{"status":"available","doknr":"OLD297074","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0710.7B508.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-10","aktenzeichen":"7 B 508/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Oktober \n2000 zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Ordnungsverfügung ist \noffensichtlich rechtmäßig, sodass die gebotene Interessenabwägung, ob dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung oder \ndem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang gebührt, zu Ungunsten des \nAntragstellers ausgeht.\n\n4\n\nDer Antragsgegner konnte gestützt auf §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3 iVm § 87 Abs. 1 \nBauO NRW gegen den Antragsteller mit dem Ziel der Schaffung eines zweiten \nRettungswegs - hier durch Errichtung von Notleitern mit Rückenschutz an der \nRückfront des Gebäudes W. - einschreiten.\n\n5\n\nNach § 87 Abs. 1 BauO NRW können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass \nrechtmäßig bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften der Bauordnung oder \nden auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften entsprechen, diesen Vorschriften \nangepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder \nGesundheit erforderlich ist. Damit erstreckt sich der Anwendungsbereich der \nVorschrift auf bestandsgeschützte Anlagen in jenen Fällen, in denen eine \nVerschärfung der Anforderungen an diese Anlagen im Verhältnis zu dem bei der \nErrichtung maßgeblichen Bauordnungsrecht eingetreten ist.\n\n6\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 \nA 3051/99 - BauR 2002, 763 (764).\n\n7\n\nSinn dieser Regelung ist es, dem aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten Bestandsschutz \nRechnung zu tragen. Der Eigentümer einer baulichen Anlage soll ein im Einklang mit \ndem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben auch dann unverändert \nweiter nutzen können, wenn neue bauordnungsrechtliche Vorschriften diesem \nVorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden. Die \nBauaufsichtsbehörde soll gestützt auf § 87 Abs. 1 BauO NRW deshalb die \nAnpassung an die neue Rechtslage nur bei entsprechend gewichtigen öffentlichen \nBelangen, nämlich nur dann fordern dürfen, wenn dies im Einzelfall wegen der \nSicherheit für Leben und Gesundheit erforderlich ist.\n\n8\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A \n3098/01.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BauO NRW für das Einschreiten des \nAntragsgegners liegen ersichtlich vor.\n\n10\n\nHinsichtlich der hier in Rede stehenden Anforderungen an einen zweiten \nRettungsweg haben sich, wie der Antragsgegner zu Recht angenommen hat, die \nAnforderungen der nunmehr geltenden BauO NRW verschärft.\n\n11\n\nDas Gebäude W.weg ist nach Aktenlage vor Inkrafttreten der Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 373) - BauO NRW 1962 - \ngenehmigt worden, nämlich mit Bauschein vom 8. Juli 1960. Seinerzeit war für das \nGebiet der Stadt D. die Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbandes \nRuhrkohlenbezirk einschlägig. Sowohl die Bauordnung für das Gebiet des \nSiedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk als auch die späteren Fassungen der BauO \nNRW bis vor Inkrafttreten der Bauordnung vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419) - \nBauO NRW 1984 - sahen zwar insoweit Anforderungen an einen zweiten \nRettungsweg vor, als sie Regelungen enthielten, wonach insbesondere mit Blick auf \ndie Möglichkeiten des Einsatzes von Löschgeräten sowie der Rettung von Personen \ndurch die Feuerwehr