{"status":"available","doknr":"OLD296955","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0717.2A4644.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"2 A 4644/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene \nZulassungsverfahren auf 12.271,00 Euro (= 24.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, \nsoweit die Beklagte durch diese verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1., 3. und 4. in \nden der Mutter der Klägerin zu 1., Frau M. T. , unter dem 7. Dezember 1993 \nerteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit \ndavon ausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zustehe, weil eine \nverfahrensbedingte Härte gegeben sei. Denn obwohl der Antrag der Kläger bereits \nim November 1994 eingegangen und darin auf den der Mutter der Klägerin zu 1. \nerteilten Aufnahmebescheid und das Aktenzeichen jenes Verfahrens hingewiesen \nworden sei, habe die Beklagte keinen Einbeziehungsbescheid erteilt, obwohl dies in \nden sechs Monaten bis zur Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) im Mai 1995 \nmöglich gewesen wäre. \n\n3\n\nHiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, eine Einbeziehung im \nWege besonderer Härte komme nur in Betracht, wenn der Mutter ein weiterer \nAufenthalt nicht zumutbar gewesen wäre. Selbst wenn man eine Fürsorgepflicht der \nBehörde gegenüber dem schwächeren Beteiligten annehme, entbinde dies die \nAntragsteller nicht von ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten. \nHierzu gehöre bereits eine zeitnahe Antragstellung durch alle Familienmitglieder, die \nhier nicht gegeben sei, weil die Kläger ihren Antrag erst fast ein Jahr nach der \nErteilung des Bescheides an die Mutter gestellt hätten. Eine parallele Bearbeitung sei \ndamit nicht möglich gewesen, da der Antrag der Kläger erst nach der Ausreise der \nBezugsperson in Bearbeitung genommen worden sei. Darüber hinaus sei die Mutter \nder Klägerin zu 1. anlässlich der beantragten Einbeziehung des Stiefvaters der \nKlägerin zu 1. in ihren Aufnahmebescheid auf die Notwendigkeit des Verbleibens im \nAussiedlungsgebiet bis zur Bescheiderteilung hingewiesen worden. Da für diesen nur \neine Einbeziehung beantragt worden sei, sei dessen Bescheid in drei Monaten erteilt \nworden. Da die Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG \nbeantragt habe und die Einbeziehung ihres Ehemannes in Betracht gekommen sei, \nhabe für eine bevorzugte Bearbeitung kein Anlass bestanden.\n\n4\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier \nunter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n5\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, \n\n6\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, ein \nAnspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger zu 1., 3. und 4. in den \nAufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1. besteht. Dieser Anspruch scheitert \n- entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht daran, dass der Mutter der \nKlägerin zu 1. im Verfahren auf Einbeziehung ihres zweiten Ehemanns mitgeteilt \nworden ist, sie müsse bis zur Erteilung des Bescheides im Aussiedlungsgebiet \nverbleiben. Ausschlaggebend ist, dass die Versagung der Einbeziehung wegen der \nAusreise der Mutter nach dem konkreten Verfahrensablauf dieses Antragsverfahrens \neine besondere Härte gegenüber den Klägern darstellen würde. Da der Antrag der \nKläger bereits am 25. November 1994, also sechs Monate vor der Ausreise der \nMutter der Klägerin zu 1., beim Bundesverwaltungsamt eingegangen und in diesem \ndie Nummer des Verfahrens der Mutter der Klägerin zu 1. und die Tatsache der \nBescheiderteilung angegeben war, konnte eine Zusammenführung der Verfahren \nohne weiteres erfolgen.\n\n7\n\nDer Anspruch der Klägerinnen hängt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht \ndavon ab, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson oder deren \nAusreise das Bundesverwaltungsamt den eigenen Anspruch der Klägerin zu 1) für \ngegeben hielt und dieses deshalb davon ausging, zunächst über deren eigenen \nAnspruch entscheiden zu müssen. Denn das würde dazu führen, dass Personen, \nderen Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG das Bundesverwaltungsamt zeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als \nberechtigt ansieht oder nicht bearbeitet, schlechter behandelt würden als Personen, \ndenen nach Ansicht des Bearbeiters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein \nsolcher Bescheid nicht zu erteilen ist. Auf derartige Zufälligkeiten im Ablauf des \nVerwaltungsverfahrens kann es nicht ankommen. Entscheidend ist allein, dass der \nAntrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt \nanhängig war und diesem die Zusammenführung der Anträge möglich war bzw. \ngewesen wäre, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 \nGKG, in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung iVm § 73 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-17/2-a-4644-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-17/2-a-4644-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296955","retrieved":"2026-07-09 03:19:53.266865+00:00"}}