{"status":"available","doknr":"OLD297104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0709.2A4074.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"2 A 4074/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.271,00 Euro (= \n24.000,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern \ngeltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, \ndass die Klägerin zu 1) vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft gemäß § 5 \nNr. 2 b) BVFG ausgeschlossen ist, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als \nSowchosdirektorin in der Zeit von 1979 bis 1987 eine Funktion ausgeübt habe, die \nfür die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in der \nehemaligen Sowjetunion gewöhnlich als bedeutsam galt. Nach Ansicht des \nVerwaltungsgerichts fallen auch solche Funktionen unter den Ausschlusstatbestand \ndes § 5 BVFG, die für die kommunistische Diktatur in der Weise systemstützend \ngewesen seien, dass die Herrschenden sich zur Ausübung ihrer Herrschaft der \nTräger dieser Funktionen hätten bedienen müssen und zur Absicherung ihrer \nHerrschaft diese Funktionsträger unter ihrer besonderen Kontrolle hätten stehen \nmüssen. Eine solche systemstützende Funktion habe die Klägerin zu 1) ausgeübt, da \ndie Sowchosen die wichtigste Organisationsform in der Landwirtschaft dargestellt \nhätten und wesentlicher Bestandteil des ideologischen Systems gewesen seien. \nSowchosen hätten nach dem Prinzip der Einzelleitung gearbeitet. Die Stellung des \nSowchosdirektors sei dem Nomenklaturasystem zuzurechnen. Die Klägerin zu 1) \nhabe diese Funktion in einer überdurchschnittlich großen Sowchose über acht Jahre \nlang ausgeübt.\n\n4\n\nDie von den Klägern in der Antragsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen \ndie Zulassung der Berufung nicht. Die Antragsbegründung legt nicht substantiiert dar, \naus welchen Gründen die Beurteilung der von der Klägerin zu 1) tatsächlich \nausgeübten Funktion durch das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht \nfehlerhaft ist oder den Bewertungsmaßstäben für die Annahme des \nAusschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 b) BVFG widerspricht. Der bloße Hinweis \ndarauf , dass die für die Beurteilung der Funktion eines Sowchosdirektors vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen gutachterlichen Äußerungen vor der \nNeufassung des Ausschlusstatbestandes erfolgt seien, reicht hierzu nicht aus. Auch \ndie in der Antragsbegründung vertretene Auffassung, \"das Gericht hätte daher erneut \nBeweis erheben müssen, um zu prüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin auch nach dem \nMassstab der neuen gesetzlichen Vorschrift den Ausschlusstatbestand nach § 5 \nBVFG erfüllt\", lässt nicht hinreichend substantiiert erkennen, welche \nvertriebenenrechtlich relevante Tatsache im Zusammenhang mit der von der Klägerin \nzu 1) konkret ausgeübten Funktion des Sowchosdirektors durch die Erhebung eines \nBeweises im Einzelnen zu klären wäre. \n\n5\n\nIm Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die \nnunmehr seit dem 7. September 2001 geltende Fassung des § 5 BVFG nicht \nverfassungswidrig ist, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der \nGleichbehandlung und das Verbot der Rückwirkung verstößt. \n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, \n116 = DVBl 2001, 1156 = NVwZ-RR 2001, \n794 = DÖV 2001, 788 = Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts 412.3 § 5 \nBVFG Nr. 2.\n\n7\n\nHiervon ausgehend macht die Antragsschrift auch nicht hinreichend deutlich, aus \nwelchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche \nSchwierigkeiten aufweisen soll (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \niVm § 73 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/2-a-4074-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/2-a-4074-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297104","retrieved":"2026-07-09 03:20:06.598218+00:00"}}