{"status":"available","doknr":"OLD297048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0711.14A1957.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"14 A 1957/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \nwerden zum Teil nicht in zulässiger Weise dargelegt. Soweit er als dem \nDarlegungsgebot genügend betrachtet werden könnte, ist der Antrag unbegründet, \nweil die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.\n\n3\n\n1. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrundes der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) gilt im Einzelnen:\n\n4\n\na) Mit den Ausführungen des Klägers zu der fehlenden Unterzeichnung des \nWiderspruchsbescheides (a. des Zulassungsantrages - ZA -) wird ein \nZulassungsgrund nicht in zulässiger Weise dargelegt. Diese Ausführungen haben mit \ndem Sachverhalt, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat und der dem \nvorliegenden Verfahren zugrunde liegt, nichts zu tun. Die Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers hat offensichtlich Ausführungen, die zum weiteren, die erste \nWiederholung der Staatsprüfung betreffenden Verfahren des Klägers (14 A 1934/02) \ngehören, ohne Rücksicht auf den Verfahrensgegenstand in den Vortrag zum \nvorliegenden Verfahren übernommen.\n\n5\n\nb) Unzulässig ist der Vortrag des Klägers auch, soweit er ernstliche Zweifel \nhinsichtlich der Nichtberücksichtigung seiner Vertriebeneneigenschaft bei der \nBewertung seiner Klausuren bemängelt. Abgesehen davon, dass sich im Urteil im \nvorliegenden Verfahren dazu keine Ausführungen des Verwaltungsgerichts finden, \nsondern ebenfalls nur in dem den zweiten Prüfungsversuch betreffenden Urteil des \nVerwaltungsgerichts, genügt der Vortrag dem Darlegungsgebot nicht. Ihm fehlt \nnämlich ein logischer Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens. Da die \nKlausuren anonym bewertet werden müssen, wie der Kläger selbst (d.bb. ZA) \nhervorhebt, ist eine Berücksichtigung der Vertriebeneneigenschaft bei der Bewertung \neiner Klausur nicht möglich. Es ist deshalb, wie das Verwaltungsgericht in dem die \nerste Wiederholung betreffenden Urteil auch ausgeführt hat, durch das Prinzip der \nAnonymität rechtlich und denknotwendig vorgegeben, dass alle persönlichen \nEigenschaften des Prüflings, zu denen auch die Vertriebeneneigenschaft gehört, bei \nder Bewertung außer Betracht bleiben müssen.\n\n6\n\nc) Soweit unter c. ZA der Kläger meint, seine besondere persönlich Situation \nhabe zwar nicht bei der Erstbewertung der Klausur, wohl aber im \nWiderspruchsverfahren berücksichtigt werden müssen, ist dies rechtlich nicht \nnachvollziehbar: für die Bewertung im Widerspruchsverfahren dürfen rechtmäßige \nBewertungsmaßstäbe, die der Erstbewertung zugrunde gelegt worden sind, ohne \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht geändert werden. Da bei der - anonymen - \nErstbewertung das Ausblenden persönlicher Umstände des Kandidaten nicht nur \nrechtmäßig, sondern sogar rechtlich und faktisch zwingend geboten ist, würde eine \nBerücksichtigung solcher Umstände im Widerspruchsverfahren einen eklatanten \nRechtsverstoß darstellen.\n\n7\n\nd) Die Ausführungen zu d.aa., d.bb. und d.dd. ZA lassen keinerlei Sachlogik \nerkennen. Die Behauptung, die Klausur C II sei vor dem Widerspruchsverfahren von \nkeinem Prüfer korrigiert worden, ist angesichts des auch vom Kläger nicht \nbestrittenen Umstandes, dass diese im Widerspruchsverfahren an ihrer bisherigen - \nalso aus der ersten, anonymen Korrektur gewonnenen - Wertung festgehalten \nhaben, abwegig.\n\n8\n\ne) Die unter d.cc. ZA aufgestellte Rechtsbehauptung, die Einräumung eines \nfachlichen Bewertungsfehlers durch einen Prüfer müsse notwendig zu einer \nVerbesserung der Note führen, ist wegen Fehlens einer rechtlichen Herleitung und \nBegründung keine zulässige Darlegung von ernstlichen Zweifeln. Im Übrigen ist \ndiese Rechtsauffassung auch falsch. Sie stellt zudem eine bloße Wiederholung des \nerstinstanzlichen Vortrages dar, den das Verwaltungsgericht (S. 10 f. UA) ausführlich \nbehandelt und als unschlüssig beurteilt hat, ohne dass der Kläger auf diese \nBegründung im Zulassungsantrag auch nur mit einem Wort eingeht.\n\n9\n\nf) Die Ausführungen zu e. ZA beinhalten nur Vermutungen und Unterstellungen \nund sind - abgesehen davon, dass sie mangels Darstellung des angeblichen \nSachverhaltes in sich auch völlig unverständlich sind - deshalb ungeeignet, ernstliche \nZweifel darzutun.\n\n10\n\n2. Der Vortrag zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche \nund rechtliche Schwierigkeiten) ist unzulässig, da es an einer Darlegung fehlt, worin \ndiese Schwierigkeiten bestehen sollen.\n\n11\n\n3. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird nicht in zulässiger \nWeise dargelegt, da nicht eine einzige konkrete Rechtsfrage angeführt wird, der \ndiese Bedeutung zukommen soll, und dementsprechend auch nicht dargelegt wird \nund nicht dargelegt werden kann, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung der \nKlärung einer solchen Frage ergeben soll.\n\n12\n\n4. Schließlich wird auch die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in \nzulässiger Weise geltend gemacht. Bezüglich der behaupteten Abweichung von der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird kein vom Verwaltungsgericht \naufgestellter Rechtssatz aufgezeigt, der von einem einschlägigen Rechtssatz des \nBundesverfassungsgerichtes abwiche. Die weiterhin angeführten Entscheidungen \ndes OVG Bremen und des VGH Mannheim sind zur Darlegung einer \nAbweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ungeeignet, denn \n\"Oberverwaltungsgericht\" im Sinne dieser Bestimmung ist in Nordrhein-Westfalen \nallein das erkennende Gericht.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n15\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-11/14-a-1957-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-11/14-a-1957-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297048","retrieved":"2026-07-09 03:20:01.776215+00:00"}}