{"status":"available","doknr":"OLD297102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0709.12D.A533.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"12d A 533/00.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Dienstherrn auferlegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 1950 geborene, seit zumindest Anfang 1980 alkoholkranke \nRuhestandsbeamte besuchte vier Jahre die Grundschule und anschließend das \nGymnasium, das er mit dem Abitur verließ. Nachdem er seinen Wehrdienst \nabgeleistet hatte, trat er am 10. Januar 1972 als Verwaltungsangestellter in den \nDienst der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 1. August 1972 \nwurde der Ruhestandsbeamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf \nzum Finanzanwärter ernannt. Nach mit \"ausreichend\" bestandener (wiederholter) \nLaufbahnprüfung für den gehobenen Dienst wurde er zum 1. August 1976 unter \nVerleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. \nernannt. Am 2. Februar 1977 erfolgte die Ernennung zum Steuerinspektor und am \n15. Januar 1979 die Verleihung der Eigenschaft als Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt \nwurde der Ruhestandsbeamte am 25. März 1980 zum Steueroberinspektor ernannt. \nEine 1989 anstehende Weiterbeförderung unterblieb, nachdem sich die Anzeichen \nverdichtet hatten, dass der Ruhestandsbeamte seit Anfang 1988 wieder in eine \nsogenannte \"nasse Phase\" seiner Alkoholerkrankung zurückgefallen war. \n\n4\n\nMit Ablauf des 31. Oktober 1996 wurde der Ruhestandsbeamte wegen \nDienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. In dem die \nDienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten feststellenden amtsärztlichen Gutachten \ndes Gesundheitsamtes I. vom 28. September 1995 heißt es u.a.: \n\n5\n\n\"Herr leidet unter einer Alkoholerkrankung; gleichzeitig besteht \nein depressives Syndrom.\"\n\n6\n\nDie dienstlichen Leistungen des Ruhestandsbeamten wurden zum 31. Dezember \n1981 mit \"bewährt\", zum 31. Dezember 1984 mit \"vollbefriedigend\", zum \n31. Dezember 1987 mit \"gut\", zum 31. Dezember 1990 mit \"nicht bewährt\" und \nzuletzt zum 31. Dezember 1993 mit \"vollbefriedigend\" bewertet. An der \nBeurteilungsrunde zum 30. April 1996 nahm er wegen des schwebenden \nDisziplinarverfahrens nicht teil. \n\n7\n\nAm 1974 heiratete der Ruhestandsbeamte seine erste Frau. Diese \nerkrankte 1981 an Brustkrebs und verstarb im November 1985. Aus der Ehe ist eine \nim Juli 1977 geborene Tochter hervorgegangen. Ende 1987 heiratete der \nRuhestandsbeamte erneut. Von dieser Frau trennte er sich vor oder im Anschluss an \neine in der Zeit vom 20. August 1990 bis 16. Januar 1991 durchgeführte \nLangzeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F. , S. . Die Scheidung \nerfolgte am 29. Mai 1992. \n\n8\n\nDer Ruhestandsbeamte erhält Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe \nA 10. Monatlich werden 150,-- DM auf der Grundlage einer Verfügung nach § 92 der \nDisziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) einbehalten. Er lebt \nseit Anfang 1997 mit seiner Lebenspartnerin zusammen. Einer Erwerbstätigkeit geht \ner nicht nach. Seine Partnerin verfügt über eigenes Einkommen. \n\n9\n\nDer Ruhestandsbeamte ist disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet. \n\n10\n\nMit Einleitungsverfügung vom 21. Februar 1995 wurde gegen den \nRuhestandsbeamten ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, u.a. wegen des \nVerdachts, in der Zeit ab Oktober 1992 nach der in der Zeit vom 20. August 1990 bis \n16. Januar 1991 durchgeführten Langzeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik \nF. mehrfach schuldhaft seine vorübergehende Dienstunfähigkeit durch Rückfall \nin die \"nasse Phase\" seiner Alkoholerkrankung herbeigeführt zu haben, sowie in der \nZeit vom 19. April bis zum 8. Mai 1994 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben \nzu sein, um eine Urlaubsreise in die Dominikanische Republik anzutreten. Mit \nBeschluss vom 4. September 1995 wurde das förmliche Disziplinarverfahren auf den \nVorwurf der schuldhaften Herbeiführung weiterer Fehlzeiten ausgedehnt. Mit \nBeschluss vom 10. April 1996 wurde das Verfahren um weitere Fehlzeiten erweitert \nund um den Vorwurf, schuldhaft die mit Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt \nH. vom 28. September 1995 festgestellte Dienstunfähigkeit herbeigeführt zu \nhaben. \n\n11\n\nIm Verlaufe des Untersuchungsverfahrens ist der Ruhestandsbeamte am 27. \nApril 1995 persönlich vernommen worden. Im weiteren Verlauf äußerte er sich \nschriftlich. Der Ruhestandsbeamte räumte den Vorwurf der ungenehmigten \nUrlaubsreise in die Dominikanische Republik ein; im Hinblick auf die weiteren \nVorwürfe berief er sich darauf, ihm könne kein Vorwurf gemacht werden, weil sein \nAlkoholkonsum im Zusammenhang mit depressiven Phasen zu sehen sei. Im \nweiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens wurde zu der Frage, ob der Beamte \nbezüglich der ihm mit der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Dienstvergehen \nschuldhaft gehandelt habe, ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Neurologie \nund Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. M. eingeholt. In seinem Gutachten \nvom 31. August 1995 führte der Gutachter u.a. aus: \n\n12\n\n\"Psychischer Befund\n\n13\n\n...