz vom \n30. August 2001 begründete Beschwerde, mit der sie sich darauf beruft, dass \naufgrund erheblicher Versäumnisse und Mängel der Einleitungsbehörde im Rahmen \ndes Disziplinarverfahrens davon auszugehen sei, dass kein wichtiger Grund für die \nAbberufung des Untersuchungsführers vorliege.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n11\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere ist die Beamtin \nbeschwerdeberechtigt. Zwar hat sie keinen Anspruch auf Bestellung eines \nbestimmten Untersuchungsführers, sondern die Einleitungsbehörde ist insoweit in \nihrer Entscheidung frei. Ist aber der Untersuchungsführer einmal bestellt, so ist seine \nAbberufung gemäß § 55 Abs. 3 Sätze 4 und 5 DO NRW nur noch unter engen \nVoraussetzungen zulässig. Kraft der ihm verliehenen Unabhängigkeit bei der \nDurchführung der Untersuchung steht sein Wechsel unter dem Schutz des \nentsprechend anwendbaren Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, wonach niemand seinem \ngesetzlichen Richter entzogen werden darf.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1991 - 1 D \n35.90 -, Dok.Ber. 1992, 7, 12.\n\n13\n\nEin beschuldigter Beamter wird deshalb in seinen Rechten verletzt, wenn der \nUntersuchungsführer in unzulässiger Weise abberufen wird.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1967 - II DB \n4.67 -, BVerwGE 33, 21, 27; Schütz, Disziplinarrecht \ndes Bundes und der Länder, Stand Januar 2000, § 55 \nDO NRW Rdnr. 11 c.\n\n15\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die Abberufung des Untersuchungsführers \ndurch die Disziplinarkammer erfolgte zu Recht.\n\n16\n\nUm die in § 55 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ausdrücklich normierte Unabhängigkeit \nund Weisungsungebundenheit des Untersuchungsführers zu gewährleisten, sind die \nAnforderungen, die an das Vorliegen eines wichtigen Grundes für seine Abberufung \ngemäß § 55 Abs. 3 Satz 5 DO NRW zu stellen sind, hoch anzusetzen. Dem hat der \nGesetzgeber in formeller Hinsicht dadurch Rechnung getragen, dass die \nEntscheidung über die Abberufung des Untersuchungsführers der Disziplinarkammer \nzugewiesen ist.\n\n17\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1978 - V 7/77 -, DÖD \n1979, 40, 41.\n\n18\n\nIn materieller Hinsicht ist erforderlich, dass der Abberufungsgrund von ähnlichem \nGewicht ist wie die übrigen in § 55 Abs. 3 DO NRW genannten Gründe. Ein solcher \nwichtiger Grund für die Abberufung liegt unter anderem dann vor, wenn sich der \nUntersuchungsführer wider Erwarten und trotz seiner formellen Befähigung als \nungeeignet oder unwillig erweist.\n\n19\n\nVgl. Weiß, GKÖD, Band II, K § 56 Rdnrn. 73 und \n80.\n\n20\n\nZu Recht ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, dass ein solcher Fall \nhier vorliegt. Sie hat dazu Folgendes ausgeführt:\n\n21\n\n„Wenn die Ermittlungsbehörde in ihrem Antrag vom 29. Januar \n1991 abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass der \nUntersuchungsführer das Verfahren nicht sachgerecht geführt habe und \nauch nach rund 4-jähriger Dauer seiner Bestellung kein verwertbares \nErgebnis habe vorlegen können, insbesondere auch seine sog. \n„Untersuchungsberichte\" keine taugliche Grundlage für die \nEntscheidung der Einleitungsbehörde böten, so entspricht dies einer \nrealistischen Würdigung des gesamten Akteninhalts. Insbesondere ist \nzutreffend, dass zwischen dem 5. Juni 1997 und dem 7. Januar 1999 \nkein Versuch des Untersuchungsführers, Informationen darüber zu \nerhalten, ob sich die Beamtin - und wenn ja in welcher Weise - zu den \nerhobenen Vorwürfen äußern wolle, stattgefunden hat. Auch hat der \nUntersuchungsführer die an ihn gerichteten Anträge auf Ausdehnung \ndes Disziplinarverfahrens auf weitere Vorfälle in der Friedensschule in \nI. und der I1. -F. -Schule in L. der Beamtin nicht zur \nStellungnahme übermittelt, was entgegen seiner Auffassung gerade \nseine, und nicht die Aufgabe der Einleitungsbehörde gewesen wäre. \nZutreffend führt die Einleitungsbehörde auch in dem Antrag vom 29. \nJanuar 2001 aus, dass eine Ermittlungstätigkeit zur erschöpfenden \nUntersuchung des gesamten Sachverhalts mit allen belastenden und \nentlastenden Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der \nGesamtpersönlichkeit der beschuldigten Beamtin nicht stattgefunden \nhat. Dies gilt insbesondere auch zur Frage der - von dem \nUntersuchungsführer selbst als wahrscheinlich angesehenen - \nAlkoholerkrankung der Beamtin und der sich hieraus zumindest zu \nerwägenden Notwendigkeit der Hinzuziehung eines ärztlichen \nSachverständigen. Letztlich sind die tabellarischen \nUntersuchungsberichte, auch der in der Fassung vom 30. September \n1999, als Entscheidungsgrundlage für die Einleitungsbehörde \nuntauglich.