{"status":"available","doknr":"OLD297047","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0711.6A4067.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"6 A 4067/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht \nzuvor der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten im Verfahren 6 A 4069/92 über die Erstattung von \nHeilverfahrenskosten, die im Zeitraum Dezember 1988 bis Oktober 1989 entstanden \nsind und von der Klägerin auf einen Dienstunfall vom 22. Oktober 1986 zurückgeführt \nwerden. Im Verfahren 6 A 4067/92 begehrt die Klägerin aus diesem Anlass einen \nUnfallausgleich. \n\n3\n\nDie am 27. April 1941 geborene Klägerin stand als Konrektorin im Dienst des \nbeklagten Landes. Sie wurde - nach erfolglosem Widerspruch - mit Ablauf des \n31. August 1991 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. \n\n4\n\nAm 14. März 1979 erlitt die Klägerin einen Auffahrunfall; dem war ein \nvergleichbarer Unfall vorausgegangen. Die Klägerin klagte anlässlich einer \namtsärztlichen Untersuchung im Januar 1980 über anhaltende Beschwerden. Der \nBeklagte erkannte einen Dienstunfall mit der Unfallfolge \"Cervical-Neuralgie infolge \nSchleudertrauma der Halswirbelsäule und Intercostal-Neuralgie infolge \nThoraxprellung\" an. Am 22. Juni 1984 war die Klägerin in einen weiteren \nAuffahrunfall verwickelt. Der Beklagte erkannte ein \"HWS-Schleudertrauma\" als \nUnfallfolge an. Die Heilbehandlung war ohne erwerbsmindernde Folgen \nabgeschlossen, als die Klägerin am 22. Oktober 1986 von einem weiteren \nAuffahrunfall betroffen wurde. Der Beklagte erkannte das Unfallereignis als \nDienstunfall mit der Folge \"HWS-Schleudertrauma\" an. In der Folgezeit legte die \nKlägerin bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand \nDienstunfähigkeitsbescheinigungen der behandelnden Ärzte vor.\n\n5\n\nDa sich die Klägerin vor dem letzten Dienstunfall um ein Beförderungsamt \nbeworben hatte, veranlasste der Beklagte eine amtsärztliche Untersuchung durch \ndas Gesundheitsamt des Kreises R. . In seinem Gutachten vom \n18. Dezember 1987 schlug der Amtsarzt (Dr. S. ) ein fachneurologisches \nZusatzgutachten vor. In ihrem Gutachten vom 8. April 1988 gelangten Privatdozent \nDr. H. und Dr. Rüber von der Klinik und Poliklinik für Neurologie der W. \nW. -Universität M. zu der Auffassung, neurologischerseits bestünden keine \nAuffälligkeiten, die das Beschwerdebild der Klägerin erklären könnten. \nNeurologischerseits sei die Dienstfähigkeit erhalten und bestünden auch keine \nBedenken gegen eine Position als Schulleiterin. Eine Minderung der \nErwerbsfähigkeit liege auf diesem Gebiet nicht vor. Diagnostisch sei von einem \nZustand nach HWS-Schleudertrauma auszugehen. Die unauffälligen neurologischen \nBefunde könnten das Beschwerdebild nicht erklären, aber auch nicht in Frage \nstellen. Bei der Klägerin liege sicherlich ein erheblicher Leidensdruck vor. Um eine \nweitere Klärung zu ermöglichen, schlugen die Gutachter ein orthopädisches \nZusatzgutachten vor. Für den Fall, dass dabei keine befriedigende Erklärung für das \nBeschwerdebild gefunden werde, werde die Durchführung eines psychiatrischen \nZusatzgutachtens vorgeschlagen. \n\n6\n\nAlsdann erstatteten Prof. Dr. S. und Dr. D. , Klinik und Poliklinik für \nAllgemeine Orthopädie der W. W. -Universität, ein orthopädisches \nGutachten vom 11. April 1989. Die von der Klägerin angeführten Beschwerden seien \nauf orthopädischem Gebiet nicht zu erklären. Aus orthopädischer Sicht sei die \nKlägerin dienstfähig und nicht in der Erwerbsfähigkeit gemindert. Das wesentliche \nProblem der Klägerin liege nicht im organischen, sondern im seelischen Bereich. Es \ndränge sich der Verdacht auf das Krankheitsbild einer Hysterie auf. Dieser Verdacht \nsollte durch ein psychiatrisches Gutachten geklärt werden. \n\n7\n\nDie Klägerin unterzog sich einer psychiatrischen Begutachtung durch Prof. Dr. \nR. und Dr. W. von der Klinik für Psychiatrie der W. W. -\nUniversität. In dem Gutachten vom 15. August 1989 führten die Gutachter aus, \nangesichts einer Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und den \norganischen Befunden und der Hinweise im psychischen Befund sei von einer \npsychosomatischen Störung auszugehen, die sich auf das HWS-Schleudertrauma \nvon 1986 \"aufgepfropft\" habe. Die bislang rein somatisch orientierte Diagnostik und \nTherapie sei wahrscheinlich einer Fixierung dieser Störung förderlich gewesen, \nwährend eine gleichzeitige psychotherapeutische Behandlung der Organfixierung \nentgegenwirken könnte. Aus psychiatrischer Sicht liege zum gegenwärtigen \nZeitpunkt keine Dienstunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. \n\n8\n\nDas Gesundheitsamt beim Kreis R. (Dr. N. ) nahm unter dem \n4. Oktober 1989 dahingehend Stellung, das umfangreiche psychiatrische Gutachten \nlasse in seiner Beurteilung wesentliche Fragen der Krankheitsumstände offen. Das \nGutachten schließe zwar in seiner Beurteilung das Vorliegen einer psychiatrischen \nErkrankung aus - worunter der Gutachter Erkrankungen in einem ganz engen Sinne \nverstehe - weise aber deutlich darauf hin, dass mittlerweile eine Störung im \nfunktionellen, psychosomatischen Bereich als Hauptursache der Erkrankung \nvorliegen müsse. Dieser entscheidende Punkt werde in dem Gutachten nicht mehr \nerklärt. Auch finde diese Störung als wesentlicher Krankheitsumstand in der \nBeurteilung keine entsprechende Erwähnung und Gewichtung. Die Amtsärztin hielt \neine ergänzende Begutachtung durch den sozial-psychiatrischen Dienst des \nGesundheitsamtes für erforderlich, um diese Fragen zu klären. \n\n9\n\nUnter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Arztes für Psychiatrie Dr. C. \nvom 15. November 1989 äußerte sich Frau Dr. N. unter dem 4. Dezember 1989 \nabschließend dahin, es handele sich um einen anhaltenden schweren multifaktoriell \nbedingten Erschöpfungszustand der körperlich-seelischen und geistigen Kräfte, der \nnicht durch den Dienstunfall vom 22. Oktober 1986 ursächlich bedingt sei. Eine durch \nden Dienstunfall verursachte Erwerbsminderung liege nicht vor. In der Begründung \nbezeichnete die Amtsärztin die eingeholten Gutachten als in den wesentlichen \nPunkten hinreichend erschöpfend und schlüssig. Die psychosomatisch-\npsychotherapeutische Begutachtung habe hinsichtlich der Krankheitsentstehung \nkeine zusätzlichen Erkenntnisse erbringen können. An normabweichenden \nsomatischen Befunden seien neben einer deutlichen Übergewichtigkeit und einer \ngrenzwertigen Blutdruckerhöhung eine Muskelverhärtung im Schulter-Nackenbereich \nsowie eine Klopfschmerzangabe der Halswirbelsäule anzuführen. Das vielschichtige \nBeschwerdebild und die daraus resultierende Leistungsschwäche lasse sich durch \ndie genannten Auffälligkeiten im somatischen Bereich