{"status":"available","doknr":"OLD296951","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0717.18B1326.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"18 B 1326/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde der Antragsteller zu 2. und 3. ist mangels eines von ihnen \ngeführten erstinstanzlichen Verfahrens bereits unzulässig. Hierzu sei lediglich \nvorsorglich angemerkt, dass insoweit aus den nachstehenden Gründen ein \nAnordnungsanspruch wohl nicht glaubhaft gemacht worden sein dürfte.\n\n4\n\nDie mit der Beschwerde bezüglich des Antragstellers zu 1. bislang dargelegten \nGründe, \n\n5\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. März 2002 \n- 18 B 338/02 -\n\n6\n\ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, vermögen \ndie tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die Bezug \ngenomen wird, nicht in Frage zustellen und führen deshalb nicht zu ihrer Abänderung \noder Aufhebung.\n\n7\n\nDer Antragsteller zu 1. hat weiterhin keinen Anordnungsanspruch, der sich allein \nwegen Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aus § 55 Abs. 4 \nAuslG iVm Art. 6 GG ergeben könnte, glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nArt. 6 GG, dessen Schutzbereich sich nicht auf Deutsche beschränkt, gewährt \nzwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Er verpflichtet \naber als wertentscheidende Grundsatznorm die zuständigen Behörden und Gerichte, \nbei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers die \nbestehenden familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer \nWeise zu berücksichtigen, die der Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in \nArt. 6 dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Der Schutzumfang ist abhängig von \nden Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Intensität der familiären \nBeziehungen, dem Alter der Kinder, der Betreuungsbedürftigkeit einzelner \nFamilienmitglieder und der voraussichtlichen Dauer der bevorstehenden Trennung. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 1999 - 2 \nBvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 \n= AuAS 2000, 34 = EZAR 622 Nr. 37; BVerwG, Urteil \nvom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE \n109, 305 = InfAuslR 2000, 93 = DVBl. 2000, 419 = \nEZAR 043 Nr. 41 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 23. \n\n10\n\nErfasst wird von dem Schutzbereich des Art. 6 GG auch ein im Bundesgebiet \nlebendes Familienmitglied, das über kein Aufenthaltsrecht verfügt sondern nur \nvorübergehend geduldet wird, und von dem der Ausländer durch eine Beendigung \nseines Aufenthaltes getrennt wird. In diesen Fällen hat die verfassungsrechtliche \nPflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, allerdings ein geringeres \nGewicht als in den Fällen, in denen sich ein Familienmitglied aufgrund einer ihm \nerteilten Aufenthaltsgenehmigung berechtigt im Bundesgebiet aufhält. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November \n1999 - 19 B 1599/98 -; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 19. Januar 1998 - 3 M \n111/97 -, InfAuslR 1998, 343 = NVwZ 1998, Beil. Nr. \n8, 82.\n\n12\n\nDenn die Bundesrepublik Deutschland ist nicht ohne weiteres verpflichtet, \nausländischen Ehegatten, von denen keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat und \ndie beide ausreisepflichtig sind, die Führung der Ehe in Deutschland zu \nermöglichen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 1 \nB 2.99 -, InfAuslR 1999, 330 = Buchholz 402.240 § \n50 AuslG Nr. 5.\n\n14\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend steht dem Antragsteller zu 1., der insofern \ndarlegungs- und beweispflichtig ist, ein sich aus Art. 6 GG ergebendes Bleiberecht, \ndas seiner Abschiebung derzeit entgegenstehen könnte, nicht zu. Maßgeblich ist \nhierbei, dass die Trennung von seiner Ehefrau nur vorübergehend sein wird. Die \nDauer der Trennung wird nämlich allein von der Reisefähigkeit abhängen. Insofern ist \nweder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden, dass die Reisefähigkeit der \nEhefrau in absehbarer Zeit nicht wieder herstellbar sein wird. Im Gegenteil deutet die \nVerlegung der Ehefrau von der geschlossenen Abteilung der Psychiatrie des A. -\nKrankenhauses in eine offene Station auf eine Besserung des \nGesundheitszustandes hin. Mit Blick darauf wird sich sowieso bald die Frage stellen, \nob eine ggf. notwendige weitere Behandlung der Ehefrau in deren Heimatland \nerfolgen kann, auf dessen medizinischen und therapeutischen Standard sie sich \ngrundsätzlich verweisen lassen muss.\n\n15\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 \nB 1520/00 -.\n\n16\n\nEs sind nach Aktenlage bisher jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndass eine eventuell notwendig werdende weitere Behandlung der Ehefrau nicht im \nHeimatland erfolgen kann und deshalb im Falle einer Abschiebung des Antragstellers \nzu 1. eine längere und deshalb möglicherweise unzumutbare Trennung der \nFamilienmitglieder zu erwarten ist, wobei es hierzu bezüglich der Ehefrau ohnehin \neiner Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bedürfte, für die - darauf sei \nvorsorglich hingewiesen - der Antragsgegner nicht zuständig wäre, wenn auch die \nEhefrau ein Asylverfahren betrieben haben sollte. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-17/18-b-1326-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-17/18-b-1326-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296951","retrieved":"2026-07-09 03:19:52.943066+00:00"}}