{"status":"available","doknr":"OLD297100","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0709.18B1241.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"18 B 1241/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren ist erfolglos, weil die Rechtssache aus den nachstehenden \nGründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO)\n\n3\n\n2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten \nGründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, \nrechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, die entscheidungstragenden \nErwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen einer familiären \nLebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter L. in Frage zu \nstellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass \nzwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nur geringe Kontakte in Form einer \nBegegnungsgemeinschaft bestehen, die ausländerrechtlich grundsätzlich nicht \nschützenswert sind. Dem hält der Antragsteller im Wesentlichen sinngemäß lediglich \nentgegen, dass er im Falle einer Ausreise aus dem Bundesgebiet jeglichen Kontakt \nzu seiner Tochter verlieren würde. Damit beruft er sich letztlich darauf, dass allein \ndas Bestehen eines Personensorgerechts in Verbindung mit der Möglichkeit, \nzukünftig die gegenwärtiggen Besuchskontakte zu seinem Kind zu intensivieren, auf \nein Bleiberecht führt. Dem ist nicht zuzustimmen. \n\n5\n\nDer Antragsteller, der die tatsächliche Annahme, von der das Verwaltungsgericht \nausgegangen ist, nicht anzweifelt, verkennt insoweit, dass für die Beantwortung der \nFrage, ob eine - hier in Rede stehenden - Vater-Kind-Beziehung in Form einer \naufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das \nabstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der \ntatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist. Dies erfordert \neine Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, bei der \nsich allerdings jede schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder \naufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und \nErziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße \nBegegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. \nEntscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den \nFamilienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine \ndem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. \nEine solche lässt sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare \nMindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlich schützenswerter \nBetreuungsleistungen bestimmen. Die Ausgestaltung der Elternverantwortung wird \ndarüber hinaus auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung \ngeprägt.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar \n2002- 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171\n\n7\n\nWenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende \nAnhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater \nund seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der \nÜbernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung \ndes Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die \ngeeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend \nauszugleichen. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische \nErziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter \nentbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - \nwesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die ggf. auch als \nBeistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG \nentfalten können. Dem gegenüber kann die Versagung bzw. - wie hier - die \nnachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung \naufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine \nLebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer \nBegegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt \nerscheinen lassen.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März \n1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31. August 1999 - 2 BvR \n1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67, und \nvom 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 -, \nInfAuslR 1998, 272; Senatsbeschlüsse vom \n10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 - und vom 15. Mai \n2001 - 18 B 1309/00 -.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat nicht in Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts substantiiert \ndargelegt, dass zwischen ihm und seiner Tochter eine Erziehungsgemeinschaft im \nvorbezeichneten Sinne besteht. Soweit er darauf verweist, der Antragsgegner gehe \nzu Unrecht davon aus, dass er - der Antragsteller - sein Besuchsrecht nicht \nwahrgenommen habe, geht sein Vorbringen an den Gründen des angefochtenen \nBeschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht setzt die Wahrnehmung des \nBesuchsrechts gerade voraus, bewertet aber die in diesem Zusammenhang gelebten \npersönlichen Kontakte nicht als ausreichend für eine ausländerrechtlich \nschützenswerte Lebensgemeinschaft. Dem tritt der Antragsteller nicht konkret \nentgegen.\n\n10\n\nDas vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Lasten des \nAntragstellers verwandte Argument, dieser habe gegenüber dem Antragsgegner am \n29. April 2002 erklärt, Deutschland jetzt verlassen zu wollen, und damit sein \nfehlendes Interesse an einer Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter dokumentiert, \nvermochte der Antragsteller ebenfalls nicht zu entkräften. Insofern behauptet die \nBeschwerde lediglich, der Antragsteller habe eine derartige Erklärung nicht \nabgegeben, sondern gesagt, er werde freiwillig ausreisen, sofern rechtlich gegen die \nEntscheidung des Antragsgegner nichts mehr zu machen sei. Allein damit kann die \nvom Antragsteller in Gegenwart eines Dolmetscher abgegebene, zu Protokoll \ngenommene und vom Antragsteller, dem Dolmetscher und einem Behördenvertreter \nunterzeichnete Erklärung nicht in Zweifel gezogen werden. Angesichts dessen, dass \nder Antragsteller sogar beim Antragsgegner um die Finanzierung seiner Ausreise \ngebeten hat, vermag das nicht einmal glaubhaft gemachte Bestreiten seiner \nprotokollierten Aussage nicht zu überzeugen. Diese belegt damit weiterhin \neindrucksvoll, dass es der Antragsteller noch Ende April nicht für erwähnenswert \nhielt, die Beziehung zu seiner Tochter als Grund für einen weiteren Aufenthalt in \nDeutschland anzuführen, was sich nur auf dem Hintergrund einer fehlenden \nintensiven Beziehung zu seiner Tochter erklärt. Unter diesen Umständen erscheint \nsein jetziges Vorbringen verfahrensangepasst. Darauf deutet im Übrigen auch hin, \ndass es der Antragsteller erst jetzt mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002 für erforderlich \nhielt, beim Amtsgericht um eine Erweiterung seines Besuchs- und Umgangsrechts \nnachzusuchen.\n\n11\n\nDies alles geht zu Lasten des Antragstellers. Denn jeder neue Aufenthaltszweck \nist vom Ausländer darzutun und ggf., wenn nicht nachzuweisen, so doch glaubhaft zu \nmachen. Solange diese Anforderungen nicht erfüllt sind, darf die \nAufenthaltsgenehmigung nicht erteilt bzw. eine solche dem Ausländer nicht belassen \nwerden und kommt dementsprechend auch kein vorläufiger Rechtsschutz in \nBetracht. \n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 1999 \n- 18 B 766/99 -.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/18-b-1241-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/18-b-1241-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297100","retrieved":"2026-07-09 03:20:06.251875+00:00"}}