{"status":"available","doknr":"OLD297009","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0715.7A3098.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-15","aktenzeichen":"7 A 3098/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der \nihm verschiedene Maßnahmen aufgegeben worden sind, die sich auf die \nAusgestaltung des Wegs beziehen, den der Schornsteinfeger nimmt, um die beiden \nSchornsteinköpfe des Hauses des Klägers zu erreichen.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hauses Gemarkung B. , Flur 2, Flurstück 60 \n(An der D. 30 in M. -B. ). Mit Bauschein vom 8. September 1976 wurde \nihm die Errichtung eines Wohnhauses mit Gasheizung genehmigt. Die Bauvorlagen \nsahen die Errichtung eines mit Pultdach versehenen Wohnhauses vor. Der Kopf des \neinen in den Bauvorlagen eingetragenen Kamins tritt etwa mittig des Wohnhauses im \nBereich des Dachfirstes aus dem Dach hervor. Dort beträgt die Firsthöhe gemessen \nvon der Oberkante Erdgeschossfußboden 9,40 m. \n\n4\n\nUnter dem 16. März 1981 legte die Klempnerei M. eine Unternehmererklärung \nvor, wonach sie an einem vorhandenen Schornstein einen Heizkessel für Holz und \nTorf angeschlossen habe. Unter dem 23. März 1981 erteilte der \nBezirksschonsteinfegermeister N. eine Bescheinigung zur Schlussabnahme, \nwonach zwei Rauchschornsteine von ihm auf ihre Benutzbarkeit untersucht worden \nseien. Die Schlussabnahme des Wohnhauses erfolgte gemäß der am 20. Mai 1981 \nerteilten Bescheinigung am 30. Dezember 1980. \n\n5\n\nDie östliche Außenwand des Wohnhauses des Klägers hat ausweislich der \nBauvorlagen im Bereich des Dachfirstes eine Höhe von gut 9 m. An ihr führt direkt \nneben der vom First senkrecht nach unten abfallenden Nordwand eine Reihe von \nSteigeisen empor, die oberhalb des Fensters des ersten Obergeschosses durch eine \nLeiter bis zum Dachfirst fortgesetzt werden. Auf dem Dachfirst führt ein \nHolzbohlensteg zu den beiden Schornsteinköpfen. Der Holzbohlensteg endet vor \ndem östlichen der beiden Schornsteinköpfe. Der westliche (zweite) Schornsteinkopf \nliegt hinter dem ersten Schornsteinkopf. Der Holzbohlensteg ist zur senkrecht \nabfallenden nördlichen Außenwand des Wohnhauses durch einen Geländerholm \ngesichert, der sich etwa 0,9 m über den Holzbohlensteg erhebt. (Der vorstehend \nbeschriebene Weg, den der Schornsteinfeger zu den Schornsteinköpfen nehmen \nmuss, wird im Folgenden auch als Verkehrsweg bezeichnet).\n\n6\n\nUnter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bezirksschornsteinfegermeisters \nS. vom 13. Dezember 1990 gab der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom \n16. April 1991 Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verkehrsweg für \nSchornsteinfegerarbeiten sei entsprechend den geltenden \nUnfallverhütungsvorschriften herzustellen. Der Kläger führte an, der Verkehrsweg \nzum Schornstein sei vom Bezirksschornsteinfegermeister N. abgenommen und \nohne Beanstandung zehn Jahre genutzt worden. Die für den Verkehrsweg \nverwendeten Materialien seien von der ursprünglichen Festigkeit. \n\n7\n\nAm 18. Februar 1999 führten Vertreter der Bauberufsgenossenschaft H. \neinen Ortstermin durch und erstellten eine Mängelliste. Die \nBauberufsgenossenschaft sprach ein Kehrverbot aus.\n\n8\n\nNach neuerlicher Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 6. April 1999 auf, die von der Bauberufsgenossenschaft am \n18. Februar 1999 festgestellten und mit Bericht vom 22. April 1999 fixierten Mängel \nbis zum 30. April 1999 zu beheben. Die Mängel gab er wie folgt an: \n\n9\n\n\"a) Der Verkehrsweg auf dem Dach des \nHauptgebäudes auf dem oben näher bezeichneten \nGrundstück 'An der D. 30' besteht \nunzulässigerweise aus Holz. Er ist nicht ausreichend \nlang und endet vor dem ersten Schornstein. Der \nzweite Schornstein ist nicht sicher erreichbar. \n\n10\n\nb) Für Schornsteinfegerarbeiten sind teilweise \nkeine ausreichenden Arbeitsplätze (Standflächen) \nvorhanden. \n\n11\n\nc) Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist die \nvorhandene Absturzsicherung nicht ausreichend \nstabil. Diesbezüglich fehlt ein Zwischenholm.\n\n12\n\nd) Der Verkehrsweg auf dem Dach des v.g. \nGebäudes wird von außen unzulässig über \nSteigeisen erreicht. Der zu überwindende \nHöhenunterschied beträgt mehr als 2 m. Außerdem \nfehlen Einrichtungen zum Schutz gegen \nAbsturz.\"\n\n13\n\nFür den Fall, dass der Kläger den Forderungen unter a) bis d) nicht, nicht vollständig \noder nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld \nin Höhe von 500,-- DM an. Der Beklagte stützte seine Verfügung auf § 61 Abs. 1 \nBauO NRW in Verbindung mit § 14 OBG NRW. Die öffentliche Sicherheit sei verletzt, \nda die vorhandenen Abgasanlagen nicht leicht und sicher zu reinigen seien. Für die \nvom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten seien keine sicher benutzbaren \nVorrichtungen vorhanden. Die bauliche Anlage sei nicht in einem Zustand, der eine \nGefährdung ausschließe. Sie entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln \nder Technik, wie sie den Vorschriften der Berufsgenossenschaften zur \nUnfallverhütung (UVV), UVV Bauarbeiten und UVV Leitern und Tritte, sowie der DIN \n18160 - 5 entnommen werden könnten. Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung \nkönnten an den Zustand eines Gebäudes Anforderungen gestellt werden, um nicht \nvoraussehbare Gefahren abzuwenden.\n\n14\n\nDer Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung seines Bescheides an.