{"status":"available","doknr":"OLD297008","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0715.7A1717.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-15","aktenzeichen":"7 A 1717/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Abbruchverfügung der Beklagten vom \n25. November 1998, mit der seiner im Jahre 2000 verstorbenen Mutter, deren \nRechtsnachfolger er ist, aufgegeben worden war, eine auf dem Grundstück \nGemarkung M. , Flur 9, Flurstück (R. 26 in B. ) stehende \nFachwerkscheune abzubrechen.\n\n3\n\nDie untere Denkmalbehörde der Beklagten beschrieb die Scheune in einer \nStellungnahme anlässlich eines an das Amt für Agrarordnung gerichteten Antrags \nauf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Dorferneuerung 1987 wie folgt: \n\"Es handelt sich bei der Scheune um ein 1808 errichtetes 4-Ständer-\nFachwerkgebäude mit einer Ausluchtung an der nördlichen Traufenseite. Die \nScheune hat an der Ostseite einen Fachwerkgiebel, wobei nur die äußerste Spitze \nverbrettert ist, sowie einen Torbogen mit reicher Inschrift. Die Scheune dient zur \nAufnahme und Lagerung von landwirtschaftlichen Gütern und Maschinen und bedarf \ndringend einer Modernisierung ...\" Für die Restaurierung der Fachwerkscheune \nwurde dem Kläger 1991 eine Zuwendung in Höhe von 30.000,-- DM bewilligt. \nAusweislich eines Schreibens des Amtes für Agrarordnung vom 19. März 1999 sind \nvon der Zuwendung 26.336,-- DM ausgezahlt und Abrechnungsunterlagen für \nzuwendungsfähige Kosten in Höhe von 65.841,-- DM vorgelegt worden.\n\n4\n\nDas nunmehr im Alleineigentum des Klägers stehende Hofgrundstück war früher \nTeil des von den Eltern des Klägers geführten landwirtschaftlichen Betriebs. Nach \nVortrag des Klägers übernahm er nach Erkrankung seines Vaters mit Unterstützung \nseiner Mutter und seiner Tante in den 80er Jahren die Bewirtschaftung des Hofs auf \nGrundlage eines mit seinen Eltern geschlossenen Pachtvertrags. Seine Eltern \nerteilten ihm am 16. August 1983 eine notarielle Vollmacht folgenden Wortlauts: \n\n5\n\n\"Wir bevollmächtigten hiermit unseren Sohn, den Landwirt M. K. , geboren \nam 20.06.1935, wohnhaft R. 26, B. 21, uns in allen unseren Angelegenheiten \ngerichtlich und außergerichtlich gegenüber Behörden und Privatpersonen zu \nvertreten. \n\n6\n\nDie Vertretungsmacht soll sich ohne jede Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte \nund Rechtshandlungen erstrecken, die von uns und uns gegenüber vorgenommen \nwerden können, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist.\n\n7\n\nUnser Sohn M. K. ist als Bevollmächtigter befugt, in einzelnen Fällen \nUntervollmacht zu erteilen sowie im Namen der Vertretenen mit sich im eigenen \nNamen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.\n\n8\n\nDiese Vollmacht soll erst mit dem Tode des Letztlebenden von uns \nerlöschen.\"\n\n9\n\nIm April 1998 bestellte das Amtsgericht B. für die nach Angaben des Klägers \nan einer altersbedingten Demenz erkrankte Mutter eine Berufsbetreuerin, Frau N. \nS. . Über die Beschwerde des Klägers gegen die Betreuerbestellung wurde nicht \nmehr entschieden, da die Mutter des Klägers verstarb. \n\n10\n\nAnlässlich eines Ortstermins des Gesundheitsamtes am 5. November 1998 \nprüfte der Zeuge W. , Techn. Angestellter der Beklagten, die Scheune in \nstatischer Hinsicht. Den Zustand der Scheune beschrieb er in einer Aktennotiz vom \n5. November 1998 sowie einem Erläuterungsbericht zu dieser Aktennotiz vom \n19. November 1998. Seiner Ansicht nach war die Standsicherheit der Scheune \"im \ngroßen Maße gefährdet\". Einer weiteren Verwendung als Pferdestall könne wegen \nder erheblichen Gefahren sowohl für die pflegenden Personen als auch für die hier \nuntergebrachten Pferde nicht zugestimmt werden.\n\n11\n\nDie Betreuerin der Mutter des Klägers teilte der Beklagten unter dem \n19. November 1998 mit:\n\n12\n\n\"... In der o.g. Hofangelegenheit wurde vom Bauordnungsamt und dem \nOrdnungsamt der Stadt B. eine Überprüfung der Gebäude durchgeführt. Dabei \nwurde festgestellt, dass das Nebengebäude, welches von dem Betreiber und Pächter \nHerrn M. K. als Pferdestall genutzt wird, in einem baufälligen Zustand ist. Es \nbesteht laut ihren Aussagen Lebensgefahr für Mensch und Tier. \n\n13\n\nIch als Betreuerin von Frau L. K. kann nur mitteilen, dass Frau K. keine \nMöglichkeiten (besitzt), diese Mängel zu beheben. Frau K. ist mittellos. Sie wohnt \nselbst seit einem Jahr in einem Altenheim in H. . Als Kostenträger tritt bereits \nder Kreis H. ein. Ihr stehen keine Mittel zur Verfügung.\"\n\n14\n\nUnter dem 20. November 1998 vermerkte ein Sachbearbeiter der Beklagten:\n\n15\n\n\"Telef. wurde mitgeteilt, dass gegen einen entsprechenden Abbruchbescheid ein \nRechtsmittel weder von Frau S. als Betreuerin der Eigentümerin noch vom AG \nB. eingelegt wird.\"\n\n16\n\nNach Einholung eines Kostenvoranschlags erteilte die Beklagte am \n25. November 1998 einer Fremdfirma den Auftrag, die Scheune am 26. November \n1998, 8.00 Uhr abzubrechen. Mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen \nOrdnungsverfügung vom 25. November 1998, der Betreuerin der Mutter des Klägers \nam selben Tage übergeben, verlangte die Beklagte unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung und Festsetzung der Ersatzvornahme, die Scheune unverzüglich \nabzureißen. Es bestehe die Gefahr, dass die Scheune zusammenstürze. Durch \nherabfallende Gebäudeteile könnten Tiere oder sie pflegende Personen verletzt oder \ngetötet werden. Die Gefahr sei nur durch einen sofortigen Abriss zu beseitigen. \nAufgrund der Vermögenslosigkeit der Eigentümerin sei keine Möglichkeit vorhanden, \ndie Scheune durch geeignete bauliche Maßnahmen mit einem vertretbaren Aufwand \nzu sichern. \n\n17\n\nMit (mittlerweile bestandkräftiger) Duldungsverfügung vom ebenfalls \n25. November 1998 gab die Beklagte dem Kläger als Inhaber der tatsächlichen \nGewalt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Abbruch der Scheune \nzu dulden. Die Duldungsverfügung wurde dem Kläger am 26. November 1998 um \n8.00 Uhr auf dem Hofgrundstück übergeben. Der Kläger erhob Widerspruch. Die \nScheune wurde am 26. November 1998 abgebrochen. \n\n18\n\nAm 22. Dezember 1998 erhob der Kläger vorsorglich auch Namens und im \nAuftrag seiner Mutter Widerspruch gegen die Abbruchverfügung. Selbst wenn \nBedenken gegen die Standsicherheit des Gebäudes bestanden haben sollten, hätte \nes ausgereicht, für eine Räumung und Absperrung des Gebäudes zu sorgen. Auf \nbloße äußere Augenscheinseinnahme ohne beweiskräftige Untersuchungen hätte \ndie Maßnahme nicht gestützt werden dürfen.