{"status":"available","doknr":"OLD296984","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0716.12A2866.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-16","aktenzeichen":"12 A 2866/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt H. aus B. (H. ) bewilligt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung eines Rechtsanwalts im Sinne der nach § 166 VwGO entsprechend \ngeltenden §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Insbesondere bietet die im Berufungsverfahren \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an \nArt. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass \nProzesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der \nbeabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass \nProzesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar \nnicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die \nPrüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu \ndienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische \nVerfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des \nHauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den \ngrundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich \nmachen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und \nTatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden, \n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom \n27. September 2001 - 12 E 671/99 - mit Hinweis auf \nBVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR \n569/01 -, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, \nNJW 1993 S. 889 und vom 13. März 1990 \n- 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991 S. 413.\n\n5\n\nNach diesem Maßstab ist hier eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen: \nEs spricht viel, wenn nicht alles dafür, dass der Leistungsbescheid des Beklagten \nvom 18. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandschaftsverbands R. vom 11. März 1996 und der Abänderung vom \n25. April 2001 entsprechend dem Antrag der Klägerin, d.h. soweit der Beklagte die \nErstattung eines über 9.600,- DM hinausgehenden Betrages verlangt hat, \naufzuheben ist. Der Bescheid dürfte rechtswidrig sein und die Klägerin in ihren \nRechten verletzen.\n\n6\n\nHat der Beklagte dem Vater der Klägerin erweiterte Hilfe im Sinne des \n§ 29 BSHG gewährt (1.), besteht kein Anspruch nach § 92c BSHG (2.). Ein \ndeswegen fehlerhafter Leistungsbescheid des Beklagten könnte nicht im Wege der \nUmdeutung als Verwaltungsakt, mit dem eine Forderung von Aufwendungsersatz auf \nder Grundlage von § 29 Satz 2 BSHG geltend gemacht wird, aufrecht erhalten \nwerden (3.).\n\n7\n\nZu einem ähnlichen Fall vgl. OVG NRW, Urteil \nvom 10. März 1998 - 24 A 3441/94 -.\n\n8\n\n1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte dem Vater der Klägerin \nHilfe anders als in der Form der erweiterten Hilfe im Sinne des § 29 BSHG gewährt \nhat. Maßgeblich ist insoweit der dem Vater gegenüber erlassene Bescheid vom \n2. April 1991 (a). Anderweitige Regelungen ihm gegenüber lassen sich weder den \nVerwaltungsvorgängen noch dem Vorbringen der Beteiligten entnehmen (b).\n\n9\n\na) Der Bescheid vom 2. April 1991 enthält seinem Wortlaut und seinem Aufbau \nnach allein die Gewährung erweiterter Hilfe nach § 29 BSHG. So ist darin die \nÜbernahme der Heimpflegekosten mit einem von dem Vater der Klägerin wegen \nseines Einkommens zu leistenden Kostenbeitrag gekoppelt und zum Einsatz des \nVermögens angeführt, die Hilfegewährung sei \"zunächst als erweiterte Hilfe gem. \n§ 29 BSHG geboten\". Das im Widerspruchsverfahren an den Landschaftsverband \ngerichtete Schreiben des Beklagten vom 12. Februar 1996 belegt, dass der Beklagte \nden Bescheid subjektiv entsprechend dem zuvor festgestellten objektiven \nErklärungsgehalt bewertet, d.h. ihn als auf der Grundlage von § 29 BSHG erlassen \nbetrachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte der Hilfeleistung an den \nVater eine andere Grundlage hätte geben können, als er die zuvor der Klägerin und \nder Enkelin ihres Vaters gegenüber erlassenen Überleitungsanzeigen zurückzog. Es \nfehlte jedenfalls an der erforderlichen Bekanntmachung gegenüber dem \nLeistungsempfänger, dem Vater der Klägerin, zu dessen Lebzeiten. Mit seinem Tod \nwar die Umwandlung der Hilfegewährung ausgeschlossen.