\n\n15\n\nDer Kläger beantragte mit Schreiben vom 12. April 1999 beim Verwaltungsgericht \n die \"aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs\" wiederherzustellen. Das \nSchreiben wurde dem Beklagten auf die Verfügung des stellvertretenden \nVorsitzenden des Verwaltungsgerichts am 15. April 1999 in Kopie zugestellt. Der \nKläger führte aus: Der Verkehrsweg sei als Teil der 1981 abgenommenen baulichen \nAnlage materiell und formell legal und genieße Bestandsschutz. Die \nVoraussetzungen, unter denen eine Anpassung an geänderte \nSicherheitsanforderungen verlangt werden könnten, lägen nicht vor.\n\n16\n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen \nErfolg.\n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999 wies der Landrat des Kreises \nM. -L. den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Weder beim \nBeklagten noch beim Landrat des Kreises M. -L. habe der Kläger Widerspruch \nerhoben. Der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag genüge den sich aus § 70 \nAbs. 1 VwGO ergebenden Anforderungen nicht.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 25. November 1999 Klage erhoben und vorgetragen: \nAusweislich des eindeutigen Wortlauts seines Schreibens vom 12. April 1999 habe er \ngegen die Ordnungsverfügung vom 6. April 1999 fristgerecht Widerspruch eingelegt. \nDer Beklagte sei nicht nach §§ 61, 3 BauO NRW zum Einschreiten ermächtigt, \nsondern dürfe allenfalls nach § 87 BauO NRW die Anpassung des Baubestandes \nverlangen; die Voraussetzungen des § 87 BauO NRW seien jedoch nicht gegeben. \nWeder Vorschriften der Bauordnung noch aufgrund der Bauordnung ergangene \nVorschriften rechtfertigten die Forderungen des Beklagten. Dieser stütze sich auf \nDIN-Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften, die weder allgemein anerkannte \nRegeln der Technik noch als technische Regeln von der obersten \nBauaufsichtsbehörde eingeführt seien. \n\n19\n\nDer Kläger hat ferner auf die von ihm gegen den Besichtigungsbericht der \nBauberufsgenossenschaft erhobene Klage - 2 K 4032/99 VG Minden - \nverwiesen.\n\n20\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n21\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n6. April 1999 und den Widerspruchsbescheid des \nLandrates des Kreises M. -L. vom 22. Oktober \n1999 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig, da die Ordnungsverfügung \nbestandskräftig geworden sei.\n\n25\n\nMit Urteil vom 19. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig \nabgewiesen. Der Kläger habe keinen Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung \nerhoben. Dem mit Schreiben vom 12. April 1999 gestellten Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes könne nicht mit hinreichender Deutlichkeit das Verlangen \nnach Einleitung und Durchführung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens \nentnommen werden. \n\n26\n\nDas Urteil ist dem Kläger am 4. Juli 2001 zugestellt worden. Auf den Antrag des \nKlägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 10. Oktober 2001, zugestellt \nam 15. Oktober 2001, zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2001 hat der \nKläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n27\n\nEr vertieft seine Ausführungen, dass er fristgerecht Widerspruch erhoben habe. \nDie Klage sei auch begründet. Es sei bereits fraglich, ob die Ordnungsverfügung den \nBestimmtheitsanforderungen genüge, nämlich klar sei, was mit der \nOrdnungsverfügung verlangt werde. Aus der Feststellung, der Verkehrsweg auf dem \nDach bestehe unzulässiger Weise aus Holz, ergebe sich keine bestimmte Forderung. \nEr, der Kläger, sei im Übrigen kompromissbereit und würde den Verkehrsweg auf \ndem Dach im rutschfester Weise ausführen. Was ihm mit der Ordnungsverfügung \ngemäß b) und d) abverlangt werde, sei ebenfalls nicht hinreichend bestimmt. Mit der \nOrdnungsverfügung würden nachträgliche Anforderungen an eine rechtmäßig \nbestehende bauliche Anlage gestellt, was nur nach § 87 Abs. 1 BauO NRW möglich \nsei; dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Vorschriften, an die eine \nAnpassung bestehender baulicher Anlagen verlangt werden könne, seien nur solche \nmit allgemeiner Verbindlichkeit, nicht aber Verwaltungsvorschriften. Rechtlich \nbedenklich sei, auf § 61 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauO NRW als Ermächtigungsgrundlage \nfür die Ordnungsverfügung abzustellen. Dann könnte zwar § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW angewandt werden. Auch dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht \ngegeben, denn es ginge nicht darum, eine bauliche Anlage anzuordnen, zu errichten \noder instand zu halten. Auch habe er, der Kläger, die Anlage nicht geändert. \nUngeachtet dessen bestehe keine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit. Die \nvom Beklagten herangezogene DIN 18160 - 5 und die von ihm benannten \nUnfallverhütungsvorschriften seien keine allgemein anerkannten Regeln der Technik. \nBei den \"Sicherheitssystemen für den Rettungsweg\" handele es sich um ein \nVerkaufsangebot für den freien Markt. Anhaltspunkte für die Frage, wann \nGefährdungen angenommen werden könnten, seien den Sicherheitsregeln für \nSchornsteinfegerarbeiten aus dem Jahre 1986 zu entnehmen. Diese Regeln würden \njedoch in Übereinstimmung mit § 87 Abs. 1 BauO NRW bestimmen, dass sie auf am \n1. Oktober 1986 vorhandene Anlagen nicht anzuwenden seien. Das Kehrverbot der \nBerufsgenossenschaft begründe keine Gefahr. Ohnehin müsse geprüft werden, ob \nes zu Recht ausgesprochen worden sei. Der Laufweg auf dem Dach ende nicht vor \nzwei Schornsteinen, sondern vor einem Schornstein mit zwei Schornsteinköpfen. Der \nAbstand von der Standfläche für den Schornsteinfeger zur Mitte des Abgaszuges des \nwestlichen Schornsteinkopfes betrage etwa einen Meter. Dass der Laufweg nach der \nBehauptung des Beklagten nur mit einem dünnen Rundeisen gesichert sei, begründe \nnoch keine konkrete Gefahr. Der Einbau eines Zwischenholms sei nicht erforderlich. \nDie Standfläche vor dem Schornsteinkopf werde nur an wenigen Tagen im Jahr \nbenutzt. Auf die bei längeren Bauarbeiten bestehenden Anforderungen an \nStandflächen könne daher nicht abgestellt werden. § 43 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW \nbeziehe sich auf das Reinigen von Abgasanlagen, nicht aber auf die Erreichbarkeit \ndes Schornsteins und die Standsicherheit des Arbeitsbereichs des \nSchornsteinfegers.