{"status":"available","doknr":"OLD296888","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0719.10A2563.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-19","aktenzeichen":"10 A 2563/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat legt den Schriftsatz vom 15. Juni 2002, mit dem die Klägerin \nausdrücklich \"Berufung\" eingelegt hat, als Antrag auf Zulassung der Berufung aus, \ndenn ein solcher Antrag stellt das hier allein zulässige Rechtsmittel dar (§ 124 a Abs. \n4 Satz 1 VwGO). Die Auslegung ist vertretbar, da die Klägerin in der \nRechtsmittelschrift angekündigt hat, sie werde fristgerecht die Gründe darlegen, aus \ndenen die Zulassung der Berufung erfolgen solle. Aus dieser Formulierung lässt sich \nschließen, dass sie \n- entgegen der konkreten Bezeichnung des Rechtsmittels - die Zulassung der \nBerufung beantragen wollte.\n\n3\n\nDer Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg.\n\n4\n\nEr ist unzulässig, denn er genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach dieser Bestimmung sind in dem Antrag die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies setzt zunächst \nvoraus, dass in der Antragsschrift wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO \nabschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe benannt und substantiiert \nausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes \ngegeben sein sollen.\n\n5\n\nDaran fehlt es hier. Die Klägerin hat weder in der Rechtsmittelschrift vom 15. Juni \n2002 noch in dem nachfolgenden Schriftsatz vom 11. Juli 2002, mit dem sie ihren \nAntrag begründet hat, einen der gesetzlichen Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO für die \nZulassung der Berufung benannt.\n\n6\n\nAbgesehen davon hätte der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, \nwenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass sie sich auf den \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) berufen will, denn das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angefochtene \nOrdnungsverfügung rechtmäßig sei, weil die Treppenliftanlage, deren Beseitigung \ngefordert wird, gegen materielles Bauordnungsrecht verstoße. Dagegen ist nichts zu \nerinnern. Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen \n(§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) muss, wenn es sich - wie hier - um ein \nWohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen handelt, mindestens 1 m betragen (§ \n36 Abs. 5 BauO NRW). Nach den unwidersprochenen Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts verengt die Schiene der Liftanlage die Laufbreite der Treppe auf \nmaximal 59,5 cm.\n\n8\n\nDass ein Bauantrag, den die Klägerin im Hinblick auf die umstrittene \nTreppenliftan-lage gestellt hat, nicht beschieden wurde, weil die Errichtung von \nTreppenliftanlagen der hier in Rede stehenden Art gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 12 a BauO \nNRW keiner Baugenehmigung bedarf, schließt ein späteres bauordnungsrechtliches \nVorgehen des Beklagten gegen das Vorhaben nicht aus. Insbesondere stellt sich ein \nsolches Vorgehen nicht als ermessensfehlerhaft dar. Die Bauaufsichtsbehörde ist \ngrundsätzlich nicht verpflichtet, genehmigungsfreie Vorhaben, von denen sie \nKenntnis erlangt, auf ihre Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht hin zu \nprüfen (§ 65 Abs. 4 BauO NRW) und gegebenenfalls vorbeugend tätig zu werden. Es \nist vielmehr Aufgabe des Bauherrn, darauf zu achten, dass das genehmigungsfreie \nVorhaben den materiellen Anforderungen der Bauordnung und der sonstigen \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften genügt.\n\n9\n\nDer Einwand, flüchtende Personen könnten in Panik auch auf einer Treppe mit 1 \nm Laufbreite ins Stolpern geraten, liegt neben der Sache. Die \nbauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 5 BauO NRW sind fachlich \nfundierte Mindestanforderungen, die mögliche Gefahren minimieren sollen. \nAnhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung der vom \nGesetz angestrebten Gefahren-minimierung - ausnahmsweise eine Treppe mit einer \nLaufbreite von 59,5 cm genügt, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu \nentnehmen.\n\n10\n\nSoweit die Klägerin meint, mit der Errichtung einer zusätzlichen Feuertreppe \ngegenüber der Beseitigungsanordnung ein geeignetes Austauschmittel anbieten zu \nkönnen, berührt ein solches Angebot die vom Verwaltungsgericht angenommene \nRecht-mäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht. Das angebotene Austauschmittel - \nsollte es sich tatsächlich als geeignet erweisen - kann allenfalls bei der Vollstreckung \nder Ordnungsverfügung von Bedeutung sein.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n13\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 \na Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-19/10-a-2563-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-19/10-a-2563-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296888","retrieved":"2026-07-09 03:19:47.432856+00:00"}}