\n\n10\n\nb) Als anderweitige Regelung scheiden sowohl der in den Verwaltungsvorgängen \ndes Beklagten befindliche Darlehensvertrag als auch die Zahlungsmitteilung über die \nGewährung von Sozialhilfe an das Pflegeheim sowie die Durchschrift hiervon an den \nLandschaftsverband aus, auch wenn der Vater der Klägerin darin als \nDarlehensempfänger bezeichnet ist. Ungeachtet der nicht ersichtlichen \nUnterzeichnung des Darlehensvertrages durch den Beklagten (vertreten durch die \nStadt K. ) - die vorhandene Unterschrift bezieht sich auf die Beglaubigung der \neigenhändigen Unterschrift des Vaters der Klägerin - fehlt es jedenfalls an einem \nzumindest Art, Dauer und Umfang der darlehensweisen Sozialhilfeleistungen \nbestimmenden Bescheid. Insoweit scheidet der Bescheid vom 2. April 1991 aus, weil \ndie Hilfegewährung nach § 29 BSHG eine darlehensweise Hilfebewilligung \nausschließt. Auch die Zahlungsmitteilung an das Pflegeheim und die Durchschrift \nhiervon an den Landschaftsverband sind keine an den Vater der Klägerin gerichteten \nBescheide. Dass in ihnen gleichwohl angegeben ist, die Hilfe werde als Darlehen \ngewährt, erklärt sich aus dem zeitlichen Kontext zu dem Bescheid vom 2. April 1991 \nund konnte nicht mehr verdeutlichen, als dass der Beklagte davon ausging, die \nKosten nicht endgültig zu tragen.\n\n11\n\n2. Spricht damit alles dafür, dass dem Vater der Klägerin erweiterte Hilfe nach \n§ 29 BSHG gewährt wurde, erweist sich der Bescheid des Beklagten vom \n18. Juli 1995 als rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend. Von der \nRegelung des § 92c BSHG, auf die der Bescheid gestützt ist, werden - wie das \nBundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf den ausschließlich auf Kostenersatz \nbeschränkten Regelungsbereich der Bestimmungen im 6. Abschnitt des \nBundessozialhilfegesetzes dargelegt hat,\n\n12\n\nvgl. das Urteil vom 20. Januar 1977 - V C 18.76 -\n, FEVS 25, 177 (182),\n\n13\n\nnur Leistungen erfasst, die als zuschussweise gewährte \"echte\" Sozialhilfe \n\n14\n\n- vgl. dazu auch Giese, Zum Übergang der \nAufwendungsersatzverpflichtung nach § 29 \nSatz 2 BSHG auf den Erben, ZfF 1976, 175 (176) -\n\n15\n\ngrundsätzlich nicht zurückzufordern sind. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf im \nWege erweiterter Hilfe erbrachte Leistungen nach § 29 BSHG \n\n16\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1982 \n- 5 C 39.81 -, FEVS 32, 1 (7),\n\n17\n\n- wie sie hier in Rede stehen -, die sozialhilferechtlich nicht zu einem Ersatz von \n\"Kosten\" sondern nur zu einem Ersatz von \"Aufwendungen\" führen können. \nAnsprüche über den Ersatz von Aufwendungen finden ihre Grundlage allein in den \nim Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Gewährung der Leistungen \njeweils getroffenen eigenständigen Regelungen, hier etwa 29 Satz 2 BSHG.\n\n18\n\n3. Die Umdeutung des fehlerhaften Leistungsbescheides nach § 43 SGB X in \neinen Verwaltungsakt, mit dem eine Forderung von Aufwendungsersatz auf der \nGrundlage von § 29 Satz 2 BSHG geltend gemacht wird, scheidet schon deshalb \naus, weil sich wegen des Nichteingreifens der anspruchsbeschränkenden \nRegelungen des § 92c BSHG ungünstigere Rechtsfolgen für die Klägerin ergäben \n(vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X).\n\n19\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom \n21. Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 1 (8).\n\n20\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-16/12-a-2866-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-16/12-a-2866-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296984","retrieved":"2026-07-09 03:19:56.182376+00:00"}}