\n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nEr erachtet die Berufung schon deshalb als unbegründet, weil die Klage unzulässig \nsei. Er habe den Kläger noch während der laufenden Widerspruchsfrist mit der im \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten \nAntragserwiderung darauf hingewiesen, dass bislang kein Widerspruch eingelegt sei. \nDennoch habe der Kläger keinen Widerspruch innerhalb der Monatsfrist eingelegt. \nDie Klage sei aber auch unbegründet. Der bauliche Zustand des Verkehrswegs stelle \neine konkrete Gefahr für den Schornsteinfeger dar. Auf dem auf dem Dach aus Holz \nbestehenden Verkehrsweg drohe der Schornsteinfeger bei Feuchtigkeit \nauszurutschen. Der zweite Schornstein sei nicht sicher erreichbar. Da der \nVerkehrsweg vor dem ersten Schornstein ende, müsse sich der Schornsteinfeger \nohne notwendigen Halt weit nach vorne beugen, um den zweiten Schornstein kehren \nzu können. Es handele sich nicht um einen Schornstein, sondern um zwei \nSchornsteine. Der Abstand zum Kaminzug des zweiten Schornsteins betrage bis zur \nMitte des Zuges der dortigen Abgasanlage mehr als 1 m. Das entlang des \nHolzbohlenstegs befestigte Geländer habe einen flexiblen Charakter. Durch einen \nZwischenholm könne das nur aus einem dünnen Rundeisen bestehende Geländer \nstabilisiert und dadurch sicherer Halt vermittelt werden. Absturzsicherungen müssten \neine Höhe von 1,10 m und nicht nur von 0,9 m haben; ein Zwischenholm vermindere \ndie Gefahr des Durchrutschens. Von den Steigeisen, die benutzt werden müssten, \num auf das Dach zu gelangen, könne der Schornsteinfeger abrutschen; diese Gefahr \nsei angesichts des zu überwindenden Höhenunterschieds von mehr als 2 m \nbesonders erheblich.\n\n33\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift vom 10. April \n2002 verwiesen.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, sowie die \nGerichtsakten zu den Aktenzeichen 2 K 3959/00 und 2 K 4032/99, 1 L 1299/99, \n134/00 und 887/00 VG Minden verwiesen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n37\n\nOb die Klage zulässig ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings \nspricht vieles dafür, dass das an das Verwaltungsgericht Minden gerichtete \nSchreiben des Klägers vom 12. April 1999, mit dem er vorläufigen Rechtsschutz \nbeantragt hat, mit seinem Wissen und Wollen in den Verfügungsbereich des \nBeklagten gelangt ist. Er konnte davon ausgehen, dass der an das \nVerwaltungsgericht Minden gerichtete Schriftsatz dem Beklagten zugeht, denn \ngemäß § 86 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind die an das Verwaltungsgericht gerichteten \nSchriftsätze von Amts wegen an den Prozessgegner weiterzuleiten. \nVerfahrensrechtliche Anträge, die bei der Behörde gestellt werden müssen, können \ndeshalb möglicherweise wirksam auch durch Schriftsätze gestellt werden, die in \neinem gerichtlichen Verfahren unmittelbar an das Gericht gerichtet sind.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1992 \n- 7 C 16.92 -, a.a.O.; Urteil vom 23. Juni 1993\n- 11 C 16.92 -, NVwZ 1995, 75 (76); Beschluss vom \n2. Februar 1998 - 11 B 3.98 -; OVG NRW, Urteil vom \n10. April 2002 - 10 A 2939/00 -.\n\n39\n\nAuch mag nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls ein an das Verwaltungsgericht \ngerichteter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zugleich als \nWiderspruch anzusehen sein. Ihm muss dann allerdings mit hinlänglicher Deutlichkeit \nder Wunsch nach Einleitung und Durchführung des förmlichen \nWiderspruchsverfahrens entnommen werden können.\n\n40\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28. Juli 1995\n- Bf IV 14/94 -, NVwZ-RR 1996, 397.\n\n41\n\nOb das Schreiben des Klägers vom 12. April 1999 formell und materiell als \nWiderspruch zu werten ist, kann hier letztlich dahinstehen. Selbst wenn dies zu \nGunsten des Klägers unterstellt wird, hat seine Berufung keinen Erfolg. \n\n42\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet.\n\n43\n\nDer Beklagte hat seine Ordnungsverfügung zu Recht auf § 61 BauO NRW (iVm \n§ 14 OBG NRW) und nicht auf § 87 BauO NRW gestützt. \n\n44\n\nGemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der \nErrichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie \nder Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen \nAnordnungen eingehalten werden (Satz 1). Sie haben in Wahrnehmung dieser \nAufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen \n(Satz 2). Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung können Anforderungen gestellt \nwerden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen \nvon der Allgemeinheit oder denjenigen, die die baulichen Anlagen benutzen, \nabzuwenden (§ 61 Abs. 2 BauO NRW). Nach § 87 Abs. 1 BauO NRW kann verlangt \nwerden, dass rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, die den Vorschriften dieses \nGesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nicht entsprechen, diesen \nVorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für \nLeben oder Gesundheit erforderlich ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Abs. 1 \nergänzenden § 61 Abs. 2 BauO NRW ergibt, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht in \nallen Fällen, in denen nachträgliche Anforderungen an rechtmäßig bestehende \nbauliche Anlagen zu erwägen sind, nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des \n§ 87 Abs. 1 BauO NRW zum Erlass von Ordnungsverfügungen ermächtigt. Der \nAnwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BauO NRW ist vielmehr auf die Fälle \nbeschränkt, in denen eine bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer \nErrichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder \nVorschriften aufgrund der Bauordnung (im Folgenden: Bauvorschriften) angepasst \nwerden soll. Dieser beschränkte Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 BauO NRW \nentspricht auch seinem Sinn. Er trägt dem aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten \nBestandschutz Rechnung. Der Eigentümer einer baulichen Anlage soll ein im \nEinklang mit dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben grundsätzlich \nauch dann unverändert weiter nutzen können, wenn neue bauordnungsrechtliche \nVorschriften diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, \nentgegenstünden.\n\n45\n\nVgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \n§ 87 Rdnr. 1 mit zahlreichen \nRechtsprechungsnachweisen.\n\n46\n\nDie Bauaufsichtsbehörde soll deshalb die Anpassung an die neue Rechtslage nur bei \nentsprechend gewichtigen öffentlichen Belangen, nämlich nur dann fordern dürfen, \nwenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich \nist. Die Beschränkung der Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde auf Fälle einer \nentsprechenden Gefahr trägt dem Umstand Rechnung, dass Bauvorschriften \nAnforderungen an bauliche Anlagen nicht in jedem Fall stellen, um eine ansonsten \ndrohende Gefahr für Leben oder Gesundheit abzuwenden. § 87 Abs. 1 BauO NRW \nberuht auf einer gesetzgeberischen Wertung, wonach das Interesse an der \nAnpassung eines vorhandenen Baubestandes an Bauvorschriften, die selbst nicht \nzur Abwehr einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erlassen worden sind, als \ngeringer gewichtig anzusehen ist als das Eigentümerinteresse, die bauliche Anlage \nunverändert weiter nutzen zu können.\n\n47\n\n§ 87 Abs. 1 BauO NRW steht jedoch nicht ausnahmslos Maßnahmen entgegen, \ndie zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, ohne dass sich die Bauvorschriften \ngeändert hätten. § 87 BauO NRW schließt bereits nach seinem Wortlaut \nMaßnahmen der Gefahrenabwehr in anderen Fällen als denen der Anpassung an \ngeänderte Bauvorschriften nicht aus. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich ebenfalls kein \nRecht des Eigentümers, vor Anforderungen an seine bauliche Anlage freigestellt zu \nwerden, die der Gefahrenabwehr dienen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1989\n- 4 B 65.89 -, BRS 49 Nr. 143.\n\n49\n\nVielmehr bestätigen die Vorschriften der Bauordnung, dass auch in anderen Fällen \nals denen der Anpassung an geänderte Bauvorschriften nachträgliche \nAnforderungen möglich sind. Etwa besteht die von § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \numfasste Verpflichtung, eine bauliche Anlage instand zu halten, ungeachtet der \nFrage, ob sie einmal in einem ordnungsgemäßen Zustand errichtet worden ist.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1990\n- 7 B 855/90 -, BRS 50 Nr. 203.\n\n51\n\nAuch ermöglicht § 61 Abs. 2 BauO NRW Anforderungen zur Abwehr nicht \nvoraussehbarer Gefahren oder unzumutbarer Belästigungen ungeachtet der Frage, \nob die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen sich auf die Bausubstanz \neiner baulichen Anlage oder ihre Nutzung in solchen Bereichen beziehen, die formell \noder materiell legal sind. \n\n52\n\nEs stünde schließlich mit dem Zweck des § 87 Abs. 1 BauO NRW nicht in \nÜbereinstimmung, erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr in einem über \nseinen Anwendungsbereich hinausgehenden Umfang generell zu hindern. § 87 \nAbs. 1 BauO NRW knüpft an den Bestandsschutz einer baulichen Anlage und damit \nan ihre formelle oder materielle Legalität an. Die geltende Bauordnung ermöglicht es \njedoch ebenso wenig wie es frühere baurechtliche Vorschriften (hier die Bauordnung \nin der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 25. Januar 1970, GV.NRW 1996) \nvorgesehen haben, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit \nentsprechenden (durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage nicht \nvorgegebenen bzw. im Sinne des § 67 Abs. 2 BauO NRW voraussehbaren) \nGefahren verbunden ist. Besteht jedoch eine solche Gefahr, ist eine auf \nGefahrenbeseitigung (nicht zwangsläufig auf Anpassung der Anlage an das geltende \nRecht) gerichtete Ordnungsverfügung grundsätzlich - und so auch hier - möglich.\n\n53\n\nVgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 87 \nRdnr. 8.\n\n54\n\nDer Beklagte hat die angefochtene Verfügung zu Recht auf § 61 Abs. 1 BauO NRW \niVm § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. § 14 Abs. 1 OBG kommt (iVm § 61 Abs. 1 \nBauO NRW) als Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der \nBauaufsichtsbehörde dann in Betracht, wenn die baurechtlichen Vorschriften hierfür \nRaum lassen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1991\n- 11 A 1178/89 -; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli \n1994 - 4 B 129.94 -, BRS 56 Nr. 203.\n\n56\n\nDas ist hier der Fall. Die Nutzung der baulichen Anlage des Klägers durch die \nBenutzung des Verkehrswegs durch den Schornsteinfeger ist - wie weiter unten noch \nausgeführt wird - wegen der unzulänglichen Beschaffenheit des Verkehrsweges \ngefährlich. Die Bauvorschriften geben selbst keine Vorgaben, wie der Verkehrsweg \nbeschaffen sein muss. Auch bezieht sich § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW seinem \nWortlaut nach nur auf die Fälle der Anordnung, Errichtung, Änderung oder \nInstandhaltung einer baulichen Anlage, nicht aber auf die Nutzung des \nVerkehrswegs, den der Schornsteinfeger nehmen muss.