\n\n14\n\nIn der Stimmung ist er eher indifferent bis leicht gehoben, an \neinigen Stellen eher etwas kritik- und urteilsschwach, vermag die \nKonsequenzen seines Fehlverhaltens offensichtlich nicht immer zu \nüberblicken, scheint auch bezüglich seiner Erkrankung trotz vielfacher \nTherapie letztlich den Ernst der Lage in allen Konsequenzen noch nicht \nabsehen zu können. \n\n15\n\nZusammenfassung und Beurteilung:\n\n16\n\n... Eine wesentliche Ursache für seine Rückfälle dürfte sein, dass \nsich Herr an die Empfehlungen der Fachklinik nicht gehalten hat, \nfür die Zeit nach der stationären Behandlung Selbsthilfegruppen \naufzusuchen. Nach eigenen Angaben geht er erst seit April 1995 in eine \nGruppe in I. . Darüber hinaus berichtete Herr über zeitweise \nDepressionen, die zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht nachweisbar \nsind, die nach eigenen glaubhaften Angaben und auf Grund der \nSchilderungen des Herrn etwa seit April 1991 immer \nwiederkehrend auftreten. Auffällig ist auch hier, dass sich Herr \nbisher keiner nervenärztlichen ambulanten Behandlung unterzogen hat, \nsondern lediglich ein allerdings geeignetes Medikament (Aponal) in \neiner möglicherweise ausreichenden Dosis zu sich nimmt.\n\n17\n\n... Die Herbeiführung der zeitweiligen Dienstunfähigkeit durch \nerneuten Alkoholkonsum nach erfolgreicher \nAlkoholentziehungsbehandlung ist durch Herr zumindest teilweise \ndadurch verschuldet worden, dass er trotz entsprechender Hinweise im \nRahmen der Entgiftungs-, insbesondere aber auch \nEntwöhnungsbehandlungen, sich nach den stationären Behandlungen \nnicht einer ambulanten Nachbehandlung, insbesondere durch eine \nSelbsthilfegruppe, unterzogen hat. Eine Selbsthilfegruppe ist zwar keine \nGarantie, nach allgemeiner, in der internationalen Literatur anerkannten \nErfahrung jedoch eine gute Voraussetzung für Abstinenz. Herr hat \nfahrlässig die ihm angebotenen Möglichkeiten nicht wahrgenommen \nbzw. nimmt sie nach eigenen Angaben erst seit April 1995 an. \nHinweise, dass Herr bei der Herbeiführung der zeitweiligen \nDienstunfähigkeit durch erneuten Alkoholkonsum nach erfolgreicher \nAlkoholentziehungsbehandlung schuldunfähig oder vermindert \nschuldfähig i.S.d. §§ 20, 21 StGB war, fand ich nicht. ...\"\n\n18\n\nAm 19 März 1997 wurde der Gutachter ergänzend zur Frage der Herbeiführung \nder dauernden Dienstunfähigkeit gehört. Hierzu führte u.a. aus: \n\n19\n\n\"Bei Herrn handelt es sich um einen typischen Fall des \nAlkoholikers. Es ist nicht ungewöhnlich, dass im Zusammenhang mit \nAlkoholismus Depressionen auftreten. Auch nach Vorhalt, dass in einer \nStellungnahme von Herrn Dr. K. bei Herrn eine primäre \nDepression mit sekundärem Alkoholismus vorliege, bleibe ich dabei, \ndass bei Herrn der Alkoholismus die primäre Erkrankung ist.\n...\nWenn Herr dauernd dienstunfähig ist, dann liegt die entscheidende \nUrsache in der nicht angemessenen eigenen Behandlung der \nAlkoholerkrankung. Herr hat über 15 Jahre die Möglichkeiten einer \nentscheidenden Verbesserung seines Zustandes - insbesondere das \nAufsuchen einer Selbsthilfegruppe - nicht genutzt.\"\n\n20\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 23. Oktober 1997 legt der Vertreter der \nEinleitungsbehörde den Ruhestandsbeamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen \nbegangen zu haben, dass er \n\n21\n\n1. seinen Alkoholkonsum ungeachtet der ihm nach Durchführung \neiner Langzeitentwöhnungsbehandlung am 24. Juni 1991 schriftlich \nerteilten Belehrung über die gesundheitlichen und \nbeamtenrechtlichen Konsequenzen fortsetzte und dadurch seine \nzeitweilige Dienstunfähigkeit an insgesamt 343 Arbeitstagen \nwährend der Zeit vom 16. Dezember 1992 bis zum 17. Juli 1995 \nherbeiführte,\n\n22\n\n2. durch fortgesetzten Alkoholkonsum schließlich auch seine im \nRahmen einer am 8. September 1995 durchgeführten \namtsärztlichen Untersuchung festgestellte dauernde \nDienstunfähigkeit herbeiführte, die seine Versetzung in den \nRuhestand im Alter von erst 46 Jahren erforderlich machte, und\n\n23\n\n3. in der Zeit vom 19. April 1994 bis zum 8. Mai 1994 