nicht erklären. Das jetzige \nkomplexe Beschwerdebild gehe über die Symptomatik eines unfallbedingten \nSchleudertraumas der Halswirbelsäule mit etwaigen fraglichen Nach- oder \nSpätfolgen deutlich hinaus. Bei der Krankheitsentstehung spielten neben \nsomatischen vor allem auch psychische Faktoren eine große Rolle. Wenn sich auch \nder komplexe langwierige Krankheitsprozess in seiner Entstehung auf Grund \nmultifaktorieller Bedingungen nicht mehr genau differenzieren lasse, stehe doch fest, \ndass die Klägerin an einem Beschwerdebild leide, welches zweifelsfrei \nKrankheitswert besitze. Die Klägerin sei wegen weitgreifender gesundheitlicher \nStörungen dienstunfähig. Hinsichtlich der Frage, wann die Behandlung der beim \nUnfall erlittenen Verletzungen hätte abgeschlossen sein müssen, empfahl die \nAmtsärztin, eine Stellungnahme der orthopädischen Universitätsklinik M. \neinzuholen. \n\n10\n\nDie Klägerin gab unter dem 28. Oktober 1989 eine umfangreiche Stellungnahme \nzum amtsärztlichen Gutachten vom 18. Dezember 1987 und zu den Gutachten der \nUniversitätsklinik M. ab. Ferner stellte sie den im Verfahren 6 A 4069/92 streitigen \nAntrag auf Kostenerstattung. Diesen Antrag lehnte der Regierungspräsident M. \ndurch Bescheid vom 12. Dezember 1989 ab. Da die Dienstunfähigkeit nicht \nursächlich auf den erlittenen Dienstunfall zurückgeführt werden könne, seien die \nHeilbehandlungskosten nicht unfallbedingt. Aus diesem Grund lehnte der \nRegierungspräsident M. mit weiterem Bescheid vom 12. Dezember 1989, der im \nVerfahren 6 A 4067/92 streitig ist, die - mit Schreiben der Klägerin vom \n29. Dezember 1987 beantragte - Gewährung von Unfallausgleich ab. \n\n11\n\nMit ihrem Widerspruch wiederholte die Klägerin ihre Stellungnahme vom \n28. Oktober 1989: Die eingeholten Gutachten seien widersprüchlich und auch sonst \nunzulänglich. Die behandelnden Ärzte - Prof. Dr. von W. und Dr. P. - hätten eine \nschmerzhafte Blockierung des Kopfes bei Seitwärtsneigung nach rechts und eine \nschmerzhafte Verhärtung der Nackenmuskulatur festgestellt. Schon Prof. Dr. von \nW. habe erwähnt, das verschleppte HWS-Schleudertrauma könne zu langwierigen \nBeschwerden führen. Diese Auffassung werde durch die medizinische Fachliteratur \nbestätigt. \n\n12\n\nNachdem Prof. Dr. P. (an Stelle von Prof. Dr. S. ) und Dr. D. bei der \nKlinik und Poliklinik für Allgemeine Orthopädie mitgeteilt hatten, dass die Klägerin \naus orthopädischer Sicht höchstens einige Tage dienstunfähig erkrankt gewesen sei, \nim Übrigen aber eine psychosomatische Störung vorliege, wies der \nRegierungspräsident M. den Widerspruch gegen die Versagung von \nHeilbehandlungskosten durch Bescheid vom 14. September 1990 - zugestellt am \n19. September 1990 - zurück. Des gleichen erging unter dem 17. September 1990 \nein Widerspruchsbescheid bezüglich der Versagung von Unfallausgleich. \n\n13\n\nDie Klägerin hat in beiden Verfahren am 17. Oktober 1990 Klage erhoben und zu \nderen Begründung vorgetragen, Dr. S. , Chefarzt der Klinik für manuelle \nTherapie in H. , in dessen Behandlung sie stehe, könne bestätigen, dass die \nBehandlung Folge des Dienstunfalls sei. \n\n14\n\nDie Klägerin hat die Anträge gestellt,\n\n15\n\nim Verfahren 6 A 4069/92 den Beklagten unter \nAufhebung des Bescheides des \nRegierungspräsidenten M. vom 12. Dezember \n1989 und dessen Widerspruchsbescheides vom \n14. September 1990 zu verpflichten, ihr die mit \nSchriftsatz vom 28. Oktober 1989 geltend gemachten \nHeilbehandlungskosten in Höhe von 4.315,08 DM \nabzüglich eines Beihilfebetrages von 1.856,-- DM zu \nerstatten; \n\n16\n\nim Verfahren 6 A 4067/92 den Beklagten unter \nAufhebung des Bescheides des \nRegierungspräsidenten M. vom 12. Dezember \n1989 und dessen Widerspruchsbescheides vom \n17. September 1990 zu verpflichten, ihr mit Wirkung \nvom 22. Oktober 1986 einen Unfallausgleich gemäß \n§ 35 Abs. 1 BeamtVG unter Zugrundelegung einer \nMinderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert \nzu gewähren. \n\n17\n\nDer Beklagte hat auf die Begründung der Bescheide Bezug genommen und jeweils \nbeantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch die angefochtenen Urteile die Klagen abgewiesen \nund zur Begründung ausgeführt, die eingeholten Gutachten ließen den Schluss zu, \ndass die ab Ende Oktober 1988 entstandenen Aufwendungen nicht mehr \ndienstunfallbedingt seien. Zweifel am erforderlichen Kausal- und \nZurechnungszusammenhang gingen zu Lasten der Klägerin. Daher stehe ihr auch \nein Unfallausgleich nicht zu. \n\n20\n\nDie Klägerin hat gegen die am 20. November 1992 zugestellten Urteile jeweils \nam 16. Dezember 1992 Berufung eingelegt. Sie rügt, die Anforderungen an den \nNachweis der Kausalität seien überspannt worden. Sie sei bis zum Unfalltag \nbeschwerdefrei gewesen und habe anstandslos ihren Dienst versehen. Die \nAmtsärztin könne weder Zeitpunkt noch Ursache für den Erschöpfungszustand der \nkörperlich- seelischen und geistigen Kräfte benennen. Es sei nicht nachvollziehbar, \nwie die Amtsärztin zu einer abschließenden Wertung habe gelangen können, obwohl \nsie zunächst wesentliche Fragen im psychiatrischen Gutachten als offen angesehen \nhabe. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit Widersprüchen in den im \nVerwaltungsverfahren eingeholten Gutachten auseinander gesetzt, insbesondere \ndamit, dass ein lokaler Muskelhartspann als objektivierbarer Befund vorliege. Zu \ndiesem Krankheitsbild verhalte sich ein interdisziplinäres Konsenspapier der \nFachklinik E. . Die Klägerin verweist unter anderem auf eine gutachterliche \nStellungnahme des Dr. W. vom 15. März 1993, wonach wesentliche Bestandteile \nder Symptomatik in geradezu lehrbuchartiger Weise der Pathophysiologie \nentsprächen, wie sie durch eine Traumatisierung und durch eine chronifizierte \nDysfunktion des Kopfgelenkbereichs ausgelöst oder unterhalten werde. Es bestehe \nAufklärungsbedarf, warum die Gutachter der Universitätsklinik M. dieses klinische \nBild, das seit mindestens 30 Jahren in der Literatur seinen Niederschlag gefunden \nhabe, nicht in ihr diagnostisches und gutachterliches Spektrum einbezogen hätten. \nDr. W. gehe in dieser wie in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2002 mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass das Unfallgeschehen \nalleinige Ursache der seither bestehenden Beschwerden und Ausfälle sei. Die \nKlägerin nimmt ferner in Bezug eine Äußerung der HNO-Ärztin Dr. C. vom \n25. Januar 1993. Danach hätten die durchgeführten Untersuchungen eine \nmultisensorische neurootologische Funktionsstörung ergeben. Diese beinhalte eine \nkombinierte periphere und zentrale Gleichgewichtsfunktionsstörung mit verstärkter \nHirnstammtaumeligkeit, mit einer bedeutenden zentralen Komponente im Sinne einer \nlabilen