{"status":"available","doknr":"OLD297046","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0711.10A5372.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-11","aktenzeichen":"10 A 5372/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 18. Juli 1996, bei dem Beklagten \neingegangen am 22. Juli 1996, die Erteilung eines positiven baurechtlichen \nVorbescheides zur Errichtung eines Baustoffhandels sowie eines Bau- und \nGartenmarktes auf dem Grundstück Gemarkung W. , Flur 54, Flurstücke 119, 120, \n121 (tlw.), 76 (tlw.), 192, 142 (tlw.), 234, 235 und 236, das die Straßenbezeichnung \nB. Landstraße 11-15 trägt.\n\n3\n\nBei der beschriebenen Fläche von insgesamt 23.560 qm handelt es sich um \neinen Teil der Betriebsfläche einer Maschinenbaufirma, die das sich nördlich \nanschließende Grundstück mit den dort aufstehenden Hallen weiterhin zur \nProduktion und Lagerung nutzt. Im Süden grenzt die Fläche, auf der das Vorhaben \nerrichtet werden soll, an die von Südwesten nach Nordosten verlaufende B. \nLandstraße, die in dem hier interessierenden Bereich durchgehend als \nvorfahrtberechtigte Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h \nangelegt ist und eine Breite von rund 25 m aufweist. Trotz dieser Breite steht für den \nKraftfahrzeugverkehr in beiden Richtungen nur jeweils ein Fahrstreifen zur \nVerfügung. Die Fahrstreifen sind durch eine Mittelinsel voneinander getrennt. Auf \nbeiden Straßenseiten sind Gehwege vorhanden, deren Niveau oberhalb der \nFahrbahnoberfläche liegt. Auf der nördlichen Straßenseite sind zwischen Fahrstreifen \nund Gehweg ein Radweg und ein Parkstreifen markiert. Die innerhalb des \nParkstreifens gekennzeichneten Parkboxen liegen parallel zum Straßenverlauf. \nRadweg, Park- und Fahrstreifen sind niveaugleich. Auf der gegenüberliegenden \nStraßenseite ist in derselben Weise ein Radweg zwischen Fahrstreifen und Gehweg \nangelegt und markiert. Nach Südwesten hin führt die B. Landstraße über die \nT. -H. -Brücke, die die Trasse der Eisenbahn überspannt, in Richtung Innenstadt \nund steigt dabei stark an. Die Steigung beginnt unweit des Baugrundstücks auf Höhe \nder Einmündung F. straße, wo auch die Mittelinsel endet. Die Eisenbahntrasse \nverläuft ungefähr 100 m westlich des Baugrundstücks von Norden nach Süden. Im \nNordosten trifft die B. Landstraße nach etwa 600 m auf die E. Straße (L 7) \nund die B. Straße (B 70). Eine 24-Stunden-Verkehrszählung im Dezember 1996 \nergab eine Verkehrsbelastung der B. Landstraße von 15.345 Kraftfahrzeugen bei \neinem Lkw-Anteil von 17,7 %. Bei einer ebensolchen Zählung im Januar 2001 \nwurden insgesamt nur 10.921 Kraftfahrzeuge erfasst. Nach Auffassung des \nBeklagten beruht das zwischenzeitliche Absinken der Verkehrsbelastung darauf, \ndass die Strecke im Januar 2001 nach etwa neun Monate dauernden \nBaumaßnahmen an der T. -H. -Brücke mit einspuriger Führung der Straße erst \nseit kurzer Zeit wieder normal befahrbar und noch nicht wieder richtig angenommen \nwar. Unmittelbar östlich des Baugrundstücks mündet die W. -von-S. -Straße \nvon Norden kommend in die B. Landstraße. Sie ist im Einmündungsbereich stark \naufgeweitet und dort durch eine Verkehrsinsel geteilt. Im weiteren Verlauf ist sie rund \n14 m breit und weder mit Geh- noch mit Radwegen ausgestattet. Sie erschließt das \nweiter nördlich gelegene Betriebsgelände des S. -Turbinenwerks und stellt eine \nrückwärtige Verbindung zur M. straße her, die etwa 200 m weiter östlich ebenfalls \nvon Norden auf die B. Landstraße trifft.\n\n4\n\nDie Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks stellt sich wie folgt dar: \nSüdlich der B. Landstraße, ausgehend von der T. -H. -Brücke bis auf Höhe \nder Einmündung M. straße, findet sich nahezu ausschließlich Wohnbebauung. \nLediglich in den Erdgeschossen der mehrgeschossigen Häuser B. Landstraße 20, \n28, und 34 sowie K. straße 15 befinden sich eine Imbissstube, ein Pizza-Express, \neine Gastwirtschaft und eine kleine Sparkassenfiliale. Im Bereich östlich der \nEisenbahntrasse entlang der Straße \"Am B. \" überwiegen gewerblich genutzte \nGrundstücke, die jedoch mit Wohngrundstücken durchsetzt sind. Neben kleineren \nHandwerks- und Kunstgewerbebetrieben haben dort die Malteser ihre \nBezirksgeschäftsstelle mit Einsatzzentrale, Verwaltungs- und Ausbildungsräumen \nsowie einer großen Halle zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Weiterhin finden sich \nhier ein Busunternehmen mit Reisebüro, eine Firma für Brunnenbau und \nErdbohrungen, ein Dachdeckerbetrieb, ein Innenarchitekturbüro mit zugehöriger \nTischlerei und ein Unternehmen, das Dächer und Wintergärten anbietet. Weiter \nnördlich, vom Baugrundstück annähernd 300 m entfernt, steht das so genannte \n\"Tanzforum\", wo Tanz, Ballett, Theater, Kampfkunst und Fitnesstraining stattfinden. \nDie beiden benachbarten Hallen mit einer Verkaufsfläche von etwa 2.000 qm auf \ndem Grundstück \"Am B. \" 24 dienten nach Angaben des Beklagten von Dezember \n1999 bis August 2001 dem Verkauf von Sonderposten. Auf der Westseite des \nBaugrundstücks stehen auf den Flurstücken 70 und 72 in unmittelbarer Nähe zur \nGrundstücksgrenze zwei Wohnhäuser. Auf der gegenüberliegenden Seite sind die \nFlurstücke 193 und 237 an der Ecke B. Landstraße/W. -von-S. -Straße \nstraßenseitig mit mehreren zusammenhängenden Gebäuden bebaut, die sowohl für \ngewerbliche Zwecke (Spielhalle und Gebäudereinigungsfirma) als auch zum Wohnen \ngenutzt werden. Die Freiflächen auf dem Eckgrundstück auf der Ostseite der W. -\nvon-S. -Straße dienen dem 50 m weiter östlich angesiedelten Autohandel als \nAusstellungsfläche für Kraftfahrzeuge. Großflächige Schilder weisen hier auf den \nAutohandel hin. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude beherbergt im \nErdgeschoss Ausstellungsräume (250 qm) für den nördlich angrenzenden \nSanitärhandel und im Obergeschoss Wohnungen. Auf dem unbebauten Gelände im \nAnschluss an das hallenartige Lagergebäude des Sanitärhandels mit 750 qm \nGeschossfläche (Flurstücke 124 und 126) werden in größerem Umfang \nKraftfahrzeuge des besagten Autohandels abgestellt. Die Ausstellungsräume des \nSanitärhandels werden seit Oktober 1997, das Lagergebäude seit Januar 1999 \ngenutzt. Die eingeschossigen Gebäude des seit 1983 betriebenen Autohandels auf \nden Flurstücken 165 und 296, die zum Teil eine Bautiefe von 100 m erreichen, \nweisen straßenseitig auf einer Breite von rund 60 m verglaste Verkaufsräume auf. \nDie Verkaufs- und Ausstellungsfläche innerhalb dieser Gebäude liegt bei etwa 4.000 \nqm. Außerdem finden sich auf dieser Seite der B. Landstraße zwischen der \nW. -von-S. -Straße und der M. straße ein Versicherungsbüro sowie mehrere \nWohnhäuser. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der das Baugrundstück \numgebenden Bebauung wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung Bezug \ngenommen, die der Berichterstatter des Senats am 24. Juni 2002 vorgenommen \nhat.