{"status":"available","doknr":"OLD296915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0718.21A1191.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"21 A 1191/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,-- \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Der unter II. 2. der Antragsschrift vom 26. Februar 2002 geltend gemachte \nZulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dringt nicht durch. Das diesbezügliche \nAntragsvorbringen, das den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt und \nbeschränkt, genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz \n4 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.), die hier nach \n§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich ist. Hinsichtlich der Anforderungen an das \nDarlegungserfordernis im Einzelnen geht der Senat dabei von den Grundsätzen aus, \ndie das Bundesverfassungsgericht zu § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a. F. entwickelt \nhat.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 \n- 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom \n8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, \n552.\n\n5\n\nDie Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache erfordert - unter Sichtung, rechtlicher Durchdringung und Aufbereitung \ndes Streitstoffes - eine konkrete Auseinandersetzung mit den Feststellungen des \nangefochtenen Urteils.\n\n6\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage \n2000, § 124 Rdnr. 17 und 18 sowie § 124 a Rdnr. 12; \nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 4. EL \nFebruar 2002, § 124 a Rdnr. 74, 89 und 90.\n\n7\n\nDiesem Erfordernis trägt das Antragsvorbringen der Klägerin zum \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ansatzweise Rechnung. Es \nsetzt sich in offensichtlicher Verkennung des Darlegungserfordernisses nicht konkret \nmit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern \nerschöpft sich an zentraler Stelle mit einem einzigen Satz in der pauschalen \nBehauptung, dass bereits \"angesichts des Aktenumfangs und der komplexen \nRechtsmaterie sowie des Umfanges der Klageschrift und des Urteils\" vom Vorliegen \nbesonderer Schwierigkeiten \"auszugehen\" sei. Zwar mögen solche Umstände erste, \nallerdings ohnehin weitgehend äußerliche Anhaltspunkte sein. Sie ersetzen aber in \nkeinem Fall die gebotene, auf den konkreten Fall zugeschnittene Darlegung, worin im \nEinzelnen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \nauf der Grundlage der im erstinstanzlichen Verfahren erreichten Klärung gesehen \nwerden. Hieran mangelt es im Gegensatz zu den drei, ebenfalls die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler I/II betreffenden \n(Parallel-)Verfahren 21 A 1192, 1193 und 1194/02, in denen der Senat mit Beschluss \nvom heutigen Tage jeweils die Berufung zugelassen hat. \n\n8\n\nDie konkrete Auseinandersetzung mit den im angefochtenen Urteil getroffenen \ntatsächlichen und rechtlichen Feststellungen unter dem Blickwinkel besonderer \nSchwierigkeiten der Rechtssache war entgegen der Annahme der Klägerin auch \nnicht schon deshalb entbehrlich, weil das Verwaltungsgericht von einer Übertragung \ndes Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO abgesehen \nhabe. Diese Schlussfolgerung der Klägerin ist in doppelter Hinsicht unzutreffend. Das \nAbsehen von einer Übertragung auf den Einzelrichter kann zum einen nicht nur \ndarauf beruhen, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern auch darauf \nzurückzuführen sein, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. \n1 Nr. 2 VwGO). Welche Umstände hier den Ausschlag gegeben haben, ist \nSpekulation, da das Absehen von einer Übertragung und die Gründe dafür \nregelmäßig keinen Niederschlag in einer gerichtlichen Entscheidung finden. Selbst \nwenn Grund für ein Absehen von der Übertragung auf den Einzelrichter im \nvorliegenden Fall der Gesichtspunkt besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art gewesen sein sollte, wird dadurch zum anderen der Zulassungsgrund \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht indiziert, geschweige denn bindend vorgegeben. \nOb besondere Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nvorliegen, kann nur und muss aus der Sicht des Berufungsgerichts beurteilt werden. \nEs geht in diesem Stadium des Verfahrens um die tatsächliche und rechtliche \nBeurteilung des geltend gemachten Rechtsschutzanspruchs in dem angestrebten \nRechtsmittelverfahren. Das Berufungsgericht baut dabei auf der Vorarbeit auf, die \ninsbesondere im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geleistet worden ist. Ein \nursprünglich schwieriger Fall, den das Verwaltungsgericht nach Aufklärung des \nSachverhalts und sorgfältiger rechtlicher Aufarbeitung \"richtig\" entschieden hat, muss \naus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts keine besonderen \nSchwierigkeiten mehr aufweisen. Umgekehrt kann ein ursprünglich einfacher Fall \naufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung und ihrer Begründung nunmehr \nschwierige tatsächliche und rechtliche Fragen aufwerfen. Dementsprechend ist der \nbloße Hinweis auf eine fehlende Einzelrichterübertragung in erster Instanz nicht \nausreichend, um besondere Schwierigkeiten der Rechtssache darzutun.\n\n9\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März \n1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 (1226 f.); \nVGH Mannheim, Beschluss vom 23. Januar 1998 - 5 \nS 2053/97 -, NVwZ 1998, 975 (976); OVG Münster, \nBeschlüsse vom 31. Juli 1998 - 10 A 1329/98 -, \nNVwZ 1999, 202 (204), und 25. März 1999 - 11 A \n266/99 -, NVwZ 2000, 86; Kopp/Schenke, VwGO, \n12. Auflage 2000, § 124 Rdnr. 8 sowie § 124 a \nRdnr. 