\n\n57\n\nEiner auf § 61 Abs. 1 BauO NRW iVm § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützten \nBauordnungsverfügung steht schließlich nicht entgegen, dass die Anpassung an \ngeänderte Bauvorschriften gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW nur zulässig ist, um eine \nGefahr für Leben oder Gesundheit abzuwenden, während gemäß § 14 Abs. 1 OBG \nNRW grundsätzlich jede zur Gefahrenabwehr erforderliche und geeignete \nMaßnahme ohne Änderung von Bauvorschriften auch schon dann in Betracht zu \nziehen sein kann, wenn einem geringer gewichtigen Rechtsgut als Leben oder \nGesundheit eine Gefahr droht. Die gesetzgeberische Wertung des § 87 Abs. 1 BauO \nNRW mag für das Gewicht der bei der Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 \nOBG NRW zu berücksichtigenden Eigentümerbelange von Bedeutung sein. \nNamentlich dürfte in die Ermessenserwägung die Bedeutung des durch Art. 14 \nAbs. 1 GG geschützten Eigentumsbestands im Hinblick auf die Frage einzustellen \nsein, ob eine für erforderlich angesehene Ordnungsverfügung dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Auf nähere Einzelheiten kommt es im \nvorliegenden Fall jedoch nicht an, weil der Beklagte zum Schutz von Leben und \nGesundheit des den Verkehrsweg nutzenden Schornsteinfegers gehandelt hat. \n\n58\n\nOb und in welchem Ausmaß in die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden \nEigentümerrechte durch eine auf § 61 BauO NRW in Verbindung mit § 14 OBG NRW \ngestützte Ordnungsverfügung dann eingegriffen werden darf, wenn durch eine \nBaugenehmigung gerade die Bausubstanz oder/und ihre Nutzung unter \nBerücksichtigung der gefahrbegründenden Zusammenhänge legalisiert worden ist \n(beispielsweise weil die Gefahr früher als hinnehmbar angesehen wurde), bedarf hier \nebenfalls keiner Entscheidung. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom \n8. September 1976 verhält sich nicht zur (konkreten) Ausgestaltung des \nVerkehrswegs. In welchem Umfang die Baugenehmigung das Vorhaben überhaupt \nlegalisiert, obwohl die Bauvorlagen nur einen und nicht die vom Kläger errichteten \nzwei Schornsteinköpfe erfassen, ist daher ohne Belang.\n\n59\n\nEntgegen der Annahme des Klägers hat ferner die Rohbau- und die \nSchlussabnahme keine das Bauvorhaben legalisierende Wirkung. Die \nRohbauabnahme hatte für die spätere Ingebrauchnahme des Gebäudes keine \nAussagekraft, sondern war lediglich Voraussetzung für die Fortsetzung der \nBauarbeiten (Innenausbau, Putzarbeit), vgl. § 96 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW 1970. Die \nErteilung des Schlussabnahmescheins durch die Baugenehmigungsbehörde war \nzwar die formale Voraussetzung dafür, die bauliche Anlage zu nutzen (vgl. § 96 \nAbs. 3 Satz 4 BauO NRW 1970); diese Benutzung durfte unbeschadet der \nSchlussabnahme jedoch nur im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen. Die \nErteilung eines Schlussabnahmescheins konnte nicht die Baugenehmigung \nabändern und verlieh auch nicht unbeanstandet gebliebenen Abweichungen von der \nBaugenehmigung die Legalität. Etwaige Verstöße gegen die Baugenehmigung \nwurden durch die Abnahme und den Abnahmeschein nicht sanktioniert. Vielmehr \nkonnten auch nach erfolgter Schlussabnahme weiterhin Maßnahmen gefordert \nwerden, um übersehene oder aus sonstigen Gründen nicht beanstandete Verstöße \ngegen das materielle Baurecht zu beseitigen.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 1992 \n- 7 A 2702/91 -.\n\n61\n\nDass bei der Schlussabnahme die Bescheinigung des \nBezirksschornsteinfegermeisters N. über die Benutzbarkeit der beiden von ihm \nfestgestellten Rauchschornsteine (und nicht nur zweier Schornsteinköpfe) entgegen \nder sich aus § 96 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW 1970 ergebenden Anforderung noch \nnicht vorlag, bedarf angesichts der fehlenden Legalisierungswirkung der \nSchlussabnahme keiner Vertiefung. \n\n62\n\nDie Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 BauO NRW iVm § 14 Abs. 1 OBG NRW \nsind gegeben. Die Nutzung des Wohnhauses des Klägers fordert aus Gründen der \nBrandsicherheit, dass die Abgasanlagen vom Schornsteinfeger gefahrlos gereinigt \nwerden können. Der Verkehrsweg ist jedoch in einem Zustand, der seine Nutzung \nohne Gefahr für Leben oder Gesundheit des Schornsteinfegers nicht ermöglicht. \n\n63\n\nDie dem Kläger abverlangten Maßnahmen sind durch die Ordnungsverfügung \nhinreichend bestimmt. Sie sind zur Gefahrenabwehr erforderlich. Die \nOrdnungsverfügung ist ermessensfehlerfrei. Der Ordnungsverfügung steht nicht \nentgegen, dass sie schon früher hätte ergehen können.\n\n64\n\nDie Ordnungsverfügung genügt den sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW \nergebenden Bestimmtheitsanforderungen. Der Beklagte hat im Tenor der \nOrdnungsverfügung die Teile des Verkehrswegs und ihre einzelnen Mängel \nbezeichnet. Er hat in den Gründen der Verfügung die Regelungen der UVV \nBauarbeiten, der UVV Leitern und Tritte sowie der DIN 18160 - 5 benannt, denen der \nVerkehrsweg nicht genügt. Er hat durch die Inbezugnahme der genannten \nRegelungen zugleich verdeutlicht, durch welche Maßnahmen der Verkehrsweg in \neinen hinnehmbaren Zustand zu versetzen ist. Im Einzelnen bedeutet dies \nausgehend vom Tenor der Ordnungsverfügung: \n\n65\n\n\"Der Verkehrsweg auf dem Dach ... besteht unzulässigerweise aus Holz\". Die \nMängelfeststellung trägt Nr. 5.4 Abs. 1 der DIN 18160 - 5 Rechnung. Sie erklärt sich \nhinsichtlich der geforderten Maßnahmen von selbst. Da auf nassem Holz eine \nRutschgefahr besteht, ist der Verkehrsweg aus einem anderen - rutschsicherem - \nMaterial anzulegen. \n\n66\n\n\"Er (der Verkehrsweg) ist nicht ausreichend lang und endet vor dem ersten \nSchornstein. Der zweite Schornstein ist nicht sicher erreichbar. Für \nSchornsteinfegerarbeiten sind teilweise keine ausreichenden Arbeitsplätze \n(Standflächen) vorhanden.