\n\n5\n\nFür den durch die W. -von-S. -Straße, die M. straße und die B. \nLandstraße umschlossenen Bereich gilt der Bebauungsplan Nr. 89 \"Sie-\nm. straße/M. straße\" der Stadt W. , der vom Rat am 17. Dezember 1991 als \nSatzung beschlossen und nach Durchführung des Anzeigeverfahrens am 18. Mai \n1992 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die zur Bebauung vorgesehenen \nFlächen im Plangebiet, das auch den oben beschriebenen Sanitärhandel und den \nAutohandel erfasst, sind jeweils als Gewerbegebiet festgesetzt. Dort sind nach § 1 \nder textlichen Festsetzungen Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise \nkönnen Läden mit einer Verkaufsfläche bis 100 qm zugelassen werden. Dasselbe gilt \nfür Einzelhandel in ursächlichem Zusammenhang mit dem im Gebiet ansässigen \nproduzierenden Gewerbe, sofern der Verkauf von untergeordneter Bedeutung \nist.\n\n6\n\nDie Kläger legten mit der Bauvoranfrage vom 22. Juli 1996 eine \nSortimentsbeschreibung für den geplanten Einzelhandelsbetrieb, einen Auszug aus \nder Flurkarte zur Lage des Baugrundstücks sowie den Entwurf eines Lageplans vor, \nin dem eine Halle für den Baumarkt (50 m x 100 m), ein überdachter Freiverkauf (30 \nm x 34 m), 283 Kraftfahrzeugstellplätze, eine Anlieferungszone sowie Zu- und \nAbfahrten zur B. Landstraße und zur W. -von-S. -Straße eingezeichnet \nwaren. Im Antragsformular und in dem beigefügten Begleitschreiben beschränkten \nsie die Bauvoranfrage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten \nVorhabens, das sie wie folgt beschrieben: Baustoffhandel und Bauheimwerker- und \nGartenmarkt mit einer Geschossfläche von ca. 5.000 qm (davon 4.500 qm \nVerkaufsfläche), überdachte Freifläche von ca. 1.020 qm (da-von 900 qm \nVerkaufsfläche), die bauordnungsrechtlich notwendigen Kraftfahrzeugstellplätze, \nmindestens 283. Im Begleitschreiben führten sie aus:\n\n7\n\n\"Die Lage des Baukörpers, die Gebäudehöhe, \ndie Anordnung der Stellplätze und die Zu- und \nAbfahrten zum Grundstück sind zunächst \nunverbindlich und dienen nur zur Orientierung, da \ndiese Fragen und sonstige bauordnungsrechtliche \nFragen erst im Baugenehmigungsverfahren geklärt \nwerden sollen.\" \n\n8\n\nMit Schreiben vom 25. Juli 1996 nahmen die Kläger Bezug auf die besagte \nBauvoranfrage und äußerten sich zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 \nBauGB.\n\n9\n\nUnter dem 7. Oktober 1996 teilten die Kläger dem Beklagten schriftlich mit, dass \nsie bereit seien, eine Genehmigung mit der Auflage zu akzeptieren, dass das \nBaugrundstück von der B. Landstraße aus nur von rechts angefahren werden \ndürfe.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 15. November 1996 lehnte der Beklagte die Erteilung des \nbeantragten positiven baurechtlichen Vorbescheides ab. Zur Begründung führte er \naus, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da \ndort keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe vorhanden seien. Zudem löse es im \nHinblick auf die gegebene verkehrliche Situation im Bereich der B. Landstraße, \ndie laut Verkehrsentwicklungsplan der Stadt W. von 1992/93 in den \nSpitzenstunden mit 1.000 bis 2.000 Kraftfahrzeugen belastet sei, \nbewältigungsbedürftige Spannungen aus. Durch den mit dem Vorhaben \nverbundenen Pkw- und Lkw-Verkehr werde das bestehende Verkehrsnetz zu den \nVerkehrsspitzenzeiten überlastet und ein nicht hinnehmbares Unfallrisiko \ngeschaffen.\n\n11\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11. Dezember 1996 Widerspruch \nein. Sie wiesen nochmals auf die Beschränkung ihrer Bauvoranfrage und die \nUnverbindlichkeit des der Bauvoranfrage beigefügten Lageplanentwurfs hin.\n\n12\n\nAm 17. Juni 1997 beschloss der Rat der Stadt W. , für den Bereich zwischen \nder Straße \"Am B. \", der B. Landstraße und der W. -von-S. -Straße, zu \ndem auch das Baugrundstück gehört, den Bebauungsplan Nr. 209 \"W. -von-\nS. -Straße/West\" aufzustellen. Grundlage des Aufstellungsbeschlusses war ein \nVorentwurf des Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet vorsah. Ziel der Planung \nwar nach diesem Vorentwurf die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung zur \nErhaltung einer reinen gewerblichen Nutzung im Sinne des § 8 BauNVO, wobei die \nnach Abs. 3 Nrn. 2 und 3 dieser Vorschrift ausnahmsweise zulässigen Vorhaben \nausgeschlossen werden sollten, weil im zentrumsnahen Bereich nur sehr \nunzureichend Gewerbeflächen vorhanden seien und diese Gewerbeflächen \nausschließlich für eine rein gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen müssten. \nDarüber hinaus gelte es, die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels zu verhindern. \nZugleich beschloss der Rat für den Bereich, für den der Bebauungsplan aufgestellt \nwerden sollte, die Veränderungssperre Nr. 24 als Satzung.\n\n13\n\nDer Aufstellungsbeschluss und der Satzungsbeschluss über die \nVeränderungssperre wurden am 4. Juli 1997 öffentlich bekannt gemacht. \nÜberschrieben war die Bekanntmachung wie folgt: Satzung der Stadt W. vom 30. \nJuni 1997 über die Anordnung der Veränderungssperre Nr. 24 für den \nBebauungsplan Nr. 209 \"W. -von-S. -Straße/West\". Unter I - Ziel der Planung - \nfolgte die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und unter II die \nBekanntmachung des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre und des \nSatzungstextes.\n\n14\n\nNachdem der Landrat des Kreises W. den Widerspruch der Kläger vom \n11. Dezember 1996 mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1997 \nzurückgewiesen hatte, haben sie unter dem 8. Dezember 1997 - eingegangen bei \nGericht am 10. Dezember 1997 - Klage erhoben, mit der sie\n\n15\n\nbeantragt haben,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 15. November 1996 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nW. vom 13. November 1997 zu verpflichten, ihnen \nauf ihren Antrag vom 18. Juli 1996 einen positiven \nBauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks \nB. Landstraße 11-15 in W. mit Gebäuden für \neinen Baustoffhandel sowie Bau- und Gartenmarkt \nzu erteilen,\n\n17\n\nhilfsweise,\n\n18\n\nfestzustellen, dass die negative Bescheidung des \nBauvorbescheidantrages, wie im Hauptantrag \ngekennzeichnet, rechtswidrig war.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nAm 1. Juni 1999 beschloss der Rat der Stadt W. die Verlängerung der \nVeränderungssperre Nr. 24 als Satzung, die am 30. Juni 1999 öffentlich bekannt \ngemacht wurde.\n\n22\n\nMit Urteil vom 21. Oktober 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Der Hauptantrag sei unbegründet, da das Vorhaben im Hinblick auf die \nentgegenstehende Veränderungssperre planungsrechtlich unzulässig sei. Die \nVeränderungssperre begegne weder formellen noch materiellen Bedenken und sei \nauch den Klägern gegenüber wirksam. Für die Anrechnung einer faktischen \nZurückstellung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, bezogen auf den Zeitraum \nzwischen dem Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungsfrist seit Antragstellung und \ndem Inkrafttreten der Veränderungssperre, sei kein Raum, weil die Gründe, aus \ndenen der Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheides abgelehnt habe, \nunabhängig von den durch die spätere Veränderungssperre gesicherten \nPlanungszielen gewesen seien. Es fehle daher an der Vergleichbarkeit zwischen \neiner förmlichen Zurückstellung und der faktischen Bauverhinderung, die für den \nletzteren Fall zur entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nberechtige. Der Hilfsantrag sei mangels eines berechtigten Feststellungsinteresses \nunzulässig. Da die Veränderungssperre dem Bauvorhaben bereits vor \nKlageerhebung entgegengestanden habe, hätten die Kläger einen möglichen \nSchadensersatzanspruch sogleich bei dem zuständigen Zivilgericht geltend machen \nkönnen.