ohne \nGenehmigung dem Dienst fernblieb, um eine Urlaubsreise in die \nDominikanische Republik durchzuführen. \n\n24\n\nDie Disziplinarkammer hat mit Urteil vom 12. November 1999 für Recht erkannt, \ndass dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt wird; zugleich hat sie \neinen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung \nerdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Das Gericht hat \ndie dem Ruhestandsbeamten mit der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten \nschuldhaften Dienstpflichtverletzungen für erwiesen erachtet und dabei im Hinblick \nauf die Anschuldigungspunkte 1 und 2 zu Grunde gelegt, dass die \nLangezeitentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik F. erfolgreich war. Der \nRuhestandsbeamte sei nach Abschluss der Kur in der Lage gewesen, auf Alkohol zu \nverzichten und habe diese Fähigkeit in den folgenden 1 ½ Jahren auch unter Beweis \ngestellt. \n\n25\n\nGegen das dem Ruhestandsbeamten am 18. Dezember 1999 zugestellte Urteil \nhat dieser am 17. Januar 2000 Berufung eingelegt. \n\n26\n\nZur Begründung der Berufung macht der Ruhestandsbeamte im Wesentlichen \ngeltend: Entgegen der Wertung des erkennenden Gerichtes habe er die ihm mit der \nAnschuldigungsschrift unter Nrn. 1 und 2 genannten Dienstvergehen nicht bedingt \nvorsätzlich begangen. Er sei nämlich nicht dadurch in die Alkoholsucht \nzurückgefallen, dass er Nachsorgemaßnahmen unterlassen habe. Auch bei \nNachsorgemaßnahmen hätte ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden können. \nDurch den Tod der ersten Ehefrau und der daraufhin eingegangenen unglücklichen \nEhe mit der zweiten Ehefrau sei die bis dahin primär aufgetretene Alkoholkrankheit in \nden Hintergrund getreten und durch eine nervliche Beeinträchtigung überlagert \nworden. Dies werde dadurch deutlich, dass er sich 1989/90 in stationäre \npsychiatrische Behandlung begeben habe, um die nervliche Belastung in den Griff zu \nbekommen.\n\n27\n\nDer Ruhestandsbeamte, der schriftsätzlich beantragt hat, \n\n28\n\ndas Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und \nauf ein milderes Disziplinarmaß zu erkennen, \n\n29\n\nerklärt in der Hauptverhandlung, \n\n30\n\n eine Einstellung des Verfahrens würde er \nselbstverständlich gutheißen. \n\n31\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde erklärt,\n\n32\n\n sie stimme einer Einstellung des Verfahrens \ngemäß § 31 Abs. 4 i.V.m. § 75 Abs. 3 Satz 3 und § \n87 Abs. 2 Satz 1 DO NRW zu. \n\n33\n\nDer Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Krankenunterlagen \nbetreffend den Ruhestandsbeamten angefordert, und zwar vom St.-A. -\nKrankenhaus in H. , vom St.-M. -Hospital W. , von der Fachklinik F. , \nS. , vom Evangelischen Krankenhaus W. , vom Westfälischen Zentrum \nfür Psychiatrie H. und von den behandelnden Hausärzten Herrn Dr. A. und \nHerrn F. aus H. . \n\n34\n\nIn der Hauptverhandlung ist der Gutachter Dr. M. auf Grund eines \nentsprechenden Beweisbeschlusses zur Erläuterung seines psychiatrischen \nGutachtens vom 31. August 1995 vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird \nauf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n\n35\n\nII. \n\n36\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Die Berufung führt zur Aufhebung des \nangefochtenen Urteils der Disziplinarkammer und Einstellung des Verfahrens (§ 75 \nAbs. 1, 3. Alt. DO NRW). \n\n37\n\nDie Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Der Ruhestandsbeamte macht u.a. \ngeltend, entgegen den Feststellungen der Disziplinarkammer habe er in Bezug auf \ndie Anschuldigungspunkte 1 und 2 der Anschuldigungsschrift nicht bedingt \nvorsätzlich gehandelt. Er wendet sich damit nicht nur gegen die Feststellungen zum \nAusmaß der Schuld, sondern greift vor allem die Frage des subjektiven Tatbestandes \nauf - sogenannter doppelt relevanter Umstand -. Deshalb muss der Senat die Tat- \nund Schuldfeststellungen selbst treffen und sie disziplinarrechtlich würdigen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1999 - 1 D \n15.98 - und vom 18. Oktober 1994 - 1 D 64.92 -\n.