{"status":"available","doknr":"OLD297075","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0710.10A2220.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-10","aktenzeichen":"10 A 2220/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungs- \nverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungs- \nverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nSoweit der Kläger die Auffassung vertritt, § 61 Abs. 1 BauO NRW könne nicht als \nRechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juni 1999 \nherangezogen werden, geht seine diesbezügliche Argumentation fehl. Der Senat hat \nin seinem Beschluss vom 21. Januar 2002, mit dem er die Beschwerde des Klägers \ngegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat (Aktenzeichen: \n10 E 434/01), ausgeführt, dass die angegriffene Ordnungsverfügung - auch aus der \nSicht des Klägers - bei vernünftiger Auslegung so zu verstehen sei, dass ihm die \nNutzung der auf dem Grundstück \"Am w. S. \" 7 A in W. vorhandenen \nbaulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zur Kleintierhaltung insoweit \nuntersagt werde, als er dort mehr als einen Hahn halte. Geht man von dieser \nAuslegung der Ordnungsverfügung aus, der sich das Verwaltungsgericht \nangeschlossen und die der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert \nin Frage gestellt hat, so ist dafür § 61 Abs. 1 BauO NRW die richtige \nRechtsgrundlage. Anknüpfungspunkte für die bauordnungsrechtliche Verfügung sind \nnämlich die der Bauaufsicht unterfallenden Anlagen und Einrichtungen, deren \nNutzung von Gesetzes wegen zu überwachen ist und gegebenenfalls geregelt \nwerden kann.\n\n5\n\nOb § 61 Abs. 1 BauO NRW die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt - etwa im \nHinblick auf Hühnerrassen, die auch unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten auf \nkeine Stallungen angewiesen sind -, die Haltung von Hähnen auf einem Grundstück \nunabhängig vom Vorhandensein von baulichen Anlagen und Einrichtungen zur \nKleintierhaltung zu untersagen, ist für die Rechtmäßigkeit der hier zu prüfenden \nOrdnungsverfügung, die sich gerade auf die vorhandenen bauliche Anlagen bezieht, \nohne Belang. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach einer \nwillkürlichen Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte stellt sich angesichts \nder jeweils verschiedenen tatsächlichen Ausgangssituationen nicht.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen \ndes \n§ 61 Abs. 1 BauO NRW grundsätzlich auch befugt, die Nutzung von Anlagen und \nEinrichtungen zur Kleintierhaltung nur im Hinblick auf das Halten männlicher Tiere \n- hier: im Hinblick auf das Halten von Hähnen - einzuschränken. Eine auf diese \nVorschrift gestützte Nutzungsuntersagung ist gerechtfertigt, wenn und soweit die \nuntersagte Nutzung materiell baurechtswidrig ist und der Nutzungsuntersagung keine \nbauaufsichtliche Genehmigung entgegensteht.\n\n7\n\nDer Kläger hat nicht behauptet, im Besitz einer Baugenehmigung für Anlagen \nund Einrichtungen zur Kleintierhaltung auf seinem Grundstück zu sein, die ihm das \nHalten von mehr als einem Hahn in diesen Anlagen und Einrichtungen erlaubt. Es \nkommt also für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung darauf an, ob die \nuntersagte Nutzung - unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit - materiell \nbaurechtswidrig ist. Letzteres hat das Verwaltungsgericht bejaht und insoweit einen \nVer-stoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften gesehen. Das \nVerwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass das \nGrundstück \"Am w. S. \" 7 A bauplanungsrechtlich dem Innenbereich gemäß § \n34 BauGB zuzuordnen sei. Es liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils der Stadt W. und sei einem Bereich zugehörig, dessen Eigenart einem \nreinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entspreche. Gegen diese Annahmen \ndes Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Zulassungsantrag keine Bedenken \nerhoben.