\n\n19\n\nAm 8. Mai 2000 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Er habe gegen \ndie Abbruchverfügung mit einer wirksamen Vollmacht seiner Mutter Widerspruch \neingelegt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Mutter im Zeitpunkt der \nVollmachterteilung altersbedingt geschäftsunfähig gewesen sein könnte. Die \nScheune sei nicht baufällig gewesen. Dies könne von Mitarbeitern des Westfälischen \nAmtes für Denkmalpflege bestätigt werden. Stiele und Riegel der \nFachwerkkonstruktion seien nicht (vollständig) abgefault gewesen (Beweisantritt). \nDas Fachwerkhaus sei regelmäßig u.a. auch mit öffentlichen Mitteln in Stand gesetzt \nworden. Durch angeblich fehlende Ausfachungen werde die Standsicherheit eines \nGebäudes der abgerissenen Art nicht in Frage gestellt; in den Giebelbereichen der \nFachwerkscheune seien Ausfachungen bauartbedingt nie vorhanden gewesen. \nSelbst wenn einzelne Stiele der Fachwerkkonstruktion Schäden aufgewiesen haben \nsollten, wären die Schäden durch einfaches Auswechseln der entsprechenden \nHolzteile zu beheben gewesen. Nichts anderes gelte, wenn die Fußpunkte der \nbeiden mittleren Ständer des Westgiebels beschädigt gewesen wären. \nFachwerkgebäude bestünden aus einer mit einem Gerüst oder einem Gitternetz \nvergleichbaren Konstruktion, deren Tragreserven selbst den Ausfall einer \nStänderreihe kompensiere (Beweisantritt). In dem Vermerk des Zeugen vom \n19. November 1998 seien die angeblichen Baumängel weder durch Fotos noch \ndurch Maßangaben dokumentiert. Die Holzqualität des Ständerwerks sei nicht \nuntersucht worden. Letztlich trage die Beklagte die Beweislast für die behauptete \nEinsturzgefahr. Einem etwaigen Gefahrenverdacht hätte in hinreichender Weise \ndurch Absperren oder vorübergehendes Abstützen, anschließender Untersuchung \nund Anordnung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen durch ihn, den \nKläger, begegnet werden können. Immerhin sei der Beklagten bekannt gewesen, \ndass er, der Kläger, Ende der 80er Jahre eine umfangreiche Gebäudesanierung \ndurchgeführt habe, die Fundamente der mittleren Ständerreihe 1994 vollständig \nerneuert worden seien und die Scheune wesentliches Betriebsgebäude seines \nlandwirtschaftlichen Betriebs gewesen sei. Zu berücksichtigen gewesen wäre auch \nder Denkmalwert des Gebäudes. Er habe Anlass zur Annahme, dass das \nKreisveterinäramt und auch die Betreuerin seiner Mutter auf den Erlass der \nAbbruchverfügung hingewirkt hätten. Unrichtig sei die im Vermerk der Beklagten vom \n19. November 1998 niedergelegte Behauptung der Betreuerin, zur Behebung von \nSchäden der Scheune stünden keine Mittel zur Verfügung. Die Betreuerin hätte ein \nDarlehen aufnehmen oder ein Stück Land verkaufen können. Er, der Kläger, sei als \nwirtschaftlicher Betreiber des Hofs in der Vergangenheit auf die Instandhaltung der \nScheune gerichteten Auflagen nachgekommen. \n\n20\n\nDer Kläger hat mit der Klage zunächst den Antrag angekündigt,\n\n21\n\nfestzustellen, dass die Abbruchverfügung der Beklagten vom 25. November 1998 \nnichtig bzw. rechtswidrig ist.\n\n22\n\nEr hat dann in der ersten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am \n7. November 2000 beantragt,\n\n23\n\nfestzustellen, dass die Abbruchverfügung der Beklagten vom 25. November 1998 \nrechtswidrig gewesen ist, \n\n24\n\nhilfsweise,\n\n25\n\ndie Beklagte dazu zu verurteilen, das abgebrochene Scheunengebäude auf dem \nGrundstück des Klägers in B. , Am R. 26 (Altes Dreschhaus) wieder zu \nerrichten.\n\n26\n\nEr hat schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2001 \nbeantragt,\n\n27\n\ndie Abbruchverfügung der Beklagten vom 25. November 1998 aufzuheben,\n\n28\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Abbruchverfügung der Beklagten vom \n25. November 1998 nichtig ist,\n\n29\n\nweiter hilfsweise,\n\n30\n\nfestzustellen, dass die Abbruchverfügung der Beklagten vom 25. November 1998 \nrechtswidrig gewesen ist,\n\n31\n\nweiter hilfsweise,\n\n32\n\ndie Beklagte dazu zu verurteilen, das abgebrochene Scheunengebäude des \nKlägers in B. , Am R. 26 (Altes Dreschhaus) wieder zu errichten.\n\n33\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nSie hat erwidert: Die Klage sei unzulässig, da auf Kostenersatz für die \ndurchgeführte Ersatzvornahme verzichtet worden sei. Die Auslegung und \nUmdeutung der mit Schriftsatz vom 4. Mai 2000 angekündigten Klageanträge gehe \nüber die sich aus § 88 VwGO ergebenden Möglichkeiten hinaus. Eine \nFortsetzungsfeststellungsklage komme nicht in Betracht, weil sich die \nAbrissverfügung noch nicht erledigt habe, denn sie stehe als Rechtsgrund des \nAbbruches Erstattungsverlangen und Begehren auf Beiseitung des Abbruchmaterials \nentgegen. Eine Anfechtungsklage könne nicht zulässigerweise verfolgt werden, da \nüber den Widerspruch aus sachlichen Gründen nicht entschieden worden sei, denn \nder Kläger habe die Vollmacht seiner Mutter erst am 14. Februar 2000 vorgelegt; in \ndiesem Zeitpunkt sei die Klage bereits erhoben gewesen, so dass die \nWiderspruchsbehörde mit zureichendem Grund von einer Widerspruchsentscheidung \nabgesehen habe. \n\n36\n\nUngeklärt sei, ob der Kläger für seine Mutter wirksam Widerspruch erhoben \nhabe. Seine Bevollmächtigung vom 16. August 1983 stehe zwar nur in scheinbarem \nWiderspruch zur Subsidiarität der Betreuung, denn trotz Vorliegens einer \nBevollmächtigung könne ein Betreuer bestellt werden, wenn Zweifel an der \nWirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung bestünden, etwa weil der \nVollmachtgeber schon zur Zeit der Vollmachterteilung geschäftsunfähig war. Selbst \nwenn die Klage aber als zulässig anzusehen sei, sei sie doch unbegründet. Seit Mai \n1994 sei der zunehmende Verfall der Fachwerkscheune von Mitarbeitern des \nBauordnungsamtes beobachtet und beanstandet worden. Der Kläger habe sich nicht \nkooperationsbereit gezeigt und selbst nötigste Abstützungsmaßnahmen erst nach \nwiederholter Abmahnung und im geringstmöglichen Ausmaß vorgenommen. Die \nFachwerkscheune sei akut einsturzgefährdet gewesen. Für die Beurteilung der \nEinsturzgefahr seien nicht die fehlenden Giebelgefache, sondern in erster Linie die \nBeschädigungen der Fachwerkstützen sowie die abgefaulten horizontalen Riegel der \nFachwerkkonstruktion des Westgiebels maßgeblich gewesen. Beim Ostgiebel seien \nder Zustand der Fachwerkstützen sowie fehlende Zapfen an den Kopfpunkten der \nErdgeschossgiebelstützen bemängelt worden. Die Abbruchverfügung sei \nermessensfehlerfrei. Die von der Betreuerin der Mutter des Klägers eingeholte \nAuskunft über die Möglichkeiten der Gefahrenbeseitigung würden belegen, dass sie, \ndie Beklagte, mildere Mittel der Gefahrenabwehr erwogen habe.\n\n37\n\nMit Urteil vom 27. März 2001, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Abbruchverfügung aufgehoben. Auf \nden Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 18. Juni \n2001 zugelassen. Am 18. Juli 2001 hat die Beklagte die Berufung begründet und \neinen Berufungsantrag gestellt. \n\n38\n\nDie Beklagte meint, die Klageänderung sei unzulässig. Eine durch einen \nRechtsanwalt erhobene, eindeutig formulierte Nichtigkeitsfeststellungsklage könne \nnicht in eine Anfechtungsklage umgewandelt werden. Die Voraussetzungen des § 75 \nVwGO seien hier nicht erfüllt. Die Abbruchverfügung sei bestandskräftig, da die \nBetreuerin keinen Widerspruch eingelegt habe. Die Scheune sei einsturzgefährdet \ngewesen, wie die Zeugenvernehmung bestätigt habe. Die Beklagte vertieft ihre \nAusführungen, wonach sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe und führt \nergänzend an, das von der Betreuerin der Mutter des Klägers erklärte Einverständnis \nmit der angekündigten Abbruchverfügung sei nachvollziehbar, da die Scheune stark \nbaufällig gewesen sei und lediglich das Dach noch einen gewissen Wert besessen \nhabe.