{"status":"available","doknr":"OLD297103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0709.14A1630.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"14 A 1630/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für den ersten Rechtszug unter Änderung der Wertfestsetzung \ndes Verwaltungsgerichts auf 10.000,-- DM und für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO.\n\n3\n\n1. Soweit die Beklagte sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts \nwendet, dass dem Kläger die späte Vorlage der amtsärztlichen Atteste nicht \nentgegen gehalten werden könne, macht die Beklagte zwei Zulassungsgründe \ngeltend: den der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und den der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) - vgl. A. des \nZulassungsantrages. Beide Zulassungsgründe werden jedoch nicht ordnungsgemäß \ndargelegt.\n\n4\n\na) Bezüglich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel fehlt es an der für \ndessen Darlegung erforderlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der \nangefochtenen Entscheidung.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, dass die späte Vorlage der \namtsärztlichen Bescheinigungen dem Kläger nicht zuzurechnen sei, darauf gestützt, \ndass selbst dann, wenn man eine Obliegenheit des Prüflings annehme, für eine \nunverzügliche Vorlage des amtsärztlichen Attestes Sorge zu tragen, dem Kläger \njedenfalls kein schuldhaftes Zögern anzulasten sei, weil er die amtsärztlichen \nBescheinigungen jeweils unverzüglich nach Erhalt an die Beklagte weitergeleitet und \nsich damit so verhalten habe, wie es die Beklagte in ihren eigenen Hinweisen für den \nPrüfungsrücktritt ausgeführt habe.\n\n6\n\nMit dieser Begründung setzt sich die Beklagte im Zulassungsantrag nicht in einer \nWeise auseinander, die dem Darlegungsgebot für den Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO genügt. Die Ausführungen der Beklagten zu A. des \nZulassungsantrages betreffen ausschließlich die Frage, ob es generell eine \nObliegenheit des Prüflings ist und es speziell im vorliegenden Fall war, dafür zu \nsorgen, dass das amtsärztliche Attest über die nach rechtzeitiger Rücktrittserklärung \nrechtzeitig herbeigeführte amtsärztliche Untersuchung auch umgehend beim \nPrüfungsamt eingehe. Damit verfehlt sie die Begründung des Verwaltungsgerichts, in \nder diese Frage ausdrücklich offen gelassen worden und darauf abgestellt worden \nist, dass dem Kläger jedenfalls kein \"schuldhaftes Zögern\" vorzuwerfen sei. \n\n7\n\nUm ernstliche Zweifel gegen diese auf die subjektive Seite abstellende \nBegründung des Verwaltungsgerichts darzulegen, hätte die Beklagte zumindest \nplausibel machen müssen:\n- wieso dem Kläger trotz der vom Verwaltungsgericht angeführten Passage \naus den eigenen Hinweisen der Beklagten ein Vorwurf (\"schuldhaftes \nZögern\") daraus zu machen sei, dass er bezüglich der Übersendung der \nAtteste erst gehandelt hat, nachdem er sie vom Gesundheitsamt erhalten \nhatte,\n- wann (konkretes Datum?) der Kläger hätte erkennen müssen, dass sich die \nÜbersendung der Atteste durch das Gesundheitsamt verzögerte, und \ndeshalb Schritte (welche?, die Beklagte spricht von \"erkundigen\") einleiten \nmusste, damit das Gesundheitsamt schneller handele,\n- und dass solche Schritte auch wirksam gewesen und zu einer früheren \nWeiterleitung der Atteste an die Beklagte geführt hätten (wobei die Kausalität \neines \"schuldhaften Zögerns\" von der Beklagten zudem glaubhaft zu machen \ngewesen wäre, etwa durch Erklärungen des betroffenen Gesundheitsamtes, \ndass es bei \"Erkundigungen\" der Klägers schneller gehandelt hätte).\n\n8\n\nNur wenn es der Beklagten gelungen wäre, die Annahme fehlenden \nVerschuldens des Klägers durch das Verwaltungsgericht durch substantiierte und \nglaubhaft gemachte Ausführungen in Zweifel zu setzen, wäre es auf die von der \nBeklagten im Zulassungsantrag behandelte weitere Frage angekommen, ob es \nwirklich zu den Aufgaben eines Prüflings gehört, der unverzüglich den Rücktritt \nerklärt und unverzüglich seinen Gesundheitszustand amtsärztlich hat feststellen \nlassen, auch dafür zu sorgen, dass das Gesundheitsamt seine Atteste schnell \nübermittle, oder ob bei diesem auftretende Verzögerungen nicht eher dem \nPrüfungsamt zuzurechnen sind, das den Prüfling darauf verwiesen hat, den \nNachweis seiner Erkrankung über diese Behörde zu führen.