\" Die Mängelfeststellung trägt den sich aus Nr. 6.3 Nr. 1 \nder DIN 18160 - 5 ergebenden Anforderungen Rechnung. Der waagerechte Abstand \neiner Standfläche an der Mündung einer Abgasanlage darf zwischen Innenkante der \nStandfläche und der Mitte eines jeden Zugs der Abgasanlage höchstens 1,0 m \nbetragen. Zwischen Innenkante der Standfläche und Außenkante der Abgasanlage \ndürfen höchstens 30 cm oder, wenn zwischen Standfläche und Abgasanlage der \nFirst angeordnet ist, höchstens 60 cm Abstand liegen. Vor dem zweiten \nSchornstein(kopf) ist für den Schornsteinfeger kein Arbeitsplatz vorhanden. Gefordert \nist die Herstellung eines sicher erreichbaren Arbeitsplatzes. Die Ordnungsverfügung \nist bezüglich dieser Forderung nicht deshalb unbestimmt, weil der vor dem ersten \nSchornstein vorhandene Arbeitsplatz als bereits auszureichender Arbeitsplatz \nangesehen werden könnte, also offen wäre, was noch zu tun ist. Der vorhandene \nArbeitsplatz wahrt die sich aus der DIN 18160 - 5 ergebenden Maße nicht. Der \nKläger hat im Ortstermin behauptet, der Abstand von der Standfläche zur Mitte des \nAbgaszuges des zweiten Schornsteins liege bei \"etwa 1 m\". Der Beklagte hat den \nAbstand nach Durchführung des Ortstermins überprüft und mit Schriftsatz vom \n16. Mai 2002 mitgeteilt, dass beide Schornsteine eine Breite von 0,50 m haben und \nder Abstand zwischen beiden Schornsteinen 0,26 m beträgt. Demnach beträgt der \nAbstand zwischen Standfläche und Mitte des Zuges der zweiten Abgasanlage mehr \nals 1 m, nämlich mindestens 1,01 m. Der Kläger hat diesen Vortrag der Sache nach \nbestätigt. Ausweislich der von ihm mit Schriftsatz vom 10. Juli 2002 überreichten \n\"Draufsicht\" beträgt der Abstand 1,02 m. Dessen ungeachtet, handelt es sich nicht \nnur um eine Abgasanlage, wie der Kläger meint, sondern um zwei Abgasanlagen. Als \nAbgasanlage ist auch der jeweilige Schornstein anzusehen (vgl. etwa § 1 Nr. 3 der \nVerordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten vom 29. März 1999, \nGV NRW 138 (Kehr- und Überprüfungsordnung, KÜO; § 43 Abs. 1 BauO NRW)). \nSchornsteine sind aufwärtsführende Rohre oder Schächte, die Abgase von \nFeuerstätten ins Freie leiten (vgl. § 1 Nr. 3 a KÜO). Die beiden \"Schornsteinköpfe\" \ndienen jeweils dazu, Abgase ins Freie zu leiten. Sie sind daher jedenfalls in ihrem \nletzten bautechnischen Abschnitt (selbständige) Schornsteine ungeachtet der Frage, \nob sie im unteren Verlauf, wie der Kläger entgegen der vom \nBezirksschornsteinfegermeister N. erteilten Bescheinigung vom 23. März 1981 \nbehauptet, in einen gemeinsamen Abgasschacht übergehen. \n\n67\n\n\"Bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m ist die vorhandene Absturzsicherung \nnicht ausreichend stabil. Diesbezüglich fehlt ein Zwischenholm.\" Hier sagt bereits der \nTenor der Ordnungsverfügung aus, was dem Kläger aufgegeben ist, nämlich einen \nZwischenholm zu installieren, um auf diese Weise die vorhandene Absturzsicherung \nzu stabilisieren.\n\n68\n\n\"Der Verkehrsweg auf dem Dach des v.g. Gebäudes wird von außen unzulässig \nüber Steigeisen erreicht. Der zu überwindende Höhenunterschied beträgt mehr als 2 \nm. Außerdem fehlen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz.\" Die \nOrdnungsverfügung nimmt Bezug auf Nr. 6.2.3 der DIN 18160 - 5. Danach sind \nSteigeisen nur bis zur Überwindung eines Höhenunterschieds von 2 m zulässig. Aus \nder DIN ergibt sich ferner, mit welchen Mitteln die Steighöhe bei einer Absturzhöhe \nvon mehr als 5 m zu überwinden ist (Nr. 6.2.3 der in der Ordnungsverfügung in \nBezug genommenen DIN 18160 - 5).\n\n69\n\nDie Ordnungsverfügung ist zur Gefahrenabwehr erforderlich. Ob alleine das von \nder Bauberufsgenossenschaft H. ausgesprochene Kehrverbot zu einer \nunmittelbaren Gefahr führt, die den Erlass einer Ordnungsverfügung fordert, obwohl \ndem Bezirksschornsteinfegermeister gegenüber dem Eigentümer ein zivilrechtlicher \nAnspruch darauf zustehen dürfte, den Verkehrsweg in einem ordnungsgemäßen \nZustand zu halten,\n\n70\n\nvgl. Musielak, Schornsteinfegergesetz, 5. \nAuflage, 1998, § 1 Rdnr. 5 b und 15,\n\n71\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Die Ordnungsverfügung stützt sich nicht lediglich \nauf das von der Bauberufsgenossenschaft H. ausgesprochene Kehrverbot, \nsondern in die Ordnungsverfügung selbständig tragender Weise auch darauf, dass \nder Bezirksschonsteinfegermeister die bauliche Anlage nicht gefahrlos nutzen kann. \nDer Beklagte hat sich die Feststellungen der Bauberufsgenossenschaft hinsichtlich \nder bestehenden Gefährdung zu Eigen gemacht und selbst eine bestehende Gefahr \nbejaht. Er hat damit nicht nur im Interesse eines Privaten gehandelt, sondern \ngehandelt, um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben sicherzustellen. Der als Beliehener \ntätig werdende Schornsteinfeger nimmt der Brandsicherheit und dem \nImmissionsschutz dienende öffentliche Aufgaben wahr. Dass diese Aufgaben von \nihm gefahrlos ausgeführt werden können, rechtfertigt den Erlass einer \nOrdnungsverfügung.\n\n72\n\nDer Beklagte hat rechtsfehlerfrei eine konkrete Gefahr angenommen, die den \nErlass der Ordnungsverfügung rechtfertigt. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus \neiner tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung \nder bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in \nüberschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen \ndie Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise \neintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit als \ngeschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 \n- IV C 99.67 -, NJW 1970, 1890.