\n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n41\n\nDer Kläger beantragt,\n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n43\n\nEr vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend \ninsbesondere aus: Die Beklagte sei durch sachwidrige Erwägungen zur \nAbbruchverfügung veranlasst worden. Die Abbruchverfügung sei schon deshalb \nrechtswidrig, weil ihm als Hoferben, Hofübernehmer und demjenigen, der den Hof \nauch tatsächlich bewirtschafte, vor Erlass der Abbruchverfügung kein rechtliches \nGehör gewährt worden sei. Die Beklagte sei den Beweis schuldig geblieben, dass \ndie Scheune abbruchreif gewesen sei. Vielmehr lasse sich das Gegenteil feststellen. \nSelbst wenn erhebliche Mängel bestanden hätten, hätten diese mit ähnlichen Kosten \nbehoben werden können, wie sie für die Abbruchaktion entstanden seien. Die \nOrdnungsverfügung sei schließlich auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die \nBeklagte der Frage nicht nachgegangen sei, ob \"der Hof\" in der Lage gewesen wäre, \ndie Kosten der Ersatzvornahme zu tragen. Auch nach der vor dem \nVerwaltungsgericht geäußerten Ansicht des Zeugen, der zur Beurteilung der \nStandfestigkeit einer Fachwerkscheune nicht in der Lage sei, hätte es genügt, die \nScheune abzusperren oder Abstützungsmaßnahmen zu ergreifen.\n\n44\n\nDer Berichterstatter ist vom Senat beauftragt worden, Herrn Dipl.-Ing. W. als \nZeugen zur Frage zu vernehmen, ob die am 26. November 1998 abgebrochene \nScheune auf dem Grundstück Am R. 26 in B. einsturzgefährdet war. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 22. April 2002 \nverwiesen.\n\n45\n\nDie Beteiligten sehen sich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in ihrer \njeweiligen Einschätzung bestätigt und haben zu ihr ergänzend ausgeführt.\n\n46\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalts der Gerichtsakte und der von der Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n47\n\nEntscheidungsgründe:\n\n48\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n49\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig.\n\n50\n\nDie Beklagte sieht die auf Aufhebung der Abbruchverfügung gerichtete \nAnfechtungsklage als unzulässig an, da sie im Wege einer unzulässigen \nKlageänderung in das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren einbezogen \nworden sei. Eine Klageänderung ist jedoch nicht gegeben, wenn der Kläger ohne \nÄnderung des Klagegrundes von einer Feststellungsklage auf eine \nFortsetzungsfeststellungsklage oder eine Anfechtungsklage übergeht,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967\n\n52\n\n- VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 (184); Urteil vom 11. März 1983 - 8 C 91.81 -, \nBuchholz 448.11 § 44 ZDG Nr. 1; Urteil vom 21. Oktober 1983 - 8 C 162.81 -, \nBVerwGE 68, 121 (123),\n\n53\n\noder von einer Fortsetzungsfeststellungsklage zur Anfechtungsklage \nzurückkehrt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 \n\n55\n\n- 8 C 101.78 -, BVerwGE 66, 75.\n\n56\n\nDer Grund der Klage des Klägers ist unverändert geblieben. Er wendet sich \ngegen den von der Beklagten verfügten Abbruch der Fachwerkscheune. Die im \nLaufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschieden formulierten Anträge tragen (nur) \ndem Umstand Rechnung, dass von einer rechtlichen Bewertung abhängt, ob die \nAbbruchverfügung als nichtig oder (noch) wirksam anzusehen ist oder nicht.\n\n57\n\nEin Fall einer von einem Rechtsanwalt als Bevollmächtigten erhobenen, nicht \nauslegungsfähigen Nichtigkeitsfeststellungsklage, die nach der von der Beklagten \nzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1985 - 8 \nC 107.83 -, DVBl 1985, 624 (625) nicht in eine Anfechtungsklage umgedeutet \nwerden könne, liegt hier nicht vor. Der Kläger hat bereits mit dem in der Klageschrift \nformulierten Antrag (\"nichtig bzw. rechtswidrig\") zu erkennen gegeben, dass er den \nals sachgerecht anzusehenden Antrag der Klage zugrunde legen wolle und daher die \nbegehrte Feststellung nicht auf die Nichtigkeit der Abbruchverfügung beschränke. \n\n58\n\nDie Anfechtungsklage ist zulässig, obwohl bislang kein Widerspruchsbescheid \nergangen ist. Es liegt kein zureichender Grund vor, dass über den Widerspruch des \nKlägers noch nicht entschieden worden ist (vgl. § 75 VwGO). Insbesondere hat der \nKläger die Vollmacht seiner Eltern, auf deren Fehlen die Beklagte abgestellt hat, \nbereits mit der Klageschrift eingereicht. \n\n59\n\nDer Kläger hat ferner das vor Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche \nVorverfahren (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) mit dem am 22. Dezember 1998 erhobenen \nWiderspruch fristgerecht eingeleitet (vgl. § 69 VwGO). Der vom Kläger im Namen \nseiner Mutter erhobene Widerspruch ist auch zulässig. Dem Widerspruch steht \nweder entgegen, dass die Mutter des Klägers auf ihr Widerspruchsrecht zuvor \nverzichtet hätte noch dass der Kläger von seiner Mutter nicht wirksam bevollmächtigt \nworden ist, einen Widerspruch einzulegen.\n\n60\n\nDie Mutter des Klägers hat auf einen Widerspruch gegen die Abbruchverfügung \nnicht wirksam verzichtet. Allerdings kann auf einen Widerspruch verzichtet werden. \nEin trotz eines Verzichts eingelegter Widerspruch ist unzulässig. Der Verzicht muss \njedoch eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich sowie ohne unzulässige \nBeeinflussung oder Unterdrucksetzung erklärt werden. \n\n61\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, 2001, § 79 \nRdnr. 44; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, 2000, § 69 Rdnr. 11, § 74 Rdnr. 21 f.; \nBVerwG, Urteil vom 30. Juni 1964 - IV C 105.63 -, DVBl 1964, 874; Urteil vom \n28. April 1978 - 7 C 50.75 -, BVerwGE 55, 355 (357).\n\n62\n\nDem Schreiben der Betreuerin der Mutter des Klägers vom 19. November 1998 \nist ein Verzicht nicht zu entnehmen. Die Betreuerin referiert in diesem Schreiben im \nWesentlichen Mitteilungen der Beklagten über die Überprüfung der \nFachwerkscheune und deren Ergebnis und führt ferner zur finanziellen Situation der \nMutter des Klägers aus. Irgendeine Erklärung, die sich als Verzicht auf einen \nWiderspruch gegen eine von der Beklagten beabsichtigte Abbruchverfügung \nbeziehen könnte, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Nicht einmal die \nMöglichkeit einer Abbruchverfügung ist erwähnt.