{"status":"available","doknr":"OLD296913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0718.20B1317.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"20 B 1317/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat ungeachtet des Gesichtspunktes erforderlicher anwaltlicher \nVertretung keinen Erfolg.\n\n3\n\nVersteht man das Vorbringen der Antragstellerin dahin, dass sie sich \nausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht in den Gründen des \nangefochtenen Beschlusses zur Frage der \"Verletzung eigener Rechte\" der \nAntragstellerin vertretene Rechtsauffassung wendet, fehlt es bereits an einem \ntauglichen Beschwerdegegenstand. Eine Beschwerde ist ein Rechtsbehelf zur \nDurchsetzung eines vorinstanzlich erfolglos gebliebenen Sachanliegens. Eine \nBeschwerde mit dem Ziel lediglich der Abänderung der Begründung einer \nvorinstanzlichen Entscheidung scheidet - von hier nicht in Betracht kommenden \nAusnahmen abgesehen - von vornherein aus. \n\n4\n\nVersteht man das Vorbringen der Antragstellerin dahin, dass sie ihr \nerstinstanzliches Rechtsschutzbegehren, die Tötung der Legehennen - unter \nbestimmten Maßgaben - zu verbieten, weiterverfolgt, steht einem Erfolg der \nBeschwerde entgegen, dass die Tötung nach eigenen Angaben der Antragstellerin \ninzwischen vollzogen ist. Ein Tötungsverbot ist nunmehr sinnlos. \n\n5\n\nIm Übrigen steht der Antragstellerin auch in Würdigung ihres \nBeschwerdevorbringens der erstinstanzlich geltend gemachte Anspruch \noffensichtlich nicht zu. Weder aus dem Tierschutzgesetz noch aus dem Grundgesetz \noder aus sonstigen Rechtsvorschriften ist ein Recht der Antragstellerin abzuleiten, \nKraft dessen sie verlangen könnte, dass die von ihr gesehenen Verstöße gegen das \nTierschutzrecht unterbleiben. Die Rechtsordnung enthält kein klagefähiges Recht der \nAntragstellerin, das sie in die Lage versetzen könnte, vor Gericht \"Übergriffen von \nBehörden\" zu begegnen und \"die Interessen von Tieren\" wahrzunehmen. Das von \nder Antragstellerin angenommene Erfordernis einer wirkungsvollen Durchsetzung \ntierschutzrechtlicher Anforderungen ändert an der Rechtslage nichts; ein solches \nErfordernis ermächtigt weder die Antragstellerin noch andere beliebige Personen aus \nder Allgemeinheit, vor Gericht als Sachwalter von tierschutzrechtlichen Vorschriften \naufzutreten, die nicht gerade auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. \n\n6\n\nAngesichts der Eindeutigkeit und Unbehebbarkeit der bezeichneten Mängel \nbesteht keine Veranlassung, mit der Beschwerdeentscheidung zuzuwarten, bis die \nAntragstellerin \"ggf.\" einen \"Anwalt benannt\" hat. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-18/20-b-1317-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-18/20-b-1317-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296913","retrieved":"2026-07-09 03:19:49.805752+00:00"}}