\n\n23\n\nDas Urteil ist den Klägern am 18. November 1999 zugestellt worden, die darauf \nmit Schriftsatz vom 10. Dezember 1999 - bei Gericht eingegangen am 13. Dezember \n1999 - die Zulassung der Berufung beantragt haben.\n\n24\n\nAm 28. März 2000 beschloss der Rat der Stadt W. die zweite Verlängerung \nder Veränderungssperre Nr. 24 als Satzung. Zur Begründung hieß es: Der Beginn \nder Erarbeitung des Bebauungsplans habe sich aus von der Gemeinde nicht zu \nvertretenden Gründen hinausgezögert. Nachdem ihre Bemühungen zum Ankauf der \nfreigewordenen Industrieflächen im Plangebiet im September 1997 gescheitert seien \nund auch die Vermittlung von Kaufinteressenten mit plankonformen Zielvorstellungen \nnicht zum Erfolg geführt habe, sei mit den Planungsarbeiten begonnen worden. Der \nim Zeitpunkt der ersten Verlängerung der Veränderungssperre vorliegende \nPlanentwurf habe noch hinsichtlich der Altlastenfrage abgesichert werden müssen. \nDer Grundeigentümer sei zu entsprechenden gutachterlichen Untersuchungen \nveranlasst worden. Die durchgeführten Untersuchungen hätten jedoch nicht \nausgereicht, um im Sinne einer Gefährdungsabschätzung das Altlastenrisiko \neinzuordnen. Es seien weitere Gutachten hinsichtlich verschiedener \nBetriebsbereiche, des Grundwassers und der alten Bausubstanz erforderlich. \nNachdem die Bezirksregierung Düsseldorf mit Verfügung vom 5. April 2000 ihre \nZustimmung zur zweiten Verlängerung der Veränderungssperre erteilt hatte, wurden \nder Satzungsbeschluss vom 28. März 2000 und die Zustimmung der \nBezirksregierung am 29. Juni 2000 öffentlich bekannt gemacht.\n\n25\n\nAm 22. Mai 2001 fasste der Rat den Satzungsbeschluss über den \nBebauungsplan Nr. 209 \"W. -von-S. -Straße/West\". Seine öffentliche \nBekanntmachung erfolgte am 12. Juni 2001.\n\n26\n\nMit Beschluss vom 3. Mai 2002 - den Klägern zugestellt am 10. Mai 2002 - hat \nder Senat die Berufung zugelassen. Die Kläger tragen mit der am 7. Juni 2002 bei \nGericht eingegangenen Berufungsbegründung vor, die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit ihres Vorhabens müsse nach wie vor nach § 34 BauGB beurteilt werden, \nda der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 209 \"W. -von-S. -\nStraße/West\" unwirksam sei. Die vom Plangeber für eines der Baugebiete gewählte \nFestsetzung GEe, die nach der Planlegende \"Gewer-begebiet eingeschränkt\" \nbedeute, sähen weder die Baunutzungsverordnung noch die Planzeichenverordnung \nvor. Zwar ergebe sich aus den textlichen Festsetzungen, dass der Plangeber im \nfraglichen Gebiet nur mischgebietsverträgliche Betriebe und Anlagen habe zulassen \nwollen, doch handele es sich bei einer solchen Festsetzung um einen \nEtikettenschwindel. Die getroffene Festsetzung verfehle nämlich ihren \nstädtebaulichen Auftrag, da der Planungswille (Mischgebiet) und der Inhalt der \nFestsetzung (Gewerbegebiet) auseinander fielen. Zudem verstoße § 4 der textlichen \nFestsetzungen auch gegen § 8 Abs. 1 BauNVO, weil Gewerbegebiete nach dieser \nVorschrift vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden \nGewerbebetrieben dienten und nicht ausschließlich der Unterbringung von \nmischgebietsverträglichen Gewerbebetrieben. Durch die Beschränkung auf \nmischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe werde der Charakter des Baugebiets \ngesprengt. Auch § 2 der textlichen Festsetzungen, der grundsätzlich sämtliche \nAnlagen ausschließe, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürften, sei \nwegen der Unbestimmtheit der zugehörigen Ausnahmeregelung unwirksam. Weder \nsei klar, wie der unter Ziffer 2 aufgeführte Ausnahmetatbestand gemeint sei, noch \nwerde deutlich, ob die unter den Ziffern 1 und 2 genannten Voraussetzungen \nalternativ oder kumulativ vorliegen müssten. Die gewählten Formulierungen und \nBegriffe in § 12 der textlichen Festsetzungen zum präventiven und passiven \nSchallschutz ließen die für eine Rechtsnorm gebotene Klarheit vermissen, seien \nunverständlich und für den Normadressaten nicht nachvollziehbar. Für § 1 der \ntextlichen Festsetzungen, wonach Einzelhandelsbetriebe im gesamten Plangebiet \nnur ausnahmsweise zulässig seien, sofern von ihnen keine negativen verkehrlichen \nAuswirkungen und keine negativen Auswirkungen auf die Zentrenstruktur der Stadt \nW. im Sinne des § 11 Abs. 3 \nBauNVO ausgingen, seien städtebauliche Gründe nicht ersichtlich. Der \nBebauungsplan leide darüber hinaus an Abwägungsfehlern. So habe sich der \nPlangeber über ihre - der Kläger - berechtigten privaten Belange in \nabwägungsfehlerhafter Weise hinweggesetzt. In Kenntnis ihres Bauvorhabens habe \ner das Erschließungsstraßensystem so zugeschnitten, dass es mit dem von ihnen \ngeplanten Baukörper kollidiere. Zudem sei er mit § 1 der textlichen Festsetzungen zu \nihren Lasten über die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO hinausgegangen, \nohne im Abwägungsvorgang deutlich zu machen, aus welchen Gründen er ihre \nBelange zurückgestellt habe. Abwägungsfehlerhaft sei auch die ohne sachliche \nstädtebauliche Begründung erfolgte Herausnahme einzelner Grundstücke aus dem \nGeltungsbereich des Bebauungsplans durch Ratsbeschluss vom 22. Mai 2001. \nWenn einzelne Grundstücke von den einschränkenden Festsetzungen des \nBebauungsplans unbehelligt blieben, liege darin ein Verstoß gegen das Gebot der \nplanerischen Konfliktbewältigung.\n\n27\n\nNach allem sei das in Rede stehende Vorhaben nach § 34 BauGB \nplanungsrechtlich zulässig, gleichgültig, ob die nähere Umgebung des \nBaugrundstücks als faktisches Gewerbegebiet zu qualifizieren sei (§ 34 Abs. 2 \nBauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO) oder ob es sich um eine Gemengelage \nhandele (§ 34 Abs. 1 BauGB). In jedem Fall füge sich das Vorhaben, dessen \nErschließung gesichert sei, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der \nunmittelbaren Nachbarschaft sei mit dem Autohaus ein großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb mit Vorbildwirkung vorhanden. Für die Frage des Sicheinfügens \nin die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB komme es auf die \nin § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen nicht an. Was die Erschließung \nangehe, handele es sich bei der B. Landstraße um eine großzügig ausgebaute \nHaupteinfallstraße. Sie - die Kläger - hätten angeboten, die Haupterschließung über \ndie W. -von-S. -Straße abzuwickeln, wo ausreichend Stauraum zur Verfügung \nstehe. So werde bei der Ein- und Ausfahrt die Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs auf der B. Landstraße nicht beeinträchtigt. Die Verkehrsspitzenzeiten \nkönnten als Ausnahmesituation vernachlässigt werden, da sie nur gelegentlich und \nnur für kurze Zeit aufträten. Damit seien die Anforderungen an die planungsrechtliche \nErschließung erfüllt, denn ein Vorhaben sei planungsrechtlich hinreichend \nerschlossen, wenn das Baugrundstück an einem öffentlichen Weg liege, der für das \nausgelöste Verkehrsaufkommen genügend ausgebaut und ausreichend breit sei, und \ndie weitere Anbindung ebenfalls ausreichend dimensioniert und ausgebaut sei.