bestimmte Anforderungen an die Zugänglichkeit der \nGebäudevorderseite wie auch des Hintergeländes von Baugrundstücken gestellt \nwurden. In der Bauordnung für das Gebiet des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk \nwaren insoweit insbesondere die Absätze 3 bis 7 des § 6 A (Zugang zu den \nGrundstücken) einschlägig. Unter Geltung der BauO NRW fanden sich vergleichbare \nRegelungen in § 4 und 6 BauO NRW 1962 wie auch der späteren Fassungen der \nBauordnung vor der BauO NRW 1984, die durch den Grundsatz des seinerzeitigen \n§ 18 Abs. 1 der Bauordnung ergänzt wurden, dass bei einem Brand wirksame \nLöscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sein müssten. \nDabei waren die in der BauO NRW selbst geregelten Anforderungen an die \nEinsatzmöglichkeiten von Rettungsgeräten der Feuerwehr in § 2 der Allgemeinen \nVerordnung zur Landesbauordnung vom 16. Juni 1975 (GV. NW. S. 482) - AVO \nBauO NRW - präzisiert worden, wobei § 13 Abs. 3 der AVO BauO NRW zusätzliche \nMindestmaße für Öffnungen in Fenstern vorsah, die als Rettungswege für Menschen \ndienen.\n\n12\n\nDiese Grundsätze wurden erstmals durch die Regelungen des an die Stelle des \nbisherigen § 18 tretenden § 17 der BauO NRW 1984 dahin geändert, dass als \nzweiter Rettungsweg in den Fällen, in denen kein Sicherheitstreppenraum vorhanden \nist, entweder eine zweite notwendige Treppe - also eine bauliche Maßnahme - oder \neine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle gefordert wurde. Damit \nwurde die bisherige Regelung \"verlassen\" und dem Umstand Rechnung getragen, \ndass es der Feuerwehr in vielen Fällen nicht möglich war, mit den Leitern, die zu \nihrer Standardausrüstung gehören, eine ausreichende Rettungsmöglichkeit zu \ngewährleisten.\n\n13\n\nVgl. hierzu die Amtliche Begründung zum \nGesetzentwurf der BauO NRW 1984 in Landtag-\nDrucksache 9/2721, S. 79.\n\n14\n\nAus den Regelungen der BauO NRW 1984 lässt sich danach als neuer, die \nAnforderungen verschärfender Grundsatz ableiten, dass in den Fällen, in denen der \nEinsatz der von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte - tragbare Leitern wie \nauch der Einsatz von fahrbaren Drehleitern - trotz Einhaltung der gesetzlich \nvorgegebenen Anforderungen an die Zugänglichkeit der Gebäude auf dem \nBaugrundstück nicht ausreichend möglich ist, bauliche Vorkehrungen getroffen \nwerden müssen. Zugleich verlangte § 17 BauO NRW erstmals ausdrücklich, dass \njede \"Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen\" in jedem Geschoss über zwei \nvoneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein müsse.\n\n15\n\nBezogen auf die Neuregelungen des § 17 BauO NRW 1984 findet sich in der \nRechtsprechung des Senats allerdings die Aussage, \"nach summarischer Prüfung\" \nsei das Erfordernis zweier voneinander unabhängiger Rettungswege \" in § 17 Abs. 3 \nBauO NW 84 lediglich erstmalig eindeutig und ausdrücklich festgeschrieben worden\", \neine Verschärfung gegenüber den vorhergehenden Regelungen sei darin jedoch \nnicht enthalten.\n\n16\n\nSo ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom \n13. Juli 1990 - 7 B 855/90 (insoweit in BRS 50 \nNr. 202 nicht abgedruckt), bestätigt durch OVG \nNRW, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 7 B \n2890/94 - BRS 57 Nr. 245.