{"status":"available","doknr":"OLD297018","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0712.14B552.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-12","aktenzeichen":"14 B 552/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht \nhat ihren Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Bescheid des \nAntragsgegners vom 7. Dezember 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. \nAugust 2000 - beide Az.: JPA 440/99 - aufzuheben \nund die Antragstellerin vorläufig unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbescheiden und die Antragstellerin erneut zur \nmündlichen Prüfung zuzulassen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt.\n\n5\n\nI. Soweit es die Neubewertung der häuslichen Arbeit betrifft, kann die Frage \ndahinstehen, ob die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht hat - vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO -. Zwar ist \ndas Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu der Auffassung gelangt, ein \nAnordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil bei der im vorläufigen Verfahren nur \nmöglichen summarischen Überprüfung nicht mit der gebotenen hohen \nWahrscheinlichkeit feststellbar sei, dass die Bewertung der häuslichen Arbeit \nrechtsfehlerhaft sei. Dies erscheint jedoch bereits im Hinblick auf die Korrekturen zu \nSeite 1 der Hausarbeit nicht unzweifelhaft, soweit dort eine rechtliche Einordnung \ndes Vertrages gefordert wird. Denn angesichts der grundsätzlich geltenden \nVertragsfreiheit ergeben sich die gegenseitigen Verpflichtungen der Beteiligten \nzunächst aus den vereinbarten Regelungen, die nicht den Bestimmungen eines \ngesetzlichen Vertragstyps entsprechen müssen.\n\n6\n\nJedoch ist der - ebenfalls - erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht worden - vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO -.\n\n7\n\nEine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen \nRechtsschutz würde einen Vorgriff auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nbeinhalten, der im Allgemeinen unzulässig ist und im Prüfungswesen nur \nausnahmsweise dann vorgenommen werden darf, wenn sonst der Rechtsschutz leer \nzu laufen drohte.\n\n8\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 415.\n\n9\n\nGrundsätzlich können die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles allenfalls \ndann bejaht werden, wenn die Antragstellerin gegebenenfalls auch ein vorläufiges \nZeugnis über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung erhalten und mit \ndiesem Zeugnis in den Referendardienst zur weiteren Ausbildung eintreten oder aber \neinen derjenigen Berufe ergreifen kann, die von diesem Staatsexamen \nabhängen.\n\n10\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 7. Mai 2002\n- 14 B 437/02 - (betreffend eine zweite juristische \nStaatsprüfung).\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, mit einem vorläufigen Zeugnis \neinen Anspruch auf Aufnahme in den Referendardienst zu haben. Vielmehr hat das \nJustizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf Anfrage des Senats unter \ndem 1. März 2002 u.a. mitgeteilt: Nach § 20 JAG könne in den Vorbereitungsdienst \nim Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (nur) \naufgenommen werden, wer die erste juristische Staatsprüfung in einem Lande im \nGeltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden habe. Ein \nStaatsexamen, das lediglich infolge eines auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten \nVerfahrens bestanden worden sei und daher unter dem Vorbehalt der endgültigen \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren stehe, eröffne nach seiner Auffassung den \nZugang zur Aufnahme in den Referndardienst nicht. Die Aufnahme in den \nReferendardienst stelle eine weit reichende Statusänderung dar, bei der nicht \nhingenommen werden könne, dass der nur glaubhaft gemachte \nAnordnungsanspruch sich bei der Hauptsacheentscheidung letztlich doch als nicht \ngegeben herausstelle. Zur Erreichung des Ausbildungszieles nähmen die \nReferendarinnen und Referendare Aufgaben wahr, bei denen eine Rückabwicklung \nausscheide und die von solcher Tragweite seien, dass die Möglichkeit des \nnachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ausbildung \nnicht durch Aufnahme aufgrund eines nur vorläufigen Zeugnisses bewusst in Kauf \ngenommen werden könne. In