\n\n28\n\nDie anlässlich der Ortsbesichtigung angeklungenen Zweifel an der \nBescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage seien unbegründet. Die Bauvoranfrage sei \nhinsichtlich der Angaben zur Nachbarverträglichkeit des Vorhabens durch den ihr \nbeigefügten Lageplanentwurf hinreichend konkretisiert. Zwar hätten sie - die Kläger - \nmit der Bauvoranfrage ausgeführt, dass die Lage des Baukörpers, die Gebäudehöhe, \ndie Anordnung der Stellplätze und die Zu- und Abfahrten zum Grundstück zunächst \nunverbindlich seien und nur zur Orientierung dienten, doch hätten sie damit lediglich \nbauordnungsrechtliche Fragen aus dem Prüfungsprogramm ausgrenzen wollen. Am \n20. September 1996 habe ein Gespräch mit Vertretern des Beklagten stattgefunden, \nbei dem es insbesondere um die Erschließung des Grundstücks gegangen sei. Sie - \ndie Kläger - hätten im Anschluss an dieses Gespräch ihre Bauvoranfrage \ndahingehend präzisiert, dass sie eine Auflage akzeptieren würden, wonach das \nGrundstück von der B. Landstraße aus nur von rechts angefahren werden dürfe. \nAus dem Gesamtkontext ergebe sich, dass sie mit der Bauvoranfrage ein Vorhaben \nzur Genehmigung hätten stellen wollen, welches den Angaben im eingereichten \nLageplanentwurf entspreche. Spätestens mit der vorgenannten Präzisierung ihrer \nBauvoranfrage hätten sie das Vorhaben entsprechend dem Lageplanentwurf \nverbindlich festgelegt. Eine grundlegende Änderung des zeichnerisch dargestellten \nBaukonzeptes sei auf Grund des Zuschnitts des Baugrundstücks und unter \nBerücksichtigung der vorhandenen Zu- und Abfahrten gar nicht möglich. Mit der \nBeschränkung der Bauvoranfrage habe signalisiert werden sollen, dass das mit dem \nLageplanentwurf unterbreitete Flächenkonzept an die Vorschläge der \nBauaufsichtsbehörde angepasst werden könne. Es sei allgemein üblich, dass im \nspäteren Baugenehmigungsverfahren eine vom Vorbescheid geringfügig \nabweichende Architektur oder Anordnung der Stellplätze beantragt werde, da sich \nhäufig erst aus den konkreten Gegebenheiten des Bauantrages die genauen \nörtlichen Verhältnisse bestimmen ließen. Selbst wenn man der Auffassung sei, sie - \ndie Kläger - hätten die Bauvoranfrage nicht auf ein Vorhaben entsprechend dem \nLageplanentwurf konkretisiert, sei diese gleichwohl bescheidungsfähig. Es reiche \naus, wenn eine denkbare Variante - nämlich die im Lageplanentwurf dargestellte - \nverwirklicht werden könne. Das sei der Fall. Das Vorhaben, wie es sich aus dem \nLageplan-entwurf ergebe, sei sowohl in erschließungs- und verkehrsmäßiger Hinsicht \nals auch unter Berücksichtigung etwaiger Lärmimmissionen genehmigungsfähig. \nNach den Angaben des Beklagten werde die B. Landstraße in den \nVerkehrsspitzenzeiten von 7.00 - 8.00, 12.00 - 13.00 und 16.00 - 17.00 Uhr in jede \nRichtung von 935 Kraftfahrzeugen befahren. Zu diesen Zeiten habe der geplante \nBaumarkt nicht geöffnet oder es handele sich um für Baumärkte untypische \nEinkaufszeiten. In den verbleibenden Tagesstunden beführen insgesamt nur 4.866 \nKraftfahrzeuge - mithin 231 Kraftfahrzeuge pro Stunde - die B. Landstraße in jede \nRichtung. Das zeige, dass die B. Landstraße eine normal frequentierte \nStadtstraße mit ausreichenden Kapazitäten sei. Der mit dem Vorhaben verbundene \nZu- und Abgangsverkehr lasse sich wie folgt ermitteln: Bei 5.400 qm Verkaufsfläche \nund einem Umsatz von 3.500 DM pro Quadratmeter und Jahr ergebe sich eine \njährliche Umsatzleistung von 18.900.000 DM. Der durchschnittliche Einkaufsbetrag \npro Kunde betrage 68 DM, sodass 277.941 Kunden pro Jahr und 23.161 Kunden im \nMonat zu erwarten seien. Bei 26 Verkaufstagen sei also täglich mit 890 Kunden zu \nrechnen. Gehe man von 10 Ladenöffnungsstunden aus, errechne sich eine \nKundenzahl von 89 pro Stunde. Etwa 90 % der Besucher kämen mit dem \nKraftfahrzeug, was zu durchschnittlich 80 Fahrzeugbewegungen in der Stunde führe. \nBaumärkte hätten eine über den Tag gleichmäßig verteilte Kundenfrequenz ohne \ndeutlich herausragende Einkaufsspitzenzeiten. Die umsatzstärksten Tage seien der \nMontag und der Samstag. Die meisten Kunden kämen am Samstag, am Montag \nzwischen 9.00 und 11.00 Uhr und im Übrigen nach 17.00 Uhr. Während dieser Zeiten \nkönne es zu 120 Kraftfahrzeugbewegungen pro Stunde kommen. Der Lkw-Verkehr \nsei im Rahmen des Zu- und Abgangsverkehrs ohne Bedeutung. Was die Belieferung \nangehe, könne man von etwa fünf Lkw am Tag ausgehen. Durch die Zu- und \nAbfahrten, die geplante Anlieferungszone und die Stellplätze würden keine \nLärmimmissionen ausgelöst, die die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise \nbeeinträchtigten. In diesem Zusammenhang müssten die benachbarten Wohnhäuser \ndie frühere industrielle Nutzung des Baugrundstücks ebenso gegen sich gelten \nlassen wie die zum Teil gewerblichen Nutzungen, die in den verschiedenen \nWohnhäusern stattfänden. So befinde sich im Erdgeschoss des Hauses B. \nLandstraße 19 eine Spielhalle, von der naturgemäß erhebliche Unruhe für die \nWohnnutzung ausgehe.\n\n29\n\nWas den Hilfsantrag angehe, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein \nFeststellungsinteresse verneint. Insbesondere seien Sie - die Kläger - nicht gehalten \ngewesen, im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen \nsogleich Klage bei dem zuständigen Zivilgericht zu erheben. Es sei ihnen in ers-ter \nLinie darum gegangen, den beantragten positiven baurechtlichen Vorbescheid zu \nerstreiten. Ihrer Auffassung nach habe sich ihr Klagebegehren durch den Erlass der \nVeränderungssperre Nr. 24 nicht erledigt. Die Veränderungssperre sei aus formellen \nGründen unwirksam. So seien der Aufstellungsbeschluss und der \nSatzungsbeschluss über die Veränderungssperre am 4. Juli 1997 zeitgleich \nveröffentlicht worden. Dies sei unzulässig, da die öffentliche Bekanntmachung des \nAufstellungsbeschlusses Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Veränderungssperre \nsei und deshalb vor dieser bekannt gemacht worden sein müsse. Außerdem fehle \nder öffentlichen Bekanntmachung vom 4. Juli 1997 die erforderliche Anstoßfunktion, \ndenn darin sei nicht hinreichend klar zwischen der Bekanntmachung des \nAufstellungsbeschlusses und der Bekanntmachung der Veränderungssperre \nunterschieden worden. Es könne niemand damit rechnen, dass im Rahmen der \nBekanntmachung einer Satzung zugleich auch ein Planaufstellungsbeschluss \nveröffentlicht werde. Die erste Verlängerung der Veränderungssperre sei materiell \nfehlerhaft, denn sie sei unverhältnismäßig. Die erforderliche Dauer einer \nVeränderungssperre bemesse sich nach den Schwierigkeiten der Planung und nach \ndem Umfang des zu beplanenden Gebiets. Die hier in Rede stehende Planung sei \nbesonders einfach gewesen, weil sie bloß ein als Gewerbegebiet vorgesehenes \nAreal von lediglich 300 m x 300 m umfasst habe. Angesichts des hohen \nUmsatzverlustes von rund 19 Mio. DM im Jahr, der ihnen \n- den Klägern - durch die Verhinderung ihres Bauvorhabens entstanden sei, hätte die \nPlanung bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes spätes-tens nach zwei \nJahren beendet sein müssen. Stattdessen sei nach mehr als zwei Jahren nur ein \nkurzes Planungskonzept und eine Entwurfszeichnung erarbeitet worden.