\n\n63\n\nAber auch der Telefonvermerk der Beklagten vom 20. November 1998 gibt für \neinen wirksamen Verzicht der Betreuerin der Mutter des Klägers nichts her. Der \nSenat unterstellt zunächst zugunsten der Beklagten, dass dieser Vermerk eine \nErklärung der Betreuerin der Mutter des Klägers als der im Vermerk einzig \nnamentlich bezeichneten Person zutreffend wiedergibt. Auch diesem Vermerk ist \nkeine unzweifelhaft auf einen Rechtsbehelfsverzicht gerichtete Erklärung zu \nentnehmen. Es kommt daher nicht einmal darauf an, ob vor Erlass eines \nVerwaltungsakts ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht überhaupt möglich ist, \n\n64\n\nvgl. verneinend: Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 79 Rdnr. 44; für den einseitigen \nVerzicht: Kopp/Schenke, aaO, § 74 Rdnr. 22,\n\n65\n\nob er vor Erlass des Bescheides jedenfalls dann möglich ist, wenn der \nVerpflichtete gleichzeitig einen Rechtsbehelf einlegen könnte, \n\n66\n\nso im Fall der Getränkesteuererhebung auf Grundlage einer \nSelbstrechnungserklärung: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1967\n\n67\n\n- VII C 191.64 -, BVerwGE 26, 50,\n\n68\n\noder ob ein einseitiger Verzicht vor Erlass eines Verwaltungsakts unter der \nauflösenden Bedingung erklärt werden kann, die Entscheidung werde in einem \nbestimmten Sinne ergehen.\n\n69\n\nVgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Dezember 2001, § 74 Rdnr. 52; Schoch u.a., \nVwGO, Stand Januar 2002, § 74 Rdnr. 46.\n\n70\n\nAus dem Vermerk vom 20. November 1998 ergibt sich nicht, dass ein einseitiger \nVerzicht erklärt werden sollte. Dem Vermerk ist nicht mehr als eine Absichtserklärung \nzu entnehmen, die sich auf das von der Betreuerin der Mutter des Klägers \nbeabsichtigte Verhalten, keinen Rechtsbehelf einzulegen, bezieht, jedoch nichts \ndarüber aussagt, ob auf ein Rechtsmittel auch tatsächlich verzichtet wird. Dafür, dass \neine Erklärung im letztgenannten Sinne nicht beabsichtigt war und auch gar nicht \nhätte abgegeben werden können, gibt der Vermerk selbst einen Anhalt. Er verweist \nauf das Verhalten des \"AG B. \". Gemeint ist damit offenkundig das Amtsgericht \nB. , das als Vormundschaftsgericht für bestimmte das Betreuungsverhältnis \nzwischen der Mutter des Klägers und der Betreuerin betreffende Fragen zuständig \nwar (vgl. § 35 FGG). Wenn es im Vermerk heißt, auch das \"AG B. \" werde kein \nRechtsmittel einlegen, kann dies nur als Erwartung interpretiert werden, wie sich das \nAmtsgericht zur Genehmigungsfähigkeit der Zustimmung des Betreuers zur \nAbbruchverfügung stellen werde, nicht aber als entsprechende Entscheidung, die \nerst nach Erlass der beabsichtigten Ordnungsverfügung vom Amtsgericht zu treffen \ngewesen wäre. Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts \nzur Verfügung über ein Grundstück (vgl. §§ 1908 i, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB). \nVerfügung im Sinne des 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist u.a. die Belastung des \nGrundstücks mit einem Recht.\n\n71\n\nVgl. Staudinger, BGB, 12. Auflage 1994, § 1821 Rdnr. 39; Palandt, BGB, 61. \nAuflage 2002, § 1821 Rdnr. 15.\n\n72\n\nZu einer Grundstücksbelastung führt eine auf Abbruch eines Gebäudes \ngerichtete Ordnungsverfügung. Sie ist grundstücksbezogen und konkretisiert eine \nauch Rechtsnachfolger im Grundeigentum treffende Verpflichtung.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1971 \n\n74\n\n- IV C 62.66 -, BRS 24 Nr. 193.\n\n75\n\nErst nach Kenntnis des Inhalts der Abbruchverfügung beispielsweise zur Frage, \nwem die Kosten der beabsichtigten Ersatzvornahme auferlegt werden, war dem \nAmtsgericht eine Entscheidung möglich, ob eine Abbruchverfügung als das \nGrundeigentum belastende Maßnahme hingenommen werden sollte oder nicht. \nOhnehin konnte vor Einholung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts durch \nden Betreuer nicht einmal zwingend ausgesagt werden, welcher Amtsrichter für die \nEntscheidung konkret zuständig sein würde, geschweige denn, wie seine \nEntscheidung ausfallen würde. \n\n76\n\nNach Erlass der Abbruchverfügung vom 25. November 1998 hat die Betreuerin \nder Mutter des Klägers ausweislich der vorliegenden Akten keinen Verzicht erklärt, \nwohl aber hat der Kläger für seine Mutter einen wirksamen Widerspruch erhoben. \nSeine Mutter hatte ihn mit notariell beglaubigter Vollmacht vom 18. August 1983 \numfassend zur Vertretung ermächtigt. Die Bestellung einer Betreuerin im Jahre 1994 \nführte nicht zum Erlöschen der Vollmacht. Voraussetzung der Bestellung eines \nBetreuers ist nicht die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten (vgl. § 1896 Abs. 1 BGB). \nHierauf kommt es aber nicht einmal an. Selbst wenn die Mutter des Klägers im \nZeitpunkt der Betreuerbestellung 1994 geschäftsunfähig gewesen sein sollte, würde \ndies im Zweifel nicht zum Erlöschen der Vollmacht führen (vgl. §§ 168 Satz 1, 672 \nSatz 1 BGB).\n\n77\n\nVgl. Klüsener, Leitgedanken zur Reform des Vormundschafts- und \nPflegschaftsrechts, Rpfleger 1989, 217 (221); Veit, Das Betreuungsverhältnis \nzwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretung, FamRZ 1996, 1309 \n(1311).\n\n78\n\nAnhaltspunkte, der Kläger habe auf Grundlage der notariellen Vollmacht vom \n16. August 1983 seine Mutter nur für die Dauer ihrer Geschäftsfähigkeit vertreten \nsollen, bestehen nicht. Vielmehr ist die Wirksamkeit der Vollmacht ausdrücklich auf \neinen anderen - als für den Fall nach notarieller Beurkundung der Vollmacht \neintretender Geschäftsunfähigkeit - späteren Zeitpunkt beschränkt; sie soll \"erst mit \ndem Tode des letztlebenden\" Vollmachtgebers (Vater oder Mutter des Klägers) \nerlöschen.\n\n79\n\nDie Beklagte hat die Wirksamkeit der Vollmacht in Frage gestellt, da die von ihr \nangenommene, zur Betreuerbestellung führende Geschäftsunfähigkeit der Mutter \ndes Klägers schon im Zeitpunkt der Vollmachterteilung bestanden haben könnte. \nIrgendeinen Anhalt für ihre These hat die Beklagte nicht genannt. Sie hat die \nAngaben des Klägers nicht in Abrede gestellt, die Betreuung sei aufgrund \naltersbedingter Demenz erforderlich geworden. Es gibt keinen Erfahrungssatz des \nInhalts, ein im Alter von etwa 89 Jahren Betreuungsbedürftiger sei auch im Alter von \n78 Jahren betreuungsbedürftig gewesen. Schließlich ist die Vollmachtsurkunde \nnotariell beurkundet worden. Dies spricht dafür, dass der beurkundende Notar an der \nGeschäftsfähigkeit der Mutter des Klägers zu Zweifeln keinen Anlass sah.\n\n80\n\nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung. \n\n81\n\nDas Rechtsschutzinteresse ist durch den Tod seiner Mutter, die Adressatin der \nOrdnungsverfügung, nicht entfallen. Die Abbruchverfügung aktualisiert eine \ngrundstücksbezogene, den jeweiligen Eigentümer treffende Ordnungspflicht.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1971\n\n83\n\n- IV C 62.66 -, aaO.\n\n84\n\nDer Kläger ist als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter in die seiner Mutter \nauferlegte Verpflichtung eingetreten. \n\n85\n\nDie Ordnungsverfügung wirkt auch hinsichtlich der Festsetzung der \nErsatzvornahme gegen den Kläger fort. Zwar geht eine Zwangsmittelandrohung \nregelmäßig als höchstpersönliche Verpflichtung nicht auf den \nGesamtrechtsnachfolger des Adressaten einer Ordnungsverfügung über.