7c; Seibert, Die Zulassung der Berufung, DVBl. \n1997, 932 (936); ders., in: Sodan/Ziekow, a.a.O., \n§ 124 Rdnr. 170 f.; so auch Redeker/von Oertzen, \nVwGO, a.a.O., § 124 Rdnr. 17 m.w.N. - unter \nAufgabe der von der Klägerin als Beleg für ihre \nAuffassung herangezogenen Ausführungen in der \n12. Auflage 1997 -.\n\n10\n\n2. Der darüber hinaus unter II. 1. der Antragsschrift geltend gemachte \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils) dringt ebenfalls nicht durch. \n\n11\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nur dann dargetan, wenn die \nAngriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses begründen. In Verkennung dieses Zusammenhangs sind \ndie Darlegungen der Klägerin nicht hinreichend darauf ausgerichtet, dass das \nVerwaltungsgericht die Klageabweisung im angefochtenen Urteil auf mehrere \nselbstständig tragende Erwägungen gestützt hat. \n\n12\n\nVgl. zu den Zulassungsvoraussetzungen im Falle \neiner Mehrfachbegründung: BVerwG, Beschluss vom \n19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328; \nOVG Münster, Beschlüsse vom 13. Mai 1997 - 11 B \n799/97 -, NVwZ 1997, 1224, und vom 6. November \n1997 - 11 B 2005/97 -, NVwZ 1998, 530; Seibert, \na.a.O., DVBl. 1997, 932 (934); ders., Das Verfahren \nauf Zulassung der Berufung - Erfahrungen mit der \n6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 (115 und 119); \nders., in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 143, \n146.\n\n13\n\nEs kann dahinstehen, ob einzelne Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu der \nvon ihm verneinten Frage, ob eine (weitere) Umweltverträglichkeitsprüfung hätte \ndurchgeführt werden müssen, aus den in der Antragsschrift angeführten \nGesichtspunkten ernstlichen Zweifel begegnen. Daraus folgen noch keine ernstlichen \nZweifel an der allein maßgeblichen Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen \nUrteils. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil nicht nur damit \nbegründet, dass eine (weitere) Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich gewesen \nsei, sondern in erster Linie und selbstständig tragend darauf abgestellt, dass die \nVorschriften über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung keinen \nBezug zum Selbstverwaltungsrecht der Klägerin hätten, weil sie nicht drittschützend \nseien. Hinsichtlich dieser Alternativbegründung hat die Klägerin den \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht hinreichend dargelegt; auch die \nDarlegung dieses Zulassungsgrundes setzt eine konkrete Auseinandersetzung mit \nden (allen) entscheidungstragenden Begründungen der angefochtenen Entscheidung \nvoraus, \n\n14\n\nvgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 13. Mai \n1997, a.a.O., und 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, \nDVBl. 1997, 1342; OVG Schleswig, Beschluss vom \n14. Mai 1999 - 2 L 244/98 -, NVwZ 1999, 1354 \n(1356) m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a \nRdnr. 7b; Meyer-Ladewig, in Schoch u. a., VwGO, \nStand 7. EL Januar 2002, § 124 a Rdnr. 50; Seibert, \na.a.O., DVBl. 1997, 932 (934); ders., in: \nSodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rdnr. 145 sowie \n§ 124 a Rdnr. 86.\n\n15\n\nDaran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin unter II. 1. Buchstabe a) der \nAntragsschrift deutlich gemacht, dass sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nzum mangelnenden Drittschutz der Vorschriften über die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung für falsch und die Bezugnahme des \nVerwaltungsgerichts auf die Gründe des Beschlusses vom 3. Juli 2001 im \nvorangegangenen Eilverfahren (9 L 354/01) für unzureichend hält. Es wäre aber \nSache der Klägerin gewesen, sich darüber hinaus auch inhaltlich mit der vom \nVerwaltungsgericht für seine Auffassung gegebenen Begründung, insbesondere mit \nden insoweit angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes \nNordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, UA S. 52), des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. September 1997 - 1 S \n354/96 -, ZfB 1997, 314, 322) sowie des Verwaltungsgerichts des Saarlandes \n(Beschluss vom 21. Oktober 1993 - 2 F 121/93 -, ZfB 1994, 44, 48 f.) auseinander zu \nsetzen und aufzuzeigen, inwieweit auf dieser Grundlage ernstliche Zweifel \nbestehen.\n\n16\n\nSchließlich sind ernstliche Zweifel auch nicht mit dem bloßen Hinweis dargetan, \ndass \"die subjektive Auffassung der Stadt Erkelenz, dass die Zulassung des \nRahmenbetriebsplanes rechtswidrig ist, auch unter objektiver Betrachtung von \nanderen geteilt wird\", was sich daraus ergebe, dass es \"bezüglich des \nRahmenbetriebsplanes ... eine Vielzahl von Klagen beim Verwaltungsgericht in \nAachen gegeben [hat], die von entsprechenden Fachanwälten begleitet wurden\". \nDas Argument, dass in erster Instanz eine Vielzahl von Klagen erhoben worden ist, \nist rein quantitativer Art. Es besagt nichts über die Richtigkeit der in ihnen vertretenen \nRechtsauffassungen, geschweige denn etwas über die Richtigkeit der nachfolgend \nergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-18/21-a-1191-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-18/21-a-1191-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296915","retrieved":"2026-07-09 03:19:49.967847+00:00"}}