\n\n17\n\nAn dieser Wertung hält der Senat nach erneuter Überprüfung jedoch nicht fest. Mit \nder BauO NRW 1984 wurde der bisherige Grundsatz, den zweiten Rettungsweg für \ngefährdete Personen mit den von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungswegen \nsicherzustellen, vielmehr dahin geändert, dass bei fehlender Einsatzmöglichkeit \nsolcher Rettungsgeräte für jede Nutzungseinheit taugliche bauliche Vorkehrungen zu \ntreffen sind. Auf der Grundlage der §§ 87 Abs. 1 iVm 17 Abs. 3 BauO NRW können \ndaher wegen einer Verschärfung der Rechtslage auch bei bestandsgeschützten \nbaulichen Anlagen nachträglich bauliche Vorkehrungen am Gebäude verlangt \nwerden, wenn der zweite Rettungsweg über die von der Feuerwehr vorgehaltenen \nRettungsgeräte nicht für jede Nutzungseinheit möglich ist und die Vorkehrungen zum \nSchutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit geboten sind.\n\n18\n\nDie letztgenannten Vorausetzungen liegen hier ersichtlich gleichfalls vor.\n\n19\n\nDie von der strittigen Ordnungsverfügung erfassten, als jeweils selbständige \nNutzungseinheit zu wertenden Apartments im 1. bis 4. Obergeschoss des Hauses \nW.weg genügen den Anforderungen des § 17 Abs. 3 BauO NRW ersichtlich nicht. \nSie verfügen nur über einen ersten Rettungsweg durch das zentrale Treppenhaus, \ndas unstreitig die Voraussetzungen eines Sicherheitstreppenraums nicht erfüllt. Ein \nzweiter Rettungsweg in Form einer weiteren Treppe oder einer für die Feuerwehr mit \nRettungsgeräten erreichbaren Stelle ist nicht vorhanden. Zutreffend hat das Amt 37/4 \ndes Antragsgegners insoweit schon in seiner ersten Stellungnahme vom 5. Mai 1999, \ndie Anlass für das Einschreiten des Antragsgegners war, darauf abgestellt, dass die \nrückwärtig gelegenen Fenster bzw. Balkons der Apartments mit einer erforderlichen \nDrehleiter der Feuerwehr nicht erreichbar sind. Diese Einschätzung wird durch die \nspäteren Stellungnahmen dieses Amts, insbesondere die vom Verwaltungsgericht zu \nLasten des Antragsgegners berücksichtigte Stellungnahme vom 15. November 2000, \nbestätigt. Dort ist auch nachvollziehbar dargelegt, dass etwa das Instellungbringen \neines Sprungrettungstuchs auf Grund der rückwärtigen Anbauten im \nErdgeschossbereich des Hauses nicht durchführbar ist.\n\n20\n\nAuf Grund dieser Situation ist auch die zum Einschreiten nach § 87 Abs. 1 BauO \nNRW erforderliche konkrete Gefahr ersichtlich zu bejahen.\n\n21\n\nEine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen \nSituation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter \nfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem \nSchadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die \nWahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. \nBei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an \ndie Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig \nhohen Anforderungen zu stellen.\n\n22\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970 - IV C \n99.67 - NJW 1970, 1890.\n\n23\n\nIn der hier gegebenen Konstellation ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung \neines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in \nvielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass \ninsoweit keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen \nGlücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden kann.\n\n24\n\nVgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom \n28. August 2001 - 10 A 3051/99 - BauR 2002, 763 \n(765 f) m.w.N..\n\n25\n\nKommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen \nzu rechnen, die sich in den hier in Rede stehenden Apartments aufhalten. Dies folgt \naus den vorliegenden fachkundigen Feststellungen des Amts 37/4. So ist namentlich \nin der Stellungnahme vom 15. November 2000 eine nachvollziehbare detaillierte \nRisikobetrachtung dargelegt, die die dem Einschreiten des Antragsgegners zu \nGrunde gelegte fachliche Ersteinschätzung bestätigt. Hiernach besteht im Brandfall \nkonkret die Gefahr, dass das Treppenhaus als Rettungsweg wegen Eindringen von \nFeuer und Rauch ausscheidet, wobei zusätzliche Risiken durch den Einsatz eines \nHochleistungslüfters zu gewärtigen sind.