\n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1979 \n\n87\n\n- XI A 963/78 -, NJW 1980, 415.\n\n88\n\nDie Beklagte hat jedoch von einer Zwangsmittelandrohung abgesehen und das \nZwangsmittel der Ersatzvornahme mit der angefochtenen Verfügung sofort \nfestgesetzt (und durchgeführt). In einer solchen Situation entfaltet die \nZwangsmittelfestsetzung keine nur höchstpersönlich zu begreifende Verpflichtung, \nsondern konkretisiert die den Adressaten der Grundverfügung bzw. seinen \nRechtsnachfolger treffende Belastung.\n\n89\n\nDie Abbruchverfügung hat sich ferner nicht durch den Abbruch erledigt. Eine \nOrdnungsverfügung erschöpft sich in ihrer Rechtswirkung nicht in einem Ge- oder \nVerbot an den Ordnungspflichtigen. Mit der Ordnungsverfügung verschafft die \nOrdnungsbehörde sich den erforderlichen Titel, der sie berechtigt, gegebenenfalls im \nWege des Verwaltungszwanges gegen den Ordnungspflichtigen vorzugehen (vgl. \n§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Die fortdauernde Wirksamkeit der Ordnungsverfügung als \nTitel ist Voraussetzung für alle weiteren Maßnahmen des Verwaltungszwanges. Die \nMaßnahmen des Verwaltungszwanges bauen auf der Wirksamkeit der \nOrdnungsverfügung auf. Die Ordnungsverfügung wirkt in ihnen als Voraussetzung \ndes Verwaltungszwanges fort. Die Ordnungsverfügung hat sich so lange nicht \nerledigt, als das Verfahren des Verwaltungszwanges noch nicht endgültig \nabgeschlossen ist, die Ordnungsbehörde also von dem selbst geschaffenen Titel \nnoch Gebrauch macht. \n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996\n\n91\n\n- 10 A 3363/92 -, NWVBl 1997, 218. \n\n92\n\nFerner erledigt sich ein Verwaltungsakt dann nicht, wenn durch die Vollstreckung \nkeine irreversiblen Verhältnisse geschaffen worden sind. Dann dauert seine regelnde \nWirkung fort, weil die Behörde anderenfalls nicht in der Lage wäre, \nFolgenbeseitigungsansprüche abzuwehren. Dem entspricht es, auch \nVollstreckungsmaßnahmen, die sich rückgängig machen lassen, nicht als \nErledigungsgrund im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW anzuerkennen.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 4 B 100.98 -, BRS 60 \nNr. 164.\n\n94\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht insofern ausgeführt, dass ein Teil der \nVollstreckungsmaßnahmen der Beklagten behoben werden können. Der \nWiederaufbau der Scheune in ihrem Originalzustand dürfte allerdings \nausgeschlossen sein, wie das in den Akten befindliche Foto (vgl. Beiakte II Blatt 38) \ndes Abbruchmaterials zeigt. Es mögen verschiedene Teile der Fachwerkkonstruktion \nwiederverwendbar sein. Insgesamt könnte jedoch nicht das Original, sondern \nallenfalls eine Rekonstruktion unter Verwendung neuer Bausubstanz errichtet \nwerden. Zur möglichen Folgenbeseitigung gehört jedoch auch die Beseitigung des \nauf dem Grundstück verbliebenen Abbruchmaterials, das eine Grundstücksnutzung \nin dem durch das Abbruchmaterial in Anspruch genommenen Bereich \nausschließt.\n\n95\n\nDie Klage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. \n\n96\n\nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der \nInstandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich - \nrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser \nAufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahme zu treffen \n(Satz 2). Auf Grundlage dieser Ermächtigung kann die Bauaufsichtsbehörde \nberechtigt sein, den Abbruch einer baulichen Anlage anzuordnen. Genügt eine \nbauliche Anlage den Standsicherheitsanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW nicht, kommt es grundsätzlich auch und vorbehaltlich der weiteren \nVoraussetzungen einer ermessensgerechten Entscheidung nicht darauf an, ob mit \nder fehlenden Standsicherheit des Gebäudes zugleich eine konkrete Gefährdung der \nin § 3 Abs. 1 BauO NRW genannten Rechtsgüter einhergeht,\n\n97\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 1994 \n\n98\n\n- 10 A 1149/91 -, BRS 56 Nr. 201,\n\n99\n\nwenn die Bauaufsichtsbehörde nicht - wie hier - zur Gefahrenabwehr einschreitet. \nOb eine bauliche Anlage noch standsicher ist, beurteilt sich dann, wenn die \nBauaufsichtsbehörde zur Abwehr einer drohenden Gefahr einschreitet, nicht danach, \nob die angenommene Gefahr bei objektiver Betrachtung tatsächlich gegeben ist, \nsondern danach, ob bei objektiver Betrachtung zur Zeit des ordnungsbehördlichen \nEinschreitens tatsächliche Umstände auf eine drohende Gefahr hindeuteten (sog. \nAnscheinsgefahr).\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974\n\n101\n\n- I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51 (58); Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 35.70 -, \nBVerwGE 49, 36 (44); BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1998 \n\n102\n\n- III ZR 256/87 -, BGHR Verwaltungsrecht, Allgemeine Grundsätze Polizeirecht 1; \nDrews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage, § 13, S. 226.\n\n103\n\nDass zur Abwehr einer Anscheinsgefahr nur solche Maßnahmen getroffen \nwerden dürfen, die zur Klärung der Gefahrensituation erforderlich sind, bedarf an \ndieser Stelle keiner weiteren Ausführungen. Auch kann letztlich dahinstehen, ob \nhinreichende objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Einsturzgefahr bestanden. \nJedenfalls ist die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft. Die Beweisaufnahme hat \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass von der \nFachwerkscheune eine Gefahr ausging, der nur durch einen Abbruch wirksam hätte \nbegegnet werden können; mildere Mittel der Gefahrenabwehr standen der Beklagten \nzur Verfügung. Kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für das \ngewählte Mittel ordnungsbehördlichen Einschreitens vorliegen, geht dies zu Lasten \nder Beklagten.\n\n104\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1997 \n\n105\n\n- 22 A 7462/95 -, NVwZ-RR 1997, 714.\n\n106\n\nDer Zustand der Fachwerkscheune vor ihrem Abbruch ist vom Beklagten weder \ndurch Fotos noch durch exakte Beschreibung in einer Weise dokumentiert worden, \ndie den Schluss auf ihre Standunsicherheit überwiegend wahrscheinlich machen \nwürde. Auch hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die Aktennotiz vom 5. November \n1998 und der Erläuterungsbericht zur Aktennotiz vom 19. November 1998 \nhinreichende Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit eines Gebäudeeinsturzes \ngeben, und zwar selbst unter Berücksichtigung der erläuternden und ergänzenden \nAngaben des Zeugen, der die genannten Aktenvermerke niedergelegt hat.\n\n107\n\nEs spricht schon vieles dafür, dass die Schäden des Westgiebels der \nFachwerkscheune nicht von einem Umfang waren, der den Einsturz der \nFachwerkscheune konkret wahrscheinlich machte.