{"status":"available","doknr":"OLD297101","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:0709.10B669.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"10 B 669/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Münster vom 22. März 2002 geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 30. Au-gust 2001 \nwird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens erster \nund zweiter Instanz je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen der \nAntragsgegner und der Beigeladene jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf je 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n4\n\nBei der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug \nder Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse des Beigeladenen \nan der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung. Für das Ergebnis der \nInteressenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache nur dann maßgeblich, wenn sie nach der hier allein gebotenen \nsummarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt \nwerden können. Die summarische Prüfung führt im vorliegenden Fall zu dem \nErgebnis, dass sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, ob die \nangegriffene Baugenehmigung geschützte Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. \nIn diesem Fall hat das Gericht eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache \nunabhängige Interessenabwägung vorzunehmen, nach der hier das Interesse des \nAntragstellers überwiegt.\n\n5\n\nIm baurechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach § 22 BImSchG für nach dem \nBImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - dazu zählt die hier in Rede \nstehende Windenergieanlage (WEA) - zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen \n- auch auf Nachbarn - i.S.v. § 3 BImSchG hervorgerufen werden. Ob \ndementsprechende schädliche Umwelteinwirkungen für den Antragsteller auf Grund \nder WEA zu befürchten sind, lässt sich in diesem Eilverfahren nicht hinreichend \nsicher beurteilen. \n\n6\n\nZur Verhinderung schädlicher Lärmemissionen von WEA ist die zuständige \nBehörde gehalten, den Inhalt einer Baugenehmigung näher zu bestimmen oder ihr \nNebenbestimmungen beizufügen, um auf diese Weise die Emissionen und/oder \nImmissionen einer WEA zu begrenzen,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 \n- 10 B 43/02 - m.w.N.\n\n8\n\nDavon ausgehend hat der Antragsgegner die zulässigen Lärmemissionen durch die \nNebenbestimmung Nr. 8 zur Baugenehmigung begrenzt. Sie dürfen danach die \nWerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts am Wohnhaus des Antragstellers nicht \nübersteigen. Diese Immissionsgrenzwerte tragen dem Schutzanspruch des \nAntragstellers zwar grundsätzlich Rechnung. Der Antragsgegner und das \nVerwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass zur Verhinderung von \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm für das im Außenbereich gelegene \nGrundstück des Antragstellers auf die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach \nder TA Lärm 1998 abzustellen ist, weil die Messung und Bewertung der \nLärmauswirkungen von WEA in Anlehnung an deren Regelungen erfolgt,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2002, \na.a.O., m.w.N., vom 4. November 1999 - 7 B \n1040/99 -, vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, \nNVwZ 1999, 1360, und vom 9. September 1998 - 7 B \n1591/98 -; OVG Mecklenburg Vorpommern, \nBeschluss vom 8. März 1999 - 3 M 85/98 -, BRS 62 \nNr. 109.\n\n10\n\nDie Nebenbestimmung Nr. 8 zur Baugenehmigung ist als bloße Zielvorgabe \nallerdings allein noch nicht geeignet, den ausreichenden Nachbarschutz \nsicherzustellen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1998 \n- 7 B 956/98 -, BRS 60 Nr. 193.