{"status":"available","doknr":"OLD297019","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0712.2A66.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-12","aktenzeichen":"2 A 66/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, \nden Kläger in den seiner Großmutter Q. T. unter dem Aktenzeichen SU- \nerteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung gemäß \n§ 130 a VwGO durch Beschluss.\n\n3\n\nDie Berufung mit dem Antrag,\n\n4\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. \nJuli 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Oktober 1999 zu \nverpflichten, den Kläger in den seiner Großmutter \nQ. T. erteilten Aufnahmebescheid \neinzubeziehen,\n\n5\n\nhilfsweise,\n\n6\n\nden Kläger in den seinem Großvater B. T. \nerteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen,\n\n7\n\nist begründet. Das angefochtene Urteil ist auf den Hauptantrag des Klägers zu \nändern und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den seiner Großmutter \nerteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n8\n\nDem Kläger steht ein Anspruch gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG auf \nnachträgliche Einbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG in den seiner \nGroßmutter, Frau Q. T. , erteilten Aufnahmebescheid zu. Hier liegt eine \nverfahrensbedingte Härte darin, dass der Kläger, der seine Aufnahme in das \nBundesgebiet am 8. April 1993 beantragt hatte, noch bis zur Ausreise seiner \nGroßmutter am 6. Juni 1994 nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in deren \nAufnahmebescheid vom 20. Dezember 1991 hätte einbezogen werden können. \nDenn auch wenn der Aufnahmeantrag des Klägers primär dahin zu verstehen war, \ndass er seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nbegehrte, enthielt er aber zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem \nRecht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag auf Einbeziehung als \nAbkömmling nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen der Bezugsperson erteilten \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.\n\n9\n\nDer dem Senat bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten entsprechend, seit \nAnfang 1993 bei Anträgen aus eigenem Recht auch zu prüfen, ob eine Einbeziehung \nin einen beantragten oder bereits erteilten Aufnahmebescheid einer Bezugsperson \nmöglich ist, und dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend \nwäre es bis zur Ausreise der Großmutter des Klägers im Juni 1994 möglich gewesen, \nden Kläger in den Aufnahmebescheid der Großmutter vom 20. Dezember 1991 \neinzubeziehen.\n\n10\n\nDa die Großmutter des Klägers das Aussiedlungsgebiet erst am 6. Juni 1994 \nverlassen hatte, also genau ein halbes Jahr später, ohne dass bis dahin über den \nentscheidungsreifen Antrag entschieden worden wäre, ist in dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes seitens der Großmutter ein Umstand zu sehen, der, würde er \ndem Kläger bezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung entgegengehalten, eine \n- verfahrensbedingte - Härte bedeuten würde und insoweit einen Härtefall im Sinne \ndes § 27 Abs. 2 BVFG mit der Folge eines nachträglichen Anspruchs des Klägers zu \n1) auf Einbeziehung im Härtewege begründet. Dies entspricht der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\n\n11\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,\n\n12\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann. Dieser \nAnspruch hängt hier - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht davon ab, \ndass dem Bevollmächtigten des Klägers unter dem 7. Dezember 1993 mitgeteilt \nworden war, die Bezugsperson müsse bis zur Erteilung des Bescheides im \nAussiedlungsgebiet verbleiben. Denn gleichzeitig ist das Verfahren von der \nBeklagten dadurch verzögert worden, dass der Antrag im Original an den \nBevollmächtigten zurückgeschickt worden ist, weil weitere Angaben erforderlich \nseien, die für die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides aber nicht von \nBedeutung waren.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n15\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 \nGKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-12/2-a-66-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-12/2-a-66-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297019","retrieved":"2026-07-09 03:19:59.456941+00:00"}}