\n\n30\n\nSelbst wenn man die Wirksamkeit der Veränderungssperre Nr. 24 in Form der \nersten Verlängerung unterstelle, habe diese ihnen - den Klägern - gegenüber \nunmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans am 11. Juni 2001 keine Wirkung \nmehr entfaltet. In den Fällen der verzögerlichen Bearbeitung eines Bauantrags oder \neiner Bauvoranfrage sei der Zeitverlust entsprechend § 17 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB anzurechnen. Dies gelte auch dann, wenn eine solche faktische \nZurückstellung des Baugesuchs nicht der Sicherung einer späteren Planung diene. \nGehe man für die Bauvoranfrage von einer Regelbearbeitungszeit von drei Monaten \naus, könne die einmal verlängerte Veränderungssperre ihrem Bauvorhaben nach \nAblauf von 39 Monaten nach Antragseingang nicht mehr entgegenstehen. Diese Frist \nsei am 22. Oktober 1999 abgelaufen. Eine weitere Verlängerung der \nVeränderungssperre sei nur wegen besonderer Umstände möglich gewesen, die \njedoch nicht vorgelegen hätten.\n\n31\n\nSie - die Kläger - hätten auch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von \nder Veränderungssperre gehabt, da ihr Bauvorhaben die Durchführung der Planung \nweder erschwert noch unmöglich gemacht hätte. Es sei im geplanten Gewerbegebiet \nzulässig gewesen. Insbesondere stelle es sich nicht als großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dar, der nur in Kern- oder \nSondergebieten zulässig wäre. Unter Berücksichtigung der Größe von W. und des \ngeplanten Warenangebotes seien Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche der Stadt nicht zu besorgen. Dem § 11 Abs. 3 BauNVO liege \ndie typische Fallgestaltung des großflächigen Betriebes mit breitem Warenangebot \nzu Grunde (Verbrauchermarkt). Das geplante Vorhaben sei dagegen atypisch, weil \nein schmales, nicht zentrumsrelevantes Sortiment geführt werde.\n\n32\n\nMangels einer entgegenstehenden Veränderungssperre sei das Vorhaben - wie \nsich aus den vorstehenden Ausführungen zu § 34 BauGB ergebe - jedenfalls bis zum \nInkrafttreten des Bebauungsplans planungsrechtlich zulässig gewesen.\n\n33\n\nDie Kläger beantragen,\n\n34\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n15. November 1996 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nW. vom 13. November 1997 zu verpflichten, ihnen \nden unter dem 18. Juli 1996 beantragten positiven \nbaurechtlichen Vorbescheid betreffend die Errichtung \neines Baustoffhandels sowie eines Bau- und \nGartenmarktes auf dem Grundstück B. \nLandstraße 11-15 in W. zu erteilen,\n\n35\n\nhilfsweise,\n\n36\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 15. November 1996 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nW. vom 13. November 1997 zu verpflichten, ihnen \nden unter dem 18. Juli 1996 in der Fassung der \nSchreiben vom 25. Juli und vom 7. Ok-tober 1996 \nbeantragten positiven baurechtlichen Vorbescheid \nbetreffend die Errichtung eines \nBaustoffhandels sowie eines Bau- und \nGartenmarktes auf dem Grundstück B. \nLandstraße 11-15 in W. zu erteilen,\n\n37\n\nweiter hilfsweise,\n\n38\n\neinen Vorbescheid im Sinne des vorstehenden \nHauptantrages, hilfsweise, im Sinne des \nvorstehenden Hilfsantrages jeweils unter Ausschluss \nder Erschließungsfrage zu erteilen,\n\n39\n\nweiter hilfsweise,\n\n40\n\nfestzustellen, dass die Versagung des \nvorgenannten positiven baurechtlichen \nVorbescheides bis unmittelbar vor Inkrafttreten der \nVeränderungssperre Nr. 24 am 4. Juli 1997 \nrechtswidrig war,\n\n41\n\nweiter hilfsweise,\n\n42\n\nfestzustellen, dass die Versagung des \nvorgenannten positiven baurechtlichen \nVorbescheides bis unmittelbar vor Inkrafttreten des \nBebauungsplans Nr. 209 \"W. -von-S. -Straße/ \nWest\" am 12. Juni 2001 rechtswidrig war.\n\n43\n\nFerner stellen die Kläger folgende Hilfsbeweisanträge,\n\n44\n\n1. zum Beweis dafür, dass auf die angrenzende \nWohnbebauung von dem Vorhaben keinerlei \nLärmimmissionen einwirken, die nicht auch in einem \nMischgebiet zulässig wären, und zum Beweis dafür, \ndass es insoweit gleichgültig ist, wie der Baukörper, \ndie 283 Stellplätze und die Zu- und Abfahrten exakt \ngeregelt sind, wird Beweis angetreten durch \nGutachten eines vom Gericht zu bestellenden \nöffentlich bestellten und vereidigten \nSachverständigen, zum Beispiel des \nSachverständigen U. , C. Straße 20, 48683 \nA. .\n\n45\n\n2. zum Beweis dafür, dass das geplante \nVorhaben mit seinen 283 Stellplätzen, sowohl über \ndie W. -von-S. -Straße isoliert betrachtet als \nauch über die B. Landstraße in Verbindung mit \nder W. -von-S. -Straße, in verkehrsmäßiger \nHinsicht über eine ausreichende Erschließung \nverfügt und die vorhandenen Erschließungsstraßen \njede für sich geeignet ist, das Vorhaben \nverkehrsmäßig zu erschließen, wird Beweis \nangetreten durch Gutachten eines vom Gericht zu \nbestellenden öffentlich bestellten und vereidigten \nSachverständigen, zum Beispiel des \nSachverständigen Prof. Dr. Ing. P. W. , IVU, An \nder S. 1, 59735 K. .\n\n46\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n47\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Hefte 2) und der \nLandrätin des Kreises W. (Beiakte Heft 1), der Aufstellungsvorgänge betreffend die \nVeränderungssperre Nr. 24 (Beiakten Hefte 3 und 4) und den Bebau-ungsplan Nr. \n209 \"W. -von-S. -Straße/West\" (Beiakte Heft 6), der Urkunde des \nBebauungsplans Nr. 209 \"W. -von-S. -Straße/West\" (Beiakte Heft 5), der im \nOrtstermin überreichten Kartenauszüge (Beiakten Hefte 7 und 8) sowie der in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und der Urkunde des \nBebauungsplans Nr. 89 \"S. straße/M. straße\" Bezug genommen.\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n50\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n51\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n52\n\nDies gilt zunächst für den Hauptantrag. Die Kläger haben keinen Anspruch auf \nErteilung des beantragten positiven baurechtlichen Vorbescheides, wobei die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Beurteilung \nmaßgeblich ist.\n\n53\n\nFür die Verneinung des Anspruchs spielt es keine Rolle, ob der im Laufe des \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 22. Mai 2001 vom Rat der Stadt W. als \nSatzung beschlossene und am 12. Juni 2001 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. \n209 \"W. -von-S. -Straße/West\" wirksam ist oder nicht und ob sich \ndementsprechend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von den Klägern zum \nGegenstand der Bauvoranfrage gemachten Vorhabens nach § 30 BauGB oder § 34 \nBauGB beurteilt. In beiden Fällen scheidet eine positive Bescheidung der \nBauvoranfrage von vornherein aus, da auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage \neingereichten Unterlagen keine positive Aussage darüber getroffen werden kann, ob \ndie Errichtung eines Baustoffhandels sowie eines Bau- und Gartenmarktes mit einer \nVerkaufsfläche von insgesamt 5.400 qm und 283 Kraftfahrzeugstellplätzen auf dem \nGrundstück B. Landstraße 11-15 in W. bauplanungsrechtlich zulässig ist.