{"status":"available","doknr":"OLD297106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0709.13A.D18.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"13A D 18/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten \nVerwaltungsvorgänge BK 4a 98-001 nach Maßgabe der Verfügung des Beigeladenen zu 2. vom 16. Januar 2002 \nrechtmäßig ist. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nNach Überprüfung der vollständigen und ungeschwärzten Verwaltungsvorgänge \nBK 4a 98-001 durch den Senat erweist sich die Verweigerung der Vorlage dieser \nVorgänge im Klageverfahren 1 K 6480/98 VG Köln nach Maßgabe der Verfügung \ndes Beigeladenen zu 2. vom 16. Januar 2002 als rechtmäßig. \n\n3\n\nNach dem durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess unveränderten § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige \noberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten verweigern, wenn, \nwas hier in Betracht kommt, die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen \nnach geheim gehalten werden müssen. Gemäß dem durch das vorgenannte \nBereinigungsgesetz geänderten § 99 Abs. 2 VwGO stellt das Oberverwaltungsgericht \noder das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag fest, ob die Verweigerung der \nVorlage der Urkunden oder Akten .... rechtmäßig ist. Die dahingehende \nRechtmäßigkeitsprüfung ist ausgehend von Sinn und Zweck des § 99 Abs. 2 VwGO, \nden Interessenkonflikt zwischen Geheimhaltungsanspruch einerseits sowie Anspruch \nauf effektiven Rechtsschutz und eine im Sinne des anzuwendenden Rechts richtige \nEntscheidung andererseits einer vertretbaren Lösung zuzuführen, umfassend und \nnicht auf die Begründung der obersten Aufsichtsbehörde beschränkt.\n\n4\n\nVgl. hierzu auch den Beschluss des Fachsenats \nvom 14. Juni 2002 - 13a D 21 u. 22/02 -.\n\n5\n\nDemgemäß kommt es für die Rechtmäßigkeitsprüfung entscheidend auf das \nErgebnis der Verweigerungsentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde an. Wiese \nnämlich die Begründung der Verweigerung Mängel auf und würde allein deshalb vom \nGericht ihre Rechtswidrigkeit festgestellt, obgleich die Verweigerung im Ergebnis \ngerechtfertigt ist, würde eine Offenlegung infolge fehlerhaft ausgeübter \nBehördenentscheidung das Geheimnisschutzrecht der betreffenden Partei ohne \ninnere Rechtfertigung verletzen und eine vertretbare Konfliktlösung nicht getroffen. \nKommt es mithin auf das behördliche Entscheidungsergebnis an, kann schon \ndeshalb im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben, dass das \nVerwaltungsgericht einen Teil des geheimen Akteninhalts durch Übersendung der \nungeschwärzten Verfügung des Beigeladenen zu 2. an die Beigeladene zu 1. \nletzterer offen gelegt hat, weil hierdurch die Rechtmäßigkeit der \nVerweigerungsentscheidung des Beigeladenen zu 2. nicht berührt wird.\n\n6\n\nDie Verweigerung der Vorlage von Akten bzw. Aktenteilen setzt nach der hier nur \nin Betracht kommenden Alternative des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zunächst voraus, \ndass diese Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten \nwerden müssen. Ist das der Fall, hat die oberste Aufsichtsbehörde im Rahmen des \nihr eingeräumten Ermessens eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der \nBeteiligten des Rechtsstreits unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes \nvorzunehmen. Dies sind im vorliegenden dreipoligen telekommunikationsrechtlichen \nRechtsstreit einerseits das aus dem Verfassungsrecht abgeleitete Recht auf \nGeheimnisschutz der einen Partei und das Interesse der anderen Partei an \nDurchsetzung der vom anzuwendenden Fachgesetz verfolgten Belange des \nGemeinwesens sowie das Recht