{"status":"available","doknr":"OLD296912","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0718.13B1186.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"13 B 1186/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils \n6.750,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDer Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ni.d.F.d. RmBereinVpG nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten \nGründe. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Ziel, der \nAntragsgegnerin die Erteilung eines Feststellungsbescheides über die Aufnahme des \nKrankenhauses der Beigeladenen mit einer Fachabteilung für Hämatologie mit 20 \nBetten zu untersagen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n4\n\nDer Antrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil bereits aus gegenwärtiger Sicht \nein Sicherungsbedürfnis der Antragstellerin für einen eventuellen eigenen \ninhaltsgleichen Planaufnahmeanspruchs für ihr Krankenhaus oder einen Anspruch \nauf fehlerfreie Auswahl unter mehreren insoweit qualifizierten, d.h. leistungsfähigen, \nbedarfsgerechten, eigenverantwortlich und kostengünstig wirtschaftenden \nKrankenhäusern, nicht bejaht werden kann. \n\n5\n\nEs spricht nämlich bei realistischer Beurteilung der prozessualen Situation sehr \nviel dafür, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte \nPlanaufnahmeanspruch jedenfalls künftig nicht durchsetzbar ist und für ein solches \nlediglich theoretisches Recht eine Sicherung durch Untersagung der Planaufnahme \ndes Krankenhauses der Beigeladenen nicht erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht \nhat in seinem Urteil vom 31. Januar 2001 - 3 K 4579/98 - erkannt, dass die \nAntragsgegnerin - Beklagte jenes Verfahren - zur Bescheidung des \nPlanaufnahmeantrages der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts verpflichtet sei, ein - direkter - Planaufnahmeanspruch der \nAntragstellerin jedoch nicht bestehe und die Antragsgegnerin im Wege einer \nErmessensentscheidung unter den insoweit Planaufnahme begehrenden \ngrundsätzlich qualifizierten Krankenhäusern einschließlich des Krankenhauses der \nAntragstellerin das geeignetste auszuwählen habe. Das Verwaltungsgericht hat \nhingegen nicht feststellen können, dass das Ermessen der Antragsgegnerin dahin \nreduziert sei, dass das Krankenhaus der Antragstellerin als das geeignetste \nauszuwählen sei. \n\n6\n\nDie Antragsgegnerin führt gegen das o.a. Urteil, soweit es sie beschwert, \nBerufung vor dem erkennenden Gericht - 13 A 1172/01 -; die Antragstellerin hat, \nsoweit sie beschwert ist, insoweit \"unselbständige\" Anschlussberufung eingelegt. Die \nAntragsgegnerin wird ihrer durch das erstinstanzliche Urteil ausgesprochenen \nVerpflichtung spätestens mit Zugang des beabsichtigten Feststellungsbescheids zu \nGunsten der Beigeladenen nachgekommen sein, womit ihre Berufung erledigt sein \nund aller Voraussicht nach von ihr beendet werden wird. Damit wird aber zugleich \nauch die Anschlussberufung der Antragstellerin beendet sein. Dies hat zur Folge, \ndass ein Planaufnahmeanspruch der Antragstellerin rechtskräftig versagt sein wird \nund auch ihr Vortrag abgeschnitten sein wird, ihr Krankenhaus sei das geeignetere, \nweil es über qualifizierte Fachkräfte verfüge, woraus unter Reduzierung des \nErmessens der Antragsgegnerin ihr Planaufnahmeanspruch folge. In dieser Situation \nist eine Sicherungsbedürftigkeit des weiter verfolgten Planaufnahmeanspruchs der \nAntragstellerin nicht mehr zuzuerkennen. \n\n7\n\nÜberdies ist bei der im vorliegenden Verfahren gegebenen Prüfungsdichte auch \nunter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin eine Reduzierung des \nAuswahlermessens der Antragsgegnerin im Sinne des Planaufnahmebegehrens der \nAntragstellerin nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die Auswahl zugunsten des \nKrankenhauses der Beigeladenen unter anderem deshalb getroffen, weil dieses \nKrankenhaus im Vergleich mit dem der Antragstellerin über das günstigere \nDisziplinenspektrum verfügt. Hierbei handelt es sich um einen sachlichen, aus \ngegenwärtiger Sicht nicht zu beanstandenden Gesichtspunkt. Demgegenüber ist der \nEinwand der Antragstellerin, ihr Krankenhaus verfüge anders als das der \nBeigeladenen bereits über eine hochkompetent besetzte Abteilung für die \nBehandlung hämatologischer Erkrankungen und behandele nachweislich die größere \nZahl von Patienten mit onkologischen Erkrankungen in der Gynäkologie und in der \nStrahlentherapie, nicht geeignet, allein ihr Krankenhaus als das der \nLandeskrankenhausplanung am besten gerecht werdende darzustellen. Dieser \nGesichtspunkt kann schon deshalb kein