\n\n22\n\nDas fehlerhafte Verständnis des Untersuchungsführers von seiner \nAufgabe wird auch darin deutlich, dass er in der Einleitung zu seinem \nUntersuchungsbericht vom 30. September 1999 die Auffassung vertritt, \ndas Verfahren habe (weil die Beamtin sich zu dem vorläufigen \nUntersuchungsergebnis nicht geäußert habe) abgeschlossen werden \nkönnen, wobei die Zeugenvernehmung auch noch von der \nDisziplinarkammer veranlasst werden könne. Dies ist in zweierlei \nHinsicht rechtsfehlerhaft. Zum einen gilt im Untersuchungsverfahren - \nwie im Strafverfahren - der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. es ist von \namtswegen die materielle Wahrheit zu erforschen, wobei auch dem \nschweigenden Beamten seine Schuld in vollem Umfange nachzuweisen \nist. Zum anderen legt die Untersuchungsaufgabe dem \nUntersuchungsführer die Pflicht auf, den Anschuldigungsstoff so \ngründlich zu klären, dass eine spätere Beweisaufnahme in der Regel \nvermieden wird. Auch wenn die Disziplinarkammer selbst Zeugen in der \nHauptverhandlung vernehmen kann, ändert dies nichts daran, dass das \nSchwergewicht des Disziplinarverfahrens in der Untersuchung liegt. Die \nBefugnis des Disziplinargerichts, selbst Beweise zu erheben, ist nicht \ndazu bestimmt, die notwendigen tatsächlichen Grundlagen für die \nEntscheidung erstmals zu beschaffen.\n\n23\n\nDie Disziplinarkammer konnte auch nicht darüber hinwegsehen, \ndass der Untersuchungsführer selbst offenbar prinzipielle Bedenken \ngegen Disziplinarverfahren in Fällen der vorliegenden Art hat. Dies \nergibt sich aus seinem Schreiben an den Regierungsvizepräsidenten \nL1. vom 8. Januar 1999, in welchem er - neben allgemeinen Klagen \nüber organisatorische Mängel und Materialausstattung - seine \nErfahrungsmitteilungen mit dem Satz einleitet: „Die förmlichen \nDisziplinarverfahren sind für die Lösung der meistens vorliegenden \nPersonalführungsprobleme nicht geeignet, weil sie zu schwerfällig, zu \nlangsam und zu formbedürftig sind. Sie werden aber häufig dazu \nmissbraucht, derartige Personalprobleme erst einmal \n„loszuwerden\".\"\n\n24\n\nZusammenfassend lässt sich feststellen, dass der bestellte \nUntersuchungsführer Regierungsdirektor C. in Bezug auf eine \nFortführung der Untersuchung innerhalb einer für alle Beteiligten noch \nzumutbaren Frist entweder aus prinzipiellen Erwägungen heraus \nunwillig oder aus Unkenntnis der Materie unfähig ist. Dabei kann es \nnach der Überzeugung der Kammer dahingestellt bleiben, welcher der \nbeiden Gründe überwiegt. Entscheidend ist, dass sich hier in der \nPerson des bestellten Untersuchungsführers Gesichtspunkte \nherausgestellt haben, die zumindest ebenso schwer wiegen, wie eine \nmindestens zweimonatige Dienstunfähigkeit im Sinne des § 55 Abs. 3 \nSatz 4 DO NRW.\"\n\n25\n\nDiesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen, die durch das \nBeschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, schließt sich der Senat an. Eine \nGesamtschau der Behandlung des Untersuchungsverfahrens durch den \nUntersuchungsführer lässt erkennen, dass er zur Durchführung dieses Verfahrens \noffensichtlich ungeeignet und zudem unwillig war. Die Disziplinarkammer hat \ninsbesondere im einzelnen detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass er über \neinen erheblichen Zeitraum untätig war, dass er seiner Pflicht zur Erweiterung der \nUntersuchung auf Antrag der Einleitungsbehörde nicht nachgekommen ist (§ 61 Abs. \n2 Sätze 1 und 2 DO NRW), dass sein Verständnis seiner Aufgabe rechtlich nicht \nhaltbar ist und dass er zudem offenbar prinzipielle Bedenken gegen \nDisziplinarverfahren in Fällen der vorliegenden Art hat. Insgesamt ergibt sich aus \ndiesen nicht angreifbaren Erwägungen zweifelsfrei ein wichtiger Grund zur \nAbberufung im Sinne des § 55 Abs. 3 Satz 5 DO NRW, der ebenso schwer wiegt wie \nder in § 55 Abs. 3 Satz 4 DO NRW genannte Grund.\n\n26\n\nOhne Erfolg beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass Versäumnisse der \nEinleitungsbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens der Abberufung des \nUntersuchungsführers entgegen stehen. Unabhängig von der Frage, ob solche \nVorwürfe berechtigt sind und zu den Defiziten des Untersuchungsverfahrens \nbeigetragen haben, kommt dem Verhalten des Untersuchungsführers ein so starkes \nEigengewicht zu, dass seine Abberufung zweifelsfrei berechtigt ist.\n\n27\n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es in diesem Nebenverfahren nicht.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-19/6d-a-2435-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-19/6d-a-2435-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296889","retrieved":"2026-07-09 03:19:47.521659+00:00"}}