auf effektiven Rechtsschutz und dem dienende \nVerfahrensrechte des Drittenbeteiligten andererseits. Bei dieser Abwägung ist infolge \ndes Verhältnismäßigkeitsgebots das Interesse an effektivem Rechtsschutz der \ndiesen beanspruchenden Partei ihrer prozessualen Position und Schutzbedürftigkeit \nangemessen einzubringen, d. h. nur in dem Umfang und mit dem Gewicht, wie die \nPartei der Kenntnis des verweigerten Akteninhalts zur Verfolgung ihres \nRechtsschutzbegehrens im Haupsachverfahren bedarf. Auch kann das öffentliche \nInteresse an der Verwirklichung der Ziele des anzuwendenden Fachgesetzes bei der \nAbwägung nur dann Gewicht beanspruchen, wenn in der jeweiligen prozessualen \nSituation die öffentlichen Belange erkennbar und nachhaltig tatsächlich gefährdet \nsind. Kann dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgend deshalb dem einen oder anderen \nInteresse allenfalls geringes Gewicht beigemessen werden, muss wegen des \nRanges des grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsanspruchs die \nInteressenabwägung regelmäßig zugunsten der diesen Schutz beanspruchenden \nPartei ausfallen. \n\n7\n\nHiervon ausgehend erweist sich die Entscheidung des Beigeladenen zu 2., die in \nNr. 5 seiner Verfügung vom 16. Januar 2002 aufgelisteten Teile der \nVerwaltungsvorgänge durch Blattentnahme oder Textschwärzung nicht vorzulegen, \njedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig.\n\n8\n\nDer Fachsenat erachtet diese Aktenteile als nach einem Gesetz oder ihrem \nWesen nach geheim zu haltende Inhalte. Der für das Telekommunikationsrecht \nzuständige 13. Senat des angerufenen Oberverwaltungsgerichts hat zum Anspruch \neines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen auf Geheimhaltung von \nBetriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsverfahren \n(Regulierungsverfahren) durch Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - ,MMR \n1999, 553, bereits wie folgt entschieden: \n\n9\n\n\"Gem. § 30 VwVfG hat ein Verfahrensbeteiligter Anspruch darauf, dass u. \na. seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt \noffenbart werden. Dieser Anspruch wird allgemein als Geheimhaltungsanspruch \nmit Offenbarungsvorbehalt verstanden, wobei dem Geheimhaltungsinteresse \nzunächst Priorität zukommt. Soweit keine vom Geheimhaltungsanspruchsträger \neingeräumte oder gesetzlich vorgesehene Offenbarungsbefugnis gegeben ist, \nist eine Berechtigung zur Offenbarung dann allgemein anerkannt, wenn eine \nAbwägung der widerstreitenden Interessen ein überwiegendes \nOffenbarungsinteresse der Allgemeinheit oder Dritter ergibt. \n\n10\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 \n-, BVerwGE 74, 115; Knemeyer, NJW 1984, 2241 ff.; \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 30 Rdn. 16 ff.; Kopp, \nVwVfG, 6. Aufl., § 30 Rdn. 7.\n\n11\n\n§ 30 VwVfG und die dazu entwickelten Grundsätze gelten auch für das \nEntgeltregulierungsverfahren nach dem Dritten Teil und Zehnten Teil, 3. \nAbschnitt, des Telekommunikationsgesetzes (§§ 23 ff., 73 ff. TKG). \nSonderregelungen betreffend den Geheimhaltungsanspruch für das \nRegulierungsverfahren existieren insoweit nicht. Auch die gerichtsförmige \nAusgestaltung des Regulierungsverfahrens durch die Beschlusskammern \nerfordert keine für den Geheimhaltungsanspruchsinhaber verschärften \nMaßstäbe. Denn die Grundsätze zur Offenbarungsberechtigung sind aus \ndenjenigen zur Verweigerung der Aktenvorlage aus Geheimhaltungsgründen \ndurch die Behörde nach § 99 VwGO, die analog anzuwenden sind auf die \nGewährung bzw. Nichtgewährung von Akteneinsicht durch das Gericht nach \n§ 100 VwGO \n\n12\n\nvgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 