Nordrhein-Westfalen habe es bisher keine Fälle \ngegeben, in denen Kandidaten, die aufgrund einer einstweiligen Regelung das erste \nStaatsexamen bestanden hätten, die Aufnahme in den Referendardienst ermöglicht \nworden sei. \n\n12\n\nDieser Rechtsauffassung des Justizministeriums, der sich der Senat bei der hier \ngebotenen summarischen Überprüfung anschließt, ist die Antragstellerin nicht \nsubstantiiert entgegen getreten. Vielmehr beschränken sich ihre Ausführungen im \nKern auf die Ansicht, für eine Überprüfung der Frage, ob aufgrund einer nur \nvorläufigen Regelung ein Anspruch auf Aufnahme in den Referendardienst bestehe \noder nicht, biete das vorliegende Verfahren keinen Raum, ein gegebenenfalls \nbestehender Anspruch sei in einem gesonderten Verfahren durchzusetzen. Die \nAntragstellerin verkennt jedoch, dass die Frage der Möglichkeit, ihre Ausbildung im \nRahmen des Referendardienstes fortzusetzen, erheblichen Einfluss auf die Bejahung \noder Verneinung des Anordnungsgrundes hat. Denn für eine vorläufige Regelung im \nSinne der Antragstellerin fehlt ein Grund, wenn eine solche vorläufige Regelung \nihrem weiteren beruflichen Fortkommen nicht dienen könnte. Zwar schließt der Senat \nnicht aus, dass ein Anordnungsgrund dann in Betracht kommen kann, wenn eine \nberechtigte Aussicht für die Antragstellerin bestünde, in einem weiteren Verfahren \neinen Anspruch auf Aufnahme in den Referendardienst trotz einer lediglich \nvorläufigen Regelung durchzusetzen. Berechtigte Aussichten in diesem Sinne lassen \nsich jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Justizministeriums und \nder dazu erfolgten Stellungnahme der Antragstellerin nicht feststellen.\n\n13\n\nAuch der Hinweis der Antragstellerin auf Tätigkeiten in Versicherungen, \nUnternehmensberatungen und Medien, die als Voraussetzung lediglich ein erstes \nStaatsexamen erwarteten, vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die \nAntragstellerin hat nicht einmal behauptet, anstelle des Referendardienstes einen \nanderen Beruf ergreifen zu wollen, geschweige denn substantiiert dargelegt, um \nwelchen Beruf es sich handeln würde und welcher Arbeitgeber bereit wäre, sie mit \neinem nur aufgrund einer vorläufigen Regelung erteilten Zeugnis einzustellen.\n\n14\n\nAuch der Gesichtspunkt der \"Wissenserhaltung\" ist zur Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes betreffend die Neubewertung der schriftlichen häuslichen Arbeit \nnicht geeignet. Denn während bei einer mündlichen Prüfung deren konkreter Ablauf \nmangels entsprechender wortgetreuer Protokollierung in der Regel nicht festgehalten \nwird, so dass bei berechtigten Einwänden grundsätzlich nur eine Wiederholung in \nBetracht kommt,\n\n15\n\nvgl. u.a. Beschluss des Senates vom 2. Februar \n2000 - 14 B 1905/99 -, \n\n16\n\nsteht die schriftliche Leistung eines Kandidaten fest, so dass sie jederzeit einer \nNeubewertung unterzogen werden kann. Eines Wissenserhaltes bedarf es insoweit \nnicht.\n\n17\n\nII. Soweit es die mündliche Prüfung der Antragstellerin betrifft, dürfte im \nAnschluss an die vorangegangenen Ausführungen ein Anordnungsgrund zu bejahen \nsein. Sie hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n18\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, \n1) eine Verletzung des so genannten Fairnessgebotes, welches sich aus dem \nGrundrecht des Artikel 12 Abs. 1 GG sowie aus dem Grundsatz der \nChancengleichheit und dem Rechtsstaatsprinzip ableite, liege nicht vor,\n2) die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Vorsitzende der \nPrüfungskommission, Herr Dr. K. , ihr gegenüber befangen gewesen sei und\n dass ihre mündlichen Prüfungsleistungen nicht richtig bewertet worden seien.\nDieser Auffassung des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an und verweist \nauf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss.\n\n19\n\nUnter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin insbesondere im \nZulassungsverfahren bemerkt der Senat ergänzend Folgendes:\n\n20\n\nSoweit die Antragstellerin die Äußerungen Herrn Dr. K. im Vorgespräch \nbeanstandet, \"sie sei bestimmt mit schwerem Herzen gekommen\" und \"im Hinblick \nauf die Vorpunkte müsse sie etwas bringen\", sowie seine Frage, \"ob sie denn schon \netwas anderes habe\", ist dem nicht zu folgen. Mit diesen Äußerungen hat Dr. K. \nder Antragstellerin zum einen deren Situation im Hinblick auf die zu erwartenden \nAnforderungen in der bevorstehenden mündlichen Prüfung dargelegt, ohne \nunberechtigte Illusionen hervorzurufen. Zum andern hat er sich über mögliche \nalternative Berufsziele der Antragstellerin informiert, was nahe gelegen hat, um ihr \nAuftreten und ihre Leistungen in der mündlichen Prüfung besser einschätzen zu \nkönnen. Wenn die genannten Äußerungen die Antragstellerin, wie sie behauptet, \ndemotiviert und verunsichert haben, liegt darin kein Verstoß gegen das \nFairnessgebot, sondern besagt allenfalls, dass die Antragstellerin den \nPrüfungsanforderungen unter den sie betreffenden ungünstigen Voraussetzungen \neben nicht gewachsen war, was allerdings dem eigenen Risikobereich der \nAntragstellerin zuzuordnen ist.\n\n21\n\nNichts anderes gilt im Hinblick auf die Durchführung der mündlichen Prüfung. \nAus welchem Grund der Gebrauch des Wortes \"wenigstens\" durch Herrn M. in \ndem Satz \"ja, wenn man denn schon den Stift vergessen hat, dann sollte man ihn \nwenigstens holen\" den Rückschluss rechtfertigen soll, dass der Prüfer vorab davon \nüberzeugt war, die Antragstellerin werde die Prüfung aufgrund der schlechten \nVorpunkte nicht schaffen können, ist nicht nachzuvollziehen.\n\n22\n\nEin Verstoß gegen das Verbot der Chancengleichheit ist auch nicht glaubhaft \ngemacht worden, soweit die Klägerin - im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Prüfung \ndurch Herrn M. - rügt, ihren Mitkandidaten seien Hilfestellungen gegeben worden, \nihr jedoch nicht. Hierzu bedarf es mehr als der Darlegung eines einzelnen Beispiels \nbei im Übrigen lediglich pauschaler Behauptung eines solchen Sachverhalts. Dies gilt \numso mehr, als das von der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren mit \nSchriftsatz vom 28. November 2000 zur Glaubhaftmachung des Prüferverhaltens \nvorgelegte, wohl von einem Zuhörer gefertigte \"Protokoll\" Herrn M. bescheinigt, \nseine Fragen hätten \"im Bereich des Möglichen\" gelegen und man brauche sich vor \neiner Prüfung von Herrn M. nicht zu fürchten, wenn man in der Lage sei, \neinigermaßen die Nerven zu bewahren.\n\n23\n\nIm Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach den eigenen Bekundungen der \nAntragstellerin sowohl die Prüfung durch Herrn M. als auch die Prüfung durch \nHerrn M. dadurch geprägt waren, dass die Antragstellerin wesentliche Vorgaben \nin der Aufgabenstellung überhört hat. So hat sie in der Prüfung Herrn M. das \nWort \"privat\" und in der Prüfung Herrn M. die Tatsache der \"Erschöpfung des \nRechtsweges\" nicht mitbekommen. Gerade in der mündlichen Prüfung, die sich in \nerheblichem Umfang an der mündlichen Rechtsberatung aufgrund eines \ngeschilderten Sachverhalts orientiert, besteht ein wesentlicher Teil der zu \nerbringenden Leistung darin, diesen Sachverhalt kurzfristig und mit allen für seine \nBeurteilung wesentlichen Punkten zu erfassen, um dann zu einer zutreffenden oder \nvertretbaren Lösung zu kommen. Diesen Anforderungen wird aber ein Kandidat nicht \ngerecht, wenn er entscheidungserhebliche Aspekte des vorgegebenen Sachverhalts \nnicht erfasst. \n\n24\n\nAuch das Verhalten Dr. K. bei der Notenverkündung lässt nicht den \nerforderlichen Rückschluss auf einen Verstoß gegen das Fairnessgebot oder auf \neine Befangenheit zu. Dass die Noten der Antragstellerin intensiver anhand der \ngemachten Fehler begründet worden sind als die ihrer Mitkandidaten, kann ohne \nweiteres der besonderen Situation der Antragstellerin zuzuschreiben sein, nämlich \nals Kandidatin einer Wiederholungsprüfung. Wenn Dr. K. im Rahmen der \nNotenverkündung angemerkt hat, es habe \"in Anbetracht der niedrigen Vorpunkte \neiner weitaus höheren, überragenden Prüfungsleistung bedurft, um die Prüfung noch \nzu bestehen\", entspricht dies nur den Tatsachen, nämlich dass die mündlichen \nLeistungen umso besser sein müssen, je mehr ein Ausgleich unzureichender \nschriftlicher Leistungen erforderlich ist.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297018","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-12/14-b-552-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297018","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297018","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-12/14-b-552-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297018","retrieved":"2026-07-09 03:19:59.373060+00:00"}}