\n\n9\n\nb) Auch der Vortrag der Beklagten zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO (grundsätzliche Bedeutung) genügt nicht dem Darlegungsgebot. Die Beklagte \nführt dazu aus:\n\"Der Auslegung der Rücktrittsvorschriften kommt \nauch im Hinblick auf die bundesweit möglich \nAdaption dieser Auslegung in die Umsetzungspraxis \ndes Landesprüfungsämter grundsätzliche Bedeutung \nzu.\"\n\n10\n\nDamit (\"Die Auslegung ...\") ist weder eine konkrete Rechtsfrage benannt, wie es \nfür den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erforderlich ist, noch ist \ndargelegt, wieso es auf diese Auslegung hier entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, das diese Auslegung gerade offen gelassen hatte, für die \nEntscheidung des Rechtsstreites überhaupt ankommen kann.\n\n11\n\n2. Unzulässig ist der Zulassungsantrag auch, soweit er sich mit der Frage \nauseinander setzt, ob die Erkrankung des Klägers als \"wichtiger Grund\" für den \nPrüfungsrücktritt anzuerkennen sei (B. des Zulassungsantrages).\n\n12\n\na) Die Beklagte beruft sich im Zusammenhang mit dieser Frage ausdrücklich \nallein auf den \"Zulassungsberufungsgrund Nr. 3\", womit, wie sich aus dem \nZusammenhang ergibt, die auf S. 1 des Antrages unter 3) aufgeführte Abweichung \nvon einer Entscheidung des OVG NRW gemeint ist.\n\n13\n\nEine solche Abweichung wird jedoch nicht dargelegt. Die Darlegung des \nZulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verlangt nämlich, dass ein vom \nVerwaltungsgericht aufgestellter, dessen Entscheidung tragender Rechtssatz \naufgezeigt wird, der von einem einschlägigen Rechtssatz des OVG abweicht. Solche \nRechtssätze werden von der Beklagten nicht genannt. Was sie mit ihrer Ausführung \nrügt, das Verwaltungsgericht sei\n\n14\n\n\"zumindest von den Grundsätzen der aktuellen \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichtes \nMünster zum 'Dauerleiden' abgewichen\",\n\n15\n\nist, dass das Verwaltungsgericht gemessen an der Rechtsprechung des Senats \nunzutreffend entschieden habe. Damit lässt sich eine Abweichungsrüge nicht \ndarlegen.\n\n16\n\nb) Wenn die Beklagte mit diesen Ausführungen zugleich der Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen wollte, ist dieser \nnicht in zulässiger Weise dargelegt. Sie spricht diesen Zulassungsgrund im \nZusammenhang ihrer Ausführungen zu B. nämlich nirgends an. Es ist jedoch nicht \nAufgabe des Rechtsmittelgerichts im Zulassungsverfahren, das Vorbringen des \nRechtsmittelführers daraufhin zu sichten und zu überprüfen, welche Ausführungen zu \nwelchem im Eingang des Zulassungsantrages pauschal genannten \nZulassungsgrund, hier dem des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, passen könnten.\n\n17\n\nIm Übrigen wäre das Vorbringen des Beklagten zu B. des Zulassungsgrundes \nauch ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Begründung des \nVerwaltungsgerichts darzulegen. Dieses hat ausgeführt, dass der Kläger zwar an \neiner Dauererkrankung, nämlich einer chronischen Magenschleimhautentzündung \nleide, diese Erkrankung jedoch nicht der Grund der Prüfungsunfähigkeit sei. Diese \nsei vielmehr durch eine vorübergehende Verschlimmerung ausnahmsweise \nausgeschlossen gewesen. Dem setzt die Beklagte nur die Rechtsbehauptung \nentgegen, dass \n\n18\n\n\"Einschränkungen, die aus dem Grundleiden \nMagenschleimhautentzündung fließen, ... als \npersönlichkeitsprägende somatokonforme \nindividuelle Leistungseinschränkungen - auch \nwährend der Prüfungen - entschädigungslos \nhinzunehmen\"\n\n19\n\nund nicht als wichtiger Grund anzuerkennen seien. Eine über diese reine \nRechtsbehauptung hinausgehende Begründung für ihre Auffassung, wie sie das \nDarlegungsgebot des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO fordert, bleibt die Beklagte \nschuldig.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n22\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/14-a-1630-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/14-a-1630-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297103","retrieved":"2026-07-09 03:20:06.514458+00:00"}}