100, Anm. \n3a,\n\n13\n\nabgeleitet worden und letztere dürften jedenfalls bei der gegebenen \nKonstellation nicht zu einer abweichenden Gewichtung führen, weil die \nAbwägung der dann widerstreitenden, beiderseits grundgesetzlich verankerten \nInteressen nur in besonderen Einzelfällen zu einer Geheimnispreisgabe führen \nwird, nicht aber allein wegen des Gesichtspunktes des rechtlichen Gehörs. \nAuch konkurriert im Regulierungsverfahren, das trotz Sonderregelungen ein \nVerwaltungsverfahren bleibt, mit dem Geheimhaltungsanspruch das einfach-\nrechtliche Verfahrensrecht zur Stellungnahme zu allen \nentscheidungserheblichen Gesichtspunkten und nicht etwa wie im gerichtlichen \nVerfahren das Verfassungsrecht des rechtlichen Gehörs, so daß im \nRegulierungsverfahren eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende \nGewichtung der widerstreitenden Interessen nicht aus Verfassungsgründen \ngeboten ist. Selbst für das gerichtsförmig ausgestaltete förmliche \nVerwaltungsverfahren (§§ 63 ff VwVfG) ist die Anwendung der zu § 30 VwVfG \nentwickelten Grundsätze nicht zweifelhaft. Schließlich folgt aus der Beiladung \neines Dritten zum Regulierungsverfahren nicht ohne weiteres auch seine \nBeteiligung an einem eventuellen nachfolgenden gerichtlichen Verfahren; \njedenfalls setzt die Position eines Rechtsmittelführeres eine Verletzung eigener \nRechte durch die Regulierungsentscheidung voraus, die für einen Beigeladenen \ndes Verwaltungsverfahrens nicht zweifelsfrei erscheint.\n\n14\n\nEin Abweichen von den dargestellten Grundsätzen zur \nOffenbarungsberechtigung erfordert auch nicht das mit dem \nRegulierungsverfahren nach dem Telekommunikationsgesetz verfolgte \nGesetzesanliegen, einem infolge fehlenden Wettbewerbs und deshalb den \nRegulierungsmechanismen des Wettbewerbsmarktes nicht unterliegenden, \nmarktbeherrschenden Unternehmen eine gesamtwirtschaftlich schädliche, \npreismissbräuchliche Ausnutzung seiner Stellung zu Lasten des Verbrauchers \nzu unterbinden.\"\n\n15\n\nDem schließt sich der erkennende Fachsenat für die Rechtmäßigkeitsprüfung \nnach § 99 Abs. 2 VwGO an. Der verwaltungsverfahrensrechtliche \nGeheimhaltungsanspruch bleibt, soweit die Verwaltungsentscheidung im \ngerichtlichen Verfahren angefochten ist, über den Zeitpunkt der \nVerwaltungsentscheidung hinaus existent, weil das Verwaltungsverfahren wegen des \nnoch offenen Fortbestandes der Verwaltungsentscheidung noch nicht endgültig \nabgeschlossen ist. Jedenfalls können im Verwaltungsverfahren der Geheimhaltung \nunterliegende Vorgänge ihrem Wesen nach im gerichtlichen Verfahren keiner \nanderen Charakterisierung und keinem anderen Schutz unterliegen, so dass sich der \nGeheimhaltungsanspruch auch im gerichtlichen Verfahren letztlich aus § 30 VwVfG \nableitet.\n\n16\n\nDer 13. Senat hat zum Geheimnisbegriff im Telekommunikationsrecht ferner \ndurch Beschluss vom 8. November 2000 - 13 B 15/00 -, NVwZ 2001, 820, Folgendes \nausgeführt: \n\n17\n\n\"Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - \nentschieden und hält daran fest, dass der Anspruch eines Beteiligten eines \nVerwaltungsverfahrens auf Wahrung seiner Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse durch die Behörde aus § 30 VwVfG ein Recht mit \nOffenbarungsvorbehalt darstellt, das nur zurück tritt bei vom \nGeheimnisschutzinhaber oder vom Gesetz eingeräumter Offenbarungsbefugnis \noder bei einem Überwiegen des dem Interesse des Geheimnisschutzinhabers \nwiderstreitenden Offenbarungsinteresses der Allgemeinheit oder \nschutzberechtigter Dritter. \n\n18\n\nBei der vorliegend nur in Betracht kommenden Offenbarungsbefugnis auf \nGrund einer Interessenabwägung misst der Senat dem \nGeheimhaltungsinteresse des betroffenen Verfahrensbeteiligten eine hohe \nBedeutung zu. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens sind \nunter Einsatz von betrieblich-geschäftlichen Leistungen und/oder \nFinanzaufwand gewonnene, für die Geschäftstätigkeit verwertete oder \nverwertbare Einrichtungen, Abläufe, Kenntnisse und Ähnliches, die selbst \nVermögenswert verkörpern und daher dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG \nunterfallendes Eigentum des Unternehmens darstellen. Geheimnischarakter \nkönnen neben den entgeltrelevanten Umständen und Vorgängen wie den \nkonkreten Umsatzzahlen, Verbrauchsmengen, Kostenfaktoren, Kalkulationen \nund Ähnlichem auch die Methodik der Entgeltberechnung und Einbringung der \nverschiedenen branchen- und unternehmensspezifischen Kostenfaktoren in die \nEntgelte tragen, wenn dies als Know-how grundsätzlich von Wert, nur einem \nbeschränkten Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert ist \nsowie die Kenntnis Außenstehender von dem Geheimnis dem \nGeheimschutzträger zu einem nicht unerheblichen Nachteil gereichen kann. \n\n19\n\nDer Senat verbleibt auch dabei, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis \neines Unternehmens der Telekommunikationsbranche seinen \nGeheimnischarakter nicht schon deshalb verliert, weil es in einem früheren \nRegulierungsverfahren der zuständigen Behörde offen gelegt und dort von \nanderen Verfahrensbeteiligten eingesehen worden ist. Erst dann geht der \nGeheimnischarakter verloren, wenn der Geheimschutzinhaber selbst auf den \nSchutz verzichtet oder das vermeintliche Geheimnis einem großen Kreis \nAußenstehender allgemein bekannt ist. Weder gibt der Geheimschutzinhaber \ndurch pflichtgemäße Vorlage seiner geheimen Unterlagen an die \nRegulierungsbehörde und seinerseits - möglicherweise aus Sorglosigkeit - \nnicht verhinderte Offenlegung des Geheimnisses durch die Behörde an Dritte \nseinen Geheimnisschutzanspruch auf noch steht mit Einsicht eines Dritten in \ngeheime Unterlagen fest, dass sie in ihrer Bedeutung erkannt und einem \ngrößeren Kreis Interessierter vermittelt worden sind. \nAllerdings kommt Akten/Aktenteilen der Charakter eines Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnisses nicht oder nicht mehr zu, die - wenn auch nur \nfachbezogenes - Allgemeinwissen, also nichts geheimes Neues beinhalten oder \nderen Inhalt sich dem Betrachter ohne zugehörige, aber nicht offen gelegte \nUnterlagen oder nach Unkenntlichmachung von Teilen nicht mehr erschließt. \n\n20\n\nDer Senat verbleibt schließlich dabei, dass auch im - besonders \nausgestalteten - telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierungsverfahren \nkeine anderen Grundsätze bezüglich der Offenbarungsbefugnis der Behörde \nbestehen als im allgemeinen Verwaltungsverfahren. Dass in diesem \nZusammenhang dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung des \nBeschlusskammerverfahrens gegenüber dem mit Verfassungsrang \nausgestatteten Geheimschutzanspruch grundsätzlich überwiegendes Gewicht \nzukomme, was erfordere, dass der Betroffene zur Durchsetzung seines \nGeheimschutzanspruchs in jedem Einzelfall nachvollziehbar und substantiiert \ndarlegen müsse, welche konkreten Nachteile bei einer Geheimnisoffenbarung \ndrohten, lässt sich dem Telekommunikationsgesetz und den \nGesetzesmaterialien dazu nicht entnehmen. Ein solcher Ansatz führt nahezu \nzur Aushöhlung des Geheimnisschutzanspruchs und trägt zudem den \nAnforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht Rechnung. Zunächst \ndürfte es dem beschriebenen Charakter des Geheimhaltungsanspruchs als \nSchutzrecht mit Offenbarungsvorbehalt entsprechen, dass die sich auf eine \nOffenbarungsbefugnis berufende Behörde ein überwiegendes öffentliches \nOffenbarungsinteresse darlegt. Jedenfalls aber erfordert der \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Gewährung von Einsicht in geheime \nAkten/Aktenteile an Beteiligte eines telekommunikationsrechtlichen \nEntgeltregulierungsverfahrens und damit die Geheimnispreisgabe zur \nErreichung des angestrebten Zwecks, dass ist die wirksame Entgeltkontrolle, \ngeeignet und erforderlich ist und dies zur Überzeugung dargelegt wird.