\n\n26\n\nEinem hiernach grundsätzlich gerechtfertigten Einschreiten des Antragsgegners \ngegen den Antragsteller als Erbbauberechtigten steht nicht entgegen, dass die \nfehlende Möglichkeit, den öffentlichen Verkehrszwecken zur Verfügung stehenden \nBlockinnenbereich (Flurstück 120) mit einer Drehleiter der Feuerwehr zu erreichen, \ndadurch bedingt ist, dass der Antragsgegner eine Bebauung des Grundstücks G.hof \nzugelassen hat, die für die öffentliche Durchfahrt vom G.hof zum Flurstück 120 nur \neine lichte Höhe von 2,50 m aufweist.\n\n27\n\nInsoweit erscheint bereits zweifelhaft, dass die Überbauung im Bereich des \nGrundstücks G.hof erst nach Errichtung des Hauses des Antragstellers erfolgte. In \ndem bei den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Lageplan \naus November 1959 ist nämlich in dem Bereich, in dem sich die jetzige Durchfahrt \nvom G.hof befindet, bereits eine solche Durchfahrt zeichnerisch wiedergegeben. \nLetztlich kann die Frage, wann die Überbauung der Zufahrt vom G.hof mit ihrer, eine \nDurchfahrt von Drehleitern der Feuerwehr ausschließenden lichten Höhe erfolgte, \njedoch dahinstehen, weil der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner bzw. \ndie Stadt D. habe als (Mit)Verursacher dieser fehlenden Erreichbarkeit mit einer \nDrehleiter selbst bzw. zumindest zu seinen (ihren) Kosten für die Sicherstellung eines \nzweiten Rettungswegs zu sorgen, jedenfalls in der Sache fehlgeht.\n\n28\n\nDie vom Verwaltungsgericht insoweit angesprochene Regelung des § 5 Abs. 2 \nSatz 1 BauO NRW ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie sich nur über Fragen \nder Zugänglichkeit von Gebäuden auf dem Grundstück selbst von öffentlichen \nVerkehrsflächen aus verhält.\n\n29\n\nVgl.: Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \n§ 5 Rdnr. 1.\n\n30\n\nDie Durchfahrtsmöglichkeit nach der genannten Vorschrift soll lediglich sicherstellen, \ndass in den Fällen, in denen eine Rettung von Menschen aus Gebäuden \n- abgesehen vom Treppenraum - nur von der Rückseite her möglich ist, eine für \nRettungsfahrzeuge der Feuerwehr ausreichend dimensionierte Durchfahrt zum \nHintergelände auf dem Baugrundstück selbst anzulegen ist. Konkrete Anforderungen \ndaran, in welcher Höhe eine an das Baugrundstück angrenzende öffentliche \nVerkehrsfläche überbaut werden darf, lassen sich hieraus jedoch nicht herleiten.\n\n31\n\nDie Frage, welchen baulichen Zustand öffentliche Straßen, zu denen auch Plätze \n(vgl. § 2 Abs. 1 StrWG NW) gehören, aufweisen müssen, richtet sich gemäß § 9 \nAbs. 1 Satz 2 StrWG NW vielmehr nach dem \"regelmäßigen\" Verkehrsbedürfnis. \nDementsprechend kann es bei öffentlichen Parkplätzen ausreichen, dass sie in einer \nWeise baulich mit dem übrigen Straßen- und Wegenetz verbunden sind, die die \nErreichbarkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung sicherstellt. Hierzu gehört bei \nöffentlichen Parkplätzen ersichtlich nicht, sie derart baulich auszustatten, dass sie \nauch mit Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr (einschließlich Drehleiter) \nuneingeschränkt erreichbar und nutzbar sind. Die Regelungen des § 5 BauO NRW \nmachen vielmehr gerade deutlich, dass es in den Fällen, in denen Gebäude nur \nbeschränkt mit Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr erreichbar sind, Sache des \nBauherren ist, die notwendigen Maßnahmen auf seinem eigenen Grundstück zu \ntreffen, um eine Rettung von Personen im Brandfall zu ermöglichen.