durchschlagendes Gewicht beanspruchen, \nweil nach einer Planaufnahme des konkurrierenden Krankenhauses auch dieses die \nMöglichkeit hat, eine grundsätzlich gleichqualifizierte Abteilung wie die im \nKrankenhaus der Antragstellerin aufzubauen, und ihm nicht negativ angelastet \nwerden kann, was betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, nämlich mit dem \nkostenintensiven Aufbau einer solchen Abteilung erst nach gesicherter \nPlanaufnahme zu beginnen. Zudem kann ein Krankenhausträger nicht durch \nSchaffung vollendeter Tatsachen die Planungsbehörde in ihrem Ermessen vorab \nfestlegen und unterfällt es seinem Risikobereich, wenn er in Kenntnis des \nZusammenspiels zwischen der Krankenhausplanung nach dem \nKrankenhausfinanzierungsgesetz und der GKV-Versorgung nach dem \nSozialgesetzbuch V eine Klinik oder Abteilung ohne vorherige Planaufnahme oder \nAbstimmung mit der Krankenhausplanungsbehörde aufbaut und unterhält; die auf \neinen solchen Betrieb gründende Grundrechtsposition ist weniger gewichtig. \n\n8\n\nVgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom \n10. Juni 2002 - 13 B 568/02 -.\n\n9\n\nDass das von der Antragsgegnerin zur Planaufnahme ausersehene Krankenhaus \nder Beigeladenen im Gegensatz zu dem der Antragstellerin über keine urologische \nAbteilung verfügt, ist ebenfalls kein Gesichtspunkt, der zwingend zur besseren \nEignung des letzteren Krankenhauses führt, weil aus dem insgesamt zahlenmäßig \ngrößeren Krankengut des ersteren Krankenhauses - das ebenfalls auf umfangreiche \nBehandlungsfälle in der internistischen Onkologie und Hämatologie und auch bei \nbösartigen Neubildungen an den männlichen Geschlechtsorganen verweisen kann - \nein Ausgleich an hämatologischen Behandlungsfällen für aus einer nicht \nvorhandenen Urologie nicht rekrutierende Fälle erwartet werden kann.\n\n10\n\nSchließlich wäre selbst ein einmal unterstellter Planaufnahmeanspruch der \nAntragstellerin auch nicht sicherungsbedürftig. Ein die Planaufnahme anstrebendes \nqualifiziertes Krankenhaus hat nämlich nach der Rechtsordnung grundsätzlich die \nMöglichkeit, seinen Planaufnahmeanspruch unabhängig von einem die \nPlanaufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses feststellenden Bescheid \ngerichtlich weiter zu verfolgen. Die Planaufnahme eines konkurrierenden \nKrankenhauses führt nicht zur Verneinung der Bedarfsgerechtigkeit des ebenfalls \nPlanaufnahme verfolgenden anderen Krankenhauses. Bedarfsgerecht ist ein \nKrankenhaus, das nach Fachrichtung, Größe, Konzeption, Ausstattung usw. \ngrundsätzlich in der Lage ist, einen bestehenden Bedarf nach klinischen Betten - ggf. \ngemeinsam mit anderen Krankenhäusern - zu decken. Diese Eigenschaft entfällt \nnicht durch die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses. Andernfalls hätten in \nden Plan nicht aufgenommene, aber dafür qualifizierte Krankenhäuser nie eine \nAuswahlchance, was verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge.\n\n11\n\nSoweit das Bundessozialgericht einen Anspruch eines Krankenhauses auf \nAbschluss eines Versorgungsvertrages verneint, wenn der Bedarf gedeckt und das \nKrankenhaus deshalb für eine bedarfsgerechte stationäre Behandlung der GKV-\nVersicherten nicht erforderlich ist,\n\n12\n\nvgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2000 - B 3 KR 20/99/ \nR -, Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 6/96 -, \nMedR 1999, 43, Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK \n23/95 -, BSGE 78, 233,\n\n13\n\nfindet das seine Rechtsgrundlage in §§ 108, 109 SGB V und ist das nicht auf die \nGrundsätze der Aufnahme in den Landes-Krankenhausplan nach dem \nKrankenhausfinanzierungsgesetz und dem Landes-Krankenhausgesetz \nübertragbar.\n\n14\n\nVgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 20. November 2001 - 9 S 1572/01 - \n(den Parteien bekannt).\n\n15\n\nJene abweichende Sichtweise rechtfertigt sich bereits daraus, dass die Ziele des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und des Sozialgesetzbuches V nicht identisch \nsind, der Abschluss eines Versorgungsvertrages ein anderes Institut der Mitwirkung \neines Krankenhauses an der gesetzlichen Krankenversorgung als die Aufnahme in \nden Landes-Krankenhausplan darstellt und die vertraglich begründete Mitwirkung \neines Vertragskrankenhauses bei eingetretener Bedarfsüberdeckung nicht jederzeit \nwie nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz im Wege der Fortschreibung des \nKrankenhausplans korrigiert werden kann. \n\n16\n\nStellte sich deshalb auf eine Verpflichtungsklage des erfolglosen Planaufnahme \nbegehrenden qualifizierten Krankenhauses heraus, dass dieses und nicht das zuvor \ndurch Feststellungsbescheid planaufgenommene Krankenhaus als das geeignetste \nhätte ausgewählt werden müssen, wäre die zuständige Behörde zum Erlass eines \ndie Planaufnahme des klagenden Krankenhauses feststellenden Bescheids zu \nverpflichten, selbst wenn dies zu einer Bedarfsüberdeckung führen sollte. \n\n17\n\nVgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 20. November 2001 - 9 S 1572/01 -.