\n\n54\n\nBei dem Bebauungsplan Nr. 209 \"W. -von-S. -Straße/West\" handelt es sich \num einen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, denn er \nenthält Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die \nüberbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Sollte er \nwirksam sein, wäre das Vorhaben der Kläger, das innerhalb seines Geltungsbereichs \nverwirklicht werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es mit den \nFestsetzungen des Bebauungsplans vereinbar und seine Erschließung gesichert \nwäre, es nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht der Eigenart des \nBaugebiets widerspräche, von ihm keine Belästigungen oder Störungen ausgehen \nkönnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen \nUmgebung unzumutbar wären und es keinen derartigen Belästigungen oder \nStörungen ausgesetzt würde (§ 30 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).\n\n55\n\nAuf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen lässt sich \nnicht feststellen, ob alle diese Voraussetzungen vorliegen, sodass bei unterstellter \nWirksamkeit des Bebauungsplans die Bauvoranfrage nicht positiv bescheidungsfähig \nist.\n\n56\n\nNach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu \nFragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein \nsolcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung der \nBausenate des erkennenden Gerichts ein vorweggenommener Teil des \nfeststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Das bedeutet, dass die \nBauvoranfrage so gefasst werden muss, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde \nmit Bindungs-wirkung entschieden werden kann.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1985 - 7 A \n308/81 -, NVwZ 1986, 580 und vom 22. Juli 1987 - \n11 A 958/85 -, BRS 47 Nr. 139.\n\n58\n\nEin Vorbescheid, der die Frage, die gestellt wird, letztlich offen lässt und dem zu \ndem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das \nBaugenehmigungsverfahren keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen fremd. Dementsprechend kann eine \nBauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so \nausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens \n- etwa hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit - nicht mehr möglich ist, \nsachlich nicht beschieden werden.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1993 - 7 A \n1112/90 -.\n\n60\n\nSo ist es hier. Bei der Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob ein \nVorhaben seiner Art nach im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans \nbauplanungsrechtlich zulässig ist, gehört auch der Tatbestand des § 15 Abs. 1 \nBauNVO zum Prüfprogramm. Danach kann ein Vorhaben, das in dem festgesetzten \nBaugebiet nach den dafür einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung \ngrundsätzlich zulässig wäre, im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn \nbeispielsweise Belästigungen oder Störungen von ihm ausgehen können, die nach \nder Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung \nunzumutbar sind. In diesem Zusammenhang spielen auch die verkehrlichen \nAuswirkungen eines Vorhabens eine maßgebliche Rolle. So gehören beispielsweise \nzu den Kriterien, die einen Gewerbebetrieb hinsichtlich seiner Gebietsverträglichkeit \nqualifizieren, auch die Störungen, die von dem mit ihm typischerweise verbundenen \nZu- und Abgangsverkehr ausgehen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 \nB 121.90 -, BRS 50 Nr. 58.\n\n62\n\nDie mit dem Zu- und Abgangsverkehr des geplanten Baustoffhandels sowie des \nBau- und Gartenmarktes mit insgesamt 5.400 qm Verkaufsfläche verbundenen \nEmissionen (Lärm und Abgase) sind grundsätzlich geeignet, Belästigungen oder \nStörungen hervorzurufen, die sowohl in dem eingeschränkten Gewerbegebiet selbst, \nals das das Baugrundstück zum Teil überplant ist, als auch in dem westlich des \nBaugrundstücks festgesetzten Mischgebiet oder in den bewohnten Bereichen südlich \nder B. Landstraße beziehungsweise östlich der W. -von-S. -Straße \nunzumutbar sein können. Ob allerdings negative Auswirkungen des Zu- und \nAbgangsverkehrs auf die Umgebung konkret zu erwarten sind - was zur \nplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führen würde -, bedarf der \neingehenden Prüfung. Hierfür kommt es wesentlich darauf an, wie die Stellung der \nBaukörper auf dem Grundstück ist (Abschirmungswirkung), an welcher Stelle die \nWarenanlieferung erfolgt, wo die Kraftfahrzeugstellplätze für Kunden und Mitarbeiter \nangelegt werden, wie der Kunden- und Anlieferungsverkehr auf dem Grundstück \ngeführt wird und wo die Zu- und Abfahrten liegen. Zu diesen maßgeblichen \nEckpunkten für die Gebiets- beziehungsweise Umgebungsverträglichkeit des \nVorhabens enthält die Bauvoranfrage keine Angaben, sodass sich seine \nplanungsrechtliche Zulässigkeit bezogen auf die Art der baulichen Nutzung nicht \nbindend feststellen lässt. Angesichts der in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks \nan ganz verschiedenen Stellen existenten Wohnnutzungen kann nämlich nicht \ngesagt werden, dass das Vorhaben unabhängig davon, wo genau die \nemissionsintensiven Anlagen sowie Zu- und Abfahrten angeordnet werden, seiner Art \nnach gebiets- beziehungsweise umgebungsverträglich ist.\n\n63\n\nAuch wenn der Bebauungsplan Nr. 209 \"W. -von-S. -Straße/West\" \nunwirksam sein sollte, käme eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage nicht in \nBetracht, da auch in diesem Falle keine geeignete Entscheidungsgrundlage gegeben \nwäre. \n\n64\n\nBei Unwirksamkeit des Bebauungsplans wäre die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit des zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Bauvorhabens \nnach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben \nverwirklicht werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der \nStadt W. liegt. Bauplanungsrechtlich zulässig ist ein Vorhaben nach dieser \nVorschrift dann, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der \nBauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der \nnäheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, die Anforderungen an \ngesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht \nbeeinträchtigt wird (§ 34 Abs. 1 BauGB).\n\n65\n\nWas die Frage des Sicheinfügens angeht, haben die Kläger durch die \nFormulierung ihrer Bauvoranfrage die Prüfung auf die Art und das Maß der baulichen \nNutzung beschränkt, wobei hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lediglich \ndie Größen der Geschossfläche beziehungsweise der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nrn. \n1 und 2 BauNVO) Prüfungsgegenstand sein sollen. Entspricht die Eigenart der \nnäheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung \nbezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein \ndanach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein \nzulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Als ein solches \"faktisches Baugebiet\" stellt sich \ndie nähere Umgebung des Baugrundstücks nicht dar.