\n\n32\n\nDie Inanspruchnahme des Antragstellers konnte nach alledem schon auf § 87 \nAbs. 1 iVm § 17 Abs. 3 BauO NRW gestützt werden, sodass keiner weiteren \nErörterung bedarf, inwieweit ggf. auch auf der Grundlage des § 61 BauO NRW (iVm \n§ 14 OBG NRW) eingeschritten werden kann, um Gefahren bei bestandsgeschützten \nGebäuden zu begegnen.\n\n33\n\nVgl. hierzu nunmehr: OVG NRW, Urteil vom \n15. Juli 2002 - 7 A 3098/01.\n\n34\n\nDas Einschreiten des Antragsgegners unterliegt auch im Übrigen ersichtlich keinen \ndurchgreifenden Bedenken.\n\n35\n\nMit der Forderung, \"Notleitern mit Rückenschutz\" anzubringen, ist die \nOrdnungsverfügung hinreichend bestimmt. Da es für Notleitern, die insbesondere der \nRettung von Personen im Brandfall dienen sollen, einschlägige technische \nVorschriften - hier die DIN 14094 - gibt, ist selbstverständlich davon auszugehen, \ndass die vom Antragsgegner geforderte Notleiter diesen Anforderungen genügen \nsoll; ggf kann eine Klarstellung der Ordnungsverfügung auch im noch anhängigen \nWiderspruchsverfahren erfolgen. Bei der geforderten Notleiter handelt es sich \nhiernach nicht nur um eine einfache Leiter, die mit Rückenschutzbügeln und -streben \nversehen ist. Bestandteil von Notleitern gemäß DIN 14094 sind, wie im Übrigen \nbereits in der fachlichen Stellungnahme des Amts 37/4 vom 15. November 2000 \nangesprochen ist, auch Podeste mit Absturzsicherungen, die in den Bereichen, etwa \nvor Fenstern bzw. Balkonen, anzubringen sind, in denen das Gebäude verlassen \nwerden kann, und an der Außenseite des Gebäudes zu der Leiter selbst führen.\n\n36\n\nEine solche Notleiter ist in der hier vorliegenden Fallkonstellation auch nicht etwa \nein von vornherein untaugliches Mittel, als zweiter Rettungsweg zu dienen. Der \nbaulich anzulegende zweite Rettungsweg soll hier als Ersatz für den nicht möglichen \nEinsatz der von der Feuerwehr regelmäßig vorgehaltenen Rettungsgeräte wie \ntransportablen Leitern bzw. Drehleitern eine Erreichbarkeit der gefährdeten \nGebäudebereiche in den Fällen sicherstellen, in denen der erste Rettungsweg - hier \nüber das Treppenhaus - im Brandfall nicht nutzbar ist. Dabei kommt es auf die \nUmstände des jeweiligen Einzelfalls an, ob eine Notleiter der vorbezeichneten Art \nnach der DIN 14094 noch ausreicht oder etwa eine zur Selbstrettung leichter \nbenutzbare Spindeltreppe als Außentreppe zu fordern ist. Letzteres ist insbesondere \ndann zu erwägen, wenn nach den bestehenden baulichen Gegebenheiten im Falle \nder Unpassierbarkeit des gebäudeinternen Zugangs von der Vorderseite die \ngefährdeten Personen, die sich in allein rückwärtig gelegenen Nutzungseinheiten \nbefinden, auf eine Selbstrettung ohne jegliche fachkundige Mithilfe angewiesen \nsind.\n\n37\n\nZu einer solchen Fallkonstellation vgl.: OVG \nNRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 - \nBauR 2002, 763 (767).\n\n38\n\nHier geht es jedoch um eine Rettung aus rückwärtigen Nutzungseinheiten, die zu \neinem offenen, frei zugänglichen Bereich hin ausgerichtet sind, sodass den \ngefährdeten Personen über die Notleiter ggf. fachkundige Hilfe bei der Rettung zuteil \nwerden kann, wie sie im Übrigen etwa auch beim Einsatz von Rettungsgeräten der \nFeuerwehr (beweglichen Leitern bzw. Drehleitern) erfolgen würde.\n\n39\n\nFür sonstige durchgreifende Bedenken gegen die Tauglichkeit der geforderten \nNotleiter liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.