\n\n21\n\nVgl. zu den Auswirkungen des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der \nInteressenabwägung beim Geheimnisschutz, \nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1970 \n- 1 BvR 13/68 -, BVerfGE 27, 345 (352).\n\n22\n\nDie vorzitierte bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung belegt im \nÜbrigen, dass selbst im förmlichen Disziplinarverfahren für ein Abrücken von \nden allgemeinen Grundsätzen zur Offenbarungsbefugnis der Behörde aufgrund \nInteressenabwägung kein Anlass besteht.\n\n23\n\nDie Antragstellerin hat bereits mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1999 im \nErgebnis überzeugend dargelegt, dass die im Tenor angeführten \nAkten/Aktenteile Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Allerdings geht \nder Senat bei im Einzelfall verbleibenden Zweifeln wegen der Bedeutung des \nGeheimnisschutzrechts von der Geheimniseigenschaft der einzelnen Unterlage \naus. \n\n24\n\nAuch das vorliegend im Mittelpunkt stehende, unter erheblichem \npersonellen und finanziellen Aufwand entwickelte Know-how einer auf die \nspeziellen, telekommunikationsrechtlichen Anforderungen angelegten Methodik \nder Kostenberechnung für Telekommunikationsdienstleistungen ist ein \nvermögenswertes Internum der Antragstellerin und zugleich von Wissenswert \nfür andere Unternehmen der Branche, dessen Bekanntwerden für erstere von \nnicht unerheblichem Nachteil sein kann. Das gilt selbst dann, wenn die die \nMethodik - ggf. nur grob - beschreibenden streitbefangenen Unterlagen keine \nkonkreten Zahlen etwa über Umsätze auswerfen oder konkrete Zahlen \nunkenntlich gemacht worden sind. Schon die Kenntnis der abstrakten \nBeschreibung der Gesamtheit der Berechnungsmethodik stellt aus Sicht des \nSenats für ein Konkurrenzunternehmen der Telekommunikationsbranche einen \nVermögenswert dar, weil die Kenntnis dessen eigene Entwicklungskosten \nersparen, Fehlkalkulationen verhindern und die Entwicklung von \nMarktstrategien fördern kann. Die in den streitbefangenen Unterlagen der \nAntragstellerin beschriebene Entgeltberechnungsmethodik ist, wie von ihr \nglaubhaft dargelegt, als Gesamtwerk ein Novum, wenn auch die \nNeuentwicklungen auf allgemein bekannten Erkenntnissen aufbauen, und \nerstmals für eine Entgeltberechnung im Regulierungsverfahren angewandt \nwurden. Sie ist als Ganzes lediglich einem überschaubaren Kreis von \nUnternehmensangehörigen der Antragstellerin bekannt. Die Kenntnisnahme \ndieser Methode durch Dritte ermöglicht ihnen, diese unter Ersparung eigener \nEntwicklungskosten ggf. für eigene Produkte zu übernehmen und hilft \nFehlkalkulationen beim Preis zu vermeiden. Letzteres stellt für ein dem \nWettbewerb in der Telekommunikationsbranche ausgesetztes Unternehmen \neinen erheblichen Vorteil dar; dem steht der im Grundsatz nicht hinzunehmende \nVerlust eines entsprechenden, aus eigener Kraft geschaffenen \nWettbewerbsvorsprungs der Antragstellerin gegenüber. Überdies erscheint es \nnicht ausgeschlossen, dass das von der Preisgestaltung des Marktbeherrschers \nim Einzelnen Kenntnis erlangende Unternehmen hieraus Marktstrategien des \nKonkurrenten ableitet und seinerseits zum Nachteil des Konkurrenten \nwettbewerbliche Strategien entwickeln kann.