\n\n12\n\nDenn sie gewährleistet nicht, dass die WEA bei Inbetriebnahme die vorgegebenen \nImmissionsgrenzwerte auch tatsächlich einhält. Nichts anderes folgt aus der \nErgänzung der Nebenbestimmung Nr. 9 zur Baugenehmigung, die der \nAntragsgegner im Ortstermin vor dem Verwaltungsgericht vom 28. Februar 2002 zu \nProtokoll erklärt hat. Danach ist unverzüglich nach Inbetriebnahme der genehmigten \nWindenergieanlage, spätestens neun Monate danach, durch einen nach §§ 26/28 \nBImSchG für Geräuschmessungen anerkannten Sachverständigen der \nmesstechnische Nachweis zu erbringen, dass am maßgeblichen Immissionspunkt \nam Wohnhaus des Antragstellers nachts der Immissionsgrenzwert von 45 dB(A) über \nden gesamten Leistungsbereich der Anlage eingehalten wird. Auch diese Auflage \nstellt den Nachbarschutz noch nicht hinreichend sicher, weil die Baugenehmigung \nnur dann mit den Nachbarrechten des Antragstellers vereinbar ist, wenn \ngewährleistet ist, dass die genannte Anlage die maßgeblichen Lärmgrenzwerte \nschon ab dem Beginn ihrer Inbetriebnahme einhält. Ob dies der Fall ist, lässt sich in \ndiesem Eilverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Zwar hat \nder Beigeladene mit dem Bauantrag eine Schall-immissionsprognose der Firma \nE. , des Herstellers der in Rede stehenden WEA, vom September 2000 vorgelegt, \nnach der für das Wohnhaus des Antragstellers eine Immissionsbelastung von 44,39 \ndB(A) errechnet wird. Die Richtigkeit dieses Gutachtens steht aber nicht mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat \nnämlich das Staatliche Umweltamt Münster mit Schriftsatz vom 20. März 2002 unter \nBezugnahme auf seine aktuellen Anforderungen an Schallimmissionsprognosen \nmitgeteilt, die Prognose der Firma E. enthalte insbesondere keine Aussage zur \nQualität der Prognose. Eine gewisse Gesamtunsicherheit in einer Größenordnung \nvon 2,5 dB(A) könne aber unterstellt werden. Im Zulassungsverfahren habe die \nImmissionsschutzbehörde zu prüfen, ob die Immissionsschutzanforderungen sicher \neingehalten werden könnten. Deshalb werde aktuell geprüft, ob die Summe aus \nVorbelastung und Zusatzbelastung inklusive der Gesamtunsicherheit der Prognose \nzu einer Richtwertüberschreitung führe. Davon ausgehend lässt sich eine \nÜberschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwertes nicht ausschließen. Auch \ndie Lage der WEA zum Wohnhaus des Antragstellers spricht nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit gegen eine Verletzung von Nachbarrechten im Hinblick auf die \nImmissionsbelastung. Die WEA wird - geht man von den Werten der \nImmissionsprognose aus - in einem Abstand von allenfalls 250 m zum maßgeblichen \nImmissionspunkt am Wohnhaus des Antragstellers errichtet. Nach den Erkenntnissen \ndes Senats aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren ist es ab einem Abstand von \netwa 300 m im Einzelfall durchaus möglich, den erforderlichen Immissionsschutz \nsicherzustellen. Für deutlich geringere Abstände lässt sich mangels \ndementsprechender Vergleichsfälle dagegen eine tendenzielle Aussage über die \nMöglichkeit der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht treffen. Es wird daher im \nHauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die Immissionsbelastung der genehmigten \nAnlage dem Antragsteller zumutbar ist. Ebenfalls im Hauptsacheverfahren wird der \nFrage unzumutbarer Schattenauswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers \ndurch die westlich gelegene WEA nachzugehen sein. Der Senat versteht die \nNebenbestimmungen Nr. 1, Nr. 11 und Nr. 12 zur Baugenehmigung so, dass die \nWEA mit einer selbsttätig wirkenden Schattenabschaltung derart auszurüsten ist, \ndass die Schattenauswirkungen am Wohnhaus des Antragstellers den Wert von 30 \nh/a und 30 Min./d nicht überschreiten dürfen. Ob für die wertende Beurteilung der \nZumutbarkeit von Schattenwürfen ein derartiger Grenzwert gebildet werden kann, \nmuss hier dahingestellt bleiben. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist \nnicht dazu geeignet, verbindliche, für eine Vielzahl von Fällen geltende und \ngleichsam mit ersatzweiser normativer Kraft ausgestaltete Festlegungen \nvorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als es hierzu gegebenenfalls weiterer \nAufklärung, etwa zu den gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten, \ninsbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-/Dunkelveränderungen \nbedarf. Derartige weitere Ermittlungen können nur in einem Hauptsacheverfahren \ndurchgeführt werden,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2000, \na.a.O., vom 13. Juli 1998, a.a.O., und vom 4. No-\nvember 1999, a.a.O.\n\n14\n\nSchließlich lässt sich nach Aktenlage ebenfalls nicht hinreichend sicher beurteilen, \nob die optischen Auswirkungen der genehmigten WEA auf das Grundstück des \nAntragstellers rücksichtslos sind. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass die \noptisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer WEA \nausgeht, nicht stets rücksichtslos ist, wenn sie auf angrenzenden Wohngrundstücken \nwahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. \nDer Schutz richtet sich vielmehr insoweit nach der planungsrechtlichen Lage des \nWohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinem \nWohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz \ngegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde WEA, die durch ihre Eigenart als \nsolche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus \nim Außenbereich. Im Außenbereich sind WEA gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB \nprivilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muss \nmit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen. Dies \nbedeutet allerdings nicht, dass der im Außenbereich Wohnende grundsätzlich keinen \nSchutz gegenüber den geschilderten Wirkungen von WEA beanspruchen könnte, \nsein Schutzanspruch ist lediglich gemindert,\n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2002, \na.a.O., und vom 3. September 1999 - 10 B \n1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, 1361.\n\n16\n\nOb sich eine WEA insoweit gegenüber umliegender Wohnbebauung als rücksichtslos \nerweist, ist stets eine Frage der besonderen Umstände des Einzelfalls und der \nkonkreten örtlichen Verhältnisse (z.B. Lage bestimmter Räume und deren Fenster \nsowie von Terrassen u.ä. zur WEA).\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2002, \na.a.O., und vom 3. September 1999, a.a.O.\n\n18\n\nLässt sich demnach die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit des genehmigten \nVorhabens derzeit nicht schlüssig beantworten, muss eine nicht an den \nErfolgsaussichten orientierte allgemeine Interessenabwägung über den Ausgang des \nVerfahrens entscheiden. Diese Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu \ndem Ergebnis, dass der Beigeladene bis zu einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren die ihm erteilte Baugenehmigung nicht ausnutzen darf. Das \nInteresse des Antragstellers von der Errichtung und Inbetriebnahme der WEA \nverschont zu bleiben, die für ihn möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen \nhervorruft und unter Umständen bedrängende Wirkung hat, überwiegt das Interesse \ndes Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung für die unter Umständen \nnachbarrechtswidrige Anlage, zumal durch deren Errichtung vollendete Tatsachen \ngeschaffen würden. Für die Interessenabwägung kommt es nicht entscheidend \ndarauf an, dass die Anlage unter Umständen nach einer Messung gemäß \nNebenbestimmung Nr. 9 und einer Nachrüstung gemäß Nebenbestimmung Nr. 10 \ndie Lärmgrenzwerte einhält, denn der Antragsteller hat - wie bereits ausgeführt - \nbereits ab Inbetriebnahme der Anlage einen Anspruch auf Einhaltung der \nmaßgeblichen Lärmgrenzwerte. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; die \nAbänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 2 \nGKG. Nach der - mit dem für Baurecht ebenfalls zuständigen 7. Senat \nabgestimmten - Streitwertpraxis des Senats ist der Streitwert bei einer Nachbarklage \ngegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage einem \nRahmen von 10.000,- EUR bis 15.000,- EUR zu entnehmen, wenn der Abstand \nzwischen der WEA und dem Ort, für den der Kläger Beeinträchtigungen durch die \nWEA geltend macht, nicht mehr als 500 m beträgt. Ist der Abstand größer, so ist ein \ngeringerer Streitwert anzusetzen. Diese Streitwerte sind in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters der begehrten \nEntscheidung auf die Hälfte zu reduzieren. Davon ausgehend ist der Streitwert in der \naus der Beschlussformel ersichtlichen Höhe festzusetzen. Der Senat hält insoweit für \ndas vorliegende Eilverfahren einen Streitwertanteil in Höhe von 7.500,- EUR für \nangemessen, weil sich die Baugenehmigung auf eine WEA in einem Abstand von \nweniger als 300 m zum maßgeblichen Immissionspunkt bezieht.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/10-b-669-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-07-09/10-b-669-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297101","retrieved":"2026-07-09 03:20:06.332102+00:00"}}