\n\n39\n\nGegenstand der Berufung ist des Weiteren der gesamte Prozessgegenstand \nerster Instanz. Denn da das gesamte den Ruhestandsbeamten in der \nAnschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten erstinstanzlich als ein einheitliches \nDienstvergehen behandelt worden ist, umfasst der Berufungsgegenstand zugleich \nden dritten Anschuldigungspunkt, auch wenn der Ruhestandsbeamte insoweit gegen \ndie Feststellungen der Disziplinarkammer keine Einwände erhoben hat. \n\n40\n\nDie danach erforderliche umfassende Prüfung führt zur Aufhebung des \nangefochtenen Urteils und rechtfertigt die Einstellung des Verfahrens nach §§ 87 \nAbs. 2, 75 Abs. 1 und 3 Satz 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 DO NRW. Danach ist \ndas Verfahren einzustellen, wenn bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder \nAberkennung des Ruhegehaltes nicht gerechtfertigt erscheint. Der \nRuhestandsbeamte ist von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 der \nAnschuldigungsschrift freizustellen, und im Hinblick auf den erwiesenen \nAnschuldigungspunkt 3 erscheint weder die Aberkennung noch die Kürzung des \nRuhegehaltes gerechtfertigt. \n\n41\n\nZugleich liegen - nachdem die Vertreterin der obersten Dienstbehörde der \nEinstellung des Verfahrens zugestimmt hat - die Voraussetzungen für die Einstellung \neines Verfahrens auf der Grundlage von §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 1, 31 Abs. 4 \nDO NRW vor. Danach kann das Disziplinargericht - mit Zustimmung des Vertreters \nder obersten Landesbehörde - das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein \nDienstvergehen zwar erwiesen, das Gericht nach dem gesamten Verhalten des \nBeamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 2002 - 15d A \n2342/00.0. \n\n43\n\n1. Der Senat hat auf Grund der eigenen Einlassungen des Ruhestandsbeamten, \nder Ausführungen des Gutachters Dr. M. in der Hauptverhandlung und der \nweiteren zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Unterlagen folgenden \nSachverhalt festgestellt: \n\n44\n\nDer Ruhestandsbeamte ist alkoholkrank. Seine Alkoholprobleme sind bereits \nfrühzeitig aufgetreten. Anfang der 80er Jahre befand er sich erstmals in Entgiftungs-\n/Entwöhnungsbehandlungen, zuletzt im F. Krankenhaus in R. . Diese \nBehandlung wurde am 3. März 1982 abgebrochen, nachdem der Ruhestandsbeamte \nin der Therapie rückfällig geworden war. Von den behandelnden Ärzten wurde ihm \nseinerzeit - ausweislich des im September 1989 vom Dienstherrn eingeholten \nBerichts des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. - empfohlen, eine \nambulante oder auch stationäre Entgiftung und unbedingt eine Selbsthilfegruppe zu \nbesuchen. In der Folge nahm er kurzzeitig Kontakt zu den Anonymen Alkoholikern \nauf, brach den Kontakt dann aber ab. Nach seinen Angaben in der \nHauptverhandlung gefiel ihm deren \"religiöses Gehabe\" nicht. Er habe sich dann \nauch in seiner Einschätzung, dass er keine Selbsthilfegruppe brauche, dadurch \nbestärkt gesehen, dass er im Anschluss von 1982 an bis Ende 1987 trocken \ngeblieben sei. Im Dienst wurden Alkoholprobleme erneut ab 1988 deutlich. Nach \nverschiedenen Entgiftungsbehandlungen und einer Behandlung im psychiatrischen \nTherapiezentrum des St.-M. -Hospitals (Diagnose: Depressives Syndrom bei \nselbstunsicherer Primärpersönlichkeit und sekundärem Alkoholabusus) trat der \nRuhestandsbeamte am 20. August 1990 eine Langzeitentwöhnungsbehandlung in \nder Fachklinik F. , S. , an. Am 16. Januar 1991 wurde der \nRuhestandsbeamte als dienstfähig entlassen. In der nervenärztlichen Stellungnahme \nvom 12. März 1991 an das Finanzamt H. bestätigte die Fachklinik, dass die \nRehabilitationsmaßnahme als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden könne. \nIn dem Entlassbericht an den behandelnden Arzt Herrn Dr. I. vom 14. Februar \n1991 wird u.a. festgestellt, dass das Rehabilitationsziel teilweise erreicht sei. Im \nWeiteren heißt es, dass die Prognose unter der Bedingung der weiteren \nStabilisierung in einer Selbsthilfegruppe nicht ungünstig sei; eine belastende und \nmöglicherweise einen Rückfall begünstigende Situation stelle die geplante \nEhescheidung dar. \n\n45\n\nMit Verfügung vom 24. Juni 1991 forderte der Vorsteher des Finanzamtes H. \nden Ruhestandsbeamten auf, jede Art von Alkoholkonsum zu unterlassen, der \ngeeignet sei, einen Rückfall mit dienstlichen Auswirkungen herbeizuführen. Um \neinem Rückfall entgegenzuwirken, sei er, der Ruhestandsbeamte, weiter verpflichtet, \nu.a. sich einer Selbsthilfegruppe anzuschließen und an deren wöchentlichen \nVeranstaltungen regelmäßig und engagiert teilzunehmen und den Kontakt zu einer \nSuchtberatungsstelle aufrecht zu erhalten. \n\n46\n\nDer Ruhestandsbeamte schloss sich in der Folgezeit tatsächlich aber keiner \nSelbsthilfegruppe an und nahm auch ansonsten keine weiteren ambulanten Hilfen in \nAnspruch. Er erachtete diese - vor dem Hintergrund der Anfang der 80er Jahre \ngemachten Erfahrungen - für sich nicht als notwendig. Bis zu seinem Rückfall im \nApril 1992 blieb der Ruhestandsbeamte, unbeschadet erheblicher familiärer \nAuseinandersetzungen mit seiner zweiten Ehefrau, mit der er - in einer Wohnung - in \nTrennung lebte, trocken. Im Mai 1992 erfolgte die Scheidung. Spätestens im August \n1992 kam es dann erneut zu einem Rückfall des Ruhestandsbeamten. Vom 15. \nDezember 1992 bis 8. Januar 1993 befand er sich dann mit einer \nEntzugssymptomatik in stationärer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus W. \n. Anschließend war er bis zum 15. Januar 1993 krankgeschrieben. Vom 30. Januar \n1993 bis 16. Februar 1993 war der Ruhestandsbeamte im psychiatrischen \nTherapiezentrum des St.