\"\n\n25\n\nAuch dem schließt sich der Fachsenat für die Rechtmäßigkeitsprüfung nach § 99 \nAbs. 2 VwGO an.\n\n26\n\nDer Fachsenat hat an der Richtigkeit der Bewertung der Inhalte der den \nVerwaltungsvorgängen entnommenen Blätter und der geschwärzten Zeilen, Wörter \nund/oder Zahlenangaben als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den \nBeigeladenen zu 2. und zuvor durch die Regulierungsbehörde keine Zweifel und \nschließt sich dieser Bewertung an. Die Aktenteile beinhalten nicht offenkundige, \nsondern nur einem begrenzten Personenkreis der Klägerin bekannte Betriebsinterna \nvon wirtschaftlichem Wert und wettbewerblichem Interesse für andere Unternehmen - \nwie etwa innerbetriebliche Strukturen und Abläufe, Kalkulationen und \nKostenpositionen, Markteinschätzungen etc. -, die der Klägerin bei Kenntnisnahme \ndurch Wettbewerber zu einem nicht unerheblichen Nachteil gereichen können. Eine \nGewissheit oder gar Nachweisbarkeit des Nachteils und ein Nachteilseintritt bereits in \nabsehbarer Zukunft ist insoweit nicht erforderlich. \n\n27\n\nDie Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten des von der \nKlägerin beanspruchten Geheimnisschutzes aus. \n\n28\n\nDas von der Beklagten wahrgenommene Interesse an einer Herbeiführung der \nZiele der Regulierung und das Interesse der Beigeladenen zu 1. an effektivem \nRechtsschutz treten hinsichtlich derjenigen geheimen Aktenteile, die die Portierung \nbetreffen, gegenüber dem Geheimnisschutzinteresse der Klägerin schon deshalb \nzurück, weil es auf sie im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt. Gegenstand der \nKlage 1 K 6480/98 VG Köln ist der Beschluss der Beklagten vom 8. Juli 1998 - BK 4a \n98-001 -, der sich mit Entgelten für Leistungen mit Portierung nicht befasst, so dass \ndie Portierung betreffende Inhalte für das Klageverfahren unerheblich sind. Insoweit \nsind schützenswerte Interessen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. nicht \nerkennbar. \n\n29\n\nSchützenswerte Interessen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. \nhinsichtlich der Aktenteile mit Geheimnischarakter sind auch mit Blick auf den \nHauptantrag der Klägerin im Klageverfahren, das maßgebend für die Beurteilung der \nSchutzbedürftigkeit des jeweiligen Beteiligten und für die Gewichtung seiner \nInteressen ist, nicht erkennbar. Insoweit sind die Aktenteile nämlich unerheblich, weil \nsie tatsächliche Entgeltgrundlagen betreffen, während der Hauptantrag lediglich eine \nvom Tatsächlichen unabhängige Rechtsfrage betrifft.\n\n30\n\nIm Hinblick auf den - für den Fall der jedenfalls nicht auszuschließenden \nErfolglosigkeit des Hauptantrages gestellten - Hilfsantrag 2 a) der Klägerin sind die \nGeheimnischarakter tragenden Aktenteile nur erheblich, soweit die Klägerin ein \nEntgelt höher als die vorläufige Festsetzung durch die Beklagte begehrt; nur \ndahingehend ist der auch auf eine teilweise Aufhebung des Bescheids vom 8. Juli \n1998 gerichtete Hilfsantrag zu interpretieren. Mit diesem Begehren wird sie aber aller \nVoraussicht nach beim Verwaltungsgericht nicht durchdringen können, wenn sie die \ngeheimen Nachweise über ihre nach der Telekommunikations-\nEntgeltregulierungsverordnung relevanten Kosten nicht führt oder die \nentsprechenden Inhalte der Verwaltungsvorgänge im gerichtlichen Verfahren nicht \nfreigibt. Zwar verweigert die Beklagte die Offenlegung der diesbezüglichen \nAktenteile, dies jedoch lediglich deswegen, weil sich die Klägerin insoweit auf \nGeheimnisschutz beruft. Im Rahmen der Verpflichtungsklage ist jedoch grundsätzlich \nder Kläger dazu aufgerufen, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und \nggf. nachzuweisen. Für den