\n\n74\n\nZur Annahme einer konkreten Gefahr ist die Feststellung erforderlich, dass nach den \nörtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz \nunwahrscheinlich ist. Diese Feststellung muss Grundlage der \nErmessensentscheidung der Behörde sein.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001\n- 10 A 3051/99 -.\n\n76\n\nEine Gefahr für Leib und Leben des Schornsteinfegers geht von dem \nunzureichenden Zustand des Verkehrsweges aus. Bei der Höhe der Wand begründet \nder Aufstieg mittels Steigeisen eine Gefahr, infolge eines Fehltritts abzustürzen. Die \nHolzbalken des Verkehrsweges auf dem Dach begründen die Gefahr, dass der \nSchornsteinfeger bei nasser Witterung auf dem Holz ausrutscht. Die seitliche \nAbsturzsicherung ist in einer unzureichenden Höhe angebracht, nämlich nicht in \neiner Höhe von 1,10 m, wie dies Nr. 6.4.1 DIN 18160 - 5 verlangt. Darüber hinaus \nbesteht die Gefahr, dass das zur Sicherung montierte Rundeisen bei Belastung zur \nSeite aus der Flucht herausgebogen wird und der Schornsteinfeger mangels \nZwischenholms durch das Geländer hindurch abstürzen könnte. Diese Gefahr ist \nangesichts der senkrecht über mehr als 9 m neben dem Laufweg abfallenden \nAußenwand besonders gewichtig. Schließlich ist die fehlende Standfläche vor dem \nzweiten Schornstein ursächlich dafür, dass der Schornsteinfeger sich zu weit \nüberbeugen muss, um den zweiten Kamin sicher kehren zu können. \n\n77\n\nDie beschriebenen Gefahren liegen ohne Weiteres auf der Hand und sind nicht nur \ntheoretischer Natur, sondern konkret. Hierfür spricht indiziell, dass in der DIN 18160 - 5 die \ngenannten Anforderungen hinsichtlich der Standflächen an der Mündung jeder Abgasanlage, \nder Materialbeschaffenheit des Laufwegs auf dem Dach und der Aufstiegshilfen auf das Dach \nentsprechend beschrieben sind. Dies gilt auch, soweit die DIN zu einem Kamin mit zwei \nZügen einen waagerechten Abstand zwischen Innenkante der Standfläche und der Mitte des \nzweiten Zuges von 1,0 m für ausreichend erachtet, bei einem einzügigen Kamin jedoch \ndennoch zwischen Innenkante Standfläche und Außenkante Abgasanlage einen waagerechten \nAbstand von höchstens 30 cm zulässt. Liegen zwei Züge in einer Abgasanlage hintereinander, \nkann der Schornsteinfeger unmittelbar hinter dem ersten Abgaszug seine Reinigungsgeräte \naufsetzen und bis zum zweiten Zug voranschieben, ohne sich weiter nach vorne beugen zu \nmüssen; dies ist bei zwei selbständigen Schornsteinköpfen nicht möglich.\n\n78\n\nAuf die DIN-Vorschriften kann als allgemein anerkannte Regel der Technik im \nSinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW abgestellt werden. Aus ihr ergeben sich die \nMindestanforderungen an den Verkehrsweg, die eingehalten werden müssen, um \neine Gefährdung bei der Benutzung des Weges auszuschließen.\n\n79\n\nAllgemein anerkannte Regeln der Technik sind solche, die speziell die \ntechnische Konstruktion, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise technischer \nAnlagen zum Gegenstand haben. Allgemein anerkannt sind diejenigen, die auf \nwissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen beruhen.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1995 - 4 B 250.95 -, Buchholz 445.4 § 18 b WHG \nNr. 1; Beschluss vom 6. Dezember 1999\n- 4 B 75.95 -, BRS 62 Nr. 131.\n\n81\n\nDIN-Vorschriften gelten zwar nicht aus sich heraus als allgemein anerkannte Regeln \nder Technik. Es besteht jedoch eine tatsächliche, wenngleich widerlegliche \nVermutung, dass sie die allgemeinen Regeln der Technik wiedergeben.\n\n82\n\nVgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 3 \nRdnr. 50.\n\n83\n\nDiese Vermutung wird durch die in der Ordnungsverfügung zitierten \nUnfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft H. bestätigt. Die \nUnfallverhütungsvorschriften werden unter Berücksichtigung des bei den \nBerufsgenossenschaften vorhandenen Fach- und Sachverstandes erarbeitet. Sie \nwerden von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen \nUnfallversicherung als autonomes Recht gesetzt, welches etwa vom Unternehmer \nzur Verhütung von Arbeitsunfällen zu berücksichtigen ist (vgl. §§ 114 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 15 Abs. 1 SGB VII). Sie haben ebenfalls indizielle Bedeutung, welche \nMaßnahmen der Gefahrenabwehr erforderlich sind.\n\n84\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Januar \n2002 - 1 A 11023/01 -, BauR 2002, 927.\n\n85\n\nDer Senat sieht keinen Anhalt für die Annahme, die in der DIN 18160 - 5 \nwiedergegebenen Anforderungen an die Aufstiegshilfe, die Materialbeschaffenheit \ndes Laufwegs auf dem Dach und die Standflächen vor der Mündung der \nAbgasanlage entsprächen nicht allgemein anerkannten Regeln der Technik, die das \nzur Gefahrenabwehr Erforderliche beschreiben. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt \nsich ebenfalls nichts Substantielles für gegenteilige Erkenntnisse. Im Wesentlichen \nhebt der Kläger darauf ab, dass die DIN von der obersten Bauaufsichtsbehörde nicht \nim Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW als technische Regel eingeführt sei. \nHierauf kommt es jedoch nicht an. § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW fingiert, dass eine \nals technische Regel eingeführte Regel (auch) als allgemein anerkannte Regel gilt. \nEr enthebt die Bauaufsichtsbehörde von der Prüfung, ob die eingeführte Regel \ntatsächlich eine Regel ist, die einer allgemein anerkannten Regel der Technik \nentspricht, schließt aber die Berücksichtigung anderer allgemein anerkannter Regeln \nder Technik nicht aus. Der Kläger hebt ferner darauf ab, der von ihm errichtete \nVerkehrsweg sei in der Vergangenheit vom Bezirksschornsteinfeger als ausreichend \nangesehen worden; die vom Beklagten nunmehr zur Grundlage der \nOrdnungsverfügung gemachten Anforderungen der DIN wären erst nach Errichtung \nseines Hauses aufgestellt worden. Die Gefahr für den den Verkehrsweg nutzenden \nSchornsteinfeger ist jedoch nicht deshalb geringer gewichtig, weil sich ein \nBezirksschornsteinfegermeister in der Vergangenheit aus welchen Gründen auch \nimmer der Gefahr tatsächlich ausgesetzt hat. Auch verliert die Gefahr nicht deshalb \nan Bedeutung, weil die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen erst mit \nwachsender Erfahrung, etwa in Folge tatsächlicher Unfälle, deutlicher als früher \nerkannt worden sind und klarer geworden ist, was getan werden muss, um den \nEintritt eines Schadens für Leben und Gesundheit zu hindern. Der Kläger stützt sich \nauf die \"Sicherheitsregeln für Schornsteinfegerarbeiten\" der \nBauberufsgenossenschaft, Stand: Oktober 1986. Den \"Sicherheitsregeln\" sind jedoch \nkeine inhaltlichen Anforderungen zu entnehmen, die hinter der DIN 18160 - 5 \nzurückbleiben. Dass die \"Sicherheitsregeln\" nach ihrer Nr. 10.2 auf Bau und \nAusrüstung von Einrichtung nicht anzuwenden sind, die am 1. Oktober 1986 bereits \nvorhanden sind, ändert an der Beurteilung dessen, was heute als zur \nGefahrenabwehr erforderlich erkannt ist, nichts. Allzumal kommt es insoweit auf den \njeweiligen Einzelfall an. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung \neine Gefahr im Hinblick auf die besondere Erfahrung des Schornsteinfegers in der \nNutzung verschiedenster Verkehrswege in Abrede gestellt. Der Kläger verkennt, \ndass sich die DIN 18160 - 5 gerade mit den Einrichtungen für \nSchornsteinfegerarbeiten befasst. Die besondere Ausbildung und Erfahrung der \nSchornsteinfeger ist daher berücksichtigt. Dessen ungeachtet ist auch der erfahrene \nSchornsteinfeger nicht vor Fehltritten sicher. Zudem verfügt nicht jeder \nSchornsteinfeger gewissermaßen naturgegeben über eine entsprechende Routine, \nsondern durchläuft eine Zeit der Ausbildung und sammelt erst im Laufe der Jahre \nErfahrung; dass er auch in dieser Zeit oder in fortgerücktem Alter vor \nunverhältnismäßigen Risiken für Leben und Gesundheit geschützt sein muss, bedarf \nkeiner weiteren Ausführungen. \n\n86\n\nDer vom Beklagten geforderte Zwischenholm ist in der DIN 18160 - 5 allerdings \nnicht benannt. Der Senat hält jedoch auch diese Forderung des Beklagten für \nerforderlich, um einer Gefahr für den Schornsteinfeger entgegenzutreten. Die DIN \nfordert \"mindestens\" einen in 1,10 m Höhe angebrachten Geländerholm (Nr. 6.4.1 \nder DIN). Tatsächlich ist als Absturzsicherung entlang des Laufweges auf dem Dach \nkein Holm in einer Höhe von 1,10 m, sondern nur in einer Höhe von 0,90 m \nvorhanden. Dieser Holm trägt damit nicht der vorausgesetzten Sicherheit Rechnung, \nda der Schornsteinfeger tiefer greifen muss, als er dies bei einem 1,10 m hohen \nHolm tun müsste. Der Senat hat erwogen, ob die Ordnungsverfügung der Beklagten \ninsoweit ermessensfehlerhaft ist, weil sie dem Kläger nicht das zur Gefahrenabwehr \nnahe Liegende aufgibt, nämlich neben der Stabilisierung des vorhandenen Holms \nvom Kläger auch die Errichtung eines Holms in 1,10 m Höhe fordert. Er sieht die \nVerfügung jedoch als letztlich noch ermessensgerecht an. Wenn sich der Beklagte \nentschieden hat, nur eine Stabilisierung des Holms durch Anbringung eines \nZwischenholms zu fordern, hat er gegenüber dem Verlangen, einen Holm mit einer \nGriffhöhe von 1,10 m zu montieren, ein dem Kläger milderes Mittel gewählt, das zur \nGefahrenbeseitigung noch als ausreichend angesehen werden kann, zumal es dem \nKläger unbenommen bleibt, einen Geländerholm mit einer Höhe von 1,10 m \nzusätzlich zu montieren. Darüber hinaus ist - ohne dass es hierauf noch \nentscheidungserheblich ankommt - dem Beklagten in der Einschätzung \nzuzustimmen, dass der montierte Holm bei Belastung seitlich austreten dürfte und \ndeshalb die Gefahr des Durchrutschens besteht. \n\n87\n\nDer Beklagte hat sein Ermessen einzuschreiten fehlerfrei ausgeübt. Angesichts \ndes Gewichts der bedrohten Rechtsgüter, nämlich der Gefährdung von Gesundheit \noder Leben des den Verkehrsweg nutzenden Schornsteinfegers, ist \nselbstverständlich, dass er durch Ordnungsverfügung einschreiten durfte. Die dem \nKläger auferlegten Maßnahmen sind auch die ihn geringst belastenden, um die \nSicherheit des Verkehrsweges im unabdingbaren Maße zu gewährleisten. Nähere \nAusführungen hierzu erübrigen sich, weil sich auch der Kläger darauf beschränkt hat, \neine Gefährdung pauschal zu bestreiten, jedoch keine anderen zur Gefahrenabwehr \ngleich geeigneten, ihn weniger belastenden Maßnahmen zu benennen. Derartige \nMaßnahmen sind auch nicht ersichtlich.\n\n88\n\nDer Beklagte ist als Eigentümer Zustandsstörer und daher für die Sicherheit des \nVerkehrsweges verantwortlich (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW). \n\n89\n\nDie Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. \n§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW). Insbesondere war die bis zum \n30. April 1999 gesetzte Frist (das entspricht einem Zeitraum von 20 Tagen nach \nZustellung der Ordnungsverfügung am 10. April 1999) angemessen (vgl. § 63 Abs. 1 \nSatz 1 VwVG NRW). Die dem Kläger auferlegten baulichen Maßnahmen sind \nausgesprochen überschaubaren Ausmaßes und konnten innerhalb der bestimmten \nFrist ausgeführt werden.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n91\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n92\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-15/7-a-3098-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-15/7-a-3098-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297009","retrieved":"2026-07-09 03:19:58.604352+00:00"}}