\n\n8\n\nNach § 34 BauGB ist ein Vorhaben bauplanungsrechtlich regelmäßig nur dann \nzulässig, wenn es sich unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren \nUmgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet \nsind, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, \nob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre \n(§ 34 Abs. 2 BauGB). In einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO sind \ngemäß § 14 Abs. 1 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen \nallgemein zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grund-\nstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht \nwidersprechen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen \ngehören auch solche für die Kleintierhaltung. Allerdings ermöglicht die letztgenannte \nVorschrift als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem \nbetreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine \nWohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - \n4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51.\n\n10\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht angenommen, \ndie von dem Kläger ausgeübte Haltung von Rassegeflügel überschreite nach Art und \nUmfang das Maß dessen, was in einem reinen Wohngebiet allgemein - aber auch \nunter Berücksichtigung der tatsächlichen Eigenart des hier maßgeblichen \nBaugebietes - üblich sei. Die Tierhaltung in Gestalt der insgesamt vier gehaltenen \nHähne bewirke Belästigungen und Störungen, die in dem Baugebiet unzumutbar \nseien.\n\n11\n\nDie Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nerschüttert. Die Ansicht des Klägers, für die Frage der Üblichkeit komme es darauf \nan, ob in dem betreffenden Baugebiet üblicherweise überhaupt Kleintiere gehalten \nwürden, trifft nicht zu. Vielmehr ist zunächst eine typisierende Betrachtung \nanzustellen, die neben der Art der in den Nebenanlagen gehaltenen Tiere auch \nderen Zahl und das damit jeweils verbundene Störpotenzial berücksichtigt. Eine \nTierhaltung, die als mit einer Wohnnutzung grundsätzlich unverträglich zu \nqualifizieren ist, ist beispielsweise in einem reinen Wohngebiet regelmäßig unüblich. \nIm Einzelfall mag sich bei konkreter Betrachtung etwas anderes ergeben, wenn in \nder Nachbarschaft vergleichbare Nutzungen vorhanden sind und die Bewohner des \nBaugebiets sich damit abgefunden haben. Dass hier ein solcher Fall gegeben ist, hat \nder Kläger nicht in einer Weise dargelegt, die Zweifel an der erstinstanzlichen \nEntscheidung weckt. Soweit er vorträgt, ein Mitarbeiter des Beklagten aus dem \nBauordnungsamt habe ihm gegenüber geäußert, im Bereich des H. weg seien \nin der Vergangenheit Baugenehmigungen nur unter der Bedingung erteilt worden, \ndass auf dem rückwärtigen Grundstücksbereich Hühner, Schweine und andere \nNutztiere gehalten würden, ergibt sich aus dieser pauschalen Behauptung nicht, \ndass die Haltung von mehr als einem Hahn oder die Haltung von Kleintieren mit \nvergleichbarem Störpotenzial in der Umgebung des streitbefangenen Grundstücks \nüblich ist. Abgesehen davon, dass eine Rechtsgrundlage für die behaupteten \nNebenbestimmungen zu früher erteilten Baugenehmigungen nicht ersichtlich ist, \nbleibt gänzlich unklar, welcher Zeitraum mit dem Begriff \"Vergangenheit\" gemeint ist. \nDass derzeit auf konkret bezeichneten Grundstücken im Bereich des H. weg, \nder etwa 120 m nördlich parallel zur Straße \"Am w. S. \" verläuft, mehr als ein \nHahn oder Kleintiere gehalten werden, deren Störpotenzial dem von mehreren \nHähnen entspricht, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen.\n\n12\n\nDie Angaben des Klägers zur Zahl der bundes- und landesweit verbandsmäßig \norganisierten Züchter von Rassegeflügel und zur Zahl der jährlichen Nachzuchten \nsowie die Behauptung, etwa 60 % der Züchter gingen ihrem Hobby in reinen oder \nallgemeinen Wohngebieten nach, lassen nicht den Schluss zu, dass - bei \ntypisierender Betrachtung - die Haltung von mehr als einem Hahn in reinen \nWohngebieten üblich ist. Wie oben bereits ausgeführt, ist eine Tierhaltung im reinen \nWohngebiet regelmäßig unüblich, wenn sie - was das Verwaltungsgericht im Hinblick \nauf die Haltung von mehr als einem Hahn angenommen hat - mit der Wohnnutzung \ngrundsätzlich unverträglich ist. Der Vortrag des Klägers, es sei wissenschaftlich nicht \nbelegt, dass sich mehrere Hähne gegenseitig zum Krähen provozierten, widerlegt die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts nicht, wonach ein Hahn nach allgemeiner \nLebenserfahrung durch sein Krähen Tag für Tag erhebliche Lautäußerungen \nverursache und dies erst recht für das Krähen mehrerer Hähne gelte. Für diese \nAnnahme kommt es auf eine gegenseitige Provokation zum Krähen nicht an.\n\n13\n\nDass auch die Haltung von mehreren Hähnen in reinen Wohngebieten allgemein \nüblich ist, kann nicht daraus hergeleitet werden, dass - wie der Kläger vorträgt - \ngerichtliche Entscheidungen existieren, wonach in reinen Wohngebieten \nNebenanlagen für die Haltung von bis zu 50 Brieftauben zulässig seien. Zum einen \nist das mit der Haltung mehrerer Hähne verbundene Störpotenzial ein anderes als \ndas, das mit der Haltung von Brieftauben verbunden ist. Zum anderen kommt es \nauch bei der Taubenhaltung wesentlich auf die Ortsüblichkeit und den Einzelfall an. \nSo kann die Taubenhaltung beispielsweise in einer Bergwerkssiedlung im Ruhrgebiet \nals eine regional begrenzte traditionell übliche Form der Tierhaltung angesehen \nwerden. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Halten von mehreren Hähnen in \nder Umgebung seines Grundstücks in vergleichbarer Weise eine herkömmliche Form \nder Tierhaltung darstellt.\n\n14\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht unverhältnismäßig, weil sie - wie \nder Kläger meint - sämtliche reine Wohngebiete im Hinblick auf den Umfang der \nKleintierhaltung ohne Rücksicht auf die Größe des jeweiligen Grundstücks und \ndessen Vorbelastung gleich behandelt. Die Ordnungsverfügung betrifft nur den \nkonkreten Fall. Der Kläger hat keine grundstücksbezogenen Besonderheiten geltend \ngemacht, die Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung und damit \nan der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufkommen lassen.\n\n15\n\nDie Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht deshalb in Betracht, \nweil ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf \ndem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n16\n\nSoweit der Kläger einen Verfahrensmangel geltend macht und sich dabei der \nSache nach auf einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) beruft, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass das \nVerwaltungsge-richt den der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht \nhinreichend aufgeklärt hat.\n\n17\n\nWenn es bei einer gerichtlichen Entscheidung auf die örtlichen Verhältnisse \nankommt, kann es allerdings angezeigt sein, dass sich das Gericht selbst einen \nEindruck vor Ort verschafft. Das heißt aber nicht, dass eine Augenscheinseinnahme \nstets unerlässlich ist. Die Pflicht zur sachgerechten Ermittlung verletzt das Gericht \nvielmehr nur dann, wenn ohne eine solche Beweisaufnahme die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage nicht in dem Umfang möglich ist, wie es Inhalt und Reichweite \nder zu treffenden Entscheidung erfordern. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 4 B \n136/94 -, JURIS.\n\n19\n\nMit dem nicht weiter substantiierten Vortrag, dass für die Einordnung des fraglichen \nGebiets als \"steriles\" oder \"lebhaftes\" reines Wohngebiet ein Rückgriff auf das \nvorliegende Kartenmaterial nicht ausreiche, hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass es \nim vorliegenden Verfahren einer Ortsbesichtigung bedurft hätte, um eine \nsachgerechte Entscheidung zu treffen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-10/10-a-2220-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-10/10-a-2220-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297075","retrieved":"2026-07-09 03:20:04.082348+00:00"}}