telekommunikationsrechtlichen Entgeltrechtsstreit folgt \ndas insbesondere aus dem materiellen Recht der Telekommunikations-\nEntgeltregulierungsverordnung und des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der \nZusammenschaltungsrichtlinie RL 97/33. Kommt der Kläger der ihm obliegenden \nDarlegungs- und Beweislast nicht nach, hat die Verpflichtungsklage regelmäßig \nkeinen Erfolg. Es verbliebe für diesen Fall bei der vorläufigen Entgeltfestsetzung, \ngegen die sich jedoch weder die Klägerin noch die Beigeladene zu 1. wendet. \nInsoweit wird die Beigeladene zu 1. bei Nichtoffenlegung der geheimen Teile des \nVerwaltungsvorgangs nicht stärker betroffen oder schlechter gestellt, als sie selbst \nhinzunehmen bereit ist, und bedarf sie deshalb keines weiter gehenden Schutzes , \nalso auch keiner Entscheidung nach § 99 Abs. 2 VwGO zu ihren Gunsten. Auf ihre \nAusführungen in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2002 kommt es daher nicht \nan.\n\n31\n\nMit der Ablehnung der von der Klägerin - im Falle der Vorab-\nEntgeltgenehmigungspflichtigkeit - beantragten Entgelthöhe und der vorläufigen \nFestsetzung eines niedrigeren Entgelts durch die Beklagte ist zudem dem Anliegen \ndes Telekommunikationsgesetzes nach Herbeiführung eines funktionsfähigen \nWettbewerbs genüge getan, weil davon ausgegangen werden kann, dass die \nvorläufig festgesetzte Entgelthöhe jedenfalls nicht wettbewerbsverzerrend wirkt. Bei \nNichtoffenlegung der geheimen Aktenteile (Kostennachweise der Klägerin) droht \ndem Wettbewerb voraussichtlich kein höheres Entgelt. \n\n32\n\nAuch dem Interesse an alsbaldiger Planungssicherheit für den Wettbewerb \nkommt kein durchgreifendes Gewicht zu. Besteht die Klägerin weiterhin auf ihrem \nGeheimnisschutz, wofür gegenwärtig alles spricht, kann der Wettbewerb seine Preise \nauf der Grundlage der vorläufig festgesetzten Entgelte ohne Rücklagen für \neventuelle spätere Entgeltnachforderungen der Klägerin kalkulieren. Gibt die \nKlägerin ihren Geheimnisschutzanspruch für den vorliegenden Entgeltstreit auf, stellt \nsich die Problematik der widerstreitenden Interessen nicht und befindet sich der \nWettbewerber in der normalen Situation, dass er mit gerichtlich ermittelten Entgelten \nauf der Grundlage nachgewiesener Kosten und entsprechenden Nachforderungen \nder Klägerin rechnen muss. Insoweit droht den Wettbewerbern bei durchgreifendem \nGeheimnisschutz hinsichtlich ihrer Planungsicherheit keine Schlechterstellung.\n\n33\n\nDie äußerst hilfsweise von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zur \nNeubescheidung ihres Entgeltgenehmigungsantrages erscheint dem Fachsenat aus \ngegenwärtiger Sicht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum einen \näußerst unwahrscheinlich, zum anderen führte sie zu keinem Nachteil für die mit dem \nGeheimschutzinteresse der Klägerin konkurrierenden Interessen der Beklagten und \nBeigeladenen zu 1., weil diese in einem gerichtlichen Verfahren im Anschluss an die \nNeubescheidung verfolgt werden könnten.\n\n34\n\nAn dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das nach der Verfügung des \nBeigeladenen zu 2. komplett zu entnehmende Blatt 120 im Volltext in den \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen enthalten ist, und dass der Senat davon ausgeht, \ndass die Begründung der Schwärzungen auf Blatt 167 auch diejenigen auf den \nBlättern 154 u. 155 erfasst, für die Verfügung des Beigeladenen zu 2. keine separate \nBegründung enthält. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/13a-d-18-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/13a-d-18-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297106","retrieved":"2026-07-09 03:20:06.783189+00:00"}}