\n\n108\n\nIm Erläuterungsbericht vom 19. November 1998 hat der Zeuge behauptet, die \nStützen der Fachwerkwand (des Westgiebels) seien \"zum größten Teil vollständig \nzerstört\". Welche und wie viele Stützen der Westwand zerstört sind, geht aus dem \nErläuterungsbericht nicht hervor. In der Beweisaufnahme hat der Zeuge sich auf die \nexakte Zahl zerstörter Stützen zunächst nicht festlegen können, sondern angegeben, \nvon zehn bis fünfzehn Stützen sei vielleicht die Hälfte zerbrochen gewesen. Er hat \ndiese Zahl in der weiteren Vernehmung präzisierend eingeschränkt. Der Zeuge hat \nausgeführt, was er unter einer \"zerbrochenen\" Stütze verstanden hat, nämlich eine \nStütze, von der \"ein Teilstück fehlte oder ... gar nicht vorhanden war oder so geknickt \nwar, dass die Stütze nicht insgesamt durchgehend war\". Die Einschätzung, ob eine \nStütze als \"insgesamt durchgehend\" anzusehen war, war für die Beurteilung der \nStandsicherheit der Fachwerkscheune von Bedeutung. Der Zeuge hat eingeräumt, \ndass nur Stützen \"südlich des Mitteltores der Westwand\" in dem von ihm definierten \nSinne \"zerbrochen\" waren. Bis wohin diese Stützen aber \"insgesamt durchgehend\" \nhätten sein müssen, um ihrer statischen Funktion zu genügen, hing von der weiteren \nFrage ab, ob in diesem Bereich des Westgiebels südlich des Mitteltores ein kleineres \nDurchfahrtstor der Gestalt wie auch im Ostgiebel auf der Südseite vorhanden war (im \nFolgenden: Durchfahrtstor). Der Kläger hat dies behauptet. Demgegenüber hat der \nZeuge zunächst die Ansicht vertreten, dort könne keine Tordurchfahrt (kein \nDurchfahrtstor) vorhanden gewesen sein, denn im Scheuneninneren sei ein \nZwischenboden eingebaut gewesen. Der Zwischenboden sei zwar nicht mehr da \ngewesen, sondern nur noch die Balken. Diese Balken seien jedoch relativ niedrig \nangebracht gewesen und hätten etwa ½ m bis 1 m unterhalb der Traufhöhe gelegen. \nAuf der gesamten Scheunenlänge seien Querbalken vorhanden gewesen. Bereits \naus den vorliegenden Fotos des Ostgiebels ergibt sich jedoch, dass eine \nBalkenanordnung in der vom Zeugen behaupteten Höhe einem Durchfahrtstor im \nWestgiebel nicht entgegenstand; im Ostgiebel war ein Tor vorhanden. Der Torbogen \ndes Durchfahrtstores im Ostgiebel hielt einen Abstand zur Traufhöhe von jedenfalls \nmehr als ½ m ein. Die vom Zeugen festgestellte Balkenanordnung stand demnach \neinem Durchfahrtstor im Westgiebel ebensowenig entgegen wie im Ostgiebel. Im \nVerlauf seiner Vernehmung hat der Zeuge seine Aussage dann auch korrigiert und \neingeräumt, es sei \"denkbar, dass sie (die mittleren drei der fünf vom Zeugen als \n\"zerbrochen\" angesehenen Stützen\") auf den Torbogen einer Tordurchfahrt (des \nDurchfahrtstores) aufgelaufen sind\". \n\n109\n\nIn welchem Ausmaß alle drei auf den Torbogen des Durchfahrtstores \nauflaufenden Stützen erforderlich waren, um in dem für die Standfestigkeit des \nGebäudes erforderlichen Umfang Lasten aufzunehmen, hat der Zeuge nicht ermittelt. \nDurch die vorliegenden Fotos wird seine Aussage bestätigt, dass eine der drei \nStützen nicht auf den (\"denkbaren\") Torbogen des Durchfahrtstores führt, sondern \ngewissermaßen in der Luft hing. Die beiden anderen Stützen waren jedoch \nvorhanden, wenngleich eine dieser beiden Stützen nach Angaben des Zeugen einen \nKnick aufwies, der Querschnitt der anderen Stütze zu geschwächt gewesen sei, um \ndie Lasten auf den Torbogen abzutragen. Ob der Knick der einen Stütze ebenso wie \nder unzureichende Querschnitt der anderen Stütze - der größenordnungsmäßig nicht \nbelegt ist - statisch durch Queraussteifungen aufgefangen wurden, hat der Zeuge \nnicht geprüft. Er hat bestätigt, dass die Riegel einer Fachwerkkonstruktion als \nQueraussteifung in Betracht kommen. Er hat jedoch nicht geprüft, ob Querriegel bis \nzur Stütze südlich der \"denkbaren\" Tordurchfahrt durchführten. Auch konnte er nicht \naussagen, ob und in welchem Ausmaß die südliche Stütze geknickt war. Aus den \nvorliegenden Fotos ergibt sich nicht, dass die südliche Stütze zur Lastaufnahme nicht \ngeeignet gewesen ist. \n\n110\n\nAllerdings bestätigen die Fotos die Aussage des Zeugen, in nördlicher Richtung \nsei der Querriegel nicht in grader Linie zur nächsten Stütze weiter verlaufen. Auch \ndie dortige Stütze ging nach Bekundung des Zeugen (wie die Stütze südlich des - \ndenkbaren - Durchfahrtstores) bis zum Boden durch. Der Zeuge hat die nördliche \nStütze jedoch deshalb als \"zerbrochen\" angesehen, weil sie einen \"Knick\" aufwies. \nDer Knick sei beachtlich gewesen, da die Ausmitte so groß gewesen sei, dass sie als \nGefahrenpunkt anzusehen gewesen sei. Ein Gefahrenpunkt ist jedoch nicht mit einer \nkonkreten Einsturzgefahr gleichzusetzen. Irgendwelche konkreten statischen \nErmittlungen oder Berechnungen, in welchem Ausmaß der vom Zeugen festgestellte \n\"Knick\" zu einer konkreten Einsturzgefahr beitragen konnte, hat die Beklagte nicht \nangestellt. Es haben sich auch aus der Beweisaufnahme keine hinreichenden \nAnhaltspunkte ergeben, dass gerade der beschriebene \"Knick\" die Standsicherheit \nder Fachwerkscheune insgesamt in Frage gestellt haben könnte. Einen solchen \nZusammenhang hat selbst der Zeuge in der Vergangenheit nicht gesehen. Denn auf \nBefragen hat er nicht nur eingeräumt, \"durch Einbringen von ein oder zwei \nzusätzlichen seitlichen Querriegeln bei Verstärkung der geknickten Stütze hätte die \nStatik ganz wesentlich verbessert werden können\". Vielmehr hat er es als vertretbar \nangesehen, genau eine solche Maßnahmen zu fordern und abzuwarten, denn er hat \n\"den Kläger (hierum) in der Vergangenheit auch mehrfach vergeblich gebeten\".\n\n111\n\nNun hat der Zeuge allerdings nicht nur auf die \"zerbrochenen\" Stützen des \nWestgiebels abgestellt, sondern auf weitere Mängel, die zusätzlich die \nStandsicherheit der Fachwerkscheune beeinträchtigt haben könnten. Aus der \nBetrachtung auszuklammern sind jedoch von vornherein die Mauerwerksreste in den \nGefachen des Westgiebels. Gefahren durch herunterfallende Mauerwerksreste hätte \ndurch Entfernen der Mauerwerksreste begegnet werden können; die Standsicherheit \ndes Gebäudes steht insoweit nicht in Rede.\n\n112\n\nDie Beklagte hatte ferner keinen hinreichenden Anhalt für ihre Annahme, die \nStandsicherheit des Gebäudes sei wegen der fehlenden Ausfachung des \nWestgiebels in Frage gestellt gewesen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht \nallein auf die Frage an, dass die Ausfachung einer Fachwerkwand zur Aussteifung \nund damit auch zur statischen Stabilität einer Fachwerkscheune beitragen kann. Die \nAusmauerung einer Fachwerkwand widerspricht eigentlich den konstruktiven \nPrinzipien des Fachwerkbaus.\n\n113\n\nVgl. Neufert, Bauentwurfslehre, 35. Auflage, Stichwort Altbausanierung.\n\n114\n\nEin Fachwerk wird nämlich in Skelettbauweise errichtet, sein tragendes Gerüst \nbesteht aus den Pfosten, Querverbindungen und Streben.\n\n115\n\nVgl. Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 1985, Stichwort Fachwerk.