\n\n66\n\nAls nähere Umgebung eines Vorhabens hat nach ständiger Rechtsprechung der \nräumliche Bereich zu gelten, auf den sich das Vorhaben einerseits auswirken kann \nund der andererseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt \noder doch zumindest beeinflusst. Erforderlich ist insoweit eine bodenrecht-liche \nBeurteilung, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren \nräumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 \nC 19.93 -, BRS 56 Nr. 130.\n\n68\n\nAls Beurteilungskriterien sind dabei nicht nur die vorhandenen Nutzungsformen \nals solche maßgeblich, sondern auch die mit der jeweiligen Nutzungsform \ntypischerweise verbundenen Emissionen und der durch sie ausgelöste Ziel- und \nQuellverkehr.\n\n69\n\nNach Auswertung des umfangreichen Kartenmaterials und der bei der \nOrtsbesichtigung gewonnenen Eindrücke von den örtlichen Gegebenheiten, die der \nBerichterstatter dem Senat vermittelt hat, gehört zur näheren Umgebung des \nBaugrundstücks der Bereich zwischen der Eisenbahntrasse im Westen, der B. \nLandstraße im Süden und der M. straße im Osten. Im Norden wird dieser Bereich \ndurch eine gedachte Linie unmittelbar nördlich des S. -Turbinen-werks zwischen \nder Eisenbahntrasse und der M. straße begrenzt. Die Bebauung südlich der B. \nLandstraße weist gegenüber der nördlich davon gelegenen Bebauung eine gänzlich \nandere Nutzungsstruktur auf, sodass der B. Landstraße insoweit trennende \nWirkung zukommt.\n\n70\n\nDie Eigenart des derart abgegrenzten näheren Umgebungsbereiches, in dem \nsich das Vorhaben einerseits auszuwirken vermag und der andererseits den \nbodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks bestimmt, entspricht keinem der in \nder Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Insbesondere kann nicht von \neinem faktischen Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO ausgegangen werden. \nEiner solchen Einordnung stehen schon die in der Umgebung vorhandenen \nWohnungen, die nicht Betriebszwecken dienen, und das wohl indus-\ntriegebietstypische S. -Turbinenwerk entgegen.\n\n71\n\nOb sich das Vorhaben seiner Art nach in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt, ist mithin nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift fügt \nsich ein Vorhaben in der Regel dann ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner \nUmgebung hervorgehenden Rahmens hält, wobei hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung auf die Nutzungstypen abzustellen ist, die die Baunutzungsverordnung als \neine insoweit sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher \nGrundsätze umschreibt. Als Korrektiv dient allerdings das Gebot der \nRücksichtnahme, das im Begriff des Einfügens mit enthalten ist. Das bedeutet, dass \nsich ein Vorhaben, welches den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen \nRahmen einhält, gleichwohl nicht einfügt, wenn es die gebotene Rücksichtnahme auf \ndie sonstige - insbesondere in seiner unmittelbaren Nähe vorhan-dene - Bebauung \nvermissen lässt.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C \n34.85 -, BRS 46 Nr. 176.\n\n73\n\nInsoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich, die sich danach auszurichten \nhat, ob den durch das Vorhaben Betroffenen dessen nachteilige Auswirkungen \nbilligerweise nicht mehr zuzumuten sind. Die vorstehenden Ausführungen zu \n§ 30 BauGB in Verbindung mit § 15 BauNVO gelten entsprechend. Die Einhaltung \ndes Gebotes der Rücksichtnahme ist mangels hinreichender Angaben zum \nBauvorhaben nicht überprüfbar, sodass nicht bindend festgestellt werden kann, ob \nsich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.\n\n74\n\nDie mit Schriftsatz vom 2. Juli 2002 unterbreitete Auffassung der Kläger, die sich \ndarauf stützt, dass der zusammen mit der Bauvoranfrage eingereichte Lageplan-\nentwurf das Vorhaben im Hinblick auf die nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbin-dung \nmit § 15 BauNVO oder nach § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfende \nUmgebungsverträglichkeit hinreichend konkretisiere, entbehrt jeder tatsächlichen \nGrundlage. Die Bauvoranfrage ist eindeutig formuliert. Danach soll der \nLageplanentwurf nach dem Willen der Kläger hinsichtlich der Lage des Baukörpers, \nder Gebäudehöhe, der Anordnung der Stellplätze sowie der Zu- und Abfahrten \nunverbindlich sein. Aus dem Schreiben der Kläger an den Beklagten vom 7. Oktober \n1996 ergibt sich - auch im Kontext mit dem zwischen den Beteiligten am 20. \nSeptember 1996 geführten Gespräch, dessen Inhalt sich aus einem bei den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk ersehen lässt - keine Änderung der \nBauvoranfrage dahingehend, dass nunmehr ein baurechtlicher Vorbescheid für ein \nVorhaben beantragt werden sollte, das dem Lageplanentwurf entspricht. Das \nbesagte Schreiben bezieht sich allein auf die äußere Erschließungssituation des \nBaugrundstücks und betrifft auch insoweit nur einen Teilaspekt. Die Kläger teilen \nlediglich mit, dass sie eine Auflage akzeptieren würden, wonach das Baugrundstück \nvon der B. Landstraße aus nur von rechts angefahren werden dürfe. Auch im \nÜbrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger im Laufe des \nVerwaltungsverfahrens und des sich anschließenden erstinstanzlichen \nKlageverfahrens von der Unverbindlichkeit des Lageplanentwurfs abgerückt sind. \nDas Gegenteil ist der Fall. Mit einem an die Widerspruchsbehörde gerichteten \nSchriftsatz vom 31. Oktober 1997, mit dem sie ihren Widerspruch gegen die \nVersagung des beantragten positiven Bauvorbescheides begründet haben, haben \ndie Kläger noch-mals ausdrücklich auf die eingeschränkte Fragestellung der \nBauvoranfrage hingewiesen und dabei die Aussagen zur Unverbindlichkeit des \nLageplanentwurfs wiederholt. Mit der Klageschrift vom 8. Dezember 1997 haben sie \ndie Erteilung eines positiven baurechtlichen Vorbescheides entsprechend ihrem \nAntrag vom 17. Juli 1996 (richtig: 18. Juli 1996) - das heißt in der eingeschränkten \nForm - begehrt und zur Begründung unter anderem auf den Schriftsatz vom 31. \nOktober 1997 Bezug genommen.\n\n75\n\nDie konkret gestellte Bauvoranfrage ist auch nicht deshalb positiv \nbescheidungsfähig, weil bei der Prüfung der Umgebungsverträglichkeit des \nVorhabens der Inhalt des Lageplanentwurfs als eine denkbare Bebauungsvariante zu \nGrunde gelegt werden kann. Der begehrte baurechtliche Vorbescheid ist ein \nmitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung \ngerichteten Antrag vorgegeben wird, \n\n76\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C \n99.77 -, BRS 36 Nr. 158,\n\n77\n\nwobei sich die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen auf ein bestimmtes \nBauvorhaben beziehen müssen. Es ist Sache des Antragstellers, festzulegen, was \ndas \"Vorhaben\" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies \ndarf er nicht der Baugenehmigungsbehörde überlassen, die im \nVorbescheidsverfahren von sich aus keine bindende Aussagen zur Zulässigkeit \neines Bauvorhabens machen kann, welches nicht Gegenstand der Bauvoranfrage \nist. Eine solche Aussage wäre als gutachterliche Stellungnahme zu qualifizieren, zu \nderen Abgabe die Baugenehmigungsbehörde nicht befugt ist.