{"status":"available","doknr":"OLD296956","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0717.20B1055.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"20 B 1055/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 2.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, auf die hin das Beschwerdegericht nur die \ndargelegten Gründe zu prüfen hat, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, ist nicht begründet. \nDer Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für einen Erfolg des \nBegehrens ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anspruchs \ndes Antragstellers auf positive Entscheidung über seine Berechtigung zum Zugang \nzu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und \nAnlagen des Verkehrsflughafens Köln/Bonn erforderlich ist und diese Voraussetzung \nnicht erfüllt ist. \n\n3\n\nDer Senat legt - dem ausdrücklichen Antrag des Antragstellers folgend - \nzugrunde, dass im Hauptsacheverfahren ein Begehren in Rede steht, mit dem der \nAntragsteller als (Mit-)Betroffener die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer \nbestimmten (auch ihn) begünstigenden Entscheidung gegenüber dem \nFlughafenunternehmer bzw. Luftfahrtunternehmen erstrebt, nach der ihm die \nZugangsberechtigung erteilt werden kann, § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 20 a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden \nFassung (§ 29 d Abs. 1 der früheren Fassung). Wegen der in § 3 Abs. 1 Luftverkehr-\nZuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) - hier wohl über § 11 LuftVZÜV \nanzuwenden - vorgesehenen Stellung des Antrags auf Durchführung der \nZuverlässigkeitsüberprüfung durch denjenigen, der für seine berufliche Tätigkeit im \nHinblick auf nicht nur gelegentlichen Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen \noder sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Verkehrsflughafens zum Nachweis \nder Zugangsberechtigung der Ausstellung eines Ausweises bedarf, § 1 LuftVZÜV, \n§ 29 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nLuftVG, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die Möglichkeit des \nBetroffenen, im Wege eines Verpflichtungsbegehrens eine positive Entscheidung \ndahin zu verfolgen, dass ihm unter dem Aspekt der Zuverlässigkeit die \nZugangsberechtigung erteilt werden darf. Damit ist für vorläufigen Rechtsschutz von \n§ 123 VwGO auszugehen. \n\n4\n\nDas Ziel des Antragstellers im vorliegenden Verfahren geht dahin, sogleich die \nbisherige, seinem Arbeitsverhältnis entsprechende Tätigkeit in den nach § 19 b Abs. \n1 Satz 1 Nr. 3, § 20 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftVG zu sichernden Bereichen des \nFlughafens fortsetzen zu können, mithin so gestellt zu werden, wie er nach einer \nendgültigen positiven Bescheidung des mit dem Widerspruch verfolgten Begehrens \nstünde. Damit erstrebt der Antragsteller eine lediglich dem Wesen der einstweiligen \nAnordnung gemäß durch den Zeitpunkt der Entscheidung über das Hauptbegehren \nbefristete volle Befriedigung, die schon und vor allem deshalb hohe Anforderungen \ngebietet, weil sich die durch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung für die \nZugangsberechtigung abzuwehrende Gefährdung nicht erst in größeren Zeiträumen \nentwickelt, sondern bei Zugang für unzuverlässige Personen jederzeit gegeben \nist.\n\n5\n\nDer danach mit dem Verwaltungsgericht zu fordernde hohe Grad an \nWahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache ist nicht zu bejahen. Die nach \n§ 5 Abs. 1 LuftVZÜV zur Bewertung der Zuverlässigkeit erforderliche \nGesamtwürdigung des Einzelfalles ist in Absatz 2 der Vorschrift dahin vorgeprägt, \ndass es an der erforderlichen Zuverlässigkeit in der Regel fehlt, wenn der Betroffene \ninnerhalb der letzten zehn Jahren wegen versuchter oder vollendeter Straftaten \nrechtskräftig verurteilt wurde. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit \ndieser Regelung bestehen nicht. Sie ist von einer hinreichenden Ermächtigungsnorm \ngedeckt; die nach § 32 Abs. 2 b LuftVG dem Verordnungsgeber zugewiesene \nBefugnis, die Einzelheiten der Überprüfung nach § 29 d LuftVG zu bestimmen, \nschließt es unbedenklich ein, konkretisierend Aspekte hervorzuheben und zu \ngewichten, die im Hinblick auf die den Anlass der Prüfung bildende denkbare \nGefährdung als für die Zuverlässigkeit aussagekräftig betrachtet werden. Dass \nVerhaltensweisen, die zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung geführt \nhaben, insofern einen gewichtigen Aussagewert haben können, ist nicht zweifelhaft \nangesichts der vielfältigen denkbaren Verhaltensweisen, die zu erheblichen Schäden \ninsbesondere bei Eingriffen in den Luftverkehr, deren Durchführung von nicht \nallgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereichen aus wesentlich \nerleichtert wird, führen können. Fragen der Verhältnismäßigkeit - etwa im Hinblick auf \ndie lange Frist für die Beachtlichkeit von Verurteilungen und das pauschale \nAnknüpfen an jegliche strafrechtliche Verurteilung - führen zu keinen Bedenken \ngegen die Wirksamkeit der Vorschrift, weil die Ausgestaltung als - bloße - Regel \nRaum lässt, unangemessene Folgerungen auszuschließen. \n\n6\n\nDie mit der Regel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV, die für den Antragsteller \nunstreitig eingreift, verbundene Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nicht mit der \nvorliegend erforderlichen Sicherheit als ausgeräumt angesehen werden. Das \nBeschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von der Wertung des Verwaltungsgerichts \nabzuweichen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller \n- mögen sie auch hart und bei Vorliegen der weiteren, hier verneinten \nVoraussetzungen ihrer Art nach geeignet sein, eine Vorwegnahme der Hauptsache \nzu rechtfertigen - sind insofern ohne Bedeutung, da sie weder die bestraften \nVerhaltensweisen noch Elemente des in ihnen zum Ausdruck gekommenen \nCharakters des Antragstellers betreffen. Der nicht von vornherein unerhebliche \nAspekt, dass der Verwirklichung verschiedener Straftatbestände eine besondere \nBeanspruchung des Antragstellers durch einen privaten Konflikt vorausgegangen \nwar, wird - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in seiner \nBedeutung nachhaltig durch die auch angesichts der angeführten auslösenden \nVerhaltensweisen des Geschädigten zu konstatierende Belanglosigkeit der Situation \ngemindert, in der sich der Antragsteller zu dem strafbaren Verhalten hat hinreißen \nlassen. Die Indizwirkung, die eine vom Antragsteller angeführte langjährige \nunbeanstandete Tätigkeit in den ihm nunmehr verwehrten Bereichen des Flughafens, \ndie sich im Übrigen - ohne dass hier darauf abgestellt wird - für die Zeit vor 1996 \nnicht mit den in der vorliegenden Ausländerakte befindlichen Nachweisen über die \nberufliche Tätigkeit des Antragstellers deckt, auszulösen vermag, ist nach der Regel \ndes § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV durch die Bestrafung entwertet und kann sich nach \nder der Vorschrift zugrunde liegenden Wertung erst in längerer Zeit wieder aufbauen. \nDas mit der rechtskräftigen Verurteilung sanktionierte Verhalten des Antragstellers ist \nschließlich auch weder geringfügig noch vor dem Hintergrund der abzuwehrenden \nGefährdungen ohne Aussagewert. Der Versuch, auf das Verhalten eines anderen \nMenschen unter Drohung mit Gewalt Einfluss zu nehmen oder diesen \neinzuschüchtern, ist als solcher von beträchtlichem Gewicht; derartige Übergriffe \nkönnen auch gerade in sicherheitsempfindlichen Bereichen eines Flughafens \nweitgehende Folgen haben. \n\n7\n\nSonstige und möglicherweise überzeugende Ansatzpunkte für eine Abweichung \nvon der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV ergeben sich aus dem \nBeschwerdevorbringen nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-17/20-b-1055-02","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-17/20-b-1055-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296956","retrieved":"2026-07-09 03:19:53.349926+00:00"}}