\n\n116\n\nDemnach bedarf ein Fachwerkhaus prinzipbedingt nicht, jedenfalls nicht \nnotwendig einer Ausmauerung der Gefache, um seine Standsicherheit herzustellen. \nDies hat auch der Zeuge eingeräumt (Seite 9 des Protokolls über die \nBeweisaufnahme). Eine konkrete Prüfung, ob und warum dies bei der \nFachwerkscheune des Klägers anders gewesen sein könnte, hat der Zeuge \nunterlassen. Letztlich hat er die Ausfachung nur spekulativ deshalb als erforderlich \nangesehen, weil statische Anforderungen hinsichtlich seitlich einwirkender Winde in \nRede stehen könnten. Eine aussteifende Wirkung durch Innenwandscheiben sei \nnicht vorhanden gewesen. Dass gerade die Ausfachung erst die erforderliche \nstatische Sicherheit wegen der mit ihr verbunden Austeifung erbracht hätte, ist \njedoch nicht ansatzweise belegt. \n\n117\n\nAuch in diesem Zusammenhang hat sich der Zeuge auf eine Gesamtschau der \nbeschriebenen Schwachpunkte der Fachwerkscheune bezogen. Als ein solcher \nSchwachpunkt wäre eine Schwächung der Eckstützen des Westgiebels zu \nberücksichtigen gewesen, die der Zeuge in seinem Vermerk vom 19. November 1998 \nnoch behauptet hat. Demgegenüber hat der Zeuge während seiner Vernehmung \nklargestellt, dass er hinsichtlich dreier Eckstützen keine Feststellungen getroffen \nhabe, die die Tragfähigkeit der Stützen in Frage gestellt hätten. Lediglich die \nsüdwestliche Eckstütze des Gebäudes, also eine Eckstütze des Ostgiebels, war nach \noptischem Eindruck durch Pferde angenagt. Der harte Kern auch dieser Stütze sei \njedoch als ausreichend anzusehen gewesen.\n\n118\n\nBestätigt wird durch die vom Ostgiebel gefertigten Fotos, dass die südöstliche \nEckstütze der Scheune nur zu einem kleinen Teil auf der Fußschwelle aufsteht. Dies \ngilt allerdings schon nicht für die unmittelbar danebenstehende Stütze.\n\n119\n\nDer aus der auf Bild 3 (Beiakte II, Seite 27) vom Zeugen anlässlich der \nBeweisaufnahme gezogene Schluss, im Bereich des Westgiebels habe eine Stütze \ngefehlt, denn das Foto weise eine entsprechende Auskerbung auf, ist nicht schlüssig. \nDenn später hat der Zeuge unter Bezug auf eben dieses Bild die Behauptung \naufgestellt, in diesem Bereich sei der entsprechende Wandabschnitt (im Bereich des \nMitteltores) nach Innen verrutscht; auch diese Aussage hat der Zeuge korrigiert und \ndarauf abgehoben, dass anhand des Bildes die Schlussfolgerung richtig wäre, die \nAußenwand sei nach Außen aus der Flucht herausgetreten. Würde der \nWandabschnitt in diesem Bereich jedoch gedanklich in den Verlauf des \nGiebelbalkens gerückt, stünde die südliche Torstütze unterhalb der Einkerbung des \nGiebelbalkens und würde dort eine entsprechende Last abtragen können.\n\n120\n\nZusammenfassend hat der Zeuge Schäden an der Fachwerkscheune nur \ninsoweit zweifelsfrei bestätigt, als die südliche Stütze des Mitteltores des Westgiebels \naus der Flucht verrutscht war, die südlich dieser Stütze stehende Stütze einen Knick \naufwies und von den drei auf den Torbogen eines denkbaren Durchfahrts-tores \nauflaufenden Stützen eine nicht durchlaufend vorhanden war. Von den beiden \nanderen Stützen war nicht zweifelsfrei, ob sie nicht jedenfalls wegen einer \nbestehenden Queraussteifung eine hinreichende Last aufnehmen konnten. Hinzu trat \ndie südliche Eckstütze des Ostgiebels, die nur mit einem geringen Teil ihres \nQuerschnitts auf der Fußschwelle aufstand.\n\n121\n\nOb diese Gegebenheiten überhaupt bereits eine Einsturzgefahr der \nFachwerkscheune begründeten, kann letztlich dahinstehen. Dies unterstellt, war die \nAbbruchverfügung jedenfalls unverhältnismäßig. Die Beklagte hätte mit geringem \nAufwand ein die Mutter des Klägers deutlich geringer belastendes Mittel wählen \nkönnen und müssen, um der in diesem Zusammenhang unterstellten Gefahr zu \nbegegnen. \n\n122\n\nDen Bedenken an der Standsicherheit der Fachwerkscheune hätte mit einfachen \nMaßnahmen begegnet werden können, die gegenüber der Abbruchverfügung einen \nverhältnismäßig geringen Aufwand verursacht hätten. Ob überhaupt alle \nGefahrpunkte Sicherheitsmaßnahmen erforderten oder nicht vielmehr nur einzelnen \nSchwachstellen zu begegnen war, kann ebenfalls dahinstehen. Den Schäden des \nWestgiebels hätte nach Auffassung des Zeugen durch Einbringen von ein oder zwei \nzusätzlichen seitlichen Querriegeln bei Verstärken der geknickten Stütze südlich des \nMitteltores (gegebenenfalls nach Hineindrücken des entsprechenden Wandteils in \ndie Flucht des Giebelbalkens) begegnet werden können. Um diese relativ marginalen \nMaßnahmen hatte der Zeuge nach seinen Angaben den Kläger in der Vergangenheit \nmehrfach vergeblich gebeten. Die Maßnahmen hätten die Statik nach Angaben des \nZeugen ganz wesentlich verbessert. Das nach Durchführung solcher Maßnahmen \nggf. auch durch Unterstellen einer weiteren Hilfsstütze vom Westgiebel der \nFachwerkscheune noch Gefahren ausgegangen wären, ist nicht erkennbar. Die \nBeklagte hat zwar zusätzlich auf die aussteifende Wirkung einer ausgefachten \nFachwerkwand abgestellt; eine Gefährdung der Standsicherheit der \nFachwerkscheune bei fehlender Ausfachung trotz statisch grundsätzlich \nausreichender Stützen und Riegel ist jedoch nicht im Ansatz belegt. Über eine \nabstrakte Vermutung führen die aktenkundigen Erkenntnisse nicht hinaus. Die \nBeklagte hat auch in der Vergangenheit fehlende Ausfachungen nicht als Grund \nangesehen, die Standsicherheit des Gebäudes in Frage zu stellen.\n\n123\n\nZu den beschriebenen Maßnahmen wäre allenfalls noch das Erfordernis \nhinzugetreten sicherzustellen, dass die südliche Eckstütze des Ostgiebels nicht von \nder Fußschwelle abrutschen kann. Diese Stütze stand nur zu einem Teil auf der \nFußschwelle. Die Fußschwelle war ausweislich der vorliegenden Fotos jedoch \nunterhalb des überstehenden Stützenteils ausgebildet, wenngleich aufgrund eines \nVorsprungs der Schwelle tieferliegend als die Unterkante dieses Stützenteils. Hier \nwäre es ohne weiteres möglich gewesen, den überstehenden Stützenteil zu \nunterfangen.\n\n124\n\nDie beschriebenen Maßnahmen hätten nach überschlägiger Schätzung des \nSenats keinen größeren finanziellen Aufwand erfordert als der Abbruch der Scheune, \nder nach dem von der Fremdfirma eingeholten Kostenvoranschlag rund 4.000,-- DM \n(ohne Entsorgung des Abbruchmaterials) betragen sollte. Hierauf kommt es aber \nnicht einmal an. Die Verhältnismäßigkeit der Abbruchverfügung ist nicht (allein) nach \ndem Verhältnis Abbruchkosten zu den Kosten geeigneter Sicherungsmaßnahmen zu \nbestimmen. Von erheblichem Gewichts sind die weiteren mit dem Abbruch \nverbundenen Belastungen des Ordnungspflichtigen. Der Abbruch führt zur \nendgültigen Vernichtung eines erheblichen wirtschaftlichen Werts (nämlich des \nGebäudes), der auch durch die Gebäudefunktion bestimmt wird. Die \nFachwerkscheune diente einem landwirtschaftlichen Betrieb (Pferdezucht des \nKlägers). Ob die Scheune zur Unterstellung von Pferden geeignet war, ist nicht \nentscheidungserheblich. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wie die \nBeklagte meint, ist nicht erkennbar, dass die Fachwerkscheune nicht als Scheune \nhätte genutzt werden können.\n\n125\n\nDie Abbruchverfügung ist schließlich nicht deshalb ermessensgerecht, weil die \nMutter des Klägers nach Angaben ihrer Betreuerin über keine wirtschaftlichen Mittel \nverfügte, um die Scheune instand zu setzen. Sie hatte nach ihren Angaben auch \nkeine Mittel, den Abbruch der Scheune zu bewerkstelligen. Auch hierauf kommt es \nnicht einmal an. Die Kosten der von der Beklagten für sachgerecht gehaltenen \nZwangsmaßnahme hätten im Verwaltungszwangsverfahren (vgl. § 59 Abs. 2 Satz 2 \nVwVG NRW) und damit erforderlichenfalls auch durch Vollstreckung in das \nunbewegliche Vermögen (vgl. §§ 51 f. VwVG) beigetrieben werden können. Der \nKläger hat vorgetragen, dass entsprechende Vermögenswerte vorhanden waren. \nDem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. \n\n126\n\nDie Abbruchverfügung war nicht deshalb erforderlich, weil andere als die \nbeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nicht effektiv gewesen wären. \nDie Beklagte hat den Gebäudezustand, der sie zum Erlass der Ordnungsverfügung \nbewogen hat, bereits am 5. November 1998 zur Kenntnis genommen. Sie hat \nsodann vor weiteren Maßnahmen Zeit gefunden, sich mit der Betreuerin der Mutter \ndes Klägers ins Benehmen zu setzen und ferner einen Kostenvoranschlag \neinzuholen. Der Abbruch ist drei Wochen nach Feststellung der Gebäudemängel \ndurchgeführt worden. Innerhalb dieser Zeitspanne hätten auch die beschriebenen \nSicherungsmaßnahmen durchgeführt werden oder jedenfalls das Gebäude (nach \nHerausnahme der Pferde) vorübergehend durch eine umlaufende Absperrung bis zur \nDurchführung der erforderlichen Baumaßnahmen gesichert werden können.\n\n127\n\nDie Abbruchverfügung ist aus einem weiteren selbständigen Grund \nermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig. Die Beklagte hat erkannt, dass der \nInhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fachwerkscheune nicht die Eigentümerin, \ndie Mutter des Klägers, sondern der Kläger selbst war, der auf dem Grundstück \nseiner Mutter einen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Die Beklagte hatte daher zu \nprüfen, ob sie die Abbruchverfügung gegen die Mutter des Klägers oder gegen \ndiesen selbst richtete. § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW eröffnete der Beklagten \nErmessen hinsichtlich der Frage, wen sie in Anspruch nehmen durfte. Die Beklagte \nhat es, gestützt auf § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW, als ausreichend angesehen, \ngegen den Kläger eine Duldungsverfügung zu erlassen. Dies war \nermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat in einer dem Zweck des § 18 Abs. 2 Satz 1 \nOBG NRW nicht entsprechenden Weise die Eigentümerin und nicht den Inhaber der \ntatsächlichen Gewalt in Anspruch genommen. Die Eigentümerin war nach Angaben \nihrer Betreuerin zur Gefahrenabwehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage. \nHiervon ist die Beklagte ausgegangen. Gerade aus diesem Grunde will sie davon \nabgesehen haben, der Eigentümerin Maßnahmen abzuverlangen, die auf die \nScheunensanierung gerichtet gewesen wären. Zu prüfen gewesen wäre, ob nicht der \nInhaber der tatsächlichen Gewalt zur Gefahrenabwehr in der Lage war. Hiervon ist \ndie Beklagte in der Vergangenheit ausgegangen. Nach Angaben des Zeugen hat er \nden Kläger in der Vergangenheit aufgefordert, Mängel der Fachwerkscheune zu \nbeseitigen. Die Mängelbeseitigung anstatt des Scheunenabbruchs stand zudem \nerkennbar im Interesse des Klägers, denn er nutzte die Scheune für Zwecke seines \nlandwirtschaftlichen Betriebs. Er war derjenige, auf den auch das Eigentum am \nlandwirtschaftlichen Betrieb einmal übergehen sollte. Schließlich stellte die \nAbbruchverfügung einen Eingriff auch in den landwirtschaftlichen Betrieb dar. Selbst \nwenn der Abbruch als erforderlich anzusehen gewesen wäre, wäre es in dieser \nSituation ermessensgerecht gewesen, den Kläger durch Abbruchverfügung in \nAnspruch zu nehmen. Der Ordnungspflichtige hat die Möglichkeit, ein \nAustauschmittel anzubieten (vgl. § 21 OBG NRW). Der Kläger hätte erwägen \nkönnen, ob der ihm mögliche wirtschaftliche Aufwand, der mit der \nScheunensanierung verbunden gewesen wäre, dem Abbruch vorzugswürdig war. \nDass eine Scheunensanierung durchaus nicht fernlag, hat die Beweisaufnahme - wie \ndargelegt - bestätigt. Die Beklagte durfte den Kläger als Störer, gegen den die \nAbbruchverfügung zu richten gewesen wäre, schließlich nicht mit der Erwägung \naußen vor lassen, dass sich der Kläger nach Einschätzung der Beklagten in der \nVergangenheit wenig bemüht gezeigt habe, die Scheune in einem \nordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dass der Störer seiner Ordnungspflicht nicht \nnachgekommen ist, war ohnehin Voraussetzung der Ordnungsverfügung; sie \nermöglicht entsprechende Zwangsmaßnahmen.\n\n128\n\nDie Festsetzung der Ersatzvornahme war aufzuheben, da die Grundverfügung, \ndie Abbruchverfügung, mit Wirkung ex tunc aufzuheben war. Darüber hinaus ist die \nFestsetzungsverfügung rechtswidrig, weil ihr keine Androhung des Zwangsmittels \nunter Setzung einer angemessenen Frist vorangegangen ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 \nVwVG NRW). Zwar kann von einer Androhung abgesehen werden, wenn die \nsofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr \nnotwendig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Diese Voraussetzungen waren \njedoch nicht gegeben. Statt die Betreuerin der Mutter des Klägers zunächst über das \nErgebnis der Augenscheinseinnahme am 5. November 1998 zu informieren, deren \nschriftliche Stellungnahme abzuwarten und dann mit ihr zu erörtern, ob eine \nAbbruchverfügung hingenommen werde, um schließlich einen Kostenvoranschlag \neinzuholen und erst nach seinem Eingang die Abbruchverfügung mit Festsetzung der \nErsatzvornahme zu erlassen, hätte die Beklagte sogleich eine Ordnungsverfügung \nmit Androhung der Ersatzvornahme erlassen können. Die Gefahrenlage hat sich am \n25. November 1998 offenkundig nicht derart verändert, dass nunmehr keine Zeit \nverblieben wäre, die Ersatzvornahme mit einer nötigenfalls kurzen Frist \nanzudrohen.\n\n129\n\nDa die mit dem Hauptantrag verfolgte Klage begründet ist, bedarf es keiner \nEntscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit der hilfsweise gestellten \nKlageanträge. \n\n130\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n131\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n132\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n133","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-15/7-a-1717-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 672","ref_norm":"672","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-15/7-a-1717-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297008","retrieved":"2026-07-09 03:19:58.488952+00:00"}}