Hirnstammenthemmung auf Vestibularisreize, einer Hochtonschwerhörigkeit \nund einer supratentoriellen Hörbahnverlangsamung. Schließlich verweist die Klägerin \nauf die Arztberichte des Radiologen Dr. V. vom 17. Dezember 1993, bei dem sie \nsich einer Magnet-Resonanz-Tomographie des Neurocraniums sowie der \nHalswirbelsäule unterzogen habe. Dr. V. habe insbesondere eine \nBandscheibenprotrusion im Segment HWK5/6 mit deutlich sichtbarem \nKompressionseffekt festgestellt. Andere Wirbelkörpersegmente wiesen diese \nVeränderung nicht auf, so dass Verschleiß als Ursache für diese Veränderung \nausgeschlossen werden könne. Dieser Arztbericht zeige auch die verstärkten \nAusfallerscheinungen der Klägerin auf, die durch die Kopfstellungen bei den \nFunktionsaufnahmen provoziert würden. Hierdurch sei der Beweis für die \nUrsächlichkeit des Dienstunfalles erbracht. Zum Beweis dafür, dass die mit der Klage \ngeltend gemachten Heilbehandlungskosten unfallursächlich gewesen seien, beruft \nsich die Klägerin auch auf das Gutachten des Neurootologen Prof. Dr. C. . \n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\nim Verfahren 6 A 4067/92 das angefochtene \nUrteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung \ndes Bescheides des Regierungspräsidenten M. \nvom 12. Dezember 1989 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 17. September 1990 \nzu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung vom \n22. Oktober 1986 einen Unfallausgleich gemäß § 35 \nAbs. 1 Beamtenversorgungsgesetz unter \nZugrundelegung einer Minderung der \nErwerbsfähigkeit um 100 % zu gewähren; \n\n23\n\nim Verfahren 6 A 4069/92 das angefochtene \nUrteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen. \n\n24\n\nDas beklagte Land beantragt in beiden Verfahren,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n26\n\nDer Senat hat über die Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten \nAufwendungen (Blatt 39 bis 59 GA) im Zusammenhang mit gesundheitlichen \nBeschwerden stehen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge des \nam 22. Oktober 1986 erlittenen Dienstunfalls (\"HWS-Schleudertrauma\") sind, Beweis \nerhoben durch Einholung eines orthopädischen (Haupt-)Gutachtens von Prof. Dr. \nL. , Direktor der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universität E. . Als \nZusatzgutachter wurden bestellt Prof. Dr. J. , Direktor der Hals-, Nasen-, \nOhrenklinik und Poliklinik der Universität E. , der Diplom-Psychologe Dr. W. \nebenfalls von der Universität E. sowie Prof. Dr. Keidel, seinerzeit Privatdozent und \nOberarzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik der Universität E. . \n\n27\n\nProf. Dr. J. gelangte in seinem Gutachten vom 24. April 1996 zu dem \nErgebnis, bei der Klägerin bestehe auf hals-nasen-ohrenärztlichem Gebiet eine \naltersentsprechende geringe Hochtonschwerhörigkeit beidseits sowie ein minimaler, \nbei Kopfdrehung auftretender Tinitus rechts. Es bestehe keine MdE. Hinsichtlich der \nHalswirbelsäulenirritationen müsse auf das neurologische bzw. orthopädische \nGutachten verwiesen werden. \n\n28\n\nDer Psychologe Dr. W. gelangte in seinem Gutachten vom 20. Oktober 1996 \nzu dem Ergebnis, die bei der Klägerin überprüften Intelligenzfaktoren verliefen nicht \nauf dem Niveau, das auf Grund der Schulbildung und beruflichen Tätigkeit zu \nerwarten sei. Andererseits seien diese Faktoren nicht so stark reduziert, dass sie \nAusdruck einer hirnorganisch bedingten Leistungsstörung sein könnten. Die von der \nKlägerin subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen seien aus neuropsychologischer \nSicht nicht auf eine Schädigung des ZNS zurückzuführen. Das vorhandene \nLeistungsniveau enthaltene nicht die nach einem Trauma zu erwartende \nKonfigurierung. \n\n29\n\nProf. Dr. K. stellte in seinem Gutachten vom 14. Juli 1997 die Diagnosen einer \nHWS-Beschleunigungsverletzung, eines cervico-cephalen Schmerzsyndroms, eines \nneurasthenischen Syndroms sowie eines Carpaltunnelsyndroms rechts, das \nunfallunabhängig sei. Zusammenfassend werde konstatiert, dass sich keine \nKörperschäden seitens des peripheren und zentralen (spinalen und supraspinalen) \nNervensystems als Folge der HWS-Beschleunigungsverletzung vom 22. Oktober \n1986 objektivieren ließen. \n\n30\n\nProf. Dr. L. kommt in seinem Hauptgutachten vom 22. September 1997 unter \nEinbeziehung der erwähnten Zusatzgutachten zu dem Ergebnis, das Unfallereignis \nhabe eine Distorsion der Halswirbelsäule nach Beschleunigungstrauma mit möglicher \nTranslations- und Hyperextentionsbewegung, Schweregrad I bis II nach Krämer bzw. \nSchweregrad I bis II nach Moorahrend, verursacht. Bei dem Schweregrad II sei die \nzu erwartende unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit nach Krämer mit etwa vier Wochen \neinzuschätzen. Im Anschluss daran bestünden noch bewegungs- und \npositionsabhängige Beschwerden, die mit einer MdE von etwa 20 % bis zum Ende \ndes ersten halben Jahres zu bewerten seien. Bis zum Ende des ersten Jahres sei \neine unfallbedingte MdE von 10 % gerechtfertigt. Eine Ursache für die teilweise trotz \nweitgehend fehlender objektiver Befunde lang anhaltende und breit gefächerte \nBeschwerdepalette könne die besondere Rolle der Halswirbelsäule als Bindeglied \nzwischen Kopf und Körper sowie die komplexe Verschaltung mit dem \nGleichgewichtssinn sowie anderen zentralnervösen Regelkreisen sein. Die Frage, in \nwelchem Zusammenhang bei einigen Patienten die vielgestaltigen neurovegetativen \nSymptome mit einer solchen Verletzung stünden, wobei in der Regel mit den heute \nzur Verfügung stehenden diagnostischen Mitteln keine objektivierbaren Befunde \nerhoben werden könnten, stehe seit Jahren im Mittelpunkt der wissenschaftlichen \nDiskussion. Bis heute existiere keine wissenschaftlich fundierte, überprüfbare und \nreproduzierbare Untersuchung, die einen kausalen Zusammenhang zwischen der als \ncervico-enzephales Syndrom bezeichneten bunten Beschwerdepalette und einer \nDistorsion der Halswirbelsäule nachgewiesen habe. Es genüge auch nicht, derartige \nsubjektive Symptomenkomplexe als Zeichen einer organisch nicht belegbaren \nGrunderkrankung, z.B. im Sinne eines Hirnstammsyndroms, zu interpretieren. \nAusweislich des neuropsychologischen Gutachtens seien die von der Klägerin \ngeklagten Hirnleistungsstörungen als nicht hirnorganisch bedingt anzusehen. \nAktuelle Gesundheitsstörungen, die auf die unfallbedingte Verletzung zurückzuführen \nseien, könnten nicht festgestellt werden. Abschließend seien die von der Klägerin \ngeltend gemachten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit \nGesundheitsstörungen zu sehen, die Folge des Unfallereignisses seien. \n\n31\n\nDie Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. Mai 1998 \nsowie mit umfangreichen