-M. -Hospitals in stationärer Behandlung (Diagnose: \nDepressives Syndrom bei selbstunsicherer Persönlichkeit, sekundärer \nAlkoholabusus); in der Zeit ab dem 7. Februar 1993 bis zum 24. März 1993 erfolgte \neine tagesklinische Nachsorge. Für seine Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom \n26. April bis 13. Mai 1993, 15. September bis 1. Oktober 1993 und 13. Dezember bis \n17. Dezember 1993 legte der Ruhestandsbeamte jeweils Atteste seiner Hausärzte \nDr. A. /F. vor. Vom 21. Februar bis 23. Februar 1994 blieb der Beamte ohne \nweitere Krankmeldung dem Dienst fern. Vom 28. Februar bis zum 4. März 1993 legte \ner ein Attest der behandelnden Ärzte Dr. A. /F. vor. Vom 19. April bis 8. Mai \n1994 blieb der Beamte dem Dienst ohne Genehmigung fern, um in der \nDominikanischen Republik Urlaub zu machen. Nach Rückkehr erfolgte eine \nstationäre Aufnahme im St.-M. -Hospital zur Entgiftung. In der Zeit vom 4. Juli \nbis 7. Juli 1994 war der Ruhestandsbeamte erneut ohne Attest dienstabwesend. Am \n8. Juli 1994 erfolgte eine erneute stationäre Aufnahme im St.-M. -Hospital zur \nEntgiftung. Weitere Entgiftungen folgten in der Zeit vom 3. August bis 19. August \n1994, vom 1. September bis 22. September 1994 und vom 27. September bis zum 5. \nOktober 1994 im Evangelischen Krankenhaus in W. . Daran schloss sich ein \nAttest der Hausärzte Dr. A. /F. bis zum 10. Oktober 1994 an. Dann kam es \nerneut zu einer Entgiftung im Evangelischen Krankenhaus bis zum 28. Oktober 1994. \nFür die Dienstabwesenheit in der Zeit vom 3. November bis 9. November 1994 legte \nder Ruhestandsbeamte ein Attest des Augenarztes Dr. S. vor, für die Zeit vom \n10. November 1994 bis 28. November 1994 ein solches seiner Hausärzte Dr. \nA. /F. . Vom 12. Dezember bis zum 19. Dezember 1994 erfolgte eine Entgiftung \nim Evangelischen Krankenhaus W. . Im Anschluss wurde er zur \nLangzeittherapie in das Westfälische Zentrum für Psychiatrie H. aufgenommen. \nHier verblieb er bis zum 24. Februar 1995. Noch am Tage der Entlassung nahm der \nRuhestandsbeamte erneut Alkohol zu sich. Vom 1. März bis 6. März 1995 erfolgte \nwiederum eine Entgiftung im Evangelischen Krankenhaus in W. . Vom 20. \nMärz bis 22. März 1995 blieb der Ruhestandsbeamte dem Dienst ohne weiteres \närztliche Attest fern. Für die Zeit vom 23. März bis 28. März 1995 legte er ein Attest \nseiner behandelnden Ärzte Dr. A. /F. vor. Für die Fehlzeiten ab 29. März bis 31. \nMärz 1995 erfolgte keine Meldung. Für die Zeit vom 3. April bis zum 10. April 1995 \nlegte der Ruhestandsbeamte wiederum ein Attest vor. Nach Urlaubsende trat der \nRuhestandsbeamte am 3. Mai 1995 seinen Dienst nicht wieder an; für die Zeit ab \ndem 4. Mai bis zum 22. Mai 1995 legte er ein Attest der behandelnden Ärzte Dr. \nA. /F. vor. Bis zum 14. Juli 1995 fehlte er unentschuldigt. Vom 15. Juni bis \n15. Juli 1995 erfolgte eine Behandlung im Evangelischen Krankenhaus W. . Mit \nGutachten vom 28. September 1995 stellte der Amtsarzt der Stadt H. die dauernde \nDienstunfähigkeit des Ruhestandsbeamten fest. Erstmals seit 1995 besucht der \nRuhestandsbeamte regelmäßig einmal wöchentlich eine Selbsthilfegruppe des \nDiakonischen Werks in H. . Nach seinen glaubhaften Einlassungen in der \nHauptverhandlung ist er zurzeit trocken. Sein gesamtes Befinden hat sich durch \nseine neue Lebensgefährtin, mit der seit 1997 zusammenwohnt, stabilisiert. \n\n47\n\n2. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts führt zur \nEinstellung des Verfahrens. Ein Dienstvergehen ist dem Beamten allein im Hinblick \nauf den Anschuldigungspunkt zu 3 - unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst \nzwecks Urlaubsreise in die Dominikanische Republik - nachzuweisen; im Übrigen ist \ner freizustellen. \n\n48\n\nGegenstand des Anschuldigungspunktes 1 der Anschuldigungsschrift ist der \nVorwurf, den Alkoholkonsum nach der Langzeitentwöhnungsbehandlung in der \nFachklinik F. trotz der Belehrung vom 24. Juni 1991 fortgesetzt und dadurch \nseine zeitweilige Dienstunfähigkeit während der Zeit vom 16. Dezember 1992 bis \nzum 7. Juli 1995 herbeigeführt zu haben. Der Anschuldigungspunkt 2 hat den \nVorwurf zum Gegenstand, durch fortgesetzten Alkoholkonsum die dauernde \nDienstunfähigkeit herbeigeführt zu haben. Der Vorwurf, entgegen der \nentsprechenden Anordnung des Dienstherrn, keine Selbsthilfegruppen besucht und \ndie Nachsorgeempfehlungen der Ärzte außer Acht gelassen zu haben, ist \ndemgegenüber kein selbstständiger Gegenstand der Anschuldigungen.