\n\n40\n\nDie Notleiter kann nach den vorliegenden Unterlagen so angebracht werden, \ndass sie in jedem Geschoss von den beiden dort befindlichen Apartments erreichbar \nist, wobei dem Antragsteller überlassen bleibt, ob in beiden Fällen der Zugang über \ndie anzubringenden Podeste vom jeweiligen Balkon des betreffenden Apartments \naus erfolgt oder in einem Fall über das Fenster, vor dem die Notleiter anzubringen \nist. Hinsichtlich der Befestigung liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndie erforderlichen Dübel zur Befestigung der Leiter selbst wie auch der Podeste nicht \nan der Außenwand des Gebäudes angebracht werden könnten, zumal es ersichtlich \nmöglich ist, den einen Holm der Leiter mit Rückenschutz vor die Trennwand \nzwischen den Nutzungseinheiten zu setzen.\n\n41\n\nAuch aus dem Umstand, dass der weitere Rettungsweg nach Verlassen der \nLeiter über das Flachdach des eingeschossigen rückwärtigen Anbaus an das \nGebäude W.weg und sodann über die zum inneren Parkplatz ausgerichteten \nGaragen führt, folgt nicht, dass es sich insgesamt um einen untauglichen \nRettungsweg handelt. Das dem Senat vorliegende Lichtbildmaterial gibt keinen \nAnhalt dafür her, dass die Flachdächer bzw. nur leicht geneigten Dächer des Anbaus \nbzw. der Garagen nicht begehbar sind. Selbst wenn die Bedachung der zum \nGrundstück des Antragstellers gehördenden Garagen mit Eternitwellplatten eine \nBegehung durch einzelne Personen statisch nicht zulassen sollte - der Antragsteller \nspricht insoweit auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 4. Mai 2001 selbst nur davon, dass \ndie Garagen \"nicht ohne weiteres zu begehen\" seien -, kann ersichtlich der weitere \nWeg bis zum Erreichen des öffentlichen Parkplatzes über die Flachdächer der \ndaneben befindlichen Garagen genommen werden. Dass dabei die Personen, die \nsich selbst - ggf. unter Mithilfe Dritter - vor Brand retten, wie auch die Hilfspersonen \nfremdes Eigentum betreten müssen, ist unschädlich. Bei der (Selbst-) Rettung von \nPersonen vor akuter Lebensgefahr im Brandfall handelt es um eine Notstandsituation \niSv § 904 BGB, die der Eigentümer hinzunehmen hat.\n\n42\n\nDer Umstand, dass die Notleiter ggf. vor dem Fenster eines der je Geschoss \njeweils betroffenen Apartments zu führen ist, ist zwangsläufige Folge der baulichen \nGegebenheiten. Diese bauliche Konsequenz rechtfertigt es nicht, auf Maßnahmen \nzur Schaffung eines tauglichen und der Sache nach angemessenen zweiten \nRettungswegs zu verzichten. Im Übrigen ist es dem Antragsteller unbenommen, im \nWege des Austauschmittels eine anderweitige Lösung anzubieten, was ihm in der \nangefochtenen Ordnungsverfügung auch ausdrücklich zugestanden ist. Dabei ist es \nseine Sache, die Voraussetzungen für eine Realisierbarkeit der zur Gefahrenabwehr \nerforderlichen Maßnahmen herbeizuführen.\n\n43\n\nErweist sich nach alledem, dass die angefochtene Ordnungsverfügung ersichtlich \nkeinen Bedenken unterliegt, geht die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die \nhier in Rede stehenden Gefahren sind so gewichtig, dass dem besonderen \nöffentlichen Interesse, die Gesundheit und das Leben zu schützen, der Vorrang \ngebührt, wie der Antragsgegner in der Begründung seiner Vollziehungsanordnung \nzutreffend ausgeführt hat.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n46\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-10/7-b-508-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 904","ref_norm":"904","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-10/7-b-508-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297074","retrieved":"2026-07-09 03:20:03.990391+00:00"}}