eigenen Ausführungen (vgl. Beiakten Hefte 5 und 6 zu \n6 A 4067/92) zu den Sachverständigengutachten Stellung genommen. Auf diese \nAusführungen wird Bezug genommen. Hervorgehoben sei, dass die Einwände der \nKlägerin sich auf den Gang des Untersuchungsverfahrens, die jeweils angewendeten \nUntersuchungsmethoden, die Diagnosen sowie die Beurteilung der Kausalitätsfrage \nbeziehen. So habe etwa Prof. Dr. J. das Gutachten nicht persönlich erstattet, \nsondern es in zu weit gehendem Maße der Assistenzärztin Frau Dr. A. \nüberlassen. Die angewandten Untersuchungsmethoden seien antiquiert. So hätten \nder neurologische sowie der orthopädische Gutachter sich auf die Auswertung von \nRöntgenbefunden beschränkt, statt sich der Kernspintomographie zur Ermittlung von \nWeichteilverletzungen zu bedienen. Sie, die Klägerin habe nicht nur eine Distorsions-\n, sondern darüber hinaus eine Rotationsverletzung erlitten. Weder Prof. Dr. L. noch \nProf. Dr. K. berücksichtigten in ausreichendem Maße die Erkenntnisse der \nbehandelnden Ärzte Dr. W. , Frau Dr. C. sowie Dr. V. . Die Erkenntnisse der \nManualdiagnostik, wie sie in den Berichten des Dr. W. vom 15. März 1993 sowie \n16. Februar 1994 zum Ausdruck kämen, würden nicht hinreichend berücksichtigt. \nWie sich aus den Arztberichten der Frau Dr. C. vom 25. Oktober 1995 sowie \n16. Mai 1998 ergebe, lägen bei ihr Befunde als typische Spätfolgen eines HWS-\nSchleudertraumas vor. Frau Dr. C. habe eine multisensorische neurootologische \nFunktionsstörung, eine zentrale Gleichgewichtsfunktionsstörung, \nHirnstammtaumeligkeit, neurosensorische Hörstörung sowie Hörbahnstörung und \ndas Syndrom des überempfindlichen Ohres mit verminderter akustischer Dynamik \nfestgestellt. Diese neurootologischen Funktionsstörungen hätten nur durch Frau Dr. \nC. anhand der ihr zur Verfügung stehenden Apparatediagnostik, dagegen nicht \ndurch die subjektiven Untersuchungsmethoden der Gutachter festgestellt werden \nkönnen. Der Radiologe Dr. V. habe in seinem Arztbericht vom 10. Oktober 1997 \ndeutliche Zeichen einer Traumatisierung der Kopfgelenksbänder im Rahmen einer \nRotationsbeschleunigungsverletzung festgestellt. Auf Grund der MRT-\nFunktionsstudie müsse von einer Traumatisierung ausgegangen werden. All diese \nAuffälligkeiten, die die behandelnden Ärzte festgestellt hätten, seien durch die \nGutachter nicht genügend berücksichtigt worden. \n\n32\n\nZu diesen Einwänden haben auf Veranlassung des Senates die \nSachverständigen im Einzelnen Stellung genommen: Prof. Dr. J. unter dem \n23. Juli 1998, Prof. Dr. K. unter dem 21. September 1999 sowie Prof. Dr. L. \nunter dem 18. September 2000. In der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. \nL. heißt es, es liege bislang keine prospektive randomisierte multizentrische Studie \nvor, die den Vollbeweis der Kausalität zwischen den belegten Folgen einer \nunfallbedingten Beschleunigungsverletzung geringen Grades und dem angeführten \nSymptomenkomplex der Klägerin erbringen könne. Entgegen dem Vorbringen der \nKlägerin sei eine manuelle Diagnostik erfolgt. Auf eine Kernspintomographie sei \nverzichtet worden, weil sie im vorliegenden Fall nicht geeignet sei, eindeutig sehr alte \ngeringgradige Gewebsverletzungen von chronischen degenerativen \nUmbauveränderungen zu unterscheiden. Die Befunde der von der Klägerin \nbenannten Ärzte seien keineswegs ignoriert worden. Vielmehr seien die Gutachter \nauch unter Berücksichtigung der von ihnen erhobenen Befunde zu dem Ergebnis \ngekommen, diese seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das maßgebliche \nUnfallereignis vom 22. Oktober 1986 zurückzuführen. \n\n33\n\nIn Reaktion hierauf hat die Klägerin nochmals ihre bisher erhobenen Einwände \nwiederholt und vertieft (vgl. Schriftsätze vom 6. September 2001 und 10. Juni 2002 \nnebst Anlagen sowie den von der Klägerin vorgelegten Fragenkatalog vom 5. Juli \n2002). Die Sachverständigen hätten die Kriterien für die Anerkennung eines \nUnfallschadens verkannt. Auch eine Störung des körperlichen Wohlbefindens wie in \nihrem Falle stelle eine HWS-Verletzung dar. Überdies sei die klassische Einteilung \nnach Schweregraden unbrauchbar, sie decke sich nicht mit den \nBeschwerdeverläufen. Nach wie vor sei von einer Vernachlässigung der manuellen \nwie der MRT-Diagnostik durch die Gutachter auszugehen. Die Erkenntnisse von Dr. \nW. und Dr. V. seien zu Unrecht außen vor gelassen worden. Insbesondere gehe \nProf. Dr. Prof. L. nicht auf die von Dr. V. festgestellte Bandscheibenprotrusion \nein. Die Klägerin hat weiter einen Arztbericht des Radiologen Dr. Hörr vom 10. Mai \n2000 zu den Akten gereicht. Eine von Dr. Hörr angewandte neue \nUntersuchungsmethode, die Positronen-Emmisions-Tomographie (PET), habe \nVeränderungen in der temporo-occipitalen Region und in den Stammganglien sowie \nim Thalamus ergeben. Diese Veränderungen würden im Rahmen von \nFolgezuständen nach Schleudertraumen gesehen. Überdies stützt sich die Klägerin \nauf die gutachterliche Stellungnahme der Frau Dr. C. vom 12. März 2001. Hierin \nwerde ausgeführt, dass auf Grund der von Frau Dr. C. angewandten \nneurootologischen Netzwerkdiagnostik die von der Klägerin geklagten Beschwerden \nals unfallursächlich anzuerkennen seien. Auch werde die Richtigkeit der \ninsbesondere von Dr. V. erhobenen Befunde nochmals bestätigt. \n\n34\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung\n\n35\n\ndie Einholung eines weiteren neurootologischen \nGutachtens eines noch zu benennenden Gutachters \nzur Frage der Unfallabhängigkeit der von ihr im \nRahmen dieses Rechtsstreits geklagten \nBeschwerden\n\n36\n\nbeantragt.\n\n37\n\nDes Weiteren hat sie die Einholung eines weiteren elektrophysiologischen \nZusatzgutachtens in das Ermessen des Gerichts gestellt. Schriftsätzlich hat sie \nangeregt, ihre behandelnden Ärzte Dres. W. , C. , V. und Hörr zu dem \nBeweisthema zu hören. \n\n38\n\nDie Sachverständigen Prof. Dr. L. , Prof. Dr. K. sowie Prof. Dr. J. haben \nauf Veranlassung des Senats ihre Gutachten in der mündlichen Verhandlung \nerläutert. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. \n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der zugehörigen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n40\n\nEntscheidungsgründe: \n\n41\n\nDie Berufungen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nVerpflichtungsklagen auf Gewährung eines Unfallausgleichs sowie auf Erstattung \nvon geltend gemachten Heilbehandlungskosten zu Recht abgewiesen. \n\n42\n\nAls Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Übernahme von \nHeilverfahrenskosten kommt § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nrn. 1 \nund 2 BeamtVG in Betracht. Die hierin enthaltene Regelung wird durch die \nHeilverfahrensverordnung (HeilvfV) konkretisiert. Der durch einen Dienstunfall \nverletzte Beamte hat danach einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen und \nangemessenen Kosten für Untersuchung, Beratung, Behandlung und andere \nMaßnahmen der Heilbehandlung, die vom Arzt vorgenommen oder schriftlich \nangeordnet sind (§ 3 Abs. 1 a HeilvfV). Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung \ndieser Rechtsgrundlagen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Erstattung \nder hier in Frage stehenden Behandlungskosten (vgl. Blatt 39 bis 59 GA) \nausgeschlossen ist. \n\n43\n\nGleiches gilt für die Gewährung eines Unfallausgleiches. Dieser ist davon \nabhängig, dass der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit \nlänger als sechs Monate um mindestens 25 v.H. beschränkt ist (§ 35 Abs. 1 \nBeamtVG). Dies ist ebenfalls nicht der Fall. \n\n44\n\nDie für beide Verfahren maßgebliche Frage, ob bei der Klägerin Körperschäden \nerwiesen sind, die ursächlich auf den erlittenen Dienstunfall vom 22. Oktober 1986 \nzurückzuführen sind, ist zu verneinen. Maßgebend ist dabei der Kausalbegriff im \nSinne des Dienstunfallrechts. Danach sind als Ursache nur solche für den Schaden \nursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung \nzum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise wesentlich mitgewirkt haben. Für die \nKausalität zwischen Dienstunfall und der Schädigung ist insoweit der volle Beweis zu \nerbringen. Die Kausalität muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \ngegeben sein. \n\n45\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. August 1998 \n- 12 A 5114/96 -, Schütz ES/C II 3.5 Nr. 10 \nm.w.N.\n\n46\n\nDer Senat sieht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen an, dass bei der Klägerin \nKörperschäden vorliegen, die ursächlich auf den erlittenen Dienstunfall \nzurückzuführen sind. Aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere den \nvorliegenden Sachverständigengutachten ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass ein \nKausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Klägerin und dem \nDienstunfall nicht gegeben ist. Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten im \nErgebnis übereinstimmend das Vorliegen von objektivierbaren Schäden als Folge der \nHWS-Beschleunigungsverletzung vom 22. Oktober 1986 verneint. So kommt der als \nHauptgutachter tätig gewordene Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie in \nE. Prof. Dr. L. in seinem Gutachten vom 22. September 1997 zu dem Ergebnis, \ndie Klägerin habe eine Distorsion der Halswirbelsäule nach Beschleunigungstrauma \nmit möglicher Translations- und Hyperextensionsbewegung, Schweregrad I bis II \nnach Krämer sowie nach Moorahrend, erlitten. Bei dem Schweregrad II sei die zu \nerwartende unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit nach Krämer mit etwa vier Wochen \neinzuschätzen. Im Anschluss daran bestünden noch bewegungs- und \npositionsabhängige Beschwerden, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit \n(MdE) von 20 v.H. bis zum Ende des ersten halben Jahres zu bewerten seien. Bis \nzum Ende des ersten Jahres sei eine unfallbedingte MdE von 10 v.H. gerechtfertigt. \nAktuelle Gesundheitsstörungen, die auf diese unfallbedingte Verletzung \nzurückzuführen seien, könnten nicht festgestellt werden. Demzufolge seien die von \nder Klägerin geltend gemachten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit \nGesundheitsstörungen zu sehen, die Folge des Unfallereignisses seien. Der \nNeurologe Prof. Dr. K. hat in seinem Zusatzgutachten vom 14. Juli 1997 unter \nanderem die Diagnosen einer HWS-Beschleunigungsverletzung, eines cervico-\ncephalen Schmerzsyndroms sowie eines neurasthenischen Syndroms gestellt. Er \nkonstatiert, dass sich keine Körperschäden seitens des peripheren und zentralen \n(spinalen und supraspinalen) Nervensystems als Folge der HWS-\nBeschleunigungsverletzung vom 22. Oktober 1986 objektivieren ließen. Desgleichen \nhat der Diplom-Psychologe Dr. W. die von der Klägerin geklagten Störungen ihrer \nkognitiven Leistungsfunktionen nicht als hirnorganisch bedingt beurteilt. Der Direktor \nder Hals-, Nasen- und Ohrenklinik der Universitätsklinik E. , Prof. Dr. J. , hat \nschließlich in seinem Zusatzgutachten vom 24. April 1996 bei der Klägerin eine \naltersentsprechende geringe Hochtonschwerhörigkeit beidseits sowie einen \nminimalen, die Klägerin jedoch nicht störenden Tinnitus rechts festgestellt, das \nVorliegen einer MdE jedoch mit Sicherheit verneint. Die genannten Gutachten, die in \nsich und in Beziehung zueinander widerspruchsfrei sind, sind plausibel, schlüssig \nund für den Senat deshalb auch in den Einzelheiten der Befunderhebung und \nBeurteilung nachvollziehbar. \n\n47\n\nEtwa noch verbliebene Unklarheiten sind durch die Sachverständigen in ihren \nergänzenden Stellungnahmen, aber auch auf Grund ihrer ergänzenden \nErläuterungen in der mündlichen Verhandlung auf Grund der Befragung durch den \nSenat sowie die Klägerin ( § 411 Abs. 3 ZPO) ausgeräumt worden. Dabei sind \nzugleich die Einwände der Klägerin entkräftet worden. Auf die ergänzenden \nschriftlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. J. vom 23. Juli 1998, von Prof. Dr. \nK. vom 21. September 1999 sowie von Prof. Dr. L. vom 18. September 2000 \nsowie die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Wegen ihrer besonderen \nBedeutung für das klägerische Vorbringen sowie das Verfahren in seiner Gesamtheit \nseien folgende Schwerpunkte besonders hervorgehoben:\n\n48\n\nDie Kritik der Klägerin, die Sachverständigen hätten die Gutachten nicht \npersönlich erstattet, sondern die Erhebung von Befunden, die Untersuchung selbst \nsowie die anschließende Beurteilung in zu weitgehendem Maße Dritten, nämlich \nAssistenz- und Oberärzten, überlassen, geht fehl. Prof. Dr. K. hat bereits in seiner \nStellungnahme vom 21. September 1999 dargelegt, für die apparativ-diagnostischen \nZusatzuntersuchungen habe er - wie üblich - Hilfskräfte hinzugezogen. Die \nelektrophysiologischen Ergebnisse habe er persönlich eingesehen und im Gutachten \nbeurteilt. Die nicht-apparativen gutachterlichen Untersuchungen habe er persönlich \nvorgenommen. Prof. Dr. J. hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli \n1998 ausgeführt, die Assistenzärztin Dr. A. habe die Anamnese erhoben und \nUntersuchungen in Absprache mit ihm durchgeführt. Audiogramme und thermische \nVestibularisprüfung seien durch das audiometrische Fachpersonal der HNO-Klinik \ndurchgeführt worden. Er selbst habe nach ausführlichem Aktenstudium und \nDurchsicht der Befunde die Klägerin persönlich befragt und untersucht und überdies \ndie wesentlichen Ergebnisse der Voruntersuchungen kontrolliert. Über die \nBeschwerden der Klägerin sei er ausführlich informiert gewesen. Im \nÜbereinstimmung damit hat auch Prof. Dr. L. in der mündlichen Verhandlung \nausgeführt, er habe die Oberärzte Dr. von B. -K. und Dr. Q. zur Durchführung \ndes Gutachtenauftrags hinzugezogen, jedoch bei der Begutachtung überwacht. Ihre \nHinzuziehung habe nur der Qualitätssicherung gedient und ändere nichts daran, \ndass er persönlich für den Inhalt und das Ergebnis des Gutachtens die volle \nVerantwortung übernehme. Diese Vorgehensweise der Sachverständigen ist nicht zu \nbeanstanden. Vielmehr geht der Senat nach Verlauf und Ergebnis der Befragung der \nSachverständigen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass diese sich in dem \ngebotenen Umfang eigene gesicherte Erkenntnisse verschafft haben, um die ihnen \nobliegende Verantwortung für das Gutachten übernehmen zu können. \n\n49\n\nVgl. zu den Anforderungen insoweit BVerwG, \nUrteil vom 9. März 1984 - 8 C 97/83 -, NJW 1984 \nS. 2645 f. \n\n50\n\nAuch der im Vordergrund ihrer Argumentation stehende Einwand der Klägerin, die \nSachverständigen hätten sämtlich die Befunde und Beurteilungen ihrer \nbehandelnden Ärzte unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Dies gilt sowohl für ihre \nDarlegungen bezüglich der Befunde des Radiologen Dr. V. (1) als auch bezüglich \nder Untersuchungsergebnisse von Dr. W. (2) sowie der gutachterlichen \nStellungnahmen von Frau Dr. C. (3) und der Befundungen des Radiologen Dr. \nH. (4). \n\n51\n\n(1) Zu dem klägerischen Vorbringen, die Befunde des Radiologen Dr. V. in den \nArztberichten vom 17. Dezember 1993 sowie 10. Oktober 1997 (zentrale \nSignalveränderungen des Ligamentum alare links, deutliche Zeichen einer \nTraumatisierung der Kopfgelenksbänder, intraligamentäre Teilruptur mit \nkolbiger Narbenbildung des Ligamentum alare rechts, Traumatisierung der \ndensnahen Gelenkkapsel mit Narbenbildung, kein sicher funktionsfähiges \nLigamentum alare rechts) seien nicht ausreichend gewürdigt, hat Prof. Dr. L. \nin der schriftlichen Ergänzung vom 18. September 2000 sowie in der \nmündlichen Verhandlung ausführlich Stellung genommen. Er hat dargelegt, die \nBefunde des Dr. V. seien berücksichtigt worden. Kernspinaufnahmen des \nKopfgelenkbereiches - wie von Dr. V. gefertigt - seien über neun Jahre nach \ndem maßgeblichen Unfallereignis indes nicht geeignet, frühere geringgradige \nGewebsverletzungen von chronischen degenerativen Umbauveränderungen \nzuverlässig zu unterscheiden. Deshalb sei seinerseits bewusst auf eine \nKernspintomographie, wie von Dr. V. angewandt, verzichtet worden. \nStattdessen sei er bei seiner Befunderhebung so vorgegangen, wie dies den \ninterdisziplinär erarbeiteten Leitlinien für die diagnostische Beurteilung von \nBeschleunigungsverletzungen entspreche. Bezüglich der Beurteilung sei davon \nauszugehen, dass Dr. V. - ebenso wie die weiteren behandelnden Ärzte der \nKlägerin - weder den Unfallhergang noch das sich zeitnah an den Unfall \nanschließende Geschehen ausreichend berücksichtigt habe. So sei von den \nbehandelnden Ärzten nicht gesehen worden, dass die Klägerin mit ihrem Pkw \nnach dem Unfall noch selbst zum Krankenhaus gefahren sei. Auch sei für ihn \nvon Bedeutung, dass die einige Wochen nach dem Unfall tätig gewordenen \nÄrzte keine gravierenden Unfallfolgen hätten feststellen können. Diese \nAusgangssituation sei von den Ärzten, auf die die Klägerin sich berufe, darunter \nauch Dr. V. nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bezüglich der von der \nKlägerin geltend gemachten Verletzungen der Ligamenta alaria hat Prof. Dr. \nL. namentlich ausgeführt, nach den Feststellungen des Dr. V. sei das \nLigamentum alare rechts teilweise zerstört, wohingegen das linke deutlich \nweniger geschädigt sein solle. Ausgehend von der Unfallschilderung der \nKlägerin, die im Zeitpunkt des Anstoßes ihren Kopf nach links gewendet habe, \nsei dieser Befund nicht als Verletzungsfolge interpretierbar. Der geschilderte \nUnfallhergang passe nicht zum Verletzungsmuster. Weiter sei davon \nauszugehen, dass eine alleinige Verletzung der Ligamenta alaria und der \nGelenkkapsel des Dens in der Traumatologie nicht vorkomme. Von einer \nunfallbedingten Instabilität könne daher nicht ausgegangen werden. \n\n52\n\n Auf Grund dieser sowohl im Ergebnis wie der Begründung einleuchtenden \nErklärungen des Sachverständigen Prof. Dr. L. ist der Senat davon überzeugt, \ndass eine etwaige Bänderverletzung zweifelsfrei nicht auf den erlittenen \nDienstunfall zurückzuführen ist. \n\n53\n\n(2) Gleiches gilt hinsichtlich der Kritik der Klägerin an der nach ihrer Auffassung \nnicht genügenden Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen des \nManualmediziners Dr. W. in dessen gutachterlichen Stellungnahmen vom \n15. März 1993, 16. Februar 1994 sowie - in der mündlichen Verhandlung \nüberreicht - 5. Juli 2002 bzw. hinsichtlich einer fehlenden erfahrenen \nManualdiagnostik seitens der Sachverständigen. Hierzu hat Prof. Dr. L. in \nseiner Ergänzung vom 18. September 2000 bereits erläutert, es sei eine \nmanuelle Diagnostik mit detaillierter Palpations- und Funktionsuntersuchung \nvon Hand durchgeführt worden. Jedes Segment der Halswirbelsäule sei nach \nStörungen untersucht worden. Die von Dr. W. angeführten verschiedenen \ndruckschmerzhaften Punkte der Nackenmuskulatur, der Dornfortsätze im \nWeichteilmantel entsprächen jedoch unspezifischen Symptomen, die bei vielen \nverschiedenen Erkrankungen vorkommen könnten. Prof. Dr. K. hat hierzu \nergänzend in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung erläutert, die \nvon Dr. W. erhobenen Befunde im Kopfgelenkbereich ließen keinen \napparativ-objektivierbaren Strukturschaden körperlicher Art erkennen. Ein \nwissenschaftlich fundierter Nachweis eines Zusammenhangs mit dem \nDienstunfall lasse sich dementsprechend nicht führen. \n\n54\n\n(3) Auch soweit sich die Klägerin auf die Erkenntnisse der sie behandelnden \nHNO-Ärztin Dr. C. beruft, vermag dies die Überzeugungskraft der vom \nSenat eingeholten Sachverständigengutachten nicht in Frage zu stellen. Der \nSenat ist davon überzeugt, dass ein Großteil der von Frau Dr. C. gestellten \nDiagnosen fehlerhaft ist, weil bereits die Grundlagen für ihre entsprechenden \nAnnahmen unzutreffend ermittelt worden sind, und dementsprechend die \nhieraus von Frau Dr. C. gezogenen Schlussfolgerungen und Beurteilungen \nkeinen Erkenntniswert vermitteln. Dies gilt etwa für die in dem Arztbericht vom \n25. Januar 1993 erwähnte - allerdings auf der Schilderung der Klägerin \nberuhende - Gehirnerschütterung (commotio cerebri). Eine derartige \nGehirnerschütterung ist ausweislich des Akteninhalts niemals bei der Klägerin \nfestgestellt worden. Prof. Dr. K. hat im Gegenteil in der mündlichen \nVerhandlung eine Gehirnerschütterung im Anschluss an die von der Klägerin \nerlittene non-contact-Schädelverletzung definitiv ausgeschlossen. Gleiches gilt \nbezüglich des Hörvermögens der Klägerin, das Prof. Dr. J. in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich als gut bezeichnet hat. Er hat darauf hingewiesen, \ndie gegenteiligen Annahmen in den Stellungnahmen von Frau Dr. C. seien \nfalsch. Weiter hat Prof. Dr. J. ausgeführt, die von der Klägerin beklagten \nHöraussetzer ließen sich in keinem Falle somatisch erklären. Die \ndahingehenden Annahmen in dem Gutachten von Frau Dr. C. seien nicht \nzu gebrauchen, weil sie die hierfür erforderlichen Basisuntersuchungen nicht \nangestellt bzw. nicht dokumentiert habe. Angesichts der insoweit \nübereinstimmenden Beurteilungen von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. J. \nvermag der Senat den Ausführungen von Frau Dr. C. keinen hier \nrelevanten Aussagewert beizumessen. \n\n55\n\n(4) Desgleichen vermag der von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichte \nArztbericht des Radiologen Dr. H. vom 10. Mai 2000 die Vollständigkeit und \nRichtigkeit der Sachverständigengutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Bezüglich \nder hierin angewandten SPECT- und PET-Methoden hat der Sachverständige \nProf. Dr. K. ausgeführt, die Bildgebung dieser Verfahren bezogen auf \nKörperschäden sei unspezifisch. Sie vermittele letztlich keinen konkreten \nAufschluss über das Beschwerdebild der Klägerin und habe keine Aussagekraft \nfür einen etwaigen Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfall. Dies sei Stand \nder gegenwärtigen wissenschaftlichen Diskussion. \n\n56\n\nNach den vorstehenden Darlegungen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass \ndie ihm vorliegenden Sachverständigengutachten die Beweisfrage erschöpfend und \nim Ergebnis zutreffend beantworten. Auf Grund dessen steht zu seiner Überzeugung \nfest, dass die von der Klägerin geklagten Beschwerden sämtlich mit Sicherheit nicht \nin kausalem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen. \n\n57\n\nDem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin betreffend \n\n58\n\ndie Einholung eines weiteren neurootologischen \nGutachtens eines noch zu benennenden Gutachters \nzur Frage der Unfallabhängigkeit der von ihr im \nRahmen dieses Rechtsstreits geklagten \nBeschwerden \n\n59\n\nwar nicht zu entsprechen. Die Maßstäbe für die Prüfung der Frage, ob das Gericht in \neine weitere Beweiserhebung durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten \neintreten muss, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. \nEine derartige Beweiserhebung ist geboten, wenn das vorliegende Gutachten \nMängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber \nals nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, \nwenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht \nüberzeugend ist; es von unzutreffenden oder unvollständigen tatsächlichen \nVoraussetzungen ausgeht oder die Verhältnisse sich seit der ersten Begutachtung \ngeändert haben; erhebliche Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des \n(vom Gericht zugezogenen) Gutachters bestehen; ein anderer Gutachter über \nneuere oder überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt; \nwenn durch den substantiierten, schlüssigen Vortrag der Beteiligten - unter \nUmständen auch durch ein von einem Beteiligten vorgelegtes Gegengutachten - \noder durch eigene Überlegungen des Gerichts die Ergebnisse des Gutachtens oder \ndie Voraussetzungen, von denen der Gutachter ausging, ernsthaft erschüttert \nwerden.\n\n60\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz ES/C II 3.4 \nNr. 7; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-\n11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89.\n\n61\n\nIst das Gericht dagegen von der Richtigkeit der dem Gutachten zugrunde liegenden \nTatsachen und der gezogenen Schlussfolgerungen auf Grund eigener Nachprüfung \nüberzeugt, so kann es Anträge auf Einholung weiterer Gutachten ablehnen. \n\n62\n\nKopp, VwGO, § 108 Rdnr. 10 m.w.N.\n\n63\n\nEiner der vorgenannten Fälle, die den Senat hätten veranlassen müssen, dem \nBeweisantrag zu entsprechen, liegt nicht vor. Weder sind die \nSachverständigengutachten unvollständig noch in sich oder untereinander \nwidersprüchlich. Sie decken sich im Übrigen mit den bereits im Verwaltungsverfahren \neingeholten Gutachten. Dass sie von unzutreffenden oder unvollständigen \ntatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, ist ebensowenig erkennbar wie Zweifel \nan der Sachkunde oder Unparteilichkeit der vom Senat beauftragten Gutachter \nbestehen. Die einzig in Betracht zu ziehende Möglichkeit, dass ein von der Klägerin \nnoch namentlich zu benennender Gutachter über bessere Forschungsmittel, größere \nErfahrung oder überlegene Kenntnisse auf neurootologischem Fachgebiet verfügen \nkönnte, ist zu verneinen. \n\n64\n\nDer Senat hat sich über den wissenschaftlichen Stand der Diskussion über die \nBedeutung, den Stellenwert und Nutzen der Neurootologie informiert. Er entnimmt \nder in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Publikation des \nehemaligen Direktors der Neurologischen Klinik, Universitätsklinikum, Rheinisch-\nWestfälische Technische Hochschule A. , Prof. Dr. P. : \"Können sog. \nneurootologische Untersuchungen eine Hirnschädigung nach HWS-Distorsion \nbelegen?\" (Anlage zum Protokoll), dass es sich bei der Neurootologie weder um ein \ndefiniertes Teilgebiet der klinischen Medizin noch um eine anerkannte \nZusatzbezeichnung für das Fach Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde oder Neurologie \nhandelt. Nach einer traumatischen HWS-Distorsion klagen nicht wenige Personen \nüber Schwindelgefühl. Der hiermit verbundene Beschwerde- und \nSymptomenkomplex ist jedoch uncharakteristisch und unspezifisch. \nEntgegenstehende Aussagen erachtet P. für falsch. Die von der Neurootologie \nverwandten informationstechnischen Analogien haben hiernach keinen \nErklärungswert. Die Terminologie der Neurootologie, wie etwa \n\"Kopfsinnesstörungen\" oder \"zervico-encephales\" oder \"zervico-brachiales-Syndrom\" \nsind im Kanon der Neurologie nicht (mehr) enthalten. Gleiches gilt für die von der \nNeurootologie verwandten Begriffe \"Hirnleistungsschwäche\" und \n\"Basilarisinsufizienz\". Die zugrunde liegenden Konzepte der Neurootologie stehen \nlaut P. nicht in Einklang mit den heute vorliegenden Erkenntnissen von der \nAnatomie und Funktionsweise des Nervensystems, und die meisten referierten \nDiagnosen sind im Kanon der Neurologie nicht aufgenommen. Zusammenfassend \nbeurteilt P. den Anspruch der Neurootologie als unter keinem Aspekt \ngerechtfertigt. Die von ihr postulierten Schädigungsmechanismen widersprächen den \nErgebnissen neuerer unfallmechanischer Untersuchungen ebenso wie den \nbekannten Tatsachen der Physiologie und Neurologie. Allein durch eine Summation \neiner großen Zahl von Untersuchungen erhöhe sich nicht die Spezifität des \nVorgehens. Nicht wenige der angewendeten Verfahren seien in der Ausführung nicht \nstandardisiert und nicht auf ihre Validität überprüft. Zum Einen sei die Qualität der \nDaten schlecht, zum anderen fehlten Vergleichsgruppen, und die Ergebnisse seien \nstatistisch nicht berechnet. Mit der Neurologie, Neuropsychologie, Hals-, Nasen-, \nOhrenheilkunde und Neuroradiologie stehe ein breites Spektrum von \nstandardisierten, validen und deshalb international anerkannten \nUntersuchungsverfahren zur Verfügung. Auf ihrer Grundlage, nicht auf Grund der \nunter quantitativen Aspekten zusammengestellten Verfahren der Neurootologie, \nlasse sich beurteilen, ob im Spätstadium von HWS-Distorsionen vorgetragene \nBeschwerden als Traumafolge plausibel seien. \n\n65\n\nDiese eindeutigen Bewertungen decken sich mit der in der mündlichen \nVerhandlung geäußerten Einschätzung der Sachverständigen Prof. Dr. L. und Prof. \nDr. J. und werden dadurch zusätzlich erhärtet. Der Senat sieht deshalb keine \nVeranlassung, dem Beweisantrag nachzukommen und über die interdisziplinäre \nBegutachtung hinaus ein neurootologisches Gutachten einzuholen. \n\n66\n\nGleiches gilt hinsichtlich der von Prof. Dr. K. in der mündlichen Verhandlung \nfür möglich gehaltenen zusätzlichen elektrophysiologischen Untersuchung, um den \nvon der Klägerin beklagten Schwindel bezüglich einer zentralen Genese \nauszuschließen. Zu einer derartigen weiteren Aufklärung, die die Klägerin überdies \nnicht ausdrücklich beantragt, sondern in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, \nsieht sich der Senat von Amts wegen nicht veranlasst. Die Notwendigkeit einer \nzusätzlichen Beweiserhebung in der von Prof. Dr. K. aufgezeigten Richtung \ndrängt sich nämlich nicht auf. Prof. Dr. K. , der bei seiner Befragung wie in seinem \nschriftlichen Gutachten einen Hinweis auf eine Hirnschädigung verneint hat, hat \nselbst die positive Erhebung eines Befundes in dieser Richtung für \"sehr \nunwahrscheinlich\" gehalten. Außerdem - so der Sachverständige - lasse sich aus \neinem solchen Befund über die Unfallabhängigkeit noch nichts herleiten. Gleichsinnig \nhat Prof. Dr. J. eine Körperschädigung in dem von Prof. Dr. K. erörterten Sinne \nfür \"sehr unwahrscheinlich\" gehalten und seinerseits ausgeschlossen, dass ein \netwaiger positiver Befund auf den Unfall im Jahre 1986 zurückzuführen sein könnte. \nEr hat sich bei dieser Einschätzung auf seine eigene Befunderhebung sowie auf das \nvon Dr. V. angefertigte MRT des Gehirnschädels vom 17. Dezember 1993 \ngestützt, das keinen krankhaften Befund ergeben habe. Prof. Dr. L. hat eine \nBegutachtung im Hinblick auf einen zentral bedingten Schwindel sogar noch \nweitergehend für \"sinnlos\" erachtet, weil nach dem heutigen Stand der Wissenschaft \nvon einem derartigen Gutachten keinerlei Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Unter \ndiesen Umständen übt der Senat das ihm zustehende Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. \n§§ 404, 412 ZPO) dahin aus, von einer weiteren Begutachtung im von Prof. Dr. K. \nerwähnten Sinne abzusehen. \n\n67\n\nEbenso brauchte der Senat der schriftsätzlichen Anregung der Klägerin, ihre \nbehandelnden Ärzte Dres. W. , C. , V. und H. als sachverständige Zeugen \nzu hören, nicht nachzukommen. Der sachverständige Zeuge ist ein Zeuge, der sein \nWissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekundet, zu \nderen Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war. Ein Arzt ist \ndementsprechend sachverständiger Zeuge, wenn er über einen bestimmten, von ihm \nselbst - ohne einen Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag - \nfestgestellten Krankheitszustand bzw. Befund eines von ihm ärztlichen untersuchten \nPatienten aussagt. Der Arzt ist hingegen Sachverständiger, wenn er die \nAuswirkungen einer Krankheit aufgrund seiner besonderen (fach-)ärztlichen \nSachkunde beurteilt. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 \n- 8 C 15.84 -, BVerwGE 71 S. 38 (42) m.w.N.\n\n69\n\nHiernach hätten die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen \nnur zu den Wahrnehmungen vernommen werden können, die sie selbst im Rahmen \nder Behandlung der Klägerin gemacht haben. Dass sie tatsächliche Feststellungen \ngetroffen und Befunde erhoben haben, wie sie ihren dem Senat vorliegenden \nArztberichten und gutachterlichen Stellungnahmen zugrunde liegen, unterstellt der \nSenat dabei zugunsten der Klägerin. Dass die behandelnden Ärzte über den Inhalt \ndieser schriftlichen Arztberichte hinaus weitere bedeutsame Tatsachen hinsichtlich \ndes beobachteten Krankheitszustandes hätten bekunden können, ist weder von der \nKlägerin dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr hat die Klägerin die Vernehmung \nder von ihr benannten Ärzte \"zu dem durch den Beweisbeschluss vom 7.7.1994 \nvorgegebenen Beweisthema sowie zum Unfallausgleich\" (vgl. Schriftsatz vom \n6. September 2001 Seite 1) angeregt. Für die Beantwortung der Beweisfrage, d.h. \nder Frage nach der Kausalität des Dienstunfalls für die Beschwerden der Klägerin, \nkommt indes alleine - wie geschehen - eine Begutachtung durch Sachverständige als \nzulässiges Beweismittel in Betracht. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 a.a.O. \nS. 43. \n\n71\n\nNach dem eindeutigen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung steht fest, dass \ndie von der Klägerin geklagten Beschwerden, die Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens sind, zweifelsfrei nicht auf den Dienstunfall vom 22. Oktober 1986 \nzurückgeführt werden können. Überdies steht fest, dass die Klägerin nicht infolge des \nDienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 \nv.H. beschränkt war. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche auf weitere \nHeilverfahrenskosten und auf Unfallausgleich stehen ihr demzufolge nicht zu.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 ZPO. \n\n73\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \n\n74\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n75\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n76\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n77\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n78\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297047","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-11/6-a-4067-92","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297047","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297047","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-11/6-a-4067-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297047","retrieved":"2026-07-09 03:20:01.681765+00:00"}}