{"status":"available","doknr":"OLD296983","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0716.13B1210.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-16","aktenzeichen":"13 B 1210/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen \nauf je 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig. \n\n3\n\nDie Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember \n2001 (BGBl I S. 3987). Gem. § 147 Abs. 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; gem. § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO i.d.F. des o.a. Gesetzes ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und \n123) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die \nBegründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht einzureichen.\n\n4\n\nDie Frist zur Begründung der Beschwerde hat die Antragstellerin, die darüber im \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2002 ordnungsgemäß belehrt und \nauf die sie zusätzlich durch gerichtliche Verfügung vom 2. Juli 2002 hingewiesen \nworden ist, nicht eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin am 11. Juni 2002 zugestellt. Die \neinmonatige Beschwerdebegründungsfrist lief somit bis zum 11. Juli 2002. Bis zum \nAblauf dieser Frist ist ein Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde beim \nOberverwaltungsgericht nicht eingegangen, so dass die Beschwerde gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Sie erfolgt aufgrund typisierender Betrachtungsweise, \ndie sich aus der Überlegung rechtfertigt, dass eine zeitaufwändige und unter \nUmständen mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbundene Streitwertfestsetzung \nunter Berücksichtigung aller Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles nicht \nopportun ist. Sie berücksichtigt ferner die Streitwertrechtsprechung des Senats in \nVerfahren mit ähnlichem Streitgegenstand, die ihrerseits an den mit der jeweils \nbetroffenen Berufsbezeichnung verbundenen jährlichen Verdienstmöglichkeiten \norientiert ist (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 1999 - 13 A 4920/97 -: \n20.000,00 DM betr. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung \n\"Krankenschwester\"). Danach erscheint hier der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG nicht angemessen und vielmehr - mit einer Abrundung nach der \nWährungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro - ein Streitwert von 10.000,00 \nEUR für ein Hauptsacheverfahren gerechtfertigt. Dieser Wert ist für das Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-16/13-b-1210-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-16/13-b-1210-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296983","retrieved":"2026-07-09 03:19:56.088961+00:00"}}