{"status":"available","doknr":"OLD296916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0718.5B1330.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"5 B 1330/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. Juli 2002 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, die vom Antragsteller unter dem 22. Juni 2002 angemeldete \nVeranstaltung \"Meinungs- und Musikfreiheit auch für Nationalisten - gegen \nKonzertverbote\" als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu \nbehandeln. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat in \ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO, \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der begehrten \nAnordnung würden dem Antragsteller wesentliche Nachteile im Sinne des § 123 Abs. \n1 Satz 2 VwGO drohen. Er müsste damit rechnen, nicht in den Genuss der \nPrivilegierungen des Versammlungsgesetzes zu gelangen und damit Eingriffen \nanderer Ordnungsbehörden ausgesetzt zu sein.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich \nbei der vom Antragsteller unter dem Motto \"Meinungs- und Musikfreiheit auch für \nNationalisten - gegen Konzertverbote\" angemeldeten Veranstaltung um eine \nVersammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. \n\n6\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ \n28/01 und 30/01 -, DVBl. 2001, 1351 ff.\n\n7\n\nDas nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für \nVersammlungen im Sinne des Art. 8 GG erforderliche Ziel der Teilhabe an der \nöffentlichen Meinungsbildung fehlt nur solchen Veranstaltungen, bei denen ihrem \nGesamtgepräge nach der Spaß- und Unterhaltungswert eindeutig im Vordergrund \nsteht und die Meinungskundgabe lediglich beiläufiger Nebenakt ist. Bleiben insoweit \nZweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung \nwie eine Versammlung behandelt wird.\n\n8\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ \n28/01 und 30/01 -, DVBl. 2001, 1351, 1353.\n\n9\n\nGemessen an diesen Anforderungen ist die geplante Veranstaltung des \nAntragstellers als Versammlung einzustufen. Mit ihr soll gegen das Verbot eines \nSkinhead-Konzerts im Juni 2002 protestiert und \"Meinungs- und Musikfreiheit auch \nfür Nationalisten\" eingefordert werden. Dabei besteht der gemeinschaftliche Zweck \nder Veranstaltung in der gemeinsamen Kundgabe der diesbezüglichen Meinung. Die \nVeranstaltung zielt dementsprechend darauf ab, im Sinne des Versammlungsmottos \nauf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Selbst wenn bei der geplanten \nVeranstaltung der Musikanteil im Vordergrund stünde, wäre dies angesichts des \nauch vom Antragsgegner eingeräumten Bezuges zu dem im Juni 2002 erfolgten \nVerbot eines Skinhead-Konzerts eine grundsätzlich von Art. 8 GG geschützte Form \nder kommunikativen Einflussnahme auf die öffentliche Meinung mit dem Ziel, auf die \nzukünftige ungestörte Durchführung solcher Musikveranstaltungen hinzuwirken.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 \nBvQ 28/01 und 30/01 -, DVBl. 2001, 1351, 1352.\n\n11\n\nZugunsten des Antragstellers ist ferner zu berücksichtigen, dass nach seinen \nAusführungen in der Beschwerdeschrift eine insgesamt ca. dreistündige \nVeranstaltung geplant ist, bei der der Musikanteil lediglich eine Stunde beträgt, die \nsonstige Zeit jedoch mit einem Aufzug, einer Zwischenkundgebung, Reden und einer \nAbschlusskundgebung ohne weitere Musikanteile ausgefüllt werden soll. Angesichts \ndieser Gesamtkonzeption dominiert die beabsichtigte Einwirkung auf die öffentliche \nMeinung, so dass von einer Versammlung auszugehen ist. Dieser Bewertung steht \ndie vom Antragsgegner zu den Akten gereichte Internetseite nicht entgegen, wonach \ndie Gruppe Oidoxie \"vor dem Soester Rathaus\" spielen solle, wenn sie nach dem \nWillen des Kreises Soest schon nicht \"auf der grünen Wiese\" spielen dürfe. Vielmehr \nbestätigt der Wille des Veranstalters, die Band an einem exponierten Ort, der nach \nseiner Einschätzung einen engen Bezug zu dem im Juni 2002 ausgesprochenen \nKonzertverbot aufweist, spielen zu lassen, den Protestcharakter der Aktion und damit \ndas dominierende Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.\n\n12\n\nSoweit durch die Einstufung der Veranstaltung als Versammlung die Hauptsache \nvorweggenommen wird, ist dies aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes \ngeboten.\n\n13\n\nDer weiter gehende Antrag, dem Antragsteller eine behördliche \nAnmeldebestätigung zu erteilen, hat demgegenüber keinen Erfolg. Der Erlass einer \ndiesbezüglichen einstweiligen Anordnung ist nicht erforderlich, da der Antragsgegner \nauf Grund des vorliegenden Beschlusses dazu verpflichtet ist, die Veranstaltung als \nVersammlung zu behandeln.\n\n14\n\nKlarstellend weist der Senat darauf hin, dass mit dem vorliegenden Beschluss \nkeine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob der Antragsteller die \nangemeldete Versammlung durchführen darf. Der Antragsgegner wird auf der \nGrundlage der noch durchzuführenden Kooperation mit dem Antragsteller und im \nRahmen der sodann anzustellenden, bisher unterbliebenen Gefahrenprognose zu \nprüfen haben, ob wegen einer etwaigen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung versammlungsbeschränkende Auflagen oder gar ein Verbot \nder Versammlung in Betracht kommt.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 \nGKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-18/5-b-1330-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-18/5-b-1330-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296916","retrieved":"2026-07-09 03:19:50.049764+00:00"}}