\n\n18\n\nZwar ist absehbar, dass die Antragstellerin ihren weiter verfolgten \nPlanaufnahmeanspruch in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht mit \nErfolg wird durchsetzen können, weil mit Erledigung der Berufung der \nAntragsgegnerin im Verfahren 13 A 1172/01 OVG NRW ihrem in der \nAnschlussberufung anhängigen Verpflichtungsbegehren auf Planaufnahme die \nEntscheidungsgrundlage entzogen und die diesbezügliche erstinstanzliche \nKlageabweisung rechtskräftig werden wird. Doch war der Antragstellerin in jenem \nHauptsacheverfahren grundsätzlich die Weiterverfolgung ihres \nVerpflichtungsbegehrens unter Beachtung der Regelungen der \nVerwaltungsgerichtsordnung, insbesondere des § 67 Abs. 1 VwGO, in einem \nselbständigen Berufungszulassungsverfahren und danach in einer selbständigen \nBerufung möglich. Dies hat die Antragstellerin jedoch versäumt, was ihrer \nVerantwortung unterfällt. Im Ergebnis hat sie damit ihren verwaltungsgerichtlichen \nRechtsschutz hinsichtlich der von ihr beanspruchten Auswahl als das am besten \ngeeignete Krankenhaus auf eine Instanz beschränkt, so dass der von ihr gleichwohl \nweiter verfolgte Auswahlanspruch nicht deshalb sicherungsbedürftig ist, weil er vom \nVerwaltungsgericht versagt worden ist und dies absehbar rechtskräftig werden \nwird.\n\n19\n\nAuf die Frage, ob die Antragstellerin den angekündigten Feststellungsbescheid \nzu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen anfechten und insoweit \nvorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80 a VwGO erlangen könnte, so dass ihr für \neinen Antrag nach § 123 VwGO, wie das Verwaltungsgericht meint, bereits das \nRechtsschutzbedürfnis oder der Anordnungsgrund fehlte, kommt es zwar nicht an. \nDoch sei auf folgendes hingewiesen: Eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 \nSatz 2 KHG zu Gunsten des einen von mehreren konkurrierenden Krankenhäusern \nhat keine Rechtswirkung gegenüber dem nicht ausgewählten Krankenhaus. Dieses \nkann, wie ausgeführt, seinen Auswahlanspruch gerichtlich weiterverfolgen. Die \nPlanungsbehörde ist selbst bei Bedarfsüberdeckung nicht gezwungen, das andere \nKrankenhaus erst dann in den Krankenhausplan aufzunehmen, wenn das erstere \naus dem Plan herausgenommen ist. So gesehen handelt es sich, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht um einen Verwaltungsakt mit \nDrittwirkung und liegt nicht etwa die Situation einer Konkurrentenklage vor, in der mit \nder Besetzung einer Stelle deren weitere Besetzung ausscheidet und der \nAuswahlanspruch des erfolglosen Konkurrenten zwingend untergeht. Ausgehend \nvom Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KHG verfolgen diese Regelungen \njedenfalls nicht den Schutz des Planaufnahmeinteresses des jeweiligen \nKrankenhauses, sondern allenfalls seines Interesses an ermessensfehlerfreier \nAuswahl unter grundsätzlich qualifizierten Krankenhäusern. Dieses letztere Interesse \nist nur schutzwürdig, wenn das erfolglose Krankenhaus geltend machen kann, \"den \nZielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht\" zu werden und im \nWege einer Ermessensreduzierung ein Recht auf Planaufnahme zu haben. Mit einer \nisolierten Aufhebung der zu Gunsten des anderen Krankenhauses erfolgten \nPlanaufnahme im Wege der Anfechtungsklage und mit einer Aussetzung des \nFeststellungsbescheides nach §§ 80, 80a VwGO wäre dem erfolglosen Krankenhaus \nund, wegen der infolge dessen langjährigen Unterversorgung an Betten, auch den \nöffentlichen Interessen nicht gedient. Vielmehr erscheint lediglich das im Wege der \nVerpflichtungsklage zu verfolgende durch Ermessensreduzierung erstarkte Recht \ndes erfolglosen Krankenhauses auf Planaufnahme schutzbedürftig. Ein solches \nRecht ist jedoch nicht vorläufig sicherungsfähig im Wege des Verfahrens nach §§ 80, \n80a VwGO, sondern im Wege des § 123 VwGO. Insoweit erscheint ein \nRechtsschutzbedürfnis des erfolglosen Krankenhauses für den vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigten Weg zumindest zweifelhaft.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-18/13-b-1186-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-18/13-b-1186-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296912","retrieved":"2026-07-09 03:19:49.723544+00:00"}}