\n\n78\n\nDie zur Prüfung der Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens erforderliche \nKonkretisierung war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil - wie die Kläger meinen - ein \nvon dem Lageplanentwurf grundlegend abweichendes Bebauungskonzept aus \ntatsächlichen Gründen gar nicht in Frage komme. Dass dies zutrifft, ist weder für die \nBaugenehmigungsbehörde noch für das Gericht ersichtlich. Es sind vielmehr \ntheoretisch eine Vielzahl von Bebauungs- und Nutzungsvarianten denkbar, bei \ndenen die schutzbedürftigen Wohnnutzungen in der Umgebung des Baugrundstücks \njeweils mehr oder weniger stark den mit dem Vorhaben verbundenen \nVerkehrsemissionen ausgesetzt sein würden. Zwar mag ein Teil dieser denkbaren \nBebauungs- und Nutzungsvarianten mit den Interessen des künftigen Bauherrn nicht \nvereinbar sein, doch liegen diese Interessen nicht derart auf der Hand, dass \nrealistischer Weise - auch für den Außenstehenden erkennbar - lediglich das sich \naus dem Lageplanentwurf ergebende Bebauungskonzept übrig bleibt. Wenn dem so \nwäre, hätten die Kläger im Übrigen keine Veranlassung gehabt, die Unverbindlichkeit \ndes Lageplanentwurfs bei der Bauvoranfrage ausdrücklich hervorzuheben und im \nLaufe des Verwaltungsverfahrens wiederholt zu betonen.\n\n79\n\nSoweit die Kläger im Hinblick auf die positive Bescheidungsfähigkeit der \nBauvoranfrage die Behauptung unter Beweis stellen, dass auf die angrenzende \nWohnbebauung von dem Vorhaben keinerlei Lärmimmissionen einwirken, die nicht \nauch in einem Mischgebiet zulässig wären, und dass es insoweit gleichgültig sei, wie \nder Baukörper, die 283 Stellplätze und die Zu- und Abfahrten exakt geregelt sind, ist \nder darauf gerichtete erste Hilfsbeweisantrag aus zwei selbstständig tragenden \nGründen abzulehnen. Bei dem Beweisantrag handelt es sich um einen unzulässigen \nAusforschungsbeweisantrag, der zwar die formalen Anforderungen, die an einen \nBeweisantrag bezüglich Beweisthema und Beweismittel zu stellen sind, erfüllt, bei \ndem es aber für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung nicht \neinmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit gibt. Angesichts der Vielzahl der in \nder Vergangenheit bearbeiteten Verfahren mit ähnlichen Fallkonstellationen weiß der \nSenat aus eigener Sachkunde, dass für das streitbefangene Grundstück \nBebauungskonzepte denkbar sind, bei denen es sich nicht ausschließen lässt, dass \nzumindest für eines der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnhäuser \nLärmimmissionen entstehen, die in einem Mischgebiet nicht zulässig wären. \nDesweiteren ist die unter Beweis gestellte Behauptung für die begehrte \nEntscheidung letztlich nicht relevant. Sollte sich die Behauptung als wahr erweisen, \nwäre damit die Gebiets- und Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens weder \nfestgestellt noch ließe sie sich überhaupt prüfen. Selbst wenn für die Beurteilung der \nZumutbarkeit des Vorhabens unter Lärmgesichtspunkten die Mischgebietswerte für \nalle umliegenden schutzwürdigen Nutzungen maßgeblich wären, wäre das \nangebotene Sachverständigengutachten nicht aussagekräftig, da es die \nAuswirkungen der besonders lärmintensiven Anlieferungszone unberücksichtigt \nließe. Zudem hängt die Zumutbarkeit des Vorhabens für die Umgebungsbebauung \nnicht allein von der Einhaltung von Lärmgrenzwerten ab. Von Bedeutung sind auch \ndie mit dem Vorhaben einhergehende Abgasbelastung und sonstige Lästigkeiten, die \nsich weder exakt bestimmen noch berechnen lassen und für deren Schweregrad es \nentscheidend darauf ankommt, wie das Vorhaben auf dem Grundstück konkret \nausgeführt wird.\n\n80\n\nDer erste Hilfsantrag hat aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg. Er \nunterscheidet sich vom Hauptantrag nur dadurch, dass die Kläger damit eine positive \nBescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 18. Juli 1996 begehren, wie sie sich nach \nihren Schreiben vom 25. Juli und 7. Oktober 1996 inhaltlich darstellt. Durch die \nbeiden Schreiben ist die Bauvoranfrage aber inhaltlich in keiner Weise modifiziert \nworden. Insbesondere enthalten sie keine Angaben zur Konkretisierung des \nBauvorhabens bezüglich derjenigen Punkte, die nach den vorstehenden \nAusführungen für die Beurteilung seiner Umgebungsverträglichkeit unerlässlich sind, \nsodass sie an der mangelnden Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage nichts \nändern.\n\n81\n\nDer zweite Hilfsantrag ist unbegründet. Mit diesem weiteren Hilfsantrag werden \ninhaltlich der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag zur Entscheidung gestellt, wobei \njeweils die Erschließungsproblematik ausgeklammert werden soll. Auf die Frage, ob \ndie Erschließung des Bauvorhabens gesichert ist oder nicht, kommt es jedoch für die \nEntscheidung des Senats nicht an, da den Klägern - unabhängig davon, wie diese \nFrage beantwortet wird - aus den vorgenannten Gründen kein Anspruch auf Erteilung \ndes begehrten positiven baurechtlichen Vorbescheides zusteht. Dies gilt sowohl für \nden Fall, dass sich die planungsrechtliche Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BauGB \nrichtet, als auch für den Fall, dass insoweit § 34 Abs. 1 BauGB die einschlägige \nBeurteilungsgrundlage darstellt. Ist mithin die Frage nach der gesicherten \nErschließung des Bauvorhabens nicht entscheidungserheblich, braucht dem zweiten \nHilfsbeweisantrag nicht nachgegangen zu werden.\n\n82\n\nDie Hilfsanträge drei und vier sind ebenfalls nicht begründet. Dabei kommt es \nweder darauf an, ob die Veränderungssperre Nr. 24 sowie ihre erste und zweite \nVerlängerung wirksam waren, noch ist es von Bedeutung, ob auf deren Dauer zu \nGunsten der Kläger der Zeitraum einer faktischen Zurückstellung ihrer Bauvoranfrage \nentsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen wäre. Wie oben bereits \nmehrfach ausgeführt, war die Bauvoranfrage bis zum Inkrafttreten des \nBebauungsplans Nr. 209 \"W. -von-S. -Straße/West\" nicht bescheidungsfähig \nund ihre negative Bescheidung damit zu keiner Zeit rechtswidrig.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.\n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 \nNr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n85\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297046","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-11/10-a-5372-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297046","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297046","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-11/10-a-5372-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297046","retrieved":"2026-07-09 03:20:01.578277+00:00"}}