\n\n49\n\nDavon ausgehend ist der Ruhestandsbeamte von den Anschuldigungspunkten 1 \nund 2 der Anschuldigungsschrift freizustellen. \n\n50\n\nDabei mag dahinstehen, ob die vorgeworfene Pflichtverletzung des schuldhaften \nRückfalls in die sogenannte \"nasse Phase\" einer Alkoholerkrankung nach einer \nLangzeitentwöhnungsbehandlung schon daran scheitert, dass sich die Kausalität des \nRückfalls für die im Anschuldigungspunkt 1 in den Blick genommenen Zeiten der \nvorübergehenden Dienstunfähigkeit und für die im Anschuldigungspunkt 2 in den \nBlick genommene dauernde Dienstunfähigkeit nicht mit der für eine Verurteilung \nerforderliche Sicherheit feststellen lässt. \n\n51\n\nEine solche Feststellung wäre für die Annahme einer disziplinarrechtlichen \nPflichtverletzung erforderlich. Denn die Dienstpflichtverletzung liegt - abgesehen von \nden Fällen eines dienstlich bedingten absoluten Alkoholverbots - nicht in dem \nKonsum von Alkohol an sich, sondern nur im Zusammenhang mit der durch ihn \nverursachten jeweiligen konkreten Beeinträchtigung des Dienstes. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 D \n25.98 -; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2001 \n- 15d A 1962/00.O -.\n\n53\n\nAn der erforderlichen Kausalität würde es vorliegend dann fehlen, wenn und \nsoweit die Alkoholerkrankung des Ruhestandsbeamten - wie von ihm geltend \ngemacht - durch eine - von dieser Erkrankung unabhängigen - \npsychiatrischen/psychischen Grundstörung im Sinne einer Depression überlagert \nworden wäre.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1999 - 1 D \n25.98 - (Fall der Überlagerung durch eine depressiv-\nnarzißtische Persönlichkeitsstörung). \n\n55\n\nGegen eine solche Überlagerung sprechen freilich vorliegend die Ausführungen \ndes Gutachters Dr. M. in seiner erläuternden Stellungnahme vom 9. März 1997, \nwonach er auch unter Vorhalt der Stellungnahme von Herrn Dr. K. , bei dem \nRuhestandsbeamten liege eine primäre Depression mit sekundärem Alkoholismus \nvor, dabei blieb, dass bei dem Ruhestandsbeamten der Alkoholismus die primäre \nErkrankung sei. \n\n56\n\nEiner weiteren Aufklärung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht, denn die \nmit den Anschuldigungspunkten 1 und 2 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen \nscheitern jedenfalls daran, dass der Senat nicht mit der für eine Verurteilung \nerforderlichen Sicherheit feststellen kann, dass die Langzeitentwöhnungsbehandlung \nin der Fachklinik F. vom 20. August 1990 bis 16. Januar 1991 erfolgreich \ngewesen ist. \n\n57\n\nDer disziplinare Vorwurf im Zusammenhang bei einem auf eine \nAlkoholerkrankung zurückzuführenden Alkoholabusus setzt u.a. voraus, dass der \nBeamte bzw. Ruhestandsbeamte nach einer entsprechend erfolgreichen Therapie \nrückfällig geworden ist. Der Beamte muss - tatsächlich - in die Lage versetzt worden \nsein, der Gefahr eines Rückfalls in die sogenannte \"nasse Phase\" seiner \nAlkoholabhängigkeit mit Erfolg begegnen zu können. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1999 - 1 D \n41.98 -, vom 16. September 1998 - 1 D 64.96 -, vom \n5. Mai 1998 - 1 D 40.96 - und vom 11. März 1997 - 1 \nD 68.95 -.\n\n59\n\nWichtige Indizien hierfür sind u.a. der Verlauf und das Ergebnis der Therapie \nsowie die Dauer und Gestaltung der anschließenden Abstinenzphase, wobei sich der \nErfolg einer Kur nicht aus einer bestimmten, zeitlich festgelegten Dauer alkoholischer \nEnthaltsamkeit ergibt. \n\n60\n\nDavon ausgehend ist der Senat auf Grund der vorgenommenen \nBeweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die in der Zeit vom 20. August 1990 \nbis Januar 1991 in der Fachklinik F. durchgeführte Entwöhnungsbehandlung \nerfolgreich war und den Ruhestandsbeamten tatsächlich in die Lage versetzt hat, \ndem Griff zum \"ersten Glas\" Alkohol erfolgreich widerstehen zu können. \n\n61\n\nDie nervenärztliche Stellungnahme der Fachklinik F. vom 12. März 1991 an \ndas Finanzamt H. berichtet zwar von einem positiven Therapieverlauf; \nangeführt wird namentlich, dass die Krankheitseinsicht und die Abstinenzmotivation \nvertieft und stabilisiert werden konnte und der Patient den eigenen Status der \nAlkoholabhängigkeit und die Notwendigkeit absoluter und lebenslanger Abstinenz \ngegenüber Alkohol und allen anderen psychotropen Substanzen mit Suchtpotenzial \nakzeptiere; auf Grund dieser positiven Entwicklung könne insgesamt die \nRehabilitationsmaßnahme als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden. Auf der \nGrundlage der Hauptverhandlung lässt sich indes nicht mit der für eine Verurteilung \nerforderlichen Sicherheit feststellen, dass dem Ruhestandsbeamte neben der \nEinsicht in seine Alkoholabhängigkeit zugleich auch die Fähigkeit vermittelt worden \nist, der auf ihn zukommenden Gefahr eines Rückfalls mit Erfolg begegnen zu \nkönnen. \n\n62\n\nHierzu hätte es insbesondere der Einsicht des Ruhestandsbeamten in die \nNotwendigkeit begleitender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines dauerhaften \nabstinenten Lebenswandels, wie die des Eintritts in eine Selbsthilfegruppe, bedurft. \nDer Gutachter Dr. M. hat hierzu in der Hauptverhandlung überzeugend \nausgeführt: Nach seinem Bild einer erfolgreichen Therapie gehöre zu ihr auch, dass \nder Patient in die notwendige Nachbehandlung überführt werde; ausgehend davon, \ndass der Beamte in die Lage versetzt sein müsse, der Gefahr eines Rückfalls in die \nAlkoholabhängigkeit mit Erfolg zu begegnen, müsse er deshalb Einschränkungen bei \nder Feststellung einer erfolgreichen Therapie bezogen auf den Aufenthalt des \nRuhestandsbeamten in der Fachklinik F. machen. Wesentliches Element für \neinen derartigen Erfolg der Therapie wäre die Überleitung in die Selbsthilfegruppe \ngewesen. Für den Fall, dass eine solche Überleitung nicht bereits durch die Klinik im \nVerlaufe der Therapie veranlasst werde, wie er es nach seinen Vorstellungen als \ngeboten ansehe, müsse dem Patienten jedenfalls die Einsicht in die Notwendigkeit \nvermittelt worden sein, sich selbstständig in eine entsprechende Nachbetreuung zu \nbegeben. \n\n63\n\nAuch der Entlassbericht der Fachklinik F. vom 14. Februar 1991 an den \nbehandelnden Arzt Dr. I. spricht in diesem Sinne nur davon, dass das \nRehabilitationsziel teilweise erreicht worden sei, und hebt im Weiteren die besondere \nNotwendigkeit stabilisierender Begleitmaßnahmen für ein abstinentes Verhalten im \nFalle des Ruhestandsbeamten hervor. Denn es heißt, dass die Prognose unter der \nBedingung (Hervorhebung des Senats) der weiteren Stabilisierung in einer \nSelbsthilfegruppe nicht ungünstig (Hervorhebung des Senats) sei. \n\n64\n\nDemgegenüber fehlte dem Ruhestandsbeamten auch nach der \nEntwöhnungsbehandlung in F. jegliche Einsicht in seinen Bedarf an weiterer \nBehandlung und Betreuung, insbesondere in die Notwendigkeit begleitender \nMaßnahmen, wie die des Eintritts in eine Selbsthilfegruppe. Die Notwendigkeit \nsolcher Maßnahmen hat der Ruhestandsbeamte - in krankheitstypischen \nSelbstüberschätzung - von Beginn an abgelehnt. Im Grunde verblieb er in den \ngehabten (Krankheits)Strukturen verfangen, wie in der vergleichbaren Zeit nach der - \nwegen Alkoholkonsums abgebrochenen und damit sicherlich nicht als erfolgreich zu \nbezeichnenden - Entwöhnungsbehandlung in der F. Klinik in R. Anfang der \n80er Jahre. Dazu passt es, dass der Gutachter Dr. M. auch in seinem Gutachten \naus August 1995 ausführt, dass der Beamte bezüglich seiner Erkrankung trotz \nvielfacher Therapien letztlich den Ernst der Lage in allen Konsequenzen wohl nicht \nabsehen könne.\n\n65\n\nSoweit der Ruhestandsbeamte während der Entwöhnungsbehandlung in der \nFachklinik F. zugesagt hatte, sich im Heimatort einer Selbsthilfegruppe \nanzuschließen und weiterhin Kontakt zur Suchtberatungsstelle zu halten, handelte es \nsich ersichtlich um ein bloßes Lippenbekenntnis. Er wollte sich als \"guter Patient\" \nverhalten. Seine diesbezüglichen Angaben in der Hauptverhandlung sind \nüberzeugend; das geschilderte Verhalten passt, wie der Gutachter in der \nHauptverhandlung bestätigt hat, ins Bild seiner Erkrankung.\n\n66\n\nSchließlich kann auch der Umstand, dass der Ruhestandsbeamte während der \nEhe mit seiner zweiten Frau zunächst bis April 1992 trotz schwierigster familiärer \nUmstände im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung von seiner zweiten \nFrau zunächst trocken geblieben ist, nicht als Nachweis für den Erfolg der \nBehandlung in der Fachklinik F. angesehen werden. Der Gutachter Dr. M. \nbestätigte in der Hauptverhandlung, dass es ein anerkanntes Phänomen sei, dass es \nnicht etwa unter großer Belastung, sondern erst dann, wenn diese Belastung \nweggefallen sei, zum Absturz des Alkoholikers bzw. zum Ausbruch einer Erkrankung \nkomme. \n\n67\n\nDie unter Anschuldigungspunkt 3 der Anschuldigungsschrift vorgeworfene \nDienstpflichtverletzung - unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst - ist demgegenüber \nnachgewiesen. Der Ruhestandsbeamte räumt ein, in der Zeit vom 19. April bis 8. Mai \n1994 vorsätzlich ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben zu sein, um in der \nDominikanischen Republik Urlaub zu machen. \n\n68\n\nDer Ruhestandsbeamte hat auch schuldhaft gehandelt. Der Senat schließt es \naus, dass der Ruhestandsbeamte schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB gehandelt hat. Der \nRuhestandsbeamte hat sich selbst gleichbleibend dahingehend geäußert, dass er \nsich damals in keinem depressiven Zustand befunden habe und die Vorbereitungen \nzur Reise nüchtern getroffen habe. Erst nach dem Entschluss, die Reise notfalls \nauch ohne Genehmigung des Dienstherrn anzutreten, hat sich der \nRuhestandsbeamte in einen massiven Alkoholrausch versetzt, so das entsprechend \nder Einschätzung des Gutachters Dr. M. in seinem Gutachten vom 31. August \n1995 allein zum Zeitpunkt der Abreise, nicht jedoch zum Zeitpunkt des Entschlusses \nzur Abreise eine Schuldunfähigkeit in Betracht zu ziehen ist. \n\n69\n\nEs ergeben sich auch keine, eine weitere Überprüfung erfordernde \nAnhaltspunkte dafür, dass sich der Ruhestandsbeamte bei seinem Entschluss, dem \nDienst auch ohne Genehmigung fernzubleiben, solcher Art in einer manischen Phase \neiner depressiven Erkrankung befunden haben könnte, dass seine \nSteuerungsfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen gewesen wäre. Eine \nentsprechende Veranlagung mit Krankheitswert ist selbst den ärztlichen Unterlagen \nnicht zu entnehmen, die sich zum depressiven Stimmungsbild des \nRuhestandsbeamten verhalten. \n\n70\n\nOb sich damit zugleich auch eine verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit \nnach § 21 StGB mit der für die Verurteilung hinreichende Sicherheit ausschließen \nließe, mag letztlich dahinstehen. Denn auch bei unterstellter voller Schuldfähigkeit \ndes Ruhestandsbeamten rechtfertigte die nachgewiesene schuldhaft verwirklichte \nDienstpflichtverletzung weder die Aberkennung noch die Kürzung des Ruhegehalts. \nAuch eine andere Disziplinarmaßnahme wäre nicht mehr angebracht. Dabei \nberücksichtigt der Senat, dass es sich um einen einmaligen Verstoß handelte, die \nAbwesenheitszeit nur zwei Wochen betraf, für diese Zeit der Verlust der \nDienstbezüge festgestellt worden ist, erzieherische Maßnahmen insoweit ins Leere \ngehen, als der Ruhestandsbeamte nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet ist, der \nVorgang bereits acht Jahre zurückliegt, das Disziplinarverfahren gegen den \nRuhestandsbeamten schon seit Februar 1995 schwebt und er bereits über einen \nlängeren Zeitraum die Kürzung seiner monatlichen Bezüge nach § 92 DO NRW um \n150,-- DM hinnehmen musste. \n\n71\n\n3. Ist der Ruhestandsbeamte nach alledem von den Anschuldigungspunkten 1 \nund 2 der Anschuldigungsschrift freizustellen und rechtfertigt die nachgewiesene - \nunter Punkt 3 der Anschuldigungsschrift angeschuldigte - Dienstpflichtverletzung \nweder die Aberkennung noch die Kürzung des Ruhegehaltes bzw. erscheint eine \nDisziplinarmaßnahme nicht mehr angebracht, ist das angefochtene Urteil aufzuheben \nund das Verfahren insgesamt - entsprechend auch der Zustimmung der Vertreterin \nder obersten Dienstbehörde - durch Urteil nach §§ 75 Abs. 1 und 3 Satz 1, 63 Abs. 1 \nNr. 6, 31 Abs. 4 DO NRW einzustellen. \n\n72\n\nEin gesonderter Freispruch im Hinblick auf die Anschuldigungspunkte 1 und 2 \nkommt nicht in Betracht. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gebietet es, \ndas durch mehrere Verfehlungen zu Tage getretene Fehlverhalten eines Beamten \neinheitlich zu würdigen. Diese einheitliche Betrachtung aller einem Beamten zur Last \ngelegten Pflichtverletzungen schließt es grundsätzlich aus, für jede einzelne \nVerfehlung gesondert eine Disziplinarmaßnahme zu bestimmen oder - bei \nNichterweislichkeit einzelner Verfehlungen - den Beamten insoweit freizusprechen. \nEine Durchbrechung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens ist nur in \nAusnahmefällen zugelassen, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden \neinzelnen Verfehlungen in keinerlei innerem oder äußerem Zusammenhang stehen. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 \n- 1 DB 20/99 -, BVerwGE 111, 54.\n\n74\n\nDaran fehlt es hier. Denn es bildet einen hinreichenden inneren Zusammenhang \nzwischen den in der Anschuldigungsschrift unter Nrn. 1 und 2 angeschuldigten \nVorgängen und der unter Nr. 3 angeschuldigten und nachgewiesenen \nDienstpflichtverletzung, dass sie ihre Wurzeln in der besonderen Lebensphase und \nBefindlichkeit des Ruhestandsbeamten in der Zeit von Dezember 1992 bis zur \nFeststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit hatten. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 3 DO NRW. \n\n76\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW). \n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/12d-a-533-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/12d-a-533-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297102","retrieved":"2026-07-09 03:20:06.421982+00:00"}}