{"status":"available","doknr":"OLD296952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0717.19A1972.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"19 A 1972/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Berufung ist gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der \nFassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom \n20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, (VwGO) iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (VwGO \na. F.) zuzulassen, weil im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \nspricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin für das hier in Rede stehende Zentralgerät \neinen Anspruch auf Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30. November 1993, GV NRW S. 970, \n(BefrVO) hat.\n\n3\n\nEs spricht viel dafür, dass die Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann in Betracht kommt, wenn das \nRundfunkempfangsgerät dem betreuten Personenkreis nicht als \"Endgerät\" zur Verfügung \nsteht, sondern - wie hier das Zentralgerät der Klägerin - als eine Art zwischengeschalteter \nEmpfänger und Sender genutzt wird, um mit dem Zentralgerät empfangene \nFernsehsendungen in dem hauseigenen Fernsehkanal, den die Bewohner des Alten- und \nPflegeheims der Klägerin über das in ihrem Zimmer stehende Fernsehgerät (\"Endgerät\") \nempfangen können, übertragen zu können. Sowohl nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 \nBefrVO als nach dem Zweck dieser Vorschrift, die in dieser Vorschrift genannten Institutionen \nvon der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, weil sie in besonderem Maße Dienste für die \nAllgemeinheit und Bedürftige leisten,\n\n4\n\nvgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, \n1983, S. 56,\n\n5\n\nkommt es nämlich nicht darauf an, ob die Rundfunkempfangsgeräte unmittelbar oder \n(nur) mittelbar dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Entscheidend ist allein, \nob die Rundfunkempfangsgeräte für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt \nbereitgehalten werden, um ihnen den Empfang von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk \nund/oder Fernsehen) zu ermöglichen. Das ist auch dann der Fall, wenn das \nRundfunkempfangsgerät, wie hier, als zwischengeschalteter Empfänger und Sender \neingesetzt wird, um dem betreuten Personenkreis die Möglichkeit zu eröffnen, (ausgewählte) \nRundfunkdarbietungen in einem hauseigenen Kanal zu empfangen.\n\n6\n\nAllerdings liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. \n4 BefrVO dann nicht (mehr) vor, wenn die Rundfunkempfangsgeräte nicht ausschließlich für \nden betreuten Personenkreis bereitgehalten werden. Das ist der Fall, wenn die Möglichkeit \neiner auch nur geringfügigen Benutzung oder Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte \ndurch Personen, die nicht zum nach dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis gehören, \nbesteht, es sei denn, die Benutzung bzw. Mitbenutzung erfolgt nur zufällig, z. B. beim Besuch \neiner betreuten Person, oder im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, z. B. \nbei der Betreuung oder Pflege eines Altenheimbewohners.\n\n7\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November \n1991 - 14 S 1921/89 -, OVG NRW, Urteil vom 12. Februar \n1986 - 4 A 2420/84 -, Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1983 - 10 OVG \nA 2/81 -, OVGE 37, 427 ff., OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n6. November 1979 - 6 A 107/79 -.\n\n8\n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat dem Personal ihres Alten- und \nPflegeheims unter anderem durch die \"Dienstanweisung für die Rezeption\" vom 30. Juni \n1998 ausdrücklich die Nutzung des Zentralgerätes zum Eigengebrauch untersagt und in der \nDienstanweisung im Falle einer \"privaten Mitbenutzung\" arbeitsrechtliche Konsequenzen \nangedroht. Das Zentralgerät einschließlich des daran angeschlossenen Fernsehers, der als \n\"Kontrollmonitor\" genutzt wird, befindet sich nach dem Vortrag der Klägerin außerdem in \neinem verschlossenen Wandschrank, an dessen Tür außen die schriftliche Dienstanweisung \nvom 30. Juni 1998 angebracht ist, und ist nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. \nBei dieser Sachlage ist hinreichend gewährleistet, dass das Zentralgerät \nbestimmungsgemäß nur für die in dem Alten- und Pflegeheim der Klägerin betreuten \nPersonen eingesetzt wird.\n\n9\n\nVgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, S. 14 des \nUrteilsabdrucks.\n\n10\n\nZweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin bestehen nicht. Soweit der Beklagte \nmit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 vorträgt, der Wandschrank sei nicht verschlossen, ist nicht \nersichtlich und auch nicht näher dargelegt, dass der Beklagte seine Behauptung auf eigene \nErkenntnisse stützen kann oder dass er aus anderen Gründen in der Lage ist, die \ntatsächlichen Verhältnisse in dem Alten- und Pflegeheim der Klägerin zu beurteilen, oder \ndass konkrete gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin sprechende \nGesichtspunkte vorliegen.\n\n11\n\nSoweit die Ausführungen des früher für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen \n4. Senats des erkennenden Gerichts, ein \"zum Empfang Bereithalten\" liege auch dann vor, \nwenn die Benutzung des Rundfunkempfangsgerätes durch eine Dienstanweisung untersagt \nund das Gerät zur Durchsetzung der Dienstanweisung versiegelt worden sei (Urteil vom 12. \nFebruar 1986 - 4 A 2692/83 -), dahin verstanden werden könnten, dass die Dienstanweisung \nder Klägerin und das von ihr angeordnete Verschließen des Zentralgerätes nicht ausreichen, \num einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Zentralgerätes verlässlich sicherzustellen, \nfolgt der nunmehr für das Rundfunkgebührenrecht, soweit es Verfahren der vorliegenden Art \nbetrifft, zuständige 19. Senat dieser - möglichen - Auffassung des 4. Senats im Ergebnis \nnicht. In dem Urteil des 4. Senats wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei \nder Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der \nRundfunkgebührenpflicht und Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der \nMassenverwaltung handelt und dass es deshalb im Interesse einer praktikablen Handhabung \nund zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes grundsätzlich \nnicht zu beanstanden ist, Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht zu lassen.\n\n12\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 - 19 \nA 2637/00 -.\n\n13\n\nDieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht \nbzw. Gebührenbefreiung ohne besonderen Verwaltungsaufwand festgestellt werden können. \nDas ist hier der Fall. Die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin hinreichende Vorkehrungen \nzur Vermeidung einer bestimmungswidrigen Verwendung des Zentralgerätes getroffen hat, \nerfordert lediglich eine (rechtliche) Wertung, aber keinen besonderen (tatsächlichen) \nErmittlungsaufwand. Eine nähere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist \nnicht erforderlich, weil die Klägerin die maßgeblichen Tatsachen umfassend dargelegt hat. \nEs ist auch nicht ersichtlich und, wie ausgeführt, vom Beklagten nicht substantiiert \nvorgetragen, dass aufklärungsbedürftige Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin \nbestehen oder sonst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich wäre.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-17/19-a-1972-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-17/19-a-1972-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296952","retrieved":"2026-07-09 03:19:53.022366+00:00"}}